VG Freiburg, Beschluß vom 29. August 1997, - 2 K 1753/87 - In der Verwaltungsrechtssache...

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1 VG Freiburg, Beschluß vom 29. August 1997 jura.freepage.de/rwg VG Freiburg, Beschluß vom 29. August 1997, - 2 K 1753/87 - In der Verwaltungsrechtssache... hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts..., den Richter am Verwaltungsgericht... und die Richterin am Verwaltungsgericht... am 29. August 1997 beschossen: Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Das Gericht sieht in Anbetracht der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung davon ab, erst auf mündliche Verhandlung hin zu entscheiden ( 123 Abs. 4, 101 Abs. 3 VwGO). Die Beteiligten hatten ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern. Insbesondere hat das Gericht auch den mit Schriftsatz des Antragstellers vom angekündigten Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover vom B , der in der Folgezeit aber vom Antragsteller nicht bei Gericht eingereicht wurde, berücksichtigt. Der auf "Aussetzung der Unterrichtung seines 7jährigen Sohnes in der geplanten neuen Rechtschreibung bis zur rechtsgültigen Entscheidung" gerichtete Antrag des Antragstellers vom , den die Kammer sachdienlich so auslegt, daß der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache seinen am geborenen Sohn... an der Grundschule... in... nach den bisherigen Rechtschreibregeln und nicht nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden--Württemberg vom zur Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zu unterrichten, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Freiburg ist örtlich zuständig. Nach 123 Abs. 2 Satz 1 VwG0 ist den Erlaß einer einstweiligen Anordnung "das Gericht der Hauptsache" zuständig, das heißt hier das Gericht, das für die vom Antragsteller ebenfalls beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage - 2 K 1752/97 - zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Freiburg für die Klage des Antragstellers ergibt sich aus 52 Nr. 5 VwGO (i.v.m. 1 Abs. 2 AGVwGO). Diese richtet sich nicht danach, daß der Antragsteller seine Klage gegen das Kultusministerium richten möchte. Klagegegner kann hier sowieso nur das Land Baden- Württemberg sein (vgl. 61 Nr. 1 VwGO; von der Möglichkeit, gemäß 61 Nr. 3 VwGO auch Behörden eine Beteiligungsfähigkeit zuzusprechen, wurde in Baden-Württemberg kein Gebrauch gemacht). Die Frage, wer das Land im Verfahren zu vertreten hat, bestimmt sich aber nach dem Klageziel. Dieses ist auch maßgeblich für die Frage, welches Gericht örtlich zuständig ist. Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Wage gegen das Kultusministerium des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich der Anordnung zur vorzeitigen Einführung der geplanten deutschsprachigen Rechtschreibreform gemäß der Wiener Absichtserklärung" lediglich auf das Eilverfahren verwiesen. Mit seinem Eilantrag vom hat er aber ausdrücklich beantragt, die Unterrichtung seines Sohnes in der geplanten neuen Rechtschreibung auszusetzen. Er wendet sich somit konkret gegen die Unterrichtsgestaltung an der Grundschule.... Daraus läßt sich entnehmen, daß es ihm sowohl im Eilverfahren als auch in der Klage darum geht, daß sein Sohn nicht nach den neuen Rechtschreibregeln unterrichtet wird. Eine allgemeine Klage gegen die Verwaltungsvorschrift wäre im übrigen auch unzulässig (vgl. dazu Schleswig-Holstein. OVG, Beschluß vom M ). Beziehen sich aber Klage und Eilantrag des Antragstellers auf das konkrete Schulverhältnis seines Sohnes, ist das Verwaltungsgericht Freiburg - unabhängig davon, wer verwaltungsintern die Einführung der neuen Recht-

2 VG Freiburg, Beschluß vom 29. August 1997 Seite 2 schreibregeln in die Schulen veranlaßt hat - örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus 52 Abs. 5 VwGO, wonach sich die örtliche Zuständigkeit hier nach dem Bezirk des Beklagten, das heißt dem Sitz der Behörde, die für den Beklagten handelt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom , BVerwGE 71, S. 183, 188), im vorliegenden Fall also die... -Schule, richtet. Darauf, wer den Beklagten im Verwaltungsrechtsstreit zu vertreten hat, kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom , a.a.o.). Es ist daher auch insoweit unerheblich, daß der Antragsteller seine Klage ausdrücklich gegen das Kultusministerium Baden-Württemberg gerichtet haben will. Die Frage, ob der Antrag des Antragstellers bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil er sein Begehren zuvor noch nicht bei der zuständigen Behörde vorgetragen hat (vgl. dazu Kopp, VwG0, 10. Auflage 1994, 123 RdNr. 25, Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 1. April 1996, 123 RdNrn. 102, 106 und 121; jew.m.w.n.), kann hier offenbleiben. Denn der Antrag des Antragstellers muß jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil er weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Nach 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2, sog. Regelungsanordnung). Dabei sind sowohl der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb es des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen ( 123 Abs. 3 VwGO i.v.m. 920 Abs. 2 ZPO). Der Antrag des Antragstellers richtet sich hier auf den Erlaß einer sog. Regelungsanordnung nach 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Denn sein Begehren im Eilverfahren geht über die bloße Sicherung bestehender Rechte oder Ansprüche hinaus. Da an den Schulen bereits (spätestens) seit Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift vom (K.u.U., S. 547) zur Einführung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung, also seit Beginn des Schuljahres 1996/97, die neuen Rechtschreibregeln unterrichtet werden, und sein Sohn bereits seit einem Jahr die Schule besucht, geht es ihm vielmehr darum, den derzeit bestehenden Zustand - jedenfalls vorläufig - wieder zu ändern, indem wieder ausschließlich nach den alten Rechtschreibregeln unterrichtet werden soll. Die Sicherungsanordnung nach 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ermöglicht aber nur zustandssichernde Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den bestehenden Zustand zu erhalten. Maßnahmen, die hingegen den status quo zugunsten des Antragstellers verändern sollen, lassen sich nur im Wege der Regelungsanordnung treffen (vgl. dazu Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreit-verfahren, 3. Aufl. 1986, RdNrn. 164 ff., 167; vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.o. 123 RdNrn. 52, 56). Die Voraussetzungen für den Erlaß einer Regelungsanordnung nach 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen aber nicht vor. Selbst wenn ein Anordnungsanspruch gegeben wäre (in vergleichbaren Fällen einen Anordnungsanspruch bejahend: VG Wiesbaden, Beschluß vom G 715/97 (1) -; VG Hannover, Beschluß vom B 4318/97 -; VG Dresden, Beschluß vom K 2192/97 - und VG Gelsenkirchen, Beschluß vom L ; verneinend: Schleswig-Holstein. OVG, Beschluß vom M 17/97 -; VG Weimar, Beschluß vom E 1355/97.We -; VG Mainz, Beschluß vom L 1423/97.MZ; die Frage letztlich offenlassend: VG Greifswald, Beschluß vom B 1377/97) fehlt es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund (so auch VG Greifswald, Beschluß vom B 1377/97 -). Ein solcher ist nach 123 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO nur gegeben, wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes, "vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint". Zwar dürfen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Beschluß vom , BVerfGE 93, S. 1, 15 = NJW 1995, S. 2477, 2478). Das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Regelung, das von diesem darzulegen und glaubhaft zu machen ist, muß aber so erheblich sein, daß es als unzumutbar erscheint, den Antragsteller auf den rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens zu verweisen. Ob dies der Fall ist, ist nach den näheren Umständen des Einzelfalls zu beurtei-

3 VG Freiburg, Beschluß vom 29. August 1997 Seite 3 len (vgl. zum ganzen ausführlich Finkelnburg/Jank, a.a.o., RdNrn. 175 ff., Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, a.a.o., 123 RdNrn. 81 ff.; jew.m.w.n.). Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, daß das Gericht im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO an sich nur vorläufige Regelungen treffen kann und darf und dem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang - wenn auch nur auf beschränkte Zeit - das gewährt werden kann, was er im Hauptsacheverfahren begehrt, hier die Unterrichtung seines Sohnes nach den alten Rechtschreibregeln. Eine sog. "Vorwegnahme der Hauptsache" ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, d.h. der Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlich ist, um den Antragsteller vor besonders schwerwiegenden und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen zu bewahren (vgl. dazu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.o., 123 RdNrn. 88 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist die Kammer der Auffassung, daß hier kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Dem Antragsteller drohen keine solchen Nachteile, daß ihm ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten wäre. Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Interesses an dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung - neben seinen Einwendungen gegen die Rechtschreibreform an sich - vor allem vor, sein Erziehungsrecht wäre durch die geplante Reform eingeschränkt. Er könnte seinem Sohn nicht mehr helfen. Sein Sohn würde sich von ihm entfernen, weil die "hauseigene Literatur" und seine schriftstellerischen Arbeiten von seinem Sohn nicht mehr anerkannt würden. Auch würde die Einführung der Rechtschreibreform in private Dinge Eingriff nehmen, wie z. B. durch den Verlust der Großschreibung bei der persönlichen Ansprache in Briefform, was einem Achtungsverlust gleichkomme, den er seinem Sohn nicht erklären könne. Du Gericht vermag aber auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens des Antragstellers nicht zu erkennen, daß das Recht auf Erziehung des Antragstellers aus Art. 6 Abs. 2 GG oder andere geschützte Rechte durch die Unterrichtung seines Sohnes in der 2. Klasse der... -Grundschule nach den neuen Rechtschreibregeln in einem solchen Maße verletzt werden könnte, daß eine vorläufige Regelung notwendig wäre. Zunächst ist davon auszugehen, daß der Sohn des Antragstellers, der im September, also zu Beginn des Schuljahres 1997/98, in die 2. Klasse kommt, nur in eingeschränktem Umfang mit den neuen Rechtschreibregeln in Berührung kommen wird. Nach der beabsichtigen Rechtschreibreform ändern sich die Regeln für Zeichensetzung und die Trennung von Wörtern am Zeilenende (vgl. hierzu und zum folgenden Sonderbeilage "Extra" der Zeitung "Die Woche" vom 22. August 1997 sowie Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom ). Insofern gibt es weniger Regeln bzw. Einschränkungen. Außerdem gibt es Änderungen bei der Groß- und Kleinschreibung sowie bei Getrennt- und Zusammenschreibung von Wörtern und bei Wörtern mit Bindestrich. Diese Änderungen stellen im wesentlichen Vereinfachungen gegenüber der herkömmlichen Schreibweise dar. Sie dürften in der 2. oder 3. Klasse der Grundschule zum einen noch keine große Bedeutung haben. Zum anderen erscheint es der Kammer als nicht besonders schwierig und unzumutbar für die Grundschüler, gegebenenfalls später die diesbezüglichen - in der Regel zusätzlichen - Regeln der bisherigen Rechtschreibung wieder (dazu) zu lernen. Darüber hinaus wird allerdings auch die Schreibweise einiger Wörter geändert. So soll z.b. nach kurzem Vokal in Zukunft immer "ss" anstelle von "ß" stehen (z. B. Biß - Biss), das "Prinzip der Worttreue" soll konsequenter angewandt werden (z. B. behende - behände, Greuel - Gräuel, überschwenglich - überschwänglich) und es werden eingedeutschte Schreibweisen bei Fremdwörtern erlaubt (z. B. Ketchup - Ketschup, Joghurt - Jogurt, Portemonnaie - Portmonee). Es sind aber insgesamt nicht viele Wörter, deren Schreibweise sich ändert. Das Institut für deutsche Sprache hat laut Angaben des Oberschulamts den Anteil der Wörter, die durch die Reform geändert werden, auf 1 bis 2 % - ohne Berücksichtigung der Änderungen bezüglich der Schreibweisen mit "ss" oder "ß" sogar nur auf 0,05 % - des gesamten deutschen Wortschatzes geschätzt. Dabei ist indes die Häufigkeit der einzelnen Wörter im Sprachgebrauch sicherlich nicht berücksichtigt. Hier kommt aber hinzu, daß nur ein Teil der geänderten Wörter Gegenstand des Unterrichts in der 2. oder 3. Klasse der Grundschule ist. Laut des Leitartikels in der Badischen Zeitung vom sind es nur 32 Wörter in den ersten vier Klassen, in der ersten sogar nur eines ("muss").

4 VG Freiburg, Beschluß vom 29. August 1997 Seite 4 Von Bedeutung ist auch, daß nicht zu befürchten ist daß sich beim Sohn des Antragstellers die neuen Regeln und Schreibweisen so verfestigen, daß ein eventuelles späteres Umlernen nur unter großen und unzumutbaren Schwierigkeiten möglich wäre. Denn er wird im täglichen Leben mit den alten Schreibweisen und - regeln in Büchern, Zeitungen und auch über seine Eltern ständig in Kontakt kommen. Deshalb ist auch keine besondere Beeinträchtigung des Erziehungsrechts des Antragstellers erkennbar. Es ist insbesondere nicht zu erwarten, daß der Sohn des Antragstellers die "hauseigene Literatur" und die schriftstellerischen Arbeiten des Antragstellers nicht mehr anerkennen würde. Schließlich wird er im Alltag noch überwiegend Texte mit der bisherigen Schreibweise und den bisherigen Rechtschreibregeln antreffen. Auch wird die Verwendung dieser Rechtschreibung bis zum nicht als Fehler gewertet werden. Ein "Autoritätsverlust" für den Antragsteller allein deshalb, weil er die neuen Rechtschreibregeln noch nicht anwendet, nicht zu befürchten. Auch kann der Antragsteller seinem Sohn weiter bei schulischen Aufgaben oder ähnlichem helfen. Es ist ihm gegebenenfalls zumutbar, die Schreibweise von Wörtern nach der neuen Rechtschreibregelung nachzuschlagen. Zudem ist hier auch zu bedenken, daß der Antragsteller erst drei Wochen vor Beginn des neuen Schuljahres einen Antrag bei Gericht gestellt hat, obwohl sein Sohn bereits seit September 1996 nach den neuen Rechtschreibregeln unterrichtet wird und die Eltern der Schüler umfassend darüber informiert wurden. Er hat der Schule gegenüber nie geäußert, daß er dagegen etwas einzuwenden hätte. Dies spricht dafür, daß die Sache auch aus der Sicht des Antragstellers nicht als besonders schwerwiegend und in einem besonderen Maße eilbedürftig empfunden wird. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, daß auf der anderen Seite der Sohn des Antragstellers in eine schwierige Lage kommen dürfte, wenn alle anderen Schüler außer ihm nach der neuen Rechtschreibreform unterrichtet würden. Es fehlt aber nicht nur der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund. Darüber hinaus hat der Antragsteller nämlich auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (in vergleichbaren Fällen einen Anordnungsanspruch verneinend: Schleswig-Holstein. OVG, Beschluß vom M ; VG Weimar, Beschluß vom E 1355/97.We -, VG Mainz, Beschluß vom L 1423/97.MZ -; bejahend: VG Wiesbaden, Beschluß vom G 715/97 (1) -; VG Hannover, Beschluß vom B 4318/97 -; VG Dresden, Beschluß vom K 2192/97 - und VG Gelsenkirchen, Beschluß vom L 2293/97; die Frage letztlich offenlassend: VG Greifswald, Beschluß vom B 1377/97 -). Denn die Kammer ist - nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, daß ein Erfolg des Antragstellers mit seiner Klage unwahrscheinlich ist. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch darauf, daß eine Unterrichtung seines Sohnes nach den neuen Regeln der Rechtschreibreform entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom unterbleibt. Denn diese Verwaltungsvorschrift ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in geschützten Rechten. Die Verwaltungsvorschrift vom ist als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. BVerwG, Beschluß vom , BVerwGE 72, S. 300, 320; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.o., 114 RdNrn. 63 ff. m.w.n.). Sie ist aller Voraussicht nach gerichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Kultusministerium Baden-Württemberg zum Erlaß ermächtigt und für den Erlaß zuständig. Dies ergibt sich bereits aus der dem Staat - grundsätzlich - zustehenden Bestimmung der konkreten Unterrichtsinhalte und -ziele in der Schule (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom , BVerfGE 34, S. 165, 182; BVerwG, Vorlagebeschluß vom , BVerwGE 47, S. 194, 198, jew.m.w.n.). Zudem ist nach 35 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg - SchulG - das Ministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde für alle Angelegenheiten der Schulaufsicht zuständig, die nicht durch Gesetz andere Behörden zugewiesen sind. Nach 35 Abs. 3 SchulG regelt es insbesondere u. a. die Bildungs- und Lehrpläne und erläßt die hierfür erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die Bestimmung der anzuwendenden Rechtschreibregeln gehört zu dem danach dem Ministerium zustehenden Aufgabenbereich, den es durch Verwaltungsvorschriften regeln kann.

5 VG Freiburg, Beschluß vom 29. August 1997 Seite 5 Der aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip herzuleitende Vorbehalt des Gesetzes gebietet weder, daß hier eine genauere und bestimmtere Ermächtigungsgrundlage vorliegen müßte, noch ist danach zu verlangen, daß die Rechtschreibreform für die Schule insgesamt durch ein Gesetz eingeführt wird. Zwar ist der Gesetzgeber verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. dazu nur BVerwG, Vorlagebeschluß vom , BVerwGE 47, S. 194, und Urteil vom , BVerwGE 47, S. 201, jew.m.w.n.). Dies wäre aber hier nur dann anzunehmen, wenn die Einführung der Rechtschreibreform in die Schulen als eine wesentliche Entscheidung, die das Erziehungsrecht der Eltern verletzt, anzusehen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 und 15 Abs. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg). Dieses grundgesetzlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern ist aber auf der anderen Seite durch die aus Art. 7 Abs. 1 GG folgende Aufsicht des Staates über das gesamte Schulwesen begrenzt. Zu dem grundsätzlich dem Staat zustehenden Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele (vgl. BVerfG, Urteil vom , BVerfGE 32, S. 165, 182; BVerwG, Vorlagebeschluß vom , BVerwGE 47, S. 194, 198, m.w.n.). Das sich danach ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem elterlichen Erziehungsrecht auf der einen Seite und d ein Bildungsauftrag des Staates auf der anderen Seite ist in der Regel so aufzulösen, daß im außerschulischen Bereich das Elternrecht (z.b. bei der Sexualerziehung, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom , BVerfGE 32, S. 165, und Beschluß vom , BVerfGE 47, S. 46; BVerwG, Vorlagebeschluß vom , BVerwGE 47, S. 194), im rein innerschulischen Bereich, so z. B. bei Organisationsfragen (vgl. zur Einführung der 5-Tage-Woche BVerwG, Urteil vom , BVerwGE 47, S. 201), der staatliche Erziehungsauftrag Vorrang hat. Handelt es sich aber um Bildungs- und Lehrinhalte, die - für die Verwirklichung des Grundrechts auf Erziehung der Eltern - als wesentlich anzusehen sind, müssen diese vom Gesetzgeber geregelt werden (vgl. nur BVerfG, Beschluß vom , BVerfGE 47, S.46). Die Einführung der neuen Rechtschreibreform für den Schulbereich bedarf nach diesen Grundsätzen hier keines Gesetzes bzw. einer spezielleren gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, weil dadurch nicht eine neue Rechtschreibung insgesamt. eingeführt oder der Inhalt des Unterrichts wesentlich geändert wird. Sie erfolgt vielmehr aus Anlaß bzw. im Vorgriff auf die Änderung der Schreibweise der deutschen Sprache im gesamten deutschen Sprachraum zum entsprechend der "Wiener Absichtserklärung" vom Diese Änderung bedarf wiederum keiner Einführung durch Gesetz - für alle Bereiche - in der Bundesrepublik Deutschland. Denn die Grundsätze des Vorbehalts des Gesetzes und der Wesentlichkeitstheorie finden diesbezüglich keine Anwendung, weil die deutsche Rechtschreibung auf keinen Rechtsnormen, sondern auf sprachlichen, und damit außerrechtlichen Regeln beruht (vgl. dazu und zum folgenden ausführlich Schleswig-Holstein. OVG, Beschluß vom M 17/97 -). Solche außerrechtlichen Normen - wie z. B. auch Naturgesetze - können zwar für die Betroffenen elementare - auch Grundrechte betreffende - Bedeutung haben. Der Gesetzesvorbehalt und die Wesentlichkeitstheorie greifen aber nur bei Rechtsnormen. Daß die beabsichtigte Einführung der Rechtschreibreform in Deutschland aus anderen Gründen rechtlich zu beanstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Einführung der erwarteten Änderung der Rechtschreibung im gesamten deutschen Sprachraum in den baden-württembergischen Schulen bedarf dann ebenfalls keines förmlichen Gesetzes. Denn die Vermittlung der Rechtschreibung gehört zu den klassischen Unterrichtsinhalten und greift nicht in die Rechte der Eltern ein. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn - wie ausgeführt - lediglich in der Schule, völlig losgelöst von der in der deutschsprachigen Bevölkerung üblichen Schreibweise, wesentlich andere Regeln eingeführt würden. Dies ist aber hier nicht der Fall, weil die Kultusverwaltungen aller Länder erwarten, daß die Rechtschreibreform in den nächsten Jahren im gesamtdeutschen Sprachraum eingeführt und akzeptiert wird. Diese Prognose ist zur Zeit gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu ausführlich OVG Schleswig-Holstein, a.a.o.). Dies könnte allerdings dann anders zu sehen sein, wenn sich (zum Beispiel durch - die Reform ablehnende - Beschlüsse des Bundestags oder der Landtage, Volksbegehren oder Proteste eines erheblichen Teils der Bevölkerung u.ä.) absehen ließe, daß sich die Rechtschreibreform in Deutschland nicht durchsetzen wird. Das ist aber gegenwärtig (noch) nicht der Fall. Durch die Einführung der neuen Rechtschreibregeln in die Schule wird der Antragsteller auch nicht in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen. Denn diese

6 VG Freiburg, Beschluß vom 29. August 1997 Seite 6 schützen nicht davor, daß der Antragsteller mit neuen Schreibweisen konfrontiert wird, weil diese in der Schule gelehrt werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom , NJW 1996, S. 2221, 2222). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den 25 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, wobei die Kammer diesen Auffangstreitwert im Hinblick auf die Besonderheiten des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens halbiert hat.

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