Druckerei C. H. Beck. ... Revision, Anspruch auf rechtliches Gehör
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- Miriam Amsel
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1 B. Adressaten von Maßnahmen 139 b) Deutsches Recht Im deutschen Recht ist wiederum zwischen Verwaltungs- und Bußgeldverfahren zu unterscheiden. Für das Verwaltungsverfahren ist das Aussageverweigerungsrecht in 59 Abs. 5 GWB geregelt: Der Adressat darf die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder Angehörige in die Gefahr einer Strafverfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bringen würde. Auch hier begründen Geschäftsgeheimnisse kein Geheimhaltungsrecht. 83 Für das Bußgeldverfahren finden sich entsprechende Regelungen in 52 und 55 StPO Anspruch auf rechtliches Gehör a) Europäisches Recht Rechtliches Gehör wird durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt. Die Beschwerdepunkte müssen alle wesentlichen Tatsachen, auf die die Kommission einen belastenden Beschluss zu stützen beabsichtigt, klar wiedergeben und sie unter das europäische Recht subsumieren. Zu den mitzuteilenden Tatsachen zählen auch alle Schriftstücke, die die Kommission in ihrem Beschluss als Beweismittel zu Lasten eines Unternehmens verwenden will. 84 Ermittelt die Kommission im Laufe des Verfahrens neue belastende Tatsachen, muss sie den beteiligten Unternehmen erneut Gelegenheit zur Stellungnahme geben, sonst darf sie ihren Beschluss nicht auf diese Tatsachen stützen. 85 Die beteiligten Unternehmen haben das in der Praxis sehr häufig wahrgenommene 86 Recht, ihre schriftlichen Äußerungen mündlich zu erläutern. Die mündliche Anhörung wird auf Antrag gewährt. 87 Will die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festsetzen, muss sie stets Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Für den geregelten Ablauf der Anhörung ist der Anhörungsbeauftragte zuständig. Er hat die Aufgabe, zu kontrollieren, dass die Kommission Verteidigungsrechte der Unternehmen beachtet und alle für die Beurteilung eines Falles erheblichen Tatumstände bei der Ausarbeitung von Beschlussentwürfen angemessen berücksichtigt b) Deutsches Recht Im Verwaltungsverfahren ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in 56 Abs. 1 GWB geregelt. Er besteht ab Einleitung eines förmlichen Verfahrens nach 54 GWB. Das BKartA 589 muss die Beteiligten über die aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen, die rechtlichen Grundlagen seiner Entscheidung sowie wesentliche rechtliche Wertungen, die es in Erwägung zieht, informieren. 89 Auch im deutschen Recht können die Beteiligten einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung stellen, 56 Abs. 3 GWB. Im Bußgeldverfahren hat der Betroffene ebenfalls ein sich aus dem Grundsatz des 590 rechtlichen Gehörs ergebendes Recht auf Anhörung. Die Gelegenheit zur Anhörung ist 83 Wiedemann-Klose, 52, Rdn EuGH Urt. v , Slg. 1983, 3151 AEG-Telefunken ; EuGH Urt. v , Slg I-3359 AKZO Chemie ; EuG Urt. v , Slg. 1991, II-1833 DSM NV. 85 Art. 10 Durchführungs-VO und Art. 27 Abs. 1 S. 2 VO 1/2003 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 Durchführungs-VO. 86 Klees, 5, Rdn Art. 12 VO 773/2004; dazu Wiedemann-Dieckmann, 44, Rdn. 39 ff. 88 Beschluss der Kommission vom über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren, ABl L 162/21; EuG Urt. v , Slg. 2002, II-1487, WuW EU-R 545 HFB/Isoplus. 89 Langen/Bunte-Schneider, 56 GWB, Rdn. 1.
2 Teil. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz spätestens vor Abschluss der Ermittlungen zu geben ( 163 a Abs. 1 StPO), eine förmliche mündliche Vernehmung ist aber nicht erforderlich Akteneinsichtsrecht a) Europäisches Recht 591 Das Recht auf Akteneinsicht ist in Art 27 Abs. 2 S. 2 VO 1/2003 ausdrücklich normiert. 91 Gemäß Art. 15 Abs. 1 S. 2 VO 773/2004 ist die Einsicht in die Akten grundsätzlich erst nach Zustellung der Beschwerdepunkte möglich. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf den gesamten Inhalt der Ermittlungsakte, allerdings nicht auf diejenigen Punkte, die erst nach der Zustellung der Beschwerdepunkte in die Akte aufgenommen wurden. 92 Akteneinsicht wird auf Antrag gewährt. 93 Ausgeschlossen vom Einsichtsrecht ist die Kommunikation zwischen der Kommission und nationalen Wettbewerbsbehörden 94 sowie vertrauliche Informationen und Antworten auf Beschwerdepunkte anderer Beteiligter. Näheres regelt eine Mitteilung der Kommission über das Akteneinsichtsrecht. 95 b) Deutsches Recht Das Akteneinsichtsrecht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör des 56 GWB und wird im Verwaltungsverfahren durch 29 VwVfG näher bestimmt. Es steht allen Beteiligten am Verfahren zu. Eine zeitliche Einschränkung enthält das Akteneinsichtsrecht nach deutschem Verfahrensrecht nicht. Es erfasst die Einsichtnahme in alle Akten, die mit dem vom BKartA eingeleiteten Verfahren im Zusammenhang stehen, 96 nicht aber Akteninhalte, die Geschäftsgeheimnisse Dritter 97 enthalten. 98 Im Bußgeldverfahren ist die Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht 147 StPO. Regelfall ist die Wahrnehmung des Rechts durch den Verteidiger des Betroffenen. Solange das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann ihm die Einsicht verweigert werden, wenn die Offenlegung den Untersuchungszweck gefährden kann Kronzeugenregelung a) Europäisches Recht Die Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen 100 regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Geldbuße wegen eines Kartellrechtsverstoßes bei Kronzeugen, also Beteiligten, die freiwillig Informationen an 90 Frankfurter Kommentar-Wrage-Molkenthin/Bauer, Bd. 4 Anh. zu 81 GWB, Rdn Zuvor wurde es durch die Kommissionspraxis und Rechtsprechung ausgeformt, s. EuGH Urt. v , Slg. 1979, 461 Hoffmann-La Roche. 92 Klees, a. a. O., 5 Rdn. 54; de Bronett, Art. 27 VO 1/2003, Rdn Art. 15 Abs. Abs. 1 VO 773/ Art. 27 Abs. 2 S. 3 VO 1/ Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Art. 81 und 82 EG-Vertrag, Art. 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der VO (EG) Nr. 139/2004, ABl C 325/ KG Urt. v , WuW/E OLG 3908, 3916 L Air Liquide. 97 Zur Frage der Verwertung solcher Geschäftsgeheimnisse durch das BKartA vgl. Bechtold, 56 GWB, Rdn. 4 und Langen/Bunte-Bunte, 72 GWB, Rdn Vgl. 29 Abs. 2 VwVfG Abs. 2 StPO. 100 ABl C 298/11; im Folgenden Kronzeugen-Mitteilung.
3 B. Adressaten von Maßnahmen 141 die Kommission liefern, ermäßigt werden kann. Ein vollständiger Erlass der Geldbuße ist demnach zu gewähren, wenn a) das Unternehmen als erstes Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ihrer Ansicht nach ermöglichen, in einem Beschluss eine Nachprüfung anzuordnen, um gegen ein Kartell zu ermitteln, sofern die Kommission zum Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel nicht bereits über ausreichende Mittel verfügte, um eine Nachprüfung gegen das mutmaßliche Kartell anzuordnen; b) das Unternehmen als erstes Beweismittel vorlegt, die es der Kommission ihrer Ansicht nach ermöglichen, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV in Form eines mutmaßlichen, die Union betreffenden Kartells festzustellen, sofern die Kommission zum Zeitpunkt der Beweisvorlage nicht bereits über ausreichende Beweismittel verfügte, um eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV bezüglich des mutmaßlichen Kartells feststellen zu können, und keinem Unternehmen in derselben Sache ein bedingter Geldbußenerlass gewährt worden ist. 101 Das Beweismaterial muss für das erfolgreiche Vorgehen gegen ein Kartell dergestalt ursächlich sein, dass der Beschluss der Kommission (Geldbuße, Nachprüfung) zum Zeitpunkt der Vorlage nicht oder zumindest nicht in diesem Umfang hätte getroffen werden können. 102 Von großer Wichtigkeit ist somit, dass das Unternehmen, das von der Kronzeugenregelung zu profitieren wünscht, als erster Beteiligter die Informationen liefert; nur ein einziges Unternehmen kann in den Genuss eines vollständigen Bußgelderlasses kommen ( Windhundprinzip ). 103 Weiterhin ist das Unternehmen verpflichtet, in der Folge in vollem Umfang mit der Kommission zu kooperieren. Es darf Beweise für das Kartell nicht vernichten, verfälschen oder unterdrücken. Die Teilnahme an der Zuwiderhandlung muss spätestens zum Zeitpunkt der Beweisvorlage eingestellt worden sein. Schließlich darf das Unternehmen kein anderes Unternehmen zur Teilnahme am Kartell gezwungen haben. 104 Eine Ermäßigung der Geldbuße kann ein Unternehmen erlangen, wenn es Beweismittel präsentiert, die gegenüber den der Kommission bereits bekannten einen erheblichen Mehrwert darstellen. 105 Die Höhe der Ermäßigung ist in der Reihenfolge der Vorlage gestaffelt: sie kann für das erste Unternehmen 30 bis 50% betragen, für das zweite 20 bis 30% und für alle anderen bis zu 20% b) Deutsches Recht Das BKartA hat in seiner Bekanntmachung 9/2006 über den Erlass und die Reduktion 601 von Geldbußen in Kartellsachen sog. Bonusregelung die Bedingungen für die Kronzeugenbehandlung festgelegt und sich dabei an der aktuellen Bekanntmachung der Kommission orientiert. Bemerkenswert ist das sog. Markersystem: Befürchtet das reuige Unternehmen, dass auch andere am Kartell Beteiligte die Kronzeugenregelung in Anspruch nehmen wollen, muss es sich in erste Linie schnell, nicht jedoch mit vollständigen Informationen an das BKartA wenden. Sobald seine Selbstanzeige beim BKartA vorliegt, sichert sich das Unternehmen einen Rang, den es aber nur dann wahrt, wenn es innerhalb einer vom BKartA gesetzten Frist den relevanten Sachverhalt vorträgt. Häufig wird der Marker 101 Kronzeugen-Mitteilung, Tz. 8 u Klees, 10, Rdn Vgl. Komm. E. v , WuW/E EU-V 923 Methylglukamin. 104 Kronzeugen-Mitteilung, Tz Kronzeugen-Mitteilung, Tz. 24 f. 106 Kronzeugen-Mitteilung, Tz. 26.
4 Teil. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz auch für die beteiligten Vorstände und Geschäftsführer gesetzt, die dann gleichfalls von der Bonusregelung profitieren. 5. Vorgehen 602 Wirkt sich ein Kartell in mehreren Mitgliedstaaten aus, genügt es nicht, wenn sich der Kronzeuge an nur eine mitgliedstaatliche Behörde oder allein an die Kommission wendet. Ein bei einer Behörde eingereichter Antrag gilt nicht als Antrag bei einer anderen Behörde. Daher empfiehlt es sich, Anträge bei allen in Frage kommenden nationalen Behörden zu stellen. 107 Die im Rahmen eines Antrags auf Kronzeugenbehandlung vorgelegten Informationen werden allerdings nur mit dem Einverständnis des Antragstellers an eine andere Behörde des ECN weitergegeben Maßnahmen der Kommission II. Rechtsschutz Nach Art. 263 AEUV können alle Handlungen von Organen der EU sowie Rechtsakte mit Verordnungscharakter [...], die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen und an den Kläger gerichtet sind oder ihn unmittelbar und individuell betreffen, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Dies sind vor allem Beschlüsse gem. Art. 7 (Abstellungsverfügung) und 8 (einstweilige Maßnahmen) VO 1/2003, da sie für den Adressaten verbindlich sind. 109 Nach überwiegender Auffassung ist der Beschluss über Verpflichtungszusagen nach Art. 9 dagegen nicht angreifbar, da das Unternehmen die Zusage selbst angeboten hat. 110 Die Festsetzung von Zwangsgeldern oder Geldbußen kann gemäß Art. 31 VO 1/2003 vollumfänglich durch das EuG überprüft werden. Das heißt allerdings, dass ein Bußgeld auch erhöht werden kann. 111 Beschlüsse der Kommission über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 und 102 AEUV sind vorbereitende Maßnahmen und als solche nicht selbständig anfechtbar. 112 Gleiches gilt für die Mitteilung der Beschwerdepunkte. 113 Die Weigerung der Kommission, einem Unternehmen Akteneinsicht zu gewähren, ist nicht anfechtbar; sie wird im Rahmen der Klage gegen die Abstellungsverfügung richterlich geprüft. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass in der Ablehnung der Akteneinsicht eine unmittelbare und irreversible Beeinträchtigung eines Unternehmens liegt. 114 Einen Anspruch auf Erlass eines Nichtanwendbarkeitsbeschlusses nach Art. 10 VO 1/2003 ist gibt es nicht. Ein solches Antragsrecht hat nicht einmal ein Betroffener. 115 Zuständig für die Klage ist das EuG. Gegen dessen Entscheidungen ist ein auf die Kontrolle von Rechtsverletzungen beschränktes Rechtsmittel zum EuGH gegeben. 116 Klagen zum EuG haben keine aufschiebende Wirkung. Diese kann vom Gericht angeordnet wer- 107 Vgl. Zusammenarbeit-Bekanntmachung, Tz Vgl. Zusammenarbeit-Bekanntmachung, Tz Vgl. auch Bechtold, EG-KartellR, 7 VO 1/2003 Rdn. 7 und 8 VO 1/2003, Rdn Vgl. Klees, a. a. O., 6, Rdn. 152 f. 111 So geschehen in EuG Urt. v , Slg II, 4949 BASF und UCB. 112 EuGH Urt. v , Slg. 1981, 2639, 2651 ff. IBM. 113 EuGH Urt. v , Slg. 1981, 2639, 2854 IBM. 114 EuG Urt. v , Slg II, 2667, Tz. 42 Zement. 115 Klees, a. a. O., 6, Rdn Art. 256 Abs. 1 S. 3 AEUV; Art. 56, 58 der Satzung des Gerichtshofs.
5 B. Adressaten von Maßnahmen 143 den. 117 In kartellrechtlichen Sachverhalten hat das EuG Anträge auf Anordnung einer aufschiebenden Wirkung bislang abgelehnt. Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Kommissionsbeschlusses zu erheben Maßnahmen des BKartA Die Rechtsbehelfe sind unterschiedlich je nachdem, ob die angegriffene Maßnahme im Verwaltungs- oder Bußgeldverfahren ergangen ist. 606 a) Verwaltungsverfahren Gegen kartellrechtliche Verfügungen des BKartA können die Adressaten gemäß 63 ff. GWB Beschwerde einlegen. 119 Die Beschwerde ist an das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht zu richten. Dies ist für das BKartA das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Beschwerdeführer kann sich von jedem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 120 Im Rechtsbeschwerdeverfahren muss der Anwalt somit keine BGH-Zulassung besitzen. 607 aa) Anfechtungsbeschwerde, Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde. Adressaten von 608 belastenden Verfügungen können gegen diese Verfügungen die sog. Anfechtungsbeschwerde einlegen ( 63 Abs. 1 S. 1 GWB). 121 Eine Reihe von kartellbehördlichen Maßnahmen sind allerdings mangels Verwaltungsakts- oder Verfügungsqualität nicht beschwerdefähig, 122 so zum Beispiel formlose Anfragen durch die Kartellbehörden, Einstellung des Verfahrens nach 61 Abs. 2 GWB 123 oder bloße Untätigkeit der Kartellbehörde. Unklar ist, ob die Beschwerde gegen bloße Empfehlungen des BKartA eröffnet ist. 124 Dagegen können begünstigende Verwaltungsakte bei Vorliegen einer Beschwer mit der 609 Anfechtungsbeschwerde angegangen werden. 125 Die Beschwerde ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Verfügung bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen ( 66 Abs. 1 GWB). Mit Einlegung der Beschwerde beginnt die Beschwerde-Begründungsfrist von einem weiteren Monat zu laufen. Hat sich die Verfügung durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, kann der Beschwerdeführer eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde erheben bzw. im Falle der Erledigung während des gerichtlichen Verfahrens seinen Klageantrag entsprechend umstellen, wenn er ein besonderes berechtigtes Interesse daran hat, 126 dass das Beschwerdegericht 117 Art. 278, 279 AEUV. 118 Art. 263 Abs. 6 AEUV. 119 Für die Beschwerde gegen die richterliche Bestätigung einer Beschlagnahme gelten allerdings 304 bis 310 und 311 a der StPO , 75 Abs. 4 GWB; vgl. auch Wiedemann-Klose, 54, Rdn Zu den weiteren Beschwerdetypen, z. B. Verpflichtungs- und Untätigkeitsbeschwerde vgl. Langen/Bunte-Bunte, 63 GWB, Rdn. 33 ff., 44, 45 ff. 122 Vgl. Langen/Bunte-Bunte, 63 GWB, Rdn. 13 ff. 123 Vgl. KG Urt. v , WuW/E OLG 4988, 4989 Besteckversand. 124 Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom die Beschwerde der Deutschen Fußball-Liga aus formellen Gründen abgewiesen und die materiellrechtliche Klärung offengelassen. In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Fall hatte das BKartA angekündigt, das Vermarktungsmodell der DFL zu untersagen, eine anfechtbare Entscheidung jedoch nicht erlassen, vgl. WuW/E DE-R Vgl. KG Urt. v , WuW/E OLG 5849, 5850 Großverbraucher zu 24 a Abs. 4 S. 1 GWB a. F. 126 Dieses besondere Interesse kann sich aus der Präjudizierung eines Zusammenschlussvorhabens ergeben, vgl. BGH Beschl. v , WuW/E DE-R 2221 Springer/Pro7.
6 Teil. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Verfügung feststellt ( 71 Abs. 2, Abs. 3 GWB) bb) Beschwerdebefugnis. Jeder am Verfahren Beteiligte im Sinne von 54 Abs. 2 GWB ist berechtigt, Beschwerde einzulegen ( 63 Abs. 2 GWB). Zusätzlich zur Verfahrensbeteiligung muss nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Im Falle von belastenden Verfügungen ist das grundsätzlich der Fall. Im Falle einer begünstigenden Verfügung ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Ferner bedarf es einer formellen Beschwer, welche entfällt, wenn der Beschwerdeführer eine Verfügung angreifen will, die er selbst beantragt hat. 127 cc) Wirkung der Beschwerde. Die Anfechtungsbeschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, d. h. die kartellrechtlichen Verfügungen sind sofort vollziehbar, mit Ausnahme der in 64 GWB genannten Fälle: Beschwerden gegen die Rücknahme oder den Widerruf einer Anerkennungsverfügung nach 26 Abs. 4 GWB, gegen die Unwirksamkeitserklärung von Preisbindungen gem. 30 Abs. 3 GWB, gegen Mehrerlösabschöpfungsverfügungen im Sinne von 34 Abs. 1 GWB sowie gegen den Widerruf oder die Änderung einer Ministererlaubnis. Allerdings kann das BKartA die sofortige Vollziehung derartiger Verfügungen anordnen ( 65 Abs. 1 GWB). Keine aufschiebende Wirkung hat eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung ( 60 GWB). Die aufschiebende Wirkung einer kartellrechtlichen Verfügung kann vom Beschwerdegericht angeordnet ( 65 Abs. 3 S. 3 GWB) oder wiederhergestellt werden ( 65 Abs. 3 S. 1 GWB). dd) Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidung. Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, gegen den die Rechtsbeschwerde an den BGH statthaft ist, sofern das OLG sie zugelassen hat ( 74 GWB). Die Nichtzulassung kann durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden, über die der BGH entscheidet b) Bußgeldverfahren Hier gelten die allgemeinen Rechtsbehelfe des OWiG und der StPO. Gegen eine richterlich angeordnete Durchsuchung kann sich das betroffene Unternehmen mit der Beschwerde gemäß 304 ff. StPO wehren. Hat das BKartA wegen Gefahr im Verzug die Durchsuchung angeordnet, kann das betroffene Unternehmen gemäß 62 Abs. 1 OWiG Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Das gleiche gilt, wenn die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung angeordnet hat ( 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog). Dieser Antrag erzeugt keine aufschiebende Wirkung der Durchsuchungsanordnung. Nach Abschluss der Durchsuchung ist ein Rechtsbehelf nur gegeben, wenn ein nachwirkendes Feststellungsinteresse besteht. 128 Gegen die richterlich angeordnete Beschlagnahme ist die Beschwerde gemäß 304 StPO zulässig. Eine Beschlagnahme durch das BKartA muss innerhalb von drei Tagen auf Antrag des Gewahrsamsinhabers richterlich bestätigt werden ( 98 Abs. 2 StPO, 62 OWiG). Hiergegen ist wiederum die Beschwerde gemäß 304 StPO zulässig. Gegen einen Bußgeldbescheid kann sich das betroffene Unternehmen gemäß 67 OWiG mit einem Einspruch zur Wehr setzen. Der Einspruch ist binnen zweier Wochen nach Zugang des Bescheides bei der Kartellbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen 127 Vgl. KG Urt. v , WuW/E OLG 5364, 5369 HaGe Kiel ; in diesem Fall entfällt auch die materielle Beschwer. 128 Vgl. Wiedemann-Klusmann, 57, Rdn. 20.
7 C. Drittbeteiligte 145 hat, einzulegen. Danach kann der Bußgeldbescheid nicht mehr vollstreckt werden. Hilft die Kartellbehörde dem Einspruch nicht ab, werden die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft übersandt, die die Sache gegebenenfalls dem Kartellsenat des zuständigen OLG vorlegt ( 83 GWB). Das OLG entscheidet durch Urteil. Das Urteil kann binnen einer Woche nach Verkündung durch Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet der BGH ( 84 GWB). C. Drittbeteiligte C. Drittbeteiligte I. Verfahrensrechte 1. Kommission Das europäische Kartellverfahrensrecht unterscheidet zwischen den Parteien als Adressaten der Maßnahmen, Beschwerdeführern und anderen Personen. 129 Diese können etwa Zeugen oder Verbraucherverbände sein. 617 a) Rechte von Beschwerdeführern Eine rein informelle Benachrichtigung der Kommission über wettbewerbswidrige Praktiken reicht nicht aus, um den Status als Beschwerdeführer zu erlangen; Beschwerden müssen die im sog. Formblatt C vorgeschriebenen Angaben enthalten. Es besteht auch jederzeit die Möglichkeit, die Kommission informell anzusprechen. Eine formelle Beschwerde hat demgegenüber jedoch den Vorteil, dass der Status als Beschwerdeführer erhebliche Verfahrensrechte gewährt. Das Formblatt C ist im Anhang zur VO 773/2004 abgedruckt. Gefordert sind, außer Angaben zum Beschwerdeführer und dem Unternehmen, gegen das sich die Beschwerde richtet, eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung sowie, wenn möglich, die Angabe von Unterlagen. Der Beschwerdeführer muss außerdem sein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 7 Abs. 2 VO 1/2003 darlegen und erklären, welches Ziel er mit der Beschwerde verfolgt. Schließlich ist die Angabe erforderlich, ob sich der Beschwerdeführer in dieser oder einer eng verwandten Sache bereits an eine Wettbewerbsbehörde oder ein nationales Gericht gewandt hat. Die Beschwerde ist in einer der Amtssprachen der EU in dreifacher Ausfertigung auf Papier sowie nach Möglichkeit in elektronischer Form bei der Generaldirektion Wettbewerb einzureichen. Eine Bekanntmachung der Kommission enthält weitere Angaben über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission Vgl. Art. 13 VO 773/ Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Art. 81 und 82 EG-Vertrag, ABl C 101/5.
8 Teil. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz Einreichen einer Beschwerde Formblatt C Informelle Gespräche mit den Parteien evtl. Untersuchungsmaßnahmen keine Anhaltspunkte Anhaltspunkte für Verstoß Mitteilung an Beschwerdeführer: keine Absicht, einzuschreiten Max. 2 Wochen Verfahrenseinleitung Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellungnahme Beschwerdeführer Einstellung des Verfahrens Untersuchung, Verhandlungen evt. einstweilige Maßnahmen Negativentscheidung Positiventscheidung Abstellungs verfügung Bußgeld Einstellung (Regelfall) Verpflichtungszusage Nichtanwendbarkeitsbeschluss (seltene Ausnahme) Schaubild: Verfahrensablauf nach Beschwerde bei der Europäischen Kommission
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