Jürgen Kentenich. Finanzamt Trier
|
|
- Sylvia Wetzel
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Jürgen Kentenich Finanzamt Trier
2 Die dienstliche Beurteilung mit Gesetzeslage Thüringen Folie 1
3 Vorwort 1. Herkömmliche Beurteilungssystem sind Unsinn mit Methode 2. Die Leistung lässt sich prinzipiell nicht erheben 3. Beurteilungen sind demotivierende Pflichtübungen 4. Beurteilungen sind Disziplinierungsinstrumente vgl. Reinermann / Unland: Die Beurteilung Vom Ritual zum Personalmanagement Folie 2
4 I. Rechtsgrundlagen 1. warum beurteilen: Art. 33 II GG Zugang zum öffentlichen Amt 9 BeamtStG Kriterien der Ernennung 34 ThürLaufbG Auswahlentscheidungen 2. wie beurteilen: 49 ThürLaufbG Dienstliche Beurteilung 54 ThürLaufbG i.v. ThürLbVO - 50 Dienstliche Beurteilung - 51 Periodische Beurteilung - 52 Bedarfsbeurteilung - 53 Inhalt der Beurteilung - 54 Eröffnung der Beurteilung 53 VII ThürLbVO ermächtigt zu BeurtRL Folie 3
5 Rechtsgrundlagen 3. Sondervorschriften ThürPersVG - Personalräte ThürGleichStG - Frauen ThürLaufbG - Schwerbehinderte Folie 4
6 II. Ziele II ThürLaufbVO-Inhalt der Beurteilung Fachliche Leistung und im Vergleich zu den anderen Beamten der Besoldungsgruppe und Laufbahn objektiv darstellen, zutreffendes Bild von Eignung und Befähigung 2. Nr. 1.2 ThürBeurtRL Bedeutung der Beurteilung Für Dienstherrn Überblick über Leistungsfähigkeit der Beamten und Grundlage für personalwirtschaftliche Entscheidungen nach dem verfassungsrechtlichen verankerten Leistungsgrundsatz Rückmeldung an den Bediensteten Folie 5
7 II. Ziele 3. Primärer Zweck: Personalauswahl bei Ausschreibungen und Beförderungen nach Leistungsprinzip Hierzu Forderung der Rechtsprechung: Beurteilungen müssen aussagekräftig sein, d.h. aktuell differenziert vergleichbar Folie 6
8 III. Beurteilungsarten - Anlässe 1. Regelbeurteilung - 49 I ThürLaufbG Periodische Beurteilung - 50 I, 51 ThürLbVO Periodische Beurteilung - Nr. 2 ThürBeurtRL Vorteil: regelmäßige Standortbestimmung Nachteil: hoher Verwaltungsaufwand 51 I ThürLbVO: mindestens alle vier Jahre - 51 III ThürLbVO: Nicht periodisch beurteilt werden: - Beamte im Spitzenamt ihrer Laufbahn - Beamte in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher - Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, Auf schriftlichen Antrag periodische Beurteilung möglich Folie 7
9 III. Beurteilungsarten - Anlässe 34 ThürLaufbG Auswahlentscheidungen Das Ende des Beurteilungszeitraums darf höchstens 3 Jahre zurückliegen 2. Bedarfsbeurteilung - 52 ThürLbVO z.b. bei Behördenwechsel 1 Jahr nach periodischer Beurteilung Anlassbeurteilung - 49 I ThürLaufbG - Nr ThürBeurtRL Vorteil: Nachteil: hohe Aktualität die gewollte Maßnahme bestimmt das Ergebnis Folie 8
10 III. Beurteilungsarten - Anlässe 3. Probezeitbeurteilung - 49 I ThürLaufbG - 50 I ThürLbVO 4. Keine Beurteilung ies: Feststellung erfolgreicher Erprobung bei Erprobungszeit - 36 ThürLauLbVO Folie 9
11 IV. Beurteilungszeitraum/Aktualität 1. BVerwG VR 2/15- BVerwG C Höchstzeitraum 3 Jahre 2. Aktualität kann entfallen durch: Zeitablauf i.d.r. 3 Jahre Übernahme wesentlich anderer Tätigkeit nach letzten Stichtag starken Leistungsanstieg oder -abfall Folie 10
12 V. 1. Eignung 2 II ThürLaufbG Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind = 2 II BLV 53 III ThürLbVO geistige Anlagen und Belastbarkeit Nr ThürBeurtRL geistige Anlagen, Verantwortungsbereitschaft, Belastbarkeit Folie 11
13 V. 1. Eignung Fazit Eignung persönliche Veranlagung d.h. körperliche Leistungsfähigkeit, Gesundheit, Intelligenz, Willensstärke, charakterliche Merkmale wie Zuverlässigkeit, Arbeitsfreude, Kooperationsbereitschaft, -> zukunftsorientiert Folie 12
14 V. 2. Befähigung 2 III ThürLaufbG Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstige Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich = 2 III BLV 53 III ThürLbVO beruflichen Fachkenntnisse, fachliches Können Nr ThürBeurtRL berufliche Fachkenntnisse, sonstiges fachliches Können, Fortbildungsstreben Folie 13
15 V. 2. Befähigung Fazit Befähigung durch Aus- und Fortbildung erworbene dienstliche Fähigkeiten, d.h. Allgemein- und Fachwissen, Kenntnisse und Fertigkeiten. Nachweis durch vorgeschriebene Ausbildung / Prüfungen -> zukunftsorientiert Folie 14
16 V. 3. Fachliche Leistung 2 IV ThürLaufbG Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, Arbeitsverhalten und für Vorgesetzte Führungsverhalten 53 III ThürLbVO Arbeitserfolg und praktische Arbeitsweise Nr ThürBeurtRL Arbeitserfolg / praktische Arbeitsweise BVerfG, Beschluss vom Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach Folie 15
17 V. 3. Fachliche Leistung Fazit fachliche Leistung tatsächliche Bewährung in der Praxis, Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse = output -> vergangenheitsorientiert Folie 16
18 VI. Begriff Leistung Leistung abhängig von Leistungs- Leistungs- Leistungsfähigkeit motivation bedingungen Können Wollen Dürfen bewirkt Leistungsverhalten mit dem Ziel Leistungsergebnis Folie 17
19 Folie
20 VIII. Beurteilungsmerkmale Beurteilungsmerkmale müssen sein eindeutig festgelegt und definiert arbeitsrelevant für den Erfolg der Arbeit entscheidend veränderbar eine Leistungssteigerung muss möglich sein beobachtbar durch den Beurteiler erwünscht es sollen erwünschte Verhaltensweisen bewertet werden, keine unerwünschten negativen. Folie 19
21 VIII. Beurteilungsmerkmale Allgemeine Tendenz Die neueren Beurteilungsverfahren bevorzugen funktionsbezogene Merkmale die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes, z.b. hinsichtlich Quantität und Qualität der Arbeitsergebnisse. Die kritischen Ereignisse, die Zeit- und Mengenziele müssen klar sein. Zielvereinbarungen können Klarheit schaffen. personenbezogene, verhaltensbezogene Merkmale beobachtbare Verhaltensweisen der Arbeitspersönlichkeit, wie z.b. Initiative, Durchsetzungsvermögen, Kritikfähigkeit. Missverständnisse über ihren Inhalt sind nicht selten. Folie 20
22 IX. Tatsachen / Werturteile 1. Beurteiler kann seine Beurteilung stützen auf: einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse zusammenfassende Werturteile aufgrund einzelner, nicht benannter Einzeleindrücke eine Verbindung von o.g. 2. Tatsachen oder Vorkommnisse im Zweifel beweisen Zusammenfassende Werturteile sind nicht zu beweisen, aber plausibel machen. Folie 21
23 X. Erkenntnisquellen 1) Erkenntnisquellen: schriftliche Arbeiten, Arbeitsproben Arbeitsplatzbeschreibungen Besprechungen, Vorträge Unterrichtsbesuche bei Lehrenden 2) Beurteilungsbeiträge Dritter frühere Dienstvorgesetzte Sachvorgesetzte 3) Beiträge nicht bindend, aber: Befassung damit in Beurteilung und Abweichungen begründen 4) persönliche Eindrücke des Beurteilers nicht erforderlich Folie 22
24 XI. Beurteilungsmaßstab 1. Nr. 2.3 ThürBeurtRL Die dienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf seine Funktion und im Vergleich zu anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn objektiv darzustellen und außerdem von seiner Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben ( 53 Abs. 2 ThürLbVO). Nach Beförderung Vergleichsmaßstab Leistungsniveau der neuen Besoldungsgruppe. Folie 23
25 XI. Beurteilungsmaßstab 2. Beförderung im Beurteilungszeitraum: Maßstab sind die Anforderungen der neuen, höheren Besoldungsgruppe Folge: Absenkung des Gesamturteils und einzelner Beurteilungsmerkmale nach Beförderung wegen höherer Anforderungen wenn die Leistung nicht deutlich gesteigert wurde Folie 24
26 XII. Richtwerte 1. Gauß`sche Normalverteilung mit Aussage, dass mittlere Leistungen häufig sind, gut und schlechte Leistungen seltener, extrem gute und extrem schlechte Leistungen noch seltener. Carl Friedrich Gauß Mathematiker bis Folie 25
27 XII. Richtwerte 2. Ziel der Richtwerte: Verdeutlichung und Konkretisierung des Maßstabs Maßstabsgerechtigkeit, Aussagekraft und Vergleichbarkeit Intersubjektivität 3. Voraussetzungen für die Anwendung von Richtwerten: hinreichend große Zahl der zu Beurteilenden in der Vergleichsgruppe im Großen und Ganzen vergleichbare Aufgaben- und Personalstrukturen geringfügige Über- und Unterschreitungen der Prozentsätze müssen möglich sein Folie 26
28 XII. Richtwerte 4. Richtwerte Bundeslaufbahnverordnung 50 II für den Bereich des Bundes: soll 10 % (früher 15 %) für die höchste 20 % (früher 35 %) für die zweithöchste Note nicht überschreiten, eine Über- oder Unterschreitung der Richtwerte bis zu 5% muss möglich sein. 5. Größe der Vergleichsgruppe IM NRW mindestens 30 Personen BVerwG, Beschluss vom : 20 Personen am unterem Rand der noch akzeptablen Gruppengröße zu klein: 4, und auch 14 oder 18 Personen Folie 27
29 XII. Richtwerte 6. Nr. 4 ThürBeurtRL hervorragend 5 vom Hundert übertrifft erhebliche die Anforderungen 15 vom Hundert übertrifft die Anforderungen 30 vom Hundert entspricht den Anforderungen, entspricht noch den Anforderungen und entspricht nicht den Anforderungen 50 vom Hundert eine Vergleichsgruppe muss mindestens 10 Personen umfassen. Beamte derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe bilden eine Vergleichsgruppe. Folie 28
30 XII. Richtwerte 7. Ziel der Richtwerte OVG Thüringen, Urteil vom Durch solche Richtsätze verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr für die Praxis den Aussagegehalt, den er den einzelnen, in der Notenskala verbal kurz umschriebenen Noten des Gesamturteils beilegen will. ebenso: BVerwG, Urteil vom Folie 29
31 XIII. Schlüssigkeit / Arithmetisierungsverbot 1. Nr.3 ThürBeurtRL - Gesamturteil Das Gesamturteil muss sich schlüssig aus dem Inhalt der Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung ergeben. Das Gesamturteil muss mit den Bewertungen für die einzelnen Beurteilungsgegenstände und mit den ergänzenden Bemerkungen im Einklang stehen. Die bei den Beurteilungsgegenständen gemachten Angaben müssen das Gesamturteil tragen. Das rechnerische Mittel aus den verschiedenen Einzelbewertungen trifft nicht in jeder Hinsicht zu. Das Gewicht der einzelnen Beurteilungsmerkmale ist, je nach ihrer an den Erfordernissen des Amtes zu messenden Bedeutung, sehr unterschiedlich. Folie 30
32 XIII. Schlüssigkeit / Arithmetisierungsverbot 2. BVerwG, Urteil Gesamturteil und Einzelbewertungen müssen so miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtbewertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. 3. OVG Thüringen, Beschluss Wird die Gesamtnote allein aus dem rechnerischen Mittel der Einzelnoten gebildet, ist die dienstliche Beurteilung wegen des Verstoßes gegen das Arithmetisierungsverbot rechtswidrig. Folie 31
33 XIV. Beurteilen in 10 Schritten Ziele vereinbaren Beobachten Festhalten Rückmeldung geben Vergleichen Zu Beurteilenden Einbinden Absprechen Werten Reihen Besprechen Folie 32
34 XV. Häufige Beurteilungsfehler Bewusste oder unbewusste Verfälschungen Durch die Beurteilung beurteilt sich der Beurteiler selbst. Altersbonus Attributionsfehler Hallo-Effekt Hierachie-Effekt je älter desto besser eine Leistung wird dem falschen Beamten zugeordnet besonders ausgeprägte positive/negative Eigenschaften überstrahlen andere, hierarchisch höher Eingestufte werden überbewertet und besser beurteilt Folie 33
35 XV. Häufige Beurteilungsfehler Kontakt-Effekt Kontrast-Effekt Milde-Fehler Neuheits-Effekt Nikolaus-Effekt Beurteilungen um so positiver je häufiger der Beurteiler Kontakt mit dem Beurteilten hat. schon leichte Leistungsveränderungen werden überbewertet der Beurteiler wertet zu positiv letzte Informationen überlagern frühere der Mitarbeiter strengt sich vor der Beurteilung besonders an Folie 34
36 XV. Häufige Beurteilungsfehler Relevanz-Fehler Sympathie-Effekt Tendenz zur Mitte Verschleierung leicht feststellbare oder gesellschaftlich positiv bewertete Aktivitäten überstrahlen die tatsächlich erbrachte dienstliche Leistung Sympathie/Antipathie wirkt auf die Beurteilung ein keine Differenzierung Fehler des Beurteilers oder der gesamten Gruppe sollen verschleiert werden Problematisch: 53 ThürLb VO und Nr. 6 ThürBeurtRL: objektive Beurteilungen und Leistungsbeschreibungen Folie 35
37 XVI. Ablauf der Beurteilung nach ThürBeurtRL 1. Hinweispflichten im Beurteilungszeitraum 1.2. II Satz 2 2. Evtl. Beurteilungsvorschlag durch Fachvorgesetzten 1.3. Satz 2 3. Erstellung oder Zeichnung durch Beurteiler Satz 1 / III 4. Kopie Beurteilung an Beamte vor Eröffnung II Satz 2 5. Möglichkeit der Gegenvorstellung, Erörterung zu den Akten II Satz 3,4 6. Eröffnung und Erläuterung der Beurteilung durch den Beurteiler I bis 4 Monate nach Stichtag II Satz 1 Folie 36
38 XVI. Ablauf der Beurteilung nach ThürBeurtRL 7. Beurteilung zu den Personalakten 54 I 2 ThürLb VO 8. Bekanntgabe der erzielten Richtwerte an Beamte 4 IV letzter Satz Fragen: Anhörung der Sachvorgesetzten? Vorbesprechung mit allen Sachvorgesetzten? Vorbesprechung der Beurteiler? Ranking? Zweitbeurteiler oder Abänderungsrecht? Folie 37
39 XVII. 1. Schwerbehinderte Menschen a) 1,2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG 1 Ziel des Gesetzes Benachteiligungen aus Gründen einer Behinderung, zu verhindern oder zu beseitigen. 2 Anwendungsbereich Benachteiligungen unzulässig in Bezug auf: 1. Die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den beruflichen Aufstieg, 2. beim beruflichen Aufstieg. Folie 38
40 XVII. 1. Schwerbehinderte Menschen b) 4 ThürLaufbG Schwerbehinderte Menschen (1) Schwerbehinderte Menschen dürfen bei laufbahnrechtlichen Entscheidungen nicht benachteiligt werden. Bei der Gestaltung der Dienstposten schwerbehinderter Menschen ist der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen. (2) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. (4) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung zu berücksichtigen. Folie 39
41 XVII. 1. Schwerbehinderte Menschen c) Nr ThürBeurtRL eine Minderung der Arbeitsmenge und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung berücksichtigen. Bei Minderung der Arbeitsmenge und Verwendungsfähigkeit ist in die Beurteilung ein Hinweis (Eignungsbeurteilung) aufzunehmen, dass die Minderung der Arbeitsmenge und Verwendungsfähigkeit infolge der Behinderung berücksichtigt wurde. Fazit: Quantitative Minderleistung sind zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht gelten die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe. Folie 40
42 XVII. 2. Personalräte a) ThürPersVG 8 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden, dies gilt auch für die berufliche Fortbildung und Entwicklung. 45 Freistellung vom Dienst Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifrechtlichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder des Personalrats entfallen dienstliche Beurteilungen. Folie 41
43 XVII. 2. Personalräte 75 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung 14. Einführung, Änderung oder Erweiterung von Beurteilungsrichtlinie für Beamte b) 34 II ThürLaufbG Auswahlentscheidungen (2) Liegt keine aktuelle dienstlichen Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamter fiktiv fortzuschreiben 4. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen Mitgliedschaft im Personalrat, wenn die dienstliche Tätigkeit nicht mehr als 25 vom Hundert der Arbeitszeit beansprucht Folie 42
44 XVII. 3. Gleichstellungsbeauftragte a) 1,2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG b) 34 ThürLaufbG Auswahlentscheidungen (2) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamter fiktiv fortzuschreiben. 5. bei Gleichstellungsbeauftragten, soweit diese vollständig von der dienstlichen Tätigkeit entlastet sind. Folie 43
45 XVII. 3. Gleichstellungsbeauftragte c) ThürGleichstG 2 Gesetzesziel Grundsatz des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten. 8 Einstellung, beruflicher Aufstieg, Qualifikation (3) Zur Feststellung der Qualifikation sind spezifische, durch Betreuung oder Pflege von Angehörigen oder durch ehrenamtliche Tätigkeit erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten zu berücksichtigen, soweit diese für die zu übertragenden Aufgaben erheblich sind. Folie 44
46 XVII. 3. Gleichstellungsbeauftragte 17 Status (4) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Fortbildung und Entwicklung. Die fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs für vollständig entlastete Gleichstellungsbeauftragte ist im Hinblick auf die Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen zu berücksichtigen. Folie 45
47 XVII. 4. Teilzeit a) 12 ThürGleichstG Teilzeitbeschäftigung, Tele- und Heimarbeit sowie familienbedingte Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Beurteilungskriterien sind im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Merkmale diskriminierungsfrei auszugestalten. Bediensteten in Teilzeitbeschäftigung, an Tele- und Heimarbeitsplätzen sowie familienbedingt Beurlaubten sind die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Folie 46
48 XVII. 4. Teilzeit b) Nr ThürBeurtRL Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken. Insbesondere ist bei einer Teilzeitbeschäftigung die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zur anteiligen Arbeitszeit zu bewerten. Problem: sind Teilzeitkräfte auf allen Dienstposten einsetzbar? Folie 47
49 XVII. 5. Krankheit a) 53 III ThürLbVO die Eignung insbesondere nach den geistigen Anlagen und der Belastbarkeit b) Nr ThürBeurtRL geistige Anlagen, Verantwortungsbereitschaft, Belastbarkeit c) VG Neustadt/Weinstraße Zur Eignung für ein Amt gehört auch die Eignung in gesundheitlicher Hinsicht d) VG Düsseldorf, Erwähnung Krankheitstage = Verantwortliche Wertung der Beurteiler, in wie weit die Krankheitstage relevant sind für die Leistung und Einsetzbarkeit. Folie 48
50 XVIII. Fiktive Laufbahnnachzeichnung 1. Fiktive Nachzeichnung = Fortschreibung vergangener Beurteilungen mittels fiktiver Nachzeichnung des Werdegangs durch Vergleich mit der Gruppe. Mit der Nachzeichnung wird auch eine Fortentwicklung der Leistungen entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter unterstellt. 2. Vergleichsgruppe bilden zum Zeitpunkt der letzten Beurteilung Vergleichbar sind in dieser - Reihenfolge - Beamte mit in etwa - gleicher Stehzeit im letzten Beförderungsamt - gleichem Jahr des Erwerbs der Laufbahnbefähigung - gleichem Einstellungsjahr - gleichem oder ähnlichem Geburtsjahr Folie 49
51 XVIII. Fiktive Laufbahnnachzeichnung 3. Beurteilungsentwicklung nachzeichnen an Hand der durchschnittlichen Entwicklung der Beamten der Vergleichsgruppe 4. weder Bevorzugung noch Benachteiligung Folie 50
52 XIX. Rechtsschutz bei Beurteilungen Wahlrecht Antrag auf Änderung an den Dienstherrn Sofort Widerspruch gegen Beurteilung Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid ablehnender Widerspruchsbescheid ablehnender Widerspruchsbescheid Klage zum VG Ziel: Beseitigung, Änderung, Neuerstellung, Bescheidungsklage Folie 51
53 XIX. Rechtsschutz bei Beurteilungen 1. Antrag Der Kläger beantragt, den Beklagten unter der Aufhebung der Verfügung vom.. in Form des Widerspruchsbescheids vom zu verurteilen, ihn für den Beurteilungszeitraum vom bis zum.. erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen Folie 52
54 XIX. Rechtsschutz bei Beurteilungen 2. Eingeschränkter Prüfungsumfang der Gerichte: gleichmäßige Anwendung bestehender Verwaltungsvorschriften und Richtlinien Verstöße gegen Verfahrensvorschriften Verkennung anzuwendender Begriffe Verkennung des rechtlichen Rahmens Unrichtiger Sachverhalt Verkennung allgemeingültiger Wertmaßstäbe Sachfremde Erwägungen 3. Vollständiger Prüfungsumfang bei Widerspruchsbehörde Folie 53
55 XX. Einzelthemen ThürBeurtRL 1. Vorgespräche/Absprache mit Beurteilern und Fachvorgesetzten? 2. Skala von 6 Noten Nr. 2.3 zusätzlich obere, untere Grenze Nr in verbaler Begründung des Gesamturteils - Binnendifferenzierung 3. Noten nicht mathematisieren Nr. 2.3.V; 3.3.II 4. Aber Schlüssigkeitsgebot Nr Vergleichsgruppe/Maßstab Nr. 4.VI Beamte derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe Folie 54
56 XX. Einzelthemen ThürBeurtRL 6. Richtwerte Nr. 4 II Note 1 5% Note 2 15% Note 3 30% Note % 7. Vergleichsgruppe:10 Personen Nr. 4 IV 8. Objektive Beurteilungen Nr. 6 III 9. Verminderung der Beurteilungskriterien Nr. 7 II Folie 55
57 XXI. Beurteilungsbogen Thür 1. Nr. I Schwerbehinderung % 2. Nr. III Aufgabenbeschreibung im Beurteilungszeitraum - was war vor Beurteilungszeitraum? 3. Nr. IV,V, VI Beurteilungsmerkmale nicht definiert Ausnahme VI Befähigung: Verhandlungsgeschick zielbewusste Gesprächsführung individuelle Einfühlung in den Verhandlungspartner mit jeweils eigener Beurteilung Folie 56
58 XXI. Beurteilungsbogen Thür 4. Bewertungsstufen sortiert 1 Punkte 5 Punkte 2 Punkte 6 Punkte 3 Punkte 4 Punkte Warum? Folie 57
59 XXI. Beurteilungsbogen Thür 5. Nr. VIII Dienstliche Verwendbarkeit Verwendungsvorschläge für höher bewertete Dienstposten? Auswirkungen auf Auswahlverfahren? Auswirkungen auf Gesamturteil? 6. Nr. IX Anhörung des Vorgesetzten Nein? 7. Dokumentation der Ergebnisse der Anhörung? Folie 58
Abschnitt 1 Geltungsbereich
Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Rechtspfleger und Amtsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Beurteilungsrichtlinien Rechtspfleger - BeurtRL RPfl) Bekanntmachung des Justizministeriums
MehrBeurteilungsart. I. Personalangaben. Beurteilungszeitraum von bis Besonderheiten (Abordnung, Freistellung oder ähnliches) Beurteiler
Anlage 1 (zu 6 Abs. 3) Dienstliche Beurteilung Vertraulich behandeln! Beurteilungsart Regelbeurteilung ( 4 Abs. 1) Probezeitbeurteilung ( 2 Abs. 1, 2) Anlaßbeurteilung ( 2 Abs. 3) Zwischenbeurteilung (
MehrIV Beurteilt werden a) die Beamten auf Probe:
Allgemeine Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung über die Beurteilungen für die Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften 1, 2 vom 7. März 2008-2200/1 - I. 1. Diese Allgemeine Verfügung
MehrBeurteilungsrichtlinien für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Beurteilungsrichtlinien für Kirchenbeamte 664 Beurteilungsrichtlinien für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Vom 27. Oktober 2015 (ABl. 270) Das Kollegium
MehrAnlage1. I. Personalangaben. Beurteilungsart. ! Regelmäßige Beurteilung! Anlassbeurteilung. ! Probezeitbeurteilung! Zwischenbeurteilung.
Seite 1 Anlage1 Dienstliche Beurteilung Vertraulich behandeln! Beurteilungsart! Regelmäßige Beurteilung! Anlassbeurteilung! Probezeitbeurteilung! Zwischenbeurteilung Anlass: I. Personalangaben Familienname,
MehrAnlass: ja nein ja nein
Anlage 3 (zu 7 SächsBeurtVO) Dienstliche Beurteilung Vertraulich behandeln! Beurteilungsart Regelbeurteilung Anlassbeurteilung Anlass: I. Personalangaben Beurteilter Name, Vorname Geburtsdatum Amtsbezeichnung/Besoldungsgruppe
MehrThürStAnz Nr. 52/2001 vom Seite 1
ThürStAnz Nr. 52/2001 vom 24.12.2001 Seite 1 Verwaltungsvorschrift zu 53 Abs. 7 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung ThürLbVO) Beurteilungsrichtlinien Gemäß
MehrGrundlegende Änderungen im Beurteilungsverfahren
Grundlegende Änderungen im Beurteilungsverfahren Rechtliche Grundlagen Wesentliche Änderungen Leistungsbeurteilung / Beurteilungsmaßstab Befähigungsbeurteilung Regelbeurteilung / Stichtagsregelung Anlassbeurteilung
MehrDienstliche Beurteilung
Anlage 1 (zu Nrn. 2, 4 und 5) Beurteilende Dienststelle... PA-Nr.:... Beurteilungsjahr... Dienstliche Beurteilung Periodische Beurteilung Beurteilungsbeitrag Aktualisierte Periodische Beurteilung Zwischenbeurteilung
MehrDienstliche Beurteilung
Anlage 1 (zu Nr. 2) Beurteilende Dienststelle... PA-Nr.:... Beurteilungsjahr... Dienstliche Beurteilung Periodische Beurteilung Beurteilungsbeitrag Zwischenbeurteilung Beurteilung aus besonderem Anlass
MehrBeurteilungsanlass. während der laufbahnrechtlichen Probezeit gemäß Nr. 3.1 der AV
- 1 - Anlage 1 Dienstliche Beurteilung (AV über die dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des JM vom 8. November 2012 (2000 - Z. 155) - JMBl. NRW S. 303 -) Regelbeurteilung gemäß Nr. 2
MehrMERKBLATT. für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten
MERKBLATT für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten Das neue bayerische Dienstrecht ist zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Dieses Mantelgesetz umfasst neben zahlreichen Änderungsgesetzen
MehrDienstliche Beurteilung (vertraulich behandeln!) Diese Angaben werden von der Personalstelle ausgefüllt!
Anlage 1 Dienstliche Beurteilung (vertraulich behandeln!) Diese Angaben werden von der Personalstelle ausgefüllt! Regelbeurteilung gemäß ( ) Nr. 3 BRL Sonstige Beurteilung (Nr. 4 BRL) ( ) während der Probezeit
MehrBeurteilungs VO vom veröffentlicht im GBl. vom , S 780
vom 16.12.2014 veröffentlicht im GBl. vom 23.12.2014, S 780 VO v. 06.06.1983 zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010, GBl. S. 793, 975 1(2) Im übrigen werden Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen
MehrVorwort 5. Der Herausgeber 7. Der Autor Das Stellenbesetzungsverfahren - eine kurze Bestandsaufnahme Zuständigkeiten und Beteiligungen 17
Inhalt Vorwort 5 Der Herausgeber 7 Der Autor 8 1. Das Stellenbesetzungsverfahren - eine kurze Bestandsaufnahme 15 2. Zuständigkeiten und Beteiligungen 17 2.1 Beteiligung des Personalrates bei Stellenausschreibungen
MehrFortschreibung der dienstlichen Beurteilung bei (Teil-)Freistellung/Verbot der Benachteiligung wegen geringeren Fachwissens und Berufserfahrung
Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung bei (Teil-)Freistellung/Verbot der Benachteiligung wegen geringeren Fachwissens und Berufserfahrung 1. Es bedarf in einer dienstlichen Beurteilung der fiktiven
MehrPOS. ::rehm. Rechtssichere Personalauswahl in der öffentlichen Verwaltung. Personalmanagement im öffentlichen Sektor
POS Personalmanagement im öffentlichen Sektor herausgegeben von Dr. Andreas Gourmelon Professor an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, Abteilung Gelsenkirchen Band 8 Rechtssichere
MehrRechtsverordnung über die Laufbahnen der. Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland (LaufbahnVO EKD)
Kirchenbeamten LaufbahnVO EKD Archiv 4.4 Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland (LaufbahnVO EKD) Vom 15. Oktober 1988 (ABl. EKD 1988 S. 371) geändert durch Kirchengesetz vom 7. November
MehrDienstliche Beurteilung
Dienstliche Beurteilung Regelmäßige Beurteilung Anlassbezogene Beurteilung des/der (Amtsbezeichnung/Dienstbezeichnung) (Vorname) (Name) (Geburtsdatum) (Dienststelle) für den Beurteilungszeitraum vom bis
MehrDienstliche Beurteilung
Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen Nr. 20 vom 4. Juli 2014 363 Anlage 1 (Nummer 12.1) vertraulich behandeln! Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten (Beamtinnen und Beamte) im Geschäftsbereich
MehrVom 21. März 2014 (ABl. S. 166) Änderungen. Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle ABl. EKM 1 Verordnung zur Änderung
Laufbahnverordnung der EKM LBVO.EKM 663 Verordnung über die Laufbahnen, die Beurteilung und die Beförderung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Laufbahnverordnung
MehrDienstliche Beurteilung (zu Nummer 5.3 Satz 2 und Nummer 7.1 Satz 2) Name, Vorname, Geburtsdatum,
Dienstliche Beurteilung (zu Nummer 5.3 Satz 2 und Nummer 7.1 Satz 2) Name, Vorname, Geburtsdatum, Amts-/ Dienstbezeichnung/ Entgeltgruppe/ Funktion,, Beurteilungszeitraum Dienststelle und Dienstort Art
MehrSynopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f.
1 Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f. Grund für die Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen
MehrDienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis 51
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis 51 51 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen.
MehrDienstliche Beurteilung. Diese Angaben werden von der Personalstelle ausgefüllt!
Anlage - Seite 1 - Dienstliche Beurteilung (vertraulich behandeln!) Diese Angaben werden von der Personalstelle ausgefüllt! Regelbeurteilung gemäß Nr. 3.1 BRL Sonstige Beurteilung während der Probezeit
MehrDienstliche Beurteilung - Beurteilungsvordruck -
Stadt Ronnenberg Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinie (BRL) Dienstliche Beurteilung - Beurteilungsvordruck - Beurteilung zum Stichtag: Beurteilungsanlass: Regelbeurteilung Ablauf der Probezeit Beförderung
MehrSynopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f.
1 Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f. Grund für die Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen
MehrEinleitung... Planung und Deckung des Personalbedarfs... Personalmarketing...
Inhaltsverzeichnis Die A utoren... V Vorwort... VH Inhaltsverzeichnis... IX 1 Einleitung... 1 2 Planung und Deckung des Personalbedarfs... 5 2.1 Planung des Personalbedarfs... 5 2.2 Maßnahmen der Personalbedarfsdeckung...
MehrBeurteilung. zu Beurteilende/r. Art der Beurteilung (s. Anhang zum Beurteilungsvordruck Seite 1) bitte auswählen. Beurteilungsgrundlagen
1 Beurteilung Beschäftigungsstelle zu Beurteilende/r Name, Vorname Geburtsdatum Amts- / Dienstbez. / Lohn- / Verg.Gruppe Beschäftigungsumfang Längerfristige Beurlaubungen Führungsverantwortung ja nein
MehrDienstliche Beurteilung
1110 Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 44 vom 3. Dezember 2004 Vertraulich behandeln! Anlage A Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit,
MehrUK. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. vom 15. Februar 2012 Az.: II.5-5 P b.
2030.2.3-UK Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Bekanntmachung des
MehrBeurteilungen der Beamtinnen und Beamten Verwaltungsverfügung der Johannes Gutenberg-Universität vom
Inhaltsverzeichnis Seite 1 Ziel der dienstlichen Beurteilung... 1 2 Geltungsbereich... 2 3 Beurteilungsanlässe und Beurteilungszeiträume... 2 4 Inhalt der dienstlichen Beurteilung... 4 5 Beurteilende...
MehrDienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst. Allgemeine Richtlinien Inkrafttreten:
Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst Allgemeine Richtlinien Inkrafttreten: 01.01.2007 Wesentliche Neuerungen! Grundsätzlich alle 3 Jahre Regelbeurteilung Anlassbeurteilung
MehrDienstliche Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Dienstliche Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Inhaltsverzeichnis 1 Ziel der dienstlichen Beurteilung und Geltungsbereich... 1 2 Beurteilungsanlässe und Beurteilungszeiträume...
MehrDienstliche Beurteilung
Anlage 1a Formblattmuster für die periodische Beurteilung Beurteilende : Beurteilungsjahr: Dienstliche Beurteilung Periodische Beurteilung Zwischenbeurteilung (Nrn. 4 bis 6 gelten nicht) für Amtsbezeichnung
MehrAnlage 1 zum Rundschreiben Nr. xx/2015
Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten(BremBeurtV) vom 28. März 2006 (Brem.GBl. S. 154) zuletzt
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 11.09 VGH 15 B 08.2040 Verkündet am 16. Dezember 2010 Rüger Geschäftsstellenverwalterin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NUMMER 2015/096 SEITEN 1-9 DATUM 10.07.2015 REDAKTION Sylvia Glaser Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Rheinisch-Westfälischen Technischen
MehrRichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen)
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen) Aufgrund von 93 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrNachfolgend werden die Regelungen für die Regel- und Anlassbeurteilung für Beamtinnen und Beamte der DP AG dargestellt.
Anschrift Selbstständige Organisationseinheiten der Außenorganisation und Abt 519 der Zentrale RHB-OZ: 991 Stelle: 51A2-8 Datum: 18.11.2014 Bearbeiter/in: Christina Sandhagen Gültig ab: 01.01.2015 Telefon:
MehrDienstliche Beurteilung
Anlage A Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums - 2 - Dienstliche
MehrVorbildlich: Als Schulleitung beurteilt werden. und. Beurteilung von Lehrkräften
Vorbildlich: Als Schulleitung beurteilt werden und Beurteilung von Lehrkräften Rechtsgrundlage Gemäß 29 Abs. 1 Kirchenbeamtenergänzungsgesetz und 1 Abs. 2 und 3 der Kirchenbeamtenbeurteilungsverordnung
MehrDienstliche Beurteilung
Anlage 1 zum RdErl. v. 4.7.2012 Vertraulich behandeln! Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
MehrBitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten.
Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten (BremBeurtV) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015
Mehr10. Beurteilungen von Tarifbeschäftigten - Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilung von Beamten mit denen der Tarif beschäftigten
Hinweis zu Beurteilungen Inhaltsverzeichnis des Hinweises 1. Allgemeines 2. Beurteilungsarten 2.1 Periodische Beurteilung 2.2 Bedarfsbeurteilung 2.3 Probezeitbeurteilung 3. Erstellen von Beurteilungen
MehrDie dienstliche Beurteilung
Die dienstliche Beurteilung Beamte, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Bereich Von Prof. Dr. Frank Bieler Braunschweig/Hochschule Harz, Wernigerode 2., überarbeitete Auflage ERICH SCHMIDT VERLAG
MehrRechtsschutz bei Dienstlicher Beurteilung. Wieland Rechtsanwälte
Rechtsschutz bei Dienstlicher Beurteilung Wieland Rechtsanwälte www.wieland-recht.de Rechtsnatur kein Verwaltungsakt keine Bestandskraft Rechtsfolgen erst bei Beförderungsauswahlentscheidung Folge keine
MehrDie dienstliche Beurteilung
Die dienstliche Beurteilung Beamte, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Bereich Von Prof. Dr. Frank Bieler Braunschweig/Hochschule Harz, Wernigerode 4., überarbeitete Auflage ERICH SCHMIDT VERLAG
MehrAmtliche und rechtliche Auszüge zur Dienstlichen Beurteilung von schwerbehinderten und gleichgestellten Lehrkräften
Vertrauensfrau der schwerbehinderten Beschäftigten www.sbv-vs-muenchen.de Anlage: Amtliche und rechtliche Auszüge zur Dienstlichen Beurteilung von schwerbehinderten und gleichgestellten Lehrkräften Auszüge
MehrR i c h t l i n i e n. für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen Vom 01.
R i c h t l i n i e n für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen Vom 01. Mai 2007 Beurteilungen geben dem Dienstherrn die Möglichkeit, die für die Erfüllung
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal Herausgegeben vom Rektor Jahrgang 40 Datum Nr.
AMTLICHE MITTEILUNGEN Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal Herausgegeben vom Rektor Jahrgang 40 Datum 02.05.2011 Nr. 27 Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten
MehrDienstliche Beurteilung
Anlage 1 zum RdErl. v. 26.03.2012 Seite 1 von 14 vertraulich behandeln! Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
MehrKWMBl S K
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
MehrDienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Erlass des Kultusministeriums. Vom 23. März 1995
Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Fundstelle: Mittl.bl. BM M-V S. 107 Erlass des Kultusministeriums Vom 23. März 1995 Stand: zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom
MehrInformationsveranstaltung
Informationsveranstaltung Einführung der Regelbeurteilung für Beamte und Beamtinnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Universität 7. und 11. September 2009 Agenda Begrüßung durch Herrn Kück Ziele
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter
MehrPeriodische Beurteilung Lehrkräfte Verfahren
Periodische Beurteilung 2018 Lehrkräfte Verfahren Rechtsgrundlage Gemäß 29 Abs. 1 Kirchenbeamtenergänzungsgesetz und 1 Abs. 2 und 3 der Kirchenbeamtenbeurteilungsverordnung (KBV, RS 604) gelten für die
MehrIMC InLine GmbH & Co. KG
IMC InLine GmbH & Co. KG Externe Evaluierung eines Beurteilungssystems eines Ministeriums Best Practices analytischer Vergleich 2014/15 Kurzform www.imc-inline.de Seite 1 Best Practice Vergleich mit Beurteilungssystemen
MehrGesamtbetriebsvereinbarung. Regel- und Anlassbeurteilungen für Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG. zwischen dem
Gesamtbetriebsvereinbarung Regel- und Anlassbeurteilungen für Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG zwischen dem Vorstand der Deutschen Post AG und dem Gesamtbetriebsrat der Deutschen Post AG
MehrJustizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, 19048 Schwerin Bund Deutscher Rechtspfleger Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.v. vertreten durch den Vorstand c/o
MehrHinweis: Mit dem Begriff Beschäftigte sind sowohl die Beschäftigten bzw. Arbeitnehmer i. S. d. TVöD/TV-L als auch die Beamten gemeint.
Hinweis: Mit dem Begriff Beschäftigte sind sowohl die Beschäftigten bzw. Arbeitnehmer i. S. d. TVöD/TV-L als auch die Beamten gemeint. Der Begriff Dienstherr umfasst sowohl den des Arbeitgebers als auch
MehrProbezeitbeurteilung
AnlageB Schulnummer Schule Jahr Probezeitbeurteilung Amts-/Dienstbezeichnung,Besoldungsgruppe,Name,Vorname,Geburtsdatum Lehramt,Lehrbefähigung(Fächer),Lehrerlaubnis Schwerbehinderungbzw.Gleichstelung nein
MehrRichtiger Beurteiler bei Ruhestandseintritt des Vorgesetzten; inhaltliche Anforderungen an Beurteilungsbeiträge
Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen BVerwGE: ja
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD
Nr. 82 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD Beschlüsse der Lehrerkommission in der Bayerischen Regional- KODA vom 24.04.2008 Ergänzung der staatlichen
MehrVergleichsgruppe innerhalb einer Besoldungsgruppe; Regelbeurteilung; Beurteilungsergebnis
Rechtsanwalt Helmut Legarth, Recklinghausen 1. Vergleichsgruppe innerhalb einer Besoldungsgruppe; Regelbeurteilung; Beurteilungsergebnis Am 18.06.2008 entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in
MehrDie Erstellung dienstlicher Beurteilungen erfordert von den Vorgesetzten Verantwortungsbewusstsein,
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (BRL) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 6.
MehrRichtlinie des Prüfungsausschusses nach 12 Abs. 2 i.v.m. 14 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung (StuPO)
Richtlinie des Prüfungsausschusses nach 12 Abs. 2 i.v.m. 14 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung (StuPO) Generelle Anforderungen an Beurteilungen und deren Bewertung 13 Abs. 3 Nr. 4 StuPO Mit einer
MehrRichtlinie für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen
Richtlinie für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen (Beurteilungsrichtlinie BeurtRl) Gültig ab 01.12.2003 Schreiben des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens vom 14.11.2003 - Pr.111 Pol (BeurtRl)
MehrRechtssichere Personalauswahl in der öffentlichen Verwaltung
PöS - Personalmanagement im öffentlichen Sektor Rechtssichere Personalauswahl in der öffentlichen Verwaltung Stellen nach dem Bestenprinzip besetzen Bearbeitet von Prof. Dr. Andreas Gourmelon, Prof. Dr.
Mehr1.Stichtagsregelung: In Ihrem o.g. Schreiben nehmen Sie Bezug auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Justizministerium Baden-Württemberg Frau Ministerialdirektorin Inken Gallner Postfach 10 34 61 70029 Stuttgart vorab per E-Mail Ravensburg, am 18. September 2014 Neufassung der Beurteilungsrichtlinie hier:
MehrBeamtinnen und Beamte haben Anspruch auf ermessensfehlerfreie Beurteilung.
Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der gesamten Bundesverwaltung für Verkehr, B au und Stadtentwicklung (Beurteilungsrichtlinie BVBS) (Fassung 2006) I. Was ist Zweck der Beurteilung?
MehrInhalt. Vorwort zur 2. Auflage. Abkürzungen
Vorwort zur 4. Auflage Vorwort zur 2. Auflage Abkürzungen Literatur VII IX XXI XXIII Erster Abschnitt: Einführung 1 A. Zur Entwicklung der Stellenbewertung 1 I. Allgemein 1 II. Öffentlicher Dienst: Unterscheidung
MehrDie neuen Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte. 1 Referat 213
Die neuen Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte 1 Referat 213 Überblick I. Grundlagen II. Die neue Richtlinie: wesentliche Änderungen III. Notengebung Bildung und Begründung der Gesamtnote anhand von
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 A 1.02 Verkündet am 30. Januar 2003 Schütz Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 VR 1.09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Mai 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper
MehrDienstliche Beurteilung für Lehrer einschließlich Funktionsstelleninhaber Vertraulich behandeln
Schule Dienstliche Beurteilung für Lehrer einschließlich Funktionsstelleninhaber Vertraulich behandeln Anlage 1 Seite 1 Beurteilungsart: Grundbeurteilung Probezeitbeurteilung * Antragsbeurteilung Anlaßbeurteilung
MehrDienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert Beamte über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter
MehrBeamtenrecht: BeamtR
Beck-Texte im dtv 5529 Beamtenrecht: BeamtR Textausgabe mit Sachregister von Prof. em. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis 29. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN
MehrDienstliche Beurteilung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte
Dienstliche Beurteilung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums Vom.. III 100/2010-2SH/1/2 Auf der Grundlage des 45 Satz 2
MehrJohannes Gutenberg-Universität Mainz. Familienname, ggf. abweichender Geburtsname, Vorname
Johannes Gutenberg-Universität Mainz 1 D I E N S T L I C H E B E U R T E I L U N G Vertraulich behandeln I. Personalangaben Familienname, ggf. abweichender Geburtsname, Vorname Geburtsdatum Funktion. Organisationseinheit
MehrDienstliche Beurteilung
Dienstliche Beurteilung 1. Sachinformation 1.1 Allgemeines 1.2 Inhalt 1.2.1 Aufgabenbeschreibung 1.2.2 Beurteilungsmerkmale 1.3 Bewertung und Gesamturteil 1.3.1 Bewertung 1.3.2 Gesamturteil 1.4 Verwendungseignung
MehrFundstelle: Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 3 vom /Amtsblatt Nr. 10/07
Fundstelle: Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 3 vom 6.6.2005/Amtsblatt Nr. 10/07 Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des Akademischen Rates,
MehrDienstliche Beurteilung
Dienstliche Beurteilung 1. Sachinformation 1.1 Allgemeines 1.2 Inhalt 1.2.1 Aufgabenbeschreibung 1.2.2 Beurteilungsmerkmale 1.3 Bewertung und Gesamturteil 1.3.1 Bewertung 1.3.2 Gesamturteil 1.4 Verwendungseignung
MehrDokumentationspflicht/Vergleichsgruppenbildung bei fiktiver Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung bei Beurlaubung wegen Kinderbetreuung
Dokumentationspflicht/Vergleichsgruppenbildung bei fiktiver Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung bei Beurlaubung wegen Kinderbetreuung Die Beurteilung eines zum Zwecke der Kinderbetreuung beurlaubten
MehrSOLDATENLAUFBAHN- VERORDNUNG. Kommentar
D O L P P z K L E W I T Z z W E N I G E R SOLDATENLAUFBAHN- VERORDNUNG Kommentar Von Thomas Dolpp, Rechtsanwalt in Bonn (kommentiert 23 bis 43) Michael Klewitz, Hauptmann a. D. (kommentiert 8 bis 22) Frank
MehrVwV-Lehrkräftebeurteilung VwV-LK-Beurt
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte einschließlich der Schulleiter, stellvertretenden Schulleiter und Funktionsstelleninhaber
Mehr(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren
Bundeslaufbahnverordnung 39 42 BLV 8 (4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 1. August 2016
Richtlinie für die Beurteilung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Mecklenburg-Vorpommern Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft,
MehrBeurteilungsbeitrag des früheren unmittelbaren Vorgesetzten
VGH München, Beschluss v. 18.01.2016 3 ZB 13.1994 Titel: Beurteilungsbeitrag des früheren unmittelbaren Vorgesetzten Normenketten: BayLlbG Art. 60 Abs. 1 S. 1 GG Art. 103 Abs. 1 VwGO 124 Abs. 2 Leitsätze:
MehrDienstliche Beurteilung
- 1 - Dienstliche Beurteilung Zutreffendes bitte ankreuzen für Frau / Herrn ggf. akademischer Grad, Vorname, Name, Geburtsname Amtsbezeichnung Geburtstag und -ort Schwerbehindert Nein Ja ( Grad der Behinderung:
MehrEinholung des Beurteilungsbeitrags eines in den Ruhestand versetzten früheren Vorgesetzten des Beamten; Begründung des Gesamturteils
Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen BVerwGE: nein
MehrD I E N S T L I C H E B E U R T E I L U N G B E U R T E I L U N G S B E I T R A G
D I E N S T L I C H E B E U R T E I L U N G B E U R T E I L U N G S B E I T R A G Vertraulich behandeln! Anlage 1 Anlassbeurteilung wegen Bewerbung (Nr. 3.2 BeurtVV) Beförderung (Nr. 3.3 BeurtVV) Aufstieg
MehrRichtlinie. über die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Ortspolizeibehörde Bremerhaven
Richtlinie über die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Ortspolizeibehörde Bremerhaven Diese Richtlinie regelt das Verfahren über die regelmäßige dienstliche
MehrAllMBl S A. Richtlinien über die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung
Richtlinien über die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
MehrD I E N S T L I C H E B E U R T E I L U N G B E U R T E I L U N G S B E I T R A G
D I E N S T L I C H E B E U R T E I L U N G B E U R T E I L U N G S B E I T R A G Vertraulich behandeln! Anlassbeurteilung wegen Bewerbung (Nummer 3.. BeurtVV) Beförderung (Nummer 3..3 BeurtVV) Aufstieg
MehrDienstliche Beurteilung
Schule Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift vom 21. Juli 2000 in der jeweils geltenden Fassung Vertraulich behandeln Dienstliche Beurteilung Anlassbeurteilung Grund: Letzte Beurteilung am I. Angaben zur
MehrDienstliche Beurteilung
Schule Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift vom 21. Juli 2000 in der jeweils geltenden Fassung Vertraulich behandeln Dienstliche Beurteilung Anlassbeurteilung Grund: Letzte Beurteilung am I. Angaben zur
Mehr