Stadt Lindenberg i.a. Vorhabenbezogener. Bebauungsplan "Lidl" Fassung vom
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- Daniel Abel
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1 Fassung vom Stadt Lindenberg i.a. Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Lidl"
2 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) (mit Angabe der Rechtsgrundlage auf Grund von 9 BauGB und der BauNVO) sowie andere Bestimmungen zur Zulässigkeit der Vorhaben (auf Grund von 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ohne Angabe der Rechtsgrundlage) 4 3 Bauordnungsrechtliche Vorschriften (BOV) gemäß 9 Abs. 4 BauGB mit Zeichenerklärung 10 4 Hinweise und Zeichenerklärung 11 5 Satzung 15 Seite Seite 2
3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1748) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1548) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1509); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanZV 1.4 Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 478) 1.5 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S.796), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl. S. 286) 1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3154) 1.7 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 174) 1.8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1943) Seite 3
4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) (mit Angabe der Rechtsgrundlage auf Grund von 9 BauGB und der BauNVO) sowie andere Bestimmungen zur Zulässigkeit der Vorhaben (auf Grund von 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ohne Angabe der Rechtsgrundlage) 2.1 Lebensmittelmarkt (Discounter) "Für die Bebauung vorgesehene Flächen und deren Art der baulichen Nutzung" (siehe Planzeichnung); der gekennzeichnete Bereich dient der Unterbringung von Gebäuden und Anlagen eines großflächigen Lebensmittelmarktes (Discounter). Zulässig sind: Gebäude bzw. Räume zum Verkauf und zur Lagerung eines Lebensmittelmarktes; die Verkaufsfläche darf eine Fläche von m² nicht überschreiten Büro- und Sozialräume für Mitarbeiter, die dem Lebensmittelmarkt zu- und in der Grundfläche untergeordnet sind Räume für Verwaltung, Lagerung und Weiterverarbeitung bzw. Vorbereitung von Waren, die dem Lebensmittelmarkt in der Grundfläche untergeordnet sind In die Verkaufsfläche integrierte Bereiche zum Konsum der zum Verkauf angebotenen Waren (Stehcafé) Sanitärräume 2.2 GR m 2 Zulässige Grundfläche als Höchstmaß bezogen auf die gesamte überbaubare Grundstücksfläche sowie den Gesamtbaukörper (Hauptgebäude) ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; 16 Abs. 2 Nr. 1 und 19 Abs. 2 BauNVO; Nr PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.3 Überschreitung der Grundfläche Die zulässige Grundfläche darf neben der in 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte Stellplätze, Carports und Zufahrten zu Stellplätzen und Carports Seite 4
5 um weitere m 2 überschritten werden. ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; 19 Abs. 4 BauNVO) 2.4 WH... m ü. NN Maximale traufseitige Wandhöhe über NN Die maximale traufseitige Wandhöhe über NN darf an keiner Stelle des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird bei Hauptgebäuden mit Flachdach an der Oberkante der höchsten Attika gemessen; von außen sichtbare Mauern als Terrassenbrüstung zählen dabei mit. Die maximale traufseitige Wandhöhe über NN darf durch Integralanlagen zur Wärme- bzw. Kälteerzeugung um maximal 2,50 m überschritten werden. ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; 16 Abs. 2 Nr. 4 u. 18 Abs. 1 BauNVO; Nr PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.5 Höhe von Werbeanlagen Die Höhe von Werbeanlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche darf die dort festgesetzte maximale traufseitige Wandhöhe nicht überschreiten. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen beträgt die max. Höhe von Werbeanlagen 7,00 m über dem endgültigen Gelände. Im Übrigen gilt die Werbeanlagensatzung der Stadt Lindenberg i.a.. ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; 16 Abs. 2 Nr. 4 u. 18 Abs. 1 BauNVO; 1 Abs. 2 Werbeanlagensatzung der Stadt Lindenberg i.a.) 2.6 Baugrenze ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.7 Nebenanlagen und sonstige bauliche Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche Im Geltungsbereich sind außer den unter "Für die Bebauung vorgesehene Flächen und deren Art der baulichen Nutzung" genannten Nutzungen auch untergeordnete Nebenanlagen und sonstige bauliche Anlagen, die dem Nutzungszweck des Vorhabens dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen, zulässig (z.b. Stellplätze, Carports, Garagen, Wertstoffcontainer, Vordächer, unterirdische Tanks Seite 5
6 3 zur Speicherung von Regenwasser). Diese Anlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; 12, 14 u. 23 BauNVO) 2.8 Sichtflächen für den fließenden Verkehr; innerhalb der Fläche muss eine uneingeschränkte Sicht über 0,80 m über Fahrbahn-Oberkante gewährleistet 70 sein. Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkel-Längen in Metern (ab Einmündungsachse bzw. Fahrbahnrand, Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung). ( 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.9 Verkehrsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.10 Straßenbegrenzungslinie; äußere Umgrenzung aller Verkehrsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.11 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.12 Unterirdische Bauweise von Niederspannungsleitungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bauweise zulässig. ( 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 2.13 Umgang mit Niederschlagswasser auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen Niederschlagswasser, das über die Dach-, Hof- und Stellplatzflächen anfällt, ist in das Retentionsbecken innerhalb des Geltungsbereiches einzuleiten und von dort über einen gedrosselten Ablauf und ggf. unterirdische Tanks als Zwischenspeicher in den Mischwasserkanal abzugeben. ( 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) Seite 6
7 fgunsdfljsdflj 2.14 Retentionsbereich R In dem Bereich ist Regenwasser zurück zu halten und soweit dies die Bodenbeschaffenheit zulässt über die belebte Bodenzone zu versickern. Der Bereich ist als naturnaher Steingarten zur Regenwasserrückhaltung zu gestalten. Ein Dauerstau ist nicht zulässig. ( 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB; Nr PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.15 Private Grünfläche Private Grünfläche zur Durchgrünung ( 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.16 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Am geplanten Hauptgebäude sind vier Fledermausflachkästen (z.b. Schwegler Fassadenquartier 1FQ, Fassadenreihe 2FR) in einer Höhe von mindestens drei Metern auf der Ost-, Süd-, oder Westseite anzubringen oder in die Fassade zu integrieren. Das Flachdach des Hauptgebäudes ist mit einer extensiven Dachbegrünung zu versehen. ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.17 Gehrecht zu Gunsten der Öffentlickeit, sowie Fahrrecht zu Gunsten GR, FR der Stadt Lindenberg i.a.. ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.18 LSM Lärmschutz-Maßnahme; in den gekennzeichneten Bereichen ist die bestehende Lärmschutzwand zu erhalten und daran anschließend eine neue Lärmschutzwand zu errichten. Die Lärmschutzwände sind parkplatzseitig schallabsorbierend auszuführen (Reflexionsverlust mindestens 4 db(a)). Die aktive Lärmschutz-Maßnahme ist so zu erhalten bzw. auszuführen, dass nachstehende Höhen eingehalten werden: LSM 1 769,69 m ü. NN (Osten) bis 769,79 (Süden) LSM 2 769,79 m ü. NN (Osten) bis 768,73 (Süden) LSM 3 767,85 m ü. NN (Osten) bis 766,99 (Süden) ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; siehe Planzeichnung) Seite 7
8 2.19 Schallschutztechnische Bestimmungen Die Fahrgassen des Parkplatzes sind mit einem ebenen Belag aus Asphalt oder ungefastem Betonsteinpflaster mit engen Fugenabständen zu versehen. Während der Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) ist keine Nutzung des Lebensmittelmarktes zulässig, mit Ausnahme des Betriebs der haustechnischen Anlage (Integralanlage). Der Schallleistungspegel LWA der Integralanlage ist bei Dauerbetrieb auf 73 db(a) tags und 63 db(a) nachts zu begrenzen Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 15 m Höhe, planzeichnerischer Standort innerhalb der für die Bebauung vorgesehenen Fläche und der privaten Grünfläche um bis zu 3,00 m abweichbar; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes" zu verwenden. ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.21 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, planzeichnerischer Standort innerhalb der für die Bebauung vorgesehenen Fläche und der privaten Grünfläche um bis zu 3,00m abweichbar; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes" zu verwenden. ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.22 Pflanzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Pflanzungen: Für Baumpflanzungen sind standortgerechte, heimische Arten aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. Dabei sind mindestens die planzeichnerisch festgesetzten Bäume zu pflanzen. Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung vom , BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Artikel 3 5 des Gesetzes vom , BGBl. I Seite 8
9 S.2930) genannten. Ausnahmsweise sind solche Obstbaum-Sorten zulässig, die nicht oder nur in geringem Maße Überträger für die o.g. Erkrankungen sind. Festgesetzte Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Berg-Ahorn Stiel-Eiche Winter-Linde Sommer-Linde Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme (ausschließlich Schalen- u. Steinobst sowie nicht oder nur in geringem Maße Feuerbrand gefährdetes Kernobst) Feld-Ahorn Hainbuche Vogel-Kirsche ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Acer platanoides Acer pseudoplatanus Quercus robur Tilia cordata Tilia platyphyllos Acer campestre Carpinus betulus Prunus avium 2.23 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlichen Wandhöhen ( 9 Abs.1 BauGB und 16 Abs.5 BauNVO; Nr PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.24 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Lidl" der Stadt Lindenberg i.a. ( 9 Abs. 7 BauGB; Nr PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.25 Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes. ( 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung) Seite 9
10 3 Bauordnungsrechtliche Vorschriften (BOV) gemäß 9 Abs. 4 BauGB mit Zeichenerklärung 3.1 Inkraftsetzung der Abstandsflächen Es gelten die Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO). (Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO) 3.2 Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten nur für Dächer von Hauptgebäuden und von Garagen. Für deutlich untergeordnete Bauteile dieser Dächer (z.b. Eingangsüberdachungen) sind andere Dachformen zulässig. (Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) 3.3 FD Dachform Flachdach; als Flachdächer gelten Dächer bis zu einer Dachneigung von max. 3. (Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO siehe Planzeichnung) 3.4 Werbeanlagen auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen Freistehende Werbeanlagen auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen dürfen in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) eine Fläche von 6,50 m 2 (pro einzelne Anlage) überschreiten. Werbeanlagen an Hauptgebäuden dürfen nur unterhalb der Traufe angebracht werden und in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) eine Größe von 6,50 m² Fläche (pro einzelne Anlage) überschreiten. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). Im Übrigen gilt die Werbeanlagensatzung der Stadt Lindenberg i.a.. (Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO; 1 Abs. 2 Werbeanlagensatzung der Stadt Lindenberg i.a.)) Seite 10
11 4 Hinweise und Zeichenerklärung 4.1 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 4.2 Für den Abriss vorgesehenes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 4.3 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeichnung) ,50 762,77 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhenpunkte 767,02 (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeichnung) 4.5 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Lindenberg-Ost" Die Inhalte des Bebauungsplanes "Lindenberg-Ost" bzw. dessen Änderungen werden durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Lidl" überlagert. 4.6 Entsorgungsleitungen unterirdisch, hier Abwasserkanal der Stadt Abwasserkanal Lindenberg i.a. (siehe Planzeichnung) 4.7 Entsorgungsleitungen unterirdisch, hier Regenwasserkanal der Regenwasserkanal Stadt Lindenberg i.a. (siehe Planzeichnung) 4.8 Vorhandene Gehölze/ Artenschutz Um Verbotstatbestände im Sinne des 44 BNatSchG zu vermeiden sowie gemäß 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten, in der Zeit vom bis außerhalb des Waldes vorkommende Bäume, Sträucher oder andere Gehölze zu roden. Notwendige Gehölzbeseitigungen sind daher außerhalb der Brutzeit von Vögeln zwischen dem und dem des jeweiligen Jahres durchzuführen. Seite 11
12 Es wird empfohlen, vorhandene Gehölze möglichst zu erhalten (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme) und während der Bauzeit mit entsprechenden Baumschutzmaßnahmen zu sichern. Um den Kronen- und Wurzelbereich vorhandener Bäume nicht zu beschädigen und den Gehölzbestand bestmöglich zu schützen, sollten alle baulichen Maßnahmen gemäß DIN "Landschaftsbau-Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" sowie RAS-LP4 "Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen" durchgeführt werden. 4.9 Schallschutz Die Festsetzungen zum Thema Schallschutz basieren auf der schalltechnischen Untersuchung Bericht Nr / 4 vom des Ingenieurbüros Greiner, in welcher die Verträglichkeit des Lebensmittelmarktes mit der umliegenden Wohnbebauung auf Grundlage der Anforderungen der TA Lärm nachgewiesen wurde Empfehlenswerte Obstbaum-Sorten Obstbaum-Sorten, die nicht oder nur in geringem Maße Überträger für den Feuerbrand sind, können beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Kempten), Bereich Landwirtschaft, Sachgebiet Obstbau, erfragt werden. Insbesondere folgende Apfel-Sorten gelten nicht als Überträger des Feuerbrandes: Bittenfelder, Rheinischer Bohnapfel und Welschisner (Mostäpfel) sowie Boskoop, Rewena und Sonnenwirtsapfel (zum Verzehr geeignet). Auf Grund ihrer besonderen Anfälligkeit für die Feuerbrand-Krankheit sollten Birnen und Quitten grundsätzlich nicht angepflanzt werden Brandschutz Für die Zufahrten gelten die "Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr" Fassung Februar 2007 (AIIMBI Nr. 15/2008). Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405. Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen werden. Die Abstände der Hydranten zueinander sollten m Seite 12
13 nicht überschreiten. Die Erschließungsplanung der Löschwasserversorgung für das Plangebiet (Anzahl, Lage, Art der Hydranten) ist mit der örtlichen Feuerwehr vor dem Herstellungsbeginn abzustimmen Betriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasserversorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.b. Zisterne) vorhalten Wertstoffcontainer Auf die schalltechnischen Hinweise für die Aufstellung von Wertstoffcontainern (Wertstoffsammelstellen) des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz wird hingewiesen Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umgebung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausgegangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.b. Schürfgruben, Bohrungen). Gemäß Art. 8 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist das Auftreten von Bodendenkmälern (z.b. auffällige Bodenverfärbungen, Holzreste, Mauern, Metallgegenstände, Steingeräte, Scherben, Knochen etc.) unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt) oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mitzuteilen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Zu verständigen ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, oder die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Seite 13
14 4.14 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage erstellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausführungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.b. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, unterschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Stadt Lindenberg i.a. noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. Seite 14
15 5 Satzung Auf Grund von 10in Verbindung mit 12 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl.I S.2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S.1748), Art.23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl. S. 286), Art. 6 (bei Abstandsflächen) Art. 58 (bei Genehmigungspflicht) und Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl.S.478), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1548) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1509), hat der Stadtrat der Stadt Lindenberg i.a. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Lidl" in öffentlicher Sitzung am... beschlossen. 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Lidl" ergibt sich aus dessen zeichnerischem Teil vom Bestandteile der Satzung Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Lidl" besteht aus der Planzeichnung und dem Textteil vom sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom Außerdem werden jene Inhalte des Vorhaben- und Erschließungsplanes (bestehend aus insgesamt 5 Plänen: Lageplan, Freiflächengestaltungsplan, Geländeschnitte, Grundriss, Ansichten) in der Fassung vom Bestandteil der Satzung, die die Grundzüge, das heißt die Umrisse und die Gebäudehöhen des Vorhabens abbilden. Inhalte, die Details u.a. der inneren Raumaufteilung und der Gliederung der Fassade betreffen, werden nicht zum Bestandteil der Satzung. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Lidl" wird die Begründung vom beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein. 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von Art. 81 BayBO erlassenen bauordnungsrechtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu ,- (Fünfhunderttausend Euro) belegt werden. Seite 15
16 4 In-Kraft-Treten Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Lidl" der Stadt Lindenberg i.a. tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. 10 Abs. 3 BauGB). 5 Berichtigung des Flächennutzungsplanes Der Flächennutzungsplan wird gemäß 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Lidl" im Wege der Berichtigung angepasst. Stadt Lindenberg i.a., den (der Bürgermeister) (Dienstsiegel) Seite 16
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