Einleitung. 6 Ebke, in: FS Hellwig, S. 117, 122.

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2 Einleitung Die starke Konkurrenz ausländischer Rechtsformen, allen voran die englische Private Company Limited by Shares ( Limited ), hat die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( GmbH ) unter Wettbewerbsdruck gesetzt. Die englische Limited steht im Mittelpunkt des Interesses deutscher Unternehmer, wenn die Gründung einer ausländischen, der GmbH vergleichbaren Gesellschaftsform zur Wahl steht 1. Der EuGH hat das Internationale Gesellschaftsrecht vieler kontinentaler EU-Mitgliedstaaten mit seiner Rechtsprechung 2 zu der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49, 54 AEUV jedenfalls in den sog. Zuzugsfällen 3 revolutioniert 4. Das Interesse an der Gründung der funktional mit der GmbH vergleichbaren Limited im deutschen Rechtsverkehr ist daher ungebrochen. Ihre Attraktivität folgt nicht zuletzt aus dem Fehlen eines gesetzlichen Mindestkapitalsystems: Das Vorliegen eines Stammkapitals, das der Sicherheit der Gläubiger dient, ist keine Voraussetzung der Limited, so dass Einlagen nicht geleistet werden müssen 5. Die Limited scheint daher im Gegensatz zur GmbH auf den ersten Blick dank ihrer schnellen und unbürokratischen Gründungsmöglichkeit wesentlich attraktiver für Unternehmer, die sich selbstständig machen und eine eigene Gesellschaft gründen wollen 6. Seit der Inspire Art-Entscheidung 1 Ebke, in: FS Hellwig, S. 117, EuGH, Urt. v , Rs. C-212/97, Slg. 1999, I-1459 Centros; EuGH, Urt. v , Rs. C-208/00, Slg. 2002, I-9919 Überseering; EuGH, Urt. v , Rs. C-167/01, Slg. 2003, I Inspire Art; ferner EuGH, Urt. v , Rs. C-411/03, Slg. 2005, I Sevic; EuGH, Urt. v , Rs. C-210/06, Slg. 2008, I-9641 Cartesio. 3 EuGH, Slg. 1999, I-1459 Centros; EuGH, Slg. 2002, I-9919 Überseering; EuGH, Slg. 2003, I Inspire Art. In den sog. Wegzugsfällen hat der EuGH dagegen eine restriktive Haltung eingeommen, indem er dem Gründungsstaat das Recht gibt, darüber zu bestimmen, ob und utner welchen Voraussetzungen eine nach seinem Recht gegründete Gesellschaft ihren Sitz identitätswahrend über die Grenze verlegen darf. Vgl. auch EuGH Urt. v , Rs. 81/87, Slg Daily Mail; EuGH, Slg. 2008, I-9641 Cartesio; EuGH, Urt. v , Rs. C-371//10, Slg. 2011, I National Grid Indus. 4 Ebke, ZVglRWiss 110 (2011), 2, 5. 5 Vgl. Financial Times Deutschland v , S. 12: Deutsche GmbH soll zum Vorbild werden (B. Jennen); Ringe/Willemer, EuZW 2006, 621 f. 6 Ebke, in: FS Hellwig, S. 117,

3 des EuGH 7 steht zudem fest, dass auf die Limited in Deutschland auch englisches Gesellschaftsrecht anwendbar ist 8. Da England seit jeher der Gründungstheorie folgt, steht aus englischer Sicht einem identitätswahrenden Wegzug einer englischen Limted nach Deutschland ebenfalls nicht im Wege. Diese Gründe führten allesamt zu einer weitläufigen Diskussion über die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH. Neben stetigen Bemühungen um die Sicherung und Verbesserung des Kapitalschutzsystems wurde vor allem das Mindeststammkapital bei der GmbH als ineffektiv und zu kompliziert kritisiert 9. Die Diskussionen führten zu umfangreichen Reformbestrebungen hinsichtlich des deutschen Gesellschafts- und Insolvenzrechts. Die Reform des GmbH-Rechts nahm am 23. Mai 2007 ihre erste Hürde 10 und führte zur Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) 11 vom 23. Oktober Die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union sowie der europaweite Wettbewerb der Unternehmen führten ebenso zur Modernisierung des englischen Gesellschaftsrechts durch die Company Law Reform ( CLR ) 12. Neben den deutschen Reformbestrebungen sind auch dem Europäischen Parlament sind die Unterschiede vergleichbarer europäischer Unternehmensformen bekannt. In einem Bericht des Rechtsausschusses über die Entwicklungen und Perspektiven des Gesellschaftsrechts forderte das Europäische Parlament die Kommission bereits im Jahre 2006 auf, einen Vorschlag für die Europäische Privatgesellschaft vorzulegen, um den Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen 13. Die englische Limited hat sich in dem letzten Jahrzehnt im Zuge dieser Europäisierung sowie der vorgenannten EuGH-Rechtsprechung 14 stetig wachsender Beliebtheit erfreut. Der Bestand der GmbH in Deutschland wuchs im Jahr 7 EuGH, Slg. 2003, I Inspire Art. 8 Schall, DStR 2006, 1229, S ff. 9 So auch Fastrich, DStR 2006, 656 ff.; Triebel/Otte, ZIP 2006, Vgl. FAZ v , S. 15: Kabinett billigt GmbH-Reform. 11 MoMiG vom , BGBl. I S. 2026; am in Kraft getreten. 12 Just, Die englische Limited in der Praxis, Einl., Rn Bericht des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments über die jüngsten Entwicklungen und Perspektiven des Gesellschaftsrechts (2006/2051 (INI)) vom , Zf. 27; Forderungen nach einer Europäischen Privatgesellschaft ebenso durch die Bundesregierung, in: Financial Times Deutschland v , S EuGH, Slg. 1999, I-1459 Centros; EuGH, Slg. 2002, I-9919 Überseering; EuGH, Slg. 2003, I Inspire Art; ferner EuGH, Slg. 2005, I Sevic; EuGH, Slg. 2008, I-9641 Cartesio. 2

4 2010 gegenüber dem Vorjahr um durchschnittlich 3% auf zum Stichtag 01. Januar In diesem Bestand spiegelt sich auch die mit dem MoMiG eingeführte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wieder, deren Bestandszahl sich zum vorgenannten Stichtag auf belief 16. Die GmbH war allerdings die einzige Kapitalgesellschaft, die im Jahr 2010 per Saldo einen Zuwachs aufwies, wenngleich er unter dem des Vorjahres 2009 lag 17. Der Bestand der GmbH wuchs im Vorjahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um fast 3,5% auf Gesellschaften zum Stichtag 01. Januar , wobei sich die Bestandszahl der Unternehmergesellschaft zu diesem Stichtag auf belief 19. Zum Stichtag 01. Januar 2009 lag die Anzahl der GmbH noch bei und beinhaltete erst Unternehmergesellschaften 21. Der Bestand der in Deutschland registrierten Limited belief sich hingegen zum Stichtag 01. Januar 2011 auf insgesamt und verzeichnete somit erstmalig einen Rückgang um 15,6% 23. Zum Vorjahresstichtag 01. Januar 2010 lag der Bestandswert immerhin noch bei insgesamt , so dass sich gegenüber der Bestandszahl der Limited zum Stichtag 01. Januar 2009 in Höhe von ein prozentualer Zuwachs von 0,2% ergab 25. Der in den Vorjahren stetig steigende Zuwachs der Limited schien im Jahr 2009 somit erstmals nahezu zu stagnieren. Dieses Ergebnis könnte maßgeblich auf die durch das MoMiG eingeführte Unternehmergesellschaft zurückzuführen sein 26, die sich zum Stichtag 01. Januar 2011 mit einem Wachstum von 89,8% gegenüber dem Vorjahr fast verdoppelt hat 27. Mit der Bestandsverringerung der Limited im Jahr 2010 um 15,6% ist nun der negative Wendepunkt erreicht 28. Die Bestandsdaten zeigen die wichtige Bedeutung der GmbH als dem deutschen Recht entspringende Rechtsform, die steigende Beliebtheit der Unternehmergesellschaft, aber auch die lange Zeit ungebrochene Attraktivität der Limited in Deutschland auf. 15 Kornblum, GmbHR 2011, 692, 693, Kornblum, GmbHR 2011, 692, Kornblum, GmbHR 2011, 692, Kornblum, GmbHR 2010, 739, 740, Kornblum, GmbHR 2010, 739, Kornblum, GmbHR 2010, 739, Kornblum, GmbHR 2010, 739, Kornblum, GmbHR 2011, 692, Kornblum, GmbHR 2011, 692, Kornblum, GmbHR 2010, 739, Kornblum, GmbHR 2010, 739, Kornblum, GmbHR 2010, 739, Kornblum, GmbHR 2011, 692, Kornblum, GmbHR 2011, 692,

5 Ziel dieser Dissertation ist durch rechtsvergleichende Darstellung der Haftung des GmbH-Geschäftsführers sowie des director der Limited in der Insolvenz Vorund Nachteile haftungsrechtlicher Ansprüche gegen die Geschäftsleiter unter Einbeziehung der neuen Gesetzeslage sowohl des deutschen als auch des englischen Rechts aufzuzeigen und zu untersuchen. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen der deutsche Anspruch gegen den Geschäftsführer einer deutschen GmbH aus Insolvenzverschleppungshaftung gemäß 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 15a Abs. 1 InsO ( 64 Abs. 1 GmbHG a. F.) sowie der Anspruch gegen den director einer englischen Limited aus wrongful trading nach sec. 214 IA Diese Dissertation gliedert sich in fünf Teile: Zunächst soll die Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz der GmbH nach deutschem Recht dargestellt werden (Erster Teil). Sodann folgt die Darstellung der Haftung des director in der Insolvenz der Limited nach englischem Recht (Zweiter Teil). Nach einer rechtsvergleichenden Betrachtung der Haftung der Geschäftsleiter in der Insolvenz nach deutschem und englischem Recht (Dritter Teil) werden europarechtliche Entwicklungen zur Niederlassungsfreiheit und ihre Konsequenzen für das Haftungsrecht in der Insolvenz im Rahmen des MoMiG erörtert (Vierter Teil). Abschließend findet sich eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Reformen der letzten Jahre im deutschen und englischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht (Fünfter Teil). 4

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