hans-jürgen paul Rechtsanwalt Insolvenzverwalter
|
|
- Thilo Hase
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften und ihre Auswirkungen auf das Schutzinteresse deutscher Gläubiger Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e.v. Hans-Jürgen Paul Schaumburgallee 12, Berlin Tel.: (030) , Fax: (030)
2 Gliederung des Vortrags: 1. Definition und Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit 2. Ausgestaltung der Niederlassungsfreiheit durch den EuGH 3. Auswirkung der EuGH-Rechtsprechung auf deutsches internationales Gesellschaftsrecht 4. Unterschiede im Gesellschafts- und Insolvenzkollisionsrecht 5. Unterschiede im Gläubigerschutzsystem einzelner Mitgliedsstaaten 6. Lücken des Gläubigerschutzes
3 I. Definition und Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit 1/4 1. Niederlassungsfreiheit ist eine der aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erwachsene Grundfreiheit. 2. Ziel: Selbständige oder Gesellschaften sollen dergestalt in den binnen-marktlichen Freiverkehr einbezogen werden, dass grenzüberschreitende Standortstrategien ermöglicht und ein gemeinschaftsweiter Wettbewerb der verschiedenen Standorte angeregt wird. 3. Definition: das Recht aller Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates zur Ausübung selbständiger Tätigkeiten auf dem Gebiet anderer Mitgliedsstaaten. 4. Primäre Niederlassungsfreiheit: Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat (Art. 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EG-Vertrag). 5. Sekundäre Niederlassungsfreiheit: Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 EG-Vertrag)
4 I. Definition und Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit 2/4 1. Die Gründung von Niederlassungen in Mitgliedsstaaten ist grundsätzlich so zu gewährleisten, dass im Vergleich mit Inländern keine Benachteiligungen auftreten. 2. Die Ausgestaltung der Niederlassungsfreiheit als allgemeines Beschränkungsverbot führt im Ergebnis zur Geltung des Herkunftslandsprinzips: maßgeblich für die Regulierung wirtschaftlicher Tätigkeiten sind die Statuten des Staates, aus dem die Person stammt, nicht jedoch diejenigen des Staates in dem sie tätig zu werden wünscht. 3. Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 EG-Vertrag: gilt nicht lediglich für natürliche Personen, sondern auch für sämtliche Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates wirksam gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der EU haben
5 I. Definition und Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit 3/4 Unbestritten ist indes, dass bei Kollision von Gemeinschaftsrecht und Rechtsnormen eines Mitgliedsstaates dem Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang zukommt. Lediglich auf der Ebene der Grundrechte behält sich der BGH vor, die Einhaltung deutscher Grundrechtsstandards zu überprüfen
6 I. Definition und Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit 4/4 Vier Konditionen - Test Keine diskriminierende Anwendung nationaler Regelungen Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeinwohls Geeignetheit zur Ereichung des angestrebten Ziels Erforderlichkeit zur Ereichung des angestrebten Ziels
7 II. Ausgestaltung der Niederlassungsfreiheit Rechtsprechung des EuGH 1. Daily Mail EuGH Rs. 81/87 2. Centros EuGH Rs. C-212/97 3. Überseering EuGH Rs. 208/00 4. Inspire Art EuGH Rs. C-167/
8 II. Ausgestaltung der Niederlassungsfreiheit Daily Mail (Rs. 81/87, Slg. 1988, 5483) Fall: - englische Gesellschaft will Satzungssitz aus England in Niederlande verlegen, - englisches Steuerrecht sieht hierfür Zustimmungsvorbehalt vor, der verweigert wird Im Daily Mail-Urteil befand der EuGH, dass Art. 43, 48 EG Vertrag den Gesellschaften nationalen Rechts kein Recht gewähren, den Sitz ihrer Geschäftsleitung unter Bewahrung ihrer Eigenschaft als Gesell-schaft des Mitgliedstaates ihrer Gründung in einen anderen Mitglied-staat zu verlegen. (Keine Wegzugsfreiheit ) Tenor: Restriktionen beim Wegzug inländischer Gesellschaften sind zulässig
9 II. Ausgestaltung der Niederlassungsfreiheit Centros (Rs. C-212/97, Slg. 1999, I-1459) Fall: - englische Limited wird ausschließlich in Dänemark betrieben, - dänische Behörden sehen hierin missbräuchliche Umgehung dänischer Gründungsvorschriften (z.b. Mindestkapital) Mit dem Centros-Urteil dehnte der EuGH die Niederlassungsfreiheit auch auf Scheinauslandsgesellschaften aus. Er befand, dass die Niederlassungsfreiheit es den inländischen Behörden untersage, eine Gesellschaft den Regeln des inländischen Rechts zu unterwerfen und die Eintragung einer Niederlassung ab-zulehnen, mit der Begründung, dass die Gesellschaft nur scheinbar eine ausländische Gesellschaft sei. Tenor: Niederlassungsfreiheit schützt auch Verwendung ausländischer Gesellschaftsformen ohne Bezug zum Gründungsstaat
10 II. Ausgestaltung der Niederlassungsfreiheit Überseering (Rs.C-208/00, Slg. 2002, I-9919) Fall: - dt. Staatsangehörige erwerben Geschäftsanteile an niederländischer B.V. - unter Anwendung der Sitztheorie waren Voraussetzungen der Handelsregistereintragung nicht erfüllt, so dass Gesellschaft als unwirksam behandelt wurde Mit dem Überseering-Urteil stellte der EuGH klar, dass ein Mitgliedstaat nicht unter Berufung auf die Sitztheorie die Beachtung seines gesamten Gesellschaftsrechts durch eine sich bei ihm niederlassende ausländische Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates wirksam gegründet ist, beanspruchen kann. Tenor: Daher bleibt eine Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates wirksam gegründet wurde, nach Art. 43, 48 EG auch dann nach Maßgabe ihres Gesellschaftsstatuts rechts- und parteifähig, wenn sie ihr unternehmerisches Entscheidungszentrum in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verlagert hat (Zuzug)
11 II. Ausgestaltung der Niederlassungsfreiheit Inspire Art (Rs. C-167/01, Slg. 2003, I-10155) Fall: - Niederländische Staatsangehörige betreiben mittels engl. Limited in den Niederlanden inländisches Geschäft, - in den Niederlanden werden sog. formal ausländische Gesellschaften zusätzliche Firmierungs- und Mindestkapitalvorschriften auferlegt im Fall Inspire Art führt der EuGH diese Rspr. fort und dehnt sie weiter aus. Es genügt nicht, wenn der Zuzugstaat grds. die Rechts- und Parteifähigkeit der aus einem anderen Mitgliedstaat zuziehenden Gesellschaft anerkennt. Er muss vielmehr auch darauf verzichten, dieser Gesellschaft irgendwelche rechtlichen Erschwernisse aufzuerlegen, falls dies nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses geboten oder im Einzelfall durch einen konkreten, nachgewiesenen Missbrauch gerechtfertigt ist. Tenor: Die Kollisionsregeln der Sitztheorie sind damit im Geltungsbereich des EG- Vertrages künftig jedenfalls für die Zuzugsfälle außer Kraft gesetzt
12 II. Ausgestaltung der Niederlassungsfreiheit Rechtsprechung des EuGH Fazit: 1. Anwendung des Gesellschaftsrechts des Gründungsstaates 2. Die Niederlassungsfreiheit ist kollisionsrechtliche Norm
13 III. EuGH und das deutsche Gesellschaftskollisionsrecht 1. Prägend für das deutsche internationale Privatrecht ist die Anwendung des Lex-Fori-Prinzips. Das auf den jeweiligen Fall zur Anwendung kommende Kollisionsrecht wird hierbei durch die Belegenheit des entscheidenden Gerichts bestimmt. 2. Gemäß Art. 22 Nr. 2 EuGVVO besteht für gesellschaftsrechtliche Klagen eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. 3. In anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten, wie etwa Haftungsfragen der Gesellschaft, ist gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO subsidiär das Gericht am Wohnsitz der Gesellschaft zuständig
14 III. EuGH und das deutsche Gesellschaftskollisionsrecht 1. Sitztheorie Es gelangt das Gesellschaftsrecht des Staates zur Anwendung, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen oder effektiven Verwaltungssitz hat. 2. Gründungstheorie Es wird auf das Gesellschaftsrecht des Staates abgestellt, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. 3. Überlagerungstheorie Man unterscheidet bezüglich des anwendbaren Gesellschaftsrechts nach Innen- und Außenverhältnis der Gesellschaft
15 III. EuGH und das deutsche Gesellschaftskollisionsrecht Mehrheit in Rechtsprechung und Literatur folgen der Gründungstheorie so auch der BGH (ZIP 2003,718, 719 f.): Die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft folgt dem Recht des Gründungsstaates, da die Orientierung am Recht des tatsächlichen oder effektiven Verwaltungssitzes der Niederlassungsfreiheit zuwiderläuft. Das MoMiG hat für GmbHs ( 4a GmbHG) und AGs ( 5 AktG) zumindest die Möglichkeit zur Verlagerung des faktischen Sitzes ins Ausland eröffnet
16 IV. Unterschiede im Gesellschafts- und Insolvenzkollisionsrecht 1. Zielsetzung der EuInsVO ist zunächst, eine einheitliche, kostengünstige und schnelle Bearbeitung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren zu gewährleisten. 2. Ziel der Verordnung ist auch zu verhindern, dass Antragsteller durch Verlagerung von Vermögensgegenständen in bestimmte Mitgliedsländer die nicht aufeinander abgestimmten nationalen Rechtsordnungen gezielt ausnutzen. 3. Die EuInsVO ist gemäß Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar anwendbar
17 IV. Unterschiede im Gesellschafts- und Insolvenzkollisionsrecht 1. Die örtlichen Zuständigkeit der Insolvenzgerichte richtet sich nach dem Recht des Mitgliedsstaates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. 2. Gemäß Art.3 Abs.1 EuInsVO ist das Gericht örtlich zu bestimmen, wo der Schuldner seinen center of main interest (COMI) inne hat. 3. Für Konzerne und Scheinauslandsgesellschaften führt Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO zum satzungsmäßigen Sitz. 4. Beanspruchen mehrere Insolvenzgerichte die internationale Zuständigkeit für sich, ist dasjenige Verfahren als Hauptverfahren anzuerkennen, das zuerst wirksam eröffnet wurde (Art. 16 EuInsVO)
18 IV. Unterschiede im Gesellschafts- und Insolvenzkollisionsrecht Staubitz-Schreiber - EuGH Urt. v , Rs. C-1/04 [...] Daher ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen ist, dass das Gericht des Mitgliedsstaats in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines Mitgliedsstaates verlegt. [...]
19 IV. Unterschiede im Gesellschafts- und Insolvenzkollisionsrecht Eurofood/Parmalat - EuGH Urt. v , Rs. C-341/04 Der EuGH hat sich dahingehend positioniert, dass infolge der unterschiedlichen Ausgestaltung der Verfahrensabläufe und der damit einhergehenden Schnelligkeit der Eröffnung nicht auf eine formelle Entscheidung des Gerichts abzustellen ist, sondern auch Entscheidungen einzubeziehen sind, die einen Vermögensbeschlag des Schuldners zur Folge haben, in deren Folge der Schuldner die Befugnis zur Verwaltung seines Vermögens verliert. Bei Scheinauslandsgesellschaften gelangt das Insolvenzrecht das Staates zur Anwendung, in dem die Gesellschaft tätig ist, für das Gesellschaftsrecht maßgeblich ist hingegen der Gründungsstaat
20 V. Unterschiede im Gläubigerschutzsystem einzelner Mitgliedsstaaten Prägender Grundsatz des GmbH-Rechts in Deutschland ist das Trennungsprinzip. Das Vermögen von Gesellschaft und Gesellschaftern ist getrennt zu behandeln. 30 GmbHG keine Auszahlung des Stammkapitals an die Gesellschafter 31 GmbHG Rückzahlungspflicht des trotzdem Erlangten Insoweit: Vorrang der Gläubiger vor Gesellschafterinteressen
21 V. Unterschiede im Gläubigerschutzsystem einzelner Mitgliedsstaaten Das englische Gesellschaftsrecht ist scheinbar liberaler und einfacher. Es gilt auch das Trennungsprinzip und damit die Begrenzung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. basierend auf dem Gesellschaftsvertrag, aber nicht aus Gesetz. kein Mindestkapitalerfordernis. Gläubigerschutz durch Pflichten nach Gründung und staatliche Überwachung, mit Informationspflichten (Berichterstattung, Vorhaltung einer Adresse und der Buchhaltung in registered office, Bilanzpflicht), Eingebrachtes Kapital haftet, Herabsetzung nur mit Zustimmung des Handelsregisters (Companies House), Gläubigerschutz beruht auf Selbstinformation infolge Offenlegung der Unternehmensdaten
22 VI. Lücken des Gläubigerschutzes Fallen das relevante Gesellschafts- und Insolvenzrecht auseinander, führt dies im Ergebnis zu einer nur teilweisen Anwendung der nationalen Regelungen. 15a InsO (Insolvenzantragspflicht) Selbst die Anwendung englischen Gesellschaftsrechts befreit die Mitglieder des Vertretungsorgans der Limited nicht von ihrer Antragspflicht, die gemäß Art. 4 EuInsVO nach deutschem Insolvenzrecht zu beurteilen ist. Zusätzlich abgesichert wird diese Pflicht durch die in 15 a Abs. 4, 5 InsO enthaltene Strafandrohung
23 VI. Lücken des Gläubigerschutzes Organhaftung nach deutschem Recht - Rückzahlungspflicht des Geschäftsführers für Zahlungen im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung Geschäftsführerhaftung nach englischem Recht - fraudulent trading = vorsätzliche Schädigung Dritter durch Geschäftsfortführung einer bereits insolventen Gesellschaft. - wrongful trading = weiß der Geschäftsführer um den Eintritt der Insolvenz oder hätte er diese zumindest erkennen müssen, kommt eine Haftung in Betracht. Ergebnis: Englische und deutsche Regelungen differieren in Anwendungsbereich und Voraussetzungen. Es gibt keine unmittelbaren Ansprüche der Gläubiger, sondern nur der Gesellschaft bzw. des Verwalters
24 VI. Lücken des Gläubigerschutzes Eigenkapitalersatzrecht in Deutschland Hat ein Gesellschafter sich entschlossen, der Gesellschaft in der Krise Fremdkapital in Form eines Darlehens zur Verfügung zu stellen, so soll er hieran gebunden sein und darf es nicht an sich zurückführen. Kein Eigenkapitalersatzrecht in Großbritannien Da das englische Gesellschaftsrecht Mindestkapitalvorschriften indes nicht kennt, existiert konsequenterweise auch keine vergleichbare Regelung. Der Schutz der Gläubiger vor Kapitalentnahmen der Gesellschafter ist durch das nun anwendbare Insolvenzstatut auch in Anbetracht der EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit weiterhin gewährleistet
25 VI. Lücken des Gläubigerschutzes Existenzvernichtungshaftung: Bremer Vulkan BGH WM 2001, 2062 Verbot von gläubigerschädigenden und existenzvernichtenden Übertragungen von Vermögen von der Gesellschaft auf die Gesellschafter Rheumaklinik, DStR 2004, 2065; Trihotel, BGH NJW 2007, 2689 Existenzvernichtungshaftung kein eigenständiges Haftungskonstrukt mehr, sondern ein Unterfall von 826 BGB In England nur Einzelfälle der Durchgriffshaftung Fälle, in denen eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit den Gläubigern vereinbart wurde bzw. die Gesellschaft nur als reine Fassade oder zu betrügerischen Zwecken gegründet worden war
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Niederlassungsfreiheit für Kapitalgesellschaften in Europa: Gläubigerschutz in Gefahr?
15. Tagung der Gesellschaft Junger Zivilrechtswissenschaftler e.v. Niederlassungsfreiheit für Kapitalgesellschaften in Europa: Gläubigerschutz in Gefahr? Wiss. Assistent Dr. Georg Bitter, Bonn 15. Juni
MehrTagung der Fachschaft Jura des Cusanuswerks Vortrag am
Tagung der Fachschaft Jura des Cusanuswerks Vortrag am 29.10.2005 Die Rechtsfolgen der EuGH-Rechtsprechung in Sachen Centros & Co. : Zukunft der Gesellschafter- und Geschäftsführerhaftung bei EG-Auslandsgesellschaften
MehrFlucht vor dem deutschen Insolvenzrecht durch Wahl ausländischer Gesellschaftsformen?
WM-Tagung Ausländisches Insolvenzrecht für deutsche Unternehmen und Cross Border-Insolvenzen Flucht vor dem deutschen Insolvenzrecht durch Wahl ausländischer Gesellschaftsformen? Prof. Dr. Georg Bitter,
MehrHaftung von Gesellschaftern und Geschäftsleitern von EG-Auslandsgesellschaften in der Insolvenz
WM-Tagung zum Insolvenzrecht 2005 Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsleitern von EG-Auslandsgesellschaften in der Insolvenz Dr. Georg Bitter, Universität Bonn Dr. Georg Bitter 14. Juni 2005 2 Dr.
MehrDie englische Limited als Herausforderung für das deutsche Insolvenzrecht
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank-, Börsen- und Kapitalmarktrecht Die englische Limited als Herausforderung für das deutsche Insolvenzrecht Vortrag auf der WM-Tagung Ausländisches
MehrVorlesung Internationales Gesellschaftsrecht
Vorlesung Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Essentials: The seven Take Home Messages Impacto Azul (2013) Ausschluss gebietsfremder Muttergesellschaften von der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber
MehrVorlesung Europäisches Binnenmarktrecht
Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester 2016 1 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
MehrH U M B O L D T - U N I V E R S I T Ä T Z U B E R L I N
H U M B O L D T - U N I V E R S I T Ä T Z U B E R L I N JURISTISCHE FAKULTÄT Übersichten erstellt von:, studentischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales
MehrInternationales Gesellschaftsrecht
Internationales Gesellschaftsrecht rasante Entwicklung massiv durch EU-Recht beeinflusst (sogleich!) IPRG nur Regeln über die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer (juristischen) Person 10 IPRG: Das Personalstatut
MehrAktuelle Entwicklungen bei der Insolvenzverschleppungshaftung
Mannheimer Insolvenztag am 22. Juli 2005 Aktuelle Entwicklungen bei der Insolvenzverschleppungshaftung Privatdozent Dr. Georg Bitter, Universität Bonn Gliederung Voraussetzungen Außenhaftung ( 823 II BGB
MehrVorlesung Internationales Gesellschaftsrecht
Vorlesung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester 2016 1 Wiederholung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Geschäftsfähigkeit und Vertretung der Gesellschaft
MehrVorlesung Europäisches Binnenmarktrecht
Vorlesung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester 2016 1 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Völkerrechtliches Gesellschaftskollisionsrecht
MehrInternationales Privatrecht. Einheit 11: Gesellschafts- und Insolvenzrecht
Internationales Privatrecht Einheit 11: Gesellschafts- und Insolvenzrecht Überblick über Einheit 11 Internationales Gesellschaftsrecht Internationales Insolvenzrecht Beispielsfall Martin Fries 2 Gesellschaftsstatut
MehrVorlesung Internationales Gesellschaftsrecht
Vorlesung Internationales Gesellschaftsrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester 2016 1 Wiederholung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Essentials: The
MehrEinleitung. 6 Ebke, in: FS Hellwig, S. 117, 122.
Einleitung Die starke Konkurrenz ausländischer Rechtsformen, allen voran die englische Private Company Limited by Shares ( Limited ), hat die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( GmbH ) unter
MehrGrundbegriffe Internationales Privatrecht (IPR)
Grundbegriffe Internationales Privatrecht (IPR) RA Dr. Uwe Schlegel, Köln 2013 (c) RA Schlegel 1 A. Einführung 2013 (c) RA Schlegel 2 A. Einführung IPR im EGBGB geregelt Bedeutungsverlust des EGBGB durch
MehrDie moderne GmbH das MoMiG kommt endlich
Die moderne GmbH das MoMiG kommt endlich Eine Einführung Cornel Pottgiesser, Fachanwalt für Handelsund Gesellschaftsrecht Wirtschaftsjunioren bei der IHK Region Stuttgart Bezirkskammer Esslingen-Nürtingen
MehrNeue Rechtsprechung des EuGH zur Sitztheorie
EuGH zur Sitztheorie Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 5. über einen Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahre 2000 zur Vereinbarkeit der Sitztheorie mit der europäischen Niederlassungsfreiheit
MehrEuroparecht II. V. Niederlassungsfreiheit
Europarecht II V. Übersicht 1. Anwendungsbereich der 2. Rechte aus der 3. von Gesellschaften 2 1. Anwendungsbereich der Zweite Säule der Freiheit des Personenverkehrs Regelung der Freizügigkeit der unternehmerischen
MehrKapitel 3: Recht der Person. PD Dr. Oliver Mörsdorf 1
Kapitel 3: Recht der Person PD Dr. Oliver Mörsdorf 1 1. Natürliche Person: Überblick betrifft Anknüpfungsgegenstände mit engem Bezug zur Person Selbständige Anknüpfung als Teilfrage primäres Anknüpfungskriterium:
MehrGrenzüberschreitende Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften
Georg Abraham Frowein Grenzüberschreitende Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften Sachrecht, Kollisionsrecht, Reform PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften IX Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG
MehrThomas Dithmar als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Kornhaas Montage und Dienstleistung Ltd
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 10. Dezember 2015 Vorlage zur Vorabentscheidung Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Insolvenzverfahren Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Art. 4 Abs. 1
MehrDie englische private limited Company versus deutsche GmbH
Die englische private limited Company versus deutsche GmbH von Patrick Gageur Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V XI XV 1. Kapitel
MehrDie Anerkennung US-amerikanischer Gesellschaften in Deutschland
Europäische Hochschulschriften. Reihe 2: Rechtswissenschaft 5169 Die Anerkennung US-amerikanischer Gesellschaften in Deutschland Bearbeitet von Dr. Nadja Tomschin 1. Auflage 2011. Taschenbuch. XII, 243
MehrRostocker Arbeiten zum Internationalen Recht. Andreas Borsutzky. Unternehmensmitbestimmung bei grenzüberschreitender Sitzverlegung.
Rostocker Arbeiten zum Internationalen Recht 14 Andreas Borsutzky Unternehmensmitbestimmung bei grenzüberschreitender Sitzverlegung Nomos Rostocker Arbeiten zum Internationalen Recht Band 14 herausgegeben
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Februar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 418/02 BESCHLUSS vom 9. Februar 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja EuInsVO Art. 3 Abs. 1 InsO 3 Das Gericht des Mitgliedstaats, in
MehrVorlesung Internationales Gesellschaftsrecht
Vorlesung Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Essentials: The seven Take Home Messages Art. 49, 54 AEUV als Ausgangspunkt Niederlassungsfreiheit und Ausweitung auf Gesellschaften Grundproblem: Vereinbarkeit
MehrDie englische Ltd. in deutscher Insolvenz
Tobias Wilms Die englische Ltd. in deutscher Insolvenz Nach Centros, Überseering und Inspire Art Nomos Inhaltsverzeichnis Problemstellung 15 Allgemeiner Teil 21 A. Die Rechtsform private limited Company
MehrWeg- und Zuzug von Kapitalgesellschaften. Deutschland
Weg- und Zuzug von Kapitalgesellschaften Deutschland WESENTLICHE GESELLSCHAFTSFORMEN IN DEUTSCHLAND 1. Kapitalgesellschaften GmbH Stammkapital mindestens EUR 25.000,-- Aktiengesellschaft Grundkapital mindestens
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 370/98 URTEIL Verkündet am: 13. März 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit BGHZ: ja
MehrGliederung. Die Grundsätze der Mobilität von Gesellschaften (I.) Theorienstreit: Gründungstheorie vs. Sitztheorie (III.)
Gliederung Die Grundsätze der Mobilität von Gesellschaften (I.) Rechtsquellen des EU-Rechtes (II.) Theorienstreit: Gründungstheorie vs. Sitztheorie (III.) Niederlassungsfreiheit gem. EuGH-Rechtsprechung
MehrIn der Rechtssache C 411/03
Niederlassungsfreiheit Artikel 43 EG und 48 EG Grenzüberschreitende Verschmelzungen Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister Vereinbarkeit In der Rechtssache C 411/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen
MehrDie Strafbarkeit des director einer englischen limited wegen Insolvenzverschleppung
Die Strafbarkeit des director einer englischen limited wegen Insolvenzverschleppung Von Jan-Philip Wilde Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 17 I. Einführung 17 II. Gang der Untersuchung
MehrGrenzüberschreitende Sitzverlegung. gesellschaftsrechtliche Grundlagen. Düsseldorf, 12. April 2018
Grenzüberschreitende Sitzverlegung gesellschaftsrechtliche Grundlagen ³ Düsseldorf, 12. April 2018 Prof. Dr. Christoph Teichmann Julius-Maximilians-Universität Würzburg Gliederung 1. Formen der Sitzverlegung
MehrEGV Art.52, Art.56, Art.58, Art.177
Ausländische GmbH: Ablehnung der Eintragung einer durch ausländische GmbH ohne eigene Geschäftstätigkeit errichteten Zweigniederlassung als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit EGV Art.52, Art.56,
MehrDie Centros-Entscheidung des EuGH und ihre Bedeutung
Die Centros-Entscheidung des EuGH und ihre Bedeutung I. Vorüberlegung Um die Bedeutung der Centros-Entscheidung einschätzen zu können ist zunächst ein Blick auf die bisherigen Standpunkte im internationalen
MehrBibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek:
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;
MehrVerbleibende Möglichkeiten einer Sonderanknüpfung deutschen Rechts gegenüber Scheinauslandsgesellschaften nach Überseering und Inspire Art
Verbleibende Möglichkeiten einer Sonderanknüpfung deutschen Rechts gegenüber Scheinauslandsgesellschaften nach Überseering und Inspire Art Inauguraldissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der
MehrVorlesung Internationales Gesellschaftsrecht
Vorlesung Internationales Gesellschaftsrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester 2016 1 Wiederholung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 6 Autonomes deutsches
MehrDie Offenlegungspflichten fur Zweigniederlassungen auslandischer Unternehmen
Die Offenlegungspflichten fur Zweigniederlassungen auslandischer Unternehmen von Dr. Joachim Kettler LIT Gliederung Schrifttumsverzeichnis Abkurzungsverzeichnis IX XXVII A. Einleitung 1 B. Geschichte 5
MehrInsolvenzgründe Einführung
Prof. Dr. Georg Bitter, Universität Mannheim Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank-, Börsen- und Kapitalmarktrecht Insolvenzgründe Einführung Vortrag auf dem 4. Mannheimer Insolvenzrechtstag am Prof.
MehrInsolvenz einer englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland
Simon Schilling Insolvenz einer englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis A. Einleitung. 13 I. Problemstellung und Gegenstand
MehrAnwendbares Recht und Sonderanknüpfungen unter der Gründungstheorie
Tim Lanzius Anwendbares Recht und Sonderanknüpfungen unter der Gründungstheorie Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Gläubigerschutzes und der unternehmerischen Mitbestimmung bei Scheinauslandsgesellschaften
MehrVorwort des Herausgebers... 5 Vorwort der Autorin... 7 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Rechtsprechungsverzeichnis...
Vorwort des Herausgebers... 5 Vorwort der Autorin... 7 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 17 Rechtsprechungsverzeichnis... 37 Einleitung... 41 I (Europäisches) Internationales Insolvenzrecht...
MehrEuroparecht II Prüfungsschemen
Europarecht II Prüfungsschemen Dienstleistungsfreiheit Art. 49 EGV XX könnte gegen Art. 49 EGV verstossen. 1. Anwendungsbereich des Art. 49 EGV Fraglich ist, ob der Anwendungsbereich des Art. 49 EGV eröffnet
MehrInternationales Sachenrecht
Internationales Sachenrecht Sachenrecht - 31 IPRG Eigentumserwerb Gemäß 31 Abs 1 IPRG ist der Erwerb und der Verlust eines dinglichen Rechts nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen, in dem sich die
MehrDie Haftung der Gesellschafter und directors der Limited
Europäische Hochschulschriften 5085 Die Haftung der Gesellschafter und directors der Limited Bearbeitet von Nils Röver 1. Auflage 2011. Taschenbuch. 232 S. Paperback ISBN 978 3 631 60137 2 Format (B x
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 287/11 BESCHLUSS vom 21. Juni 2012 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
216.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 19 ausgegeben am 17. Januar 1997 Gesetz vom 30. Oktober 1996 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts Dem nachstehenden vom
MehrEG Art.43, Art.48. EuGH, Urt. v Rs. C-208/00 Überseering BV. Urteil
Pressemitteilung Ausländische GmbH: Anerkennung der Rechts und Parteifähigkeit einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten GmbH auch nach Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund
MehrEuropäisches und Internationales Aktienrecht. Teil 3 Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M.
Europäisches und Internationales Aktienrecht Teil 3 Prof. Dr. Rolf Sethe, LL.M. Der Streit zwischen Sitz- und Gründungstheorie Reichweite des Gesellschaftsstatuts Gründung Rechtsfähigkeit Körperschaftliche
MehrDownload von der Meilicke Hoffmann & Partner Webseite. MEILICKE HOFFMANN & PARTNER Alle Rechte vorbehalten
EuGH kippt Sitztheorie: Zulässige Errichtung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ihren Satzungssitz hat, dort aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet Keine
MehrDissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Rechtswissenschaft der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld
Verwaltungssitzverlegung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus Deutschland und Südafrika und deren kollisionsrechtliche Folgen Zugleich ein Plädoyer zur Übernahme der Gründungstheorie Dissertation
MehrGeschäftsführerhaftung in Krise und Insolvenz
NIVD 9. Jahrestagung Geschäftsführerhaftung in Krise und Insolvenz RA Prof. Dr. Joachim Bauer Knauthe Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Leipziger Platz 10 10117 Berlin Tel.: 030/20670-0 Fax: 030/20670-1699
MehrDie "GmbH-Light" nach Verabschiedung der GmbH-Reform als Alternative zur englischen Limited
Wirtschaft Doreen Schröder Die "GmbH-Light" nach Verabschiedung der GmbH-Reform als Alternative zur englischen Limited Studienarbeit Leuphana Universität Lüneburg Institut für Betriebswirtschaftslehre
MehrAusgangslage. wegen Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EGV) ist Rechtsfähigkeit anderer EU- Gesellschaften zu achten
Ausgangslage Eröffnung des Wettbewerbs zwischen den nationalen Gesellschaftsformen: Urteile des EuGH in den Rechtssachen Centros (9.3.1999) Überseering (5.11.2002) Inspire Art (30.9.2003) wegen Niederlassungsfreiheit
MehrDas Kollisionsrecht der Stiftungen aus der Sicht des Internationalen Privat- und Verwaltungsrechts
Studien zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht 36 Das Kollisionsrecht der Stiftungen aus der Sicht des Internationalen Privat- und Verwaltungsrechts Bearbeitet von Sebastian Koehler 1. Auflage
MehrVorlesung Europäisches Binnenmarktrecht
Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Sommersemester 2016 1 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung 2 7 Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Art. 56 ff. AEUV (1) Die Beschränkungen des freien
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung 17. Kapitel 1 21
Inhaltsverzeichnis Einleitung 17 Kapitel 1 21 Die Insolvenzantragspflicht nach deutschem Recht 21 A. Geschichte 22 I. Insolvenzantragspflicht der AG 22 II. Insolvenzantragspflicht in der GmbH 25 B. Änderung
MehrTeil 1. Strafbarkeit nach 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG bei ausländischen Gesellschaften
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 21 Teil 1. Strafbarkeit nach 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG bei ausländischen Gesellschaften Abschnitt 1. Bezugnahme auf die Insolvenzantragspflicht aus 64
MehrLandgericht Duisburg, 7 T 269/06
Landgericht Duisburg, 7 T 269/06 Datum: 20.02.2007 Gericht: Landgericht Duisburg Spruchkörper: 7. Zivilkammer Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 7 T 269/06 Vorinstanz: Amtsgericht Duisburg, 64 IN
MehrDie neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen
Die neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen Steigenberger Airport Hotel Frankfurt 30. Oktober 2015 Frankfurt am Main Rechtsanwalt, Achern Die neue EuInsVO - Änderungen & Auswirkungen Frankfurt a.m. 30.
MehrAnmerkung zu LG Kiel 10 S 44/05 vom von Petra Korts, RA, FAStR MBA, www. korts.de
Persönliche Haftung des Alleingesellschafters und Directors einer englischen Private Limited Company aus Insolvenzverschleppung und wegen Eingehungsbetruges 64 Abs. 1 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB I.
MehrEin Betroffener, dem nach 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GewO die Ausübung eines Gewerbes einschließlich der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter
Leitsatz: Ein Betroffener, dem nach 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GewO die Ausübung eines Gewerbes einschließlich der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines
MehrInternationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011)
Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Eine Verweisungsnorm ist eine Bestimmung/Norm, die nicht selbst in der Sache entscheidet,
MehrRechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft mit Gründung in einem anderen Mitgliedstaat im Aufnahmemitgliedstaat
EuGH v. 05.11.2002 - C-208/00 Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft mit Gründung in einem anderen Mitgliedstaat im Aufnahmemitgliedstaat Leitsatz 1 1. Artikel 293 EG stellt keinen Rechtsetzungsvorbehalt
MehrK A N ZL E I SCHENK BERL I N. Rechtsformwahl
K A N ZL E I SCHENK BERL I N STEUERBERATER DIPLOM-KAUFMANN (UNIV.) PH DR. RAINER SCHENK Rechtsformwahl Bedeutung der Rechtsformwahl Die Entscheidung, in welcher Rechtsform das unternehmerische Engagement
MehrInhaltsverzeichnis...VII. Abkürzungsverzeichnis... XIV. Zum Nutzen des Buches... XVII. A. Das neue GmbH-Recht auf einen Blick...1
VII Vorwort... V...VII Abkürzungsverzeichnis... XIV Zum Nutzen des Buches... XVII A. Das neue GmbH-Recht auf einen Blick...1 I. Gründungserleichterungen und -beschleunigung...1 II. Kapitalaufbringung und
MehrNr. 7: Internationales Insolvenzrecht
Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht Univ.-Prof. Dr. M. Andrae Europäisches und Internationales Zivilverfahrensrecht Stand: 04/2010 Nr. 7: Internationales Insolvenzrecht
MehrJoachim Mogck. Mobilität gemeinnütziger Stiftungen in Europa durch Wandlung. Nomos
Joachim Mogck Mobilität gemeinnütziger Stiftungen in Europa durch Wandlung Nomos Geleitwort des Herausgebers 7 Abkürzungsverzeichnis 17 Erster Teil: Einleitung 19 1: Kennzahlen des Stiftungssektors 21
MehrVorlesung Internationales Gesellschaftsrecht
Vorlesung Internationales Gesellschaftsrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester 2016 1 Wiederholung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Essentials: The
Mehrgefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
6 Ob 232/07x Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die
Mehr8: Internationales Insolvenzrecht
8: Internationales Insolvenzrecht A. Fragestellungen B. Europäisches Insolvenzrecht Folie 193 Fragestellungen Internationale Zuständigkeit - In welchem Staat ist das Insolvenzverfahren durchzuführen? Anwendbares
Mehrhttps://cuvillier.de/de/shop/publications/1326
Jan Knop (Autor) Gesellschaftsstatut und Niederlassungsfreiheit Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses des Internationalen Privatrechts zu den Grundfreiheiten sowie der Bedeutung
MehrWettbewerb der Gesellschaftsformen
Wettbewerb der Gesellschaftsformen Ausländische Kapitalgesellschaften als Alternative zu AG und GmbH von Christofer Rudolf Meliert Rechtsanwalt und Dr. Ludger C. Verfürth, LL. M. Rechtsanwalt unter Mitarbeit
MehrI. Anwendungsbereich der 94 bis 96 InsO
3. Mannheimer Insolvenzrechtstag Vortrag am 15. Juni 2007 Anfechtung, Aufrechnung und Verrechnung in der Insolvenz Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof I. Anwendungsbereich der 94
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II Z R 3 4 / 1 3 BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
MehrInhaltsübersicht VII. Schrifttum
sübersicht Vorwort... V... IX A. Ausgangslage... 1 B. Begriffliche Klärung und Vorgehensweise... 15 C. Ausschluss der Anwendung des EG-Rechts auf das Örtlichkeitsprinzip wegen Art. 295 EG-Vertrag?... 19
MehrKrise und Insolvenz. Welches ist der Staat der Verfahrenseröffnung, d.h. die Gerichte welchen Staates sind international zuständig?
Krise und Insolvenz Sofern eine Limited mit ihrem zwingend in England/Wales befindlichen Satzungssitz in Deutschland wirtschaftlich tätig wird, liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor mit der Folge,
MehrII. Rechtsform deutscher Niederlassungen nach dem Brexit
I. Einleitung Der Brexit kommt! Nach derzeitigem Stand wird er bereits am 29. März 2019 wirksam. Ab dem 30. März 2019 werden die europäischen Verträge für die UK dann keine Geltung mehr haben. Eine der
MehrFall 3 1 (Sachverhalt)
BALTISCH-DEUTSCHES HOCHSCHULKONTOR Herbstsemester 2007 (aktualisiert 2010) Prof. Dr. Thomas Schmitz. EUROPARECHT IN FÄLLEN Fall 3 1 (Sachverhalt) Im EU-Mitgliedstaat A bestehen strenge Anforderungen für
MehrF. GmbH. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG
F. GmbH I. Grundlagen und Gründung II. Organisationsverfassung III. Haftungsgefahren für Gesellschafter IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG Folie 419 Charakter der GmbH GmbH juristische Person, rechtsfähig,
MehrEinschränkungen bei der Auslandstätigkeit von Unternehmensgruppen
Einschränkungen bei der Auslandstätigkeit von Unternehmensgruppen RA a.univ.-prof. MMag. Dr. Christoph Urtz Wahl des Themas und Übersicht über den Vortrag Übersicht über die Themen des Vortrages: - 1.
MehrInternationales Privatrecht II Korrekturschema für Prüfung HS 2011 (3. Januar 2012)
Internationales Privatrecht II Korrekturschema für Prüfung HS 2011 (3. Januar 2012) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Bei dieser Verweisung handelt es sich um eine sogenannte halbe (oder beschränkte)
MehrGläubigerschutz bei der englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland
Schriften zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht 8 Gläubigerschutz bei der englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland Eine europarechtliche Untersuchung Bearbeitet von Gerald Gräfe
MehrGläubigerschutz in der grenzüberschreitenden Konzerngesellschaft
Gläubigerschutz in der grenzüberschreitenden Konzerngesellschaft Eine international-privatrechtliche Untersuchung am Beispiel der abhängigen englischen Kapitalgesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland
MehrDie spanische GmbH. Inhalt
Inhalt Vorwort 11 Kapitell. Einführung 13 I. Gesellschaftsformen in Spanien 13 II. Überblick über das Gesellschaftsrecht 16 III. Weitere Gesellschaftsarten 17 Kapitel II. Gründung der Gesellschaft 28 I.
MehrFlucht vor dem deutschen Insolvenzrecht durch Wahl ausländischer Gesellschaftsformen
ABTEILUNG RECHTSWISSENSCHAFT Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank-, Börsen- und Kapitalmarktrecht Prof. Dr. Georg Bitter Besucheradresse: Schloss, Westflügel W 114/115 68131 Mannheim Telefon: 0621/181-1322
MehrDas Internationale Gesellschaftsrecht im Spannungsfeld von Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit
Studien zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht 3 Das Internationale Gesellschaftsrecht im Spannungsfeld von Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit Zugl. Diss. Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
MehrRechtsformvergleich 2
Rechtsformvergleich 2 (UG ) Zweck Förderung des Bedarf ihrer Mitglieder und/oder deren wirtschaftliche und/oder deren sozialen Tätigkeiten Kapitalgesellschaft zur Erreichung jedes gesetzlich zulässigen
MehrDas neue GmbH-Recht. von Dr. Michael W. Leistikow. 1. Auflage
Das neue GmbH-Recht von Dr. Michael W. Leistikow 1. Auflage Das neue GmbH-Recht Leistikow schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: GmbH-Gesetz Verlag
MehrDie englische private limited company versus deutsche GmbH
Die englische private limited company versus deutsche GmbH von Patrick Gageur Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) i V Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V XI XV 1. Kapitel Thematische Einführung. 1 2.
MehrEuropäisches Insolvenzrecht
Europäisches Insolvenzrecht Sommersemester 2014 11. Juni 2014 Wolfgang Zenker Übersicht A. Einführung: grenzüberschreitende Insolvenzen I. Szenarien, Fragestellungen und Grundprinzipien II. UNCITRAL Modellgesetz
MehrAbfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)
Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit
MehrGläubigerschutz bei der englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland
Schriften zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht 8 Gläubigerschutz bei der englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland Eine europarechtliche Untersuchung Bearbeitet von Gerald Gräfe
Mehr