BCBS Konsultation zum IRB-Ansatz Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung von internen Modellen

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1 BCBS Konsultation zum IRB-Ansatz Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung von internen Modellen Ausgabe 5 April 2016 Financial Services Regulatory Update Am 24. März 2016 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) das Konsultationspapier Reducing variation in credit risk-weighted assets constraints on the use of internal model approaches. Die Veröffentlichung ist Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets des BCBS, das dazu beitragen soll, extreme Schwankungsbreiten in den risikogewichteten Aktiva (RWA) zwischen Banken zu vermeiden, Ergebnisse von internen Modellen vergleichbarer zu machen und die Komplexität des Regelwerks im Allgemeinen und bezogen auf Risikomessverfahren im Besonderen zu reduzieren. In diesem Zusammenhang wurde bereits 2012 durch das BCBS ein Regulatory Consistency Assessment Programm (RCAP) aufgelegt. Mehrere Studien haben seit 2013 im Rahmen des RCAP Ursachen für die als exzessiv erachteten Unterschiede in risikogewichteten Risikopositionswerten untersucht. Eine entsprechende Reaktion des Basler Ausschusses war mithin seit geraumer Zeit angekündigt und erwartet worden. Für IRB-Banken ergeben sich weitreichende Auswirkungen auf den Einsatz von internen Modellen zur Bemessung des Kreditrisikos bis hin zum Geschäftsmodell. Die Vorschläge des BCBS haben insbesondere eine grundlegende Einschränkung des IRB- Ansatzes zum Gegenstand. Portfolios, bei denen weder von einer hinreichenden Datenbasis noch von einem Informationsvorsprung einzelner Akteure vor dem Gesamtmarkt auszugehen ist, sollen von der Anwendung des IRB-Ansatzes ausgenommen werden. Darüber hinaus werden Vorschläge zu Floor-Regelungen gemacht, die die Vorteilhaftigkeit des IRB-Ansatzes einschränken können. Vergleichsweise technisch sind die Vorschläge im Bereich der Parameterschätzung und Kreditrisikominderung vorgestellt werden. Weitere Veröffentlichungen durch den BCBS sind noch für 2016 angekündigt. Entsprechend der vom BCBS stark abhängigen Planung der EBA (vgl. unser Regulatory Update vom 24. März 2016) ist mit einer europäischen Umsetzung der Vorschläge (die einer Überarbeitung der Capital Requirements Regulation (CRR) bedürfen) u. E. jedoch nicht vor 2019 zu rechnen.

2 Anwendungsbereich des IRB-Ansatzes Signifikate Änderungen erfährt der Anwendungsbereich des IRB-Ansatzes. Der Umfang der vorgeschlagenen Änderungen erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Verlautbarungen, die stets als ein Bekenntnis zu risikosensitiven Ansätzen gedeutet werden konnten, signifikant. Folgende Portfolios sollen künftig gänzlich im Kreditrisikostandardansatz (KSA) geführt werden: Banken und sonstige Finanzinstitutionen (inkl. Versicherungen), große Unternehmen (konsolidierte Aktiva > 50 Mrd. Euro) und Beteiligungen des Bankbuchs. Für die ersten beiden Schuldnergruppen wird dies im Wesentlichen mit einer als Grundlage für verlässliche eigene Schätzungen unzureichenden Datenbasis begründet, die aus der geringen Anzahl beobachteter Ausfälle (Low-Default-Portfolios) resultiert. Für Beteiligungspositionen liegt die Begründung in dem vielfach fehlenden Informationsvorsprung gegenüber sonstigen Marktakteuren und ihrer vergleichsweise geringen Bedeutung als Bankbuchpositionen. Weiterhin soll die Anwendung des fortgeschrittenen/advanced IRB-Ansatzes (A-IRBA) auf solche Unternehmensforderungen eingeschränkt werden, bei denen der Jahresumsatz auf konsolidierter Ebene 200 Mio. Euro nicht übersteigt. Klippeneffekten im Sinne von unerwartetem, plötzlichem Übersteigen der o. g. Schwellen (50 Mrd. Euro und 200 Mio. Euro), mit entsprechenden Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen, soll durch das Heranziehen von mehrjährigen Durchschnittswerten bei der Betrachtung der Kategorisierung entgegengewirkt werden. Die Erfahrung mit der Abgrenzung von Forderungen ggü. kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zeigt, dass entsprechende Prozesse für Institute regelmäßig eine große Herausforderung darstellen. Spezialfinanzierungen sollen künftig nur noch im KSA oder dem einfachen IRB-Slotting- Ansatz nach Art. 153 Abs. 5 CRR geführt werden dürfen, da der BCBS auch hier unterstellt, dass keine ausreichenden Erfahrungs- und Vergleichswerte vorliegen, die eine eigene Schätzung aller IRB-Parameter zulässig erscheinen lassen. Darüber hinaus schlägt der Basler Ausschuss bezugnehmend auf die aktuelle Diskussion um die Überarbeitung des Rahmenwerks für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung/Credit Valuation Adjustment (CVA) risk (siehe CP d325) vor, auf die Einführung des ursprünglich angedachten, auf internen Modellen beruhenden Verfahrens, der sog. IMA- CVA (Internal Model Approach), zu verzichten. Einen entsprechenden Vorbehalt hatte der Ausschuss bereits im Konsultationspapier d325 zum Ausdruck gebracht. Für IRB-Institute bedeuten die Vorschläge substanzielle Änderungen; verblieben nach aktueller Sachlage doch de facto ausschließlich das Retailgeschäft und Forderungen ggü. weniger großen Unternehmen im IRB-Ansatz. Zur Komplettierung des Bildes fehlen allerdings noch konkrete Positionen des BCBS dazu, wie unter dem neuen IRB-Ansatz Abdeckungsgrade bestimmt werden sollen, der Permanent-Partial-Use angewendet werden kann und wie aktuell gültige Umsetzungspläne die Vorschläge berücksichtigen sollen. Der grundsätzlichen Haltung der EBA zum Umgang mit Übergangsphasen folgend, sollten die betroffenen Institute zeitnah in eine Abstimmung mit ihren Joint Supervisory Teams (JSTs) bzw. den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden eintreten, um offen Fragen zu adressieren. Financial Services Regulatory Update April

3 Floor-Regelungen Das vorliegende Konsultationspapier sieht die Einführung von Floors (im Sinne von Mindestwerten) für die einzelnen Kreditrisikoparameter (PD, LGD und CCF) der IRB-Portfolios vor. Vergleichbares gab es bislang nur im Bereich der Ausfallwahrscheinlichkeit, die stets mindestens 0,03 % betragen musste und nun auf 0,05 % angehoben werden soll. Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuellen Vorschläge. PD LGD Unbesichert Besichert Unternehmen 0,05 % 25 % Abhängig von Art der Sicherheit: 0 % bei finanziellen Sicherheiten 15 % bei Forderungen 15 % bei gewerblich und wohnwirtschaftlich genutzten Immobilien 20 % bei sonstigen Sachsicherheiten Mengengeschäft Hypotheken QRRE Transaktoren QRRE Revolvers 1 Sonstiges Mengengeschäft 0,05 % 0,05 % 0,10 % 0,05 % N/A 50 % 50 % 30 % Tabelle 1: Vorgeschlagene Parameteruntergrenzen In Anlehnung an BCBS d % N/A N/A Abhängig von Art der Sicherheit: 0 % bei Finanzsicherheiten 15 % bei Forderungen 15 % bei gewerblich und wohnwirtschaftlich genutzten Immobilien 20 % bei sonstigen Sachsicherheiten EAD/CCF Floor abhängig von der Summe der bilanziellen Risikopositionen und 50 % der außerbilanziellen Risikopositionen nach Anwendung des CCFs gemäß KSA Die vorgeschlagenen Floors stehen unter dem Vorbehalt einer quantitativen Auswirkungsstudie (QIS) des BCBS, in der u. a. höhere LGDs für immobilienbesicherte Forderungen und eine Abweichung von der nullprozentigen LGD für vollständig durch finanzielle Sicherheiten besicherte Positionen getestet werden sollen. Die Verwendung des IRB-Ansatzes soll durch die Floor-Regelungen nicht sanktioniert werden. Es soll außerdem vermieden werden, Anreize zu schaffen, die Effekte der Floors durch riskantere Geschäfte auszugleichen. Gemäß Basler Ausschuss zielen weder die Regelungen zu einem überarbeiteten Kreditrisikostandardansatz (KSA) (vgl. unser Regulatory Update vom 24. März 2016) noch die aktuelle Konsultation auf insgesamt steigende Kapitalanforderungen ab. Ziel der vorgeschlagenen Floor-Regelungen sei vielmehr eine Reduktion von RWA-Variabilität und eine Erhöhung der Verlässlichkeit von Modellschätzungen durch die Einführung von konservativen Mindestmaßen. Dennoch können die Auswirkungen für einzelne Institute erheblich sein und sollten im Rahmen von Auswirkungsanalysen frühzeitig untersucht werden. In jedem Fall würde die Einführung von Floors auf Parameterebene jedoch umfangreiche Anpassungen in den betroffenen Ratingsystemen und den zugehörigen Prozessen wie der Validierung, der Steuerung und dem Reporting nach sich ziehen. Abzuwarten bleiben derweil weitergehende Vorschläge zur Fortführung oder Ablösung des Grundsatz I/KSA-Floors. Diskutiert werden hier gegenwärtig eine Reihe von Alternativen von Gesamt-Floors (zwischen 60 und 90 % der Eigenmittelforderungen gemäß KSA) zu Floors auf Ebene von Risikoarten oder gar Risikopositionsklassen bis hin zu Höchstverschuldungsquoten. Die hier zur Konsultation gestellten Floors auf Parameterebene werden sich in dieses Zielbild einfügen müssen. 1 QRRE steht für Qualifying Revolving Retail Exposures. Unterschieden wird vom BCBS zwischen QRRE Transaktionen (Fazilitäten wie bspw. Kreditkarten, die mindestens seit 6 Monaten als Zahlungsmittel verwendet werden und bei denen bislang keine Leistungsstörung vorlag) und QRRE Revolvers (Fazilitäten, die die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllen). Financial Services Regulatory Update April

4 Parameterschätzung Vergleichsweise weit fortgeschritten sind die Vorschläge zur Parameterschätzung, die im Folgenden überblicksartig wiedergegeben werden. Ziel des BCBS ist es, bei der Modellierung ein einheitlicheres Vorgehen der Institute zu erreichen. Bei den meisten Vorschlägen handelt es sich um Klarstellungen, die teilweise in ähnlicher Form bspw. auch bereits im EBA CP 2014/36 berücksichtigt wurden. In jedem Fall ist davon auszugehen, dass die für Mitte 2017 avisierten Veröffentlichungen (technische Regulierungsstandards und Leitlinien) zur Parameterschätzung durch die EBA die Vorschläge weitestgehend widerspiegeln werden. Die Vorschläge im Einzelnen: Ausfallwahrscheinlichkeit Konjunkturell bedingte Volatilitäten sind künftig grundsätzlich in der Masterskala zu berücksichtigen, sodass konjunkturelle Schwankungen die Stabilität der Ratingklassenzuordnung nicht wesentlich beeinflussen. Die Ratingklassenzuordnung sollte sich vielmehr lediglich aufgrund idiosynkratrischer Faktoren ändern. Die Datenbasis zur Bestimmung der Langzeitdurchschnitte von Ausfallquoten muss mindestens zu 10 Prozent aus Phasen eines ökonomischen Abschwungs stammen. Die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit (Kalibrierung) ist für jede einzelne Ratingklasse durchzuführen. Es ist nicht ausreichend, die Kalibrierung lediglich auf Portfolioebene durchzuführen, bzw. eine Zentraltendenz zu ermitteln. Im Mengengeschäft (Retail) wird fortan gefordert, dass unter den risikotreibenden Faktoren (z. B. Alter des Kreditnehmers, Einkommen, etc.) auch das Merkmal Alter der Forderung (seasoning) explizit berücksichtigt werden muss. Verlustquoten Im Basis/Foundation-IRB-Ansatz (F-IRBA) wird es eine neue Berechnungsmethodik zur Bestimmung der LGD bei voll und teilweise besicherten Forderungen geben. Zum einem soll darüber eine Vereinfachung des aufsichtlichen Regelwerks erreicht werden. Zum anderen werden aber finanzielle Sicherheiten künftig insofern schlechter gestellt, als dass die Haircuts auf pauschal 50 % wesentlich erhöht werden. Argument hierfür sind Beobachtungen, wonach sich angesetzte Sicherheitenwerte in Stressphasen regelmäßig als zu hoch erweisen. Im Gegenzug werden die aufsichtlich vorgegebenen LGDs für vollständig besicherte Positionen abgesenkt. Entfallen sollen Mindestbesicherungsquoten, wonach bisher einige Sicherheiten erst dann angerechnet werden durften, wenn ein prozentualer Anteil einer Forderung mit der entsprechenden Sicherheit abgesichert wurde. Die Downturn-LGD unbesicherter Forderungen im A-IRBA wurde als einer der wesentlichen Treiber für RWA-Variabilität identifiziert. Künftig soll daher für nicht ausgefallene Positionen neben den langfristigen Durchschnitts-LGDs ein separater Downturn-Aufschlag für nicht ausgefallene Positionen bestimmt werden. Hinsichtlich des Downturn-Aufschlags wird möglicherweise ein eigener Floor eingeführt. Es ist davon auszugehen, dass die EBA die entsprechenden Vorschläge in der für Mitte 2017 angekündigten Leitlinie zur Downturn-LGD-Schätzung umsetzt. Auch bei der eigenen Schätzung der LGD für vollständige oder teilweise besicherte Forderungen im A-IRBA wird künftig ein Floor anzuwenden sein. Dieser Floor soll sich als ein gewichteter Durchschnitt der Floors für den besicherten und unbesicherten Teil entsprechend der in Tabelle 1 genannten Einzelfloors ergeben. Weiterhin wird Banken unter bestimmten Konstellationen die Möglichkeit eröffnet, die LGD von unbesicherten A-IRBA-Portfolios anhand der F-IRBA-Formel für voll- oder teilweise besicherte Portfolios zu bestimmen. Die Regelung soll in Situationen greifen, in denen die Financial Services Regulatory Update April

5 jeweilige Bank in diesem eigentlich unbesicherten Portfolio Sicherheiten für einzelne Kredite hereinnimmt, den Besicherungseffekt aber aufgrund einer unzureichenden Datenbasis nicht modellieren kann. Vor dem Hintergrund, dass Sicherheitenwerte einfacher selbst geschätzt werden können als Verwertungserlöse, wäre dann lediglich noch die Downturn- LGD für unbesicherte Portfolios selbst zu schätzen. Abbildung 1: Wesentliche Inhalte und Herausforderungen aus BCBS d362 Umrechnungsfaktor (CCF) und Exposure at Default Die eigene Schätzung von Umrechnungs-/Konversionsfaktoren soll nur noch unter folgenden Bedingungen gestattet sein: Die Gegenpartei wird gemäß IRB-Ansatz behandelt. Es handelt sich um einen nicht gezogenen revolvierenden Anspruch zur Ausweitung eines Kredits, Kauf von Assets oder zum Begeben von Kreditsubstituten. Der CCF für solche Positionen darf gemäß KSA nicht 100 % betragen. Damit wird die Verwendung aufsichtlich vorgegebener Parameter für eine größere Bandbreite von Fazilitäten vorgeschrieben. Darüber hinaus werden Modellierungsfreiheiten bei der Bestimmung des CCFs eingeschränkt und es werden höhere Anforderungen an die relevante Datengrundlage gestellt; so müssen die Daten Charakteristika des Kunden, des Produkts und den bankspezifischen Umgang mit den entsprechenden Positionen widerspiegeln. Ein besonderes Augenmerk soll auf zum Referenzdatum fast vollständig gezogene Positionen gelegt werden, da der verbleibende nicht in Anspruch genommene Betrag regelmäßig zu Schätzunsicherheiten führt. Weiterhin sollen mögliche Limitüberziehungen und Zinszahlungen sowie Downturn- Faktoren über konservative, langfristig ausfallgewichtete EADs in der Schätzung berücksichtigt werden. Außerdem ist die EAD-Schätzung künftig immer für einen 12-Monats- Horizont durchzuführen. Letztlich soll der Begriff des Commitment enger gefasst werden, um eine einheitliche Anwendung zu fördern. Gemäß der neuen Definition sind alle vertraglich zugesicherten Ansprüche eines Kunden mit Eigenmitteln zu unterlegen selbst wenn sie jederzeit und unbedingt durch die Institute kündbar sind. Financial Services Regulatory Update April

6 Kreditrisikominderung Im Wesentlichen betreffen die Vorschläge im Bereich der Kreditrisikominderungstechniken eine Angleichung mit den Vorschlägen zum neuen KSA sowie Elemente mit tendenziell nachrangiger Praxisrelevanz. Hervorzuheben ist: Bedingte Garantien sollen künftig im A-IRB-Ansatz, wie bereits heute im F-IRB- Ansatz und dem KSA nicht mehr angerechnet werden dürfen. Gleichzeitig wird der Begriff der bedingten Garantie weiter gefasst und enthält unter gewissen Bedingungen auch Garantien, bei denen die Zahlung des Garanten erst nach Beitreibung beim originären Schuldner und Sicherheitenverwertung (sonstige Sicherheiten) einforderbar ist. Damit wird es möglicherweise notwendig zu überprüfen, welche vorhandenen Garantien künftig weiterhin im A-IRBA berücksichtigt werden dürfen. In Anlehnung an die Überarbeitung des Standardansatzes sollen auch im F-IRBA bei Anwendung der umfassenden Methode keine eigenen Schätzungen von Haircuts für finanzielle Sicherheiten mehr möglich sein. Das Wahlrecht gemäß Art. 236 CRR zur teilweisen PD-Substitution der PD des Kreditnehmers durch die PD des Sicherungsgebers für den besicherten Teil einer Forderung im F-IRBA soll entfallen, sodass nur noch eine vollständige Substitution der PD möglich ist. 1st-to-default und nth-to-default Kreditderivate sollen weder im neuen KSA noch im neuen F-IRBA als Kreditrisikominderung anerkannt werden; im A-IRBA soll die Anerkennung auf 1st-to-default Kreditderivate beschränkt werden. Zusammenfassung und Ausblick Thema Wesentliche Änderungen Maßnahmen 1 Anwendungsbereich des IRBA Abschaffung des IRBA für large corporates und financial institutions und Beteiligungen Spezialfinanzierungen nur noch im Standardansatz oder Slotting-Approach A-IRBA für corporates nur noch bei konsolidiertem Jahresumsatz unter 200 Mio. Durchführung quantitativer Auswirkungsanalysen Rentabilität von betroffenen Geschäftsfeldern und insb. Spezialfinanzierungen Strategische Entscheidungen hinsichtlich der 2 Floors Vorschläge zu Floors auf Risikoparameterebene Kalibrierung des Gesamt-(output-)Floor ausstehend Risikostrategie (Säule I und II) Vorbereitung auf methodische Weiterentwicklung interner Modelle (Ressourcen) 3 Parameter und Kreditrisikominderung Langzeitdurchschnitte von Ausfallquoten enthalten mindestens 10 % schlechte Jahre F-IRBA Corporates: Neue Formel für LGD F-IRBA Corporates: Non-financial collateral erhält deutlich höhere Haircuts Keine Anrechenbarkeit von bedingten Garantien im A-IRBA Abbildung 2: Zusammenfassung und Handlungsempfehlungen Voruntersuchungen zu bedingten Garantien im A-IRBA Analyse des Zusammenspiels mit dem neuen KSA Der vorliegende Entwurf des BCBS zur Weiterentwicklung des IRB-Ansatzes enthält viele erwartete Elemente, überrascht aber mit dem Ausmaß der Einschränkungen für den IRB- Ansatz. Neben der bis zum 24. Juni 2016 laufenden Konsultationsphase wird insbesondere die angekündigte Auswirkungsstudie des BCBS weiteren Aufschluss über Kalibrierung der Floors und die finale Ausgestaltung der IRB-Regelungen geben. Zu beachten ist das Zusammenspiel mit dem neuen Kreditrisikostandardansatz, den übergreifenden Floor- Regelungen und den noch ausstehenden Informationen zum künftigen Umgang mit Positionen der Risikopositionsklasse Staaten und sonstigen öffentlichen Stellen. Im Sinne einer langfristigen Kapitalplanung können mit den vorliegenden Informationen erste Auswirkungsanalysen durchgeführt werden. Selbst wenn der BCBS in Summe weder Financial Services Regulatory Update April

7 mit dem neuen KSA noch mit dem neuen IRB-Ansatz die Eigenmittelforderungen erhöhen möchte, sind Auswirkungen bei einzelnen Instituten zu erwarten. Zur Komplettierung des Bildes fehlen allerdings noch Vorschläge zur Bestimmung der Abdeckungsgrade, zum Permanent-Partial-Use und zur Berücksichtigung der Vorschläge in aktuellen Umsetzungsplänen. Für Teilportfolios ist ein Auseinanderdriften des Kreditrisikomanagements unter der ersten und zweiten Basler Säule für jene Portfolios zu erwarten, die von der Anwendung des IRB- Ansatzes ausgenommen werden sollen. Hier sind strategische Entscheidungen zur Risikostrategie in den betroffenen Instituten notwendig. Die bereits laufende Initiative der EBA zur Zukunft des IRB-Ansatzes, deren vollständige Implementierung durch die Institute bis Ende 2020 erwartet wird, steht unter dem Vorbehalt der Arbeiten des Basler Ausschusses. Eine neuerliche Positionierung der EBA im Rahmen der Konsultation bleibt abzuwarten. In jedem Fall ist für die im IRB-Ansatz verbleibenden Portfolios mit steigenden Aufwänden bei deren methodischer Weiterentwicklung zu rechnen. Financial Services Regulatory Update April

8 Ansprechpartner Claus-Peter Wagner Managing Partner Financial Services Germany Dr. Max Weber Regulatory Advisory Fachbereich Ralf Backé Advisory Dr. Thorsten Stetter Advisory Martin Wirth Advisory Wenn Sie unser Regulatory Update in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, Sie nicht mit der für den Versand notwendigen Speicherung und Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten einverstanden sind oder sich Ihre Kontaktdaten geändert haben, senden Sie uns bitte eine an EY Assurance Tax Transactions Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter In Deutschland ist EY an 21 Standorten präsent. EY und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden.

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