Positionspapier der VBO zur Regelung der Paralandwirtschaft

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1 Positionspapier der VBO zur Regelung der Paralandwirtschaft 1. Ausgangslage Aufgrund der sinkenden Preise für Landwirtschaftsprodukte und infolge laufender politischer Veränderungen im Agrarumfeld während den vergangenen Jahrzehnten sind die Landwirte gezwungen, neue Strategien zu suchen, um ihr Einkommen zu sichern. Dies hatte zur Folge, dass sich die Landwirtschaftsbetriebe von der ehemals reinen Urproduktion hin zu teilweise stark diversifizierten Betrieben mit unterschiedlichem Produkt- und Dienstleistungsangebot entwickelt haben. Die Entwicklung in den letzten Jahren zeigt einen deutlichen Anstieg der Aktivitäten im landwirtschaftsnahen Bereichen (Paralandwirtschaft). Die Ausnutzung des Wertschöpfungspotentials in der Paralandwirtschaft ist nicht nur für die Landwirtschaft wichtig, sondern für die wirtschaftliche Vitalität des ländlichen Raums insgesamt von Bedeutung. Bei der Erarbeitung des Landwirtschaftlichen Leitbildes wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen und konkrete Aussagen zur Entwicklung im landwirtschaftsnahen Bereich formuliert. 2. Relevante Grundlagen Für das gegenständliche Thema sind das Landwirtschaftliche Leitbild (Nr. 94/2004 und Bericht der Arbeitsgruppe Mai, 2006) und das Landwirtschaftsgesetz (Nr ) samt Bericht und Antrag der Regierung (BuA Nr. 111/2008) relevant. Sowohl das Landwirtschaftliche Leitbild als auch das Landwirtschaftsgesetz wurden im Landtag beraten und genehmigt. Das Landwirtschaftliche Leitbild enthält folgende Ausführungen: Landwirtschaftsnahe Dienstleistungsangebote und landwirtschaftsnahes Gewerbe werden zugelassen. Nebst der klassischen Nahrungsmittelproduktion erschliesst die Landwirtschaft zur Einkommenssicherung laufend neue Geschäftsfelder. Landwirtschaftsnahe Pflege und Unterhaltsarbeiten werden von der öffentlichen Hand vermehrt an die Landwirtschaft delegiert. Die staatl. Rahmenbedingungen ermöglichen die Entwicklung von innovativen Betriebszweigen und stellen sicher, dass die Nutzung der Landwirtschaftszone ausschliesslich der Landwirtschaft vorbehalten bleibt. Postfach Mauren Tel.: Fax:

2 Der Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Schaffung des Landwirtschaftsgesetzes hält zum Thema Paralandwirtschaft folgendes fest: Förderungsmassnahmen zur Diversifizierung sowie Kriterien für landwirtschaftsnahe Aktivitäten: Von jedem Landwirt wird künftig eigenverantwortliches und unternehmerisches Handeln erwartet. Dies setzt einen Handlungsspielraum bezüglich der von ihm hergestellten Produkte und Dienstleistungen voraus. Eine Diversifizierung der Produktion und die Erhöhung der Wertschöpfung kann deshalb von staatlicher Seite unterstützt werden. Dazu legt er Kriterien für eine klare Abgrenzung zwischen landwirtschaftsnahen und nicht-landwirtschaftlichen Aktivitäten fest. Diese können dahingehend zusammengefasst werden, dass das Erbringen landwirtschaftsnaher Aktivitäten immer das Vorhandensein eines anerkannten Landwirtschaftsbetriebes sowie landwirtschaftlicher Infrastrukturen und Betriebsmittel voraussetzen. Nebst der klassischen Nahrungsmittelproduktion (Urproduktion) muss die Landwirtschaft zur Einkommenssicherung auch neue Geschäftsfelder erschliessen können. Die staatlichen Rahmenbedingungen ermöglichen die Entwicklung von innovativen Betriebszweigen und stellen sicher, dass die Nutzung der Landwirtschaftszone ausschliesslich der Landwirtschaft vorbehalten bleibt. Weiter wird dazu folgende agrarpolitische Stossrichtung festgehalten: Zur Erweiterung des unternehmerischen Spielraums: Eigenverantwortliches Handeln ist eng verknüpft mit unternehmerischem Handeln. Dies setzt v.a. bei der Festlegung des Produkt- und Dienstleistungsangebotes einen unternehmerischen Spielraum voraus. Ein Landwirt soll jene Produkte und Dienstleistungen anbieten, die einem Kundenbedürfnis entsprechen bzw. für die ein Markt besteht. Dazu gehören neben landwirtschaftlichen (Ur-)Produkten (z.b. Milch, Fleisch, Getreide, Kartoffeln) auch landwirtschaftsnahe Dienstleistungen wie z.b. Landschaftspflege, Hofverarbeitung und Haltung von Pensionspferden. Die Erbringung vieler landwirtschaftsnaher Dienstleistungen war bisher nicht möglich oder stark eingeschränkt. Hier nimmt die Regierung einen Richtungswechsel vor und erweitert den unternehmerischen Spielraum, indem sie die Erbringung landwirtschaftsnaher Dienstleistungen und Gewerbe nach klar definierten Kriterien zulässt und bei Bedarf gezielt fördert. Zu diesen Kriterien gehören u.a., dass die Dienstleistungen und Produkte einen klaren Bezug zur Urproduktion haben müssen und von einem anerkannten Landwirtschaftsbetrieb erbracht werden. Das Landwirtschaftsgesetz bestimmt in Art. 20 unter dem Titel Diversifizierung folgendes: Die Regierung kann landwirtschaftsnahe Tätigkeiten zulassen. Sie regelt die diesbezüglichen Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere: a) die Abgrenzung von landwirtschaftsnahen zu gewerblichen oder freizeitmässig betriebenen Tätigkeiten; b) das Bewilligungsverfahren. Seite 2 von 5

3 3. Definition Das Landwirtschaftsgesetz definiert den Begriff Landwirtschaft wie folgt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a): 1. die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (Urproduktion); 2. die Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung und der Verkauf der Erzeugnisse auf einem Landwirtschaftsbetrieb; 3. die Erbringung von speziellen Dienstleistungen auf einem Landwirtschaftsbetrieb, die im direkten Zusammenhang mit der Produktion stehen; 4. die Erhaltung der Kulturlandschaft, die Landschafts- und Biotoppflege, die Bewirtschaftung der Alp- und Berggebiete sowie der Hanglagen und der Grenzstandorte; Paralandwirtschaft: Mit dem Begriff Paralandwirtschaft werden landwirtschaftsnahe, wirtschaftliche Aktivitäten beschrieben. Sie sind an das Vorhandensein eines Landwirtschaftsbetriebes gebunden und haben einen engen Bezug zur Nutztierhaltung, zum Pflanzenbau (Futter-, Acker- und Gemüsebau), zu Spezialkulturen (Wein, Obst, Beeren) oder zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen. Aus paralandwirtschaftlichen Aktivitäten entstehen Produkte und Dienstleistungen, welche die Landwirtschaft neben der Produktion von Agrargütern anbietet. Die Paralandwirtschaft stellt einen immer wichtiger werdenden Zweig der Landwirtschaft dar. Es entstehen dadurch neue, innovative Betriebszweige: Agrotourismus, Verarbeitung und Vermarktung von Produkten, Umwelt- und Sozialdienstleistungen (Quellen: Schweizer Bauernverband, Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART). 4. Stossrichtung Die VBO sieht in der Paralandwirtschaft einen bedeutenden Wirtschaftszweig für die zukünftige Landwirtschaft. Die Paralandwirtschaft bietet die wohl einzige Möglichkeit zur Diversifizierung des Produkt- und Dienstleistungsportfolios. Sie erlaubt dem Landwirtschaftsbetrieb eine zusätzliche Wertschöpfung zu generieren und damit das Einkommen aufzubessern. Aus diesen Überlegungen setzt sich die VBO für eine liberale Regelung ein, die nicht restriktiv sein darf. Unnötige Beschränkungen würden die individuelle Betriebsentwicklung einschränken, das Aufbessern des landwirtschaftlichen Einkommens verhindern und damit die Weiterentwicklung der Landwirtschaft gefährden. 5. Abgrenzungskriterien Bei den landwirtschaftsnahen Aktivitäten (Paralandwirtschaft) handelt es sich somit um jenen Teil der Landwirtschaft, der nicht die eigentliche Urproduktion betrifft, jedoch in direktem oder indirektem Zusammenhang mit ihr steht. Bei der Beurteilung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten sollen deshalb insbesondere folgende Kriterien angewandt werden: Seite 3 von 5

4 Vorhandensein eines anerkannten Landwirtschaftsbetriebes; Landwirtschaft gemäss Definition Landwirtschaftsgesetz bildet Haupttätigkeit des Betriebes (Bemessungsgrundlage Arbeitskraftstunden); Paralandwirtschaftliche Aktivität hat einen engen Bezug zum Landwirtschaftsbetrieb; Zwischen dem landwirtschaftlichen Bereich und dem paralandwirtschaftlichen Bereich findet ein Waren- oder Dienstleistungsfluss mit einem Austausch von Arbeitskräften statt. Es wird vorausgesetzt, dass die paralandwirtschaftliche Aktivität sich an der Richtplanung orientiert und im Einklang mit der geltenden räumlichen Entwicklungsplanung von Land und Gemeinden steht; einen Beitrag zur Verbesserung des Betriebseinkommens leistet. 6. Umsetzungskonzept Die Umsetzung der Abgrenzung erfolgt nach folgendem konzeptionellen Ansatz: Alle gemäss Landwirtschaftsgesetz definierten landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind ohne Bewilligung zulässig. Dazu gehören folgende Tätigkeiten: landwirtschaftliche Urproduktion: Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Tierhaltung (z.b. Milch, Fleisch, Ackerfrüchte, Gemüse, Obst, Beeren usw.); Seite 4 von 5

5 Lagerung, Aufbereitung, Veredelung und Verkauf verwertbarer Erzeugnisse: hofeigene und aus überbetrieblicher Zusammenarbeit stammende Erzeugnisse, die auf dem Betrieb gelagert, aufbereitet, veredelt und verkauft werden (z.b. Lagerung von Kartoffeln oder Zwiebeln mit anschliessender Sortierung, Konfektionierung und Verkauf, Herstellung von Käse, Abhofverkauf von Produkten usw.); Dienstleistungen: Erbringung von speziellen Dienstleistungen mit direktem Zusammenhang zum Betrieb (z.b. Therapie mit Nutztieren, Haltung und Pflege von Pensionstieren ausreichende Futtergrundlage vorausgesetzt, Maislabyrinth, Produktion von Schnittblumen, Kürbissen usw. zu Dekorationszwecken usw.); Landschaftspflege: Tätigkeiten, welche die Pflege und Nutzung der Kulturlandschaft bezwecken (z.b. Nutzung und Pflege von Trockenwiesen und Streueflächen, Nutzung und Pflege von Alp- und Berggebieten sowie weiteren Grenzertragsflächen usw.). Paralandwirtschaftliche Tätigkeiten (landwirtschaftnahe Aktivitäten) bedürfen vor ihrer Ausführung einer behördlichen Bewilligung. Dazu zählen: Agrotourismus: Freizeitangebote und touristische Dienstleistungen im ländlichen Raum, die einen Aufenthalt mit Erlebnischarakter auf oder in der Nähe eines Landwirtschaftsbetriebes beinhalten. Dabei wird unterschieden zwischen: Beherbergung (z.b. Schlafen im Stroh, Ferien auf dem Bauernhof) Restauration (z.b. Bauernfrühstück, Brunch auf dem Bauernhof, Alpgasthöfe) Veranstaltungen (z.b. Events, Feste, Hochzeiten, Tagungen) Umweltdienstleistungen: Aufträge für Unterhalt und Pflege von Naturschutzflächen und Gehölzen (z.b. öffentliche Pflegeaufträge von Naturschutzgebieten, Grabenpflege, Gehölzschnitt usw.) sowie Tätigkeiten der Energiegewinnung in der Landwirtschaft (z.b. Biomasseverwertung, Photovoltaik, Produktion von Biotreibstoff,usw.). Sozial- und Betreuungsdienstleistungen: Die Bauernfamilie und der Lebensort Bauernhof kann für betreuungsbedürftige Personen ein ideales Umfeld bieten. Angeboten werden z.b. Spielgruppen, Mittagstische, Alten- und Betagtenbetreuung, Generationenwohnen. Dienstleistungen für die Landwirtschaft: Landwirte bieten ihre Dienste als Lohnunternehmer innerhalb der Landwirtschaft an mit dem Ziel, vorhandene Ressourcen optimal auszuschöpfen, Synergien zu nutzen und Kosten zu reduzieren (z.b. überbetriebliche Lohnarbeiten in einem grösseren Umfang, Handel mit Agrarprodukten wie Raufutter oder Nutztiere). Gewerbliche Tätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Landwirtschaft haben und auch nicht auf das Vorhandensein eines Landwirtschaftsbetriebes angewiesen sind. Beispiele dafür sind der Betrieb einer Maschinenwerkstatt, das Führen eines Restaurationsbetriebes, das Vermieten von Einlegewohnungen in Wirtschaftsgebäuden, Lebensmittelverarbeitungsbetrieb, Blumenhandel, Gartencenter usw. Gewerbliche Tätigkeiten unterliegen dem Gewerbegesetz und benötigen eine eigene Bewilligung. Sie dürfen von einem Landwirtschaftsbetrieb nicht ausgeführt werden. Seite 5 von 5

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