Arztrecht Ausübung der Heilkunde
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- Irma Fromm
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1 Arztrecht Ausübung der Heilkunde Gewerbeordnung 1869 Kurierfreiheit ohne Rücksicht R auf fachliche Eignung Heilpraktikergesetz 1939 Erlaubnis ist erforderlich MBOÄ/Approbationsordnung für f Ärzte Gesetz über psychologische Psychotherapeuten 1998
2 Heilpraktiker 25 Jahre alt ärztliches Fachwissen (Seuchengesetz, Meldepflicht) Grenzen der Heilbefugnis Ausbildung nicht verlangt Verboten ist: Behandlung von Geschlechtskrankh./meldepfl. Erk. Pockenschutzimpfung Geburtshilfe verschreibungspfl. Arzneimittel/ Betäubungsmittel Leichenschau
3 Heilkunde Auf ärztlich-wissenschaftliche Erkenntnis und Approbation als Arzt beruhende praktische, wissenschaftliche oder verwaltende Tätigkeit, T die sich auf Verhütung, Früherkennung, Fest- stellung, Heilung oder Linderung menschlicher Krankheiten, KörperschK rperschäden oder Leiden bezieht.
4 MBOÄ (ÄT T 1997, zul. geänd. 2011) Vorschriften über: den ärztlichen Beruf Ermächtigung zum Erlass der Approbations- und Gebührenordnung Voraussetzung für f r App.-Erteilung, -Rücknahme Strafbestimmungen
5 MBOÄ Fortbildungspflicht Qualitätssicherung tssicherung Dokumentationspflicht Selbstbestimmungsrecht des Patienten Aufklärungspflicht Schweigepflicht Teilnahme am Notfalldienst Haftpflichtversicherung Werbeverbot
6 MBOÄ Änderungen 2011 Definition gewissenhafte Ausübung des Arztberufes:..notwendige fachliche Qualifikation und Beachtung des anerkannten Standes der med. Erkenntnisse Präzisierung der Aufklärungspflicht unerlaubte Zuwendungen Individuelle Gesundheitsleistungen Berufswidrige Werbung Anwendungsforschung
7 Approbation (ÄAppO BGBl. Teil 1, Nr. 44, 2002, zuletzt geändert: , BGBl. I S. 1539) Rechtsanspruch auf Erteilung Unwürdigkeit/Unzuverl rdigkeit/unzuverlässigkeit körperliches Gebrechen Schwäche che der körperl. k oder geistigen Kräfte Suchterkrankung erfolgreicher Abschluss des Medizin- studiums
8 ÄAppO aktuelle Änderungen 2012 Studium + prakt. Jahr ärztliche Gesprächsf chsführunghrung einheitl., zusammengef. Leistungsnachweise PJ in Teilzeit möglichm Pflegedienst + Famulatur auch in Reha-Klinik Schmerzmedizin neuer Querschnittsbereich PJ-Logbuch Pflichtfamulatur (1 Monat) im hausärztlichen Bereich 2015 neue Prüfungsstruktur 2015 PJ-Wahltertial in Allgemeinmedizin
9 Berufsgerichtliche Verfahren wegen berufsunwürdiger rdiger Handlungen Ausstellung eines falschen Attests Verzögerung eines Gutachtens unkollegiales Verhalten (Kritik der Behandlungsweise im D-AB) D unzulässige Werbung
10 Arzt-Patient Patient-Vertrag Dienstvertrag ( ( 611 BGB) mündliche/stillschweigende Vereinbarung Ausnahmen: Geschäftsf ftsführung ohne Auftrag ( 677( BGB) Kassenarzt - Kassenpatient Krankenhausarzt (geteilter Vertrag)
11 Pflichten laut Vertrag ( ( 630 a BGB) für r den Arzt sorgfältige Behandlung nach anerkannten fachlichen Standards vermeiden jeder Schädigung Schweigepflicht Aufklärungspflicht für r den Patienten Vergütung der Leistung
12 Behandlungspflicht: keine grundsätzliche Verpflichtung Verpflichtung aus Vertrag zivilrechtlich Vertragsfreiheit Einschränkung nkung der Vertragsfreiheit: durch BO durch Kassenarztvertrag durch 323c StGB bei Krankenhausärzten rzten
13 Ablehnung einer Behandlung z.b. bei fehlendem Vertrauensverhältnis Nichtbefolgen ärztlicher Anordnungen Verlangen nach medizinisch nicht indizierten Maßnahmen
14 Hilfeleistungspflicht: 1. Berufsordnung (Standesrecht) 2. StGB - unterlassene Hilfeleistung ( 323( c) - unechte Unterlassungsdelikte Tötung durch Unterlassen ( ( 211ff.) Körperverletzung d. Unterlassen ( 223ff.)(
15 Unterlassene Hilfeleistung wer bei Unglücksf cksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach... ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich und zumutbar ist...
16 Unechte Unterlassungsdelikte Garantenhaftung des Arztes tatbestandsmäß äßiger Erfolg Möglichkeit der Erfolgsabwendung
17 Garantenstellung des Arztes nicht Kraft Berufes sondern nur unter besonderen Umständen: tatsächliche Behandlungsübernahme (unabhängig ngig vom Arztvertrag) aus besonderem Dienstverhältnis
18 Einschränkungen nkungen Beendigung der Garantenstellung durch Arzt Handlungsmöglichkeiten glichkeiten des Arztes Selbstbestimmungsrecht des Patienten Unzumutbarkeit Pflichtenkollision
19 Patientenrechtegesetz Aufklärung: Art, Umfang, Durchführung, hrung, Folgen, Risiken, Alternativen, Dringlichkeit, Erfolg Einwilligung Information über Behandlungsfehler Dokumentation Einsichtsrecht Beweislast Facharztstandard Unterstützung tzung bei Fehlern: Kasse kann soll Risikomanagement, Fehlermeldesystem
20 Dokumentation Berufspflicht Vertragspflicht notwendige Grundlage für f r die Sicherheit des Patienten vollständige Dokumentation kann u.u. die Haftung des Arztes vermeiden
21 Was ist zu dokumentieren? Anamnese Diagnosen Therapien, Wirkungen + Nebenwirkungen Untersuchungsbefunde Behandlungsfakten (z.b. Op-Bericht) übersandte Befunde, Briefe
22 Dokumentation Eigentümer ist der Arzt Einsichtsrecht Herausgabeanspruch für f r Kopien subjektive Aufzeichnungen schwärzen Strafverfahren gegen Patienten: Schweigepflicht
23 Aufklärungsfehler 1. Besondere Bedeutung kommt der haftungsrechtlichen Organisation der Aufklärung zu. Denn Aufklärungs rungs- fehler sind im Gegensatz zu Behandlungsfehlern nahezu immer vermeidbar. Vorhandene Informations- defizite der Ärzte müssen m durch Dienstanweisungen, Schulung und Überwachung ausgeglichen werden. 2. Ebenso kann der Arzt Umfang und Inhalt der Dokumentationspflicht beherrschen. Die vollständige Dokumentation der Behandlung vermeidet in vielen Fällen die Haftung des Arztes gegenüber dem Patienten.
24 Bereiche der Patientenaufklärung Selbstbestimmungs- oder Eingriffsaufklärung rung Diagnoseaufklärung Verlaufsaufklärung rung Risikoaufklärung Therapeutische oder Sicherungsaufklärung ärztlich geschuldete Behandlungsleistung in Form der Beratung soll Therapieerfolg durch Patienten-Compliance gewährleisten
25 Patientenverfügung: - jede schriftliche Äußerung - keine notarielle Beglaubigung - rechtsverbindlich - VMG nur im Streitfall - keine Fristen zur Aktualisierung Beschluss des Deutschen Bundestages vom
26 Die 6 großen W s 1. Wer muß aufklären? 2. Wen muß der Arzt aufklären? 3. Wann ist aufzuklären? 4. Wie ist aufzuklären? 5. Worüber ist aufzuklären? 6. Wieweit ist aufzuklären?
27 OLG Koblenz, Urteil vom (ArztR 2002, 308) Gespräch zwischen Arzt und Patient steht im Vordergrund Unterzeichnung eines Formblattes genügt gt nicht zur Aufklärung schriftliche Einwilligungserklärung rung ist allenfalls Indiz für f r die Aufklärung
28 OLG Nürnberg, N Urteil vom (MedR 2002, 29) Erläuterung der medizinischen Fachsprache erforderlich entsprechender Nachweis kann durch handschriftliche Zusätze in vorgedruckten Aufklärungsb rungsbögen gen erbracht werden
29 Aufklärung Eingriffserweiterung Minderjährige, psychisch Kranke ärztliche Teamarbeit Aufklärung vor Krankenhauseinweisung
30 Aufklärung allgemeine Op-Risiken sind bekannt eingriffstypische Risiken ganz fern liegende Risiken nicht typische Komplikationen auch wenn selten bei fehlenden Alternativen nur über wesentliche Risiken
31 Aufklärung ausländischer Patienten OLG Hamm vom (VersR 2002, 192) Grundsätzlich ist bei Unsicherheit eine sprachkundige Person hinzuzuziehen Nachweis des Verständnisses wird durch Art und Umfang der Angaben des Patienten zu Erkrankung/ Vorerkrankung geführt
32 einfacher und grober Behandlungsfehler einfacher Fehler Patient muß beweisen, dass der Behandlungsfehler den Gesundheits- schaden verursacht hat grober Fehler Arzt muß beweisen, dass der Schaden auch bei fehlerfreier Behandlung eingetreten wärew Bewertung des Fehlers als grob darf nur auf Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen beruhen
33 Fahrlässigkeit vermeidbares pflichtwidriges Verhalten negativer Erfolg vorhersehbar
34 Grobe Fahrlässigkeit wiederholte Fehlleistung alkoholisierter Arzt
35 Welche Aussage zur Sterbehilfe ist richtig? Aktive Sterbehilfe stellt in der Bundesrepublik keinen Straftatbestand dar, wenn sie durch einen Arzt geleistet wird und die rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Tritt im Zusammenhang mit einem Suizidversuch Bewusstlosigkeit ein, entscheiden die Angehörigen über weitere medizinische Maßnahmen. Sterbehilfe ist grundsätzlich nicht erlaubt. Alle therapeutischen Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen und Leiden sind in der Sterbephase angezeigt, sofern sie nicht direkt zu einer Lebensverkürzung rzung führen. f Sterbehilfe ist zulässig, wenn in einer aktuellen Patientenverfügung diesbezügliche Festlegungen getroffen sind.
36 Welche Aussage zur Sterbehilfe ist richtig? Aktive Sterbehilfe stellt in der Bundesrepublik keinen Straftatbestand dar, wenn sie durch einen Arzt geleistet wird und die rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Tritt im Zusammenhang mit einem Suizidversuch Bewusstlosigkeit ein, entscheiden die Angehörigen über weitere medizinische Maßnahmen. Sterbehilfe ist grundsätzlich nicht erlaubt. Alle therapeutischen Maßnahmen zur Linderung von Schmerzen und Leiden sind in der Sterbephase angezeigt, sofern sie nicht direkt zu einer Lebensverkürzung rzung führen. f Sterbehilfe ist zulässig, wenn in einer aktuellen Patientenverfügung diesbezügliche Festlegungen getroffen sind.
37 Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient soll von gegenseitigem Respekt und Vertrauen getragen sein. Ein Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und einem Patienten bedarf nicht der Schriftform, begründet jedoch Pflichten und Rechte beider Parteien. Welche der nachfolgenden Aussagen zum Verhältnis von Arzt und Patient ist richtig? Der Arzt-Patient Patient-Vertrag gilt im Sinne des Bürgerlichen B Gesetzbuches als Werkvertrag. Für r zahlreiche Standardeingriffe stehen dem Arzt Aufklärungsvor rungsvor- drucke zur Verfügung, die in der Regel allen Ansprüchen genügen. gen. Bei größ ößeren Operationen von Kindern ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten ausreichend. Die Einwilligung eines Patienten zu einem Eingriff kann mündlich erfolgen. Ein grundsätzliches Recht der Einsichtnahme in Krankenunterlagen besteht für f r den Patienten nicht.
38 Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient soll von gegenseitigem Respekt und Vertrauen getragen sein. Ein Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und einem Patienten bedarf nicht der Schriftform, begründet jedoch Pflichten und Rechte beider Parteien. Welche der nachfolgenden Aussagen zum Verhältnis von Arzt und Patient ist richtig? Der Arzt-Patient Patient-Vertrag gilt im Sinne des Bürgerlichen B Gesetzbuches als Werkvertrag. Für r zahlreiche Standardeingriffe stehen dem Arzt Aufklärungsvor rungsvor- drucke zur Verfügung, die in der Regel allen Ansprüchen genügen. gen. Bei größ ößeren Operationen von Kindern ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten ausreichend. Die Einwilligung eines Patienten zu einem Eingriff kann mündlich erfolgen. Ein grundsätzliches Recht der Einsichtnahme in Krankenunterlagen besteht für f r den Patienten nicht.
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