Herrn Landesrat Mag Karlheinz Rüdisser Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 19. Oktober 2011
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1 Anfrage des Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Dr. Hubert F. Kinz, Vorarlberger Freiheitliche Herrn Landesrat Mag Karlheinz Rüdisser Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 19. Oktober 2011 Betrifft: Anfrage gemäß 54 GO d LT Taxistreit Stand der Dinge für eine Lösung II Sehr geehrter Herr Landesrat! Ich darf mich an dieser Stelle für die Beantwortung meiner Anfrage vom 15. September 2011 in Sachen Taxistreit bedanken. Zwischenzeitlich haben in dieser Angelegenheit weitere Gespräche stattgefunden. Um einen aktuellen Überblick über die derzeitige Entwicklung bzw Ihre Einschätzung der momentanen Situation zu erhalten erlaube ich mir, an Sie nachstehende zu richten: ANFRAGE 1. Das in Ihrer Anfragebeantwortung vom 6. Oktober 2011 erwähnte Gespräch zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und Vertretern des Bundesfachverbandes für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW in der 2. Oktoberwoche hat nunmehr stattgefunden. Was war dessen Ergebnis? 2. Gibt es über dieses Gespräch offizielle Informationen für die Betroffenen? 3. Es besteht Unklarheit bei der so genannten 90-Tage-Regelung. Laut Auskunft von Herrn Gredler, dem zuständigen Sicherheits- und Verwaltungschef der Stadt Kloten, wird dort die 90-Tage-Regelung so ausgelegt, dass jeweils an 90 Tagen ein Taxi einmal eine Personenbeförderung vom Flughafen Zürich- Kloten aus durchführen kann. Ist diese Auslegung nach Ihrer Meinung gemeinschaftsrechtskonform? 4. Entspricht diese Auslegung der 90-Tage-Regelung der Stadt Kloten auch der österreichischen Meinung?
2 5. Die 90-Tage-Regelung für Handwerker bedeutet in anderen Berufsbereichen, dass österreichische Betriebe mit Voranmeldung in der Schweiz arbeiten dürfen und zwar mit der dafür erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern sowie den dafür notwendigen Geräten und erforderlichen Fahrten. Es ist dabei nicht ausgeschlossen, dass mehrfache Tätigkeiten an einem Tag oder Besuche bei mehreren Kunden erfolgen. Gestattet die 90-Tage-Lösung bei Taxis nicht, dass an 90 Tagen ein Taxiunternehmer mit beliebig vielen Taxis, beliebig viele Fahrten durchführen darf, wenn er sie entsprechend dem Abkommen anmeldet? 6. Im Gemeinschaftsrecht gilt das Besteller Prinzip. Wenn nun ein Drittstaatangehöriger eine Fahrt von Zürich-Kloten beim österreichischen Taxiunternehmer bestellt, ist österreichisches Recht anzuwenden und nicht Schweizer Recht. Es handelt sich hier nicht um Kabotage-Fahrten. Was ist hier Ihre und die österreichische Meinung? 7. Es wird immer von Taxiunternehmern bzw Taxifahrten im Zusammenhang mit der 90-Tage-Lösung gesprochen. Neben Taxis gibt es auch zahlreiche andere Transportunternehmer, das Mietwagengewerbe oder das Busgewerbe. Wie erklären Sie sich diese Ungleichbehandlung? 8. Werden Mietwagen und Hotelwagengewerbe ebenso vom Abkommen erfasst? 9. Laut Auskünften von Busbetreibern ist es durchaus zulässig, dass Busunternehmer Gäste von Zürich-Kloten abholen. So könnte an Stelle eines Taxis ein Reisebus 2, 3 oder 4 Fahrgäste abholen, welche diesen bestellt haben. Dieser dürfte täglich fahren, Taxis jedoch nicht. Warum ist Bussen etwas erlaubt, was Taxis verboten ist? 10. Gilt diese Ungleichbehandlung der Busse nur für Taxis oder auch für Mietwagen und Hotelwagen? 11. Sind diese unterschiedlichen Regeln gemeinschaftsrechtskonform? 12. Das in Ihrer Anfragebeantwortung angesprochene Abkommen und die darin verankerte 10-km-Regelung haben zur Folge, dass man in Basel und in Genf beliebig Leute abholen kann, ebenso in Altenrhein - nicht aber in Zürich- Kloten. Ein Vorarlberger Taxiunternehmer, der quer durch die Schweiz nach Basel oder Genf fährt, würde nicht gegen das Abkommen verstoßen. Wie ist hier der österreichische Standpunkt? Ich bedanke mich im Voraus für die fristgerechte Beantwortung meiner Anfrage und verbleibe mit freundlichen Grüßen LAbg Dr. Hubert F. Kinz
3 AUSSERPARLAMENTARISCHE BEANTWORTUNG DURCH LANDESRAT MAG. KARLHEINZ RÜDISSER Bregenz, am 9. November 2011 Herrn LAbg Dr. Hubert F. Kinz Landtagsklub der FPÖ im Wege der Landtagsdirektion 6900 Bregenz Betreff: Taxistreit Stand der Dinge für eine Lösung II; Anfrage vom 19. Oktober 2011, Zl Sehr geehrter Landtagsabgeordneter Kinz, Ihre gemäß 54 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtages an mich gerichtete Anfrage beantworte ich aufgrund der Zuständigkeit des Bundes außerparlamentarisch wie folgt: 1. Das in Ihrer Anfragebeantwortung vom 6. Oktober 2011 erwähnte Gespräch zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und Vertretern des Bundesfachverbandes für das Personenbeförderungs gewerbe mit PKW in der 2. Oktoberwoche hat nunmehr stattgefunden. Was war dessen Ergebnis? 2. Gibt es über dieses Gespräch offizielle Informationen für die Betroffenen? Ein Gespräch hat laut Auskunft des BMVIT am stattgefunden. Bei diesem Gespräch wurden verschiedene Lösungsansätze diskutiert. Im Anschluss an dieses Gespräch ist das BMVIT an das Schweizer Bundesamt für Verkehr herangetreten. Dieses zeigt sich grundsätzlich verhandlungsbereit. Nunmehr wird die weitere Vorgangsweise zwischen dem Schweizer Bundesamt für Verkehr und dem BMVIT festgelegt. 3. Es besteht Unklarheit bei der so genannten 90-Tage-Regelung. Laut Auskunft von Herrn Gredler, dem zuständigen Sicherheits- und Verwaltungschef der Stadt Kloten, wird dort die 90-Tage-Regelung so ausgelegt, dass jeweils an 90 Tagen ein Taxi einmal eine Personenbeförderung vom Flughafen Zürich- Kloten aus durchführen kann. Ist diese Auslegung nach Ihrer Meinung gemeinschaftsrechtskonform?
4 4. Entspricht diese Auslegung der 90-Tage-Regelung der Stadt Kloten auch der österreichischen Meinung? 5. Die 90-Tage-Regelung für Handwerker bedeutet in anderen Berufsbereichen, dass österreichische Betriebe mit Voranmeldung in der Schweiz arbeiten dürfen und zwar mit der dafür erforderlichen Anzahl an Mitarbeitern sowie den dafür notwendigen Geräten und erforderlichen Fahrten. Es ist dabei nicht ausgeschlossen, dass mehrfache Tätigkeiten an einem Tag oder Besuche bei mehreren Kunden erfolgen. Gestattet die 90-Tage-Lösung bei Taxis nicht, dass an 90 Tagen ein Taxiunternehmer mit beliebig vielen Taxis, beliebig viele Fahrten durchführen darf, wenn er sie entsprechend dem Abkommen anmeldet? Gemäß Artikel 5 Abs 1 des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. L 114 vom , im Folgenden Freizügigkeitsabkommen) wird einem Dienstleistungserbringer das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Im Anhang I des Freizügigkeitsabkommens wird ergänzend festgehalten, dass es untersagt ist, diese grenzüberschreitenden Dienstleistungen, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, zu beschränken. Artikel 21 des Freizügigkeitsabkommens hält fest, dass die Gesamtdauer einer Dienstleistung, unabhängig davon, ob es sich um eine ununterbrochene Dienstleistung oder um aufeinanderfolgende Dienstleistungen handelt, 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten darf. Die 90-Tage-Regel kann grundsätzlich verschieden interpretiert werden, eine definitive Klärung ist letztlich nur durch den EuGH möglich. Die in der Anfrage zitierte Rechtsauffassung der Stadt Kloten, wonach jeweils an 90 Tagen ein Taxi einmal eine Personenbeförderung vom Flughafen Zürich - Kloten aus durchführen kann, lehnen wir jedenfalls entschieden ab. Wir gehen davon aus, dass es unabhängig von der Anzahl der im Einzelnen erbrachten Dienstleitungen ausschließlich auf die zeitliche Komponente ankommt und dass diese Ansicht auch von den zuständigen Zentralbehörden in der Schweiz vertreten wird. So lautet jedenfalls die Antwort auf die Frage der Berechnung der 90 Tage auf der offiziellen Schweizer Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) betreffend die Entsendung von Arbeitnehmer in die Schweiz 1 wie folgt: Die 90 Tage beziehen sich auf die entsendende Firma. Entsendet eine Firma z.b. an 5 Tagen jeweils 3 Mitarbeitende, so hat die Firma 5 Tage "aufgebraucht". Für das "Guthaben" der Firma ist es unerheblich, wie viele Mitarbeitende sie an einem bestimmten Tag gleichzeitig entsendet. Es zählen jeweils die Daten, an denen ihre Mitarbeitenden in die Schweiz entsandt werden. 1
5 Das würde im konkreten Fall bedeuten, dass es einem Vorarlberger Taxiunternehmer aufgrund des Freizügigkeitsabkommens gestattet ist, an 90 Tagen im Kalenderjahr mit beliebig vielen Taxis beliebig viele Fahrten durchzuführen. 6. Im Gemeinschaftsrecht gilt das Besteller Prinzip. Wenn nun ein Drittstaatangehöriger eine Fahrt von Zürich-Kloten beim österreichischen Taxiunternehmer bestellt, ist österreichisches Recht anzuwenden und nicht Schweizer Recht. Es handelt sich hier nicht um Kabotage-Fahrten. Was ist hier Ihre und die österreichische Meinung? Zunächst ist festzuhalten, dass eine Kabotagefahrt nur dann vorliegen würde, wenn der Fahrgast nur innerhalb der Schweiz transportiert wird. Das Freizügigkeitsabkommen differenziert nicht, ob ein Grenzübertritt mit dem Fahrgast stattfindet oder nicht. Welche Nationalität der Fahrgast aufweist, ist ebenso irrelevant. Richtig ist, dass im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung der betreffende Unternehmer grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Sitzstaates unterliegt. Allerdings bleiben gemäß Anhang I, Artikel 22 Abs 4 des Freizügigkeitsabkommens die Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei betreffend die Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von höchstens 90 tatsächlichen Arbeitstagen unberührt, sofern diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Von dieser Regelung hat die Schweiz Gebrauch gemacht und am im Rahmen der Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union flankierende Maßnahmen eingeführt, die Arbeitnehmende vor dem Risiko von Sozial- und Lohndumping schützen. So verpflichtet beispielsweise Artikel 2 des Entsendegesetzes einen ausländischen Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, die Arbeits- und Lohnbedingungen (minimale Entlohnung, Arbeits- und Ruhezeiten, Urlaubsmindestdauer udgl), die in Schweizer Bundesgesetzen, Verordnungen bzw Kollektivverträgen vorgeschrieben sind, einzuhalten. 7. Es wird immer von Taxiunternehmern bzw Taxifahrten im Zusammenhang mit der 90-Tage-Lösung gesprochen. Neben Taxis gibt es auch zahlreiche andere Transportunternehmer, das Mietwagengewerbe oder das Busgewerbe. Wie erklären Sie sich diese Ungleichbehandlung? 8. Werden Mietwagen und Hotelwagengewerbe ebenso vom Abkommen erfasst? 9. Laut Auskünften von Busbetreibern ist es durchaus zulässig, dass Busunternehmer Gäste von Zürich-Kloten abholen. So könnte an Stelle eines Taxis ein Reisebus 2, 3 oder 4 Fahrgäste abholen, welche diesen bestellt haben. Dieser dürfte täglich fahren, Taxis jedoch nicht. Warum ist Bussen etwas erlaubt, was Taxis verboten ist? Das Mietwagen- und Gästewagengewerbe fällt soweit es mit Personenkraftwagen ausgeübt wird ebenfalls in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens. Die 90-Tageregelung gilt daher auch für das mit PKW ausgeübte Mietbzw Gästewagengewerbe.
6 Im Hinblick auf den gewerberechtlichen Personentransport mit Bussen (das sind Kraftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung bestimmt sind und mehr als neun Sitzplätze aufweisen) gilt nicht das Freizügigkeitsabkommen (Artikel 5 Abs 1 Freizügigkeitsabkommen). Diese Tätigkeit fällt in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (ABl. L 114 vom , im Folgenden Landverkehrsabkommen). Gemäß Artikel 17 Abs 3 des Landverkehrsabkommens darf jeder Verkehrsunternehmer, der in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in der Schweiz zur Personenbeförderung mit Bussen (im Linienverkehr, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr) berechtigt ist, die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt und im Besitz einer EU-Lizenz ist, grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Bussen durchführen. Artikel 3 Abs 1 des Landverkehrsabkommens definiert den grenzüberschreitenden Verkehr als Fahrten eines Fahrzeugs, bei denen sich der Ausgangspunkt im Gebiet einer Vertragspartei und der Bestimmungsort im Gebiet der anderen Vertragspartei oder in einem Drittland oder umgekehrt befinden, sowie Leerfahrten in Verbindung mit den vorgenannten Strecken. Nicht zulässig sind gemäß Artikel 20 Beförderungen zwischen zwei Orten, die im Gebiet einer Vertragspartei liegen und von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt werden, der im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist (Kabotage). Der Grund für die differenzierte Rechtslage für Busse und Taxis ist also darin begründet, dass nur hinsichtlich des Personenkraftverkehrs (dh Personentransportgewerbe mit Bussen) das Landverkehrsabkommen gilt. Das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW fällt demgegenüber in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens, das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union für grenzüberschreitende Dienstleistungen im Allgemeinen gilt. Darin fehlen spezifische Regelungen, die der Dienstleistungstätigkeit der Personenbeförderung und deren Besonderheiten entsprechend Rechnung tragen. 10. Gilt diese Ungleichbehandlung der Busse nur für Taxis oder auch für Mietwagen und Hotelwagen? Wird das Gäste- bzw Mietwagen-Gewerbe mit Bussen ausgeübt, bestehen aufgrund der bereits angeführten Anwendung des Landverkehrsabkommens unterschiedliche Regelungen gegenüber der betreffenden Gewerbeausübung mit Personenkraftwagen.
7 11. Sind diese unterschiedlichen Regeln gemeinschaftsrechtskonform? Sowohl das Landverkehrsabkommen als auch das Freizügigkeitsabkommen stellen EU-Recht dar. Die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität kann sich daher nicht stellen. 12. Das in Ihrer Anfragebeantwortung angesprochene Abkommen und die darin verankerte 10-km-Regelung haben zur Folge, dass man in Basel und in Genf beliebig Leute abholen kann, ebenso in Altenrhein - nicht aber in Zürich- Kloten. Ein Vorarlberger Taxiunternehmer, der quer durch die Schweiz nach Basel oder Genf fährt, würde nicht gegen das Abkommen verstoßen. Wie ist hier der österreichische Standpunkt? Artikel 4 Abs 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, BGBl. Nr. 123/1959, regelt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates Gäste aufgenommen werden dürfen (Unternehmenssitz und Abholort jeweils im 10 km-grenzbereich, keine Kabotagefahrten). Im letzten Satz dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die Entfernung von 10 km von der Grenzübergangsstelle zu messen ist. Nach dem Staatsvertrag ist es daher nicht zulässig, dass ein Vorarlberger Taxiunternehmer quer durch die Schweiz nach Basel oder nach Genf fährt und dort Fahrgäste aufnimmt. Mit freundlichen Grüßen Landesrat Mag. Karlheinz Rüdisser
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