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2 Aktuelle Rechtsprechung DFN-Mitgliederversammlung Dipl.-Jur. Matthias Mörike

3 Agenda I. Bundesarbeitsgericht zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (BAG, Beschluss vom ABR 7/15) II. Verwaltungsgerichtshof Mannheim zur Zweitveröffentlichungspflicht (VGH Mannheim, Beschluss vom S 2056/16) 3

4 I. BAG: Hintergrund (1) Facebook- Seite Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG? 4

5 I. BAG: Hintergrund (2) 87 BetrVG,,(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [ ] 6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung Einsatz der technischer Arbeitnehmer zu überwachen; [ ]. Schutz der Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Überwachsungseinrichtungen 5

6 I. BAG: Hintergrund (3) 130 BetrVG,,Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 6

7 I. BAG: Hintergrund (4) 72 LPVG NRW:,,[ ] (3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei [ ] 2. Einführung, Anwendung und Erweiterung technischer Einrichtungen, es sei denn, dass deren Eignung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten ausgeschlossen ist, [ ]. 7

8 I. BAG: Sachverhalt (1) Gestaltung anhand internetbasierter Software, die von Facebook zur Verfügung gestellt wird Möglichkeit,,,Besucher-Beiträge zu posten Betreuung der Facebook-Seite durch ca. zehn Arbeitnehmer (Nutzung einer zentralen Administratorenkennung) Keine Mitwirkung des Betriebsrats 8

9 I. BAG: Sachverhalt (2) Anträge des Konzernbetriebsrats: 1. Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Facebook-Seite abzumelden; 2. Hilfsweise: Möglichkeit für Postings deaktivieren 9

10 I. BAG: Entscheidung (1) Zu 1. (Abmelden der Seite):,,Die der Arbeitgeberin zwingend vorgegebenen Funktionen ihrer Facebookseite ermöglichen aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Auswertungsmöglichkeiten keine Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Beschäftigten.,,Der Betrieb der Facebookseite führt auch nicht dazu, dass diejenigen Arbeitnehmer, die den Facebookauftritt betreuen, durch eine technische Einrichtung isd. 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG überwacht werden. 10

11 I. BAG: Entscheidung (2) Anträge des Konzernbetriebsrats: 1. Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Facebook-Seite abzumelden; 2. Hilfsweise: Möglichkeit für Postings deaktivieren 11

12 I. BAG: Entscheidung (3) Zu 2. (Postings von Besuchern):,,Bei der von der Arbeitgeberin betriebenen Facebookseite mit der eröffneten Möglichkeit, Besucher-Beiträge einzustellen, handelt es sich um eine technische Einrichtung isd. 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die zur Überwachung der Leistung und des Verhaltens der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt ist. Dieses Mitbestimmungsrecht hat die Arbeitgeberin verletzt. 12

13 I. BAG: Entscheidung (4) Anträge des Konzernbetriebsrats: 1. Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Facebook-Seite abzumelden; 2. Hilfsweise: Möglichkeit für Postings deaktivieren 13

14 I. BAG: Fazit Vorsicht beim Betrieb einer Facebookseite; eventuell Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmervertretung Jedenfalls Mitbestimmung, wenn Nutzerpostings möglich Je kleiner die Gruppe der zuständigen Arbeitnehmer ist, desto eher besteht ein Mitbestimmungsrecht 14

15 Agenda I. Bundearbeitsgericht zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (BAG, Beschluss vom ABR 7/15) II. Verwaltungsgerichtshof Mannheim zur Zweitveröffentlichungspflicht (VGH Mannheim, Beschluss vom S 2056/16) 15

16 II. VGH Mannheim: Hintergrund Publikationskrise im Wissenschaftsbereich Reaktion des Bundesgesetzgebers: 38 Abs. 4 UrhG: Zweitveröffentlichungsrecht für wissenschaftliche Autoren 16

17 II. VGH Mannheim: Sachverhalt Bund Land BaWü Universität Konstanz 38 Abs. 4 UrhG: Zweitveröffentlichungsrecht 44 Abs. 6 LHG BW: Ermächtigung der Hochschulen Satzung: Zweitveröffentlichungspflicht für Beschäftigte 17

18 II. VGH Mannheim: Entscheidung (1) Satzung nur gültig, wenn 44 Abs. 6 LHG BW gültig Zentrale Frage: Gesetzgebungskompetenz des Landes BW? Grundsatz: Art. 70 GG Hier: Verstoß gegen Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 9 GG? 18

19 II. VGH Mannheim: Entscheidung (2) Argumente des VGH: Urheberrecht regelt Ob und Wie der Veröffentlichung ( 12, 15 UrhG) Zugang für interessierte Kreise: typisches urheberrechtliches Interesse Regelungszusammenhang des 44 Abs. 6 LHG: nicht ausreichend mit dem Rest des LHG verzahnt Vergleich mit 42 Arbeitnehmererfindungsgesetz Ergebnis: urheberrechtliche Regelung VGH hält 44 Abs. 6 LHG für (formell) verfassungswidrig damit wäre auch die Satzung unwirksam Aber: Art. 100 GG Vorlage an BVerfG: endgültige Entscheidung 19

20 II. VGH Mannheim: Entscheidung (3) Weitere Probleme: Vereinbarkeit mit Europarecht? Verletzung der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)? 20

21 II. VGH Mannheim: Fazit Rein rechtlich: Pflicht zum Open Access derzeit schwierig Entscheidung des BVerfG wird Klarheit bringen Open Access Strategien, die keine rechtlichen Verpflichtungen beinhalten, können natürlich weiter verfolgt werden. 21

22 Haben Sie noch Fragen? Kontakt Forschungsstelle Recht im DFN Telefon: Fax: Anschrift: Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Forschungsstelle Recht im DFN - Leonardo-Campus Münster

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