Gefährdungsbeurteilung einmal komplett, Bitte!?

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1 Gefährdungsbeurteilung einmal komplett, Bitte!? Notwendigkeiten, Inhalte, Querbezüge und Potentiale Ken Hauser FAL Arbeitssicherheit TÜV Thüringen Anlagentechnik GmbH & Co. KG Tel: khauser@tuev-thueringen.de TÜV Thüringen

2 Inhalt des Vortrags 1. Vorstellung 2. Aktuelle Situation 3. Die Vorgaben der einzelnen Verordnungen 4. Beispiel BetrSichV Zusammenfassung und Ausblick

3 Aktuelle Situation Spätestens mit Inkrafttreten der neuen Betriebssicherheitsverordnung und der aktualisierten Gefahrstoffverordnung sowie der Anpassung des DGUV Regelwerkes ist klar: Die Anzahl der konkreten Vorschriften zum Arbeitsschutz nimmt rapide ab bzw. wird wesentlich unpräziser!

4 Die Folge Die Unternehmen müssen sich selbst kümmern Die Gesetzgeber werden nicht mehr genaue Maße oder Zahlen in die Vorschriften hineinschreiben, sondern nur noch festlegen, dass Beschäftigte in ihrer Gesundheit nicht gefährdet werden dürfen. Ihre Verantwortung steigt Was vordergründig nach einer Vereinfachung aussieht, hat in der Praxis einen Haken: Konnten Sie sich bisher noch auf die Frage Wo steht das?" auf Paragraphen der einschlägigen Rechtsquellen berufen, werden Sie in Zukunft nur noch auf die grundsätzlichen Regelungen verweisen können.

5 Die Folge Allein im Rahmen der BGV/DGUV Anpassung werden ca. 300 TRAs, TRBs, BGIen, BGVen und GUVen nicht mehr geführt. Zum großen Teil in andere Regelwerke integriert!

6 Die Folge Passiert ein Unfall, werden die Behörden hinterher prüfen, ob der Betrieb alle Aspekte auch wirklich ausreichend in seiner Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt hat.

7 Verantwortung Die Folge Die Folgen für den Arbeitgeber: Die eigene Verantwortung steigt! Durchführung der Gbu: externe interne Arbeitgeber FaSi FaSi selbst

8 Querbezüge zentrales Element aller Arbeitsschutz-Verordnungen ist die Gbu - nach 5 ArbSchG GB aller Tätigkeiten; Adressat ist der Arbeitgeber

9 Beispiel 6 aktuelle GefStoffV: Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: 1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen, 2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,

10 Beispiel 6 aktuelle GefStoffV: 3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach 7 Absatz 8 zu berücksichtigen, 4. Möglichkeiten einer Substitution, 5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,

11 Beispiel 6 aktuelle GefStoffV: 6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte, 7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, 8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

12 Beispiel 4 aktuelle BioStoffV: Für die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere Folgendes zu ermitteln: 1.Identität, Risikogruppeneinstufung und Übertragungswege der Biostoffe, deren mögliche sensibilisierende und toxische Wirkungen und Aufnahmepfade, soweit diese Informationen für den Arbeitgeber zugänglich sind; dabei hat er sich auch darüber zu informieren, ob durch die Biostoffe sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen hervorgerufen werden können, 2.Art der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Betriebsabläufe, Arbeitsverfahren und verwendeten Arbeitsmittel einschließlich der Betriebsanlagen,

13 Beispiel 4 aktuelle BioStoffV: Für die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere Folgendes zu ermitteln: 3. Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition der Beschäftigten, soweit diese Informationen für den Arbeitgeber zugänglich sind, 4. Möglichkeit des Einsatzes von Biostoffen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsmitteln, die zu keiner oder einer geringeren Gefährdung der Beschäftigten führen würden (Substitutionsprüfung), 5. tätigkeitsbezogene Erkenntnisse a) über Belastungs- und Expositionssituationen, einschließlich psychischer Belastungen, b) über bekannte Erkrankungen und die zu ergreifenden Gegenmaßnahmen, c) aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

14 Beispiel 3 aktuelle ArbStättV: Der Arbeitgeber hat zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.

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16 Beispiel neue BetrSichV: 3 BetrSichV konkretisiert die GB für den Bereich der Arbeitsmittel: Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen Verwendung von Arbeitsmitteln Jegliche Tätigkeit: insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen

17 Beispiel neue BetrSichV: Am Beispiel der Demontage und Montage einer neuen Beleuchtungseinheit (Befeuerung) incl. Halterung auf einem Beleuchtungsmast eines Flughafenvorfeldes. (nicht abschließend)

18 Beispiel neue BetrSichV: Abschnitt 2 ( 3 bis 14) GB und Schutzmaßnahmen 3 Gefährdungsbeurteilung => 8 Absätze mit Vorgaben (1) Beurteilung der Gefährdungen und Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen vor der Verwendung der Arbeitsmitteln (AM) Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

19 Beispiel neue BetrSichV: Laut ASR A1.8 Punkt Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz Punkt 7: Zur Sicherstellung der Rettung von Personen aus oder über Steigeisengängen und Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen darf kein zusätzlicher Rückenschutz angebracht sein, da dieser eine Rettung behindert. Jedoch galten zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ggf. andere gesetzliche Vorgaben! Regelmäßige Aktualisierung der GB!

20 Beispiel neue BetrSichV: (2) Beurteilung der Gefährdungen bei Verwendung von AM den Arbeitsmitteln selbst, der Arbeitsumgebung und den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit AM durchgeführt werden

21 Beispiel neue BetrSichV: (2) Berücksichtigung der: Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung sicherheitsrelevanten einschließlich ergonomischer Zusammenhänge physischen und psychischen Belastungen vorhersehbaren Betriebsstörungen und der Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung => Notfallplan

22 Beispiel neue BetrSichV: (3) die GB soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der AM begonnen werden Durchführung nur von fachkundigen Personen (4) Beschaffung notwendiger Informationen, u.a.: - bekanntgegebene Regeln und Erkenntnisse - Gebrauchs- und Betriebsanleitungen - Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge (5) Herstellerunterlagen können zur Festlegung der Schutzmaßnahmen übernommen werden, sofern die Einsatzbedingungen denen im eigenen Betrieb entsprechen

23 Beispiel neue BetrSichV: (6) Festlegung durch den Arbeitgeber: - Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln - Fristen von wiederkehrenden Prüfungen (Gewährleistung der sicheren Verwendung bis zur nächsten Prüfung) Berücksichtigung von gesetzlich festgelegten Höchstfristen z.b. bei Druckgeräten max. 10 Jahre (Festigkeitsprüfung max. 15 Jahre), bei Aufzugsanlagen max. 2 Jahre (Hauptprüfung)

24 Beispiel neue BetrSichV: (7) Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der GB Berücksichtigung des Standes der Technik soweit erforderlich sind Schutzmaßnahmen anzupassen (Bestandschutzregelung) "Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme dem Schutz der Gesundheit u. zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen sicher scheinen lässt. Mit Erfolg erprobte Maßnahmen sind heranzuziehen. Die technische Erprobung in einem Fall genügt."

25 Beispiel neue BetrSichV: (7) Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der GB Berücksichtigung des Standes der Technik soweit erforderlich sind Schutzmaßnahmen anzupassen (Bestandschutzregelung) unverzügliche Aktualisierung, bei - sicherheitsrelevanten Veränderungen der Arbeitsbedingungen - neue Informationen aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge - bei der Wirksamkeitsprüfung unzureichende Schutzmaßnahmen festgestellt wurden Aktualisierungsvermerk unter Angabe des Überprüfungsdatums

26 Beispiel neue BetrSichV: (8) Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren - vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel - in elektronischer Form möglich Mindestinhalt: Gefährdungen bei der Verwendung Schutzmaßnahmen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen

27 Beispiel neue BetrSichV: Es sind zu dokumentieren: Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung getroffene Maßnahmen Ergebnisse der Überprüfung Alle Informationen zur Gefährdungsbeurteilung können von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde verlangt werden; sind dem Unfallversicherungsträger auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.! Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfordert entsprechende Fachkunde. Daher sind in der Regel u.a. Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt zu beteiligen.

28 Beispiel neue BetrSichV: 4 Grundpflichten des Arbeitsgebers - GB durchführen und Schutzmaßnahmen nach SdT festlegen - TOP-Prinzip für die Rangfolge der Maßnahmen ausschließlicher Einsatz von geprüften AM - Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen vor erstmaliger Verwendung - personelle und finanzielle (Budget) Einbindung von Arbeitsschutzbelangen in die Betriebsorganisation

29 Beispiel neue BetrSichV: - Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen vor erstmaliger Verwendung Überwachung der Wirksamkeit ergriffener Maßnahmen und der Einhaltung gegebener Anweisungen P D C A Plan Do Check Act Die Kontrolle, ob ergriffene Maßnahmen zur Abwehr von Gefährdungen auch so wirken wie beabsichtigt bzw. ob gegebene Anweisungen auch tatsächlich befolgt werden, ist die am häufigsten unzureichend befolgte Pflicht des Arbeitgebers/vieler Vorgesetzter. P D C A Plan Do Check Act Werden Abweichungen erkannt, ist es erforderlich, Konsequenzen zu ergreifen.

30 Beispiel neue BetrSichV: Überwachung der Wirksamkeit ergriffener Maßnahmen und der Einhaltung gegebener Anweisungen Werden keine Maßnahmen ergriffen, um die Abweichung zu korrigieren, macht sich der Arbeitgeber durch Duldung mitschuldig an den Konsequenzen des Fehlverhaltens!! Die Aussage Das habe ich dem doch hundertmal gesagt und er macht es einfach nicht. ist keine Entschuldigung für den Vorgesetzten, sondern Beweis für die Vernachlässigung seiner Kontroll- und Korrekturpflichten.

31 Beispiel neue BetrSichV: 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten AM - ausschließliche Verwendung sicherer AM - selbst hergestellte AM müssen mindesten den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Gemeinschaftsrichtlinien genügen

32 Beispiel neue BetrSichV: 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von AM - Schnittstelle Mensch-Arbeitsmittel (körperliche Eignung, Kompetenz) - Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht auf einfach Weise manipuliert oder umgangen werden - Einhaltung erforderlicher Sicherheits- und Schutzabstände - sichere Zu- und Abführung aller verwendeten/ erzeugten Energieformen - Berücksichtigung von Witterungsverhältnissen im Freien

33 Beispiel neue BetrSichV: Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Insbesondere sind folgende Grundsätze einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu berücksichtigen: 1. die Arbeitsmittel einschließlich ihrer Schnittstelle zum Menschen müssen an die körperlichen Eigenschaften und die Kompetenz der Beschäftigten angepasst sein sowie biomechanische Belastungen vermeiden. Zu berücksichtigen sind hierbei die Arbeitsumgebung, die Lage der Zugriffstellen und des Schwerpunktes des Arbeitsmittels, die erforderliche Körperhaltung, die Körperbewegung, die Entfernung zum Körper, die benötigte persönliche Schutzausrüstung sowie die psychische Belastung der Beschäftigten, 2. die Beschäftigten müssen über einen ausreichenden Bewegungsfreiraum verfügen, 3. es sind ein Arbeitstempo und ein Arbeitsrhythmus zu vermeiden, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, 4. es sind Bedien- und Überwachungstätigkeiten zu vermeiden, die eine uneingeschränkte und dauernde Aufmerksamkeit erfordern.

34 Beispiel neue BetrSichV: 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten - Aufstellung von schriftlichen Betriebsanweisungen

35 Gbu einmal komplett, Bitte?! Ein anderes Beispiel wäre die Bedienung einer Reinigungsanlage für OP-Besteck mit der Betrachtung gem. BetrSichV, GefStoffV, BioStoffV und ArbStättV!

36 Verantwortung Gbu einmal komplett, Bitte?! Die Folgen für den Arbeitgeber: Die eigene Verantwortung steigt! Durchführung der Gbu: externe interne Arbeitgeber FaSi FaSi selbst

37 Potentiale und Ausblick auf die Unternehmen kommt insb. mit der neuen Verordnungen noch mehr Eigenständigkeit und Eigenverantwortung zu Der Arbeitgeber kann wichtige Bestandteile des Sicherheitsmanagements flexibel in seine Planungen und Strategie einbinden Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob er durch Einhaltung von Mindestforderungen kurzfristige Kosteneinsparungen erreichen möchte oder eine eher strategisch ausgerichtete Lebenszyklusoptimierung wählt, die durch individualisierte Instandhaltungskonzepte langfristig Kosten spart Die Entscheidung für die eine oder andere Strategie erfordert die genaue Kenntnis des Regelwerkes und deren Interpretationsspielräume nicht nur für einzelne Anlagen, sondern für definierte Unternehmensbereiche bzw. über das gesamte Unternehmen insgesamt

38 Fazit und Ausblick Bei der Festlegung Ihrer Strategie und ihrer Umsetzung unterstützt Sie die TÜV Thüringen Gruppe selbstverständlich ganzheitlich Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen Erstellung von Explosionsschutzdokumenten Unterrichtung und Unterweisung Prüfung von Überwachungsbedürftigen Anlagen Prüfung von Arbeitsmitteln Erstellung von Prüfkonzepten unter den Gesichtspunkten: Gefährdung, Rechtsicherheit und optimierter Lebenszyklen Ihr Vorteil: rechtsicherer und optimierter Betrieb Ihrer technischen Anlagen!

39 Danke für die Aufmerksamkeit! TÜV Thüringen Arbeitssicherheit Sicherheit, Gesundheit, Leben! TÜV Thüringen Anlagentechnik GmbH & Co. KG FA Arbeitssicherheit Telefon: / Telefax: / arbeitsschutz@tuev-thueringen.de

40 Quellenverzeichnis: UB media Verlag Weka Verlag Deutsch gesetzliche Unfallversicherung vdsi-suedwest.bzg.vdsi.de lsa-st23.sachsen-anhalt.de pia.dellmann enbw.com

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