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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/ Wahlperiode Neufassung Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Christoph de Vries (CDU) vom und Antwort des Senats Betr.: Bedarf und Erforderlichkeit bei der Belegung von bezirklichen Jugendwohnungen Nach 27 i.v.m. 30 SGB VIII können Jugendliche und Jungerwachsene mit einem vom Jugendamt festgestellten Betreuungsbedarf in bezirklichen Jugendwohnungen untergebracht werden. Hier sollen Jugendliche zu einem eigenständigen Leben erzogen und in alltagspraktischen Angelegenheiten unterstützt werden. Ich frage den Senat: Bezirkliche Jugendwohnungen sind eine sogenannte ambulant betreute Wohnform. Die Unterbringung durch die zuständigen Stellen (Jugendämter) erfolgt als Hilfe zur Erziehung nach 27 i.v.m. 30 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinderund Jugendhilfe (SGB VIII) oder als Hilfe für junge Volljährige als Nachbetreuung nach 41 i.v.m. 30 SGB VIII. Bei der Unterbringung in einer ambulant betreuten Wohnform gelten nicht die 39, 40 SGB VIII, in diesen Fällen werden seitens der Stadt daher weder Leistungen zum Unterhalt des Jugendlichen noch solche der Krankenhilfe erbracht. Bei einer Unterbringung in einer ambulant betreuten Wohnform gelten auch nicht die Regelungen zur Kostenbeteiligung aus dem achten Kapitel des SGB VIII (vergleiche 91 fortfolgende SGB VIII). 1. Wie viele Plätze stehen für Jugendliche in Jugendwohnungen in Hamburg seit dem Jahre 2007 zur Verfügung? (Bitte pro Jahr und Bezirk getrennt darstellen.) Die folgende Übersicht enthält bezirksweise und nach Jahren die Anzahl der Plätze in bezirklichen Jugendwohnungen. 2007* ) 2008* ) 2009* ) 2010* ) 2011* ) 2012** ) Hamburg-Mitte Altona Eimsbüttel Hamburg-Nord Wandsbek *** ) Bergedorf Harburg Summe * ) jeweils zum Jahresende ** ) zum Stichtag 9. Mai *** ) diese Plätze wurden vom Träger unterjährig abgebaut Quelle: PROJUGA

2 Drucksache 20/4732 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode 2. Wie viele dieser Plätze waren seit dem Jahre 2007 belegt? (Bitte pro Jahr und Bezirk getrennt darstellen.) Die folgende Übersicht zeigt die Summe der jährlichen Belegungstage 1 aller jungen Menschen in der Zuständigkeit eines Hamburger Jugendamtes, für die nach Auswertung in PROJUGA im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 30. April 2012 mindestens ein Belegungstag in einer Hamburger bezirklichen Jugendwohnung registriert ist. Die Belegungstage sind sortiert nach Jahren und nach den für die jungen Menschen zuständigen Jugendämtern in den Bezirken *) Hamburg-Mitte Altona Eimsbüttel Hamburg-Nord Wandsbek Bergedorf Harburg *) Auswertung bis Quelle: PROJUGA 3. Wie schätzt die zuständige Behörde den künftigen Bedarf an Plätzen in Jugendwohnungen ein? Die relativ stabilen Platzzahlen der letzten Jahre bei bezirklichen Jugendwohnungen (siehe Antwort zu 1.) sind ein Indikator dafür, dass das Angebot bedarfsangemessen ist. Hinsichtlich zukünftiger Bedarfe an Plätzen in bezirklichen Jugendwohnungen liegen der zuständigen Behörde bisher keine Hinweise vor, die eine Veränderung des Platzangebots notwendig werden lassen. Im Übrigen sind bezirkliche Jugendwohnungen mit einem Anteil von 6 Prozent ein sehr kleines Platzsegment der Hamburger Angebote im Bereich betreuter Wohnformen des SGB VIII (Angebote im Bereich der Leistungen nach 19, 34 und 30 als ambulant betreute Wohnform). Außerdem werden derartige Leistungsangebote durch freie Träger oder sonstige Leistungsanbieter ausgebracht und vorgehalten, die darüber in Eigenregie entscheiden. 4. Welche Träger stellen die Jugendwohnungen zur Verfügung? Aktuell halten in Hamburg folgende sieben Träger bezirkliche Jugendwohnungen vor: Arbeiter-Samariter-Bund Sozialeinrichtungen Hamburg GmbH, Arbeiterwohlfahrt Landesverband Hamburg e.v., Familien- und Jugendhilfeteam e.v., Hamburger Kinder- und Jugendhilfe e.v., Internationaler Bund Verbund Nord e.v., Landesbetrieb Erziehung und Beratung und MIKO Kinder- und Jugendhilfe GmbH. 5. Wie und durch wen erfolgt die Betreuung der Jugendlichen? Die pädagogische Betreuung der jungen Menschen erfolgt in der Regel durch das pädagogisch qualifizierte Personal des Einrichtungsträgers. Außerdem stehen den in bezirklichen Jugendwohnungen untergebrachten jungen Menschen zu Fragen von alltäglichen beziehungsweise alltagspraktischen Belangen in der Regel nicht pädagogische Ansprechpersonen zur Verfügung. 1 Die Beantwortung erfolgt auf der Grundlage der Auswertung der Belegungstage, weil zum Teil nicht alle Plätze durchgängig belegt gewesen sind beziehungsweise auf einen Platz mehrere Jugendliche sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten befunden haben. Daher würde eine ausschließliche Stichtagsauwertung der besetzten Plätze nicht die tatsächliche Auslastung der Plätze wiedergeben. 2

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/4732 a. Wie ist der Betreuungsschlüssel bei den einzelnen Trägern ausgestaltet? Die Träger Arbeiter-Samariter-Bund Sozialeinrichtungen Hamburg GmbH, Arbeiterwohlfahrt Landesverband Hamburg e.v., Familien- und Jugendhilfeteam e.v., Hamburger Kinder- und Jugendhilfe e.v. und der Landesbetrieb Erziehung und Beratung haben einen Betreuungsschlüssel (die Relation Anzahl Fachkräfte zu Anzahl Betreute) von 1 zu 9,08. Der Träger Internationaler Bund Verbund Nord e.v. hat einen Betreuungsschlüssel 1 zu 9,70 und der Träger MIKO Kinder- und Jugendhilfe GmbH von 1 zu 8. b. Ist gewährleistet, dass die Jugendlichen 24 Stunden einen Ansprechpartner zur Verfügung haben? Für Kinder und Jugendliche, die einen Hilfebedarf haben, der einer Rund-um-die-Uhr- Betreuung entspricht, ist diese Angebotsart weder gedacht noch geeignet; hierfür stehen unter anderem die sogenannten stationären Jugendhilfeeinrichtungen zur Verfügung, in denen die notwendigen umfangreicheren Betreuungen erfolgen können. Im Übrigen leben die nicht pädagogischen Ansprechpersonen in der Regel in dem gleichen Wohnhaus oder in fußläufiger Erreichbarkeit zu den bezirklichen Jugendwohnungen. Vor diesem Hintergrund ist gewährleistet, dass die betreuten jungen Menschen auch in der Zeit eine Ansprechperson haben, in der die pädagogische Betreuung nicht zur Verfügung steht. c. Wird durch die Betreuer die Einhaltung der Vorgaben des Jugendschutzgesetzes sichergestellt? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Die pädagogischen Betreuungskräfte achten insofern auf die Einhaltung dieser Vorschriften, indem mit den Jugendlichen hierüber gesprochen wird, Verhaltensregeln aufgestellt werden und bei Verstößen normenverdeutlichende Gespräche geführt werden. 6. Wer entscheidet auf Basis welcher Informationen über die Erforderlichkeit der Unterbringung eines Jugendlichen in einer Jugendwohnung? Welche Voraussetzungen müssen für die Unterbringung vorliegen? 7. Wie gestaltet sich das Aufnahmeverfahren für die einzelnen Jugendlichen? 8. Wird im Rahmen des Aufnahmeverfahrens auch ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten der Jugendlichen geführt? Falls ja, wie gestaltet sich dieses im Einzelnen? Das Jugendamt entscheidet über die Erforderlichkeit der Hilfe auf Basis der einschlägigen Normen des SGB VIII (Hilfe zur Erziehung nach 27 fortfolgende SGB VIII beziehungsweise Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung nach 41 SGB VIII) sowie nach den Maßgaben des Anlagenbandes zur Fachanweisung ASD (Abschnitt 2.4, Gewährung von Leistungen der Hilfen zur Erziehung nach 27 bis 35 SGB VIII, oder Abschnitt 2.6, Gewährung von Leistungen für junge Volljährige, Nachbetreuung nach 41 SGB VIII). Von der fallzuständigen Fachkraft im ASD ist insbesondere eine sozialpädagogische Diagnostik durchzuführen, die den pädagogischen Bedarf deutlich macht. Unter Mitwirkung des Sorgeberechtigten und des Jugendlichen ist Einverständnis über die Hilfeform herzustellen und in einem Hilfeplan festzuhalten. Die Hilfeform bezirkliche Jugendwohnung kommt als geeignete Hilfe in Betracht, wenn der junge Mensch ein Schul- oder berufsbildendes Angebot wahrnimmt beziehungsweise dorthin geführt werden soll, in einem gewissen Ausmaß selbstständig ist und eigenverantwortlich handeln kann sowie insgesamt gesehen noch ein pädagogischer Unterstützungs- und Betreuungsbedarf erforderlich ist. 3

4 Drucksache 20/4732 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Der Aufnahme geht ein Hilfeplanungsprozess nach 36 SGB VIII im Jugendamt voraus. Darüber hinaus gibt es vonseiten der Einrichtungsträger unterschiedlich gestaltete Abläufe, um die Eignung des jungen Menschen für die jeweilige Belegungssituation einer bezirklichen Jugendwohnung festzustellen. Dazu gehört in der Regel auch, dass der junge Mensch die zukünftigen Mitbewohner kennenlernt und umgekehrt, da es sich bei bezirklichen Jugendwohnungen um die Betreuung in einem Gruppenzusammenhang handelt und die einzelnen Personen in der Gruppe zusammenleben müssen. Die Einbeziehung der Sorgeberechtigten ist in der Regel Bestandteil des Hilfeplanungsprozesses nach 36 SGB VIII. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt immer entsprechend den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Bei der Aufnahme in der konkreten Einrichtung ist eine Einbeziehung der Sorgeberechtigten nicht grundsätzlich zwingend, sondern ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles. 9. Welche Kosten entstehen monatlich durchschnittlich pro Jugendwohnungsplatz? Die Auswertung der in PROJUGA registrierten Daten für den Zeitraum der Januar bis April 2012 hat zum Ergebnis, dass die Belegung eines Platzes, unabhängig vom jeweiligen Träger und der Einrichtung, im Monat durchschnittlich rund Euro kostet. Diese Kosten entstehen ausschließlich bei Inanspruchnahme eines Platzes. 10. Auf welche Höhe belaufen sich die jährlichen Gesamtkosten, die in Hamburg für die Unterbringung in Jugendwohnungen seit 2007 anfallen? Die folgende Übersicht enthält die in PROJUGA registrierten jährlichen Gesamtkosten für die Unterbringung junger Menschen in Hamburger bezirklichen Jugendwohnungen, soweit für die Hilfegewährung ein Hamburger Jugendamt zuständig war beziehungsweise ist. Jahreskosten * * ) Kostenerfassung bis einschließlich April In welcher Höhe und auf welcher gesetzlichen Grundlage werden die Eltern der Jugendlichen an den Kosten der Unterbringung beteiligt? 12. Erfolgt eine Beteiligung an den Kosten durch die Jugendlichen, die über ein eigenes Einkommen verfügen? Falls ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage und in welcher Höhe? Falls nein, weshalb nicht? Die Vorschriften des SGB VIII zur Kostenbeteiligung (vergleiche 91 fortfolgende SGB VIII) gelten nicht bei einer Unterbringung in einer bezirklichen Jugendwohnung, da es sich bei diesem Angebot um eine ambulant betreute Wohnform handelt und nicht um eine teilstationäre oder stationäre Leistung der Jugendhilfe. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 13. Werden auch Jugendliche, die zuvor bei ihren Eltern in anderen Bundesländern lebten in Hamburger Jugendwohnungen aufgenommen? a. Falls ja, auf welcher Grundlage? b. Falls ja, erfolgt eine Übernahme der Kosten durch das abgebende Bundesland? c. Falls ja, wie viele Jugendliche aus anderen Bundesländern wurden seit dem Jahre 2007 in Hamburger Jugendwohnungen untergebracht? (Bitte nach Jahren differenziert darstellen.) Die Belegung von bezirklichen Jugendwohnungen ist außer durch Hamburger Jugendämter grundsätzlich auch bundesweit möglich. Ob eine Belegung zustande kommt, entscheiden die Einrichtung beziehungsweise der Einrichtungsträger, der betroffene junge Mensch beziehungsweise die Sorgeberechtigten sowie das belegen- 4

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/4732 de Jugendamt. Dabei sind die Vorschriften und Regelungen des 27 fortfolgende SGB VIII beziehungsweise wenn es sich um einen jungen Volljährigen handelt des 41 SGB VIII zu beachten. Hamburger Jugendämter haben außerdem die Ausführungsvorschriften des Anlagenbandes zur Fachanweisung ASD zu beachten (siehe Antwort zu 6. bis 8.). Die Kosten einer Hilfe zur Erziehung beziehungsweise einer Hilfe für junge Volljährige sind unabhängig von der konkret bewilligten Angebotsart grundsätzlich von dem Jugendamt zu tragen, das die Hilfe verfügt hat beziehungsweise das für den jungen Menschen während der Zeit der Leistungserbringung zuständig ist. Hinsichtlich der Belegung Hamburger bezirklicher Jugendwohnungen durch auswärtige Jugendämter hat die zuständige Behörde die in der Antwort zu 4. genannten Träger um Auskunft gebeten. Soweit es diesen Trägern in der für eine Schriftliche Kleine Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit möglich war, eine Auswertung vorzunehmen, hat sich ergeben, dass bei nur einem Träger durch auswärtige Jugendämter in 2010 drei Jugendliche sowie seit 2011 (und andauernd in 2012) vier Jugendliche untergebracht waren beziehungsweise sind. 14. Werden auch Jugendliche, die zuvor in Hamburg bei ihren Eltern lebten, in Jugendwohnungen anderer Bundesländer untergebracht? Jugendliche, die in Hamburg bei ihren Eltern leben beziehungsweise gelebt haben, können auch in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht werden, die sich auf dem Gebiet anderer Länder befinden. Hinsichtlich des Unterbringungsortes sieht das SGB VIII keine diesbezügliche einschränkende Regelung vor, vielmehr muss die Hilfe nach 27 fortfolgende SGB VIII notwendig und geeignet sein; dies kann grundsätzlich auch bundesweit auf betreute Wohnformen zutreffen. 15. Ab welchem Alter und bis zu welchem Alter können Jugendliche in Jugendwohnungen leben? In der Regel können in einer Hamburger bezirklichen Jugendwohnung Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr aufgenommen werden. Soweit zu dieser Regelung in einer Betriebserlaubnis eine Ausnahme erteilt ist, gilt dies immer für eine anteilige Platzzahl; eine derartige Ausnahme ist zudem an besondere Auflagen gebunden. Die Auflagen bei der Unterbringung von 15-Jährigen lauten hierzu: Es muss ein einstimmiges Votum der Hilfeplankonferenz vorliegen. Die Sorgeberechtigten müssen eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben haben. Die Betreuung muss so ausgestaltet sein, dass sie dem Alter und der Problemlage des Jugendlichen entspricht. Soll in einem Ausnahmefall ein 14-jähriger Jugendlicher untergebracht werden, gilt als weitere Auflage, dass ein über 16-jähriges Geschwisterkind in derselben Wohnung leben muss. Im Übrigen siehe Antwort zu Was passiert mit den Jugendlichen beziehungsweise Jungerwachsenen, die zu alt für eine Unterbringung in der Jugendwohnung werden? Die Betreuung in einer bezirklichen Jugendwohnung kann jungen Volljährigen nach 41 SGB VIII als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt. Der 41 SGB VIII sieht ebenso vor, dass ein junger Volljähriger nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt wird (Nachbetreuung). Benötigt ein junger Mensch darüber hinaus zum Beispiel die Unterstützung einer Wohneinrichtung, wird ein Hilfebedarf nach dem Sozialgesetzbuch XII geprüft und gegebenenfalls erbracht. 5

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