Das Bundesteilhabegesetz

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1 Herzlich willkommen! Das Bundesteilhabegesetz Auswirkungen auf die Arbeit für und mit Menschen mit Assistenzbedarfe Schwerpunkt Eingliederungshilfe Seminar für alle interessierten Mitarbeitenden und Klienten und Klientinnen Recklinghausen Birte Petersen st georg.de Referat bilden & entwickeln Patrick Autering st georg.de Referat bilden & entwickeln Wichtig Keine Rechtsberatung! Versuch einer Annäherung an das große Thema BTHG ohne Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit, Tagesaktualität. aber mit Tipps für weiterführende Fragen am Ende. Erster Einblick in das BTHG mit Schwerpunkt Eingliederungshilfe (unser Feld) Kein reiner Vortrag, das Seminar lebt vom Dialog mit Ihnen sowie eine Einladung zur Auseinandersetzung mit dem Gesetz und zur (Weiter )Entwicklung einer Meinung zum Thema 2 1

2 Übersicht 01 Begründungszusammenhänge 02 Allgemeines zum Bundesteilhabegesetz 03 Wichtige Inhalte und Anforderungen aus der Perspektive Eingliederungshilfe 04 Ausblick 3 01 Begründungszusammenhänge Was bedeutet eigentlich Inklusion? 4 By Neptuul Own work, CC BY SA 3.0, 2

3 01 Begründungszusammenhänge Quelle: mensch.de/themen informieren und diskutieren/was ist inklusion.html ( ) 5 By Neptuul Own work CC BY SA wikimedia org/w/index php?curid= Begründungszusammenhänge Was bedeutet eigentlich Behinderung? 6 By Neptuul Own work, CC BY SA 3.0, 3

4 01 Begründungszusammenhänge Als behindert gilt ein Mensch, der entweder aufgrund angeborener Missbildung bzw. Beschädigung oder durch Verletzung oder Krankheit ( ) eine angemessene Tätigkeit nicht ausüben kann. Er ist mehr oder minder leistungsgestört (lebensuntüchtig). Definition des Bundesinnenministeriums aus dem Jahr 1958 Bundesministerium des Innern (1958) zit. n. Bösl (2010, 6) 7 By Neptuul Own work, CC BY SA 3.0, 01 Begründungszusammenhänge Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. 2 SGB IX (Hervh. B.P./P.A.) 8 By Neptuul Own work, CC BY SA 3.0, 4

5 01 Begründungszusammenhänge Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körperund Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. 9 2 SGB IX, Neu (Hervh. B.P./P.A.) By Neptuul Own work CC BY SA wikimedia org/w/index php?curid= Begründungszusammenhänge Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Art. 1 UN BRK 10 By Neptuul Own work, CC BY SA 3.0, 5

6 01 Begründungszusammenhänge By Neptuul Own work, CC BY SA 3.0, 01 Begründungszusammenhänge UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung 12 By Neptuul Own work, CC BY SA 3.0, 6

7 01 Begründungszusammenhänge Artikel 19 UN BRK Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft 13 By Neptuul Own work, CC BY SA 3.0, 01 Begründungszusammenhänge Worum geht s? Recht auf Persönliche Assistenz! Empowerment! Selbstbestimmung! Einbeziehung in die Gemeinschaft! Wahlfreiheit! 14 7

8 02 Allgemeines zum Bundesteilhabegesetz Allgemeines zum Bundesteilhabegesetz groessten maengel des entwurfs zum bundesteilhabegesetz/ (Abruf: ) 8

9 02 Allgemeines zum Bundesteilhabegesetz Bundausgaben der Eingliederungshilfe 2016: ,2 MRD ,2 MRD ,0 MRD stationär NRW ,4 MRD 9, 98,8 MIO ,7 MRD Allgemeines zum Bundesteilhabegesetz Nicht ein Gesetz Artikelgesetz Artikel 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Artikel 9 Änderung des Achten Buches Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Sozialgesetzbuch Artikel 18 Änderungen weiterer Vorschriften in Zusammenhang mit Artikel 2 Behinderungen Artikel 2 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Übergangsrecht zum Jahr 2017) Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 11 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2017 Artikel 12 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018 Artikel 13 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020 Artikel 14 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Artikel 15 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes zum Jahr 2020 Artikel 19 Weitere Änderungen zum Jahr 2018 Artikel 20 Weitere Änderungen zum Jahr 2020 Artikel 21 Änderung der Eingliederungshilfe Verordnung Artikel 22 Änderung der Werkstätten Mitwirkungsverordnung Artikel 23 Änderung der Frühförderungsverordnung Artikel 24 Änderung der Aufwendungserstattungs Verordnung Artikel 25 Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung Artikel 7 Änderung des Sechsten Buches Artikel 16 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 25a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2017 Sozialgesetzbuch zum Jahr 2023 Artikel 8 Änderung des Siebten Buches Artikel 17 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018 Schlussformel 18 9

10 02 Allgemeines zum Bundesteilhabegesetz Übersicht wesentliche Neuerungen / Änderungen: 19 Versorgung (z.b. SGB V oder XI) Versicherung (SGB IV) Eingliederungshilfe (SGB IX) Sozialhilfe (SGB XII) Trennung von Eingliederungs und Sozialhilfe Beschreibung der Schnittstelle Pflege /Eingliederungshilfe Veränderungen im Schwerbehindertenrecht, der Rehabilitation der Frühförderung & Heilpädagogik finanzielle Verbesserungen für Betroffene 02 Allgemeines zum Bundesteilhabegesetz 20 Schwerpunkte/grafik massnahmen zielebthg.pdf;jsessionid=d657b93fcd22b bde30aa8871? blob=publicationfile&v=2 (Abruf: ) 10

11 02 Allgemeines zum Bundesteilhabegesetz Reformstufen 21 Infografiken/reformstufen des bundesteilhabegesetzes.pdf? blob=publicationfile&v=5 (Abruf: ) 02 Allgemeines zum Bundesteilhabegesetz Eingliederungshilfe Was steckt hinter dem Begriff? Wer soll eingegliedert werden wohinein? Was kann damit konkret gemeint sein? Was meinen Sie? 22 11

12 02 Allgemeines zum Bundesteilhabegesetz Aufgaben der (neuen) Eingliederungshilfe Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. 90 SGB IX Neu, Hervorh. B.P./P.A Allgemeines zum Bundesteilhabegesetz Leistungen der Eingliederungshilfe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.b. in Werkstätten für behinderte Menschen) Leistungen zur Sozialen Teilhabe (z.b. Leistungen für Wohnraum, Assistenzleistungen, heilpädagogische Leistungen, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Leistungen zur Förderung der Verständigung, Leistungen zur Mobilität und Hilfsmittel) (vgl. 76 SGB IX Neu) Leistungen zur Teilhabe an Bildung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 24 12

13 02 Allgemeines zum Bundesteilhabegesetz Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis Reha Träger 25 Leistungsberechtigter / Bürger Leistungserbringer BTHG: Trennungen von Leistungen Eingliederungshilfe 26 Raus aus der Fürsorge 13

14 Trennungen von Leistungen Eingliederungshilfe 27 rein in die Teilhabe / Personzentrierung Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfe zur Pflege und andere. Rehabilitation Eingliederungshilferecht Schwerbehindertenrecht etc. 14

15 Existenzsicherung Eingliederungshilfe > Zum Sozialhilfeträger Frau Schmidt ist jetzt Mieterin! überweist Regelsatz + Mietkosten stellt Frau Schmidt Kosten der Unterkunft in Rechnung 30 > Zum zahlt selber die Kosten der Unterkunft an den Vermieter. 15

16 Sozialhilfeträger Eingliederungshilfeträger Frau Schmidt ist jetzt Mieterin! Assistenz? Für wirksame Leistungen Für Kosten d. Unterkunft 31 > Zum Heute : Angebots und Wohnformen bestimmen Leistung Ziel für Morgen : Personzentrierte Leistungen Ambulant Wohnen in der eigenen Wohnung Stationär Wohnen in einer gemeinschaftlichen Wohnform 32 16

17 Wohnen in der eigenen Wohnung Sozialhilfeträger Existenzsicherung! Frau Schmidt (od. gesetzl. Betreuer) stellt Antrag bis spätestens Ende 2019 Wohnen in einer gemeinschaftlichen Wohnform 33 Welche möglichen Vorteile sehen Sie in dem System der Trennung der Leistungen? 34 17

18 Mögliche Vorteile der Trennung von Existenzsicherung und Wohnform / Leistungen: Möglichkeit Selbstbestimmung und individuelle Lebensplanung der Menschen mit Assistenzbedarf zu stärken Sonderwelten könnten wegfallen Existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt > Gleichstellung mit Menschen ohne Assistenzbedarf. Es kommt jetzt auf die Umsetzung an 35 Schnittstelle Eingliederungshilfe / Pflege Im Prinzip ändert sich für die Betroffenen nichts. Wesentliche Elemente im Verhältnis von EGH und Pflege sind jedoch noch nicht geregelt (ab 2018). Klar ist jedoch: Bei gleichzeitiger Notwendigkeit von Eingliederungshilfe und Pflege gilt das Prinzip des Gleichrangs. Unterschieden werden grundsätzlich: Leistungen der Pflegekassen Hilfe zur Pflege (als Sozialleistung im SGB XII) Neu ist, dass der Pflegebedürftigkeitsbegriff durch das PSG III nun auch im SGB XII verankert ist und dort gilt. Entscheidend ist, ist welcher Lebenslage sich der Betroffene befindet: Tritt die Behinderung vor Erreichen der Regelaltersgrenze (67) ein, umfasst die Eingliederungshilfe die Hilfe zur Pflege. 2. Bei Eintritt der Behinderung nach der Regelaltersgrenze stehen die Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe nebeneinander 3. Lebt ein Betroffener in einer gemeinschaftlichen Wohnform, sind die Pflegeleistungen über einen Pauschalbetrag (max. 266, ) durch die Pflegekassen abgegolten. 18

19 Wer ist leistungsberechtigt? Bis Ende 2022 unverändert. Voraussetzung weiterhin: eine (drohende) wesentliche Behinderung ( 99 SGB IX SGB IX Neu) Bis dahin wissenschaftliche Erforschung und Erprobung einer Neuregelung (orientiert an ICF Lebensbereichen) Neuregelung ist dann mit eigenem Gesetzgebungsverfahren verbunden. Großes Thema auch in der Diskussion über den Entwurf zum BTHG: 5 aus 9 37 Lebensbereiche Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der WHO 1. Lernen und Wissensanwendung, 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität, 5. Selbstversorgung, 6. Häusliches Leben, 7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. Bedeutende Lebensbereiche, 9. Gemeinschafts, soziales und staatsbürgerliches Leben

20 Bedarfsermittlung und Feststellung Früher: Träger der Eingliederungshilfe musste von Amts wegen tätig werden. Zukünftig: Ein Antrag muss gestellt werden. Ein Antrag reicht aber auch für ggfs. mehrere verschiedene Leistungen. Das Verfahren wird überall in Deutschland gleich sein. Aber in jedem Bundesland individuell festgelegt: das jeweilige Instrument zur Bedarfsermittlung. Kriterien dafür, wie das Instrument aussehen soll, werden vom Bund festgelegt. ( > ICF Orientierung) 39 Verbindliches, partizipatives Verfahren für alle Rehabilitationsträger Teilhabeplanverfahren ( 19 SGB IX Neu) Immer wenn mehrere Träger beteiligt sind. Ziel: Leistungsgewährung wie aus einer Hand Eingliederungshilfe: Gesamtplanverfahren ( 119 SGB IX Neu) Gesamtplan ist für jede leistungsberechtigte Person und auch bei Einzelleistungen der Eingliederungshilfe zu erstellen. Ist zentral wegen Mitwirkung des Betroffenen

21 Gesamtplanverfahren der Eingliederungshilfe Antrag Gesamtplanung (Gesamtplankonferenz) Ggfs. Gesamtplan Bescheid 41 Gesamtplanverfahren Eingliederungshilfe Leistungsberechtigte sind bei allen Schritten zu beteiligen Beginnend mit der Beratung des Leistungsberechtigten Was sind die Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen? > Ist zu dokumentieren! Bedarf soll individuell ermittelt werden. Gesamtplankonferenz ist Teil des Verfahrens. Ist aber kein Muss! Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten. In der Gesamtplankonferenz werden die Leistungen abgestimmt (Inhalt, Umfang, Dauer), die Leistungsträger werden beteiligt. 42 Am Gesamtplanverfahren kann eine Person des Vertrauens beteiligt werden auf Wunsch des Betroffenen. 21

22 Gesamtplanverfahren Eingliederungshilfe Pflegebedürftigkeit / Anzeichen für Pflegebedürftigkeit? Oder Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt? > Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Info an die jeweiligen Träger und Mitwirkung am Gesamtplanverfahren

23 Gesamtplanverfahren Eingliederungshilfe Wenn der Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder der Aufwand für die Durchführung unverhältnismäßig zur Leistung, muss auch keine Gesamtplankonferenz stattfinden und insgesamt auch nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten. 45 Wunsch und Wahlrecht Wünsche der Leistungsberechtigten bzgl. der Gestaltung der Leitung sind ok / sind zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Angemessenheit der Wünsche des Leistungsberechtigten: Der Leistungsträger muss den Wünschen nur entsprechen muss, sofern die Höhe der Kosten der Leistungen, die Kosten für eine vergleichbare Leistung anderer Leistungserbringer, mit denen eine Vereinbarung besteht, nicht übersteigt SGB IX Neu 23

24 Wunsch und Wahlrecht Kritisch: Entscheidungsrecht von Menschen mit Behinderungen = Anspruch auf die kostengünstigste der miteinander vergleichbaren Teilhabeleistungen? Positiv: Wohnen außerhalb bestimmter Wohnformen geht vor, wenn es der Leitungsbezieher wünscht. Das heißt z.b. Wohnen in der eigenen Wohnung, in einer WG, anstatt in einer Wohnstätte SGB IX Neu Pooling? 48 24

25 Poolen : Gemeinsame Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen Gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen (Assistenz, Heilpädagogik, Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten, Förderung der Verständigung, Beförderung/Mobilität, Erreichbarkeit und Ansprechperson) können an mehrere Leistungsnehmer gemeinsam erbracht werden, wenn zumutbar. In Zusammenhang mit dem Wohnen stehende Assistenzleistungen (im Bereich Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung ) können nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten gemeinschaftlich erbracht werden. Wird insgesamt modellhaft erprobt! SGB IX Neu Poolen : Gemeinsame Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen 1. Frau Schmidt (19 Jahre): Ich möchte ausziehen und brauche dafür Assistenz! 2. Träger der Eingliederungshilfe: Wie hoch ist der Bedarf im Einzelfall? (nutzt Instrument) 3. Träger der Eingliederungshilfe: Wie ist Frau Schmidts Wunsch? (Frau Schmidt: WG! ) Ihr Wunsch geht vor, wenn 1. andere Angebote angesichts der persönlichen Umstände unzumutbar sind; oder 2. wenn Ihr Bedarf nur durch die WG gedeckt werden kann ( 104 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX neu); oder 3. wenn die WG keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursacht. 50 In Anlehnung an Pöld Krämer/Conty (2017,22) 25

26 Leistungen zur sozialen Teilhabe 51 Leistungen zur sozialen Teilhabe Leistungen zur Sozialen Teilhabe ( 113 SGB IX Neu) (1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach Kapitel

27 Leistungen zur sozialen Teilhabe (2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere Leistungen für Wohnraum, 2. Assistenzleistungen, 3. heilpädagogische Leistungen, 4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, 5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, 6. Leistungen zur Förderung der Verständigung, 7. Leistungen zur Mobilität, 8. Hilfsmittel, 9. Besuchsbeihilfen. Neuer Begriff: Von der Hilfe zur Assistenzleistung 54 27

28 Neuer Begriff: Von der Hilfe zur Assistenzleistung Assistenz wird erbracht damit Menschen selbstbestimmten und eigenständigen ihren Alltag bewältigen können. Allgemeine Erledigungen des Alltags, sind z.b.: Haushaltsführung Gestaltung sozialer Beziehungen Persönliche Lebensplanung Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben Freizeitgestaltung inkl. sportliche Aktivitäten Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. 78 SGB IX Neu 55 Assistenz beinhaltet auch: Leistungen für behinderte Eltern Elternassistenz Neuer Begriff: Von der Hilfe zur Assistenzleistung Wie soll die Assistenz sein? = Vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten? 78 SGB IX Neu = Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung? = Fachkraft = qualifizierte Assistenz 56 28

29 Abgrenzung zu Leistungen der EGH / Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen, 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung. 36 Abs. 2 SGB XI Arbeit: Das Budget für Arbeit Ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Beinhaltet einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber (bis zu 75 Prozent des gezahlten Arbeitsentgeltes, Obergrenze /Monat ) sichert die Aufwendungen für die wegen der Behinderung notwendige Assistenz am Arbeitsplatz. Ist orientiert am Bedarf des Betroffenen und auch dauerhaft leistbar. Aber auch: Rückkehrrecht in die WfbM 58 Aber immer noch: Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung 61 SGB IX Neu 29

30 Arbeit: Andere Anbieter Neue Alternativen zur WfbM durch Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter ( 60 SGB IX). BBB ist dort aber kein Muss. Auch gibt es dort keine Aufnahmeverpflichtung. Werkstätten Mitwirkungsverordnung gilt auch für andere Leistungsanbieter ( > Rechte für Beschäftigte). Werkstattrat / Frauenrat aber erst ab fünf Beschäftigten SGB IX Neu WfbM: Mitwirkung! Seit 2017 Neue Werkstätten Mitwirkungsverordnung bringen neue Möglichkeiten: Mitbestimmungsrechte des Werkstattrats ( 5 WMVO) Nutzung von externe Vertrauenspersonen ( 39 Abs. 3 WMVO) Frauenbeauftragte ( 39a ff. WMVO)

31 WfbM: Neuerungen Seit 2017 Höherer Freibetrag für Werkstattbeschäftigte bei der Anrechnung des Werkstattentgelts auf Grundsicherung. Der Freibetrag wird von 25 auf 50 Prozent erhöht. 82 Abs. 3 SGB XII Verdoppelung des Arbeitsförderungsgeld jetzt 52 (bisher 26 EUR). Der Betrag des Arbeitsentgeltes, bis zu dem Arbeitsförderungsgeld gezahlt wird, wird entsprechend um 26 EUR auf dann 351 EUR angehoben. 43 SGB IX 61 WfbM: Neuerungen Seit 2017 Bisher: Mittagessen in der WfbM gehört zur Leistung der Eingliederungshilfe. Neu: Mittagessen wird Bestandteil der Grundsicherung/HLU. Muss deshalb künftig in der WfbM vom WfbM Beschäftigten je Mahlzeit bezahlt werden. Neuer Mehrbedarf wird hierzu eingeführt, die entstehenden Kosten werden wieder ausglichen

32 Teilhabeberatung Herausforderung: Wo bekommt man Antworten auf Fragen in Bezug auf Leistungen und Leistungsbeantragung? Die unabhängige Teilhabeberatung soll dort weiterhelfen! 63 Teilhabeberatung Geregelt in 32 SGB IX Neu: Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderungen bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkrete Leitungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch den Rehabilitationsträger 64 32

33 Teilhabeberatung Kann genutzt im Vorfeld der Beantragung von Leistungen, ist damit unabhängig vom Leistungsbezug. Beratungsangebote von Betroffenen für Betroffene werden besonders gefördert ( Peer Counseling ) Unabhängig (von Leistungsträgern und Leistungserbringern) Niedrigschwellig, unentgeldlich, flächendeckend Wird realisiert auf Basis einer Förderrichtlinie des Bundes Befristet auf 5 Jahre (1. Jahr: Vorlauf, 2. 4 Jahr Erprobung, 5. Jahr Entscheidung, ob Fortführung) Zurzeit: Umsetzung in den Ländern zum Einkommens und Vermögensheranziehung Vermögensfreigrenzen Bei Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes z. B. Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt 5000 ; für Familien: 5000 pro Erwachsenem und 500 pro Kind Bei Leistungen der Eingliederungshilfe (aber nicht Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes) (2020: ) 66 Bei Hilfe zur Pflege (Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können) (ganz oder überwiegend aus dem eigenen Arbeitseinkommen während des Bezugs der Hilfe erwirtschaftet ) 33

34 Einkommens und Vermögensheranziehung Einsatz von eigenem Einkommen Leistungen der Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege > ein Betrag von 40 % des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit istabzusetzen, max. 65 % der Regelbedarfsstufe 1 (2017: 265,85 Euro). Gilt übergangsweise bis zum , anschließend Neuregelungen der Eingliederungshilfe im SGB IX. Ab 2020 Einführung eines Eigenbeitrags. 67 Einkommens und Vermögensheranziehung Weiterhin Unterhaltsbeitrag der Eltern (Momentan 94 Abs. 2 SGB XII, zukünftig 138 Abs. 4 SGB IX) Bisher wurden Ehepartnerinnen und partner bei der Eingliederungshilfe voll herangezogen. Partnereinkommen als auch das Partnervermögen werden in der Eingliederungshilfe ab 2020 vollständig nicht mehr herangezogen. Gilt aber nicht bei Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt! 68 Kompliziert? Hilfreiche Übersicht hierzu zum Beispiel im Netz beim NITSA e.v.: ev.de/service/recht/bthg faq/ 34

35 04 Ausblick Wo sehen Sie Chancen / Risiken? Wie wird Assistenz in der Zukunft aussehen? Gruppenarbeit & Diskussion Ausblick Quellen / Links / Tipps Bundesministerium des Innern (BMI) (1958) Abt. Va1, Schreiben an Abt. Va2, , Bundesarchiv (BArch) B Bösl, E. (2010): Die Geschichte der Behindertenpolitik in der Bundesrepublik aus Sicht der Disability History. In: ApuZ Aus Politik und Zeitgeschichte, 23/2010, Pöld Krämer, S. / Conty, M. (2017): Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) eine Einführung. Online unter: pflegeberatung.de/background/files/image/ BTHG%20Stadt%20Bielefeld_29_03_2017.pdf (Abruf: ) Bundesministerium für Soziales: Bundesteilhabegesetz Bundesministerium für Soziales: Einzelheiten zum Bundes Teilhabe Gesetz / (Leichte Sprache!) Sprache/einzelheiten zum bundesteilhabegesetz/einzelheitenzum bundesteilhabegesetz artikel.html Sofern nicht anders verlinkt, Grafiken von (CC0 Creative Commons) oder sozialwerk st georg.de 70 35

36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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