Textteil. zu dem zweiten Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) 2010 Kapitel (Sachthema Windenergie)
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- Jan Böhm
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1 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) 2010 Kapitel sowie Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in Schleswig-Holstein zu dem zweiten Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) 2010 Kapitel Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein Landesplanungsbehörde Düsternbrooker Weg Kiel
2 3.5.2 Windenergie Grundsätze und Ziele der Raumordnung 1 G Der Windenergie an Land kommt sowohl unter energie- und klimapolitischen als auch unter wirtschaftlichen und räumlichen Gesichtspunkten eine besondere Bedeutung zu. Der Ausbau der Windenergienutzung soll unter Berücksichtigung aller relevanten Belange wie Schutz der Nachbarschaft, Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung, Tourismus und Erholung, Schiffs- und Luftverkehrssicherheit, Fischerei, Landwirtschaft und Natur-, Arten- und Gewässerschutz sowie Denkmalschutz mit Augenmaß fortgesetzt werden. 2 G Das mit der Windenergie verbundene Potenzial soll unter Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen auch dazu genutzt werden, das Land technologisch und wirtschaftlich voranzubringen. Dabei sollen die Flächen für diese umweltverträgliche Energiegewinnungsform unter Berücksichtigung der Schutzansprüche der Bevölkerung natur- und landschaftsverträglich in Anspruch genommen werden. 3 Z Zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen sind in den Regionalplänen Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (Vorranggebiete Windenergie) festzulegen. In diesen wird der Nutzung der Windenergie Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungen eingeräumt. Letztere sind innerhalb der Vorranggebiete ausgeschlossen, soweit sie mit der Nutzung der Windenergie nicht vereinbar sind. Hierzu ist das gesamte Landesgebiet zu überprüfen. Die Errichtung von Windkraftanlagen ist auf die in den Regionalplänen ausgewiesenen Gebiete zu konzentrieren. 4 G Zusätzlich zu den Vorranggebieten Windenergie sollen in den Regionalplänen zur weiteren Konzentration und damit zur Entlastung des Landschaftsbildes sowie zur Effektivitätssteigerung Vorranggebiete für Repowering (Vorranggebiete Repowering) ausgewiesen werden. Sie sollen ab Wirksamkeit der Regionalpläne innerhalb von zehn Jahren ausschließlich für Vorhaben genutzt werden, die gleichzeitig für jede neu errichtete Windkraftanlage zwei bestehende Windkraftanlagen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie ersetzen. Nach zehn Jahren sollen nicht genutzte Vorranggebiete Repowering oder nicht genutzte Teile der Gebiete von der Ausschlusswirkung erfasst werden. In den Vorranggebieten Repowering wird der Nutzung der Windenergie für den Zeitraum der Befristung Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungen eingeräumt. Letztere sind innerhalb der Vorranggebiete ausgeschlossen, soweit sie mit der Nutzung der Windenergie nicht vereinbar sind. 5 Z Vorranggebiete Windenergie und Vorranggebiete Repowering müssen die Errichtung eines Windparks mit mindestens drei Windkraftanlagen ermöglichen. Dabei können Vorranggebiete aus mehreren Teilstücken bestehen, wenn diese in ihrer räumlichen Wirkung untereinander oder mit größeren ausgewiesenen Gebieten eine Einheit bilden. 6 G In den Vorranggebieten Windenergie und in den Vorranggebieten Repowering sollen keine Höhenbegrenzungen festgelegt werden, es sei denn, aus fachlichen Gründen sind Höhenbegrenzungen erforderlich. 7 Z Windkraftanlagen müssen mindestens die fünffache Gesamthöhe (5H) als Abstand zu Siedlungsbereichen mit Wohn- oder Erholungsfunktion einhalten, die bauplanungsrechtlich nach 30 oder 34 BauGB als Innenbereich einzustufen sind. Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach 35 BauGB ist ein Abstand von mindestens der dreifachen Gesamthöhe (3H) der Windkraftanlage zu Wohnnutzungen einzuhalten. Der jeweilige Seite 2
3 Abstand wird zwischen der Windkraftanlage am nächsten gelegenen Gebäudeecke des Wohnhauses und der Mitte des Mastfußes der Anlage gemessen. 8 G Eignungsgebiete der Regionalpläne 2012 und außerhalb dieser bestehende Windparks mit mindestens drei Windkraftanlagen, die aus Repowering-Maßnahmen nach 2012 hervorgegangen sind, sollen bevorzugt in die Regionalpläne als Vorranggebiete Windenergie übernommen werden, wenn sie den Kriterien des gesamträumlichen Konzeptes entsprechen. 9 Z Bei Festlegungen zur Siedlungsentwicklung in den Regionalplänen sowie bei Festlegungen in der Bauleitplanung durch Gemeinden sind vorsorgende Abstände zu bestehenden Vorranggebieten Windenergie und Vorranggebieten Repowering einzuhalten. 10 G Die Ausnutzung grenzübergreifender Vorranggebiete Windenergie und Vorranggebiete Repowering soll zur energiewirtschaftlichen, städtebaulichen und landschaftspflegerischen Optimierung planerisch zwischen Kommunen sowie grenzüberschreitend abgestimmt werden. 11 Z Außerhalb der festgelegten Vorranggebiete Windenergie und Vorranggebiete Repowering ist die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich ausgeschlossen. Ausgenommen von dem Ausschluss sind Kleinanlagen als Einzelanlagen mit in der Regel bis zu 30 Metern Gesamthöhe und Nebenanlagen, die einem Vorhaben nach 35 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 BauGB dienen, mit in der Regel bis zu 70 Metern Gesamthöhe. 12 G Bei der Errichtung von Windkraftanlagen sollen die aktuellen Entwicklungen und Innovationen in der Technik berücksichtigt werden. In Bezug auf die notwendige Kennzeichnung und Befeuerung bei Windkraftanlagen sollen negative Auswirkungen durch die Nutzung der technischen Möglichkeiten, insbesondere der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung, minimiert werden. Begründung B zu 1 Nach den Urteilen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom ist die Erforderlichkeit entstanden, das Plankonzept für die Windenergienutzung im Land neu zu erarbeiten. Dazu gehört, der Privilegierung der Windenergienutzung im Außenbereich gerecht zu werden, zur Erreichung der klimaschutz- und energiepolitischen Ziele des Landes beizutragen und dem vorsorgenden Ausschluss der Windenergienutzung zum Zwecke des Nachbarschutzes und von Natur- und Landschaftsschutz Rechnung zu tragen. In Kontinuität zu den politischen Zielformulierungen in früheren Berichten und Programmen 1 legt die Landesregierung neben Zielen zur Minderung der Treibhausgasemissionen auch Ziele für den Ausbau der Strom- und Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien fest. 1 Integriertes Energie- und Klimakonzept, LT-Drucksache 17/1851 vom , Energiewende- und Klimaschutzbericht, LT-Drucksache 18/889 vom , Seite 3
4 Mit dem im März 2017 in Kraft getretenen Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) wurde das Ausbauziel von mindestens 37 TWh Strom aus Erneuerbaren Energien formuliert ( 3 Absatz 3 EWKG), das ab dem Jahr 2025 in den Energiewende- und Klimaschutzberichten fortgeschrieben werden soll ( 3 Absatz. 5 EWKG). Entsprechend der Gesetzesbegründung strebt die Landesregierung als Zielszenario für den Ausbau der Erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung eine installierte Leistung aus Windenergie an Land von 8 GW bis 2020 und 10 GW bis 2025 an. 2 Zieljahr Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in TWh 29 TWh 37 TWh davon Wind Onshore 8 GW 10 GW Durch den Ausbau der Windenergie im Offshore-Bereich in der AWZ wird der Anteil der erneuerbaren Energien an der Bruttostromerzeugung zusätzlich erhöht werden. Im Bereich der schleswig-holsteinischen Hoheitsgewässer von Nord- und Ostsee sowie der Elbe sind bislang keine Eignungsgebiete für die Windenergienutzung dargestellt worden und sollen auch zukünftig keine Eignungs- oder Vorranggebiete festgelegt werden. In der Nordsee sprechen weitestgehend naturschutzfachliche Gründe gegen eine Windenergienutzung (Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer, FFH- und Vogelschutzgebiete), aber auch Gesichtspunkte des Tourismus sowie Belange der Schiffssicherheit. Darüber hinaus gilt für Nord- und Ostsee gleichermaßen, dass andere, vorrangige Nutzungen und die Dichte der Nutzungskonkurrenzen für die Windenergienutzung keinen Raum lassen. B zu 2 Die Energiewende und insbesondere der weitere Ausbau der Erneuerbaren Energien haben eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für Schleswig-Holstein und sind auch für die Zukunft mit erheblichen Chancen für Wertschöpfung und Beschäftigung in Schleswig-Holstein verbunden. B zu 3 Um den Kompromiss zwischen den Schutzgütern Mensch und Natur, den wirtschaftlichen Chancen, dem Netzausbau und vor allem den klimapolitischen Verpflichtungen zu ermöglichen, hat die Landesregierung im gesamträumlichen Konzept für die Windenergienutzung in Energiewende- und Klimaschutzbericht, LT-Drucksache 18/1985 vom , Energiewende- und Klimaschutzbericht, LT-Drucksache 18/3074 vom , Energiewende- und Klimaschutzbericht, LT-Drucksache 18/4389 vom , Energiewende- und Klimaschutzbericht, LT-Drucksache 18/5427 vom LT-Drucksache 18/4388, S. 27. Seite 4
5 Schleswig-Holstein Planungsalternativen und Planungsparameter überprüft und festgelegt. Soll Windenergie im Planungsraum konzentriert und im übrigen Landesgebiet ausgeschlossen werden, so sind Vorranggebiete für Windenergienutzung nach 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ROG mit der Wirkung von Eignungsgebieten nach 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 ROG auszuweisen (OVG Schleswig, Urteile vom KN 6/13 und 1 KN 7/13). Dies setzt voraus, dass nicht nur der Ausschluss letztabgewogen ist, sondern auch innergebietlich der Vorrang der Windenergienutzung auf der Ebene der Regionalplanung ermittelt und festgelegt ist. Die Flächenauswahl erfolgt nach den harten und weichen Tabukriterien sowie den Abwägungskriterien, die im Gesamträumlichen Konzept zu dem Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) 2010 Kapitel sowie der Teilaufstellung der Regionalpläne der Planungsräume I, II und III in Schleswig-Holstein [Anlage 2] festgelegt sind. B zu 4 Um den Auswirkungen des Plankonzeptes auf den Anlagenbestand im Land Rechnung zu tragen, können die Regionalpläne Vorranggebiete Repowering ausweisen, wenn dies in der Gesamtabwägung der Belange im jeweiligen Planungsraum erforderlich ist. Die Auswahl der dazu geeigneten Flächen erfolgt unabhängig von der Vorgabe, mit den Regionalplänen der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen; sie trägt aber zur Erreichung der energiepolitischen Ziele bei. Gleichwohl gelten die für die Vorranggebiete Windenergie erarbeiteten Auswahlkriterien entsprechend. Weitere für den Zweck des Repowerings erforderliche Auswahlkriterien werden in den Regionalplänen anhand des teilräumlichen Bedarfs festgelegt. Die Befristung der Vorranggebiete Repowering ist zum einen erforderlich, um die dadurch angestrebte Entlastung der Landschaft von Altanlagen innerhalb des durchschnittlichen Geltungszeitraums der Regionalpläne zu erreichen. Zum anderen wird so sichergestellt, dass die Bevorzugung von Altanlagenbetreibern nach Ablauf der Frist endet, so dass die Benachteiligung neuer Anlagenbetreiber hinsichtlich der Nutzung der Vorranggebiete Repowering zeitlich beschränkt bleibt. Entsprechen die bebauten Vorranggebiete für Repowering dem Plankonzept, können die Regionalpläne sie bei zukünftigen Planfortschreibungen als Vorranggebiete Windenergie unter Berücksichtigung der gesamträumlichen Belastung übernehmen. B zu 5 Hauptziel der Planung ist die räumliche Konzentration von Windkraftanlagen, um gleichzeitig größere zusammenhängende Landschaftsteile von Anlagen freizuhalten und einen verstreuten Zubau in der Fläche mit Einzelanlagen zu verhindern. Damit ein Vorranggebiet eine hinreichende Konzentrationswirkung in diesem Sinne erzielt, muss es eine gewisse Mindestgröße haben, die zumindest geeignet ist, einen Windpark, also mindestens drei Windkraftanlagen, aufzunehmen. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der Rechtsgrundlage für die Einschränkung der privilegierten Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich durch Raumordnungspläne ist, bezweckt es Windkraftanlagen in Konzentrationszonen zu bündeln und den übrigen Außenbereich von Windkraftanlagen freizuhalten. Von einer Bündelung lässt sich jedoch nur sprechen, wenn mehrere Anlagen an einem Standort zusammengefasst, d.h. gebündelt werden. Eine Konzentrationszone ist so zu bemessen, dass sie Seite 5
6 sich zur Aufnahme eines Windparks eignet. Eine gesetzliche Definition eines Windparks gibt es zwar nicht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind für einen Windpark mindestens drei Windkraftanlagen notwendig. Auch dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung liegt die Annahme zu Grunde, dass erst ab drei Windkraftanlagen dort definierte gesetzliche Prüfanforderungen zu berücksichtigen sind. Ausgehend von einem Flächenbedarf einer Windkraftanlage von in der Regel 5 ha, beträgt daher die Mindestgröße eines Vorranggebietes in der Regel 15 ha. Darüber hinaus sollen auch kleinere Flächen mit weniger als 15 ha Berücksichtigung finden, sofern sie hinsichtlich ihrer Wirkung auf das Landschaftsbild und ihrem räumlichen Zusammenhang untereinander oder zu Flächen, die die Mindestgröße erfüllen, eine einem Windpark entsprechende Wirkung haben. Von einem räumlichen Zusammenhang wird ausgegangen, wenn die Kleinflächen in höchstens 400 m Entfernung zur großen Fläche stehen. B zu 6 Zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele, insbesondere durch den weiteren Ausbau der Windenergienutzung sowie unter dem Aspekt des Repowering, ist es geboten, auf eine Höhenbegrenzung von Anlagen zur Windenergienutzung in den Regionalplänen grundsätzlich zu verzichten. Fachliche Kriterien, z. B. Gründe des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes oder die Gewährleistung der Flugsicherheit, können im Einzelfall eine Höhenbegrenzung rechtfertigen. Höhenbegrenzungen auf Grund städtebaulicher Erfordernisse im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung bleiben grundsätzlich weiterhin möglich, dürfen aber den Vorrang der Windenergienutzung nicht konterkarieren. B zu 7 Um Anwohnern des Innenbereiches in direkter Nachbarschaft zu bestehenden Windparks zukünftig einen stärkeren vorsorgenden Schutz vor sehr hohen Windkraftanlagen zu gewähren, soll bei neu errichteten Windkraftanlagen immer ein Abstand zu dieser Wohnbebauung eingehalten werden, der die fünffache Anlagenhöhe beträgt. Diese Regelung soll gewährleisten, dass bei einer fortschreitenden Entwicklung des Rotordurchmessers und der Gesamthöhe der Windkraftanlagen die Auswirkungen auf die Bevölkerung in besiedelten Bereichen begrenzt werden. Denn der weitere Ausbau der Erneuerbaren Energien kann nur gelingen, wenn die Akzeptanz in der Bevölkerung gewahrt bleibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Plangeber die privilegierte Nutzung im Außenbereich unter Beachtung des Rücksichtnahmegebotes ausgestalten und für bestimmte, schutzwürdigere Wohnnutzungen im Innenbereich, in denen Wohngebäude nach baurechtlichen Regelungen nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, ein größeres Abstandserfordernis festlegen kann. Im deutlich dünner besiedelten Außenbereich soll der Abstand der dreifachen Gesamthöhe gewährleisten, dass ein Ausbau von Windkraftanlagen weiter möglich ist. Unter Beachtung der Rechtsprechung in Auslegung und Anwendung des bauplanungsrechtlichen Begriffs der öffentlichen Belange im Sinne des 35 Absatz 3 Satz 1 BauGB geht von einer Windkraftanlage in der Regel bereits dann keine optisch bedrängende, das Gebot der Rücksichtnahme verletzende Wirkung zulasten der Wohnnutzung aus, wenn der Abstand mindestens der dreifachen Gesamthöhe der Windkraftanlage beträgt. Seite 6
7 B zu 8 Da gemäß 3 Z Satz 4 das gesamte Landesgebiet einer Überprüfung zu unterziehen ist, werden auch die ehemaligen Eignungsgebiete und bestehenden Windparks mit mindestens drei Windkraftanlagen außerhalb dieser, die aus einer Repowering-Maßnahme hervorgegangen sind, daraufhin überprüft, ob sie den Anforderungen des gesamträumlichen Konzeptes entsprechen. Dies dient vorrangig der Sicherung der Interessen der Altanlagenbetreiber. Gleichzeitig wird dadurch auch die bisher errichtete Infrastruktur (Netzanbindung und Netzausbau) berücksichtigt und geschützt. Die Regionalpläne sollen diese Belange bei der Auswahl der Vorranggebiete berücksichtigen. B zu 9 Dieses raumordnerische Ziel legt sowohl für die Regionalplanung als auch für die Gemeinden fest, dass neben den Vorranggebieten selbst auch der für die Ausübung der Windenergienutzung erforderliche Abstand zur Siedlungsentwicklung bei der Festlegung konkurrierender Nutzungen zu beachten ist. Dies gilt für regionalplanerische Festlegungen wie die Siedlungsachsen ( 2.4.1) und die Baugebietsgrenzen ( 2.4.2) ebenso wie für durch die Bauleitplanung festzulegende konkurrierende Nutzungen. Die Bestimmung schränkt die Planungshoheit der Gemeinden insoweit ein, als dass zukünftige Planungen, die im Planaufstellungsverfahren der Regionalpläne noch nicht bekannt sind, sich den Abstandsregelungen, die zwischen Vorranggebieten Windenergie bzw. Vorranggebieten Repowering und Wohnnutzung gelten, unterwerfen müssen. Bei der Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie und der Vorranggebiete Repowering werden verfestigte Planungen der Gemeinden als weiches Tabu beachtet und geplante Siedlungsentwicklungen in der Abwägung berücksichtigt. Letztere liegen dann vor, wenn informelle Planungen sowie laufende Bauleitplan- und Satzungsverfahren von der Gemeinde durchgeführt werden. Diese Bindung der kommunalen Planungsträger ist durch den erforderlichen vorsorgenden Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen gerechtfertigt. B zu 10 Bei Vorranggebieten, die Gemeindegrenzen überschreiten, sollten gemeindliche Planungsträger im Sinne von 2 Absatz 2 BauGB sich vor und während des Planaufstellungsverfahrens abstimmen. Dabei sollen insbesondere städtebauliche Anforderungen und Aspekte des Landschaftsschutzes aufgenommen werden, die auf Regionalplanebene nicht erfasst werden können. Gleichzeitig soll der energiewirtschaftlichen Optimierung bei grenzüberschreitenden Vorhaben Rechnung getragen werden (Netzanbindung und -versorgung sowie Abschattungseffekte). Planerische und umweltrechtliche Anforderungen an die Windenergienutzung führen insbesondere in der deutsch-dänischen Grenzregion zu einem hohen Abstimmungsbedarf, dem die Gemeinden im Bauleitplanverfahren und die Behörden im Genehmigungsverfahren Rechnung tragen sollen. Seite 7
8 B zu 11 Die Ausschlusswirkung gilt uneingeschränkt, auch für Einzelanlagen und Repowering- Vorhaben. Dies ist Folge der ausgewiesenen Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung, die sich auf die im gesamträumlichen Plankonzept für Windenergie des Landes Schleswig- Holstein beschriebenen einheitlichen Ausschlusskriterien für Windenergie stützen. Bei einzelnen Kleinwindkraftanlagen oder Gruppen von zwei Anlagen mit in der Regel bis zu 30 Metern Gesamthöhe ist generell von geringen Umwelt- und Raumauswirkungen auszugehen, weshalb sie nicht unter den raumordnerischen Ausschluss fallen. Gruppen von drei oder mehr Kleinwindkraftanlagen haben demgegenüber stärkere Umwelt- und Raumauswirkungen, sind daher raumbedeutsam und werden somit vom raumordnerischen Ausschluss erfasst. Die Ausnahme für Windkraftanlagen bis zu einer Höhe von in der Regel 70 Metern, die einem im Außenbereich privilegierten Betrieb gemäß 35 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 BauGB als Nebenanlage dienen, trägt zum einen der gesetzlichen Privilegierung der Hauptanlage Rechnung. Zum anderen ist bei diesen im Zusammenhang zu einem privilegierten Betrieb stehenden Anlagen durch die bauliche Vorbelastung des Standortes und die räumlich-funktionale Zuordnung grundsätzlich von geringeren Auswirkungen auf die Umgebung auszugehen als bei Anlagen, die weder Kleinanlagen noch Nebenanlagen sind. B zu 12 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von über 100 m müssen nachts durch rote Blinklichter und ab 150 m Gesamthöhe durch eine dauerhaft rote Turmbeleuchtung sichtbar gemacht werden. Diese Befeuerung wird in der Bevölkerung kritisch gesehen, da die roten Blinklichter vielfach als störend empfunden werden. Mit der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung werden sämtliche Warnlichter erst dann aktiviert, wenn sich ein Luftfahrzeug nähert, so dass negative Auswirkungen verringert werden. Um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhöhen, sollen insbesondere bei wohnortnahen Windparks die neuesten technischen Möglichkeiten genutzt werden, um die als störend wahrgenommene Befeuerung auf das für die Sicherheit notwendige Mindestmaß zu reduzieren. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen lässt die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung unter den in dieser Verwaltungsvorschrift normierten Voraussetzungen zu. Eine Verpflichtung zur Nutzung der bedarfsgesteuerten Kennzeichnung besteht in Schleswig-Holstein nicht. Gleichwohl kann der Einsatz der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung im Rahmen des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebots nach 13 BNatSchG berücksichtigt werden, so dass sich der in die Berechnung des Ersatzgeldes einfließende Grundwert reduzieren kann. Seite 8
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