Einladung. Einwohnergemeindeversammlung vom Freitag, 4. Dezember 2009, h im Mehrzweckraum des Alters- und Pflegeheims Ergolz
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- Hans Bäcker
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1 Einwohnergemeinde Ormalingen Ormalingen, im November 2009 Einladung zur Einwohnergemeindeversammlung vom Freitag, 4. Dezember 2009, h im Mehrzweckraum des Alters- und Pflegeheims Ergolz Protokoll Genehmigung der Protokolle vom 3. Juni 2009 Traktanden 1. Voranschlag Finanzplan Bericht der Geschäftsprüfungskommission 4. Quartierplan Ribi 5. Reglement über die Hundehaltung: Ergänzung 9 Abs Genereller Entwässerungsplan (GEP): Nachführung und Überarbeitung 7. Vertrag Zivilschutzkompanie Oberes Baselbiet 8. Vertrag Regionaler Führungsstab Oberes Baselbiet 9. Auflösung Bau- und Planungskommission Sportanlage 10. Verschiedenes a) Anfragen Stimmberechtigte b) Mitteilungen des Gemeinderates c) Verabschiedungen Wir laden Sie freundlich zur Teilnahme an der Einwohnergemeindeversammlung ein und danken Ihnen bestens für Ihr Interesse. Im Anschluss an die Versammlung wird ein kleiner Apéro serviert. Gemeinderat Ormalingen - 1 -
2 Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung vom 3. Juni 2009 Protokoll ://: Das Beschluss- und das detaillierte Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 5. Dezember 2008 werden diskussionslos genehmigt. Traktandum 1: Rechnung 2008 ://: Gemäss Antrag von Beat Fiechter werden Fr. 500'000. des Ertragsüberschusses für Sportbauten (Sportplatz, Turnhallensanierung oder neubau) zurückgestellt. Der verbleibende, ausgewiesene Mehrertrag von Fr. 63' wird dem Eigenkapital zugewiesen. Die Rechnung 2008 wird mit dieser Aenderung genehmigt. Traktandum 2: Quartierplan Ribi ://: Der Rückweisungsantrag von Edi Weisskopf findet eine grosse Mehrheit. Traktandum 3: Sportanlage Bodenmatt: Projekt / Kredit ://: Mit 66 Ja- zu 12 Nein-Stimmen wird das Projekt Sportanlage Bodenmatt gutgeheissen und ein Kredit von Fr. 2'030' bewilligt
3 Anträge und Erläuterungen des Gemeinderates Traktandum 1: Voranschlag 2010 Ein Zusammenzug des Voranschlages 2010 mit den entsprechenden Erläuterungen und dem Bericht der Rechnungsprüfungskommission wird in alle Haushaltungen zugestellt. Die Detailunterlagen können während den ordentlichen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung bezogen oder eingesehen werden. Auch auf der Homepage sind zusätzlich Detailunterlagen abrufbar. Der Voranschlag 2010 rechnet erfreulicherweise in der Laufenden Rechnung mit einem Ertragsüberschuss von Fr Die Investitionsrechnung 2010 sieht eine Nettoinvestition von Fr vor. Der Gemeinderat beantragt, den vorliegenden Voranschlag für das Jahr 2010 mit einem Ertragsüberschuss von Fr und einer Nettoinvestition von Fr zu genehmigen und die folgenden Steueransätze zu beschliessen: Gemeindesteuern natürliche Personen: Kapitalsteuern juristische Personen: Ertragssteuern juristische Personen: Feuerwehrpflichtersatz: 61 % der Staatssteuer 0,35 % des Kapitals 5 % des Ertrages 0,75 % des steuerb. Einkommens Traktandum 2: Finanzplan Gemäss 157 c des Gemeindegesetzes hat der Gemeinderat periodisch einen Finanzplan zu erstellen. Der Finanzplan beschreibt für die nächsten fünf Jahre die voraussichtliche Entwicklung der Gemeindeaufgaben mit ihren Auswirkungen auf den Finanzbedarf und zeigt die Massnahmen zur Beibehaltung oder Erreichung des mittelfristigen Haushaltgleichgewichts auf. Der aktuelle Finanzplan zeigt auf, dass mit einer gemässigten Investitionspolitik bei einem unveränderten Steuersatz von 61 % der Finanzhaushalt im Gleichgewicht gehalten werden kann. Es ist sogar mit geringen Ertragsüberschüssen zu rechnen. Der Finanzplan wird jährlich den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Der Finanzplan hat lediglich orientierenden Charakter und enthält keine verbindlichen Aussagen, so dass der Finanzplan lediglich zur Kenntnis genommen werden kann. Der aktuelle Finanzplan kann bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Er wird auch an der Versammlung aufgelegt. Auch auf der Homepage ist der Finanzplan abrufbar. Der Gemeinderat beantragt, den Finanzplan zur Kenntnis zu nehmen. Traktandum 3: Bericht der Geschäftsprüfungskommission Gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes bestellt die Einwohnergemeinde eine Geschäftsprüfungskommission. Diese führt für die Gemeindeversammlung die Oberaufsicht über alle Gemeindebehörden und Verwaltungszweige durch. Sie prüft die Tätigkeit aller Gemeindebehörden sowie der Gemeindeangestellten. Sie prüft, ob die Rechtsnormen generell richtig angewendet und die Gemeindeversammlungsbeschlüsse ordnungsgemäss umgesetzt worden sind
4 Aufgrund dieses gesetzlichen Auftrages hat die Geschäftsprüfungskommission im laufenden Jahr das Kapitel Kinder- und Jugendzahnpflege einer Prüfung unterzogen. Der Bericht der Geschäftsprüfungskommission liegt dieser Einladung bei. Der Gemeinderat ersucht die Versammlung, den Bericht der Geschäftsprüfungskommission zur Kenntnis zu nehmen. Traktandum 4: Quartierplan Ribi Im Zuge der Zonenplanrevision wurde die Parzelle 2316 von der Gewerbezone in die Wohnzone WG 3 mit Quartierplanpflicht zugeordnet. Das bedeutet, dass vor der Realisierung eines Bauvorhabens für das betreffende Gebiet ein Quartierplan zu erstellen ist. In dieser Planung werden spezielle Auflagen bezüglich Gestaltung und Nutzung, Lage und Grösse der Bauten, Erschliessung, Ver- und Entsorgung etc. der betreffenden Parzelle festgelegt. Der Quartierplan wird der Gemeindeversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Nach dem Genehmigungsverfahren kann dann das eigentliche Baugesuchsverfahren durchgeführt werden. Die Planung hat sich an den genehmigten Quartierplan zu halten. Im Vorfeld wurde bei den kantonalen Fachstellen ein Vorprüfungsverfahren durchgeführt. Auf kommunaler Ebene fand ein Mitwirkungsverfahren mit einer speziellen Informationsveranstaltung statt. An der Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2009 wurde der Quartierplan Ribi mit dem dazugehörigen Zonenreglement zurückgewiesen. Im Rückweisungsantrag wurde verlangt, dass die Baustellenerschliessung über das Maloya-Areal erfolgen soll und auf dem Fabrikweg Tempo 30 vorzusehen ist. Die Bauinteressenten haben sich zwischenzeitlich um eine Lösung des Werkverkehrs über das Maloya-Areal bemüht. Eine entsprechende Auflage wurde neu ins Quartierplanreglement aufgenommen. Bezüglich der Tempo 30-Zone halten wir fest, dass dafür spezielle Anforderungen und Verfahrensvorschriften gelten. Der Gemeinderat hat ein Ingenieurbüro beauftragt, die Einführung von Tempo 30-Zonen im ganzen Dorf zu planen. Diese Planung soll im kommenden Jahr der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. An der Einwohnergemeindeversammlung liegen der Quartierplan Ribi sowie das entsprechende Quartierplanreglement zur Beschlussfassung vor. Die Planunterlagen sowie das Reglement können vorgängig bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Unterlagen sind auch im Internet unter der Adresse abrufbar. Der Gemeinderat beantragt, den Quartierplan Ribi sowie das dazugehörige Quartierplanreglement zu genehmigen. Traktandum 5: Reglement über die Hundehaltung: Ergänzung 9 Abs. 2 Das Reglement über die Hundehaltung und die dazugehörige Tarifordnung wurden im Jahre 1996 genehmigt. In der Tarifordnung wurde im Sinne einer Lenkungsabgabe für jeden zusätzlichen Hund eine erhöhte Gebühr vorgesehen. In einem Rekursverfahren in der Gemeinde Muttenz wurde nun festgestellt, dass diese Lenkungsabgabe nur dann zulässig ist, wenn sie entsprechend im Reglement verankert ist. Der Gemeinderat möchte auch weiterhin an dieser Lenkungsabgabe festhalten und für den zweiten und jeden weiteren Hund eine höhere Gebühr vorsehen. Aus diesem Grund soll 9 des Reglement über die Hundehaltung wie folgt ergänzt werden: - 4 -
5 2 Die Gemeinde kann als Lenkungsmassnahme zur Verringerung der Hundedichte für den zweiten und jeden weiteren Hund höhere Gebühren beschliessen. Die nachfolgenden Absätze 2 4 werden in der Folge neu mit 3 5 bezeichnet. Eine entsprechende Gegenüberstellung der beiden Reglementsfassungen finden Sie im Anhang. Der Gemeinderat beantragt, die vorgeschlagene Ergänzung von 9 des Reglements über die Hundehaltung zu genehmigen. Traktandum 6: Genereller Entwässerungsplan (GEP): Nachführung und Überarbeitung Der Generelle Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde Ormalingen stammt aus dem Jahre 1996.Verschiedene Massnahmen wurden in der Zwischenzeit umgesetzt. Zwischenzeitlich haben sich aber auch die gesetzlichen Vorgaben geändert, so dass sich eine Überarbeitung und Anpassung der Planung aufdrängt. Das Ingenieur- und Planungsbüro Sutter AG wurde mit der Überarbeitung und Nachführung des GEP beauftragt. In Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro Dettwiler AG und den kantonalen Fachstellen wurde der GEP aktualisiert und den heutigen Gegebenheiten und Anforderungen angepasst. Der GEP legt die Planungen im Bereich der Siedlungsentwässerung in Ormalingen für die nächsten 15 Jahre fest und zeigt die notwendigen Massnahmen auf. Der GEP beinhaltet den Technischen Bericht, den Übersichtsplan Kanalisationskataster, den Zustandsplan Einzugsgebiete und den Übersichtsplan Entwässerungskonzept. Die entsprechenden Unterlagen haben die Vorprüfung der kantonalen Fachstelle passiert. Der Technische Bericht sowie der Plan Entwässerungskonzept werden der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Kanalisationskataster und der Zustandsplan haben nur informativen Charakter. Im Anschluss an die Genehmigung durch die Gemeindeversammlung wird der GEP dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet. Der Generelle Entwässerungsplan mit dem Technischen Bericht und den entsprechenden Plänen kann bei der Gemeindeverwaltung während den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Unterlagen können auch im Internet unter eingesehen werden. Der Gemeinderat beantragt, den überarbeiteten Technischen Bericht und den neuen Plan Entwässerungskonzept des Generellen Entwässerungsplans (GEP) zu genehmigen. Traktandum 7: Vertrag Zivilschutzkompanie Oberes Baselbiet Aus personellen Gründen drängt sich ein Zusammenschluss der ZS Kp Waldegg mit der ZS Kp Bölchen-Homburg auf, um die Funktionsfähigkeit längerfristig zu gewährleisten. Nach einem Probejahr (2009) möchten die beiden ZS Kompanien sich auf den offiziell zur neuen ZS Kp Oberes Baselbiet zusammenschliessen. Die neue Zivilschutzkompanie wird die Gemeinden Böckten, Buckten, Diegten, Diepflingen, Eptingen, Gelterkinden, Häfelfingen, Hemmiken, Känerkinden, Läufelfingen, Ormalingen, Rickenbach, Rothenfluh, Rümlingen, Tenniken, Thürnen und Wittinsburg umfassen. Die Gemeinden werden die Verträge den Gemeindeversammlungen bis Ende 2009 zur Beschlussfassung vorlegen. Vorbehältlich der Zustimmung aller Gemeindeversammlungen kann die neue ZS Kp Oberes Baselbiet auf den 1. Januar 2010 operativ tätig werden. Dieses Vorgehen wird vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz Basel-Landschaft begrüsst und unterstützt
6 Der vorliegende Vertrag löst den bisherigen Vertrag zwischen den Gemeinden Gelterkinden, Hemmiken, Ormalingen, Rickenbach und Rothenfluh ab. Der Vertrag kann bei der Gemeindeverwaltung während den ordentlichen Öffnungszeiten bezogen oder eingesehen werden. Er kann auch im Internet unter eingesehen werden. Wir weisen darauf hin, dass Änderungen am eigentlichen Vertragswerk nicht möglich sind. Der Gemeinderat beantragt, dem vorliegenden Vertrag über die Zivilschutzkompanie Oberes Baselbiet zuzustimmen. Traktandum 8: Vertrag Regionaler Führungsstab Oberes Baselbiet Heute haben die Gemeinden Hemmiken, Ormalingen und Rothenfluh einen gemeinsamen Regionalen Führungsstab. Da vom Gesetz her die im Regionalen Führungsstab zusammengefassten Gemeinden mit der Zivilschutzkompanie identisch sein sollten, drängt sich auch die Zusammenlegung der Führungsstäbe auf. Dieses Vorgehen wird vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz Basel-Landschaft begrüsst und unterstützt. Der Vertrag kann bei der Gemeindeverwaltung während den ordentlichen Öffnungszeiten bezogen oder eingesehen werden. Er kann auch im Internet unter eingesehen werden. Wir weisen darauf hin, dass Änderungen am eigentlichen Vertragswerk nicht möglich sind. Der Gemeinderat beantragt, dem vorliegenden Vertrag über den Regionalen Führungsstab Oberes Baselbiet zuzustimmen. Traktandum 9: Auflösung Bau- und Planungskommission Sportanlage Am 3. Juni 2008 hat die Einwohnergemeindeversammlung gestützt auf Art. 8 der Gemeindeordnung eine Bau- und Planungskommission für die Projektierung und den Bau einer Sportanlage gewählt. Die Kommission hat in Zusammenarbeit mit dem Ingenieur- und Planungsbüro Sutter AG ein Projekt für eine neue Sportanlage ausgearbeitet. Das Projekt und der entsprechende Kredit wurden an der Einwohnergemeindeversammlung vom 3. Juni 2009 mit grossem Mehr gutgeheissen. Gegen diesen Beschluss wurde das Referendum ergriffen. An der Referendumsabstimmung vom 27. September 2009 wurden jedoch das Projekt und der Kredit mit grossem Mehr verworfen. Aufgrund dieses negativen Entscheides ist der Auftrag der Bau- und Planungskommission Sportanlage erfüllt. Der Gemeinderat beantragt, die Bau- und Planungskommission Sportanlage unter Verdankung der geleisteten Dienste formell aufzulösen
7 Aenderung Reglement über die Hundehaltung Neue Fassung Alte Fassung IV. Gebühren IV. Gebühren 9 Gebühren 9 Gebühren 1 Die Gebühren werden von der Einwohnergemeindeversammlung in einer separaten Tarifordnung festgelegt. 2 Die Gemeinde kann als Lenkungsmassnahme zur Verringerung der Hundedichte für den zweiten und jeden weiteren Hund höhere Gebühren beschliessen. 3 Neu in der Gemeinde gehaltene Hunde, für welche in anderen Kantonen oder Gemeinden bereits Gebühren bzw. Steuern bezahlt wurden, sind ordnungsgemäss anzumelden ( 4 des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 22. Juni 1995). Gebühren nach Tarifordnung lit. a, b und c werden jedoch erst nach Ablauf der bezahlten Periode erhoben. 4 Die Gebühren nach Tarifordnung lit. a, b und c werden pro Kalenderjahr erhoben, erstmalig ab Beginn der Gebührenpflicht bis Ende Jahr anteilmässig. Bei Halterwechsel, Wegzug oder Tod des Tieres erfolgt keine Rückerstattung. 1 Die Gebühren werden von der Einwohnergemeindeversammlung in einer separaten Tarifordnung festgelegt. 2 Neu in der Gemeinde gehaltene Hunde, für welche in anderen Kantonen oder Gemeinden bereits Gebühren bzw. Steuern bezahlt wurden, sind ordnungsgemäss anzumelden ( 4 des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 22. Juni 1995). Gebühren nach Tarifordnung lit. a, b und c werden jedoch erst nach Ablauf der bezahlten Periode erhoben 3 Die Gebühren nach Tarifordnung lit. a, b und c werden pro Kalenderjahr erhoben, erstmalig ab Beginn der Gebührenpflicht bis Ende Jahr anteilmässig. Bei Halterwechsel, Wegzug oder Tod des Tieres erfolgt keine Rückerstattung. 4 Der Gemeinderat kann die Gebühren ganz oder teilweise erlassen: a in Härtefällen b für Schweisshunde mit Zeugnis c in besonderen, begründeten Fällen 5 Der Gemeinderat kann die Gebühren ganz oder teilweise erlassen: a in Härtefällen b für Schweisshunde mit Zeugnis c in besonderen, begründeten Fällen - 7 -
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