Ob eine Sache gelingt erfährst du nicht, indem du darüber nachdenkst, sondern indem du es ausprobierst. Werner Bethmann
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1 Ob eine Sache gelingt erfährst du nicht, indem du darüber nachdenkst, sondern indem du es ausprobierst Werner Bethmann
2 Dienstleistungsnetzwerk support Ihr Ansprechpartner zu allen Fragen rund um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen
3 - support arbeitet als neutrale Kontakt- und Servicestelle für kleine und mittlere Unternehmen in Sachsen - support informiert und berät Unternehmen neutral und leistungsträgerübergreifend - support berät die Unternehmen kostenfrei von drei Standorten in Sachsen (Chemnitz, Leipzig und Dresden)
4 Ihre Ansprechpartner in den Regionen In Chemnitz/Südwestsachsen In Dresden/Ostsachsen In Leipzig/Nordsachsen Daniel Wiener Soziales Förderwerk e.v. Kanzlerstraße Chemnitz Tel.: daniel.wiener@support-fuer-kmu.de Bettina Gacek AWO Sonnenstein ggmbh Herzberger Straße 24/ Dresden Tel.: support@awo-sonnenstein.de Silvia Schirrwagen Malteser Hilfsdienst e.v. Meusdorfer Straße Leipzig Tel.: silvia.schirrwagen@support-fuer-kmu.de
5 support unterstützt bei Fragen zur Beschäftigung, Einstellung von Menschen mit Behinderung oder von bedrohter Behinderung (Nachteilsausgleiche, wie Zusatzurlaub, Kündigungsschutz, Ausgleichsabgabe) support hilft wegweisend im Paragraphendschungel support berät zu erforderlichen Unterstützungsleistungen
6 support informiert zu Gleichstellung, Anpassung von Arbeitsplätzen, Ausgleichsabgabe, Kündigungsschutz support nimmt den konkreten betrieblichen Bedarf auf, stimmt die Einzelfallarbeit ab und nimmt Kontakt mit den zuständigen Leistungsträger oder Netzwerkpartner auf support koordiniert die Fallarbeit im Netzwerk
7 Integrationsfachdienst Ein Angebot für Menschen mit Behinderung zur Sicherung ihrer Arbeitsverhältnisse Steffi Schiefner Fachberaterin Berufliche Sicherung Malteser Hilfsdienst e.v.
8 1.Informationen zu den Integrationsfachdiensten - IFD sind Dienste in Deutschland, die bei der Durchsetzung der Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung unterstützen in Sachsen gibt es die Fachbereiche: Arbeitsplatzsicherung, Berufsbegleitung und regionale Projekte Ziel ist der Erhalt und die Sicherung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung auf dem ersten Arbeitsmarkt
9 1. Informationen zum IFD Gesetzliche Grundlagen Sozialgesetzbuch IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Kapitel 7 Integrationsfachdienste) 109 SGB IX Begriff und Personenkreis Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) Gesetzlicher Auftraggeber in Sachsen Kommunaler Sozialverband (KSV) Sachsen Fachbereich 3: Integrationsamt Chemnitz
10 Dienstleistungsnetzwerk support Fallbeispiel: Sie suchen neues Personal, gern auch einen Menschen mit einer Behinderung? Support ist Ihr Ansprechpartner Was leistet support: leisten: Stellenprofil aufnehmen - Telefonisch - Persönlich - Per Leistungs- und Maßnahmeträger einschalten - AfA - UV, BG - IFD Zuständigkeiten prüfen für mögliche Förderleistung (Arb.platzausstattung) Unterstützen der Antragsverfahren Folgeförderung beachten
11 Dienstleistungsnetzwerk support Fallbeispiel: Wiedereingliederung nach langer Erkrankung Support ist Ihr Ansprechpartner Was leistet support: leisten: Gespräch im Unternehmen - Individuell - Möglichkeiten Arbeitsplatzerhalt prüfen Zuständigkeiten prüfen und koordinieren IFD einschalten
12 2. Fachbereich Begleitung des IFD Angebote Beratung zu Fragen bzgl. der vorliegenden Behinderung/ Erkrankung und zum Schwerbehindertenrecht (z.b. Schwerbehindertenausweis, Gleichstellung, Zusatzurlaub, Nachteilsausgleiche, Kündigungsschutz) Gestaltung behinderungsgerechter Arbeitsbedingungen Wiederaufnahme der Beschäftigung nach längerer Erkrankung Unterstützung bei der Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz im Betrieb Unterstützung im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
13 Beratung bei Konflikten am Arbeitsplatz, Krisenintervention und psychosoziale Betreuung Beratung bei drohender Kündigung Ansprechpartner nach Abschluss eines Arbeitsvertrages durch Unterstützung der Vermittlung des IFD = Anschlussbetreuung bei Bedarf Erstellen von Fachdienstlichen Gutachten für das Integrationsamt kontinuierlicher Ansprechpartner für Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretungen, u. a. zur Klärung möglicher Leistungen
14 2. Fachbereich Begleitung des IFD Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber Arbeitsplatzneuschaffung ( 15 SchwbAV) Behinderungsgerechte Arbeitsplatzeinrichtung ( 26 SchwbAV) Antrag auf Leistungen zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen des Arbeitgebers ( 27 SchwbAV) Behinderungsbedingte Leistungsverringerung Personelle Unterstützung
15 Leistungen an Arbeitgeber 102 SGB IX i.v.m. 26 SchwbAV Voraussetzungen und Inhalte: behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsstätte Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen (ab 15h je Woche) Ausstattung mit notwendigen techn. Arbeitshilfen (deren Wartung, Ersatzbeschaffung, Anpassung an die techn. Weiterentwicklung und Ausbildung des schwerbehinderten Arbeitnehmers im Gebrauch der techn. Hilfen) sonstige Maßnahmen, die möglichst dauerhaft behinderungsgerechte Beschäftigung schwerbehinderten Arbeitnehmern ermöglichen, erleichtern und sichern
16 Leistungen an Arbeitgeber 102 SGB IX i.v.m. 26 SchwbAV Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen Art/Höhe/Dauer: Darlehen, Zuschuss bis zur vollen Höhe Arbeitnehmer hat Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung seines Arbeitsplatzes und Ausstattung mit erforderlichen technischen Hilfen ( 81Abs. 4 SGB IX) Arbeitgeber hat die Pflicht, geeignete Maßnahmen zur behinderungsgerechten Beschäftigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern zu finden ( 81 Abs. 3, 5 SGB IX)
17 Leistungen an Arbeitgeber 102 SGB IX i.v.m. 26 SchwbAV Leistungsumfang: Technische Ausstattung für den Arbeitsplatz des schwerbehinderten Arbeitnehmers, die aufgrund der anerkannten gesundheitlichen Einschränkung in jedem Fall erforderlich ist, um die geforderten Aufgaben vollumfänglich zu erfüllen dabei besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beachten (Festlegungen in Integrationsvereinbarungen!)
18 Antragstellung der Arbeitnehmer im Rahmen der begleitenden Hilfe Antragstellung: mit entsprechenden Formblattantrag sowie: Begründung für die Notwendigkeit der beantragten Technik Bezügemitteilung des Beamten Arbeitsvertrag Erklärung des schwerbehinderten Arbeitnehmers Kopie des Schwerbehindertenausweises oder Gleichstellung Beachte: Maßnahme darf seitens des Arbeitnehmers nicht ohne Genehmigung des Integrationsamtes begonnen werden (vorzeitiger Maßnahmebeginn)
19 Leistungen an Arbeitgeber 102 SGB IX i.v.m. 27 SchwbAV Leistung bei außergewöhnlicher Belastung Voraussetzungen: schwerbehinderte Menschen benötigen eine persönliche Unterstützung und / oder erbringen nicht die betriebliche Normalleistung andere Unterstützungsmöglichkeiten sind ausgeschöpft z.b. Arbeitsplatzausstattung, Schulungsmaßnahmen, Umorganisation der Arbeit Zahlung von Tariflohn oder ortsübliches Entgelt Kosten dieser Belastung sind dem Arbeitgeber nicht zuzumuten
20 Form der Leistung Zuschuss zum Arbeitsentgelt - auf 2 Jahre begrenzt - vertretbares Verhältnis zum erzielten Arbeitseinkommen des schwerbehinderten Menschen - Leistungen Dritter und Leistungen nach 27 SchwbAV sollen 50% des Bruttoeinkommen des SbM nicht übersteigen - Keine Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers
21 Behinderungsbedingte Leistungsverringerung Zuschuss zum Arbeitsentgelt des schwerbehinderten Arbeitnehmers, wegen der Behinderung die Arbeitsleistung nicht nur vorübergehend länger als 6 Monate wesentlich vermindert ist und diese behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen sich so erheblich auswirken, dass die Arbeitsleistung um mehr als % unter der eines vergleichbaren nicht behinderten Arbeitnehmers liegt (ausgehend von Normalleistung) Bemessungsgrundlage Umfang der Minderleistung des schwerbehinderten Arbeitnehmers (bis 50 v.h.) Stundensatz des schwerbehinderten Arbeitnehmers Höhe abhängig von der Erfüllung der Beschäftigungspflicht
22 Personelle Unterstützung Zuschuss zu den Personalkosten, die dem Arbeitgeber entstehen, wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe behinderungsbedingt regelmäßig durch andere Beschäftigte unterstützt wird, weil z.b. längere oder wiederkehrende fachliche bzw. arbeitspädagogische Unterweisungen oder Anleitungen erforderlich sind, eine arbeitsbegleitende Betreuung oder Motivation zur Arbeitsausführung notwendig ist, Tätigkeitsbezogene Handreichungen erfolgen müssen, um die Ausführung der Arbeit zu gewähren oder die Kommunikation am Arbeitsplatz sichergestellt wird. Bemessungsgrundlage erforderlicher täglicher Zeitbedarf, jedoch höchstens 4 Stunden Stundensatz der Person, die diese personelle Unterstützung leistet Höhe abhängig von der Erfüllung der Beschäftigungspflicht
23 Fördermöglichkeiten für Arbeitnehmer Antrag auf Technische Hilfen ( 19 SchwbAV) Antrag auf Arbeitsassistenz ( 102 Abs. 4 SGB IX) = ist die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung schwerbehinderter Menschen bei der Arbeitsausführung. Arbeitsassistenz ist notwendig, wenn der schwerbehinderte Mensch erst hierdurch eine den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprechende, vertraglich geschuldete Arbeitsleistung wettbewerbsfähig erbringen kann.
24 Leistungen an schwerbehinderte Arbeitnehmer 102 SGB IX i.v.m. 19 SchwbAV Technische Arbeitshilfen für Arbeitsplatzausstattung ist vorrangig der Arbeitgeber zuständig Integrationsamt gibt dabei Unterstützung, wenn ein Arbeitsplatz damit langfristig gesichert werden kann oder eine Arbeitserleichterung eintritt gesonderte Regelung bei arbeitsplatzbezogener Hörgeräteversorgung beachten Integrationsamt zuständig bei: Änderung des Arbeitsablaufes Betriebliche Innovation und Modernisierung Umstrukturierungsmaßnahmen, örtliche Änderung des Arbeitsplatzes Einführung neuer EDV-Systeme Beachte: - bei Verschlechterung der gesundheitlichen Situation oder nach einer med. Reha-Maßnahme mit Wiedereingliederung ist der RVT zuständig - bei Eingliederung ins Arbeitsleben ist vorrangig die BA zuständig
25 Leistungen an schwerbehinderte Arbeitnehmer 102 SGB IX i.v.m. 17 Abs. 1a SchwbAV Arbeitsassistenz Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz Arbeitsagentur: Bei Erlangung eines Arbeitsplatzes bis zu drei Jahren Kostenübernahme (Integrationsamt führt aus) Integrationsamt: Begleitung im Arbeitsleben Die Leistung sollte das letzte Mittel sein, d. h. vorher Prüfung aller in Frage kommenden Leistungen (technische Hilfen, Lohnkostenzuschuss), aber Wunsch- und Wahlrecht des schwerbehinderten Arbeitnehmers beachten! Der schwerbehinderte Arbeitnehmer tritt für die Assistenzkraft als Arbeitgeber auf, d. h. Erfüllung vielfältiger Pflichten
26 Leistungen an schwerbehinderte Arbeitnehmer 102 SGB IX i.v.m. 17Abs. 1a SchwbAV Leistungsgewährung Assistenzkraft bietet unterstützende Tätigkeit an Kernbereich der Tätigkeit muss vom schwerbehinderten Arbeitnehmer selbst erledigt werden für den Bedarf an Assistenzleistungen können nur die behinderungsbedingt erforderlichen Tätigkeiten zugrunde gelegt werden Arbeitgeber muss sein Einverständnis zur Tätigkeit einer betriebsfremden Assistenzkraft in seinem Unternehmen geben Leistungen des Integrationsamtes sollen in einem vertretbaren Verhältnis zum Arbeitseinkommen des schwerbehinderten Arbeitnehmers stehen
27 Integrationsfachdienst Leipzig Malteser Hilfsdienst e.v. Integrationsfachdienst Sachsen Meusdorfer Str Leipzig Tel.: Fax:
28 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
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