Dienstanweisung für Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte in Schleswig-Holstein

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1 Dienstanweisung für Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte in Schleswig-Holstein Leitfaden für die Praxis Bearbeitet von Bernhard Schmaal 1. Auflage Taschenbuch. 64 S. Paperback ISBN Format (B x L): 14,8 x 21 cm Gewicht: 96 g Recht > Öffentliches Recht > Länderrecht, insbes. Rechtssammlungen > Landesrecht Schleswig-Holstein Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 für Stadt-, Kreis-, Amts- und Gemeindekassen Aufgrund der 262 bis 299 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz LVwG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. S. 789), wird für die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten folgende Dienstanweisung erlassen: I. Allgemeines 1 Anwendungsbereich (1) Die Dienstanweisung enthält nähere Bestimmungen über die Ausführung der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen, soweit sie durch Vollstreckungsbeamtinnen oder Vollstreckungsbeamte der Vollstreckungsbehörden durchgeführt wird. (2) Die Dienstanweisung enthält keine Bestimmungen über die Dienstverrichtung, die der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten außerhalb der Vollstreckung, z. B. bei Zustellungen, obliegt. (3) Die Dienstanweisung soll der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. Hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte bei der Anwendung der Dienstanweisung Zweifel, so hat sie oder er sich an die Vollstreckungsbehörde zu wenden. 2 Vollstreckungsbeamtin oder Vollstreckungsbeamter (1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte ist nach 272 LVwG zu bestellen. Sie oder er hat die ihr oder ihm nach dem LVwG zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie oder er ist gleichzeitig Vollzugsbeamtin oder Vollzugsbeamter; die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Vollzugsbeamte sind entsprechend anzuwenden. (2) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte führt die Vollstreckungshandlungen auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch. (3) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte führt die ihr oder ihm erteilten Aufträge im Hoheitsgebiet der Vollstreckungsbehörde aus. (4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten mit weiteren Aufgaben betrauen, insbesondere mit der Versteigerung von Fundsachen, der Entgegennahme von privatrechtlichen Entgelten und Kassiertätigkeiten. 1

3 3 Aufgabenbereich Der Aufgabenbereich der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten umfasst insbesondere: 1. Die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen, soweit das LVwG die Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen vorsieht, durch Einziehung der Forderung oder durch Pfändung von beweglichen Sachen, 2. Die Entgegennahme von Bargeld, Schecks und ggf. Überweisungsträger zur Abwendung der Pfändung, 3. Wegnahme gepfändeter Gegenstände, 4. Annahme beweglicher Sachen aufgrund einer Pfändung des Herausgabeanspruchs, 5. Erhebung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerinnen und Schuldner, 6. Abholung von Medien der Büchereien, Schulen usw., 7. Prüfung der offenen Forderungen und Adressen, 8. Erstellung von Zahlungsaufforderungen vor Ort, 9. Wegnahme von Urkunden, 10. Verwertung gepfändeter Sachen. 4 Ausweis (1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte erhält einen Dienstausweis, die sie oder ihn zur Vornahme von Vollstreckungshandlungen ermächtigt. Der Dienstausweis ist mit dem Lichtbild der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten und mit dem Abdruck des Dienstsiegels der Anstellungskörperschaft zu versehen. (2) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat den Dienstausweis im Dienst bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. 5 Arbeitszeit (1) Die Erledigung der Dienstgeschäfte hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte grundsätzlich auf die Wochentage Montag bis Freitag zu legen. Soweit notwendig, ist sie oder er verpflichtet, auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen notwendige Dienstgeschäfte vorzunehmen. (2) Für Amtshandlungen an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit ist zuvor eine schriftliche Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde einzuholen. (3) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von Uhr bis 4.00 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von Uhr bis 6.00 Uhr. (4) Für die Erledigung der Aufträge sind die Zeiten so zu wählen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner nach Möglichkeit zu Hause anzutreffen ist. Notfalls sind Amtshandlungen in den frühen Morgenstunden, abends oder über die Mittagszeit auszuführen. 2

4 6 Sprechzeiten (1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat mindestens zweimal in der Woche Sprechzeiten abzuhalten. Die Leiterin oder der Leiter der Vollstreckungsbehörde legt im Einvernehmen mit der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten die Tage und Zeiten fest. (2) Während dieser Zeiten hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte über die eingezogenen Beträge eine Abrechnung zu erstellen, die Gelder abzuliefern, erledigte Aufträge zurückzugeben sowie neue Aufträge entgegenzunehmen. Ferner sind der erforderliche Schriftverkehr und notwendige Rücksprachen mit den einzelnen Dienststellen zu erledigen. (3) Neben den Sprechzeiten kann die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte bei Bedarf zum Innendienst der Vollstreckungsstelle herangezogen werden. 7 Ausschließung von der Amtstätigkeit (1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte darf bei der Vollstreckung nicht mitwirken, wenn 1. sie oder er selbst beteiligt ist, 2. eine Angehörige oder ein Angehöriger von ihr oder ihm beteiligt ist, 3. sie oder er eine Beteiligte oder einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in der gleichen Sache vertritt, 4. eine Angehörige oder ein Angehöriger von ihr oder ihm für eine Beteiligte oder einen Beteiligten in der gleichen Sache Hilfe in Steuersachen leistet, 5. sie oder er bei einer Beteiligten oder einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihr oder ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht, wenn ihre oder seine Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, 6. sie oder er außerhalb ihrer oder seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch unaufschiebbare Maßnahmen getroffen werden. (2) Beteiligt ist insbesondere diejenige oder derjenige, dessen Belange durch die Vollstreckungsmaßnahme berührt werden, weil sie oder er selbst die beizutreibende Leistung schuldet oder neben der Schuldnerin oder dem Schuldner für die Leistung haftet oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist. (3) Angehörige der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten i. S. d. Abs. 1 Nr. 2 und 4 sind 1. die oder der Verlobte, 2. die Ehegattin oder der Ehegatte, 3. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Stiefeltern, Stiefkinder, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 3

5 7. Ehegatten oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner der Geschwister, 8. Geschwister der Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, 9. Geschwister der Eltern, 10. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis in häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn 11. in den Fällen der Nr. 2, 3, 4, 7 und 8 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, 12. in den Fällen der Nr. 4 9 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist, 13. im Falle der Nr. 10 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (4) Hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte einen Auftrag in einer Vollstreckungssache erhalten, bei der sie oder er nach den Abs. 1 3 nicht mitwirken darf, ist der Sachverhalt der Vollstreckungsbehörde darzulegen. 8 Amtsenthaltung wegen Befangenheit (1) Hält sich die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte für befangen oder wird von einer oder einem Beteiligten Befangenheit der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten behauptet, hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte unverzüglich den Sachverhalt der Vollstreckungsbehörde darzulegen. (2) Befangenheit ist anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere, wenn die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte wegen persönlicher oder wirtschaftlicher Beziehung nicht ohne Vorurteil der oder dem Beteiligten ( 7 Abs. 2) gegenübersteht. 9 Dienstgeheimnis (1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte ist zur Wahrung des Dienstgeheimnisses verpflichtet ( 353b StGB). (2) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte darf Verhältnisse anderer Personen sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihr oder ihm dienstlich bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten (Steuergeheimnis 355 StGB). (3) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte darf geschützte personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten, bekannt geben, anderen zugänglich machen oder sonst nutzen (Datensicherheit 5 LDSG). (4) Die Pflichten nach Abs. 1 3 enden auch nicht, wenn die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte in ein anderes Amt versetzt wird oder aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. 4

6 (5) Die Verletzungsfolgen ergeben sich aus den Bestimmungen des StGB und des LDSG. 10 Verhalten der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten (1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat sich bei der Erledigung seiner Aufträge stets korrekt und höflich zu verhalten. (2) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat seine Aufgaben mit der gebotenen Diskretion zu erledigen. Die Vorschriften über das Steuer- und Sozialgeheimnis sowie die Datenschutzgesetze sind zu beachten. (3) Bei allen Handlungen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. II. Ausführung der Vollstreckung 11 Vollstreckungsauftrag (1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die Aufträge auszuführen, die ihr oder ihm die Vollstreckungsbehörde erteilt. (2) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte darf Vollstreckungsmaßnahmen nur aufgrund eines schriftlichen Vollstreckungsauftrags der Vollstreckungsbehörde ergreifen. Sie oder er darf nur die in dem Vollstreckungsauftrag angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen nur gegen die oder den im Vollstreckungsauftrag bezeichnete Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner treffen. (3) Der Vollstreckungsauftrag ist bei Vornahme der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen. (4) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die Voraussetzungen für die Vollstreckung nicht zu prüfen. Auf offensichtliche Unrichtigkeiten oder Unzweckmäßigkeiten ist jedoch die Vollstreckungsbehörde aufmerksam zu machen. (5) Gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner hat sich die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte jeder Stellungnahme zu der Entstehung und der Berechtigung der beizutreibenden Leistung zu enthalten. 12 Frist für die Erledigung des Vollstreckungsauftrags (1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die ihr oder ihm erteilten Vollstreckungsaufträge schnell und nachdrücklich auszuführen. (2) Ist im Vollstreckungsauftrag keine Erledigungsfrist bestimmt, sind folgende Bearbeitungszeiten zu beachten: 5

7 1. Einzelaufträge mit einer Forderung von mehr als Euro sind ohne Verzug zu erledigen, 2. Zwangsgelder und Forderungen, wegen derer der dingliche Arrest verfügt worden ist, sind ebenfalls unverzüglich zu erledigen, 3. Aufträge von mehr als Euro sind innerhalb eines Monats zu erledigen, 4. Aufträge unter Euro sind innerhalb zwei Monaten zu erledigen. (3) Kann ein Vollstreckungsauftrag ausnahmsweise nicht fristgemäß erledigt werden, sind der Vollstreckungsbehörde spätestens bis zum Ablauf der o. g. Fristen die Gründe mitzuteilen. 13 Rücksichtnahme auf die Belange der Vollstreckungsgläubigerin oder des Vollstreckungsgläubigers und der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners (1) Neben den Belangen der Vollstreckungsgläubigerin oder des Vollstreckungsgläubigers hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Belange der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zu wahren, soweit hierdurch der Erfolg der Vollstreckung nicht beeinträchtigt wird. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat auch auf Wünsche, die die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner zur Ausführung der Vollstreckung, insbesondere zur Auswahl der zu pfändenden Sachen, äußert, Rücksicht zu nehmen, wenn dies ohne besondere Kosten und Schwierigkeiten und ohne Beeinträchtigung des Erfolgs der Vollstreckung möglich ist. (2) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat alle nicht unbedingt erforderlichen Kosten und Aufwendungen zu vermeiden. (3) Pfandstücke sind pfleglich zu behandeln. (4) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat auch sonst jede unnötige Schädigung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zu vermeiden. Insbesondere hat sie oder er darauf zu achten, dass die Vollstreckungshandlung möglichst wenig Aufsehen erregt. (5) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte ist berechtigt, Zahlungsvereinbarungen mit der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner zu treffen oder Billigkeitsanträge anzuregen, soweit die Vollstreckungsbehörde im Einzelfall nichts anderes bestimmt hat. 14 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung (1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte darf die Vollstreckung grundsätzlich nur auf ausdrückliche Weisung der Vollstreckungsbehörde einstellen und beschränken sowie die Verwertung gepfändeter Sachen aussetzen. (2) Auch ohne eine derartige Weisung hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Vollstreckungsauftrag vorläufig nicht auszuführen, wenn 1. ihr oder ihm durch eine Mitteilung der zuständigen Stelle, durch Vorlage eines Verwaltungsaktes oder einer gerichtlichen Entscheidung, nachgewiesen wird, dass 6

8 a) die beizutreibende Hauptforderung erloschen ist, z. B. durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung, b) die beizutreibende Hauptforderung gestundet ist, c) die Vollziehung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes ausgesetzt ist, d) die Vollstreckung eingestellt oder beschränkt ist, e) der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt werden soll, aufgehoben worden ist, f) im Falle der Vollstreckung eines festgesetzten Zwangsgeldes der Vollzug einzustellen ist. 2. ihr oder ihm ein Zahlungsnachweis oder eine Quittung über die Zahlung der beizutreibenden Hauptforderung vorgelegt wird. 3. die einer Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegende Anordnung erfüllt ist. (3) Beziehen sich die Nachweise, nach denen nach Abs. 2 der Vollstreckungsauftrag vorläufig nicht auszuführen ist, nur auf einen Teil der beizutreibenden Hauptforderung, ist der Vollstreckungsauftrag hinsichtlich des verbleibenden Rückstands auszuführen. (4) Von einer Pfändung in Vollziehung eines Arrestes hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte abzusehen, wenn die Hinterlegungssumme gezahlt wird oder wenn der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten urkundlich nachgewiesen wird, dass sie hinterlegt worden ist. Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Führt die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Vollstreckungsauftrag vorläufig nicht oder nur zum Teil aus, hat sie oder er dies der Vollstreckungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Gerichtliche Entscheidungen sind unter Angabe des Gerichts, des Datums und des Aktenzeichens genau zu bezeichnen. 15 Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners (1) Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner gestorben, bevor die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte mit der Ausführung des Vollstreckungsauftrags begonnen hatte, so hat sie oder er von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen und dies unverzüglich der Vollstreckungsbehörde anzuzeigen. (2) Ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nach Ausführung des Vollstreckungsauftrags, aber vor Ausführung eines Ergänzungsauftrags, insbesondere eines Versteigerungsauftrags oder eines Auftrags zum freihändigen Verkauf, gestorben, ist der Ergänzungsauftrag auszuführen. (3) Einreden der Erben aus den 2014 und 2015 BGB stehen der Vollstreckung in den Nachlass nicht entgegen, wenn der beizutreibenden Forderung ein Vorrecht zusteht. Nach 2014 BGB ist die Erbin oder der Erbe berechtigt, die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeit bis zur Errichtung des Inventars, höchstens bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft, zu verweigern BGB regelt die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeit im Aufgebotsverfahren. 7

9 16 Insolvenzverfahren (1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, wenn ihr oder ihm vor Ausführung des Vollstreckungsauftrags nachgewiesen wird, dass über das Vermögen, in das vollstreckt werden soll, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. (2) Hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, so hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Vollstreckungsauftrag grundsätzlich auszuführen. Die Vollstreckungshandlung ist auszusetzen, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner eine Entscheidung des Insolvenzgerichts vorlegt, wonach die Vollstreckung hinsichtlich der beizutreibenden Forderungen untersagt oder einstweilen eingestellt wird. (3) Die Gründe, warum die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Auftrag nicht ausgeführt hat, sind in der Niederschrift über die Vollstreckungshandlung anzugeben. Insbesondere sind dabei der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und andere gerichtliche Anordnungen, welche die Vollstreckung betreffen, unter Angabe des Gerichts, des Datums und des Aktenzeichens aufzuführen. Wurde nach Angabe der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners über ihren oder seinen Antrag, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, noch nicht entschieden, so hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Antrag und seinen Inhalt näher zu bezeichnen. (4) Ist der Vollstreckungsauftrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt worden und enthält er die Weisung, trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu vollstrecken, insbesondere in bestimmte Gegenstände, die in dem Vollstreckungsauftrag bezeichnet sind, hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte nach dieser Weisung zu verfahren. (5) Wird nach Durchführung des Vollstreckungsauftrags das Insolvenzverfahren eröffnet, hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte einen Ergänzungsauftrag, insbesondere einen Versteigerungsauftrag oder einen Auftrag zum freihändigen Verkauf, den die Vollstreckungsbehörde in Kenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt hat, auszuführen. 17 Vollstreckung gegen deutsche Soldatinnen oder Soldaten Für die Vollstreckung gegen deutsche Soldatinnen oder Soldaten gelten keine gesetzlichen Sondervorschriften. Es ist jedoch folgendes zu beachten: 1. Ist ein Vollstreckungsauftrag in einer Kaserne oder auf einem Schiff durchzuführen, so soll davon die oder der Dienstvorgesetzte oder die Dienststelle der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners in Kenntnis gesetzt werden. Im Allgemeinen wird ein Anruf bei der Dienststelle oder auf dem Schiff zweckmäßig sein. 2. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte ist befugt, in Sachen zu vollstrecken, die sich im Alleingewahrsam, d. h. in der tatsächlichen Gewalt der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, befinden. Eine Soldatin oder ein Soldat, der in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt, hat Alleingewahrsam an ihr oder ihm gehörenden Sachen, die sich in dem ihr oder ihm zugewiesenen Wohnraum befinden. Die Vollstreckungsbeamtin oder der 8

10 Vollstreckungsbeamte kann verlangen, dass ihm Zutritt zu dem Wohnraum der Soldatin oder des Soldaten gewährt wird, gegen die oder den vollstreckt werden soll. An Sachen, die sich in anderen militärischen Räumen befinden, hat eine Soldatin oder ein Soldat regelmäßig keinen Alleingewahrsam. Alleingewahrsam liegt jedoch vor, wenn die Soldatin oder der Soldat diese Sachen so aufbewahrt, dass sie nur ihrem oder seinem Zugriff unterliegen. 3. Wird der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten aus Gründen des Geheimnisschutzes das Betreten von Räumen, Anlagen, Schiffen oder sonstigen Fahrzeugen verweigert, so hat sie oder er sich mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten der Soldatin oder des Soldaten in Verbindung zu setzen, damit die Vollstreckung trotzdem durchgeführt werden kann. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten die gesamte Habe der Soldatin oder des Soldaten an einem Ort vorgelegt wird, den die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte betreten darf. 4. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses dürfen der Dienststelle und einer oder einem Vorgesetzten Verhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nur insoweit offenbart werden, als es zur Durchführung des Vollstreckungsauftrags notwendig ist. III. Hauptleistung, Nebenleistungen 18 Grundbegriffe (1) Zahlungsmittel sind: 1. Münzen, Banknoten in inländischer Währung und fremde Geldsorten. 2. Schecks, die auf Euro lauten und auf Kreditinstitute oder im Währungsgebiet des Euro gezogen sind (von der oder dem Zahlenden oder von einer oder einem Anderen ausgestellten Schecks). (2) Wertpapiere sind Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, dass sie selbst zum Träger des Rechts werden und dass der Besitz der Urkunden zur Ausübung des Rechts notwendig ist. (3) Bei den Wertpapieren unterscheidet man: 1. Wertpapiere, die auf die Inhaberin oder den Inhaber oder auf den Namen lauten. Beispiele: Aktien, Kuxe, Schuldverschreibungen auf die Inhaberin oder den Inhaber (auch Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, die auf die Inhaberin oder den Inhaber lauten), Zinsscheine, Gewinnanteilscheine, Erneuerungsscheine. 2. Wertpapiere, die an Order lauten. Beispiele: Wechsel, an Order gestellte kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine, an Order gestellte Konnossemente der Seeschiffer, an Order gestellte Lagerscheine, Ladescheine, Bodmereibriefe und Transportversicherungspolicen. (4) Urkunden, die nicht Träger eines Rechts sind, gehören auch dann nicht zu Wertpapieren, wenn in den Urkunden ein Recht verbrieft ist. 9

11 Beispiele: Sparkassenbücher, auf den Inhaber lautende Versicherungsscheine, Hypothekenbriefe, nicht auf die Inhaberin oder den Inhaber lautende Grundschuld- und Rentenschuldbriefe. (5) Wertzeichen sind Steuer- und Stempelmarken, Postwertzeichen, Versicherungsmarken, statistische Marken und Steuerzeichen. (6) Kostbarkeiten sind Gold- und Silbersachen, Gegenstände aus anderem Edelmetall, z. B. Schmucksachen und Uhren aus Platin, Edelsteine und andere bewegliche Sachen, die im Verhältnis zu ihrem Umfang oder Gewicht einen außerordentlich hohen Wert haben. 19 Säumniszuschläge (1) Im Vollstreckungsauftrag ist der Tag anzugeben, bis zu dem die darin aufgeführten Säumniszuschläge berechnet worden sind. Die für eine spätere Zeit beizutreibenden Säumniszuschläge hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte nach 240 AO zu berechnen, sofern die Vollstreckungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt. (2) Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag. (3) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen. 20 Kosten (1) Mit der beizutreibenden Hauptforderung hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Kosten der Vollstreckung beizutreiben. (2) Die vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags entstandenen Kosten sind im Vollstreckungsauftrag angegeben. (3) Die Kosten der Vollstreckung, die durch die Ausführung des Vollstreckungsauftrags entstehen, hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte nach der VVKVO zu berechnen (s. Anlage). (4) Die Kosten, die dadurch entstehen, dass die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte Zahlungsmittel oder Sachen, mit deren Wegnahme sie oder er beauftragt worden ist, an die zuständige Kasse abführt, gehören nicht zu den Kosten der Vollstreckung. 21 Vergütung an Hilfspersonen (1) Zieht die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte bei der Ausführung der Vollstreckung eine Hilfsperson, z. B. Zeugen, Sachverständige, Handwerker, Hüter oder Fuhrunternehmer zu, so soll sie oder er mit der Hilfsperson, sofern sie ihre Dienste nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt, eine Vergütung vereinbaren, und zwar möglichst bevor die Hilfsperson ihre Tätigkeit ausübt. 10

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