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1 Mitteiluna Nr. 328/ ffjeqe-weiterenmjcklunqsqesetz(fm l hier: Entwurf Die Bundesregierung hat im Juni 2007 über die beschlossenen Eckpunkte zur inhaltlichen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung informiert. Am hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz - PfWG) vorgelegt. Schwerpunkt des Gesetzes sollen u.a. Leistungsverbesserungen und der Ausbau von Prävention und Rehabilitation sowie die Stärkung der ambulanten Versorgung sein. Ferner der Ausbau der Qualitätssicherung und der Abbau von Schnittstellenproblemen. Zur Finanzierung der Leistungsverbesserungen soll der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25 % angehoben werden. Die Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Ausgestaltung des Finanzierungssystems der Pflegeversicherung bleiben einer weiteren Reform vorbehalten. Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz soll dem Vernehmen nach im Oktober 2007 im Bundeskabinett beschlossen und anschließend in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Es soll zum 01. Juli 2008 in Kraft treten. Der Referentenentwurf zum PfWG umfasst 14 Artikel. Artikel 1 beinhaltet die Änderungsvorschläge zum 5GB XI, Artikel 5 die Änderungen zum 5GB V. Weiterhin gibt es Änderungsvorschläge zur Zulassungsordnung für Ärzte und zum Krankenpflegegesetz. Nachstehend werden die für die Krankenhäuser wichtigsten Änderungen durch den Referentenentwurf zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz zur Kenntnis gebracht: 1. Ausbau des Entlassmanaaements der Krankenhäuser Die erst durch das GKV-WSGmit Wirkung vom 01. April 2007 eingeführte Regelung zum Entlass- und Versorgungsmanagement in 11 Abs. 45GB V soll geändert werden. In der Neuregelung des 11 Abs. 45GB V-E *) wird die Verpflichtung des Krankenhauses (bzw. der Rehabilitationseinrichtung) hervorgehoben, ein Entlassungsmanagement zur Gewährleistung eines nahtlosen Übergangs des Patienten in die ambulante Versorgung, die Rehabilitation oder Pflege einzurichten, wobei eine enge Zusammenarbeit mit den Pflegebegleitern nach 7a 5GB XI-Ezu gewährleisten ist. 2. Pfleaebealeiter (Fallmanaaer der Pfleaekassen) Der Pflegebedürftige erhält ab 2009 gegenüber seiner Pflegekasse einen Anspruch auf einen Pflegebegleiter, der ein dauerhaft persönlich zugeordneter Fallmanager ist ( 7a 5GB XI-E). Dieser berät und unterstützt den Pflegebedürftigen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen und Hilfsangeboten. Er erstellt einen individuellen Versorgungsplan, der alle pflegerischen, medizinischen und sozialen Leistungsmöglichkeiten berücksichtigt und fördert dessen Umsetzung. Der Pflegebegleiter ist im jeweiligen Pflegestützpunkt nach 92c 5GB XI-E anzusiedeln. Die Pflegekassen haben aufeinander abgestimmt dafür zu sorgen, dass flächendeckend eine ausreichende Zahl von Pflegebegleitern, die ggf. auch krankenkassenübergreifend tätig werden, zur Verfügung steht. Die Finanzierung der Pflegebegleiter erfolgt durch die Pflegekassen und die Krankenkassen. Die Qualifikationen der bei den Pflegekassen beschäftigten Pflegebegleiter sollen durch Richtlinien des 5pitzenverbandes Bund der Krankenkassen festgelegt werden.

2 -2-3. PfleQestützpunkte Zur besseren Vernetzung und Abstimmung der wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten haben die Pflege- und Krankenkassen Pflegestützpunkte ( 92c SGB XI-E) zu errichten. Deren Aufgabe Ist die Auskunft und Beratung zu Leistungsansprüchen und Hilfsangeboten sowie die Koordinierung aller für die wohnortnahe Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme. Hiermit sollen kostenträgerübergreifende gemeinsame Versorgungsund Betreuungskonzepte geschaffen werden. Zur Sicherstellung einer ausreichenden, an den Bedürfnissen der Betroffenen orientierten Arbeitskräftequalifizierung sollen die Pflegestützpunkte außerdem mit der Arbeitsverwaltung eng zusammenarbeiten. Zur Errichtung der Pflegestützpunkte müssen die Pflegekassen und Krankenkassen Verträge schließen, an denen sich auch nach Landesrecht zu bestimmende Stellen für die wohnortnahe Betreuung (z.b. IAV-Stellen), die Pflegeeinrichtungen und die privaten Kranken- und Pflegeversicherungen beteiligen könne~ Selbsthilfearuppen und ehrenamtlich Tätige sollen in die Tätigkeit des Pflegestützpunktes eingebunden werden. Die Verträge können als integrierte Versorgungsverträge nach 92 a SGB XI ausgestaltet werden. Die Finanzierung erfolgt über Mittel von Krankenkassen und Pflegekassen, ggf. auch durch die landesrechtlichen Stellen. Laut Gesetzesbegründung sollen die Kostenträger kompetente Mitarbeiter In die Pflegestützpunkte entsenden und vorzugsweise das Verwaltungsverfahren/die Entscheidungskompetenz vor Ort verlagert werden. Zur Unterstützung kann sich der Pflegestützpunkt auch Dritter bedienen, wie z.b. schon vorhandener Beratungsstellen. In der Regel soll für Einwohner ein Pflegestützpunkt vorgesehen werden. Vorhandene und geeignete Strukturen sind so welt wie möglich zu nutzen. Der Pflegestützpunkt kann auch bel (allerdings nicht In) einer Pflegeeinrichtung angesiedelt werden, soweit es hierdurch nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. 4. VerbesserunQ der Inanspruchnahme von rehabilitativen und ärztlichen LeistunQen Denn Grundsatz des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege.wird besser Rechnung getragen. Nach 18 Abs. 1 S.2 SGB X1-E haben Pflegeversicherte einen generellen Anspruch auf medizinische Rehabilitationsleistungen und zwar auch auf stationäre Reha. Wenn der MDK bei der Begutachtung des Versicherten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation empfieh1t oder die Pflegekasse auf sonstige Welse feststellt, dass Leistungen zur medizinischen Reha angezeigt sind, leitet die Pflege kasse mit Zustimmung des Versicherten eine entsprechende Mitteilung an den Rehabilitationsträger weiter, die gleichzeitig als Antrag auf Rehalelstungen gilt ( 31 Abs. 3 SGB XI-E) (Antragsautomatismus). Wenn innerhalb von 6 Monaten nach AntragsteIlung keine medizinische Reha durchgeführt wurde, soll die Krankenkasse an die Pflegekasse eine "Strafzahlung" in Höhe von 1536 Euro leisten müssen ( 40 Abs. 3 SGB V-E). 5. ÄnderunQ des KrankenpfleQeQesetzes Es werden modellhaft Ausbildungsgänge zur (Kinder-)Krankenpflegekraft ermöglicht, die die Auszubildenden zusätzlich zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten auf den entsprechenden Gebieten befähigen. Die modell haften Ausbildungsgänge mossen vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt werden. Möglich wird auch eine modellhafte Ausbildung an einer Hochschule. (Kinder-)Krankenpflegekräfte, die an solchen modellhaften Ausbildungsgängen zur Vermittlung weitergehender Kompetenzen teilgenommen haben, wird erlaubt, ohne vorherige ärztliche Veranlassung heilkundllche Tätigkeiten zu erbringen, soweit diese Gegenstand der Ausbildung waren.

3 6. Einbinduna nicht-ärztlicher Heilberufe Angehörige eines Berufes nach dem Krankenpflegegesetz sollen im Rahmen des Delegationsprozesses eine größere Verantwortung übernehmen und den Arzt entlasten. Die neue Regelung des 63 Abs. 3b SGB V-E ermöglicht, über die bereits bestehenden Möglichkeiten hinaus, weitere Vorgaben zur stärkeren Einbeziehung nichtärztlicher Heilberufe in Versorgungskonzepte. So können Angehörige der im Krankenpflegegesetz genannten Berufe im Rahmen eines Modellvorhabens einzelne bisher allein vom Arzt verordnete Leistungen selbst verordnen sowie selbständig die inhaltliche Ausgestaltung der ärztlich verordneten häuslichen Krankenpflege übernehmen. Ferner können im Rahmen von Modellvorhaben ( 63 Abs. 3c SGB V-E) bestimmte ärztliche Leistungen von entsprechend qualifizierten Krankenpflegekräften ohne vorherige ärztliche Veranlassung erbracht werden. Dabei treten die Krankenpflegekräfte als eigenständige Leistungserbringer In der GKVauf 7. Einführuna einer Pfleaezelt für nahe Anaehöriae Nahe Angehörige können eine Pflegezeit von bis zu 6 Monaten beanspruchen. In dieser Zeit können sie auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten und sind In der Arbeitslosenversicherung versichert. Es besteht ein Recht auf Arbeitsabwesenheit für 10 Tage, wenn dies erforderlich Ist, um die Versorgung eines Angehörigen In einer akut eingetretenen Pflegesituation sicherzustellen. Für maximal 10 Tage wird dann für den Lohnausfall ein Pflegeunterstützungsgeld gezahlt ( 44a SGB XI-Eund Pflegezeitgesetz). 8. Verbesserunaen bei den LelstunasansDrüchen der Versicherten Anhebuna der Leistunasbeträae für die Pfleaeversicherten und Dvnamlsleruna Erstmals seit Einführung der Pflegeversicherung werden die Leistungsbeträge angehoben: Sachleistungen ( 36 SGB XI) Pflegegeld ( 37 SGB XI) -3- VerhInderungspflege ( 39 SGB XI) Tagespflege ( 41 SGB XI) Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) Stand I I I I I I I I Vollstat. Pflege ( 43 SGB X1-E) I 11 11I Härtefall

4 -4- Bedauerlich ist, dass die Leistungsansprüche bei vollstationärer Dauerpflege in den Pflegestufen I und 11unverändert bleiben sollen. Nach 305GB XI-E prüft die Bundesregierung alle 3 Jahre, erstmals 2014, die Notwendigkeit und Höhe einer Dynamisierung.. en mit weiteren Leistunaen Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Tagespflege sowie von Sachleistungen nach 365GB XI oder Pflegegeld nach 375GB XI wird dadurch erleichtert, dass gem. 41 Abs. 4 bis 65GB XI-Eneben dem vollen Anspruch auf Tagespflegeleistungen noch der Anspruch auf Pflegesachleistung oder Pflegegeld zu 50% ausgeschöpft werden kann (oder umgekehrt).. Verbesseruna der Leistunaen für Demenzkranke in der ambulanten Versoraun Bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit hat der MDK automatisch auch das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach 45a 5GB XI zu prüfen ( 18 Abs. 1 Satz 25GB X1-E). Diese kommt insbesondere für Menschen mit einer demenziellen Erkrankung, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung in Betracht. Personen im häuslichen Bereich mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz, deren Hilfebedarf nicht das Ausmaß der Pflegestufe 1 erreicht (sog. Nuller), haben künftig In gleicher Welse wie eingestufte Personen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen ( 45 Abs Nr. 25GB XI-E).Ein entsprechender Anspruch für stationär betreute Personen fehlt allerdings weiterhin. Im häuslichen Bereich betreute Versicherte mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz können nach 45b 5GB XI-E zusätzliche Betreuungsleistungen Im Wert von bis zu 200 Euro monatlich In Anspruch nehmen (bislang 460 Euro/Jahr bzw. umgerechnet 38,33 Euro pro Monat). Die Höhe des Anspruchs legt die Pflegekasse Im Einzelfall aufgrund von Richtlinien fest. Nicht verbrauchte Beträge für zusätzliche Betreuungsleistungen eines Jahres können Ins nächste Quartal übertragen werden. Die zusätzlichen Leistungen, die gem. 45b Abs. 1 Satz 35GB XI-E in Anspruch genommen werden können, werden durch nledrigschwellige Leistungsangebote, die von Pflegestützpunkten vermittelt werden, ergänzt. Die Fördermittel für die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte Insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige werden von 10 auf 15 Mlo. Euro aufgestockt, die Förderung für nledrigschwellige Angebote von 20 auf 30 Mio. Euro.. Verbesseruna der ärztlichen Versorauna In den Pfleaeheimen Zur Sicherstellung der haus-, fach- und zahnärztlichen Versorgung der Pflegebedürftigen sollen die Pflegekassen nach 12 Abs. 2 Satz 35GB X1-E darauf hinwirken, dass die stationären Pflegeeinrichtungen Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten eingehen. Dies kann z.b. In Form einer Integrierten Versorgung geschehen. Alternativ wird den Helmen die Möglichkeit zur Anstellung von geriatrisch fortgebildeten Heimärzten eröffnet. In diesem Fall wird die Pflegeeinrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt ( 119b 5GB V-E). Die Ermächtigung Ist nach dem Gesetzentwurf ( 31 Abs. 7 der Zulassungsordnung für Ärzte-E) für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren zu erteilen. Die Ermächtigung durch die Kassenärztliche Vereinigung setzt allerdings voraus, dass eine ausreichende ärztliche Versorgung durch niedergelassene Ärzte nicht sichergestellt Ist. Hinsichtlich der Vergütung der In diesen Einrichtungen durch angestellte Ärzte erbrachten ambulanten Leistungen gilt, dass diese Leistungen nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung zu vergüten sind ( 1205GB V-E).

5 -5-9. EinstufunQsverfahren. Beschleuniauna der Pfleaeeinstufuna Dem Antragsteller soll spätestens 5 Wochen nach Eingang eines Antrags zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei der Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitgeteilt werden ( 18 Abs. 35GB XI-E).Eine Sanktionsregelung fehlt allerdings. Anmerkung: Die bisherige Regelung, dass ein Patient im Krankenhaus, der zwecks Sicherung der Weiterversorgung einen Antrag auf Einstufung in eine Pflegestufe gestellt hat, spätestens innerhalb 1 Woche nach Eingang des Antrags zu begutachten ist ( 18 Abs. 35GB XI)soll unverändert bleiben.. Generelle ÜbermiWuna des MDK-Gutachtens an die Pfleaekasse Nach 18 Abs. 65GB XI-Ewird der Pflegekasse nicht mehr nur das Ergebnis der MDK- Prüfung, sondern das MDK-Gutachten übermittelt.. Befristuna der Einstufuna Die Zuordnung zu einer Pflegestufe, die Anerkennung als Härtefall sowie die Bewilligung von Leistungen kann befristet werden, wenn laut MDK eine Verringerung des Hilfebedarfs zu erwarten ist ( 335GB XI-E).Die Leistungsfrist der Pflegekasse endet mit Ablauf der Befristung.. Belohnuna einer Rückstufuna In der volistationären Pfleae Wird der pflegebedürftige Versicherte, der vollstationäre Dauerpflege nach 435GB XI in Anspruch nimmt, in eine niedrigere Pflegestufe oder sogar in die Pflegestufe 0 zurückgestuft, kann eine Pflegeeinrichtung, die aktivierende oder rehabilitative Maßnahmen durchgeführt hat, bel der Pflegekasse die Zahlung eines Betrags in Höhe von 1536 Euro geltend machen ( 87a Abs. 45GB XI-E). 10. Versorauna von Personen In häuslicher Pfleae. "Gepoolte" ambulante Leistunaen Das "Pooien" von Leistungsansprüchen wird ermöglicht ( 36 Abs. 15GB XI-E). Pflegeund Betreuungsleistungen sowie.hauswirtschaftliche Versorgung können von Pflegebedürftigen gemeinsam als Sachleistung in Anspruch genommen werden, wenn sie in einer Wohngemeinschaft, einem Gebäude oder nahegelegen, etwa In einer Straße, wohnen. Die durch den gemeinsamen Leistungsabruf entstehenden Zeit- und Kosteneinsparungen sollen Im Interesse der Pflegebedürftigen genutzt werden, indem die Zeit für die am Pool beteiligten Pflegebedürftigen z.b. für ergänzende Betreuungsleistungen genutzt wird und die Einsatzpauschalen ggf. abgesenkt werden ( 895GB XI-E).. Beratunaseinsätze in der häuslichen Pfleae Die Beratungseinsätze In der häuslichen Pflege können nicht nur durch ambulante Pflegedienste, sondern auch durch neutrale und unabhängige Beratungsstellen oder durch Pflegebegleiter übernommen werden ( 37 Abs. 7 und 85GB XI-E).

6 -6-. EinzelpfleQekräfte Die Erbringung von ambulanten Pflegeleistungen (mit Ausnahme von häuslicher Krankenpflege) durch nicht verwandte Einzelpflegekräfte, die von den Pflegekassen durch einen Vertrag zugelassen werden, ist bislang nur ganz ausnahmsweise möglich, wenn andernfalls die pflegerische Versorgung nicht ermöglicht werden kann. Nach 77 Abs. 15GB XI-E ist die Versorgung durch EInzeipflege nun auch zulässig, wenn dies besonders wirksam und wirtschaftlich Ist oder dem Pflegebedürftigen In besonderem Maße hilft oder er dies wünscht. In dem Vertrag mit der Pflegekasse sind, neben Inhalt und Vergütung der Leistung auch die Qualität und die Qualitätssicherung zu regeln, eine automatische Anwendbarkeit der entsprechenden Regelungen nach 1135GB XI-E( 80 5GB XI) fehlt. Bel der Zulassung von EInzeipflegekräften "sollen" das In der Region vorhandene Leistungsangebot, aber auch die Wünsche der Pflegebedürftigen beachtet werden.. Hilfsmittel Maßstäbe für die Hilfsmittelausstattung der Pflegeeinrichtungen sind Im Landesvertrag nach 75 festzulegen ( 75 Abs. 2 5atz 1 Nr. 35GB XI-E).In der Pflegesatzvereinbarung muss die Ausstattung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln konkret für die Einrichtung festgelegt werden ( 84 Abs. 55GB XI-E).Der Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen Im häuslichen Bereich wird schärfer als bisher von den allgemeinen Gebrauchsgegenständen ab- und eingegrenzt ( 415GB XI- E).

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