Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)

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1 Gemeinsame Stellungnahme der Verbänden der Deutschen Holzwirtschaft Zum Entwurf von Ergänzungen zur normenkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Zugrundeliegende Dokumente: Entwurf der Musterbauordnung vom Gemeinsame Stellungnahme der Verbände: Bundesverband Deutscher Fertigbau e.v. Deutscher Holzfertigbau-Verband e.v. Holzbau Deutschland Bund Deutscher Zimmermeister im Zentralverband Deutsches Baugewerbe Ansprechpartner: Dr. Denny Ohnesorge Stand: Deutscher Holzwirtschaftsrat e.v. Dorotheenstraße Berlin Tel.:

2 . Einleitung Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom verstoßen die bestehenden zusätzlichen Anforderungen an CE-gekennzeichnete Bauprodukte gegen das Prinzip des freien Handels in der Europäischen Union. Aufgrund dieses Urteils beschloss die Bauministerkonferenz, das System der landesbauordnungsrechtlichen Regulierung von Bauwerken und Bauprodukten zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dazu zählt neben der Musterbauordnung auch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB). Der Vorsitzende der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz lud mit Schreiben vom 9. Juni 206 interessierte Verbände ein, im Rahmen einer Anhörung Stellungnahmen abzugeben. Der DHWR gibt diese im Namen seiner Mitgliedsverbände der Holzwirtschaft ab. 2. Kernaussagen Die Prüfung des Dokumentes ergab, dass viele Passagen der Verwaltungsvorschrift Regelungen enthalten, die bereits in der Musterbauordnung aufgenommen sind. Nachfolgende Kernaussagen möchten wir den detaillierten Kommentaren zur VVTB vorwegstellen:. Doppelungen in Verwaltungsvorschrift im Vergleich zur Musterbauordnung vermeiden bzw. auf das Nötigste reduzieren è Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass die Musterbauordnung (O) diese Regelungen in erster Instanz festlegt und die VVTB ergänzende bzw. erläuternde Bestimmungen enthält. Durch die häufigen Doppelungen der Anforderungen aus der Musterbauordnung, ohne bestimmte Ausnahmen in der VV TB, beispielsweise bezüglich der Gebäudek, zu nennen, kann es hier zu missverständlichen Interpretationen der Bestimmungen der VVTB bzw. der Musterbauordnung kommen. 2. Begrifflichkeiten klar definieren è Einige Formulierungen sind unpräzise und tragen nicht dazu bei, Forderungen der Musterbauordnung zu erläutern. Teilweise werden dadurch Baustoffe in der Verwendung ausgeschlossen. 3. Verwaltungsvorschrift wie Musterbauordnung müssen den aktuellen technischen und wissenschaftlichen Stand widerspiegeln è Die Novellierungen von Musterbauordnung (O) und ergänzender Verwaltungsvorschrift sollten genutzt werden, um den Stand der Technik, der technischen Standards und Wissenschaft zu berücksichtigen. Die 26 und 28 der O sind entsprechend zu überarbeiten und ungerechtfertigte Anforderungen zu beseitigen, die die Holzbauweise insbesondere im mehrgeschossigen Wohnbau benachteiligen. Anforderungen, die nicht in der O geregelt werden, können ergänzend in der Verwaltungsvorschrift Eingang finden. Entsprechende Formulierungsvorschläge wurden durch uns bereits in unserer Stellungnahme vom zur O gemacht. Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU) Seite 2 von 9

3 3. DHWR Stellungnahme zum Entwurf der VV TB (Brandschutz) Datum: Entwurf zur VV TB (Brandschutz) Stand. Juni 206 Dorotheenstr. 54, 07 () 2 (3) 4 5 (6) (7) A 2.. Absatz 2 ge Unseres Erachtens besteht diese Forderung derzeit nicht für Dämmschichten, die mit nichtbrennbaren Schichten bekleidet sind. Beispielsweise nicht brennbare Putzschichten von WDVS. Wir n Sie diese Forderung dahingehend zu konkretisieren. A Absatz 2 ge Über welchen Nachweis soll die Einhaltung dieser Bestimmung erbracht werden? Wenn der Nachweis über den Hersteller der baulichen Anlage, also die Bauunternehmung zu erbringen ist, so muss konkretisiert werden, wie er hier den Anforderungen genügen kann. Ist eine solche technische Regel derzeit nicht vorhanden, so muss die Forderung bis zur Einbindung in die entsprechende Normen/technische Regeln ausgesetzt werden, da der Nachweis nicht erbracht werden kann. A Satz 4 Dass alle Anforderungen an Anlagen aus Bauprodukten nach europäisch harmonisierten Normen erst über den und die damit verbundene Tabelle.3. laufen und nachfolgende Abschnitte und die referenzierten nationalen Normen nicht gültig sind, wird hier sehr versteckt dargestellt. Solch entscheidende Absätze sollten in der VV TB mit einer besseren Erläuterung direkt im Haupttext versehen werden. In offenen Durchfahrten bzw. Durchgängen, durch die der einzige Rettungsweg zur öffentlichen Verkehrsfläche führt oder die Zugänglichkeit für die Feuerwehr gewährleistet wird, sind an Stützen, Wänden und Decken nur nichtbrennbare Dämmschichten zulässig, sofern diese nicht durch nichtbrennbare Baustoffe bekleidet sind. Bei Teilen baulicher Anlagen, bei denen hinsichtlich der zu verwendenden Baustoffe die Anforderungen nichtbrennbar oder schwerentflammbar gestellt werden, ist sicherzustellen, dass es nicht durch unbemerktes fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen zu einer Brandausbreitung im oder am Gebäude kommen kann. Verweis auf die technische Regel hinzufügen. Zur Erfüllung nachfolgender technischer Anforderungen ist A zu beachten. A Absatz 3 Spiegelstrich 2 Der Begriff allseitig in Abs. 2 Satz 2, Nr. 3 bedeutet, dass Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen, in jedem Fall mit nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidungen) ummantelt werden müssen. Dies ist aus brandschutztechnischen Gründen jedoch nicht notwendig, sofern diese Bauteile konstruktionsbedingt an nichtbrennbare Bauteile angrenzen. - hochfeuerhemmende Bauteile: Bestehen tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen, müssen sie allseitig eine notwendige brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und sofern vorhanden nichtbrennbaren Dämmstoffe haben. Type of comment / Art des Kommentars: ge = general / allgemein te = technical/fachlich ed = editorial/redaktionell D027, DIN-Kommentar-Tabelle Seite 3 von 9 Revision 0

4 3. DHWR Stellungnahme zum Entwurf der VV TB (Brandschutz) Datum: Entwurf zur VV TB (Brandschutz) Stand.Juni 206 Dorotheenstr. 54, 07 () 2 (3) 4 5 (6) (7) Der vorgeschlagene Begriff notwendige beschränkt solche aufwendigen und kostspieligen Maßnahmen auf jene Bereiche, in denen eine brandschutztechnische Bekleidung tatsächlich erforderlich ist. Weiterhin geht aus dem Satz nicht eindeutig hervor, ob hochfeuerhemmende Bauteile grundsätzlich nur mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgeführt werden dürfen oder ob lediglich die Dämmstoffe auf der Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen. A Wir schlagen zu diesem Spiegelstrich eine Ergänzung vor, die wie folgt begründet wird: Gemäß O Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 in Kombination mit Absatz 2 Nummer 2 ist in der Gebäudeklasse 4 eine Brandschutzbekleidung der tragenden und aussteifenden Teile erforderlich, wenn diese aus brennbaren Bauteilen bestehen. Die ordnungsrechtlich durch die O vorgegebene Benachteiligung des Baustoffes Holz ist ungerechtfertigt. Die brandschutztechnischen Schutzziele definiert durch die Anforderungen an die Feuerwiderstandsk und den Raumabschluss können durch entsprechende hochfeuerhemmende Bauteilkonstruktionen in Holzbauweise auch ohne zusätzliche brandschutztechnisch wirksame Bekleidungen mit nichtbrennbaren Baustoffen erreicht werden. Diese müssen in der Planung und Ausführung eines Gebäudes auf der Grundlage normativer Regeln allgemein bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse für Bauteile oder mittels normgerechter Bemessung nachgewiesen und dokumentiert werden. Wegweisend für den Abbau von wettbewerbsverzerrenden, ordnungsrechtlichen Hemmnissen im Bauen mit Holz ist die Landesbauordnung für Baden-Württemberg, in der diese Erkenntnisse bereits berücksichtigt wurden. Ergänzungsvorschlag: Abweichend davon sind tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, auch aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die geforderte Feuerwiderstandsdauer und der Raumabschluss nachgewiesen werden. Type of comment / Art des Kommentars: ge = general / allgemein te = technical/fachlich ed = editorial/redaktionell D027, DIN-Kommentar-Tabelle Seite 4 von 9 Revision 0

5 3. DHWR Stellungnahme zum Entwurf der VV TB (Brandschutz) Datum: Entwurf zur VV TB (Brandschutz) Stand.Juni 206 Dorotheenstr. 54, 07 () 2 (3) 4 5 (6) (7) Die Bekleidung (Kapselung) hat sich in der Praxis als großes Hemmnis für das Bauen mit Holz erweisen, da sie vergleichsweise arbeits- bzw. kostenintensiv ist. Holz kann zudem so nur nicht sichtbar verbaut werden. Diese Umstände führen zu einer ungerechtfertigten Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Holzbauweise im Vergleich zu anderen Bauweisen. Zur Verdeutlichung der hemmenden Wirkung der brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung für die Holzbauweise möchten wir folgendes darlegen: Für die Gebäudeklasse 4 ist die Feuerwiderstandsklasse hochfeuerhemmend gefordert. Dies entspricht einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 60 Minuten. Tatsächlich weisen allseitig gekapselte Bauteile i.d.r. einen Feuerwiderstand von 20 Minuten auf. Diese Überdimensionierung ist vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt gewesen, führt aber in der Praxis immer wieder notgedrungen zu Abweichungen von der Musterbauordnung und von der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise. Eine Anpassung an den Stand der Technik im Holzbau würde dem Schutzziel (vgl. O 4 Bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind ) nicht abträglich sein und das volle Potential der nachhaltigen und klimaschonenden Holzbauweise zur Geltung bringen können. A Absatz 5 re Nebenstehende Ergänzung wird vorgeschlagen, um darzulegen, welche Produkte es sich hier noch handelt. Fugen der Bauteile müssen zur Sicherung des Raumabschlusses während der Brandeinwirkung geschlossen bleiben. Diese Anforderung kann mit nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen (z.b. Type of comment / Art des Kommentars: ge = general / allgemein te = technical/fachlich ed = editorial/redaktionell D027, DIN-Kommentar-Tabelle Seite 5 von 9 Revision 0

6 3. DHWR Stellungnahme zum Entwurf der VV TB (Brandschutz) Datum: Entwurf zur VV TB (Brandschutz) Stand.Juni 206 Dorotheenstr. 54, 07 () 2 (3) 4 5 (6) (7) Mörtel, Beton, Mineralfaserdämmstoffe) mit einem Schmelzpunkt von mindestens 000 C nach DIN 402-7:990-2 und mit Produkten, die bei Brandeinwirkung den Restquerschnitt sicher verschließen, erfüllt werden. A Absatz 2 ge Vgl. oben stehenden Kommentar und Ergänzungsvorschlag zu A Absatz 3 Spiegelstrich 2 A 2..4 Absatz ge In der O gibt es eine solch generelle Forderung der Feuerbeständigkeit bei tragenden Wänden und Stützen nicht. Je nach Gebäudeklasse sind unterschiedliche Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit gestellt. Dieses wird im nachfolgenden Satz mit der Formulierung bestimmten Zeitdauer ja auch dargestellt. In der vorliegenden Form ist nicht eindeutig was der einleitende Satz fordert bzw. auf welche Bestimmung der O dieser Satz eigentlich abzielt. Daher empfehlen wir, ihn zu streichen oder näher zu erläutern. A 2..4 Absatz 3 re Aufnahme des Baustoffes Holz (der Verweis auf den Heißbemessungsteil des Eurocode 5 ist ja genannt) A 2..5 gesamter Abschnitt ge Hier werden grundsätzliche hohe Anforderungen gestellt, die nach O erst ab Gebäudeklasse 4 notwendig werden. Hinsichtlich des Brandverhaltens sind tragende, aussteifende oder raumabschließende Teile zulässig, die einen Beitrag zum Brand leisten (schwerentflammbar, normalentflammbar), wenn sie eine allseitige notwendige brandschutztechnisch wirksame Bekleidung haben, die keinen Beitrag zum Brand leistet (nichtbrennbar) Die Standsicherheit eines Teils der baulichen Anlage muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 402-2:977-09, Abschnitt über mindestens 90 Minuten gewährleistet sein. Werden tragende Teile der baulichen Anlage aus Beton, Holz, Stahl, Mauerwerk oder einem Verbund daraus ausgeführt, sind die technischen Regeln zur Tragwerksbemessung für den Brandfall in A..2.3, A.2.4, A.2.5 und A.2.6 zu beachten. Wird die Standsicherheit im Brandfall rechnerisch nachgewiesen, gilt: Type of comment / Art des Kommentars: ge = general / allgemein te = technical/fachlich ed = editorial/redaktionell D027, DIN-Kommentar-Tabelle Seite 6 von 9 Revision 0

7 3. DHWR Stellungnahme zum Entwurf der VV TB (Brandschutz) Datum: Entwurf zur VV TB (Brandschutz) Stand.Juni 206 Dorotheenstr. 54, 07 () 2 (3) 4 5 (6) (7) Die O unterscheidet die Anforderungen an Außenwände nach der jeweiligen Gebäudeklasse 28 (5). Darauf wird in der VV TB nicht eingegangen. Dies kann zu unterschiedlichen Interpretationen über die tatsächlichen Anforderungen führen. Zur Erläuterung sollten aus unserer Sicht hier dann auch die Ausnahmen genannt werden oder aber ein eindeutiger Bezug zum betreffenden Abschnitt der O hergestellt werden, um Missverständnisse in der Auslegung zu vermeiden. A Absatz 7 te Die Zuweisung zu den Gebäudek gemäß O fehlt. Bei Außenwänden mit hinterlüfteten Bekleidungen, die geschossübergreifende Hohlräume haben oder die über Brandwände hinweggeführt werden, sind auch dann, wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ergänzende Vorkehrungen zur Begrenzung der Brandausbreitung zu treffen und die technische Regel A zu beachten. A 2..6 Absatz 2 ge Hier wird auf die technische Regel A Bezug genommen, bei allen anderen Bauarten ist dies nicht der Fall. Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die Bauteilaufbauten der anderen Kategorien Decken, Dächer, Außenwände nach dem Katalog DIN keine Gültigkeit haben? Das würde eine deutliche Lücke in die derzeitige baupraktischen Ausführungsmöglichkeiten reißen und wir müssten wieder vermehrt auf abp Konstruktionen ausweichen. Bezugnahme der Regel A auch bei anderen Bauarten. A 2..6 te Die Zuweisung zu den Gebäudek gemäß O fehlt. A 2..7 Absatz te Nach O müssen Brandwandersatzwände eben nicht ausschließlich aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. Nach der Definition nach A dürften diese Brandwandersatzwände keine brennbaren Baustoffe enthalten. Hier liegt daher ein Widerspruch zur Musterbauordnung vor. Die Formulierung Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind soll- Brandwände oder Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, von baulichen Anlagen dürfen gemäß 30 O zur Gewährleistung der Schutzziele keinen Beitrag zum Brand leisten (nichtbrennbar), soweit nichts Anderes bestimmt ist. Außenwandbekleidungen auf solchen Wän- Type of comment / Art des Kommentars: ge = general / allgemein te = technical/fachlich ed = editorial/redaktionell D027, DIN-Kommentar-Tabelle Seite 7 von 9 Revision 0

8 3. DHWR Stellungnahme zum Entwurf der VV TB (Brandschutz) Datum: Entwurf zur VV TB (Brandschutz) Stand.Juni 206 Dorotheenstr. 54, 07 () 2 (3) 4 5 (6) (7) te daher hier gestrichen werden. den dürfen keinen Beitrag zum Brand leisten (nichtbrennbar). A 2..8 Absatz Satz 2 te Die Formulierung ist unpräzise und trägt nicht dazu bei, Forderungen der Musterbauordnung zu erläutern. In dieser Formulierung werden Baustoffe in der Verwendung ausgeschlossen. Bspw. Holzbalkendecken haben einen festen Bestandteil im Wohnungsbau. Eine Unterscheidung der Gebäudek fehlt völlig. Auf die Unterscheidung von Bauteilen, die in ihren wesentlichen Bestandteilen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt wurden, wird hier nicht eingegangen. Wir empfehlen, den Satz zu streichen und zusätzlich Einteilung der Gebäudek vornehmen. Zur Verhinderung der Brandentstehung müssen Decken nichtbrennbar sein, soweit nichts anders bestimmt ist. A Absatz 3 re Hier wird auf die Musterbauordnung Bezug genommen, dies sollte auch in den anderen Abschnitten in ähnlicher Weise erfolgen. Der Satz ist aber inhaltlich nicht richtig, da nicht die Öffnungen mit dem Verweis eingeschränkt werden, sondern die Gebäudeart. A 2.. Absatz ge Die Forderung nach inneren Brandwänden ist nach O 35 (4) nur in der GK 5 notwendig. Diese Forderung hier allgemein festzulegen ist überzogen. Bei Decken in Gebäuden nach 3 Abs. 4 Nr. 3 O sind Öffnungen nur zulässig, wenn sie dauerhaft dicht- und selbstschließende Abschlüsse (Klappen, Schiebeblätter u. a.) haben und wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt werden, damit die Verhinderung der Brandausbreitung nicht gefährdet wird; Sie müssen in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse die Standsicherheit und den Raumabschluss gemäß den Anforderungen der Abschnitte A und A gewährleisten; die Wände müssen in GK 5 die Anforderungen gemäß Abschnitt 2..7 an innere Brandwände erfüllen A 2..4 neuer Ab- ge Die Ausführungen nach DIN sollten insbesondere für Ergänzungsvorschlag: Für die Ausführung ist Type of comment / Art des Kommentars: ge = general / allgemein te = technical/fachlich ed = editorial/redaktionell D027, DIN-Kommentar-Tabelle Seite 8 von 9 Revision 0

9 3. DHWR Stellungnahme zum Entwurf der VV TB (Brandschutz) Datum: Entwurf zur VV TB (Brandschutz) Stand.Juni 206 Dorotheenstr. 54, 07 () 2 (3) 4 5 (6) (7) Kommentierung der Anlagen satz kleine Kabelbündel beachtet werden. zusätzlich A zu beachten ge Über welchen Nachweis soll die Einhaltung dieser Bestimmung erbracht werden? Wenn der Nachweis über den Hersteller der baulichen Anlage, also die Bauunternehmung zu erbringen ist, so muss konkretisiert werden, wie er hier den Anforderungen genügen kann. Ist eine solche technische Regel derzeit nicht vorhanden, so muss die Forderung bis zur Einbindung in die entsprechende europäische Normung ausgesetzt werden, da der Nachweis nicht erbracht werden kann. Tabelle.3. Verweis auf die technische Regel hinzufügen Tabelle 4..2 te Hier den Heißbemessungsteil des EC 5 ergänzen Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung von Festlegungen von K gemäß Eurocode DIN EN , DIN EN , DIN EN ; DIN EN /NA ge Die Anlage scheint derzeit unvollständig. Die bei dieser Stellungnahme beteiligten Verbände behalten sich eine Stellungnahme vor. Bauaufsichtliche Anforderung zur Feuerwiderstandsfähigkeit an raumabschließende Teile und die Bemessung nach Eurocode "wird ergänzt" Tabelle 4.3. te A2 ist nicht die "mindestens geeignete Klasse nach EN 350- ", sondern Klasse E. Bitte entsprechend ändern ge Die Konstruktionen entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik. Moderne und ausreichend feuerwiderstandsfähige Bauteilaufbauten werden derzeit über das A Papier der DIN eingebracht. Die Beispiele sollten daher mit einem Verweis auf A ergänzt werden Feuerwiderstandsfähige Holzbalkendecken müssen bei Brandprüfungen oberseitig mindestens die nachfolgenden konstruktiven Bedingungen erfüllen oder in A enthalten sein: Type of comment / Art des Kommentars: ge = general / allgemein te = technical/fachlich ed = editorial/redaktionell D027, DIN-Kommentar-Tabelle Seite 9 von 9 Revision 0

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