R U N D S C H R E I B E N Nr. 22/2017
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- Sophia Elly Richter
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1 Minoritenplatz 5, 1010 Wien DVR Allen Dienststellen des Bundesministeriums für Bildung Sachbearbeiter/in: Dr. Gerhard Krötzl Abteilung I/8 Tel.: Fax: gerhard.kroetzl@bmb.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ: BMB /0006-I/8/2017 Grundsatzerlass für Schüler- und Bildungsberatung R U N D S C H R E I B E N Nr. 22/2017 Verteiler: Sachgebiet: Inhalt: Geltung: VII Schulpsychologie-Bildungsberatung Schüler- und Bildungsberatung; Grundsatzerlass unbefristet Dieses Rundschreiben ersetzt die Rundschreiben 36/1993, 114/1993, 28/1999, 34/1993, 35/1993, 93/1994, 33/1993 welche hiermit außer Kraft gesetzt werden. Präambel (Begriffsklärungen) Die Schüler- und Bildungsberatung ist ein niederschwelliges Beratungsangebot für SchülerInnen an Sekundarschulen, das sowohl Teil eines standort- bzw. clusterbezogenen Konzepts der Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf als auch des psychosozialen Unterstützungssystems am Schulstandort ist. Insbesondere unterstützen Schüler- und BildungsberaterInnen die individuelle Karriereplanung der SchülerInnen. Schüler- und BildungsberaterInnen sind LehrerInnen, die zusätzlich zu ihrer Unterrichtstätigkeit und auf Basis der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß 46a VBG, 19, LVG, 59b Abs. 4 bis 6 GehG, 61b Abs. 3 GehG sowie die darauf Bezug nehmenden Verordnungen (BGBl. II Nr. 370/2015, BGBl. II Nr. 324/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017) diese Beratungsfunktion ausüben. Schüler- und BildungsberaterInnen müssen über das für die Tätigkeit erforderliche Spezialwissen und entsprechende Beratungskompetenzen verfügen, welche durch Absolvierung der dazu eingerichteten Lehrgänge an den Pädagogischen Hochschulen zu erwerben sind.
2 Seite 2 von 12 zu Geschäftszahl BMB /0006-I/8/2017 Schüler- und BildungsberaterInnen unterscheiden sich in ihrer Funktion daher von BerufsorientierungskoordinatorInnen, die die Schulleitung bei der Koordination aller Maßnahmen im Bereich Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf im Sinne des Rundschreibens Nr. 17/2012 unterstützen. Auch BerufsorientierungslehrerInnen, die die verbindliche Übung Berufsorientierung auf Basis der entsprechenden Lehrplanverordnungen für NMS und AHS unterrichten, sowie LehrerInnen mit anderen Beratungs- und Betreuungsaufgaben wie BeratungslehrerInnen, BetreuungslehrerInnen und PsychagogInnen an allgemeinbildenden Pflichtschulen und LernbegleiterInnen in der Sekundarstufe II haben andere, ergänzende Aufgaben. 1) Ziele und Organisation der Schüler- und Bildungsberatung Die umfassende Bildungsaufgabe der Schule, die Vielzahl der Bildungsmöglichkeiten und die zunehmende Differenzierung der Bildungs- und Ausbildungsgänge verlangen neben anderen durch die Schule zu bietenden Orientierungsunterstützungen eine gute Information und ein umfassendes Beratungsangebot. Die individuelle Beratung ist ein Teil der Bildungsaufgabe der Schule. Bildungsberatung gehört somit zu den Pflichten der Schulleitung und aller Lehrkräfte jeder Schule. Zur Unterstützung dieser individuellen Beratungstätigkeit ist es notwendig, zusätzlich einen bzw. je nach Schulgröße mehrere speziell ausgebildete Schüler- und BildungsberaterInnen einzusetzen, die bei der Bewältigung dieser Aufgabe mit der Schulleitung, Fachkräften für Berufsorientierung, anderen Lehrenden, Beratungs- und Unterstützungskräften an der Schule, der Schulpsychologie- Bildungsberatung sowie einschlägigen schulexternen Einrichtungen zusammenarbeiten. Die Schüler- und Bildungsberatung erfüllt somit im Rahmen eines standort- bzw. clusterbezogenen Konzepts der Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf sowie für die individuelle Karriereplanung der SchülerInnen die wichtigen Aufgaben der fachspezifischen Information und Beratung. Innerhalb der schulischen Unterstützungssysteme stellt die Schülerund Bildungsberatung eine Erstanlauf- und Clearingstelle dar. 2) Gesetzliche Grundlagen der Schüler- und Bildungsberatung 2.1 Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung bestimmt im 3 Abs. 1: Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hierfür geeigneten Schülern zu ermöglichen.
3 Seite 3 von 12 zu Geschäftszahl BMB /0006-I/8/2017 Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluss einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten. 2.2 Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der geltenden Fassung, bestimmt im 62 Abs. 1, dass Einzelaussprachen ( 19, Abs. 1) und gemeinsame Beratungen von Lehrerinnen und Lehrern und Erziehungsberechtigten über den geeignetsten Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers ( 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) durchzuführen sind. Schüler- und BildungsberaterInnen sind auf Grund ihrer speziellen Ausbildung besonders geeignet, die Schulleitung, die KlassenvorständInnen und die LehrerInnen bei der generellen Aufgabe der Bildungsberatung zu unterstützen. Darüber hinaus ist in 63a bzw. 64 SchUG festgehalten, dass zu Sitzungen des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses bei relevanten Tagesordnungspunkten der/die Schüler- und Bildungsberater/in hinzuzuziehen ist. 2.3 Das Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 in der geltenden Fassung bestimmt in 25 Abs. 4, dass im Rahmen der Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Fünf-Stufen- Plan) die Schulleitung SchülerberaterInnen und den schulpsychologischen Dienst einzubinden hat (Stufe II). 3) Aufgaben der Schüler- und Bildungsberatung Die nachfolgend beschriebenen Aufgaben der Schüler- und BildungsberaterInnen können in Anpassung an die jeweils gegebene Situation (schulisch, örtlich usw.) in Abstimmung mit der Schulleitung spezifiziert und gewichtet werden (siehe auch Punkt 4.1), wobei darauf zu achten ist, dass die grundlegend zu vermittelnden Informationen zuverlässig alle zu informierenden SchülerInnen und Erziehungsberechtigten erreichen und dass der Zugang zum persönlichen Beratungsangebot durch die Schüler- und Bildungsberatung für alle SchülerInnen der Schule grundsätzlich möglich ist. 3.1 Information als Orientierungshilfe und Entscheidungsvorbereitung Die Informationstätigkeit der Schüler- und BildungsberaterInnen hat sicherzustellen, dass SchülerInnen und Erziehungsberechtigte über die Beratungsangebote der Schüler- und Bildungsberatung Bescheid wissen sowie die für die Ausgestaltung der weiteren individuellen Bildungswege notwendigen Informationen verfügen. Diese Informationstätigkeit richtet sich stets an SchülerInnen der Schule. Die Information von möglichen zukünftigen SchülerInnen der Schule ist keine spezifische Aufgabe der Schüler- und Bildungsberatung.
4 Seite 4 von 12 zu Geschäftszahl BMB /0006-I/8/ In den ersten Klassen der jeweiligen Schulform sind SchülerInnen und Erziehungsberechtigte in geeigneter Weise über die Aufgaben, den Tätigkeitsbereich und die Erreichbarkeit der Schüler- und Bildungsberatung zu informieren und gegebenenfalls auf entsprechende weiterführende Informationen auf der Schulhomepage hinzuweisen SchülerInnen und Erziehungsberechtigte sind jeweils spätestens im vorletzten Schuljahr vor schulischen Abschlüssen oder Übergängen über empfehlenswerte Vorgehensweisen zur Gestaltung eines individuellen Orientierungs- und Entscheidungsprozesses und die dafür innerhalb als auch außerhalb der Schule zur Verfügung stehenden Unterstützungs-, Informations- und Beratungsangebote zu informieren Weiters hat spätestens zu Beginn des letzten Schuljahres vor derartigen Abschlüssen oder Übergängen eine geeignete Information über nachfolgend mögliche Bildungsgänge einschließlich der Möglichkeiten beruflicher Weiterbildung, deren Eingangsvoraussetzungen, Abschlussqualifikationen und Berechtigungen sowie Hinweisen auf Informationsmöglichkeiten zu Arbeitsmarktchancen zu erfolgen. Diese Informationen müssen sich auf das gesamte Spektrum der möglichen weiteren Bildungswege unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten beziehen. Für diese Informationsvermittlung sind grundsätzlich die zu diesem Zweck vom Bundesministerium für Bildung zur Verfügung gestellten bzw. empfohlenen Informationsmaterialien und Präsentationen mit heranzuziehen Die in und beschriebenen Informationstätigkeiten haben in allen Schularten jeweils in den letzten beiden Schulstufen, jedenfalls aber auch in der 7. und 8. Schulstufe zu erfolgen. Etwaige spezifizierende Vorgaben dazu (siehe z.b. RS Nr. 17/2012) sind zu beachten. In der Polytechnischen Schule kommt nur die unter beschriebene Informationstätigkeit zum Tragen Je nach Schulform und den dabei vorgesehenen Wahlmöglichkeiten und Entscheidungsnotwendigkeiten (z.b. Schulformenwahl ab der 3. Klasse AHS, Ausgestaltung des Bildungsweges in der AHS-Oberstufe und der BMHS, Kurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung in der Berufsschule etc.) sollten Schüler- und BildungsberaterInnen in Absprache bzw. im Auftrag der Schulleitung auch die dazu notwendige innerschulische Informationsarbeit in geeigneter Weise unterstützen.
5 Seite 5 von 12 zu Geschäftszahl BMB /0006-I/8/ Individuelle Beratung und Vermittlung von Hilfe Kernkompetenz und damit Hauptaufgabe der Schüler- und Bildungsberatung ist die persönliche Beratung von SchülerInnen bei Fragen der individuellen Ausgestaltung des weiteren Bildungsweges, aber auch bei persönlichen Problemlagen, die einen schulischen Erfolg behindern. Diese Beratungsgespräche können aufbauend und erweiternd zu bereits erfolgten Beratungen durch andere Lehrkräfte bzw. über Vermittlung oder Empfehlung durch diese oder auch direkt auf Wunsch der ratsuchenden SchülerInnen durchgeführt werden. Das Beratungsangebot soll grundsätzlich für alle SchülerInnen in allen Schulstufen, auf deren Wunsch bzw. wenn es erforderlich erscheint, auch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten, offen stehen. Wenn es aufgrund der begrenzten zeitlichen Kapazität notwendig ist, Zugangsbeschränkungen einzuführen, sind diese so zu gestalten, dass SchülerInnen mit besonderem Beratungs- bzw. Unterstützungsbedarf oder besonders dringenden Anliegen bevorzugt beraten werden Informationsberatung Bei individuellen Fragen zu weiteren Bildungs- und Ausbildungsentscheidungen bieten Schüler- und BildungsberaterInnen eine Informationsberatung an. Ziel der Informationsberatung ist es, je nach Stand im Orientierungsprozess und in Abstimmung mit anderen Aktivitäten und Angeboten der Schule im Bereich Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf den SchülerInnen, - ausgehend von deren mitgeteilten Interessen, Fähigkeiten, Wünschen und Vorüberlegungen sowie, wenn vorhanden, auch mitgebrachten Befunden aus Erhebungsbzw. Testverfahren dazu, Hinweise für passende weitere Bildungsgänge samt empfehlenswerten Recherchemöglichkeiten aufzuzeigen, - Hilfestellungen zur Strukturierung, Ordnung und Bewertung von Rechercheergebnissen zu verschiedenen weiteren Bildungsoptionen, deren Perspektiven und möglichen persönlichen Vor- und Nachteilen zu geben, - sowie im Bedarfsfall auf weiterführende Informations- und Beratungsmöglichkeiten (z.b. Schulpsychologie, Jugendcoaching, psychologische Studierendenberatung, Berufsinformationszentren) zu verweisen Beratung und Vermittlung von Hilfe bei Schwierigkeiten im Lernen und Verhalten oder anderen persönlichen Problemen (Problemberatung) Schüler- und BildungsberaterInnen bieten individuelle Beratung bei persönlichen Schwierigkeiten und Problemlagen, die den schulischen Erfolg gefährden, an.
6 Seite 6 von 12 zu Geschäftszahl BMB /0006-I/8/2017 Sie stellen damit eine kompetente niederschwellige, schuleigene Erstanlaufstelle für psychosoziale Problemlagen dar, die von SchülerInnen direkt und auf Wunsch auch vertraulich kontaktiert werden kann. Vorrangige Aufgabe der Beratung ist es, ein tiefergehendes Verständnis für das herangetragene Problem zu entwickeln, um davon ausgehend der/dem ratsuchenden SchülerIn in einem gemeinsamen Erarbeitungsprozess einen oder mehrere nächste Schritte zur weiteren Problembehandlung zu empfehlen bzw. mit deren/dessen Einverständnis und nach Möglichkeit weiterführende Hilfestellungen zu vermitteln bzw. zu organisieren. Die Schüler- und Bildungsberatung unterstützt somit die Schulleitung bei der Zuweisung zu bzw. Empfehlung von geeigneten auch psychosozialen Unterstützungsangeboten am Schulstandort Unterstützung der Koordinierung der psychosozialen Beratung an der Schule Die Koordination der Tätigkeit der psychosozialen Unterstützungskräfte am Schulstandort fällt grundsätzlich in die Verantwortung der Schulleitung. Die Schüler- und Bildungsberatung kann von dieser beauftragt werden, sie bei dieser Aufgabe zu unterstützen. Für die Übertragung insbesondere folgender Agenden erscheint die Schüler- und Bildungsberatung sehr gut geeignet zu sein: - Unterstützung der Vernetzung der an und für die Schule tätigen Beratungspersonen (z.b. Beratungs-, BetreuungslehrerInnen und PsychagogInnen, LernbegleiterInnen, SchulsozialarbeiterInnen, SchulpsychologInnen, Jugendcoaches) - Förderung der regionalen Vernetzung mit außerschulischen psychosozialen Einrichtungen - Information und anlassbezogene Beratung der anderen LehrerInnen über inner- und außerschulische psychosoziale Unterstützungsangebote 3.3 Grundsätze der Beratungstätigkeit Der/Die Schüler- und BildungsberaterIn übt seine/ihre Tätigkeit mit der gebotenen Verschwiegenheit aus. Über die Verwendung vertraulich zu behandelnder Informationen entscheidet grundsätzlich der/die Ratsuchende und gegebenenfalls die Erziehungsberechtigten. Dies gilt vor allem für die Beratung und Vermittlung bei persönlichen Problemen. Erscheint fachpsychologische Hilfe angeraten, sollte der/die zuständige SchulpsychologIn herangezogen werden, bei sonstigen spezifischen psychosozialen Fragen die jeweiligen am Schulstandort verfügbaren Fachkräfte. Wenn es der Einzelfall erfordert, kann die Unterstützung durch den/die Schüler- und BildungsberaterIn auch mehrmals erfolgen.
7 Seite 7 von 12 zu Geschäftszahl BMB /0006-I/8/2017 Um eine effektive Beratung zu ermöglichen, müssen an der Schule die dafür erforder- lichen Rahmenbedingungen (z.b. Raum für vertrauliche Gespräche, sichere Aufbe- wahrung von Unterlagen, Internetzugang) gegeben sein. 4) Organisation der Informations- und Beratungstätigkeit 4.1 Schüler- und BildungsberaterInnen haben in jedem Schuljahr in der ersten oder zweiten Schulkonferenz einen kurzen Überblick über die Bildungsberatung sowie die Inanspruchnahme des Beratungsangebotes aus sonstigen Anlässen und damit verbundener eventuell wahrgenommener grundsätzlicher allgemeiner Entwicklungen von Problemlagen für SchülerInnen am Schulstandort im vorangegangenen Schuljahr zu geben und den Ablauf und die Schwerpunkte seiner/ihrer Tätigkeit für das neue Schuljahr vorzustellen. Dies sollte unter Bedachtnahme auf Erfahrungen aus dem Vorjahr sowie allfällige Wünsche und Anregungen von Seiten der Schulleitung, der anderen LehrerInnen und der Schulgemeinschaft erfolgen. Den Schulpartnern wird empfohlen, die Organisation und die Durchführung der Informationsund Beratungstätigkeit durch die Schüler- und Bildungsberatung an der Schule einmal im Jahr auf die Tagesordnung einer Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses bzw. der Klassenforen der 9. Schulstufe zu setzen (Siehe 64 Abs. 2 Z. 1 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes). 4.2 Für die im jeweiligen Schuljahr laut diesem Erlass durchzuführenden Informationsaufgaben ist zu Schuljahresbeginn seitens der Schüler- und Bildungsberatung ein Zeitplan vorzulegen, der mit der Schulleitung abzustimmen und in der Schuljahresplanung durch die Schuladministration umzusetzen und von allen LehrerInnen zu berücksichtigen ist. 4.3 Namen und Sprechzeiten der Schüler- und BildungsberaterInnen sind in der Schule durch Aushang, entsprechende Information auf der Schulhomepage und eventuell durch Elternbriefe bekannt zu geben. 4.4 Sofern der gem. 19 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes abzuhaltenden Klassenkonferenz zum Zwecke der Information der Erziehungsberechtigten über empfehlenswerte weitere Bildungswege keine Schüler- und BildungsberaterInnen angehören, sollte eine/r - soweit dies organisatorisch und zeitlich möglich ist - beigezogen werden (Schulgemeinschaftsausschuss 64 Abs.13). 4.5 Wenn aufgrund der Größe der Schule mehrere Schüler- und BildungsberaterInnen einzusetzen sind, haben diese die Jahresplanung der Informations- und Beratungstätigkeit vor Beginn jedes Schuljahres gemeinsam zu planen, miteinander abzustimmen und die zu erfüllenden Arbeitsaufgaben dabei gleichmäßig aufzuteilen.
8 Seite 8 von 12 zu Geschäftszahl BMB /0006-I/8/2017 Die Ergebnisse dieser Koordinationsbesprechung sind schriftlich festzuhalten und der Schulleitung zur Genehmigung vorzulegen. 5) Zusammenarbeit mit anderen Beratungseinrichtungen Schüler- und BildungsberaterInnen übernehmen eine wichtige Funktion als niederschwellige Anlaufstelle für SchülerInnen und deren Eltern direkt am Schulstandort, die sich um Anliegen und Problemstellungen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Bildungsweges sowie damit zusammenhängenden psychosozialen Herausforderungen annimmt und geeignete Unterstützungen empfiehlt oder nach Möglichkeit auch selbst anbietet oder vermittelt (Clearingfunktion der Schüler- und Bildungsberatung). In diesem Sinne ist die enge Zusammenarbeit mit den weiteren psychosozialen Berufsgruppen im Bereich Schule wesentlicher Anteil der Tätigkeit. 5.1 Zur Einholung von erforderlichen Informationen zu psychosozialen Unterstützungsmöglichkeiten bzw. bei Inanspruchnahme direkter fachpsychologischer Hilfe wird Schüler- und BildungsberaterInnen empfohlen, sich zunächst an die zuständige schulpsychologische Beratungsstelle bzw. an das Landesreferat für Schulpsychologie- Bildungsberatung der zuständigen Schulbehörde zu wenden. 5.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen und körperlichen Eignung für bestimmte Bildungswege sowie hinsichtlich der schulärztlichen Aspekte bei der Feststellung der Ursachen von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten ist von Schüler- und BildungsberaterInnen die Zusammenarbeit mit dem Schularzt/der Schulärztin anzustreben (siehe 66 des Schulunterrichtsgesetzes) Bei Fragen im Zusammenhang mit drohendem, unmittelbar bevorstehendem und nach Möglichkeit auch bei bereits vollzogenem Schulabbruch ist eine enge Kooperation mit vom Sozialministeriumservice beauftragten Beratungs- und Betreuungseinrichtungen (Jugendcoaching) anzustreben. Soweit möglich und vom betreffenden Jugendlichen gewünscht, sind vom Sozialministeriumservice beauftragte Beratungs- oder Betreuungseinrichtungen (Jugendcoaching) bei der Erstellung eines Perspektiven- und Betreuungsplans für den Jugendlichen zu unterstützen (siehe 14 Abs. 2 Ausbildungspflichtgesetz). 5.4 Im jeweiligen Fall erforderliche bzw. empfehlenswerte Kooperationen mit weiteren psychosozialen Unterstützungssystemen am Schulstandort wie BeratungslehrerInnen, BetreuungslehrerInnen, PsychagogInnen, SchulsozialarbeiterInnen oder außerschulischen Einrichtungen wie Kliniken, der Kinder- und Jugendhilfe etc. sind anzustreben und können mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten und wenn es sich um außerschulische Einrichtungen handelt ev. nach Rücksprache mit dem Schulpsychologen/der Schulpsychologin erfolgen.
9 Seite 9 von 12 zu Geschäftszahl BMB /0006-I/8/ Im Rahmen der Informationsberatung ist eine enge Zusammenarbeit mit einschlägigen Informations- und Beratungsangeboten, z.b. Berufsinformations- und Beratungszentren von AMS und Sozialpartnerorganisationen, Lehrlingsberatungsstellen, Psychologischer Studierendenberatung etc. anzustreben. 6) Qualifikation und Auswahl von Lehrern und Lehrerinnen für die Funktion der Schülerund Bildungsberatung 6.1 Als Voraussetzung für die Auswahl einer Lehrkraft für die Funktion als Schüler- und Bildungsberater/in sollten folgende, sehr wesentliche personale Kompetenzen bereits mitgebracht werden: - Hohes Maß an Einfühlungsvermögen - Toleranz und Wertschätzung gegenüber der Individualität von SchülerInnen - Fähigkeit, rasch Vertrauensverhältnisse zu SchülerInnen herzustellen - Teamfähigkeit sowie Kooperations- und Vernetzungsbereitschaft mit dem Lehrerkollegium, der Schulleitung und außerschulischen Einrichtungen - Fähigkeit zu Initiative und eigenverantwortlichem Handeln - Bereitschaft zum Erwerb und zur ständigen Vertiefung eines ausreichenden Informationswissens (über Schule, Bildungs- und Berufsbereiche, Lernpsychologie, Förderpädagogik, Verhaltensprobleme, Entwicklungs-/Lebenskrisen, usw.). 6.2 Grundvoraussetzungen sind darüber hinaus, dass der Lehrer/die Lehrerin an der jeweiligen Schule unterrichtet und sich freiwillig für diese Aufgabe zur Verfügung stellt, sich mit dem Tätigkeitsprofil und der für die Übernahme der Funktion erforderlichen Weiterbildung (siehe Pkt. 7) im Vorhinein auseinandergesetzt hat und bereit ist, diese zu absolvieren. Diese Lehrkraft soll nicht mit den umfassenden Aufgaben der Schulleitung, eines Abteilungsvorstandes oder Fachvorstandes betraut sein. 6.3 Die Auswahl und Bestellung einer Lehrerin oder eines Lehrers für die Funktion der Schüler- und Bildungsberatung erfolgt durch die Schulleitung unter Einbeziehung des Lehrerkollegiums und falls am Schulstandort vorhanden insbesondere der weiteren Schüler- und BildungsberaterInnen unter Bedachtnahme auf das Personalvertretungsgesetz 9 Abs. 1 lit. d und 9 Abs. 2 lit. a, wobei die unter Punkt 6.1 und 6.2 genannten Kriterien und die notwendige Kooperationsbereitschaft (auch mit Erziehungsberechtigten und SchülerInnen) zu berücksichtigen sind.
10 Seite 10 von 12 zu Geschäftszahl BMB /0006-I/8/ Beendigung der Tätigkeit: Bei einem bevorstehenden Ausscheiden, einer längerfristigen Verhinderung eines Schülerund Bildungsberaters/einer Schüler- und Bildungsberaterin, bei Zurücklegung oder bei Enthebung von der Funktion ist nach den dargestellten Kriterien eine andere geeignete Lehrerperson auszuwählen. Die Schulleitung kann unter Mitwirkung der Personalvertretung (Informations- und Mitwirkungsrechte gem. 9, 12 und 14 Personalvertretungsgesetz) die Beendigung der Tätigkeit als Schüler- und BildungsberaterIn unter Angabe von wichtigen Gründen veranlassen, insbesondere dann, wenn sich im Laufe der Ausbildung oder der Tätigkeit eine mangelnde Eignung abzeichnet. 7) Weiterbildung von Lehrkräften zu Schüler- und BildungsberaterInnen und weitere Fortbildung 7.1 Die Weiterbildung von Lehrkräften zu Schüler- und BildungsberaterInnen erfolgt an den Pädagogischen Hochschulen durch die Absolvierung des Lehrgangs für Schüler- und Bildungsberatung nach einheitlichem Rahmencurriculum (siehe Rundschreiben Nr. 15/2008) im Ausmaß von insgesamt 12 ECTS (6 ECTS Grundausbildung, 6 ECTS Intensivausbildung). Im Sinne einer vorausschauenden Personalplanung am Schulstandort ist anzustreben, dass der Eintritt in einen solchen Weiterbildungslehrgang bereits etwa ein oder zwei Semester vor Übernahme der Funktion erfolgt. Ziel der Grundausbildung ist, dass die Schüler- und BildungsberaterInnen Informationsbedürfnisse erkennen sowie sachlich richtig, aktuell und verständlich informieren. Darüber hinaus sollen die BeraterInnen in der Lage sein, SchülerInnen bei Bildungsentscheidungen und Problemsituationen kompetent und einfühlsam zu beraten. Im Rahmen der Intensivausbildung lernen BeraterInnen, SchülerInnen und Eltern über Möglichkeiten der Bewältigung von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten im Einzelfall zu informieren. Darüber hinaus wird vermittelt, wie bei Konflikt- und Krisensituationen ein kooperatives Vorgehen der beteiligten Personen gefördert und koordiniert werden kann. Die Beratung von SchülerInnen im Hinblick auf deren Persönlichkeitsentwicklung stellt einen weiteren Ausbildungsschwerpunkt dar (siehe RS 15/2008).
11 Seite 11 von 12 zu Geschäftszahl BMB /0006-I/8/ Die Teilnahme am Lehrgang sowie an jährlich zumindest einer regionalen oder überregionalen Dienstbesprechung und/oder Fortbildungsveranstaltung (z.b. jährlich stattfindende Arbeitstagung) ist verpflichtend. Dies stellt ein wichtiges Qualitätssicherungsinstrument dar, da eine adäquate Beratung eine ständige Aktualisierung der Informationsinhalte sowie ein kontinuierliches Training und eine Reflexion des Beratungsverhaltens voraussetzt. Der Schulleitung obliegt es, die entsprechenden Teilnahmen zu ermöglichen und zu kontrollieren. 7.3 Absolviert der/die Schüler- und BildungsberaterIn die nötigen 6 ECTS der Grundausbildung trotz bestehender Qualifizierungsangebote seitens der Pädagogischen Hochschulen nicht in einem angemessenen Zeitrahmen (höchstens der doppelten dafür vorgesehenen Studiendauer), stellt dies einen wichtigen Grund zur Enthebung aus dieser Funktion dar (siehe Punkt 6.4). 7.4 Inhalte der Fortbildung in regionalen Arbeitsgemeinschaften Die Inhalte der Fortbildung können von den LeiterInnen der Arbeitsgemeinschaften gemeinsam mit den jeweils zuständigen LandesreferentInnen für Schulpsychologie- Bildungsberatung, den fachlich zuständigen Personen der Pädagogischen Hochschulen und gegebenenfalls auch den zuständigen Schulaufsichtspersonen festgelegt werden und sollten folgende Themenbereiche umfassen: - wichtige aktuelle Informationen, Probleme, neue Konzepte und Methoden der Informationsberatung; - aktuelle Probleme in der Beratungstätigkeit bei persönlichen Problemen (Problemberatung); - aktuelle Fragen im Bereich der Kooperation im Lehrkörper bzw. der Zusammenarbeit mit anderen beratenden Einrichtungen (Systemberatung); - interessante Ergebnisse aus dem Forschungsbereich der Pädagogik, Psychologie und Soziologie; - Besprechung aktueller schulrechtlicher und organisatorischer Fragen der Schülerund Bildungsberatung; - Vernetzung und Informationsaustausch und - zielgruppengerechte Information über die Angebote und Aufgaben der Schüler- und Bildungsberatung Die LeiterInnen der Arbeitsgemeinschaften sind entsprechend dem landesüblichen Modus aus dem Kreise der Schüler- und BildungsberaterInnen zu wählen.
12 Seite 12 von 12 zu Geschäftszahl BMB /0006-I/8/ Mögliche zusätzliche Initiativen Zur Lösung von Problemlagen, die sich aus der konkreten Situation an der Schule ergeben und zur Einführung neuer Schüler- und BildungsberaterInnen (praktische Übungen im schülerzentrierten Beratungsgespräch, Kommunikationstraining, Fallbesprechungen und dergleichen) können im Rahmen einer schulpsychologischen Beratungsstelle auf freiwilliger Basis auch Kleingruppen gebildet werden. 8) Fachliche Betreuung und Qualitätsmanagement Der Schulleitung obliegt die Aufsicht über die Durchführung der Aufgaben des Schüler- und Bildungsberaters/der Schüler- und Bildungsberaterin gemäß 56 Abs. 2 SchUG. Die organisatorischen Rahmenbedingungen für Beratungen und die Durchführung von Klassenvorträgen sind von Seiten der Schulleitung bzw. in derem Auftrag von der Schuladministration sicherzustellen und von allen Lehrkräften zu unterstützen. Durch die Aufgaben der/des Schüler- und BildungsberaterIn werden die Agenden der/des Klassen-, Fach- und Abteilungsvorstands/-ständin, der/des BerufsorientierungskoordinatorIn und der Schulleitung in pädagogischen und administrativen Bereichen nicht eingeschränkt. Die LandesreferentInnen für Schulpsychologie-Bildungsberatung oder von diesen autorisierte SchulpsychologInnen sind für die fachliche Beratung, Betreuung und Unterstützung der Schülerund BildungsberaterInnen verantwortlich. Wien, 16. Oktober 2017 Die Bundesministerin: Dr. Sonja Hammerschmid Elektronisch gefertigt
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