Jahrgang 2016 Freitag, 23. Dezember 2016 Nr. 48. Inhaltsverzeichnis

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1 Bekanntmachungsblatt des Amtes Eiderkanal und der Gemeinden Bovenau, Haßmoor, Ostenfeld, Osterrönfeld, Rade, Schacht-Audorf und Schülldorf sowie des Schulverbandes im Amt Eiderkanal Jahrgang 2016 Freitag, 23. Dezember 2016 Nr. 48 Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil: Bekanntmachung über die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Osterrönfeld für das Haushaltsjahr 2016 S. 340 Bekanntmachung über die Haushaltssatzung der S. 342 Gemeinde Schacht-Audorf für das Haushaltsjahr 2017 Bekanntmachung über die 2. Nachtragshaushaltssatzung der S. 344 Gemeinde Schacht-Audorf für das Haushaltsjahr 2016 Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses über den S. 346 Bebauungsplan Nr. 26 Gastronomie am NOK der Gemeinde Schacht-Audorf gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung gemäß S Abs. 2 des BauGB hier: 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 Gewerbegebiet Bischofskamp, B202-Süd der Stadt Rendsburg und 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 31 Birkenhof der Gemeinde Osterrönfeld Bekanntmachung der Richtlinie der Gemeinde Schacht-Audorf S. 353 für die Förderung im Rahmen der Jugendhilfe Bekanntmachung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung der S. 356 Gemeinde Osterrönfeld über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Dieses Blatt erscheint jeden Freitag, wenn Veröffentlichungen vorliegen, und ist bei der Amtsverwaltung in Osterrönfeld, Schulstraße 36, oder in Schacht-Audorf, Kieler Straße 25, erhältlich. Das Bekanntmachungsblatt kann auch im Einzelbezug oder im Abonnement gegen Vorauserstattung der Portokosten per Post bezogen werden. Außerdem kann das Bekanntmachungsblatt kostenlos als Newsletter abonniert werden. 339

2 BEKANNTMACHUNG I. 1. N A C H T R A G S H A U S H A L T S S A T Z U N G d e r Gemeinde Osterrönfeld für das Haushaltsjahr Aufgrund des 95 b der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung erlassen: 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden erhöht um vermindert um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge 1. im Ergebnisplan der gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf Gesamtbetrag der Erträge Gesamtbetrag der Aufwendungen Jahresüberschuss Jahresfehlbetrag im Finanzplan der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

3 2 Es werden neu festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von bisher EUR auf 0 EUR Die Positionen 2 bis 4 bleiben unverändert. 3 Unverändert 4 Unverändert 5 Unverändert Osterrönfeld, gez. Sienknecht (Bernd Sienknecht) Bürgermeister II. Der zu dieser 1. Nachtragshaushaltssatzung gehörende 1. Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Amtsverwaltung Eiderkanal, Schulstraße 36, Osterrönfeld, öffentlich aus. Osterrönfeld, gez. Sienknecht (Bernd Sienknecht) Bürgermeister 341

4 B E K A N N T M A C H U N G I. H A U S H A L T S S A T Z U N G d e r Gemeinde Schacht-Audorf für das Haushaltsjahr Aufgrund der 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird 1. im Ergebnisplan mit einem Gesamtbetrag der Erträge auf EUR einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf EUR einem Jahresüberschuss von 0 EUR einem Jahresfehlbetrag von EUR 2. im Finanzplan mit einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf EUR einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf EUR einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf EUR einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf EUR festgesetzt. Es werden festgesetzt: 2 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0 EUR 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 EUR 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0 EUR 342

5 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 9,81 Stellen. Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 3 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 325 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 325 v. H. 2. Gewerbesteuer 336 v. H. 4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach 95 d Abs. 1 oder 95 f Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt ,00 EUR. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. 5 Auf Grundlage von 20 GemHVO-Doppik werden die in der beigefügten Übersicht dargestellten Budgets gebildet. Schacht-Audorf, gez. Jacob (Sabrina Jacob) Bürgermeisterin Der zu dieser Haushaltssatzung gehörende Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Amtsverwaltung Eiderkanal, Schulstraße 36, Osterrönfeld, öffentlich aus. Schacht-Audorf, gez. Jacob (Sabrina Jacob) Bürgermeisterin II. 343

6 BEKANNTMACHUNG I. 2. N A C H T R A G S H A U S H A L T S S A T Z U N G d e r Gemeinde Schacht-Audorf für das Haushaltsjahr Aufgrund des 95 b der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom folgende 2. Nachtragshaushaltssatzung erlassen: 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden erhöht um vermindert um und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge 1. im Ergebnisplan der gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf Gesamtbetrag der Erträge Gesamtbetrag der Aufwendungen Jahresüberschuss Jahresfehlbetrag im Finanzplan der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

7 2 Unverändert 3 Unverändert 4 Unverändert 5 Unverändert Schacht-Audorf, den gez. Jacob Sabrina Jacob (Bürgermeisterin) II. Der zu dieser 2. Nachtragshaushaltssatzung gehörende 2. Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Amtsverwaltung Eiderkanal, Schulstraße 36, Osterrönfeld, öffentlich aus. Schacht-Audorf, den gez. Jacob Sabrina Jacob (Bürgermeisterin) 345

8 Amtliche Bekanntmachung für die Gemeinde Schacht- Audorf Fachbereich 3 - Bauen und Umwelt Ansprechpartner: Jördis Behnke Verwaltungsstelle: Osterrönfeld Schulstraße 36, Osterrönfeld Telefon: / Telefax: / Zimmer: 24 j.behnke@amt-eiderkanal.de Internet: Az./Id-Nr.: JBE Öffnungszeiten: Mo, Mi u. Fr von Uhr Di u. Do von Uhr im Übrigen nach Vereinbarung Osterrönfeld, 22. Dezember 2016 Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses über den Bebauungsplanes Nr. 26 Gastronomie am NOK der Gemeinde Schacht- Audorf gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schacht- Audorf hat in ihrer Sitzung am beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 26 Gastronomie am NOK der Gemeinde Schacht- Audorf für das Gebiet südlich der Aussichtsplattform Kiek ut, nördlich des Fähranlegers Schacht-Audorf, westlich des Pendlerparkplatzes und der Kieler Straße und östlich des Nord- Ostsee- Kanals, betreffend einen Teilbereich des Flurstückes 39/9 der Flur 6 in der Gemarkung Schacht- Audorf, aufzustellen. Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Im Auftrage gez.: Behnke Jördis Behnke (Fachbereich III Bauen und Umwelt) Anlage: - Nicht maßstabsgetreuer Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 26 Gastronomie am NOK der Gemeinde Schacht- Audorf (Lage ist rot umrandet) 346

9 Übersichtsplan: 347

10 348

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15 Richtlinie der Gemeinde Schacht-Audorf für die Förderung im Rahmen der Jugendhilfe I. Förderungsgrundsätze für die Jugendarbeit im Verein Die Gemeinde Schacht-Audorf gewährt Schacht-Audorfer Vereinen und Verbänden, die aktive Jugendarbeit leisten, einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 22,00 EUR pro jugendlichem Mitglied (bis 18 Jahre), das in Schacht-Audorf gemeldet ist. Der Zuschuss muss bis zum jeden Jahres unter Beigabe eines Kurzberichtes über die Jugendarbeit des Vereins sowie einer aktuellen Mitgliederliste beantragt werden. II. Förderungsgrundsätze für Jugendpflegefahrten 1. Die Gemeinde Schacht-Audorf fördert Jugendpflegefahrten außerhalb von Schacht- Audorf mit Kindern und Jugendlichen im Alter von 6 bis 18 Jahren, die ihren Wohnsitz in Schacht-Audorf haben und dort gemeldet sind, mit jeweils 5,00 EUR pro Tag und Teilnehmer. (Veranstaltungen am Sitz des Trägers fallen nicht unter den Begriff Jugendpflegefahrten ). 2. Gefördert werden nur solche Vereine und Verbände und Vereinigungen, die Sozial-, Jugend-, Sport- oder Kulturarbeit leisten und ihren Sitz im Gebiet des Kreises Rendsburg-Eckernförde und ihren Wirkungskreis auf Schacht-Audorf ausgedehnt haben. 3. An Maßnahmen sollen mindestens 5 Jugendliche/Kinder teilnehmen. Das Vorhaben sollte mindestes 3 Tage dauern. Es werden pro Jugendfahrt höchstens 21 Tage gefördert. 4. Eine Fahrt muss von mindestens 1 Betreuer geleitet werden, der im Beisitz eines gültigen Ausweises für ehrenamtliche Mitarbeiter in außerschulischer Jugendbildung sein muss. Für 10 Jugendliche/Kinder kann ebenfalls ein Betreuer über 18 Jahre berücksichtigt werden. Die Betreuer zählen mit zu den Teilnehmern und werden ebenfalls mit 5,00 EUR pro Tag bezuschusst. Die Förderungsvoraussetzungen werden im Einzelfall auch dann als erfüllt angesehen, wenn ein Betreuer Lizenzen/Zeugnisse/Qualifikationen über Ausbildungen nachweist, bei deren Erwerb Wissen über die Betreuung von Kindern und Jugendlichen vermittelt worden ist; hierfür ist jeweils vom Träger der Maßnahme, ggf. über die jeweiligen Organisationen auf Kreisebene, eine Bestätigung vorzulegen. Sofern ein Betreuer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unmittelbar verantwortlich Kinder und Jugendliche betreut/ausbildet/unterrichtet, sind die Förderungsvoraussetzungen im Einzelfall ebenfalls erfüllt. Eine Bescheinigung über die Richtigkeit der Angaben ist vorzulegen. Dabei kommen auch in der Jugendarbeit tätige Personen in Betracht. 5. Nicht gefördert werden: Studien- und Trampfahrten, Schulfahrten sowie Maßnahmen, die von vornherein auf einen bestimmten Personenkreis festgelegt sind; dies sind z. B. Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere, leistungssportliche Veranstaltungen, Konfirmandenfreizeiten und Berufswettkämpfe. Nicht gefördert wird außerdem die Teilnahme an Pauschalangeboten von Reisegesellschaften oder Reisebüros, es sei denn, dass sie lediglich der nachzuweisenden Reduzierung von Fahrtkosten dient und dabei die eigenständige Gestaltung der Maßnahme unberührt bleibt. 353

16 6. Antragstellung und Verwendung: Vor Beginn jeder Maßnahme ist ein Antrag zu stellen, spätestens bis zum 1. August des Jahres. Verspätet eingehenden Anträgen kann nur entsprochen werden, sofern noch Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Nach Abschluss (spätestens 6 Wochen) der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Ausgaben sind durch quittierte Belege nachzuweisen, aus denen hervorgeht, dass die Fahrt in der angegebenen Zeit mit der angegebenen Personenzahl durchgeführt wurde. Eine von den Teilnehmern unterschriebene Originalteilnehmerliste mit Altersangaben und Anschriften ist vorzulegen. Eine Verrechnung mit anderen Vorhaben ist nicht möglich. Der Zuschuss der Gemeinde wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. III. Förderungsgrundsätze für die Aktion Ferienspaß 1. Die Gemeinde fördert Maßnahmen der Aktion Ferienspaß der ortsansässigen Vereine und Verbände bzw. Maßnahmen anderer Vereine und Verbände, die in Schacht-Audorf mit Zustimmung der Gemeinde durchgeführt werden, für Kinder aus Schacht-Audorf und den amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Eiderkanal durch einen Zuschuss. Die Aktion Ferienspaß wird für Schulkinder von allgemeinbildenden Schulen in den Sommerferien durchgeführt. Der jeweilige Altersbereich der teilnehmenden Schulkinder wird von den Vereinen und Verbänden, die die jeweilige Veranstaltung betreuen, festgelegt. 2. Vor Beginn der Aktion Ferienspaß werden die Termine gemeinsam mit den Vereinen und Verbänden besprochen, damit es nicht zu Überschneidungen der Veranstaltungen kommt. Das Amt Eiderkanal übernimmt im Auftrag der Gemeinde Schacht-Audorf die Koordination der Termine und die Bekanntgabe der Aktion Ferienspaß. 3. Der Zuschuss der Gemeinde wird auf Antrag (spätestens 4 Wochen nach erfolgter Durchführung zu stellen) gewährt. Sämtliche Ausgaben sind zu belegen, eine Teilnehmerliste, aus der Alter und Wohnort der Kinder hervorgeht, ist dem Antrag beizufügen. 4. Der Zuschuss der Gemeinde an die Vereine und Verbände ist abhängig von den förderungsfähigen Kosten und beträgt maximal 10,00 EUR pro Veranstaltung und Teilnehmer. Anzuerkennende Betreuer: Für Kinder im Alter bis zu 9 Jahren wird 1 Betreuer für bis zu 7 Kinder anerkannt. Für Kinder über 9 Jahren wird 1 Betreuer für bis zu 10 Kinder anerkannt. Der Betreuer zählt mit zu den Teilnehmern. Für einen Betreuer kann der Verein/Verband ein Betreuerentgelt bis zu 20,00 EUR anrechnen. Für auswärtige Veranstaltungen, die per Bus oder Bahn zu erreichen sind, werden zusätzlich die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe bis maximal 450,00 EUR je Bus bezuschusst. Die maximale Anzahl der auswärtigen Fahrten für die jährliche Aktion Ferienspaß beträgt 10 Fahrten. Der insgesamt zu gewährende Zuschuss ist auf die Höhe der förderungsfähigen Kosten, abzüglich des Eigenanteils der Teilnehmer, beschränkt. Zu den förderungsfähigen Kosten gehören alle Ausgaben, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind; hierzu zählen insbesondere Eintrittsgelder, Verpflegungskosten sowie die Fahrtkosten bei auswärtigen Veranstaltungen. 5. Es ist für die Gemeinde jeweils der kostengünstigere Zuschuss zu gewähren. Die Berechnung der förderungsfähigen Kosten erfolgt anteilig für die Anzahl der anerkannten Teilnehmer zzgl. der Betreuer. 354

17 6. Von den Vereinen und Verbänden wird erwartet, dass sie bei Veranstaltungen im Ort von den Teilnehmern einen Eigenanteil zwischen 2,00 EUR und 5,00 EUR verlangen(je nach Kosten der Veranstaltung). Die Kalkulation macht der Veranstalter selbst und teilt im Falle der Zuschussbeantragung die Höhe des Eigenanteils pro Kind mit. Bei Veranstaltungen außerhalb Schacht-Audorfs im Rahmen der Aktion Ferienspaß wird erwartet, dass die Vereine und Verbände von den Teilnehmern einen Eigenanteil zwischen 10,00 EUR und 15,00 EUR verlangen. Sofern kein Eigenanteil verlangt wird, werden die förderungsfähigen Ausgaben vor einer Zuschussberechnung dennoch um diesen Anteil gekürzt. 7. Um eine Reduzierung der aufgewendeten Zuschüsse für Kinder aus den amtsangehörigen Gemeinden zu erreichen, verlangt die Gemeinde Schacht- Audorf von der Herkunftsgemeinde dieser Kinder einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 10,00 EUR pro Teilnehmer und Veranstaltung. 8. Die Anzahl aller Veranstaltungen pro Aktion Ferienspaß wird begrenzt auf höchstens 60 Veranstaltungen. Diese Richtlinie tritt zum in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Richtlinie für die Jugendförderung vom außer Kraft. Schacht-Audorf, den gez. Jacob Sabrina Jacob (Die Bürgermeisterin) 355

18 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Osterrönfeld über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom (GVOBI. Schleswig-Holstein S. 57) und des 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom (GVOBI. Schleswig:-Holstein S. 631), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen: (1) 3 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 1 Straßenteile, öffentliche Verbindungswege und Gehwege sind bei Bedarf, mindestens jedoch ein Mal im Monat, zu säubern. Die Einläufe der Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind sauber zu halten. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Beachtung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt." (2) In 6 Abs. 2 wird der Betrag 1.000,00 DM durch den Betrag 500,00 EUR ersetzt. (3) Die Anlage gem. 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Osterrönfeld" wird wie folgt neu gefasst: Anlage gem. 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Osterrönfeld Straßenverzeichnis Für die nachstehenden Straßen wird die Reinigung folgender Straßenteile in der Frontlänge den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt: die Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind, die begehbaren Seitenstreifen, die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist, die Fußgängerstraßen, die nur für Fußgänger bestimmten Teile von Fußgängerstraßen, die Rinnsteine, die Gräben, die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen, die öffentlichen Verbindungswege bis zur jeweiligen Wegemitte, die öffentlichen Parkstreifen 356

19 Lfd.Nr. Name der Straße Beschreibung 1 Achterkamp 2 Albert-Betz-Straße vom Ende des Hafengebietes (Zufahrt zum NOK- Bedarfsanleger) bis Einmündung Grüner Kamp 3 Alter Aspel 4 Alter Bahnhof 5 Am Damm 6 Am Holm 7 Am Kamp L 255 bis Haus-Nr Am Rönnekamp 9 Amrumstraße 10 An der Hochbrücke Einmündung Fährstraße bis Haus Nr. 6; Einmündung Auredder bis Einmündung Dorfstraße 11 An der Schanze 12 Aspelweg 13 August-Borsig-Straße 14 Aukamp bis zur Einmündung Achterkamp 15 Auredder 16 Bahnhofstraße 17 Bargesch 18 Bergfrieden 19 Bokelholmer Chaussee Bokelholmer Chaussee 1 bis Einmündung Grothlin 20 Danziger Straße 21 Dorfblick 22 Dorfstraße 23 Elsternberg 24 Fährstraße 25 Fehmarnstraße 26 Föhrstraße 27 Franz-Pantel-Ring 28 Grothlin Haus-Nr. 2 bis Grüner Kamp vom Ortsanfang (Einmündung Am Exerzierplatz in Rendsburg bis Kreisel Albert-Betz-Straße 30 Grüner Steg 31 Havellandweg 32 Hohe Luft 33 Im Winkel 34 Kanalblick 35 Kanalredder 36 Kieler Straße Haus-Nr. 1 bis Königsberger Straße 38 Krähenberg 49 Lärchenweg 40 Lüttmoor 41 Meiereiweg 42 Memeler Weg 43 Milower Weg 44 Mühlenweg 357

20 45 Neuer Aspel 46 Nikolaus-Otto-Straße 47 Ohldörp 48 Ostener Ring 49 Ostlandstraße 50 Pellwormstraße 51 Pommernweg 52 Rehjahr 53 Schäferkatenweg 54 Schmiedestraße 55 Schulstraße 56 Seekamp 57 Syltstraße 58 Verbindungsweg vom Wendehammer Föhrstraße zum Wendehammer Amrumstraße 59 Verbindungsweg vom Wendehammer Syltstraße zur Pellwormstraße 60 Verbindungsweg von lfd. Nr. 57 zu lfd. Nr Verbindungsweg vom Wendehammer Danziger Straße zum Waldrand 62 Verbindungsweg Kanalredder Seekamp 63 Verbindungsweg vom Wendehammer Havellandweg zum Wendehammer Milower Weg 64 Verbindungsweg vom Wendehammer Havellandweg zum östlich geplanten Geh- und Radweg 65 Walter-Zeidler-Straße 66 Wehrautal 67 Werner-von-Siemens-Straße 68 Wilhelm-Hartz-Straße 69 Zum Hafen bis einschließlich Brücke über die B 202 (L 255) 70 Zur Linnbek 71 Zur Stampfmühle 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Osterrönfeld, den gez. Sienknecht Bernd Sienknecht (Bürgermeister) 358

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