Quo vadis Familienbonus Die steuerlichen Auswirkungen auf Familien in Österreich im Vergleich mit Familienbegünstigungen in Deutschland

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1 Quo vadis Familienbonus Die steuerlichen Auswirkungen auf Familien in Österreich im Vergleich mit Familienbegünstigungen in Deutschland Quo vadis Familienbonus Tax impacts on families in Austria compared to family tax benefits in Germany Masterarbeit Zur Erlangung des akademischen Grades Master of Arts in Business der Fachhochschule FH Campus Wien Masterstudiengang Tax Management Vorgelegt von: Petra Haimberger, BA Personenkennzeichen: C Erstbetreuer / Erstbegutachter: Mag. Gottfried Schellmann Zweitbetreuer / Zweitbegutachter: FH-Prof. Dr. Dieter Christian Eingereicht am:

2 Erklärung: Ich erkläre, dass die vorliegende Masterarbeit von mir selbst verfasst wurde und ich keine anderen als die angeführten Behelfe verwendet bzw. mich auch sonst keiner unerlaubter Hilfe bedient habe. Ich versichere, dass ich diese Masterarbeit bisher weder im In- noch im Ausland (einer Beurteilerin/einem Beurteiler zur Begutachtung) in irgendeiner Form als Prüfungsarbeit vorgelegt habe. Weiters versichere ich, dass die von mir eingereichten Exemplare (ausgedruckt und elektronisch) identisch sind. Datum:... Unterschrift:...

3 Kurzfassung Diese Arbeit beschäftigt sich mit steuerlichen Begünstigungen, welche Familien in Österreich und Deutschland erhalten. In Österreich zählen dazu insbesondere die Familienbeihilfe, sowie Absetz- und Freibeträge. Ab dem Veranlagungsjahr 2019 wird ein neuer Absetzbetrag, der so genannte Familienbonus Plus neu eingeführt. Im Gegenzug können Kinderbetreuungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden und auch der Kinderfreibetrag wird gestrichen. Eine Gegenüberstellung mit Beispielen aus der Praxis der alten und künftigen Rechtslage soll zeigen wie sich der Familienbonus auf Familien in Österreich auswirkt. Aber auch im deutschen Steuerrecht gibt es für Kinder diverse Freibeträge und Zuschläge, wodurch auch Familien steuerlich entlastet werden sollen. Des Weiteren wird untersucht, ob und in wie weit deutsche und österreichische Sozialleistungen Kinder und Familien berücksichtigen und in welchem Land schlussendlich die besseren steuerlichen und sozialen Bedingungen für Familien herrschen. i

4 Abstract This thesis deals with tax benefits granted to families in Austria and Germany. In Austria, such benefits include, in particular, family allowances, as well as corresponding tax deductions and tax free allowances. As of the year 2019, a new tax deduction amount, the so-called "Familienbonus Plus", will be introduced. In return, it will be no longer possible to claim childcare costs can no longer be claimed as deduction and the child allowance will be cancelled, as well. A comparison with examples from the practice of the old and future legal situation will show how the family bonus might affect families in Austria. Nevertheless, also in German tax law there are various allowances and supplements for children, which should provide the families with a tax relief. In addition, this thesis examines whether and to what extent German and Austrian social benefits take children and families into account, and finally which of the both countries provide the better tax but also social conditions for families. ii

5 Abkürzungsverzeichnis Abs AlVG ASVG B-VG BAO BGBl BVerfG bzw EStG EU EWR f ff FLAG Hrsg idgf isd ivm KBGG PStG S StGG Vgl Absatz Arbeitslosenversicherungsgesetz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Bundesverfassungsgesetz Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Bundesverfassungsgericht beziehungsweise Einkommensteuergesetz Europäische Union Europäischer Wirtschaftsraum folgende und der/ die folgenden Familienlastenausgleichsgesetz Herausgeber in der geltenden Fassung im Sinne des in Verbindung mit Kinderbetreuungsgeldgesetz Personalsteuergesetz Seite Staatsgrundgesetz Vergleich iii

6 Schlüsselbegriffe Arbeitslosengeld Bedarfsorientierte Mindestsicherung Deutschland Einkommensteuer Familienbegünstigungen Familienbonus Familienlastenausgleichsgesetz Haushaltsbesteuerung Hartz IV Individualbesteuerung Kinder Notstandshilfe Österreich Rechtsvergleich Sozialgesetzbuch II iv

7 Keywords Austria children family benefits Family Relief Act Germany household taxation income tax individual taxation legal comparison unemployment allowance v

8 Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG Problem- und Fragestellung Aufbau der Arbeit und methodische Vorgehensweise STEUERRECHTLICHE GRUNDLAGEN FÜR DIE BEGÜNSTIGUNG VON FAMILIEN Vorbemerkungen Historisch maßgebliche Entwicklung für die steuerrechtliche Begünstigung von Familien im 20. Jahrhundert Prinzipien des Einkommensteuerrechts Prinzip der Individualbesteuerung Prinzip der Progression Leistungsfähigkeitsprinzip Objektives Nettoprinzip Subjektives Nettoprinzip Familienlastenausgleichsgesetz Kinder im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe Familienbeihilfe für Personen aus EU/ EWR Raum, Schweiz und Drittstaaten Mehrkindzuschlag Familienhärteausgleich DIE FAMILIE IM ÖSTERREICHISCHEN STEUERRECHT Kinder im Sinne 106 EStG (Ehe-) Partner, Lebensgemeinschaften, eingetragene Partnerschaften im Sinne des 106 EStG Kinderfreibetrag isd 106a EStG Absetzbeträge isd 33 Abs 2 EStG Kinderabsetzbetrag 33 Abs 3 EStG Alleinverdienerabsetzbetrag 33 Abs 4 Z 1 EStG Alleinerzieherabsetzbetrag 33 Abs 4 Z 2 EStG Unterhaltsabsetzbetrag 33 Abs 4 Z 3 EStG SV-Rückerstattung Negativsteuer 33 Abs 8 EStG vi

9 3.5. Familienbegünstigende Sonderausgaben isd 18 EStG Begünstigter Personenkreis Topf-Sonderausgaben gemäß 18 Abs 1 Z 2 bis 4 EStG Familienbegünstigende Außergewöhnliche Belastungen isd 34 und 35 EStG Abzugsfähigkeit von außergewöhnlichen Belastungen für begünstigten Personenkreis FAMILIENBONUS PLUS Kindermehrbetrag Finanzierungsmaßnahmen Vorgesehene Änderungen im Einkommensteuergesetz Öffentliche Stellungnahmen des Ministerialentwurfs zum Familienbonus Steuerliche Auswirkungen und Vergleich des Familienbonus Plus mit der bisherigen Regelung INDEXIERUNG VON FAMILIENLEISTUNGEN SOZIALLEISTUNGEN IN ÖSTERREICH Arbeitslosenversicherung Versicherte Personen Anspruchsvoraussetzungen Leistungsumfang Höhe und Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes Notstandshilfe Anspruchsvoraussetzungen Höhe und Bezugsdauer der Notstandshilfe Bedarfsorientierte Mindestsicherung Anspruchsvoraussetzungen Leistungsumfang Geplante Änderungen durch das Regierungsprogramm Auswirkungen auf Familien DIE FAMILIE IM DEUTSCHEN STEUERRECHT Familienbegünstigungen im deutschen Steuerrecht Familienleistungsausgleich Kindergeld Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes Kinderzuschlag vii

10 8. SOZIALLEISTUNGEN IN DEUTSCHLAND Arbeitslosenversicherung Arbeitslosengeld I Leistungsumfang Arbeitslosengeld II ( Hartz IV ) Anspruchsvoraussetzungen Leistungsumfang Auswirkungen auf Familien in Deutschland SOZIALLEISTUNGEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION CONCLUSIO Familienbonus Plus Steuerrechtliche und sozialrechtliche Familienbegünstigungen Österreich versus Deutschland LITERATURVERZEICHNIS ABBILDUNGSVERZEICHNIS TABELLENVERZEICHNIS viii

11 1. Einleitung 1.1. Problem- und Fragestellung Bereits wenige Tage nach der Angelobung der neuen österreichischen Bundesregierung im Dezember 2017 wurde verlautbart, dass Familien in Österreich die größte Familienentlastung aller Zeiten bevorsteht. Der sogenannte Familienbonus Plus soll ab dem Veranlagungsjahr 2019 einkommensteuerpflichtigen Familien bis zu Euro jährliche Steuerersparnis pro Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bringen, sowie 500 Euro für Kinder welche älter als 18 Jahre sind und sich noch in Ausbildung befinden. Im Gegenzug werden Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr nicht mehr absetzbar sein und auch der Kinderfreibetrag wird gestrichen. Durch den Familienbonus sollen in erster Linie berufstätige und vor allem steuerpflichtige Eltern begünstigt und entlastet werden. Doch sollte ein Kind, egal aus welcher Einkommensschicht es entstammt, nicht gleich viel wert sein? Unabhängig vom Einkommen der Eltern, entstehen Kosten für den Unterhalt von Kindern. Jedes Kind benötigt zumindest Nahrung, Kleidung, Aufwendungen für Schule/ Ausbildung, sowie ein warmes Zuhause. Doch meist haben Eltern mit geringerem Einkommen, oder auch Alleinerziehende aufgrund von Teilzeitarbeit, Mühe, aus finanzieller Sicht, die Grundbedürfnisse eines Kindes zu decken. Sollten nicht jene Familien mehr unterstützt werden, welche ohnehin schon wenig finanzielle Mittel zur Verfügung haben, statt jenen die sich Kinder leisten können? Es stellt sich die Frage, wie sich der neue Familienbonus auf unterschiedliche Familienkonstellationen und Einkommensverhältnisse auswirkt. Wer sind die Gewinner und Verlierer dieser Maßnahme? Wie werden geringverdienende Familien vom System entlastet? Mit einem Rechtsvergleich soll erläutert werden, wie die Situation in Deutschland aussieht Welche steuerlichen Begünstigungen gibt es dort für Familien? Worin unterscheiden sich Familienbegünstigungen zwischen den beiden Ländern und inwieweit werden einkommensschwache Familien in Deutschland begünstigt? Des Weiteren sollen die Sozialleistungen im Detail beleuchtet werden. Auch hierzu möchte die Bundesregierung Änderungen vornehmen. Welche Umgestaltungen werden sich für Familien, welche Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, oder der bedarfsorientierten Mindestsicherung beziehen, ergeben? Welche finanziellen Auswirkungen haben diese auf Familien und Bedarfsgemeinschaften. Auch hier wird die Situation mit dem Sozialsystem in Deutschland verglichen und die Frage gestellt, welches System optimaler für Familien ist. 1

12 1.2. Aufbau der Arbeit und methodische Vorgehensweise Diese Masterarbeit basiert auf intensiver Literaturrecherche um die zentralen Fragestellungen beantworten zu können. Dazu werden überwiegend Kommentare, Fachbücher, Fachzeitschriften, Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, österreichische und europäische Judikate, sowie Internetquellen für die Bearbeitung der Fragestellung herangezogen. Zunächst befasst sich diese Arbeit mit den Steuerrechtlichen Grundlagen für die Begünstigung von Familien. Dazu folgt ein historischer Überblick über die Entwicklung von familienbegünstigenden Maßnahmen im Bereich der Einkommensteuer und des Familienlastenausgleichsgesetz. Ebenso werden die Prinzipien der Einkommensbesteuerung betrachtet und analysiert inwiefern Familien von diesen Prinzipien profitieren. In Kapitel 3 wird im Detail erläutert, welche Begünstigungen es für Familien im österreichischen Steuerrecht gibt und wie sich diese auswirken. Des Weiteren werden die Eckpunkte des Familienbonus Plus erläutert und anhand von Beispielen die Wirkungsweise auf unterschiedliche Einkommensschichten und Familienkonstellationen dargestellt. Ein weiterer Schwerpunkt dieser Arbeit bilden die vorherrschenden Sozialleistungen in Österreich, für Personen die über kein steuerliches Einkommen verfügen. Hierbei wird erörtert, inwiefern Kinder im österreichischen Sozialsystem Berücksichtigung finden, welche Maßnahmen die Bundesregierung im Sozialsystem plant und wie sich diese insbesondere auf Familien auswirken können. Im letzten Drittel dieser Arbeit, werden steuerliche Begünstigungen für Familien im deutschen Steuerrecht, sowie die dort vorherrschenden Sozialleistungen und Bedingungen für Familien erörtert. Abschließend werden die Fragen aus dem Kapitel 1.1. in der Zusammenfassung beantwortet. 2

13 2. Steuerrechtliche Grundlagen für die Begünstigung von Familien 2.1. Vorbemerkungen Der schottische Philosoph Adam Smith hat bereits im Jahre 1776 festgehalten, dass Steuern so gleichmäßig, so bestimmt und so bequem für den Steuerpflichtigen und so wenig belastend für das Volk wie nur irgendwie möglich 1 gebildet werden sollen. Daraus lassen sich bereits die wesentlichsten Prinzipien ableiten, welche auch heute für die Steuergesetzgebung maßgeblich sind und von der finanzwissenschaftlichen Steuerlehre abgeleitet wurden. 2 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das österreichische Steuerrecht den Familienbegriff im klassischen Sinne bisher nicht definiert hat. Die Ursache liegt in der Definition der persönlichen und sachlichen Steuerpflicht. Die Familie stellt prinzipiell kein Steuersubjekt dar. Steuersubjekt ist, wer steuerlich rechtsfähig ist und aufgrund einer Tätigkeit einen Steueranspruch auslöst bzw. gegen den sich ein Anspruch richtet. Damit ist kein Anknüpfungspunkt in der persönlichen Steuerpflicht gegeben. Betrachtet man in einem weiteren Schritt die sachliche Steuerpflicht, so kann man davon ausgehen, dass durch die Familie auch kein Steuergegenstand gegeben ist. Der Steuergegenstand beschreibt das Verhalten dazu zählen Handeln, Dulden und Unterlassen eines Steuersubjekts durch das ein Steueranspruch entstehen kann. Möglich wäre beispielsweise ein steuerlicher Anknüpfungspunkt bei Eheschließungen. Allerdings gibt es in der gegenwärtigen österreichischen Gesetzgebung für Familien keine derartigen Anknüpfungspunkte, welche eine persönliche, sachliche Steuerpflicht begründen. Daraus lässt sich ableiten, dass zwischen Steuersubjekt und Steuergegenstand ein Zusammenhang bestehen muss, welche bei Familien in der österreichischen Gesetzgebung nicht gegeben ist. 3 Letztlich bringt die Bundesabgabenordnung familiäre Beziehungen in Zusammenhang mit der Einkommensteuer und definiert in 25 BAO den Angehörigenbegriff. Dieser wird unter anderem in Kapitel 3 näher erläutert. 1 Vgl Urnik/Fritz-Schmied/Kanduth-Kristen, Steuerwissenschaften und betriebliches Rechnungswesen, Linde Verlag, 2009, S 787f 2 Vgl Bräumann, Die steueroptimale Familie, 2014, Linde Verlag, S 7 3 Vgl Kristen, Familienbesteuerung, 2000, Linde Verlag, S 23 3

14 2.2. Historisch maßgebliche Entwicklung für die steuerrechtliche Begünstigung von Familien im 20. Jahrhundert Erstmals fand eine Berücksichtigung von familiären Beziehungen in Personalsteuergesetz statt. Dabei erfolgte eine Form der Haushaltsbesteuerung und berücksichtigte die wirtschaftlichen Bedingungen und Einflüsse der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Demnach wurden Haushalte mit mehreren erwerbstätigen Angehörigen höher besteuert, wohingegen die Steuerbemessungsgrundlage für Haushalte, in denen auch nicht erwerbstätige Angehörige existierten vermindert wurde. Ein Haushalt beinhaltete demnach den Ehegatten, minderjährige Kinder beziehungsweise minderjährige Verwandte in gerader Linie, sofern diese tatsächlich diesem Haushalt zugehörten. 5 Im Jahre 1938 wurden aufgrund des Anschlusses Österreichs an Deutschland, unter anderem die deutschen Steuergesetze durch das Einkommensteuergesetz des deutschen Reichs 6 übernommen. Ehepaare und Familien wurden auf diese Weise zu einem gesellschaftlichen Lenkungsinstrument und steuerlich bevorzugt. Den höchsten Anteil der Steuerlast trugen in Folge vor allem ledige Erwerbstätige. Deren Einkünfte wurden mit einer Strafsteuer belastet, welche zwischen 160% bis 180% über dem Steuersatz von verheirateten Erwerbstätigen lag. Dabei wurden gestaffelte Steuertarife für Ledige, Verheiratete und Familien ausgestaltet. 7 Daran änderte zunächst auch die Loslösung von Deutschland nach dem 2. Weltkrieg nichts. Die geltenden Vorschriften wurden im Reichsüberleitungsgesetz 8 ohne wesentliche Änderungen übernommen. Erst im Jahre 1946 wurde lediglich die Strafsteuer für Ledige abgeschafft und im Jahre 1948 um eine Ernährungsbeihilfe ergänzt, wobei diese Begünstigung ausschließlich für unselbständig Erwerbstätige galt. 9 Im Jahr 1953 wurde ein neues Einkommensteuergesetz (EStG 1953) vom österreichischen Gesetzgeber erlassen. Die Haushaltsbesteuerung wurde beibehalten, 10 allerdings an folgende Voraussetzungen geknüpft: beide Ehegatten müssen der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, die Ehegatten dürfen nicht dauernd voneinander getrennt leben, die genannten Voraussetzungen müssen für mindestens vier Monate vorliegen Vgl RGBl 222/1896, Vgl Hanslik, Grundrechtliche Anforderungen an eine Familienbesteuerung, 1999, Verlag Österreich, S 25f 6 Vgl RGBl I 1934 S , Vgl Hanslik, Grundrechtliche Anforderungen an eine Familienbesteuerung, 1999, Verlag Österreich, S 25 8 Vgl StGBl Nr. 6/1945, Vgl Tanzer, Thöni/Winner (Hrsg), Die Familie im Sozialstaat, 1996, Universität Innsbruck, S Vgl Hanslik, Grundrechtliche Anforderungen an eine Familienbesteuerung, 1999, Verlag Österreich, S Vgl Tanzer, Thöni/Winner (Hrsg), Die Familie im Sozialstaat, 1996, Universität Innsbruck, S 60 4

15 Ferner ist festzuhalten, dass durch diesen Erlass keine weiteren wesentlichen Änderungen zum Einkommensteuerrecht des deutschen Rechts beziehungsweise dem Reichsüberleitungsgesetz vorgenommen wurden. 12 Ein Jahr später wurde der so genannte Familienlastenausgleichsfonds (FLAG 1954) gegründet. Damit sollten tarifliche Steuervorteile in den Hintergrund gerückt werden und Familien direkt durch Transferleistungen unterstützt werden. 13 Dadurch wurde ein System zur steuerlichen Entlastung für Familien geschaffen, welche durch direkte Beihilfen, sowie der Berücksichtigung von Unterhaltslasten fortan unterstützt wurden. Der Verfassungsgerichtshof gelangte im Jahre 1958 zu der Ansicht, dass bei der Besteuerung eines Haushalts auf den tatsächlichen gemeinsamen Haushalt abzustellen sei und nicht lediglich auf zusammenlebende Kernfamilien. So müssen gemäß dem wirtschaftlichen Leistungsfähigkeitsprinzips alle Gruppen gleichbehandelt werden, unabhängig davon, ob diese nun ein Familienband bilden oder nicht. Aufgrund des Erkenntnisses wurden Lebensgemeinschaften in die Haushaltsbesteuerung miteinbezogen. Schließlich wurde im Jahr 1967 das Einkommensteuergesetz und Familienlastenausgleichsgesetz neu novelliert und brachten wesentliche Änderungen mit sich. Zum einen wurde die Staffelung des Tarifs durch zwei Steuergruppen, welche zwischen Ledigen und Ehepaaren, beziehungsweise ab einem bestimmten Alter unterschied, ersetzt. Zum anderen wurden der Alleinverdienerabsetzbetrag, sowie der Kinderfreibetrag eingeführt. Ein weiterer Einschnitt gelang durch das EStG 1972, indem die Haushaltsbesteuerung nach massiver Kritik, sowie mehrfacher Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs abgeschafft und die Individualbesteuerung schrittweise eingeführt wurde. Des Weiteren bestanden ab diesem Zeitpunkt auch keine Steuergruppen mehr, sondern es wurde ein einheitlicher Tarif für alle Einkommensteuerpflichtigen geschaffen. Bis zum EStG 1988, welches trotz zahlreicher Novellierungen noch heute seine Gültigkeit hat, wurden noch weitere zahlreiche familienbegünstigende Maßnahmen mitaufgenommen, beziehungsweise abgeändert um beispielsweise auch Alleinerziehende oder Familien mit mehreren Kindern spürbarer zu entlasten. 14 Aktuell stehen Familien folgende steuerliche Begünstigungen aus Sicht des Einkommensteuergesetzes beziehungsweise des Familienlastenausgleichsgesetzes zur Verfügung: Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds Steuerfreie familienbezogene Transferleistungen (beispielsweise Wochen- oder Kinderbetreuungsgeld) Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung Berücksichtigung der Kosten bei doppelter Haushaltsführung 12 Vgl Hanslik, Grundrechtliche Anforderungen an eine Familienbesteuerung, 1999, Verlag Österreich, S Vgl Tanzer,Thöni/Winner (Hrsg), Die Familie im Sozialstaat, 1996, Universität Innsbruck, S Vgl Hanslik, Grundrechtliche Anforderungen an eine Familienbesteuerung, 1999, Verlag Österreich, S 26 5

16 Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben naher Angehöriger (beispielsweise Kirchenbeitrag, oder Personenversicherungen) Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen (beispielsweise Kinderbetreuungskosten, Kosten für die auswärtige Berufsausbildung oder Unterhaltsleistungen) Kinderfreibetrag Kinderabsetzbetrag Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag Unterhaltsabsetzbetrag Negativsteuer Mehrkindzuschlag Familienbeihilfe Ab dem Veranlagungsjahr 2018 soll der Kinderfreibetrag, sowie die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten durch den Familienbonus Plus ersetzt werden. Wie sich diese Änderung auf die Begünstigungswirkung für Familien im Detail auswirkt, wird im Kapitel 4 erörtert Prinzipien des Einkommensteuerrechts Grundsätzlich besteht in Österreich keine verfassungsrechtliche Grundlage welche explizit eine steuerliche Begünstigung von Familien vorsieht. Dennoch nehmen die Grundrechte gemäß der europäischen Menschenrechtskonvention Einfluss auf die Gestaltung der Steuergesetzgebung. Von weiterer wesentlicher Bedeutung ist in Österreich der Gleichheitsgrundsatz welcher im Art 7 Bundesverfassungsgesetz in Verbindung mit Art 2 Staatsgrundgesetz verankert ist und in Kombination mit der bisherigen Verwaltungspraxis und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs den Familien steuerliche Berücksichtigung zuerkennt. Der Gleichheitsgrundsatz im Konnex mit dem Steuerrecht wird in der Judikatur vor allem durch das Leistungsfähigkeitsprinzip beherrscht, welches allerdings nicht verfassungsrechtlich verankert ist. Das Prinzip der Leistungsfähigkeit wird im Kapitel näher erläutert Prinzip der Individualbesteuerung In Österreich unterliegt das Einkommen natürlicher Personen grundsätzlich der Individualbesteuerung und diese sind dadurch einzeln steuerpflichtig. Dadurch werden die Einkünfte unabhängig vom Einkommen weiterer Personen im gemeinsamen Haushalt getrennt ermittelt und unterliegen damit nicht der sogenannten Haushaltsbesteuerung, welche das alternative Pendant bildet. Die Individualbesteuerung wirkt sich im Wesentlichen bei der Ermittlung des Einkommensteuertarifs aus. Allerdings haben Familienstand, Anzahl der Kinder, Alter et cetera keinen Einfluss die Ermittlung des anzuwendenden Steuertarifs Vgl Bräumann, Die steueroptimale Familie, 2014, Linde Verlag, S 14f 16 Vgl Wakounig/Labner, Berger/Toifl/Wakounig (Hrsg), Einkommensteuer 6, 2015, Lexis Nexis, S 2 6

17 Zum Vergleich: Ein Ehepaar verdient jeweils etwa Euro. Pro Person sind daher etwa Euro Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer fällig, wodurch sich eine Gesamtsteuerbelastung von circa Euro ergibt. Im Falle der Haushaltsbesteuerung würde dieses Ehepaar also gesamt etwa Euro erzielen. Aufgrund des höheren Gesamteinkommens, ändert sich der darauf entfallende Steuersatz und es wären in diesem Fall etwa Euro Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer auf das Einkommen zu entrichten. Dieser Vergleich zeigt deutlich, dass sich eine Haushaltsbesteuerung, bei Anwendung des in Österreich angewandten progressiven Steuersatzes, nicht vorteilhaft für die Steuerpflichtigen auswirkt. Bei der Haushaltsbesteuerung findet eine Berücksichtigung der Besteuerung des Einkommens aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern statt. Diese Art der Zusammenveranlagung fand auch in Österreich bis zum Inkrafttreten des EStG 1972 Anwendung. Diese maßgebliche Änderung wurde vorgenommen um einen Steuervorteil bei höherem Einkommen aufgrund des progressiven Steuersatzes zu vermeiden und um einen Anreiz zu schaffen, Frauen den Einstieg in die Erwerbstätigkeit zu erleichtern. Dieser Grundsatz findet sich bis heute im Einkommensteuergesetz, trotz zahlreicher Novellierungen und Neuauflagen Anwendung Prinzip der Progression In Österreich verläuft die Einkommensbesteuerung nach einem progressiv steigenden Steuertarif. Konkret, bedeutet dies, je höher das Einkommen, desto höher ist der dafür anzuwendende Steuersatz. Dieses Prinzip wird angewendet, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit mit höherem Einkommen größer ist. Die Anwendung von progressiven Steuertarifen erwächst grundsätzlich aber nicht aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip oder dem Gleichheitssatz, sondern ist aus gesellschaftspolitischer Sicht, beziehungsweise um soziale Gerechtigkeit wirken zu lassen, entstanden. 18 Der Steuertarif wird auf das jährliche Einkommen angewendet und mithilfe einer Formel berechnet. Der Staffeltarif für das Einkommen gliedert sich folgendermaßen: 17 Vgl Hanslik, Grundrechtliche Anforderungen an eine Familienbesteuerung, 1999, Verlag Österreich, S Vgl Setnicka, Berger/Wakounig (Hrsg), Basiswissen Steuern, 2016, Lexis Nexis, Progression 7

18 Einkünfte Steuersatz Berechnungsformel bis Euro 0% bis Euro 25% (Einkommen ) x bis Euro bis Euro 35% 42% (Einkommen ) x (Einkommen ) x bis Euro bis Euro 48% 50% (Einkommen ) x (Einkommen ) x über Euro (bis 2020) 55% (Einkommen ) x 0, Tab. 1: Darstellung der Tarifstufen 19 Kritik an dem Prinzip der Progression besteht dahingehend, dass die Tarifstufen nicht an die Inflation angepasst werden. Diese sogenannte kalte Progression bewirkt, dass im Laufe der Jahre die (minimal) steigenden Einkünfte höher besteuert werden, aber die Tarifstufen gleich bleiben, obwohl inflationsbedingt die Lebenshaltungskosten steigen. Somit ist langfristig mit einer höheren Steuerbelastung zu rechnen, welche wiederum den Gesetzgeber dazu zwingt, dieses daraus resultierende Ungleichgewicht in regelmäßigen Zyklen durch Steuerreformen zu kompensieren um die Abgabepflichtigen zu entlasten. 20 Die Koalitionsparteien haben in Ihrem Regierungsprogramm 2017/2018 vereinbart, eine mögliche Abschaffung der kalten Progression zu überprüfen Leistungsfähigkeitsprinzip Das Leistungsfähigkeitsprinzip zählt zu dem bedeutendsten Prinzip und besagt, dass die persönliche Leistungsfähigkeit in der Besteuerung des Einkommens berücksichtigt werden soll. 22 Aus dem Gleichheitssatz im Sinne des Artikel 7 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes, geht die horizontale und vertikale (Steuer-) Gerechtigkeit hervor. Die horizontale Gerechtigkeit definiert die gleiche Belastung für Personen in der gleichen Ausgangssituation. Die vertikale Gerechtigkeit beschreibt hingegen, dass Personen in unterschiedlicher Ausgangsposition nicht gleich belastet werden sollen Vgl 33 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idgf BGBl. I Nr. 118/2015, Vgl Doralt/Herzog, Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Einkommensteuer, 17. Lieferung, 2014, Facultas, EStG 33, Tz 4f 21 Vgl Keppert, Steuer- und Wirtschaftskartei, SWK 3/2018, 2018, Linde Verlag, S Vgl Herzog, Handbuch Einkommensteuer, 2012, Linde Verlag, S Vgl Urnik/Fritz-Schmied, Bertl et al (Hrsg), Handbuch der österreichischen Steuerlehre Band I 4, 2015, Lexis Nexis, S 61 8

19 Zwar ist das Prinzip der Leistungsfähigkeit verfassungsrechtlich nicht geschützt, dennoch prägt dieser Grundsatz die allgemeine Konzeption des Einkommensteuergesetzes und findet somit in der Einkommensteuer Anwendung. In der Praxis wird das gesamte steuerbare Einkommen einer Person unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit besteuert. 24 Somit wird nur das disponible, also das frei verfügbare Einkommen der Besteuerung unterworfen. Demnach wird das Einkommensteuerrecht dem Leistungsfähigkeitsprinzip gerecht, indem: das Einkommen bis zu Euro steuerfrei zu stellen ist, sowie die Abzugsfähigkeit von außergewöhnlichen Belastungen, welche Aufgrund von Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit entstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, welche über das Existenzminimum hinausgehen. 25 Das Leistungsfähigkeitsprinzip zielt also darauf ab, wer ein höheres Einkommen erzielt, ist dazu fähig mehr davon abzugeben als Personen, welche niedrigeres Einkommen erzielen Objektives Nettoprinzip Das Nettoprinzip stellt ein weiteres unerlässliches Prinzip in der Einkommensbesteuerung dar. Unter der Erfüllung des objektiven Nettoprinzips ist zu verstehen, dass nur das tatsächliche Einkommen, nach Abzug von Betriebs- und Werbungskosten, besteuert wird. Die Ausgaben zur Erwerbssicherung mindern somit die Steuerbemessungsgrundlage. 27 Das objektive Nettoprinzip in Verbindung mit dem 20 EStG schließt grundsätzlich den Abzug von privaten Ausgaben aus Subjektives Nettoprinzip Das subjektive Nettoprinzip berücksichtigt unvermeidbare Privatausgaben um die Leistungsfähigkeit zu gewährleisten und um das disponible Einkommen zu ermitteln, 29 welches als Besteuerungsgrundlage dient. Dazu zählt die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben gemäß 18 EStG und außergewöhnlichen Belastungen gemäß 34f EStG sofern sie zwangsläufig entstehen und der sich Abgabepflichtige den Kosten nicht entziehen kann. Dieses Prinzip, findet sowohl für den Abgabepflichtigen sowie für dessen Angehörigen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, Anwendung Vgl Kristen, Familienbesteuerung, 2000, Linde Verlag S Vgl Wakounig/Labner, Berger/Toifl/Wakounig (Hrsg), Einkommensteuer 6, 2015, Lexis Nexis, S 2 26 Vgl Bräumann, Die steueroptimale Familie, 2014, Linde Verlag, S 7 27 Vgl VfGH , B2370/94, VfSlg 14784/ Vgl Urnik/Fritz-Schmied, Bertl et al (Hrsg), Handbuch der österreichischen Steuerlehre Band I 4, 2015, Lexis Nexis, S Vgl Bräumann, Die steueroptimale Familie, 2014, Linde Verlag, S 9 30 Vgl Urnik/Fritz-Schmied, Bertl et al (Hrsg), Handbuch der österreichischen Steuerlehre Band I 4, 2015, Lexis Nexis, S 65 9

20 2.4. Familienlastenausgleichsgesetz In der Periode der ersten Republik erhielten Arbeitnehmer für deren Kinder bis zum 14. Lebensjahr beziehungsweise bis zum Abschluss der Volks- und/ oder Bürgerschule einen Kinderzuschuss, welcher direkt vom Arbeitgeber erstattet wurde. Arbeitgeber erhielten den Zuschuss durch die Industrielle Bezirkskommissionen zurück. 31 Nach Ende des zweiten Weltkrieges, sowie der Ausrufung der zweiten Republik waren sich sowohl Politik als auch Interessensvertretungen darüber einig, dass die Förderung von Familien notwendig ist. Kinder sichern den Generationenvertrag und leisten somit einen wertvollen Beitrag in der Gesellschaft, von dem auch kinderlose Personen profitieren. Darum soll auch die Allgemeinheit gemeinsam dafür aufkommen, Familien zu unterstützen. Diese Erkenntnis wurde deshalb als Bundessache im österreichischen Verfassungsrecht verankert. 32 Zunächst wurde das Ernährungsbeihilfengesetz 33 erlassen, wodurch eine Ernährungsbeihilfe für minderjährige Kinder von nichtselbständigen Erwerbstätigen gewährt wurde. Diese Beihilfe wurde durch das Kinderbeihilfengesetz im Jahr 1950 ersetzt. Anders als beim Ernährungsbeihilfengesetz, welches allein durch den Bund finanziert wurde, wurden die Transferleistungen durch einen Ausgleichsfonds, welcher wie schon in der ersten Republik durch Dienstgeberbeiträge finanziert wurde. 34 Durch das neu geschaffene Familienlastenausgleichsgesetz im Jahre 1954 wurde der Familienlastenausgleichsfonds implementiert. Wesentlichste Maßnahme war zu diesem Zeitpunkt, dass die Kinderbeihilfe für Kinder nun nicht mehr nur unselbständig Erwerbstätigen, sondern auch selbständig Erwerbstätigen zustehen sollte. 35 Diese Beihilfe diente Eltern zur finanziellen Entlastung, sowie um die Versorgung der Kinder in der Zeit des Wiederaufbaus zu gewährleisten. Diese Beihilfe wurde unabhängig vom Einkommen und Beschäftigungsart gewährt. Ab dem Jahr 1956 wurde zusätzlich eine Geburtenbeihilfe eingeführt, welche in weiterer Folge in den 1970 Jahre an den damals neu eingeführten Mutter-Kind-Pass und den damit verpflichtenden Untersuchungen geknüpft wurde. Aufgrund von Sparmaßnahmen wurden zahlreiche Beihilfen, wie beispielsweise die Geburtenbeihilfe in der Mitte der 1990 Jahre gestrichen. 31 Vgl BGBl. 1921/716, Vgl Art 10 Abs 1 Z 17 B-VG ivm BGBl. Nr. 1/1930 idgf BGBl. I Nr. 62/2016, Vgl BGBl. 1948/217, Vgl BGBl. 1950/31, Vgl BGBl. 1955/

21 Ein weiterer Meilenstein in der Geschichte des Familienlastenausgleichsgesetzes stellte die Gewährung eines zunächst unbezahlten Karenzurlaubs im Jahr 1957 nach der Geburt eines Kindes im Ausmaß von sechs Monaten, welcher sich im Laufe der Jahrzehnte ständig weiter ausdehnte und ab 1961 ebenso Karenzurlaubsgeld mit sich brachte. Durch das Familienlastenausgleichsgesetz wurden die bisher bestehenden Beihilfen neu geordnet und zu einer einzigen Familienbeihilfe. 37 Durch die Neuregelung des Familienlastenausgleichsgesetzes entstanden somit zahlreiche Begünstigungen und Transferleistungen für Familien im Bereich des Familienlastenausgleichsgesetzes, welche zum Teil noch heute ihre Gültigkeit haben. Dazu zählen unter anderem: Familienbeihilfe gemäß 2 FLAG Mehrkindzuschlag gemäß 9 FLAG Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrt gemäß 30a FLAG Schulbuchaktion gemäß 31 FLAG Familienhärteausgleich gemäß 38a FLAG Es entstand ein duales System zur Förderung von Familien welches einerseits durch direkte Transferleistungen, wie zum Beispiel der Familienbeihilfe, sowie durch steuerliche Begünstigungen, wie beispielsweise der Kinderfreibetrag, bestand. 38 Neben den im Familienlastenausgleichsgesetz bestehenden Familienleistungen gibt es im Bereich des Einkommensteuergesetzes weitere begünstigende Leistungen wie Absetzbeträge, welche im Kapitel 3.4. detailliert dargestellt werden. Auch das Kinderbetreuungsgeld, welches im Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) geregelt ist, stellt eine familienorientierte Transferleistung dar Kinder im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes Das Familienlastenausgleichsgesetz definiert in 2 Abs 3 FLAG Kinder einer Person folgendermaßen: Direkte Nachkommen damit sind alle Verwandten in gerader, sowie absteigender Linie gemeint: Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder, et cetera. Keine direkten Nachkommen wären beispielsweise Nichten oder Neffen. Wahlkinder und deren Nachkommen dazu zählen Adoptivkinder, welche durch rechtliche Legimitation als Kindesstatt angenommen werden. 36 Vgl BGBl. 1967/376, Vgl Hebenstreit/Lenneis/Nowotny/Wimmer, Csazsar/Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG-Kommentar, 2011, Linde Verlag, Rz Vgl Tanzer, Thöni/Winner (Hrsg), Die Familie im Sozialstaat, 1996, Universität Innsbruck, S 60 11

22 Stiefkinder sind Kinder, welcher aus früheren Beziehungen der Ehepaare entstammen. Nachkommen der Stiefkinder gelten nicht als Kinder einer Person im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes. Pflegekinder im Sinne der 186 und 186a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sofern eine tatsächliche Betreuung stattfindet, welche die Pflege und Erziehung eines Kindes, die Übernahme von Betreuungsleistungen, sowie eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes zu den Pflegeeltern beinhaltet und eine Beziehung zwischen Pflegekind und Pflegeeltern zustande kommt, welche einem Verhältnis zwischen Kind und leiblichen Eltern nahe ist Familienbeihilfe Die Familienbeihilfe ist die wesentlichste Form der Familienentlastung im Bereich des Familienlastenausgleichsgesetzes. Wie schon im vorherigen Kapitel erwähnt, wurde dieses anstelle der Kinderbeihilfe ab dem Jahr 1968 gewährt. Zweck der Familienbeihilfe ist die Absicherung des Mindestunterhaltes für Kinder, sowie die Entlastung der Eltern von ihren Unterhaltspflichten um die finanziellen Lasten auszugleichen, welche durch den Unterhalt der Kinder entstehen. Die Gewährung der Familienbeihilfe ist für Eltern grundsätzlich unabhängig von steuerlichen Einkünften und soll die steuerlichen Maßnahmen zur Entlastung von Familien ergänzen Anspruchsvoraussetzungen Anspruchsberechtigt gemäß 2 FLAG sind Eltern, welche ihren Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, unabhängig vom erzielten Einkommen. Die zweite Voraussetzung ist, dass Eltern ausschließlich für haushaltszugehörige Kinder und/ oder für nicht haushaltszugehörige Kinder für die Unterhalt geleistet wird, anspruchsberechtigt sind. Familienbeihilfe wird gewährt für minderjährige Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, beziehungsweise bis höchstens zum vollendeten 24. Lebensjahr, sofern sich das Kind bis dahin in einer Berufsausbildung befindet. In Ausnahmefällen, beispielsweise bei körperlicher oder geistiger Behinderung ist eine Bezugsdauer der Familienbeihilfe auch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr möglich. Gemäß 5 Abs 1 FLAG gilt für die Gewährung der Familienbeihilfe eine Zuverdienstgrenze des Kindes in Höhe von Euro. Die Zuverdienstgrenze gilt für steuerpflichtige Einkünfte und umfasst unter anderem nicht Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen, Steuerfreie Bezüge wie Pflegegeld, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld oder Studienbeihilfe Vgl Hebenstreit/Lenneis/Nowotny/Wimmer, Csazsar/Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG-Kommentar, 2011, Linde Verlag, 2, Rz 18ff 40 Vgl Kristen, Familienbesteuerung, 2000, Linde Verlag S Vgl 5 FLAG, BGBl. Nr. 376/1967 idgf BGBl. I 156/2017,

23 Höhe und Staffelung der Familienbeihilfe Grundsätzlich richtet sich die Höhe und Staffelung der Familienbeihilfe nach Alter und Anzahl der Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Alter des Kindes Familienbeihilfe pro Monat 0-3 Jahre 114,00 Euro 3-10 Jahre 121,90 Euro Jahre 141,50 Euro ab 19 Jahren 165,10 Euro Tab. 2: Darstellung Höhe der Familienbeihilfensätze 42 Zusätzlich zu der Altersstaffelung erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes weitere Kind in der Familie: Anzahl Kinder monatliche Erhöhung Familienbeihilfe 2 Kinder 7,10 Euro pro Kind 3 Kinder 17,40 Euro pro Kind 4 Kinder 26,40 Euro pro Kind 5 Kinder 32,00 Euro pro Kind 6 Kinder 35,70 Euro pro Kind ab 7 Kinder 52,00 Euro pro Kind Tab. 3: Darstellung Erhöhung Familienbeihilfensätze 43 Besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, wird auch der Kinderabsetzbetrag gewährt. Dieser ist an die Gewährung der Familienbeihilfe geknüpft und beträgt derzeit 58,40 Euro pro Monat. Das Kapitel setzt sich mit dem Kinderabsetzbetrag im Detail auseinander. Grundsätzlich erfolgt bei der Geburt die automatische Beantragung der Familienbeihilfe, sofern das Finanzamt alle dafür benötigten Daten zur Verfügung hat. In der Praxis meldet das Krankenhaus beziehungsweise eine Hebamme die Geburt beim Standesamt, welche die Daten im zentralen Personenstandsregister erfasst. Die Daten werden dann direkt an das Finanzamt weitergeleitet, wo die automatische Antragstellung erfolgt. Geschieht diese Datenübermittlung nicht oder zieht eine Familie nach Österreich und begründet damit ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen, ist weiterhin ein Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag werden gemeinsam vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt monatlich ausbezahlt Vgl Müller, SWK-Spezial Lohnverrechnung, Linde Verlag 2018, S Vgl Müller, SWK-Spezial Lohnverrechnung, Linde Verlag 2018, S Vgl FinanzOnline.html, abgerufen am , Uhr 13

24 Bei erheblich behinderten Kindern gemäß des Familienlastenausgleichsgesetzes 45 wird zusätzlich eine erhöhte Familienbeihilfe von 155,90 Euro monatlich gewährt. Des Weiteren erhält jedes Kind zwischen dem 6. bis zum 16. Lebensjahr einmal jährlich im September 100 Euro Schulstartgeld, beziehungsweise die sogenannte 13. Familienbeihilfe um die erhöhten Kosten für Familien zu Schulbeginn damit einzudämmen Familienbeihilfe für Personen aus EU/ EWR Raum, Schweiz und Drittstaaten Grundsätzlich wird gemäß 2 Abs 8 FLAG Personen nur dann Familienbeihilfe gewährt, sofern sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes in Österreich befindet. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist jenes Gebiet in dem eine Person die engeren persönlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Beziehungen hat. 47 Gemäß 4 Abs 1 FLAG 48 besteht für im Ausland lebende Kinder grundsätzlich kein Recht für den Bezug von Familienbeihilfe, sofern für diese eine gleichartige Beihilfe im Ausland gewährt wird. Ist die ausländische Beihilfe niedriger als in Österreich, haben österreichische Staatsbürger die Möglichkeit eine Ausgleichszahlung zu erhalten. 49 In Bezug auf EU/ EWR Bürger und jenen aus der Schweiz gilt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Diese Verordnung greift für selbständige und nichtselbständige Erwerbstätige innerhalb des EU/ EWR Raumes, sowie der Schweiz. Daraus geht hervor, dass für Personen die Rechtsvorschriften bezüglich der sozialen Sicherheit nur in einem Staat gelten. Grundsätzlich ist jener Staat für die Gewährung von Familienleistungen zuständig in dem die Familie ihren Wohnsitz, beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt hat. 45 Vgl 8 Abs 5 FLAG, BGBl. Nr. 376/1967 idgf BGBl. I Nr. 53/2014, : Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vh betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. 46 Vgl 8 FLAG, BGBl. Nr. 376/1967 idgf BGBl. I Nr. 53/2014, Vgl 2 FLAG, BGBl. Nr. 376/1967 idgf BGBl. I 156/2017, Vgl 4 FLAG, BGBl. Nr. 376/1967 idgf BGBl. Nr. 201/1996, Vgl Burgstaller-Donner, Personalentsendung in der Praxis, 2016, Linde Verlag, S 170f 14

25 Anspruchsberechtigt für Familienleistungen können aber auch selbstständige beziehungsweise nichtselbständig Erwerbstätige in jenem Land in dem sie die Erwerbstätigkeit ausüben, unabhängig vom Wohnort der Familie, sofern sich dieser innerhalb des EU/ EWR Raumes beziehungsweise Schweiz befindet, sein. Dabei dürfen die Ansprüche zweier Staaten allerdings nicht zusammentreffen. 50 Familien aus Drittstaaten wird dann Familienbeihilfe gewährt, sobald sie ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlagern, über einen Wohnsitz 51 oder gewöhnlichen Aufenthalt 52 im Bundesgebiet verfügen und einen Aufenthaltstitel gemäß 8f Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nachweisen können und sich damit rechtmäßig und ständig in Österreich aufhalten. Gemäß 54 Asylgesetz haben asylberechtigte Familien Anspruch auf Familienbeihilfe sobald ein positiver Asylbescheid erlassen wurde, sowie über einen Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt verfügen und sich ständig in Österreich aufhalten Vgl VO (EG) Nr. 883/2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl Nr. L 166 vom Vgl 26 Abs 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgf BGBl. Nr. 412/1988, : Einen Wohnsitz ( ) hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. 52 Vgl 26 Abs 2 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgf BGBl. Nr. 412/1988, : Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt ( ). 53 Vgl 3 FLAG, BGBl. Nr. 376/1967, idgf BGBl. I Nr. 35/2014,

26 Antragstellende Person Aufenthaltstitel Unterliegt dem FLAG und/ oder folgender Rechtsgrundlagen Mittelpunkt der Lebensinteressen der antragstellenden Person Erforderlicher Aufenthalt des Kindes Erwerbstätige EU Bürger keine Voraussetzung 9 NAG 2005 VO (EG) 883/2004 keine Voraussetzung EU-/ EWR Mitgliedsstaat oder Schweiz Erwerbstätige EWR und CH Bürger keine Voraussetzung 9 NAG 2005 VO (EG) 883/2004 keine Voraussetzung EU-/ EWR Mitgliedsstaat oder Schweiz Nichterwerbstätige EU Bürger keine Voraussetzung 9 NAG2005 VO (EG) 883/2004 keine Voraussetzung EU Mitgliedsstaat Nichterwerbstätige EWR und CH Bürger keine Voraussetzung 9 NAG 2005 Voraussetzung Österreich assoziationsintegrierte türkische Staatsbürger keine Voraussetzung 8 NAG 2005 Art 3 Assoziationsabkommen zwischen EWG-Türkei Voraussetzung Österreich nichtassoziationsintegrierte türkische Staatsbürger Voraussetzung Voraussetzung Österreich Personen aus Drittstaaten/ Staatenlose Voraussetzung Voraussetzung Österreich Asylwerber ohne positiven Asylbescheid kein Anspruch auf staatliche Familienleistungen insbesondere Familienbeihilfe Asylwerber mit positivem Asylbescheid Voraussetzung 22 AsylG 2005 Art 32 Genfer Konvention Voraussetzung Österreich Subsidiär Schutzberechtigte ohne Grundversorgung und erwerbstätig Voraussetzung 52 AsylG 2005 Voraussetzung Österreich Subsidiär Schutzberechtigte in Grundversorgung bzw. nicht erwerbstätig kein Anspruch auf staatliche Familienleistungen insbesondere Familienbeihilfe Tab. 4: Tabellarische Darstellung zur Gewährung der Familienbeihilfe Vgl Hebenstreit/Lenneis/Nowotny/Wimmer, Csazsar/Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG-Kommentar, 2011, Linde Verlag, 3, Rz 26 16

27 Mehrkindzuschlag Die Mehrkindzuschlag gemäß 9a 9c FLAG wird ab dem dritten Kind gewährt sofern Anspruch auf Familienbeilhilfe besteht und das jährliche zu versteuernde Familieneinkommen Euro nicht übersteigt. Seit dem 1. Jänner beträgt der Mehrkindzuschlag 20 Euro monatlich pro Kind und kann im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden Familienhärteausgleich Der Familienhärteausgleich gemäß 38a-c FLAG 56 ermöglicht eine finanzielle Unterstützung in Notsituationen für Familien oder werdende Mütter. Als Leistungsempfänger kommen Eltern, Großeltern, Pflege- oder Adoptivfamilien, sowie das Kind selbst in Betracht, sofern Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Leistung kann per Antrag beim Bundesministerium für Familie und Jugend beantragt werden und ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Es muss eine Notsituation vorliegen, welche unverschuldet durch ein besonderes Ereignis ausgelöst wurde. Solche Ereignisse können beispielsweise Erwerbsunfähigkeit, Krankheit, Tod oder Behinderung sein. Des Weiteren ist die österreichische Staatsbürgerschaft des/ der Antragsteller erforderlich, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch EU-Bürger, Asylwerber oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich anspruchsberechtigt sein können. Es dürfen keine weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, wodurch die Familie selbst in der Lage wäre die Notsituation zu beseitigen. Hierbei gilt es zu beachten, dass kein Rechtsanspruch zur Gewährung einer Unterstützungsleistung besteht und die Fälle im Einzelfall entschieden werden. Die Form der Zuwendung kann sowohl in einer Geldleistung bestehen, als auch in einem günstigen Darlehen oder Zuschüssen Vgl 9a FLAG, BGBl. Nr. 376/1967 idgf BGBl. I Nr. 90/2007, Vgl 38a FLAG, BGBl. Nr. 376/1967, BGBl. I Nr. 142/2004, Vgl Höfle, Arbeits- und Sozialrechtskartei, ASoK 8/2001, 2001, Linde Verlag, S

28 3. Die Familie im österreichischen Steuerrecht Damit familiäre Unterhaltslasten im Ertragsteuerrecht berücksichtigt werden, benötigt es zunächst eine gesetzliche Definition einzelner Familienmitglieder. Die Grundlage hierfür findet sich im 106 EStG. Dabei werden die Begriffe (Ehe-) Partner, Lebensgemeinschaften, eingetragene Partner, sowie Kinder bestimmt, welche Voraussetzung für die steuerlichen Begünstigungen sind. Treffen die Begriffsbestimmungen zu, nennt das Einkommensteuerrecht verschiedenste steuerliche Begünstigungen, welche entweder die steuerliche Bemessungsgrundlage (beispielsweise Kinderbetreuungskosten) reduzieren, oder aber direkt die Steuerlast (beispielsweise Absetzbeträge) minimieren. 58 Folgende Normen verweisen im Einkommensteuerrecht auf den 106: Kinderfreibetrag gemäß 106a EStG Kinderabsetz- beziehungsweise Unterhaltsabsetzbetrag gemäß 33 Abs 3 EStG Alleinverdiener- beziehungsweise Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß 33 Abs 4 EStG Erweiterung des Höchstbetrages bei Sonderausgaben unter Berücksichtigung begünstigter Personen des 18 Abs 3 Z 1 EStG Reduzierung des Selbstbehalts bei außergewöhnlichen Belastungen gemäß 34 Abs 4 EStG Freibeträge im Sinne des 35 EStG Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag gemäß 33 Abs 6 EStG Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung gemäß 3 Abs 1 Z 13 EStG Zuwendungen von Privatstiftungen gemäß 4 Abs 11 lit b und c EStG Höherer Erstattungsbeitrag für das Bausparen gemäß 108 EStG Vgl Althuber/Schimmer, Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Kommentar, 61. Lfg, 2016, 106 EStG, Tz 1 59 Vgl LStR 2000, Rz 1247 ivm Kanduth-Kristen, Jakom EStG 11, Linde Verlag, 2018, 106, Tz 6 18

29 3.1. Kinder im Sinne 106 EStG 1988 Zunächst wurde die Definition des 106 EStG aus der ursprünglichen Fassung des 119 EStG übernommen. Unter anderem, aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs 62, wurde diese Regelung im Jahr 1991 gekippt und durch das Familienbesteuerungsgesetz 1992 neu formuliert. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis festgestellt, dass unverheiratete beziehungsweise geschiedene Väter gemäß des damals geltenden Gesetzestextes des 106 EStG vom Anspruch für Familienleistungen ausgeschlossen wurden. Die Neufassung beinhaltete die Gleichstellung von unverheirateten und verheirateten Partnern, welche zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind. Des Weiteren wurde der Begriff Kind im Sinne des 106 EStG 1988 nicht mehr an die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe gemäß des Familienlastenausgleichsgesetzes geknüpft, sondern an den Voraussetzungen des Kinderabsetzbetrages, beziehungsweise dem Unterhaltsabsetzabsetzbetrages gemäß 33 EStG Eine weitere wesentliche Änderung des 106 EStG 1988 war, die Miteinbeziehung von eheähnlichen Gemeinschaften 64, welche auch im Gesetzestext verankert wurden. Durch den Beitritt zur Europäischen Union 1995 wurde im 106 EStG 1988 auch die Gleichbehandlung von EU-Ausländer durch den Absatz 4 65 in die Regelung mitaufgenommen. Zuletzt fand im Jahr 2009, aufgrund des erlassenen Eingetragene- Partnerschaft-Gesetz, eine Anpassung des Gesetzestextes statt, wodurch der Begriff eheähnliche Gemeinschaft durch Lebensgemeinschaft 66 ersetzt wurde. 67 Als Kinder im Sinne des 106 Abs 1 EStG gelten Kinder eines Steuerpflichtigen oder dessen (Ehe-) Partner, für welche mehr als sechs Monate innerhalb eines Kalenderjahres der Kinderabsetzbetrag gemäß 33 Abs 3 EStG 68 oder Unterhaltsabsetzbetrag gemäß 33 Abs 4 Z 3 EStG 69 zustehen. 60 Vgl 106 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 458/1991, idf Vgl 119 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977 idf Vgl VfGH , G82/91, VfSlg Vgl 106 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, idf : Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. ( ) 64 Vgl 106 EStG, BGBl. Nr. 400/1988 idf BGBl. Nr. 818/1993, Vgl 106 EStG, BGBl. Nr. 400/1988, idf BGBl. Nr. 798/1996, Vgl 106 EStG, BGBl. Nr. 400/1988 idgf BGBl. I Nr. 135/2009, Vgl Althuber/Schimmer, Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Kommentar, 61. Lfg, 2016, Tz 1 68 Vgl, 106 EStG, BGBl. Nr. 400/1988 idgf BGBl. I Nr. 118/2015, : Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für 19

30 Abb. 1: Darstellung Kinder im Sinne des 106 EStG Der Kinderabsetzbetrag selbst stellt auf die Gewährung der Familienbeihilfe gemäß des Familienlastenausgleichsgesetzes ab. Demnach ist also ein Kind im Sinne des 106 EStG eine Person, für die auch Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß des Familienlastenausgleichsgesetzes besteht. 70 Zu den Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung der Familienbeihilfe siehe Kapitel Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag folgen in den Kapiteln , sowie Kapitel jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu ( ). 69 Vgl 106 EStG, BGBl. Nr. 400/1988 idgf BGBl. I Nr. 118/2015, : Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört ( 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. 70 Vgl Kanduth-Kristen, Jakom EStG 11, Linde Verlag, 2018, 106, Rz 1 20

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