Die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei Verschuldensabklärung der Arbeitslosenkasse

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei Verschuldensabklärung der Arbeitslosenkasse"

Transkript

1 UNIVERSITÄT BERN Rechtswissenschaftliche Fakultät Zivilistisches Seminar Masterarbeit nach Art. 23 RSL RW vom 21. Juni 2007 Die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei Verschuldensabklärung der Arbeitslosenkasse Eingereicht am 03. Januar 2013 Betreut durch Prof. Dr. iur. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar, Titularprofessor an der Universität St. Gallen und Lehrbeauftragter an der Universität Bern von Benjamin Kamber Ruchackerstrasse Luterbach Mobile: benjamin.kamber@students.unibe.ch Matrikelnummer :

2 Verzeichnisse Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... I Literaturverzeichnis...VIII Materialienverzeichnis... XI Abkürzungsverzeichnis... XII Abbildungsverzeichnis... XVI Internetquellenverzeichnis... XVI I. Einleitung... 1 A. Problemstellung... 1 B. Zielsetzungen... 3 C. Methodik... 3 D. Begriffsbestimmungen Allgemeines Begriffe... 5 a) Arbeitslosenkasse (ALK)... 5 b) Kantonale Amtsstelle/RAV... 5 c) Verschuldensabklärung... 6 d) Versicherte Person... 6 e) Versicherungsgericht... 6 f) Alibi-/Scheinbewerbung... 6 E. Inhaltliche Abgrenzungen... 7 II. Theoretischer Teil... 8 A. Grundlagen der Arbeitslosenversicherung Einleitung Rechtsgrundlagen... 8 a) BV... 8 b) AVIG/AVIV... 8 c) ATSG/ATSV... 8 d) Übereinkommen Nr. 168 IAO... 9 e) VwVG... 9 B. Einstellung in der Anspruchsberechtigung Rechtliche Bedeutung/Zweck Einstellungstatbestände (Art. 30 AVIG) a) Allgemeines I

3 Verzeichnisse b) Darstellung der relevanten Tatbestände (Art. 30 AVIG) aa) Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit (Abs. 1 lit. a) bb) Verzicht auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche (Abs. 1 lit. b) cc) Ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen (Abs. 1 lit. c) dd) Verletzung Auskunfts- oder Meldepflicht (Abs. 1 lit. e) ee) Unrechtmässige Erwirkung von ALE (Abs. 1 lit. f) Einstellungsvoraussetzungen Bedeutung Verschulden a) Allgemeines b) Schuldfähigkeit c) Die verschiedenen Verschuldensgrade (Art. 45 Abs. 3 AVIV) aa) Leichtes Verschulden (lit. a) bb) Mittelschweres Verschulden (lit. b) cc) Schweres Verschulden (lit. c) d) Entschuldbare Gründe/Milderungsgründe Verfahrensgrundsätze a) Untersuchungsmaxime (Art ATSG) b) Beweisanforderungen c) Rechtliches Gehör C. Mitwirkungspflicht Allgemeines Arbeitgeber a) Ehemaliger Arbeitgeber aa) Rechtsgrundlagen der Mitwirkungspflicht bb) Inhaltlicher Umfang der Mitwirkungspflicht cc) Zeitlicher Umfang der Mitwirkungspflicht dd) Im Rahmen Verschuldensabklärung ALK b) Zukünftiger/Potentieller Arbeitgeber aa) Problematik bb) Rechtsgrundlagen Mögliche Problembereiche a) Begründungspflicht Kündigung (Art. 335 Abs. 2 OR) aa) Rechtliche Bedeutung bb) Formelle Anforderungen II

4 Verzeichnisse cc) Durchsetzbarkeit Begründungspflicht/Sanktionen dd) Konnex zur Verschuldensabklärung ALK b) Arbeitszeugnis (Art. 330a OR) aa) Rechtliche Bedeutung bb) Zeugnisinhalt cc) Durchsetzbarkeit Zeugnisanspruch dd) Konnex zur Verschuldensabklärung ALK c) Datenschutz D. Massnahmen bei Verletzung Mitwirkungspflicht Durch versicherte Person a) Ausgangslage b) Aufgrund nachwirkender Fürsorgepflicht Durch Versicherungsträger a) Allgemeines b) Strafanzeige nach Art. 106 AVIG c) Strafdrohung nach Art. 292 StGB d) Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Bund e) Verwaltungsrechtliche Zwangsmittel E. Zusammenfassung theoretischer Teil Einstellung in der Anspruchsberechtigung Verschuldensabklärung ALK a) Verschulden b) Sachverhaltsabklärungen der ALK Mitwirkungspflicht Arbeitgeber a) Umfang der Mitwirkungspflicht b) Massnahmen gegen verweigerte Mitwirkungspflicht aa) Durch versicherte Person bb) Durch Versicherungsträger III. Praktischer Teil A. Einleitung Untersuchungsziel Methodik a) Quantitative Studie aa) Arbeitslosenkasse III

5 Verzeichnisse bb) RAV cc) Arbeitgeber b) Qualitative Studie aa) Arbeitslosenkasse bb) Arbeitgeber cc) Arbeitgeberverband dd) Kantonales Versicherungsgericht ee) SECO B. Resultate Arbeitslosenkasse Einstellungsverfahren a) Allgemeines b) Beginn des Verfahrens aa) Geltendmachung des Anspruchs (Art. 20 AVIG) bb) Stellungnahme versicherte Person cc) Stellungnahme Arbeitgeber dd) Nach Stellungnahme Arbeitgeber c) Abklärung Verschulden aa) Allgemeines bb) Relevanz Stellungnahmen cc) Relevanz Begründung Kündigung dd) Relevanz Arbeitszeugnis ee) Weitere relevante Unterlagen d) Festsetzung Verschulden aa) Allgemeines bb) Relevanz AVIG-Praxis SECO cc) Relevanz Interne Richtlinien/Weisungen dd) Relevanz Dissertation Chopard ee) Relevanz Rechtsprechung e) Einstellungsverfügung aa) Aufbau der Verfügung bb) Konnex zu arbeitsgerichtlichem Verfahren f) Einspracheverfahren aa) Inhalt Einsprache bb) Einspracheentscheid IV

6 Verzeichnisse 2. Aufforderung Arbeitgeber zur Mitwirkung Verschiedene Vorgehensweisen bei verweigerter Mitwirkung Arbeitgeber Problembereiche in der Praxis a) In Bezug auf Mitwirkungspflicht Arbeitgeber b) In Bezug auf Verschuldensabklärung/-festsetzung C. Resultate Arbeitgeber Die befragten Unternehmen Erfahrungen mit der ALK Mitwirkungsumfang Problembereiche in der Praxis a) Mit ehemaligem Arbeitnehmer b) Mit ALK c) Mit Stellenbewerbern D. Resultate RAV Allgemeines Mitwirkungspflicht Arbeitgeber a) Gesetzliche Grundlagen b) Umfang Weisungen RAV a) An stellensuchende Person b) An Arbeitgeber E. Resultate SECO Allgemeines a) Aufgaben SECO b) Statistik selbstverschuldete Arbeitslosigkeit Trägerhaftung a) Rechtsgrundlagen b) Auswirkungen auf Verschuldensabklärung Inspektorat (TCIN) a) Rechtsgrundlagen b) Einfluss Internes Kontrollsystem (IKS) aa) Auf Einstellungsverfahren der ALK bb) Auf Mitwirkungspflicht Arbeitgeber F. Resultate Kantonales Versicherungsgericht V

7 Verzeichnisse 1. Konkreter Ablauf Beschwerdeverfahren im Kanton Solothurn Stellung Arbeitgeber im Beschwerdeverfahren a) Konkrete Funktion im Verfahren b) Mitwirkungspflichten im Verfahren G. Zusammenfassung Praktischer Teil ALK a) Verschuldensabklärung b) Aufforderung Arbeitgeber zur Mitwirkung Arbeitgeber RAV SECO Versicherungsgericht IV. Zusammenfassung und Empfehlungen A. Gegenüberstellung Ergebnisse theoretischer und praktischer Studie Verschuldensabklärung a) Beweismittel b) Arbeitszeugnis/Kündigungsbegründung im Speziellen Mitwirkungspflicht Arbeitgeber a) Bei ALK b) Bei RAV Massnahmen gegen verweigerte Mitwirkung des Arbeitgebers a) Durch Versicherungsträger b) Durch versicherte Person B. Empfehlungen für die Praxis Für die ALK Für das RAV Für die Arbeitgeber...66 Anhang 1: Auflistung aller Arbeitslosenkassen der Schweiz Anhang 2: Fragebogen Arbeitslosenkassen Anhang 3: Begleitschreiben zur Umfrage der Arbeitslosenkassen Anhang 4: Auswertung der Umfrage mit den Arbeitslosenkassen Anhang 5: Fragebogen Arbeitgeber Anhang 6: Begleitschreiben zur Umfrage mit den Arbeitgeber Anhang 7: Auswertung der Umfrage mit den Arbeitgeber VI

8 Verzeichnisse Anhang 8: Anfrage an RAV Anhang 9: Verzeichnis der Interviewpartner Anhang 10: Interviewfragen Arbeitslosenkasse Anhang 11: Interviewfragen Arbeitgeber Anhang 12: Interviewfragen SECO Anhang 13: Interviewfragen Versicherungsgericht Kanton Solothurn Anhang 14: Checkliste für die Verschuldensabklärung der Arbeitslosenkasse Anhang 15: Checkliste für Arbeitgeber Anhang 16: Praxisbeispiel für Aufforderung an versicherte Person Anhang 17: Praxisbeispiel für Aufforderung an Arbeitgeber zur Mitwirkung Anhang 18: Praxisbeispiel für Mahnung Arbeitgeber zur Mitwirkung Anhang 19: Praxisbeispiel für Einstellungsverfügung Anhang 20: Praxisbeispiel für Einspracheentscheid Anhang 21: Praxisbeispiel für Mitwirkung Arbeitgeber Anhang 22: Musterschreiben für Aufforderung an Arbeitgeber zur Mitwirkung Anhang 23: Musterschreiben für Aufforderung an versicherte Person Anhang 24: Musterschreiben für Mahnung Arbeitgeber zur Mitwirkung Anhang 25: Musterschreiben für zweite Mahnung Arbeitgeber zur Mitwirkung Anhang 26: Aufführung der relevanten Seiten betreffend Weisung IKS Anhang 27: Statistik SECO 2011 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit Selbständigkeitserklärung VII

9 Verzeichnisse Literaturverzeichnis In Klammern wird stets die verwendete Zitierweise angegeben. AUER CHRISTOPH/MÜLLER MARKUS/SCHINDLER BENJAMIN, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008 [VK-BEARBEITER/- IN] BRÜHWILER JÜRG, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996 [BRÜHWILER] CHOPARD JACQUELINE, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Art. 30/30a AVIG unter Berücksichtigung des Übereinkommens Nr. 168 der IAO, Diss. Zürich 1998 [CHOPARD] GAUCH PETER/AEPLI VIKTOR/ STÖCKLI HUBERT, Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009 [GAUCH] GEISER THOMAS/MÜLLER ROLAND, Arbeitsrecht in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2012 [GEI- SER/MÜLLER] GERHARDS GERHARD, Kommentar zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzenentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz/AVIG), Band I (Art. 1-58) und Band II (Art ), Bern 1988 [GERHARDS] HOFMANN HEIDI, Arbeitslosenversicherung und Insolvenzenentschädigung, Gesetzliche Grundlagen und administrativer Ablauf, Zürich 1998 [HOFMANN] HONSELL HEINRICH/VOGT NEDIM PETER/WIEGAND WOLFGANG, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art OR, 5. Aufl., Basel 2011 [BSK-BEARBEITER/-IN] HUGUENIN CLAIRE/MÜLLER-CHEN MARKUS/GIRSBERGER DANIEL, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2: Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, GoA, Bürgschaft, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012 [HUGUENIN/MÜLLER- CHEN/GIRSBERGER] KOPP PAUL, Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Arbeitslosenversicherungsrecht, Diss. Bern 1960 [KOPP] VIII

10 Verzeichnisse KIESER UELI/RIEMER-KAFKA GABRIELA, Tafeln zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich Basel Genf 2003 [KIESER/RIEMER-KAFKA] KIESER UELI, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009 [AK-KIESER] DERS., Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008 [KIESER CH] DERS., Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), in: Meyer Ulrich (Hrsg), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007 [KIESER] LOCHER THOMAS, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003 [LOCHER] NIGGLI MARCEL ALEXANDER/WIPRÄCHTIGER HANS (HRSG.), Strafrecht II, Art StGB, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007 [BSK-StGB-BEARBEITER/-IN] NUSSBAUMER THOMAS, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer Ulrich (Hrsg), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007 [NUSS- BAUMER] PORTMANN WOLFGANG/STÖCKLI JEAN-FRITZ, Schweizerisches Arbeitsrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2007 [PORTMANN/STÖCKLI] REHBINDER MANFRED/STÖCKLI JEAN-FRITZ, Berner Kommentar, Band VI/2/2/1, Art b OR, Bern 2010 [BK-REHBINDER/STÖCKLI] REHBINDER MANFRED, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., Bern 2002 [REHBINDER] DERS., Berner Kommentar, Band 2/2/2, Art OR, Bern 1992 [BK-REHBINDER] REICHMUTH MARCO, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, in: Gauch Peter (Hrsg.), Arbeiten aus dem juristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz. [REICHMUTH] RIEMER-KAFKA GABRIELA, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 2012 [RIEMER-KAFKA CH] DIES., Verweigerte Mitwirkung bei Sachverhaltsabklärungen, in: Schaffhauser René/Kieser Ueli (Hrsg.), Leistungsverweigerungen im Sozialversicherungsrecht, Ursachen, Bedeutung, Auswirkungen, Referate der Tagungen vom 30. November und 7. Dezember 2010 in Luzern, St. Gallen 2011 [RIEMER-KAFKA Mitwirkung] IX

11 Verzeichnisse RIEMER-KAFKA GABRIELA (Hrsg.)/ USINGER-EGGER PATRICIA, Repetitorium zum Sozialversicherungsrecht, Band 5, Arbeitslosenversicherung, Bern 2007 [RIEMER- KAFKA/USINGER] RUEDIN PHILIPPE/CHRISTEN URS/KELLER IRMTRAUD BRÄUNLICH, Beobachter OR für den Alltag, Kommentierte Ausgabe aus der Beobachter-Beratungspraxis, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2010 [Beobachter] SCARTAZZINI GUSTAVO/HÜRZELER MARC, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012 [SCARTAZZINI/HÜRZELER] SCHMID JÖRG/STÖCKLI HUBERT, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, Zürich 2010 [SCHMID/STÖCKLI] STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, Art a OR, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006 [ZK-STAEHELIN] STAUFFER HANS-ULRICH/KUPFER BUCHER BARBARA, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, in: Murer Erwin/Stauffer Hans-Ulrich, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2008 [STAUFFER/KUPFER] STAUFFER HANS-ULRICH, Die Arbeitslosenversicherung, Eine Darstellung anhand der anwendbaren bisherigen Rechtsprechung, Zürich 1984 [STAUFFER] STREIFF ULLIN/VON KAENEL ADRIAN/RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art OR, 7. Aufl., Zürich Basel Genf 2012 [STREIFF/VON KAENEL] TSCHANNEN PIERRE/ZIMMERLI ULRICH, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005 [TSCHANNEN/ZIMMERLI] VISCHER FRANK, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl., Basel 2005, in: Schweizerisches Privatrecht Band VII/4, 3. Aufl., Basel 2005 [VISCHER] WIDMER DIETER, Die Sozialversicherung in der Schweiz, 7. Aufl., Zürich Basel Genf 2010 [WIDMER] X

12 Verzeichnisse Materialienverzeichnis AVIG-Praxis , Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), Oktober 2011/Januar 2012, [030-AVIG-Praxis/D S.] Download: Oktober.pdf Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 03. September 2008, BBl , S f Jahresbericht, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, Mai 2012 [Jahresbericht 2011 SECO] Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS ALE), Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), Januar 2007 [KS ALE/C S.] Download: D_ungueltig.pdf Weisung Internes Kontrollsystem (IKS) in den AVIG-Vollzugsstellen, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Version 4.0 vom [Anhang 26] XI

13 Verzeichnisse Abkürzungsverzeichnis Abb. Abs. AG AHVG AI ALE ALK ALV AK AR ARG ARN Art. ATSG ATSV Aufl. AV AVIG AVIV BBl Bd. BE BGE BGer BK BL BS Abbildung Absatz Aargau Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR Appenzell Innerrhoden Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosenkasse Arbeitslosenversicherung ATSG Kommentar Appenzell Ausserhoden Arbeitgeber Arbeitnehmer Artikel Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR Verordnung vom 11. September 2002 übern den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR Auflage Arbeitsverhältnis Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, SR Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, SR Bundesblatt Band Bern Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtes Bundesgericht Berner Kommentar Basel-Landschaft Basel-Stadt XII

14 Verzeichnisse BSK Basler Kommentar Bspw. Beispielsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101 Bzgl. Bezüglich Bzw. Beziehungsweise CHF Währung des Schweizer Frankens Ders. Derselbe Autor d.h. das heisst Dies. Dieselbe Autorin Diss. Dissertation DSG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, SR E. Erwägung etc. et cetera evtl. eventuell FR Freiburg GE Genf Ggü. Gegenüber GL Glarus GOG Gesetz über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn (125.12) GR Graubünden Hrsg. Herausgeber IAO Internationale Arbeitsorganisation i. d. R. in der Regel IKS Internes Kontrollsystem i. S. v. im Sinne von i. V. m. in Verbindung mit JU Jura lit. littera=buchstabe LU Luzern m.e. meines Erachtens N Randnote NE Neuenburg Nr. Nummer XIII

15 Verzeichnisse NW Nidwalden OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220 OW Obwalden RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RSL RW Reglement über das Bachelor- und Masterstudium und die Leistungskontrollen an der Rechtwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern S. Seite SG St. Gallen SH Schaffhausen SO Solothurn SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR SZ Schwyz TG Thurgau TI Tessin u.a. unter anderem UR Uri u.u. unter Umständen v.a. vor allem VD Waadt vgl. vergleiche VK VwVG Kommentar VO KR/SO Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen ( ) VRPG/SO Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, ) VS Wallis VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, SR z.b. zum Beispiel XIV

16 Verzeichnisse ZG Zug ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 ZH Zürich Ziff. Ziffer ZK Zürcher Kommentar ZPO/CH Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 z.t. zum Teil XV

17 Verzeichnisse Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Vorgehen bei Widerspruch der Stellungnahmen Abb. 2: Relevanz der verschiedenen Unterlagen für Verschuldensabklärung Abb. 3: Relevanz der verschiedenen Hilfsmittel für Verschuldensfestsetzung Abb. 4: Vorgehensweisen bei verweigerter Mitwirkung Arbeitgeber Abb. 5: Relevanz Unterlagen aus Arbeitgebersicht Internetquellenverzeichnis Stand: 31. Dezember 2012 Private ALK UNIA: Private ALK SYNA: Branchenverband swissmem: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO: Download von relevanten Formularen: XVI

18 A. Problemstellung Einleitung I. Einleitung A. Problemstellung In der wirtschaftlich und existenziell bedrückenden Situation der Arbeitslosigkeit ist die bei einer Arbeitslosenkasse (ALK) versicherte Person grundlegend auf die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (ALE) angewiesen. Die Anspruchsberechtigung auf ALE kann jedoch sanktionsweise durch die ALK oder die kantonale Amtsstelle für eine Zeitdauer von höchstens 60 Tagen eingestellt werden, sofern der Versicherte einen der Tatbestände von Art. 30 AVIG erfüllt. Ausschlaggebend für die Bestimmung der konkreten Zeitdauer der Sanktion ist nach Art. 30 Abs. 3 AVIG der Verschuldensgrad des zu sanktionierenden Verhaltens. Diese Sachlage birgt zahlreiche rechtliche Probleme, mit denen sich die juristische Lehre in der Schweiz bis zum heutigen Zeitpunkt nicht näher auseinandergesetzt hat. Namentlich sieht sich die ALK bei der Abklärung bzw. der Festsetzung des konkreten Verschuldens der versicherten Person mit beweisrechtlichen Problemen konfrontiert, da das zu sanktionierende Verhalten vorerst für die ALK unbekannt ist. Es sind die Umstände betroffen, welche zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führten. Auch ein zukünftiger Arbeitgeber, welcher eine offensichtlich nicht ernst gemeinte Bewerbung erhält, erfährt das inkriminierte Verhalten und nicht der Versicherungsträger. Deshalb ist der Versicherungsträger auf die Mitwirkung des Arbeitgebers angewiesen. Diesbezüglich stellt sich die Frage, auf welche Rechtsgrundlagen sich die ALK stützen kann, um einen Arbeitgeber zur Mitwirkung zu verpflichten. Unter normalen Umständen, die zur Kündigung führten, hat ein Arbeitgeber oft kein Interesse daran, seinem ehemaligen Arbeitnehmer Schaden in Form von Einstelltagen zuzufügen. Im gegenteiligen Fall einer problembehafteten Kündigung wiederum erscheint die Glaubwürdigkeit des Arbeitgebers zweifelhaft. 1 Fraglich ist, ob die ALK als Behörde ähnliche prozessuale Zwangsmittel wie ein Richter anwenden kann, um einen Arbeitgeber und allenfalls weitere Personen zur Mitwirkung zu verpflichten. Falls ein Arbeitgeber die Mitwirkung verweigert, scheint die Frage interessant, wie die ALK gegen einen solchen Arbeitgeber vorgehen könnte. In Bezug auf die Begründungspflicht der Kündigung durch den Arbeitgeber besteht eine Diskrepanz zwischen den Bedürfnissen der ALK einerseits und den obligationenrechtlichen Anforderungen an eine Kündigung andererseits. Die ALK wünscht sich eine möglichst konkret ausgestaltete Begründung, damit das Verschulden substantiiert nachgewiesen werden kann. 1 BGer. C_277/06, E. 2(Das frühere eidgenössische Versicherungsgericht wird nicht separiert); KOPP, S

19 A. Problemstellung Einleitung Demgegenüber sieht das OR zwar auf Verlangen der entlassenen Partei eine schriftliche Begründung der Kündigung 2 vor, jedoch reicht ein simples Ihre Leistungen entsprachen nicht unseren Erwartungen 3 aus. Die Kündigungsbegründung dient dem Gekündigten zur Beurteilung, ob eine missbräuchliche Kündigung i. S. v. Art. 336 OR vorliegt. 4 Je genauer der Arbeitgeber den Kündigungsgrund umschreibt, desto eher läuft er Gefahr, dass der ehemalige Arbeitnehmer wegen missbräuchlicher Kündigung klagen wird. Falls nun eine Kündigung tatsächlich vor Arbeitsgericht angefochten wird, führt dies zur Frage, ob die ALK zum Zweck ihrer eigenen Abklärungen die Prozessakten des Arbeitsgerichtes heranzieht. Die gleiche Frage nach dem Heranziehen der arbeitsgerichtlichen Prozessakten stellt sich auch im Rechtsmittelverfahren vor Versicherungsgericht. Im Falle eines Zuwartens bis zum Entscheid des Arbeitsgerichtes müsste für das Verfahren vor der ALK und dem Versicherungsgericht die Frage geklärt werden, wie die Frist zur Erteilung von Einstelltagen gewahrt werden könnte. Ein weiteres Spannungsfeld besteht in Bezug auf das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlich verankerten Anspruch auf ein Arbeitszeugnis 5, welches wohlwollend formuliert werden muss und das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht erschweren darf. 6 Folglich ist die Angabe der Beendigungsgründe im Arbeitszeugnis gegen den Willen des Arbeitnehmers nur eingeschränkt zulässig. 7 Dies widerspricht aber der Aufgabe der ALK, ein allfälliges Verschulden der versicherten Person zu prüfen, wofür sie auf die Nennung der genauen Beendigungsgründe des Arbeitsverhältnisses angewiesen ist. Nachdem die ALK vom Arbeitgeber Informationen über die versicherte Person erhalten hat, ist es fraglich, wie die ALK mit den erhaltenen Daten umzugehen hat. Ein Arbeitgeber, welcher weiss, dass seine Auskünfte an den Arbeitnehmer weitergeleitet werden, hält sich allenfalls, aus Angst vor Klagen aufgrund missbräuchlicher Kündigung, mit kritischen Angaben zurück. Dieser Umstand führt zur Frage, ob sich die ALK in Bezug auf die erhaltenen Daten Vgl. Art. 335 Abs. 2 OR. GEISER/MÜLLER, N 645. STREIFF/VON KÄNEL, Art. 335, N 13; GAUCH, Art. 335, N 4; PORTMANN/STÖCKLI, N 667; BRÜHWILER, S. 305; BSK-PORTMANN, Art. 335, N 25; GEISER/MÜLLER N 645; SCHMID/STÖCKLI, N Vgl. Art. 330a OR. HUGUENIN/MÜLLER-CHEN/GIRSBERGER, Art. 330a OR N 2; ZK-STAEHELIN, Art. 330a, N 11; Beobachter, S. 390; GAUCH, Art. 330a, N 1; BRÜHWILER, S. 231; BSK-PORTMANN, Art. 330a, N 6; BK-REHBINDER/STÖCKLI, Art. 330a, N 14. Vgl. STREIFF/VON KÄNEL, Art. 335 N 16 und Art. 330a N 3g. 2

20 B. Zielsetzungen Einleitung des Arbeitgebers an gesetzliche Schranken zu halten hat und ob im Unterlassungsfalle ein Arbeitgeber allenfalls gegen die ALK rechtlich vorgehen könnte. B. Zielsetzungen Das Ziel dieser Arbeit ist es, Licht in das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer (versicherte Person), Arbeitgeber und Versicherungsträger zu bringen. Dies soll mittels folgender Ziele erreicht werden: Es sind die Rechtsgrundlagen zu ermitteln, gestützt auf welche die Versicherungsträger die Arbeitgeber zur Mitwirkung verpflichten können. Von Interesse ist der ehemalige aber auch der potentielle Arbeitgeber, letzterer in Bezug auf Alibi-Bewerbungen. Zudem muss aufgezeigt werden, welche rechtlichen Möglichkeiten die Versicherungsträger gegen eine verweigerte Mitwirkung des Arbeitgebers besitzen. Weiter ist festzustellen, wie die ALK konkret in der heutigen Praxis die Verschuldensabklärung vornimmt und welche Rolle der Arbeitgeber in diesem Verfahren spielt. Es gilt abzuklären, aufgrund welcher Unterlagen die ALK die konkrete Verschuldensdauer festsetzt. Die gewonnenen Erkenntnisse aus Theorie und Praxis sollen wie folgt umgesetzt werden: Ausarbeitung einer Checkliste für die ALK zum Vorgehen bei der Verschuldensabklärung mit zusätzlichen Musterschreiben Empfehlung für eine Praxisänderung des RAV im Umgang mit Alibi- Bewerbungen Merkblatt für die Arbeitgeber zur Ausgestaltung ihrer Mitwirkung bei der Verschuldensabklärung C. Methodik In einem ersten Schritt wird das Thema anhand von Literatur aus Bibliotheken und Internet recherchiert, um das theoretische Fundament zu erarbeiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine interdisziplinäre Thematik handelt, welche die Fachgebiete Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsrecht umfasst. 8 Folglich muss die Literatursuche auch auf diese Fachbereiche ausgeweitet werden. 8 Dazu REHBINDER, N 461: Sozialversicherungsrecht hat sich als eigenständiges Rechtsgebiet aus dem Arbeitsrecht fortentwickelt. 3

21 C. Methodik Einleitung Es wird dabei in der sozialversicherungsrechtlichen Literatur nach Informationen über die ALK im Allgemeinen, und über das einstellungsrechtliche Verfahren im Besonderen gesucht. Ein spezielles Augenmerk kommt dabei der Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers zu. Die arbeitsrechtliche Literatur wird vorwiegend nach Textstellen über die Bearbeitung von Personendaten durch den Arbeitgeber (Art. 328b OR), die schriftliche Begründung der Kündigung (Art. 335 Abs. 2 OR), die missbräuchliche Kündigung (Art. 336ff OR) und das Ausstellen von Arbeitszeugnissen (Art. 330a OR) durchsucht. Mittels der literarischen Recherche im verwaltungsrechtlichen Gebiet werden die allgemeinen Grundsätze des verwaltungsrechtlichen Verfahrens, insbesondere der sachliche Geltungsbereich und die Mitwirkungspflichten der Parteien, durchleuchtet. Dadurch lässt sich eruieren, ob und inwieweit die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens auf die arbeitslosenrechtliche Einstellung anwendbar sind. Da die Thematik bis anhin nur beschränkt in der vorhandenen Literatur aufgegriffen wurde, ist auch die diesbezügliche kantonale und nationale Rechtsprechung einzubeziehen. Die allgemeine Richtlinie, mit der empirischen Studie so lange zuzuwarten, bis der theoretische Teil vollständig und komplett erarbeitet wurde, kann nicht vollständig eingehalten werden. Um einen Überblick über die praktischen Abläufe des Einstellungsrechts zu erhalten, werden bereits vor Abschluss des theoretischen Teils zwei öffentliche Arbeitslosenkassen, die der Kantone Solothurn und Bern, angegangen. Diese praktische Horizonterweiterung dient der Vervollständigung der theoretischen Erkenntnisse und der Konkretisierung der Problemstellung. Nach Abschluss des theoretischen Teils gilt es in einem zweiten Schritt den Themenbereich empirisch aufzuarbeiten. Dies geschieht mittels einer Kombination aus quantitativer und qualitativer Studie. Die hieraus gewonnenen Resultate werden miteinander verglichen und in geeigneter Form grafisch dargestellt, damit die Kernpunkte analysiert werden können. Auf die konkrete Vorgehensweise wird im praktischen Teil ausführlich eingegangen. Abschliessend werden in einem dritten Schritt die Ergebnisse der theoretischen Studie den Ergebnissen der empirischen Studie gegenüber gestellt. Aus den aufgedeckten Divergenzen und Kongruenzen werden schlussendlich Empfehlungen für die Praxis ausgearbeitet. 4

22 D. Begriffsbestimmungen Einleitung D. Begriffsbestimmungen 1. Allgemeines Aufgrund der unterschiedlichen Bedeutung gewisser Begriffe im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht und der mehrfachen Nennung in der vorliegenden Arbeit, werden nachfolgend einige zentrale Begriffe kurz erläutert. Im Hinblick auf die Stringenz des Textes werden in der Arbeit durchwegs die männlichen Termini von Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwendet. Selbstverständlich werden darunter auch Personen weiblichen Geschlechts verstanden. 2. Begriffe a) Arbeitslosenkasse (ALK) Unter Arbeitslosenkasse ist in der vorliegenden Arbeit der Versicherungsträger bzw. die Vollzugsstelle der Arbeitslosenversicherung gemeint. Es gibt öffentliche und private Kassen. Von den öffentlichen Kassen nach Art. 77 Abs. 1 AVIG gibt es in jedem Kanton eine. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können gem. Art. 78 Abs. 1 AVIG auch private Kassen errichten, wie dies beispielsweise die Gewerkschaften Unia 9 und Syna 10 gemacht haben. Die Aufgaben der Kassen bestehen gem. Art. 81 AVIG u.a. aus der Abklärung der Anspruchsberechtigung und der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von versicherten Personen für die Tatbestände Art. 30 Abs. 1 lit. a, b, e und f AVIG. Obwohl die Kassen nach Art. 79 Abs. 2 AVIG keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, handeln sie gegenüber Dritten in eigenem Namen und können im Rechtsmittelverfahren als Partei auftreten. Z.T. werden sie in der Literatur auch als Ausgleichskassen bezeichnet. 11 b) Kantonale Amtsstelle/RAV Grundsätzlich ist die kantonale Amtsstelle für die Durchführung der Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig. 12 In vielen Kantonen sind hierfür die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zuständig. 13 Zudem verfügt sie gem. Art. 30 Abs. 2 AVIG Einstellungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. c, d, e und g AVIG. Überdies kann die ALK einen Fall der kantonalen Amtsstelle unterbreiten, sofern Zweifel i. S. v. Art. 82 Abs. 2 AVIG bzgl. der Einstellung bestehen Vgl. Vgl. RIEMER-KAFKA, N RIEMER-KAFKA, N Bspw. Kantone Solothurn und Bern. 5

23 D. Begriffsbestimmungen Einleitung c) Verschuldensabklärung Zur Bestimmung der Einstelldauer muss der einzustellenden Person ein konkreter Verschuldensgrad nachgewiesen werden. 14 Dieser Nachweis muss vom Versicherungsträger erbracht werden, wobei alle diesbezüglich getroffenen Abklärungen unter den Begriff Verschuldensabklärung subsumiert werden. Das Verschulden bezieht sich nicht nur auf den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, sondern auf alle Einstelltatbestände. d) Versicherte Person Obligatorisch versichert durch das AVIG sind alle unselbständigen Arbeitnehmer, es handelt sich folglich bei der ALV um eine typische Arbeitnehmerversicherung. 15 Zudem sind diejenigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Beitragspflicht unterstellt, welche bereits nach dem AHVG beitragspflichtig sind. 16 Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag nach Art. 3 Abs. 3 AVIG je zur Hälfte. In der vorliegenden Arbeit sind diejenigen versicherten Personen von Interesse, die gerade nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern arbeitslos geworden und auf Stellensuche sind. e) Versicherungsgericht Nach Art. 57 ATSG bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht, welches als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung beurteilt. Folglich beurteilt das Versicherungsgericht grundsätzlich auch Entscheide der ALK über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Örtlich zuständig ist gem. Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person bzw. der Beschwerdeführer zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte. Zudem kann gegen Entscheide des Versicherungsgerichts nach Art. 62 Abs. 1 ATSG Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. f) Alibi-/Scheinbewerbung Unter einer Scheinbewerbung, wird eine offensichtlich nicht ernst gemeinte Bewerbung verstanden. Die missbräuchliche Absicht liegt im Erfüllen der RAV-Auflagen in Bezug auf die quantitativen Anforderungen und dem Entgehen einer Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG. Es wird diesbezüglich eine Meldepflicht des angeschriebenen Arbeitgebers untersucht AVIG-Praxis/D2. KIESER, S. 62. VISCHER, S

24 E. Inhaltliche Abgrenzungen Einleitung E. Inhaltliche Abgrenzungen Vorliegend wird nur schweizerisches Recht berücksichtigt, mit der Konsequenz, dass keine Rechtsvergleichung mit dem Ausland vorgenommen wird. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts werden die Grundlagen des ATSG und des AVIG, einschliesslich der entsprechenden Verordnungen aufgearbeitet, wobei kein Vergleich mit anderen Sozialversicherungszweigen erfolgt. Zudem muss in diesem Zusammenhang auch das Übereinkommen Nr. 168 der internationalen Arbeitsorganisation (IAO) 17 konsultiert werden. Die arbeitsrechtliche Komponente dieser Arbeit beschränkt sich auf die Bestimmungen des OR, wozu hauptsächlich die Art. 328b, 330a, 335 Abs. 2 und b OR berücksichtigt werden. Aus verwaltungsrechtlicher Optik gelangen ausschliesslich die Bestimmungen des VwVG zur Anwendung. Zudem werden zur Beurteilung der datenschutzrechtlichen Komponente auch einschlägige Bestimmungen des DSG Berücksichtigung finden. Das Hauptaugenmerk wird auf die gegenwärtige einstellungsrechtliche Praxis der öffentlichen Arbeitslosenkassen in Bezug auf die Verschuldensabklärung gelegt. Infolgedessen wird keine rechtshistorische Aufbereitung der Entwicklung der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz durchgeführt. In Bezug auf die kantonale Rechtsprechung findet eine Eingrenzung auf die Arbeits- und Versicherungsgerichte der Kantone Solothurn und St. Gallen statt. Es werden einige wichtige Entscheide, vorwiegend der letzten zehn Jahren, herangezogen, wobei kein Anspruch auf Vollständigkeit besteht. Auf gesamtschweizerischer Ebene werden gewisse relevante Entscheide des Bundesgerichts, vorwiegend der letzten zehn Jahre, behandelt, wobei keine Darstellung der gesamten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgenommen wird. Darunter werden auch Urteile des eidgenössischen Versicherungsgerichts verstanden, welches in das Bundesgericht eingegliedert wurde. 17 Übereinkommen Nr. 168 vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (SR ) 7

25 A. Grundlagen der Arbeitslosenversicherung Theoretischer Teil II. Theoretischer Teil A. Grundlagen der Arbeitslosenversicherung 1. Einleitung Für die Ausrichtung von ALE sind in der Schweiz insgesamt 25 öffentliche (die Kantone Obund Nidwalden unterstehen zusammen einer ALK) und 11 private ALK zuständig. 18 Um die spezifische Thematik theoretisch aufarbeiten zu können, müssen zunächst die einschlägigen Grundlagen hervorgehoben werden. Mittels dieser Grundlagen wird danach die Sanktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung erläutert. Anhand der einstellungsrechtlichen Erkenntnisse kann anschliessend die eigentliche Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers erörtert werden. Zuletzt werden mögliche Massnahmen gegen die Verweigerung der Mitwirkungspflicht geprüft. 2. Rechtsgrundlagen a) Bundesverfassung (BV) In Art. 41 Abs. 2 BV sind die Sozialziele verankert, wonach sich Bund und Kantone für die Sicherung jeder Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitslosigkeit einzusetzen haben. Konkretisiert wird diese allgemeine Verfassungsbestimmung durch Art. 114 BV. 19 b) AVIG/AVIV Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AVIG garantiert das Arbeitslosenversicherungsgesetz den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle zufolge Arbeitslosigkeit. Von themenbezogener Relevanz sind die Grundzüge der Arbeitslosenentschädigung (Art AVIG), worunter auch die Sanktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung gem. Art. 30 AVIG fällt. Überdies ist der 4. Titel der Organisation (Art a AVIG) von Bedeutung, wo die verschiedenen Durchführungsorgane und die Pflichten des Arbeitgebers geregelt werden. Das Gesetz wird durch die Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV konkretisiert. c) ATSG/ATSV Das ATSG gelangt im Allgemeinen bei der Regelung des Verhältnisses zwischen der Sozialversicherung und der versicherter Person zur Anwendung. 20 Somit ist gem. Art. 1 Abs. 1 AVIG das ATSG samt ATSV anwendbar, soweit im AVIG nicht ausdrücklich eine Vgl. Anhang 1. SCARTAZZINI/HÜRZELER, S KIESER, N 16. 8

26 B. Einstellung in der Anspruchsberechtigung Theoretischer Teil Abweichung vorgesehen ist. Materiell betrachtet ist das ATSG integrierter Bestandteilteil des Einzelgesetzes und nur formell ein eigenes Gesetz. 21 Im Bereich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist die Anwendbarkeit von Art. 21 ATSG gem. Art. 1 Abs. 2 AVIG ausgeschlossen. 22 Die Regelung aus Art. 30 AVIG stellt ein spezifisch arbeitslosenrechtliches Sanktionensystem dar und ist folglich ausschliesslich anwendbar. 23 d) Übereinkommen Nr. 168 IAO Im Bereich der Einstellung ist zudem das Übereinkommen Nr. 168 der internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu berücksichtigen. 24 e) VwVG Nach Art. 3 lit. d bis VwVG findet das Gesetz keine Anwendung auf Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Da das ATSG auf die einzelnen Sozialversicherungszweige nur bei entsprechender Unterstellungserklärung Anwendung findet, müssen die anwendbaren Verfahrensregeln aus ATSG, AVIG und VwVG zusammengetragen werden. 25 In den Art. 100ff. AVIG sind einige verfahrensrechtliche Besonderheiten des Arbeitslosenversicherungsrechts geregelt. Für die restlichen Verfahrensbestimmungen gelangen folglich nach Art. 1 Abs. 1 AVIG die Bestimmungen des ATSG zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass nach Art. 55 ATSG grundsätzlich auch die Bestimmungen des VwVG zur Anwendung gelangen. Jedoch nur soweit, als die Verfahrensfrage nicht bereits in den Art ATSG geregelt ist. B. Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. Rechtliche Bedeutung/Zweck Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung stellt grundsätzlich keine Strafe im Sinne des Strafrechts sondern eine verwaltungs- bzw. versicherungsrechtliche Sanktion dar. 26 Hierdurch wird eine angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden gewährleistet, den er in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal der ALV verursacht hat. 27 Als Ausdruck des Versicherungsprinzips soll die Einstellung in der Anspruchsberechtigung folglich die Versicherung generalpräventiv vor missbräuchlichen Verhaltensweisen und vermeid RIEMER-KAFKA CH, N NUSSBAUMER, N 4; RIEMER-KAFKA/USINGER, S. 59. KIESER CH N 46. CHOPARD, S. 59; BGer. C365/01, E. 2; BGer. C271/00, E. 1; BGer. C277/06, E. 2. VK-TSCHANNEN, Art. 3, N 12. STAUFFER/KUPFER, S BGer. 8C_496/2011, E ; BGer. 8C_285/2011, E

27 B. Einstellung in der Anspruchsberechtigung Theoretischer Teil bzw.- verminderbaren Schäden schützen. 28 Zudem soll die Sanktion Druck auf den Versicherten ausüben, um ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. 29 Dies soll einer vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen Einstellungstatbestände (Art. 30 AVIG) a) Allgemeines Damit ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung auf ALE eingestellt werden kann, muss einer der sieben Tatbestände aus Art. 30 Abs. 1 AVIG erfüllt sein. 31 Das Hauptaugenmerk in Bezug auf die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers wird auf die Tatbestände der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit und der persönlichen Arbeitsbemühungen gelegt. Nachfolgend werden die Einstellungstatbestände gesondert beleuchtet, welche von der Kasse verhängt werden. b) Darstellung der relevanten Tatbestände (Art. 30 AVIG) aa) Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit (Abs. 1 lit. a) Der Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV wird insbesondere das Verhalten des Versicherten als eigenes Verschulden gewertet, welches als Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. 32 Hierfür muss ein tatsächliches Arbeitsverhältnis bestanden haben. 33 Ein Selbstverschulden kann aber auch dann vorliegen, wenn der Versicherte durch sein sonstiges allgemeines Verhalten inner- und ausserhalb des Betriebs dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben hat. 34 Folglich muss keine Beanstandung in beruflicher Hinsicht für die betriebliche Untragbarkeit ausschlaggebend gewesen sein, sondern es genügen bereits charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne. 35 Wenn der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, so liegt nach der Rechtsprechung kein Selbstverschulden vor. 36 Das Verhalten des Versicherten, für welches die ALV die Haftung nicht übernimmt, muss vielmehr nach den persön NUSSBAUMER, N 822; STAUFFER/KUPFER, S AVIG-Praxis/D 1. STAUFFER/KUPFER, S AVIG-Praxis/D 3. HOFMANN, S. 34. STAUFFER, S AVIG-Praxis/D 17. NUSSBAUMER, N 831. BGer. 8C_872/2011, E. 4.1; STAUFFER/KUPFER, S

28 B. Einstellung in der Anspruchsberechtigung Theoretischer Teil lichen Umständen und Verhältnissen vermeidbar gewesen sein. 37 Zudem muss zwischen dem schuldhaften Verhalten des Versicherten und der eingetretenen Arbeitslosigkeit ein rechtserheblicher Zusammenhang bestehen. 38 Zu prüfen sind schlussendlich immer auch verschuldensmindernde bzw. ausschliessende Gründe, wie z.b. sexuelle Belästigung oder Mobbing. 39 Das Auflösen des Arbeitsverhältnisses ohne Zusicherung einer neuen Stelle stellt nach Art. 44 Abs. 1 lit. b und c AVIV einen weiteren Selbstverschuldenstatbestand dar. 40 In der Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle findet diese grundsätzliche Schadenminderungspflicht des Versicherten aber ihre Grenze. 41 Es gelten eine grundsätzliche beweisrechtliche Vermutung der Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle und ein strenger Massstab für die Beurteilung der Unzumutbarkeit. 42 Wird eine Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen geltend gemacht, ist die Beilegung eines Arztzeugnisses erforderlich. 43 Eine andere Stellte gilt zudem erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag i.s.v. Art. 319 ff. OR tatsächlich rechtlich zustande gekommen ist. 44 Eine gegenseitig einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird als Selbstkündigung gewertet. 45 Wenn aber der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor die Wahl zwischen Selbstkündigung oder Kündigung stellt, wird dies als Kündigung durch den Arbeitgeber qualifiziert. 46 In Bezug auf eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer nach Art. 337 OR liegt nur dann ein wichtiger Grund vor, wenn die fristlose Auflösung als einziger Ausweg erscheint. 47 Die ALV stellt folglich nicht darauf ab, was zivilrechtlich zulässig ist. 48 So kann selbst dann ein Arbeitnehmer in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, wenn er vom Recht, während der Probezeit zu kündigen, Gebrauch macht. 49 Dadurch wird gewissermassen die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers durch die ALV eingeschränkt BGer. 8C_958/2008, E. 2.2; GERHARDS, Art. 30, N AVIG-Praxis/D 15 ; GERHARDS, Art. 30, N 8; NUSSBAUMER, N AVIG-Praxis/D 22. RIEMER-KAFKA/USINGER, S. 60. GERHARDS, Art. 30, N 13. NUSSBAUMER, N AVIG-Praxis, D 26. STAUFFER/KUPFER, S AVIG-Praxis/D AVIG-Praxis/D 25. VISCHER, S STREIFF/VON KÄNEL, Art. 335b, N 10. STREIFF/VON KÄNEL, Art. 335b, N 10. VISCHER, S

29 B. Einstellung in der Anspruchsberechtigung Theoretischer Teil bb) Verzicht auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche (Abs. 1 lit. b) Hierunter fällt der unbegründete Lohnverzicht, welcher zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen kann. 51 Eine Einstellung kommt jedoch nur in Frage, wenn ein Lohnanspruch auch tatsächlich bestanden hat. 52 Zudem kann der rechtsgültige Verzicht des Versicherten auf Schadenersatz infolge ungerechtfertigter fristloser Entlassung durch die ALK sanktioniert werden. 53 Unter einem rechtswirksamen Verzicht wird der quotale oder totale Verzicht aufgrund eines (ausser-)gerichtlichen Vergleichs oder eines Vertrages verstanden. 54 cc) Ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen (Abs. 1 lit. c) Dieser Tatbestand wird nicht durch die ALK abgeklärt, sondern nach Art. 30 Abs. 2 AVIG durch die kantonale Amtsstelle. Die kantonale Delegationsordnung bestimmt, ob die kantonale Amtsstelle oder das RAV als verfügende Behörde eingesetzt wird. 55 Der Versicherte ist nach Art. 17 Abs. 1 AVIG verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Pflicht beginnt bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, nämlich mit Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses bzw. vor Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages. 56 Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, was grundsätzlich in der Form einer ordentlichen Bewerbung zu geschehen hat. Ein Erfolg aufgrund der Arbeitsbemühung wird nicht vorausgesetzt. Der Versicherte hat sich aber sach- und gesetzesrecht zu bemühen. 57 Folglich müssen die ungenügenden Arbeitsbemühungen kausal zur verlängerten Arbeitslosigkeit stehen. 58 Damit die Bemühungen überprüft werden können, muss der Versicherte der zuständigen Verwaltung für jede Kontrollperiode mittels eines Formulars seine Arbeitsbemühungen deklarieren. 59 Der Nachweis der Arbeitsbemühungen muss nach Art. 26 Abs. 2 AVIV für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag eingereicht werden. 60 Gemäss Art. 26 Abs. 3 AVIV überprüft die zuständige Amtsstelle die Arbeitsbemühungen der versicherten STAUFFER/KUPFER, S AVIG-Praxis/D 32. STAUFFER/KUPFER, S STAUFFER/KUPFER, S. 154; 030-AVIG-Praxis/D 32; GERHARDS, Art. 30, N AVIG-Praxis/ D 13. NUSSBAUMER, N 837; RIEMER-KAFKA/USINGER, S. 61. GERHARDS, Art. 30, N 22; NUSSBAUMER, N 838. NUSSBAUMER, N 838. HOFMANN, S. 35; NUSSBAUMER, N AVIG-Praxis/D

30 B. Einstellung in der Anspruchsberechtigung Theoretischer Teil Person monatlich. Diese Überprüfung erfolgt mittels einer umfassenden Abklärung bzw. Würdigung der Quantität und Qualität der konkreten Arbeitsbemühungen. 61 Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen muss unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Versicherten beurteilt werden. Zu beachtende Faktoren stellen u.a. das Alter, der Ausbildungsstand oder die Berufserfahrung dar. 62 In Anlehnung an die Praxis geht die Lehre grundsätzlich von 10 bis 12 erforderlichen Bewerbungen pro Monat aus. 63 Auch in Bezug auf die Qualität der Bewerbungen sind die persönlichen Umstände des Versicherten zu berücksichtigen. 64 Dabei muss die Höhe der Lohnforderung der aktuellen Arbeitsmarktlage und den persönlichen Qualifikationen angepasst werden. 65 Damit eine Arbeitsbemühung auch als solche qualifiziert werden kann, muss zudem tatsächlich ein Kontakt zu einem möglichen Arbeitgeber zustande gekommen sein. 66 dd) Verletzung Auskunfts- oder Meldepflicht (Abs. 1 lit. e) Durch diesen Tatbestand wird jede Verletzung der Pflicht zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie der Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen erfasst. 67 Ein Kausalzusammenhang zwischen den falschen Angaben und der Ausrichtung bzw. Bemessung der Versicherungsleistungen ist nicht erforderlich. 68 ee) Unrechtmässige Erwirkung von ALE (Abs. 1 lit. f) Die versicherte Person muss mit Absicht, sprich mit Wissen und Wollen, die Ausrichtung unrechtmässiger ALE erwirken bzw. zu erwirken versuchen, damit der betreffende Tatbestand überhaupt erfüllt sein kann. 69 Folglich braucht der gewollte rechtswidrige Erfolg bzw. ein Schaden bei der ALK nicht einzutreten, da das Begehungsstadium des Versuchs für die Erfüllung des Tatbestands bereits ausreichend ist NUSSBAUMER, N 837. STAUFFER/KUPFER, S STAUFFER/KUPFER, S. 157; RIEMER-KAFKA/USINGER, S. 62. Vgl. NUSSBAUMER, N 839; RIEMER-KAFKA/USINGER, S. 62 mit Verweis auf BGE 120 V 78, E. 4a. NUSSBAUMER, N 839. STAUFFER/KUPFER, S NUSSBAUMER, N 849; RIEMER-KAFKA/USINGER, S. 63. STAUFFER/KUPFER, S NUSSBAUMER, N 851; RIEMER-KAFKA/USINGER, S. 63. NUSSBAUMER, N

31 B. Einstellung in der Anspruchsberechtigung Theoretischer Teil 3. Einstellungsvoraussetzungen Damit die ALK eine Einstellungsverfügung 71 an die versicherte Person richten kann, müssen zusammenfassend folgende Voraussetzungen erfüllt sein 72 : Alle Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG müssen gem. Art. 30 Abs. 3 AVIG gegeben sein. Die einzelnen Voraussetzungen bilden aber nicht Bestandteil vorliegender Arbeit. Einer der vier Tatbestände von Art. 30 Abs. 1 lit. a, b, e und f muss erfüllt sein. Die Sanktion muss nach Art. 30 Abs. 3 AVIG innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, vollzogen werden 73. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit muss beachtet worden sein. Eine vorgängige Verwarnung des Versicherten ist hingegen nicht erlaubt bzw. eine Mahnung ist nicht erforderlich. 74 Treffen mehrere Einstellungsgründe zusammen, ist für jeden Tatbestand eine einzelne Einstellung zu verfügen Bedeutung Verschulden a) Allgemeines In Art. 30 Abs. 3 AVIG ist gesetzlich geregelt, dass sich die Einstellungsdauer nach dem Verschuldensgrad der versicherten Person bemisst. 76 Dem Verschulden kommt im Bereich der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sanktionen folglich eine äusserst wichtige Rolle zu. In Gesetz und Verordnung sind lediglich die Maximaldauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG), die verschiedenen Verschuldensgrade (Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV) und eine grobe Umschreibung des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 4 AVIV) geregelt. Wie die Dauer der Einstellung in der Praxis aber konkret festgesetzt wird, ergibt sich grösstenteils nicht aus den erwähnten Bestimmungen. Auch der Verschuldensbegriff selbst wird weder im AVIG noch im AVIV umschrieben. 77 Eine Einstellung hat grundsätzlich bei jedem Verschulden zu erfolgen. Einzige Ausnahme davon bildet der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a NUSSBAUMER, N 865. In Anlehnung an RIEMER-KAFKA/USINGER, S. 60. Vgl. Art. 45 AVIV regelt Beginn der Einstellungsfrist. 030-AVIG-Praxis/D 3; RIEMER-KAFKA/USINGER, S AVIG-Praxis/D 10. Vgl. RIEMER-KAFKA/USINGER, S. 64; NUSSBAUMER, N 855; WIDMER, S. 255; CHOPARD, S. 48; 030-AVIG- Praxis/ D 59; STAUFFER/KUPFER, S. 165: erachten Verschuldensgrad als einziges Kriterium für Festlegung Einstellungsdauer; Relevanz des Verschuldens hat bereits KOPP, S. 146 ff. erkannt. CHOPARD, S

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Übungen Öffentliches Recht II

Übungen Öffentliches Recht II Gruppen T-V und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich HS 2009 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Rechtsweg

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

Informationen zum Kurs Arbeitsrecht fu r Psychologen (FS 2014)

Informationen zum Kurs Arbeitsrecht fu r Psychologen (FS 2014) Informationen zum Kurs Arbeitsrecht fu r Psychologen (FS 2014) Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 A. Kursbeschrieb... 2 B. Aufbau des Kurses... 2 1. Vorbemerkungen zu den Unterlagen... 2 2. Aufbau...

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Änderung vom 21. April 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Mehr

Ziele/Inhalte der Vorlesung Sozialversicherungsrecht III, Teil ALV

Ziele/Inhalte der Vorlesung Sozialversicherungsrecht III, Teil ALV Ziele/Inhalte der Vorlesung Sozialversicherungsrecht III, Teil ALV Grundstruktur der schweizerischen Arbeitslosenversicherung (Übersicht über das gesamte Arbeitslosenversicherungsrecht) Vertiefte Beschäftigung

Mehr

Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln

Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Als Verwaltungshandlungen sind alle Handlungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu betrachten, die ein Träger öffentlicher

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Regelungen der kantonalen Gebäudeversicherungen - Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Fahrhabe, hinsichtlich Solar- und Photovoltaikanlagen

Regelungen der kantonalen Gebäudeversicherungen - Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Fahrhabe, hinsichtlich Solar- und Photovoltaikanlagen Regelungen der kantonalen versicherungen - Abgrenzung zwischen bestandteilen und, hinsichtlich Solar- und anlagen Stand Januar 2013 Erklärung Ihre - oder Solaranlage ist in diesem Fall über die kantonale

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind:

Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind: 15 Anhang 1 Bewachung, Sicherheit und Werttransport Kategorie A: Mindestlöhne für Bewachung, Sicherheit und Werttransport Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind: A1 Mitarbeitende

Mehr

bonus.ch zum Thema Krankenkassenprämien 2016: mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 6.5% bestätigt sich der Trend

bonus.ch zum Thema Krankenkassenprämien 2016: mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 6.5% bestätigt sich der Trend bonus.ch zum Thema Krankenkassenprämien 2016: mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 6.5% bestätigt sich der Trend Kurz vor der offiziellen Veröffentlichung der Krankenversicherungsprämien für 2016

Mehr

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach zwölf Jahren (Stand 1. Februar 2015)

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach zwölf Jahren (Stand 1. Februar 2015) Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach zwölf Jahren (Stand 1. Februar 2015) Insgesamt konnten in den 12 Jahren seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes 2 676 Gesuche bewilligt werden.

Mehr

Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV

Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Anleitung 23. Dezember 2014 www.vsaa.ch www.aost.ch www.ausl.ch info@vsaa.ch info@aost.ch info@ausl.ch Genfergasse 10 3011 Bern 031 310 0890 Inhalt 1 Einleitung...

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Name / Vorname: Probeprüfung Recht Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer:

Mehr

Schweizer Bürgerrecht

Schweizer Bürgerrecht Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz

Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Entwicklungen in der Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung Weiterbildungsveranstaltung des Luzerner Anwaltsverbands Luzern, 27. November 2012 Giordano

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Sozialversicherungen: 2015

Sozialversicherungen: 2015 ? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:

Mehr

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung vom 1. Januar 1970 Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf das Bundesgesetz über die

Mehr

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen

Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen Ausgabe 2011 Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen HINWEISE Das vorliegende Info-Service

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Auswertung der Bedarfsanalyse - Lehrpersonen im Fach Informatik / ICT

Auswertung der Bedarfsanalyse - Lehrpersonen im Fach Informatik / ICT Auswertung der Bedarfsanalyse - Lehrpersonen im Fach Informatik / ICT Befragung der Schulleitungen der Mittelschulen in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein Institut für Informatik Einführungstext

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Der «Agreed Value» bei Finanzierung und Versicherung von Luftfahrzeugen

Der «Agreed Value» bei Finanzierung und Versicherung von Luftfahrzeugen CFAC Schriften zur Luftfahrt Herausgegeben von Prof. Dr. Roland Müller und Dr. Andreas Wittmer Band 7 Silvan Gabathuler Der «Agreed Value» bei Finanzierung und Versicherung von Luftfahrzeugen Abbildungsverzeichnis

Mehr

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser?

Der Arbeitsrechtler. GHR Arbeitsrechtsteam. Vertrauen ist gut Kontrolle besser? GHR Arbeitsrechtsteam Vertrauen ist gut Kontrolle besser? Die Verwendung von Social Media, insbesondere Internet und E-Mails, für private Zwecke am Arbeitsplatz ist für jeden Arbeitgeber und jeden Arbeitnehmer

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

DIE PRÄMIENVERBILLIGUNG IN DEN KANTONEN: ÜBERSICHT ÜBER DIE BEMESSUNGSGRUNDLAGEN VON JUNGEN ERWACHSENEN IN DEN 26 KANTO NEN

DIE PRÄMIENVERBILLIGUNG IN DEN KANTONEN: ÜBERSICHT ÜBER DIE BEMESSUNGSGRUNDLAGEN VON JUNGEN ERWACHSENEN IN DEN 26 KANTO NEN INTERFACE DIE PRÄMIENVERBILLIGUNG IN DEN KANTONEN: ÜBERSICHT ÜBER DIE BEMESSUNGSGRUNDLAGEN VON JUNGEN ERWACHSENEN IN DEN 26 KANTO NEN ERSTELLT IM AUFTRAG DER GESUNDHEITSDIREKTION DES KANTONS ZUG Luzern,

Mehr

VEREINBARUNG. zwischen. Schweizerischer Bankpersonalverband (SBPV) und. Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz (AGV Banken)

VEREINBARUNG. zwischen. Schweizerischer Bankpersonalverband (SBPV) und. Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz (AGV Banken) VEREINBARUNG zwischen Schweizerischer Bankpersonalverband (SBPV) und Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz (AGV Banken) Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) PRÄAMBEL Die nachfolgende Vereinbarung

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Änderung vom 30. August 2007 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Mehr

Tabellen mit detaillierter Berechnung zur Bestimmung der zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien 1996 2013

Tabellen mit detaillierter Berechnung zur Bestimmung der zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien 1996 2013 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Versicherungsaufsicht, August 2014 Tabellen

Mehr

Depression ein Grund zur Kündigung?

Depression ein Grund zur Kündigung? Depression ein Grund zur Kündigung? Raetus Cattelan Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Arbeitsrecht Fellmann Tschümperlin Lötscher AG Löwenstrasse 3 6000 Luzern 6 041 419 30 30 www.fellmann-partner.com Übersicht

Mehr

IT-Governance und Social, Mobile und Cloud Computing: Ein Management Framework... Bachelorarbeit

IT-Governance und Social, Mobile und Cloud Computing: Ein Management Framework... Bachelorarbeit IT-Governance und Social, Mobile und Cloud Computing: Ein Management Framework... Bachelorarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor of Science (B.Sc.) im Studiengang Wirtschaftswissenschaft

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2708 Urteil Nr. 58/2004 vom 31. März 2004 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 80 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, gestellt

Mehr

08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)

08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

Der Privatdetektiv im schweizerischen Recht

Der Privatdetektiv im schweizerischen Recht Roland Schaub Dr. iur., Rechtsanwalt Der Privatdetektiv im schweizerischen Recht Literaturverzeichnis Verzeichnis der Gesetze und Verordnungen Abkürzungen XV XIX XXIII Einleitung 1 1. Teil: Der Privatdetektiv

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

FachInfo Dezember 2012

FachInfo Dezember 2012 FachInfo Dezember 2012 Datenschutz in der Asylsozialhilfe Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Grundsätze des Datenschutzes... 2 2.1 Verhältnismässigkeit...2 2.2 Zweckbindung...2 2.3 Richtigkeit und

Mehr

Verhaltensoptionen, wenn Krankenversicherer Leistungen kürzen

Verhaltensoptionen, wenn Krankenversicherer Leistungen kürzen Spitex Verband Kanton St. Gallen Verhaltensoptionen, wenn Krankenversicherer Leistungen kürzen Wenn der Krankenversicherer innert 14 Kalendertagen ab Eingang der ärztlichen Anordnung/Bedarfsmeldung keinen

Mehr

Staatskanzlei, Legistik und Justiz Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn

Staatskanzlei, Legistik und Justiz Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn Staatskanzlei, Legistik und Justiz Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn Stellungnahme zum Vernehmlassungsentwurf Anpassungen bei der Gerichtsorganisation und im Verfahrensrecht; Änderung des Gesetzes

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Rechtliche Aspekte der Weiterbildung. Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten

Rechtliche Aspekte der Weiterbildung. Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Rechtliche Aspekte der Weiterbildung Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Inhaltsübersicht Der Begriff der Weiterbildung Rechtsgrundlagen Recht auf Weiterbildung? Im Privatrecht Im öffentlich-rechtlichen

Mehr

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 2.07 Beiträge Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung

Mehr

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170. M erkblatt Vorabkontrolle 1 Einleitung Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen Projekte und Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung unterbreiten, wenn diese Datenbearbeitungen beinhalten,

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

2.07 Stand 1. Januar 2011

2.07 Stand 1. Januar 2011 2.07 Stand 1. Januar 2011 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber Allgemeines 1 Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

2.08 Stand am 1. Januar 2011

2.08 Stand am 1. Januar 2011 2.08 Stand am 1. Januar 2011 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Tarifdelegiertentag. 6. Mai 2015. Prof. Dr. iur. Ueli Kieser

Tarifdelegiertentag. 6. Mai 2015. Prof. Dr. iur. Ueli Kieser Tarifdelegiertentag 6. Mai 2015 Prof. Dr. iur. Ueli Kieser Tarifentwicklung Juristische Aspekte Agenda - Welches sind die tragenden Grundelemente der schweizerischen Krankenversicherung? - Gibt es eine

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Was tun bei ausstehendem Lohn?

Was tun bei ausstehendem Lohn? Was tun bei ausstehendem Lohn? 1 Grundsätze zur Ausrichtung des Lohnes Gemäss Art. 323 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn jeweils am Ende jeden Monats

Mehr

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung 2.08 Beiträge Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht 1 Vorlesung Veranstaltungen 19. September: 26. September: Urheberrecht 3. Oktober: Patent- und Markenrecht 10. Oktober: Kartell- und Lauterkeitsrecht 17. Oktober: Telekommunikationsrecht 24. Oktober: Grundtypen

Mehr

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72

Mehr

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.

Mehr

Sicher und mobil 70+ Stürze vermeiden Ihre CONCORDIA zeigt Ihnen wie

Sicher und mobil 70+ Stürze vermeiden Ihre CONCORDIA zeigt Ihnen wie Sicher und mobil 70+ Stürze vermeiden Ihre CONCORDIA zeigt Ihnen wie Ein Sturz ist schnell passiert und kann schlimme Folgen haben. Um das Sturzrisiko zu reduzieren, bietet die CONCORDIA ihren Versicherten

Mehr

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend Clearingmitglied) und Vereinbarung über gewählte Einzelken-Kontentrennung geschlossen zwischen als Clearingmitglied (nachfolgend "Clearingmitglied") als Non-Clearingmitglied (nachfolgend "Non-Clearingmitglied") als Registrierten

Mehr

Einpersonengesellschaften in der Form juristischer Personen Was bedeutet das für die Arbeitslosenversicherung?

Einpersonengesellschaften in der Form juristischer Personen Was bedeutet das für die Arbeitslosenversicherung? Stephanie Purtschert Hess Einpersonengesellschaften in der Form juristischer Personen... 1 Einpersonengesellschaften in der Form juristischer Personen Was bedeutet das für die Arbeitslosenversicherung?

Mehr

Reglement über die Vermietung der Festbänke

Reglement über die Vermietung der Festbänke Reglement über die Vermietung der Festbänke (Festbankreglement) der Politischen Gemeinde Schöfflisdorf vom 0. Juni 05 Präambel In diesem Reglement werden geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet. Die

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1,

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN

MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung

Mehr

Arbeitshilfen zur Auftragsdatenverarbeitung

Arbeitshilfen zur Auftragsdatenverarbeitung Arbeitshilfen zur Auftragsdatenverarbeitung 1 Abgrenzung Die vorliegenden Excel-Tabellen dienen nur als Beispiel, wie anhand von Checklisten die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Vergabe einer

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Einleitung... 1 I. Gegenstand und Ziel der Untersuchung... 1 II. Gang der Untersuchung... 5

Inhaltsverzeichnis. 1 Einleitung... 1 I. Gegenstand und Ziel der Untersuchung... 1 II. Gang der Untersuchung... 5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 1 I. Gegenstand und Ziel der Untersuchung... 1 II. Gang der Untersuchung... 5 2 Begriff der Arbeitnehmerüberlassung... 7 I. Definition nach deutschem Recht... 9 II. Definition

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen Ihre Partnerin für rasche Auszahlungen

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen Ihre Partnerin für rasche Auszahlungen Die Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen Ihre Partnerin für rasche Auszahlungen Sehr geehrte Kundin Sehr geehrter Kunde Arbeitslosigkeit soll kein Dauerzustand sein. Ziel ist es, rasch einen neuen

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Verzeichnis der Gesetze und Verordnungen. Einleitung 1

Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Verzeichnis der Gesetze und Verordnungen. Einleitung 1 Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Verzeichnis der Gesetze und Verordnungen Abkürzungen IX XV XIX XXIII Einleitung 1 1. Teil: Der Privatdetektiv im Allgemeinen 5 1 Begriffsdefinition

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Privatrechtliche Aspekte des Altlastenrechts

Privatrechtliche Aspekte des Altlastenrechts Zivilistisches Seminar, Schanzeneckstrasse 1, Postfach 8573, CH-3001 Bern Rechtswissenschaftliche Fakultät Departement für Privatrecht Zivilistisches Seminar Privatrechtliche Aspekte des Altlastenrechts

Mehr

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit SGB-Tagung 3.3.2015 Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit Luca Cirigliano Leiter Bereich Arbeitsrecht, Bezirksrichter Aufbau Arbeitszeit im Arbeitsvertrag Verbot

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

17. Mai 2006 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)

17. Mai 2006 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) 7. Mai 006 68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 8. März

Mehr

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) Änderung vom 6. März 2013 Vom Bundesrat genehmigt am 14. Juni

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

"Sunrise"-Streitbeilegungsrichtlinien für ".swiss"

Sunrise-Streitbeilegungsrichtlinien für .swiss "Sunrise"-Streitbeilegungsrichtlinien für ".swiss" Ausgabe 1: 01.08.2015 Inkrafttreten: 01.09.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand... 3 2 Geltungsbereich... 3 2.1 Unrechtmässige Zuteilung während der "Sunrise"-Phase...

Mehr

2 Grundsätze der Datenbeschaffung im Bewerbungsverfahren

2 Grundsätze der Datenbeschaffung im Bewerbungsverfahren M erkblatt O nline-recherchen über Stellenbewerber 1 Ziel und Adressaten des Merkblatts Dieses Merkblatt informiert darüber, in welchen Fällen ein öffentliches Organ als Arbeitgeberin im Bewerbungsverfahren

Mehr

Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013

Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013 Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013 Hans Roth Fürsprecher Fachanwalt SAV Arbeitsrecht www.kglaw.ch Begriffserläuterungen / Abgrenzungen Rechtsgrundlagen Hinweise zu ausgewählten Vertragspunkten

Mehr

Probleme des Datenschutzes in der Versicherungsmedizin

Probleme des Datenschutzes in der Versicherungsmedizin Probleme des Datenschutzes in der Versicherungsmedizin Ursula Uttinger, lic. iur., MBA HSG, Präsidentin Datenschutz-Forum Schweiz 1 Hauptprinzipien Transparenz Informationelle Selbstbestimmung 2 Geltungsbereich

Mehr