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1 Universitätsbibliothek Paderborn Studienordnung für das Studium des Unterrichtsfaches Musik mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I an der Universität - Gesamthochschule Paderborn Universität Paderborn Paderborn, 1998 urn:nbn:de:hbz:466:

2 Amtliche Mitteilungen Hrsg: Rektorat der Universität-Gesamthochschule- Paderborn Studienordnung für das Studium des Unterrichtsfaches Musik mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I an der Universität - Gesamthochschule Paderborn Vom 18. November November 1998 Jahrgang 1998 Nr. 29

3 STUDIENORDNUNG für das Studium des Unterrichtsfaches MUSIK mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die SEKUNDARSTUFE I an der Universität - Gesamthochschule Paderborn Vom A%. November 1998 Aufgrund des 2 Abs 4 und des 85 Abs 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nord rhein-westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3 August 1993 (GV NW S 532), zulezt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S 213), hat die Universität - Gesamthochschule Paderborn die folgende Studienordnung erlassen:

4 2 INHALTSÜBERSICHT Seite Teil I: Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Zugangsvoraussetzungen 3 3 Studienbeginn 3 4 Gliederung des Studiums 3 5 Ziel des Studiums 4 6 Studienberatung 4 7 Anrechnung von Studienleistungen 5 8 Prüfungsleistungen 5 Teil II: Besondere Bestimmungen (Musik, Sekundarstufe I) 5 9 Inhalte des Studiums 5 10 Inhalte des Grundstudiums 6 11 Abschluß des Grundstudiums 7 12 Teilgebiete des Hauptstudiums und der Prüfung 7 13 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium 8 14 Schulpraktische Studien 9 15 Die fachpraktische Prüfung 9 Teil III: Schlußbestimmungen Übergangsbestimmungen Studienplan Inkrafttreten und Veröffentlichung 11 Anhang Studienplan 12

5 Teil I: Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Das Studium mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I' umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier Unterrichtsfächer Im Rahmen dieses Studiums regelt diese Studienordnung das Studium des Unterrichtsfaches Musik Der Studienordnung liegen zugrunde Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23 Juni 1989 (GV NW S. 421). geändert durch Gesetz vom 3 Mai 1994 (GV NW S 220). die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23 August 1994 (GV NW S , S 166), geändert durch Verordnung vom (GV NW S 524) 2 Zugangsvoraussetzung (1) Zum Studium kann nur zugelassen werden, wer die Voraussetzungen zum Besuch einer wis senschaftlichen Hochschule nachweist: durch ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein Zeugnis über eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife oder ein Zeugnis einer als gleichwertig anerkannten anderen Vorbildung Das Nähere regelt die Einschreibungsordnung Paderborn der Universität - Gesamthochschule (2) Die Einschreibung zum Studium der Unterrichtsfächer Kunst, Musik und Sport ist abhängig vom Nachweis besonderer Eignung für diese Studiengänge, die gemäß der Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung in einem besonderen Verfahren durch die Hochschule festgestellt wird 3 Studienbeginn Als Studienbeginn ist sowohl das Wintersemester als auch das Sommersemester möglich 4 Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudiendauer beträgt sechs Semester (etwa 60 Semesterwochenstunden im Grund studium und etwa 52 Semesterwochenstunden im Hauptstudium). Von diesem Studium entfal len etwa 28 Semesterwochenstunden auf Erziehungswissenschaft und jeweils etwa 42 Seme sterwochenstunden auf die beiden Unterrichtsfächer. Jedes der Fächer Kunst, Musik und Sport ist. wenn es als Unterrichtsfach gewährt wird, mit etwa 45 Semesterwochenstunden zu studie ren. In Fächerverbindungen mit Kunst, Musik oder Sport erhöht sich also die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden entsprechend um drei bzw. um sechs.

6 i (2) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus. Sie soll gemäß 13 Abs 1 LPO frühestens im 5. Semester beim Staatlichen Prü fungsamt beantragt werden Das Prüfungsamt kann auf Antrag gemäß 18 Abs 3 LABG vor zeitig zur Prüfung zulassen (3) Die Regelstudienzeit umfaßt die Regelstudiendauer von sechs Semestern sowie die Prüfungs zeit von einem Semester (4) In Fächerverbindungen mit Kunst, Musik und Sport gilt gemäß 16 LPO 1. Die Prufungsleistungen sind innerhalb von vier Jahren zu erbringen ( 4 Abs 3 LPO) 2 Zunächst kann mit einem größeren Anteil das eine Fach der gewählten Fächerkombination und sodann das andere Fach mit dem noch erforderlichen Anteil studiert werden Nach Ab schluß der Studien in dem zunächst mit größerem Anteil studierten Fach kann die Zulas sung zur Prüfung, begrenzt auf die erforderlichen Prüfungsteile dieses Faches, beantragt werden 3. Die Zulassung in dem zunächst mit geringerem Anteil studierten Fach ist unter Nachweis der noch erforderlichen Voraussetzungen gesondert zu beantragen Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Zulassung nicht spätestens fünf Jahre nach der Zulassung in dem zunächst mit größerem Anteil studierten Fach unter Beifügung aller erforderlichen Nachweise beantragt wird Das laufende Prüfungsverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Frist aus triftigen Gründen versäumt wurde und ein entsprechend begründeter Antrag unverzüglich gestellt wird Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt 4 Studium und Prüfung in Erziehungswissenschaft sind nach Wahl der Studierenden mit Stu dium und Prüfung in einem der beiden Fächer zu verbinden 5 Ziel des Studiums Durch das Studium sollen die Studierenden grundlegende fachliche und fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie künstlerisch-praktische Qualifikationen erwerben, sie sollen lernen, nach wissenschaftlichen und künstlerischen Grundsätzen zu arbeiten Sie sollen insbe sondere die fachliche Eignung erwerben, um als Lehrerinnen oder Lehrer den Unterricht in der Sekundarstufe I ordnungsgemäß erteilen zu können 6 Studienberatung (1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatungsstelle (ZSB) der Universität - Gesamthochschule Paderborn Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studien aufbau und Studienanforderungen; sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierig keiten auch psychologische Beratung. (2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch Studienberaterinnen und Studienberater, die vom Fachbereichsrat benannt wenden Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden vor allem in Fragen der Studienordnung, der fachspezifischen Studieninhalte, des Studienaufbaus und der Studienanforderungen Darüber hinaus stehen alle Lehrenden in ihren Sprechstunden zu Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studiengangs zur Verfügung

7 7 Anrechnung von Studienleistungen (1) Studienleistungen, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhoch schulen (Einrichtungen gemäß 2 Abs 1 und 2 LABG) erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden ( 18 Abs 1 LABG i V m 13 Abs 4 LPO) (2) Studienleistungen, die an anderen als den in 2 LABG genannten Hochschulen erbracht wor den sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen ent sprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden, jedoch nur bis zur Hälfte der in Er ziehungswissenschaft oder im einzelnen Fach zu erbringenden Studienleistungen ( 18 Abs 2 LABG i V m 13 Abs. 2 LPO). (3) Die Entscheidung trifft das Staatliche Prüfungsamt 8 Prüfungsleistungen (1) Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten in einem der beiden Unterrichtsfächer oder im begründeten Ausnahmefall in Erziehungswissenschaft an zufertigen Sie soll in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden und auf den vertieften Studien in diesem Teilgebiet aufbauen (2) In jedem der beiden Unterrichtsfächer und in Erziehungswisssenschaft ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen (3) In jedem der beiden Unterrichtsfächer und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine münd liche Prüfung von 40 Minuten Dauer abzulegen (4) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentli chen Bereichen des Faches berücksichtigen. (5) In den Fächern Kunst, Musik, Sport und Texilgestaltung sind zusätzlich fachpraktische Prü fungen während des Hauptstudiums abzulegen Im Fach Sport können fachpraktische Prü fungen auch schon im Grundstudium abgelegt werden Teil II: Besondere Bestimmungen (Musik Sekundarstufe I) 9 Inhalte des Studiums Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche, künstleri scher Disziplinen bzw Teilgebiete voraus:

8 Bereich: A - Musikpraxis Bereich: B - Musikwissenschaft Bereich: C - Musikpädagogik / Didaktik der Musik Künstlerische Disziplin : A 1 Hauptinstrument 1 A 2 Nebeninstrument A 3 Stimmbildung/Gesang A 4 Gehörbildung (Musiktheorie l-lll) A 5 Ensembleleitung A 6 Musik und Bewegung / Szenisches Spiel A 7 Schulpraktisches Instrumentalspiel/Improvisation A 8 Werkanalyse Teilgebiet: B1 Geschichte der Musik bis etwa 1750 B 2 Geschichte der Musik von etwa 1750 bis etwa 1900 B 3 Musik des 20 Jahrhunderts B 4 Systematische Musikwissenschaften Teilgebiet: C 1 Geschichte der Musikerziehung C 2 C 3 Musikpädagogische Konzeptionen der Gegenwart Didaktik und Methodik einzelner Lernfelder des Musikunter richts in der Sekundarstufe I C 4 Musikpädagogik unter psychologischen und soziologischen Aspekten Schulpraktische Studien 10 Inhalte des Grundstudiums (1) Das Grundstudium vermittelt das Grundlagen- und Onentierungswissen sowie grundlegende künstlerische Fähigkeiten des Faches Es umfaßt etwa 25 Semesterwochenstunden, die in der Regel in den ersten 3 Semestern des Studiengangs absolviert werden sollen (2) Das Grundstudium umfaßt die folgenden Teilgebiete bzw künstlerischen Disziplinen : Bereich: Künstlerische Disziplin: A A 1 Hauptinstrument 3 SWS P A 2 Nebeninstrument 2 SWS P A 3 Stimmbildung/Gesang 2 SWS WP A 4 Gehörbildung (Musiktheorie l-lll) 6 SWS WP A 5 Ensembleleitung 1 SWS WP A 6 Musik und Bewegung/Szenisches Spiel' A 7 Schulpraktisches Instrumentalspiel/ Improvisation 2 1 SWS WP A 8 Werkanalyse 2 1 SWS WP *) Diese Disziplinen können auch im Hauptstudium belegt werden Gesang kann das Hauplinstrument oder das Nebeninstrument ersetzen Eines der Instrumente muß das Klavier sein Diese Disziplinen können auch im Hauplstudium belegt»erden

9 7 Bereich: Teilgebiet: B B 1 Geschichte der Musik bis etwa 1750 B 2 Geschichte der Musik von etwa 1750 bis etwa SWS 2 SWS Bereich: C Teilgebiet: C 1 Geschichte der Musikerziehung C 3 Didaktik und Methodik einzelner Lern felder des Musikunterrichts in der Sekundarstufe I 2 SWS 2 SWS WP WP (P = Pflichtveranstaltung), WP = Wahlpflichtveranstaltung) (3) Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten zugeordnet werden Die Zuordnung wird von der Hochschule bekanntgemacht Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen kann eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden 11 Abschluß des Grundstudiums (1) Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung laut 7 LPO abgeschlossen In der Zwi schenprüfung sollen die Studierenden den Nachweis erbringen, daß sie sich methodisch wie inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches angeeignet sowie grundlegen de künstlerische Fertigkeiten auf dem Hauptinstrument erworben haben (2) Die Zwischenprüfung besteht aus mehreren studienbegleitenden Fachprüfungen, und zwar aus einem Vorspiel im Hauptinstrument (A 1) von 20 Minuten Dauer, einer dreistündigen Klausur im Teilgebiet A 4 (Teildisziplin Satzlehre: zwei Stunden; Teildisziplin Gehörbildung: 1 Stunde), je einer zweistündigen Klausur in den Teilgebieten B 1 und B 2 sowie in der eigenständigen Gestaltung einer Seminarsitzung in den Teilgebieten C 1 oder C 3 und einer Ausarbeitung dazu oder einer gleichwertigen schriftlichen Hausarbeit. Das Nähere regelt die oder der verantwortli che Lehrende zu Beginn der Lehrveranstaltung (3) Alles weitere regelt die Zwischenprüfungsordnung (4) Bis zum Beginn des Hauptstudiums sollen die Studierenden mit den grundlegenden Anwendun gen der Informations- und Kommunikationstechnologie vertraut sein 12 Teilgebiete des Hauptstudiums und der Prüfung (1) Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Berei chen Es umfaßt ca 20 Semesterwochenstunden in den letzten 3 Semestern des Studien gangs (2) Das ordnungsgemäße Studium ( 5 LPO) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Teilgebiete und künstlerischer Disziplinen voraus:

10 Bereich: Künstlerische Disziplin: A A \ Hauptinstoinient A 2 Nebeninstrument A 5 Ensembleleitung A 6 Musik und Bewegung / Szenisches Spiel *) A 7 Schulpraktisches Instrumentalspiel/ Improvisation*) A 8 Werkanalyse *) *) falls nicht im Grundstudium abgedeckt Bereich: Teilgebiet: B B 1 Geschichte der Musik bis etwa 1750 B 2 Geschichte der Musik von etwa 1750 bis etwa 1900 B3 Musik des 20 Jahrhunderts B 4 Systematische Musikwissenschaften asws 1 SWS 2 SWS 1 SWS 1 SWS 1 SWS 4 SWS p p WP WP WP WP WP Bereich : C Teilgebiet: C 1 Geschichte der Musikerziehung C 2 Musikpädagogische Konzeptionen der Gegenwart C 3 Didaktik und Methodik einzelner Lernfelder des Musikunterrichts in der Sekundarstufe I C 4 Musikpädagogik unter psychologischen und soziologischen Aspekten 8 SWS WP Schulpraktische Studien 2 SWS (P = Pflichtveranstaltung, WP = Wahlpflichtveranstaltung) (3) Ein Teilgebiet umfaßt in der Regel Lehrveranstaltungen im Umfang von 4 Semesterwochen stunden, bei vertieftem Studium im Umfang von 6 Semesterwochenstunden (4) Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten zugeordnet werden Die Zuordnung wird von der Hochschule bekanntgemacht Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen kann eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden (5) Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums ( 36 Abs 4 LPO) sind für das Hauptstudium Studien im Bereich A und in einem Teilgebiet des Bereichs B sowie Studien in zwei Teilgebieten des Bereichs C. darunter C 3, nachzuweisen Das Teilgebiet des Bereichs A ist vertieft zu studieren In diesem Falle gelten die unter A aufgeführten künstlerischen Diszipli nen als ein Teilgebiet 13 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium (1) Für die Zulassung zur Prüfung sind im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilge biet der Bereiche B oder C je ein Leistungsnachweis und in den beiden anderen gewählten Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis zu erbringen Beim Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß 14 Abs. 3 LPO ist in der Regel der Lei stungsnachweis aus dem vertieft zu studierenden Teilgebiet (Nachweis der fachpraktischen Prüfung; vgl Abs 2) und ein qualifizierter Studiennachweis oder ein weiterer Leistungsnach weis vorzulegen. Die restlichen Nachweise sind bei der Ergänzung des Zulassungsantrags nach 15 LPO vorzulegen

11 ') (2) Als Leistungsnachweis im Teilgebiet der Vertiefung (Bereich A: Künstlerische Disziplinen) gilt der Nachweis der fachpraktischen Prüfung. (3) Der Leistungsnachweis im Bereich B oder C wird aufgrund einer schriftlichen Hausarbeit er worben Die Anforderungen sind durch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff bestimmt Die den An forderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Arbeiten unter Aufsicht, Seminarvortragen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen Hausar beiten und von mündlichen Prüfungen Das Nähere regelt die bzw der verantwortliche Lehren de zu Beginn der Lehrveranstaltung (4) Qualifizierte ötudiennachweise werden erworben durch erfolgreiche Teilnahme an Seminaren und einer Ausarbeitung dazu oder eine gleichwertige schriftliche Hausarbeit, durch Protokolle einer Seminarsitzung. Praktikumsberichte, schriftliche Unterrichtsvorbereitungen oder schriftli che Hausaufgaben Die Anforderungen beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Stu dierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff ange eignet haben Das Nähere regelt die bzw der verantwortliche Lehrende zu Beginn der Lehrver anstaltung (5) Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise bescheinigen die Teilnahme an einer bestimmten Lehrveranstaltung Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde lie gen Die Anforderungen der Leistungsnachweise sollen deutlich über den Anforderungen der qualifizierten Studiennachweise liegen 14 Schulpraktische Studien (1) In das Studium im Studiengang Musik für die Sekundarstufe I' sind schulpraktische Studien im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden einzubeziehen (2) Die schulpraktischen Studien werden in Form eines in der Regel semesterbegleitenden Ta gespraktikums durchgeführt Vor- und Nachbereitung erfolgen in fachdidaktischen Lehrveran staltungen während des Hauptstudiums Die Unterrichtsversuche werden von der Hochschule begleitet und während der Vorlesungszeit oder im Anschluß daran durchgeführt (3) Die Erteilung eines Praktikumsscheines setzt neben regelmäßiger Teilnahme voraus, daß die Studentin oder der Student mindestens eine Unterrichtsstunde erteilt und einen ausführlichen Unterrichtsentwurf erstellt hat (4) Über die Anrechnung anderer Praktikumsformen entscheidet die Studienberaterin oder der Studienberater 15 Die fachpraktische Prüfung (1) Die fachpraktische Prüfung ist sowohl Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprü fung als auch Teil der Ersten Staatsprüfung ( 4 Abs 3 LPO) Sie ist insofern Voraussetzung für die Zulassung, als bei der Ergänzung des Zulassungsantrages gern 15 LPO u a auch der Nachweis der fachpraktischen Prüfung zu erbringen ist (Abs 2) Da die fachpraktische Prüfung außerdem Teil der Ersten Staatsprüfung ist, wird die erteilte Note im Zeugnis über die bestan dene Erste Staatsprüfung gesondert aufgeführt ( 30 Abs 1 LPO) (2) Die fachpraktische Prüfung erstreckt sich auf zwei künstlerische Disziplinen des Bereichs Mu sikpraxis, und zwar auf die Disziplinen:

12 III A 1 Hauptinstrument und wahlweise A2 Nebeninstrument oder A5 Ensembleleitung/Dirigieren Die künstlerischen Disziplinen, die nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sind, müssen während des Fachstudiums erfolgreich abgeschlossen werden Der geeignete Zeitpunkt und die Form des Abschlusses sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich: Kunstlerische Disziplin Geeigneter Zeitpunkt für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme Erbringungsform und Umfang der Leistung A 2 Nebeninstrument *) Ende des 4 Semesters Vorspiel (20 Minuten) A 3 Stimmbildung/Gesang im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Übung Stimmbildung Vortrag eines Liedes/einer Chorstimme (ca. 10 Minuten) A 4 Gehörbildung (Musiktheorie l-im) A 5 Ensembleleitung/ Dirigieren *) Ende des 3 Semesters Eine abschließende Klausur in der Teildisziplin Satzlehre (2 Std ) und eine abschließende Klausur in der Teildisziplin Ge hörbildung (1 Std) Die Klausur ist Bestandteil der Zwischenprüfung Ende des 5 Semesters Einstudierung eines Chorsatzes (20 Minuten) A 6 Musik und Bewegung/ Szenisches Spiel nach Teilnahme an einer ent sprechenden Veranstaltung Abschlußaufgabe staltung (ca 15 Minuten) zur Veran A 7 Schulpraktisches Instrumentalspiel/lmprovisation nach Teilnahme an einer ent sprechenden Veranstaltung A 8 Werkanalyse im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer entspre chenden Veranstaltung Abschlußaufgabe zur Veran staltung (ca, 10 Minuten) Schriftliche Analyse (Hausarbeit) *) Falls nicht als eine der beiden Disziplinen der fachpraktischen Prüfung gewählt (3) Der Antrag auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung soll im Hauptstudium gestellt werden Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen a) Nachweis der besonderen Eignung zum Studium des Faches Musik b) Angaben zum Hauptfach und zur weiteren künstlerischen Disziplin, die neben dem Hauptfach Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sein soll (vgl Abs 1) (c) Angaben zu den Lehrenden, bei denen die beiden Prufungsdisziplinen zuletzt studiert hat d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu den sechs künstleri schen Disziplinen, die nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sind Die Bescheinigungen der Hochschule über den erfolgreichen Abschluß derjenigen künstlerischen Disziplinen, die nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sind, sind dem Prüfungsamt spätestens bis zum Zeitpunkt der Festsetzung des Termins für die Prüfung in der zweiten benoteten künstlerischen Disziplin vorzulegen

13 11 (4) Die fachpraktische Prüfung dauert im Hauptinstrument höchstens 30 Minuten, im Nebeninstru ment bzw in Ensembleleitung/Dirigieren höchstens 40 Minuten. (5) Die fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn jeder ihrer Teile mit mindestens "ausreichend (4,0)' bewertet wurde. (6) Die fachpraktische Prüfung kann in jeder Prüfungsdisziplin einmal wiederholt werden Da die fachpraktische Prüfung Zulassungsvoraussetzung für den Zweiten Prüfungsabschnitt ist, kann die Erste Staatsprüfung bei wiederholtem Nichtbestehen der fachpraktischen Prüfung nicht fortgesetzt werden Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, deren Studienbeginn oder deren Eintritt ins Haupt studium im Wintersemester 1998/99 oder später liegt. Studierende mit Studienbeginn ab Winterse mester 1994/95. die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens deser Studienordnung im Grundstudium befinden, können ihr Studium nach dieser Studienordnung fortsetzen, soweit sie sich auf die neuge faßten Bestimmungen einstellen konnten Dies gilt entsprechend für das Hauptstudium unter der Vor aussetzung, daß der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung nach Inkrafttreten dieser Stu dienordnung gestellt wird 17 Studienplan Der beigefügte Studienplan wurde auf der Grundlage dieser Studienordnung aufgestellt Er dient als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums Über diesen Stu dienplan hinaus wird allen Studierenden des Faches Musik die regelmäßige Teilnahme an minde stens einem Ensemble der Hochschule (Seminarchor, Hochschulorchester, Hochschulchor, Kam mermusik, Big Band, Bläserkreis) dringend empfohlen 18 Inkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Studienordnung tritt am 01. Oktober 1998 in Kraft (2) Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität-Gesamthochschule Paderborn bekanntgemacht Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs 4 vom und des Senats der Universität-Gesamthochschule Paderborn vom Paderborn, den (8 November 1998 Der Rektor der Universität - Gesamthochschule Paderborn Universitätsprofessor Dr W Weber Anhang: Studienplan

14 12 STUDIENPLAN Musik Sekundarstufe I GRUNDSTUDIUM Musikpraxis A 1 Hauptinstrument (P) 3 SWS MA ^9 Neben Instrument (P) 2 SWS A o"3 Stimmbildung/Gesang (P) 2 SWS A 4 Gehörbildung/Tonsatz (Musiktheorie l-lll) (P) 6 SWS A 5 Ensembleleitung/Dirigieren (P) 1 SWS A 6 Musik und Bewegung*) (P) 1 SWS A 7 Schulpraktisches Instrumentalspiel/ Improvisation *) /D\ (r) 1 SWS A 8 Werkanalyse*) (P) 1 SWS Musikwissenschaft B 1 Geschichte der Musik bis etwa 1750 B 2 Geschichte der Musik von etwa (P) 2 SWS 1750 bis etwa 1900 rp\ \r) 0. OVVO ClA/Q Musikpädagogik/ C 1 Einführung in die Musikpädagogik/ Didaktik der Musik Geschichte der Musikerziehung C 3 Didaktik und Methodik einzelner Lemfelder (WP) 2 SWS des Musikunterrichts der Sekundarstufe I (WP) 2 SWS 'Diese Disziplinen können auch im Hauptstudium belegt werden. HAUPTSTUDIUM Musikpraxis A 1 Hauptinstrument (P) 3 SWS A 2 Nebeninstrument (P) 1 SWS A 5 Ensembleleitung/Dirigieren (P) 2 SWS Studien in diesen künstlerischen Disziplinen gelten als vertieft Hauptstudiums Als Leistungsnachweis gilt die fachpraktische Prüfung. studiertes Teilgebiet des Musikwissenschaft B 1 B2 B 3 B 4 Geschichte der Musik bis etwa 1750 Geschichte der Musik von etwa 1750 bis etwa 1900 Musik des 20. Jahrhunderts Systematische Musikwissenschaften (WP) 4-6 SWS Musikpädagogik/ Didaktik der Musik C 1 C 2 C 3 C4 Geschichte der Musikerziehung/Einführung in die Musikpädagogik Musikpädagogische Konzeptionen der Gegenwart Didaktik und Methodik einzelner Lernfelder des Musikunterrichts in der Sekundarstufe I (WP) 8 SWS Musikpädagogik unter psychologischen und soziologischen Aspekten Schulpraktische Studien (P) 2 SWS Im Hauptstudium ist neben dem vertieft zu studierenden.teilgebiet" A: Musikpraxis: (Künstlerische Disziplinen), für das die fachpraktische Prüfung als Leistungsnachweis gilt, das Studium in einem Teilgebiet des Bereichs B sowie in zwei Teilgebieten des Bereichs C, darunter C3, nachzuweisen In einem dieser Teilgebiete muß ein Leistungsnachweis, in den beiden anderen je ein qualifizierter Studiennachweis erbracht werden

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