4. D ist Deutscher, lebt in Deutschland und verschiebt in Deutschland und in Polen gestohlene PKW nach Weißrussland. (Ibid.)

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1 14 Fallsammlung zum Europäischen Haftbefehl 1. Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Deutsch-Syrer. Er soll zur Strafverfolgung an das Königreich Spanien ausgeliefert werden und befindet sich seit dem in Auslieferungshaft. Gegen den Bf. besteht ein Europäischer Haftbefehl, den das Zentrale AG Nr. 5 der Audiencia Nacional in Madrid am erlassen hat. Ihm wird die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Terrorismus vorgeworfen. Das HansOLG Hamburg erließ am Haftbefehl gegen den Bf. und ordnete die vorläufige Auslieferungshaft an. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom erklärte das OLG die Auslieferung des Bf. für zulässig. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg bewilligte die Auslieferung am Die Bewilligung wurde mit der Bedingung verbunden, dass dem Bf. nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion angeboten werde, ihn für die Vollstreckung nach Deutschland zurückzuüberstellen. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Bf. gegen den Beschluss des OLG, mit dem seine Auslieferung für zulässig erklärt wurde, sowie gegen die Bewilligungsentscheidung der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. (BVerfGE 113, 273) 2. D ist Deutscher. Er gehört einer Organisation an, deren Mitglieder in Frankreich öffentliche Gebäude in Brand gesetzt hat, um die Zusammenlegung des französischen mit dem spanischen Baskenland zu erreichen. D wirkte an der Planung der Anschläge mit und besorgte Zünder. (Vgl. Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., 2012, 12 Rn. 46) a 3. D ist Deutscher, lebt in Deutschland und betreibt eine Internetplattform für Online- Versteigerungen. Bei den bisher angebotenen Waren handelte es sich um Diebesbeute, die der D angekauft hatte. Zu den Käufern, die von der Herkunft der Waren nichts wussten, zählten auch Ausländer, vorwiegend aber Deutsche (Vgl. Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., 2012, 12 Rn. 49) 4. D ist Deutscher, lebt in Deutschland und verschiebt in Deutschland und in Polen gestohlene PKW nach Weißrussland. (Ibid.) 5. Gegen den Verfolgten, einen liberianischen Staatsbürger, besteht Europäischer Haftbefehl der Audiencia Provincial de Barcelona/Spanien. Ihm wird vorgeworfen, er habe 2008 in Barcelona einem in Zivil diensttuenden Beamten der Autonomen Polizei ein Tütchen mit 0,199 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 51,13 % für 60,- Euro zum Kauf angeboten. Die Tat ist nach Art. 368 span. StGB mit Freiheitsstrafe von drei bis zu neun Jahren bedroht; die Staatsanwaltschaft B./Spanien hat vier Jahre Freiheitsstrafe beantragt. In Spanien sind gegen den Verfolgten weitere fünf Verfahren wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln im Jahr 2008 anhängig, aber noch nicht rechtskräftig abgeurteilt und nicht Gegenstand des Auslieferungsverfahrens. Der Verfolgte ist in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach vorbestraft; u. a. wurde er 2004 wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Betäubungsmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die er bis 2006 verbüßt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat Auslieferungshaftbefehl beantragt. (OLG Stuttgart, StV 2010, S. 262)

2 6. Das Sąd Rejonowy w Tucholi (AG Tuchola) (Polen) verurteilte Herrn Kozłowski am zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen Zerstörens fremden Eigentums. Die mit diesem Urteil verhängte Strafe wurde rechtskräftig, bisher aber noch nicht vollstreckt. Seit dem verbüßt Herr Kozłowski in der JVA Stuttgart eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen in Deutschland begangenen Betrugs in 61 Fällen aus den Urteilen des AG Stuttgart vom und Die polnische ausstellende Justizbehörde ersuchte die deutsche vollstreckende Justizbehörde mit Europäischem Haftbefehl vom um Übergabe von Herrn Kozłowski zur Vollstreckung der vom Sąd Rejonowy w Tucholi gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Herr Kozłowski wurde hierzu am vom AG Stuttgart angehört. Er wies dieses in der Anhörung darauf hin, dass er seiner Übergabe an die polnische ausstellende Justizbehörde nicht zustimme. Am teilte die deutsche vollstreckende Justizbehörde Herrn Kozłowski mit, dass sie nicht beabsichtige, Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Es lägen keine Bewilligungshindernisse gem. IRG 83b IRG vor, und insbesondere habe der Betroffene keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die mehrfachen Aufenthalte des Betroffenen im deutschen Hoheitsgebiet seien von der Begehung mehrerer Straftaten gekennzeichnet gewesen, ohne dass er einer legalen Tätigkeit nachgegangen sei. Die deutsche vollstreckende Justizbehörde sah sich nicht veranlasst, Ermittlungen durchzuführen, wo, bei wem und zu welchem Zweck sich Herr Kozłowski in Deutschland aufgehalten hatte, und beantragte daher beim OLG Stuttgart, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Hinsichtlich der persönlichen Situation von Herrn Kozłowski ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass dieser den in Deutschland gegen ihn ergangenen Urteilen zufolge ledig und kinderlos ist. Danach ist er der deutschen Sprache nur eingeschränkt bis gar nicht mächtig. Er soll in Polen aufgewachsen sein und dort anschließend bis zum Jahr 2003 gearbeitet haben. Danach soll er in Polen ungefähr ein Jahr lang Arbeitslosenunterstützung bezogen haben. Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass sich Herr Kozłowski von Februar 2005 bis zum , dem Zeitpunkt seiner Verhaftung in Deutschland, überwiegend im deutschen Hoheitsgebiet aufgehalten habe, mit Unterbrechungen in der Weihnachtspause 2005 und möglicherweise im Juni 2005 sowie im Februar und März Er habe gelegentlich auf dem Bau gearbeitet, seinen Lebensunterhalt aber überwiegend durch Betrügereien bestritten. (EuGH, NJW 2008, 3201) 7. Herr L wurde auf der Grundlage eines Abwesenheitsbeschlusses des Helsingin käräjäoikeus (Gericht erster Instanz Helsinki) vom verhaftet, Herr P auf der Grundlage eines Abwesenheitsbeschlusses desselben Gerichts vom Mit Europäischen Haftbefehl vom ersuchte die Bezirksstaatsanwaltschaft Helsinki die polnische Justizbehörde um Festnahme und Übergabe von Herrn L zur Strafverfolgung, der verdächtigt wurde, in der Zeit vom bis zum eine schwere Straftat des Betäubungsmittelhandels begangen zu haben. Diesem Haftbefehl zufolge hatte Herr L gemeinsam mit seinen Mittätern eine große Menge Amphetamine, einen als sehr gefährliches Betäubungsmittel eingestuften Stoff, zum Zweck des Weiterverkaufs illegal nach Finnland eingeführt. Die polnische Justizbehörde entschied am , Herrn L auf der Grundlage des mit dem Haftbefehl gestellten Übergabeersuchens an Finnland zu übergeben. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Helsinki erhob am vor dem Helsingin käräjäoikeus Anklage gegen Herrn L wegen der in der Zeit vom 15. bis begangenen schweren Straftat des Betäubungsmittelhandels. Der Anklageschrift zufolge hatte Herr L zusammen mit Herrn P und Dritten 26 kg Haschisch zum Zweck des Weiterverkaufs nach Finnland eingeführt. Herr L wurde als Ausführender dargestellt, während Herr P und ein Dritter den Handel organisiert hätten. Die Ware sei in einem

3 Pkw über den Hafen von Hanko (Finnland) nach Kouvola (Finnland) gebracht und dann von einem Dritten abgeholt worden. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Helsinki erklärte, sie habe vor Beginn des Verfahrens vor dem Helsingin käräjäoikeus von einem Vertreter der Republik Polen beim Europäischen Organ zur Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit (Eurojust) die Mitteilung erhalten, dass es nicht erforderlich sei, diesen Mitgliedstaat um Zustimmung zu Herr Ls Verfolgung wegen der schweren Straftat des Betäubungsmittelhandels in Gestalt der Einfuhr von Haschisch zu ersuchen, obwohl die Übergabe auf Grund des Verdachts des Handels mit Amphetaminen erfolgt war. Das Helsingin käräjäoikeus, vor dem keine Einwände gegen die Übergabe oder die Anklageerhebung erhoben wurden, sprach die mutmaßlichen Täter, darunter Herrn L, schuldig und verurteilte diesen zu einer Freiheitsstrafe. Herr L legte gegen diese Verurteilung Beschwerde vor dem Helsingin hovioikeus (Rechtsmittelgericht Helsinki) mit der Begründung ein, er hätte wegen der in der Zeit vom 15. bis begangenen schweren Straftat des Betäubungsmittelhandels (Haschisch) nicht verfolgt werden dürfen, da er der finnischen Justizbehörde nicht wegen dieser Straftat übergeben worden sei. In seiner Entscheidung vom befand das Helsingin hovioikeus, das Helsingin käräjäoikeus habe über den Vertreter der polnischen Justizbehörde bei Eurojust deren Zustimmung zu Herrn L Verfolgung wegen dieser Tat erlangt. Im Hauptverfahren verurteilte das Helsingin hovioikeus Herrn L mit Urteil vom zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Herr L, der sich der Vorlageentscheidung zufolge seit seiner im Rahmen des Übergabeverfahrens erfolgten Festnahme in Haft befindet, ist nach den Ausführungen seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof im Februar 2008 auf Bewährung entlassen worden. Am wurde die Beschwerde von Herrn L vor dem Korkein oikeus (Oberstes Gericht) zugelassen, die die Frage betrifft, ob der Grundsatz der Spezialität, wie er in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Art. EWG_RB_2002_584_JI Artikel 27 EWG_RB_2002_584_JI Artikel 27 Absatz II des Rahmenbeschlusses enthalten ist, ihrer Verfolgung wegen der in der Zeit vom 15. bis begangenen schweren Straftat des Handels mit Betäubungsmitteln, in diesem Fall mit Haschisch, entgegensteht. Unter diesen Umständen hat der Korkein oikeus beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: (EuGH, NJW 2009, 1057) 8. Das Tribunale di Catania (Italien) erließ am einen Europäischen Haftbefehl (im Folgenden: Haftbefehl) gegen Herrn Mantello, mit dem es beantragte, diesen im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens festzunehmen und den italienischen Behörden zu übergeben. Dem Haftbefehl liegt ein nationaler Haftbefehl dieses Gerichts vom gegen Herrn Mantello und 76 Mitbeschuldigte zu Grunde. Der Haftbefehl wird auf zwei Straftaten gestützt, die Herrn Mantello zur Last gelegt werden. Zum einen habe er sich in der Zeit von Januar 2004 bis November 2005 in Vittoria, anderen italienischen Orten und in Deutschland mit mindestens zehn weiteren Personen zu einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel des unerlaubten Handels mit Kokain zusammengeschlossen. Dabei habe er nicht nur die Rolle eines Kuriers und Mittelsmanns übernommen, sondern sei auch für die Beschaffung des Kokains und den Handel zuständig gewesen. Die Tat sei nach italienischem Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter 20 Jahren bedroht. Zum anderen habe er in diesem Zeitraum und an diesen Orten einzeln oder gemeinschaftlich handelnd als Mittäter Kokain unerlaubt entgegengenommen, besessen, befördert, verkauft oder an Dritte veräußert. Nach italienischem Recht sei diese Tat mit Freiheitsstrafe von acht bis zu 20 Jahren, die erhöht werden könne, bedroht. Herrn Mantello wird in diesem Zusammenhang strafschärfend zur Last gelegt, dass die Vereinigung an einen Minderjährigen Kokain geliefert habe. Nach den Angaben im nationalen Haftbefehl ermittelten verschiedene

4 italienische Strafverfolgungsbehörden seit Januar 2004 wegen unerlaubten Kokainhandels im Gebiet von Vittoria. Die Ermittlungen bestanden insbesondere in einer umfassenden Telefonüberwachung, die ergab, dass es sich um ein organisiertes Netzwerk mit zwei kriminellen Vereinigungen handelte. Die Überwachung von Telefongesprächen von Herrn Mantello in der Zeit vom bis zum bestätigte außerdem dessen Beteiligung an diesem Netzwerk. Er wurde zudem bei verschiedenen Reisen, unter anderem am und am von Sizilien (Italien) nach Mailand (Italien) sowie am von Sizilien nach Esslingen (Deutschland) und zurück nach Catania, von Ermittlern überwacht. Auf der letztgenannten Reise kaufte Herr Mantello in Esslingen 150 g Kokain. Als er am Abend des mit dem Zug am Bahnhof von Catania eintraf, wurde er von der Bahnpolizei festgenommen und durchsucht, wobei zwei Hüllen mit 9,5 und 145,96 g Kokain gefunden wurden, was Verkaufsdosen entsprach. Mit Urteil des Tribunale di Catania vom wurde Herr Mantello zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, sechs Monaten und 20 Tagen sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro verurteilt. In der Anklage warf die StA Herrn Mantello vor, er habe am unerlaubt insgesamt 155,46 g Kokain zum Weiterverkauf besessen. Das Tribunale di Catania hielt dies für erwiesen. Auf Antrag von Herrn Mantello erging das Urteil im abgekürzten Verfahren, das eine Herabsetzung der Strafe erlaubte. Die Corte d'appello di Catania (BerGer. Catania) bestätigte die Entscheidung des Tribunale di Catania mit Urteil vom Später setzte das Tribunale di Catania die Strafe herab, so dass Herr Mantello tatsächlich nur eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten und 20 Tagen verbüßte und eine geringere Geldstrafe zu entrichten hatte. Nachdem die GenStA Stuttgart am über das Schengener Informationssystem (SIS) Kenntnis von dem Europäischen Haftbefehl erhalten hatte, nahm sie Herrn Mantello am in seiner Wohnung fest und ließ ihn dem Richter des AG Stuttgart vorführen. In der Vernehmung widersetzte sich Herr Mantello einer Auslieferung an die ausstellende Justizbehörde und verzichtete nicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes. Auf Antrag der GenStA ersuchte das OLG Stuttgart die italienischen Stellen mit Schreiben vom um Überprüfung, ob die Rechtskraft des Urteils vom der Auslieferung entgegenstehe. Da das OLG Stuttgart von den italienischen Behörden keine Informationen erhielt, setzte es den Haftbefehl mit Beschluss vom außer Vollzug. Wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bestellte es Herrn Mantello außerdem einen Beistand. Am erklärte die zuständige Untersuchungsrichterin des Tribunale di Catania als ausstellende Justizbehörde schließlich auf das Informationsbegehren der vollstreckenden Justizbehörde, dass das Urteil vom den im Haftbefehl bezeichneten Verfolgungsmaßnahmen nicht entgegenstehe und dass es sich daher nicht um einen Fall von doppelter Strafverfolgung oder des Grundsatzes ne bis in idem handle. Daraufhin beantragte die GenStA Stuttgart beim vorlegenden Gericht, den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Das OLG Stuttgart fragt sich jedoch, ob es die Vollstreckung des wegen Straftaten der organisierten Kriminalität ausgestellten Haftbefehls verweigern könne, nachdem die italienischen Ermittlungsbehörden bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung, die zur Verurteilung von Herrn Mantello wegen des Besitzes von zum Weiterverkauf bestimmtem Kokain geführt habe, hinreichende Beweise gehabt hätten, um ihn wegen der im Haftbefehl genannten Anschuldigungen, insbesondere wegen bandenmäßigen Rauschgifthandels, anzuklagen und strafrechtlich zu verfolgen. Aus ermittlungstaktischen Gründen um den Rauschgifthandel aufdecken und die weiteren Bet. festnehmen zu können hätten die Ermittlungsbehörden weder die ihnen vorliegenden Informationen und Beweise an die Untersuchungsrichterin weitergeleitet noch seinerzeit um die Verfolgung dieser Taten Sie befinden sich im

5 Beitrag:EuGH: Europäischer Haftbefehl und Doppelbestrafungsverbot Unionsrechtlicher Begriff dieselbe Handlung (NJW 2011, 983) ersucht. Nach deutschem Recht sei die nachträgliche Verfolgung eines so genannten Organisationsdelikts der Rechtsprechung des BGH zufolge grundsätzlich möglich, wenn zuvor nur einzelne Betätigungen des Mitglieds einer solchen Organisation Gegenstand der früheren Anklage und gerichtlichen Untersuchung gewesen seien und der Angekl. nicht habe darauf vertrauen dürfen, dass durch das frühere Verfahren alle Betätigungsakte für die Vereinigung erfasst worden seien. Das vorlegende Gericht scheint sich der Auffassung des BGH jedoch nicht in vollem Umfang anzuschließen. Als dritte, weitere Voraussetzung verlangt es nämlich noch, dass den Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Aburteilung der Einzeltat nicht habe bekannt sein dürfen, dass noch weitere Einzeltaten und insgesamt ein Organisationsdelikt vorgelegen hätten, was im konkreten Fall auf Seiten der italienischen Ermittlungsbehörden gerade nicht der Fall gewesen sei. Außerdem weise das Ausgangsverfahren keinen transnationalen Bezug auf, soweit die möglicherweise selbe Tat durch eine gerichtliche Entscheidung des Ausstellungsmitgliedstaats selbst und nicht etwa durch die eines anderen Mitgliedstaats abgeurteilt werde. Des Weiteren sei der Begriff dieselbe Handlung bisher noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtshofs zum Europäischen Haftbefehl gewesen. Fraglich sei insoweit jedoch, ob die Rechtsprechung zum SDÜ auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens zu übertragen sei. Unter diesen Umständen hat das OLG Stuttgart das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: (EuGH, NJW 2011, 983) 9. Mit Beschluss erklärte die Erste Kammer des Strafsenats der Audiencia Nacional (Spanien) die Auslieferung von M für zulässig. Nachdem M gegen eine Kaution freigelassen worden war, floh er. Das Tribunale di Ferrara (Italien) stellte das Nichterscheinen von M fest, verhandelte die Sache in Anwesenheit seines ursprünglich von ihm mandatierten, aber später wieder entbundenen Anwälten und verurteilte ihn wegen betrügerischen Konkurses zu einer Haftstrafe von zehn Jahren. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden war, stellte der Generalstaatsanwalt der Republik bei der Corte d appello di Bologna einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung des Urteils aus. Nach der Festnahme von M erklärte die Sección Primera de la Sala de lo Penal de la Audiencia Nacional nach Widerspruch des M gegen die Auslieferung diese für zulässig. Auf den recurso de amparo von M hiergegen legte das Tribunal Constitucional die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. (EuGH (GK), NJW 2013, 1215 [Melloni]) 10. A ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist wegen Betrugstaten angeklagt. Diese waren weder Gegenstand des Europäischen Haftbefehls vom noch des Internationalen Haftbefehls vom Ein entsprechendes Nachtragsersuchen wurde nicht gestellt. A hatte auch nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Er hatte aber ausdrücklich der Übergabe wegen der im Europäischen Haftbefehl genannten Taten zugestimmt. (BGH, NStZ 2012, 345) 11. Die britischen Behörden haben durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Festnahme und Auslieferung des A zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. A wurde am vorläufig festgenommen. Bei seiner am selben Tag nach 22, 28 IRG vorgenommenen richterlichen Anhörung erklärte er sich mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden. Das KG ordnete die Auslieferungshaft an, stellte aber die Entscheidung über den Antrag der GenStA, die Auslieferung des Verf. für zulässig zu erklären, zurück. Es fehlte ihm die völkerrechtlich verbindliche Erklärung, dass gegen A keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt oder ihm im Falle der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach spätestens 20 Jahren eine Möglichkeit der

6 Überprüfung der Fortdauer der Vollstreckung nach 28 Crime (Sentences) Act 1997 eingeräumt oder er nach spätestens 20 Jahren aus dem Vollzug in dieser Sache entlassen wird. (KG, NStZ-RR 2014, 290) 12. Gegen den sich seit seiner vorläufigen Festnahme am derzeit in Auslieferungshaft in Deutschland befindlichen A besteht ein Europäischer Haftbefehl des BezirksGer. P in Polen vom , aus welchem sich ergibt, dass er mit Urteil des AG M in Polen vom zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde, von welcher noch 9 Monate und 21 Tage zur Vollstreckung anstehen. Aus Urteil des OLG S in Italien vom ergibt sich, dass auf Grund des Urteils des AG M in Polen vom am ein (weiterer) Europäischer Haftbefehl des BezirksGer. M in Polen in dieser Sache erlassen worden war und der A auf Grund dieses Europäischen Haftbefehls zunächst am in A/Italien verhaftet und am gegen ihn in Absehung einer weiteren Inhaftierung durch das OLG S die Zwangsmaßnahme eines Hausarrestes angeordnet wurde. Auch hat das OLG S in seinem Urteil vom dem Auslieferungsersuchen der polnischen Justizbehörden nicht stattgegeben, weil der Verf. seit 2007 in Italien lebe und seit etwa 4 Jahren dort seinen persönlichen, familiären und arbeitstechnischen Mittelpunkt habe. Gleichzeitig hat es angeordnet, dass die gegen den Verf. durch Urteil des AG M in Polen vom verhängte Freiheitsstrafe in Italien zu verbüßen sei, worüber die polnischen Justizbehörden zu informieren seien. (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2014, 387)

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