RISA Veröffentlichungsreihe

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1 RISA Veröffentlichungsreihe Begleitdokument zum Ergebnisbericht Regenwasser 2030 Thematische Einordnung Arbeitsgruppe (AG) / Querschnittsthema (QT) QT Organisation und Recht Titel Eckpunkte einer RISA-kompatiblen Organisationsstruktur, Leistungsbaustein 1, Analyse und Kartierung der RISA-Konstellation, Erster Entwurf Beitrag Bericht Bezug im Ergebnisbericht Kapitel 5.2, Stand Juli 2013 übergeordnetes RISA Handlungsziel lokaler naturnaher Wasserhaushalt x weitergehender Gewässerschutz Überflutungs- und Binnenhochwasserschutz 25

2 RegenInfraStrukturAnpassung Hamburg Eckpunkte einer RISA-kompatiblen Organisationsstruktur Leistungsbaustein 1 Erster Entwurf, / mit Änderungen durch BSU/RB 47 inter 3 GmbH Dr. Susanne Schön Otto-Suhr-Allee Berlin Dipl.-Ing. Wolf Raber Otto-Suhr-Allee Berlin Tel Fax [email protected] Tel Fax [email protected]

3 INHALTSVERZEICHNIS 1 Ziel, Aufgabenstellung, Vorgehen Status Quo-Konstellation RISA im Röttiger-Gelände Technische Elemente Rechtliche Definition RISA-Systeme Planungs- und Abstimmungsaufwand Bebauungsplan Baugenehmigung Bau Betrieb Kommunikation Strategische Ansatzpunkte und Übertragbarkeit auf FHH Ziel-Konstellation RISA im Röttiger-Gelände Variante 1: RISA als Gewässer Variante 2: RISA als Abwasseranlage Variante 3: RISA als private Entwässerungsanlage Offene Fragen Anhang

4 1 Ziel, Aufgabenstellung, Vorgehen Ziel des Workshops am 11. und in Hamburg war, gemeinsam mit Vertretern der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) und HAMBURG WASSER (Anwesenheitsliste siehe Anhang) folgende RISA-Konstellationen zu kartieren: Status Quo-Konstellation RISA im Röttiger-Gelände Leitfrage: Wie sieht eine technisch optimale Umsetzung von RISA auf dem Röttiger- Gelände aus und welche offenen Fragen und Konflikte zeichnen sich ab? Ziel-Konstellation RISA im Röttiger-Gelände Leitfrage: Wie kann eine technisch, organisatorisch und finanziell optimierte Umsetzung von RISA auf dem Röttiger-Gelände aussehen? Weiterhin sollten die für eine Übertragbarkeit auf das Stadtgebiet Hamburg relevanten Aspekte identifiziert und berücksichtigt werden. Die Kartierung der Status Quo- und Ziel-Konstellation ist der erste Schritt, um Eckpunkte für eine künftige Organisations- und Finanzierungsstruktur der Regenwasserbewirtschaftung (Zuständigkeiten und Ressourcen, Rechte und Pflichten, Finanzierungs- und Betreibermodelle) in Hamburg zu erarbeiten. Die Kartierungen der Status Quo- und Ziel-Konstellation für das Beispielgebiet der Röttiger-Kaserne identifiziert die Reibungsflächen zwischen den technischen RISA-Konzepten und der derzeitigen Organisationsstruktur im Regenwasserbereich (Status Quo) und eine im Hinblick auf RISA optimierte Organisationsstruktur (Ziel), inklusive strategischer Ansatzpunkte und Maßnahmenbündel. Sowohl Status Quo- als auch Ziel-Konstellation werden im Projektverlauf mit weiteren relevanten Stakeholdern und Akteuren diskutiert und gegebenenfalls erweitert. Die Ergebnisse werden bis Mitte/Ende August für den Entwurf der RISA-Drucksache aufbereitet. Eine Erläuterung der zentralen Kartierungsprinzipien ist im Anhang aufgeführt. Im Zuge des Workshops wurde eine Erstkartierung der Status Quo-Konstellation sowie von drei Ziel- Konstellationen vorgenommen, die anschließend überarbeitet und vervollständigt wurden. Die Erstkartierungen sind im Anhang zu finden, ebenso eine Auflistung der Elemente, die im Zuge der Überarbeitung aus der Status Quo-Konstellation entfernt wurden. 2

5 2 Status Quo-Konstellation RISA im Röttiger-Gelände Ausgangspunkt der Kartierung (siehe Abbildung 1) sind die technischen RISA-Anlagen auf dem Röttiger-Gelände, wie sie in der derzeitigen Erschließungsplanung des Büros ARGUS konzipiert sind. Die Umsetzung auf dem Konversionsgelände ist technisch machbar, sie wirft jedoch Fragen hinsichtlich der künftigen Organisationsstruktur der Regenwasserbewirtschaftung (Zuständigkeiten und Ressourcen, Rechte und Pflichten, Finanzierungs- und Betreibermodelle) in Hamburg auf. Leitfrage der Status Quo-Kartierung war demnach: Wie sieht eine technisch optimale Umsetzung von RISA auf dem Röttiger-Gelände aus und welche offenen Fragen und Konflikte zeichnen sich ab? Dabei kristallisierten sich sieben Schwerpunktthemen heraus, die für eine optimale Umsetzung des technischen RISA-Konzepts bearbeitet werden müssen: Der vergleichsweise hohe Planungs- und Abstimmungsaufwand in der frühen Planungsphase und die Integration des RISA-Konzepts in die Projektentwicklung, die Integration des RISA-Konzepts in den Bebauungsplan, die Umsetzung des RISA-Konzepts im Rahmen der Baugenehmigung, die Umsetzung der Planung in der Bauphase, der Betrieb der RISA-Anlagen, die Umsetzung eines Kommunikationskonzepts sowie als herausragender Einzelaspekt, der sich auf die gesamte Konstellation auswirkt: die unklare rechtliche Definition des RISA-Systems. 2.1 Technische Elemente Die technischen RISA-Elemente stehen als gesetzte Elemente im Zentrum der Konstellation. Das zugrundeliegende Erschließungskonzept ( ) von ARGUS (Stadt und Verkehrsplanung) im Auftrag der Internationalen Bauausstellung (IBA) greift die RISA-Konzeption auf. Es ist bereits vom Stadtplanungsausschuss bestätigt, jedoch noch nicht abschließend festgelegt. Im Sinne einer möglichst konfliktarmen pilothaften Umsetzung sind alle technischen RISA- Elemente auf dem Röttiger-Gelände möglichst simpel und konventionell gehalten. Dort sind folgende RISA-Elemente vorgesehen: Graben, Versickerungsfläche, Ableitungsflächen, Ableitungsrinne, Ableitungsmulde, Versickerungsmulde, Regenrückhaltebecken sowie Elemente der konventionellen Entwässerung wie Rohr und Siel. 3

6 Das spezifische Design der unterschiedlichen technischen Elemente ist für die vorliegende Arbeit nicht relevant. Anders verhält es sich mit ihrer Lage im Boden: Oberirdische Elemente (alle Rinnen, Gräben und Flächen) haben einen Platzbedarf an der Oberfläche und stehen in direkter Interaktion mit anderen Nutzungsformen verschiedener Akteure. Unterirdisch verlegte Elemente (Rohr/Siel) haben so gut wie keinen Platzanspruch, wenig Interaktion mit anderen Elementen und Aktivitäten und sind als klassische siedlungswasserwirtschaftliche Elemente in Planungsprozesse integriert und von Nutzern akzeptiert. Im Folgenden werden alle technischen Installationen zur Niederschlagsentwässerung außer Rohre und Siele mit dem Begriff RISA-System bezeichnet. Abbildung 1: Status Quo-Konstellation RISA im Röttiger-Gelände 2.2 Rechtliche Definition RISA-Systeme Die unklare rechtliche Definition der RISA-Systeme ist ein zentrales Problem der RISA- Konstellation, das sich auf alle Planungs- und Umsetzungsschritte auswirkt. RISA-Systeme werden in der Regel nach dem Wasserrecht als Oberflächengewässer eingeordnet, obwohl sie eigentlich zur siedlungswasserwirtschaftlichen Infrastruktur gehören. Folglich sind Eigentumsver- 4

7 hältnisse, Verantwortlichkeiten, die Finanzierung von Bau und Betrieb sowie Haftungsfragen nicht hinreichend geklärt, was für die Umsetzung von RISA ein großes Hemmnis ist. Eine konsistente rechtliche Definition der RISA-Systeme ist daher der zentrale strategische Ansatzpunkt für eine künftige Organisations- und Finanzierungsstruktur der Regenwasserbewirtschaftung in Hamburg, wie sie in den Ziel-Konstellationen in Kapitel 3 konkretisiert wird. 2.3 Planungs- und Abstimmungsaufwand Die Implementierung der RISA-Systeme auf dem Röttiger-Gelände erfordert einen erhöhten Planungs- und Abstimmungsaufwand zwischen einer Reihe von Akteuren, um das RISA-Konzept in stadtentwicklungspolitische Leitlinien, weitere Erörterungs- und Planungsverfahren sowie wirtschaftliche Investitionsvorhaben zu integrieren. Gründe hierfür sind erstens die zahlreichen Schnittstellen zwischen RISA-Systemen und anderen Planungsdimensionen und zweitens die noch fehlenden technischen und prozessualen Standards. Im Falle des Röttiger-Geländes hat die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) mit der Hamburger Stadtentwässerung AöR (HSE) gemeinsam im RISA-Projekt die konzeptionelle Entwicklung der RISA-Systeme durchgeführt. Aufgrund des innovativen Anspruchs und eines gewissen Umsetzungsdrucks für die Bebauung des Röttiger-Geländes durch den Grundstückseigentümer Freie Hansestadt Hamburg (FHH) (repräsentiert durch die Planungsabteilung) und den Projektentwickler Internationale Bauausstellung (IBA) Hamburg wurden die RISA-Konzepte unter hohem Abstimmungsaufwand in die Planung integriert. Auf der bezirklichen Ebene waren die Bezirke SL (Stadt und Landschaftsplanung) und MR (Management des öffentlichen Raumes) beteiligt. Weitere Träger öffentlicher Belange (TÖB) waren nicht in die Abstimmungsprozesse einbezogen. Die Zuständigkeiten sind derzeit wie folgt: HSE: die siedlungswasserwirtschaftliche Erschließungsplanung auf öffentlichem Gelände, Fachamt für Stadt- und Landschaftsplanung (SL) der Bezirke: die Bebauungs- und Landschaftsplanung. Fachamt Management des öffentlichen Raumes der Bezirke (MR): die Koordination der weiteren Planung der Fläche und im Falle des Röttiger-Geländes auch für die Einhaltung der RISA-Rahmenvorgaben, Architekten und Ingenieurbüros im Auftrag von Investoren für die Planung der Gebäude und privaten Flächen. Wichtige Planungsgrundlage für eine effiziente Regenwasserbewirtschaftung auf dem Gelände ist die im Rahmen des RISA-Projekts erarbeitete Höhenhierarchie, die bislang allerdings nur empfehlenden Charakter hat. 5

8 Die Berücksichtigung der RISA-Anforderungen (Höhenhierarchie, Platzbedarf) in der konkretisierenden Planung ist für Architekten und Ingenieurbüros eine vergleichsweise 1 neue und zusätzliche Aufgabe, die mit einen erhöhten Planungs- und Gestaltungsaufwand einhergeht. Die vergleichsweise geringen Investitionskosten der RISA-Systeme konfligieren mit den ökonomischen Interessen der Architekten und Ingenieure, wenn ihre Vergütung nach HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieur) an den Investitionskosten des späteren Bauvorhabens bemessen wird. Das im Vertrag für Hamburg fixierte ambitionierte Entwicklungsziel der FHH, jährlich Wohnungen neu zu bauen, übt erheblichen Zeitdruck auf die ohnehin aufwändigen Planungsund Abstimmungsprozesse rund um RISA-Systeme aus. Der höhere Planungs- und Abstimmungsaufwand konnte im Fall des Röttiger-Geländes durch das RISA-Projekt aufgefangen werden. Für eine künftige Organisations- und Finanzierungsstruktur der Regenwasserbewirtschaftung in Hamburg ist eine entsprechend institutionalisierte Koordinationsinstanz ein wesentlicher strategischer Ansatzpunkt. 2.4 Bebauungsplan Für die konkretisierende Umsetzung der Leitlinien der oberen Planungsebene im Bebauungsplan, in dem die Flächennutzungen rechtsverbindlich festgeschrieben sind, sind die Bezirke MR zuständig. Bei der Erstellung des Bebauungsplans prallen die Flächennutzungsansprüche diverser Akteure aufeinander. Die für RISA benötigten Flächen stehen beispielsweise in Konkurrenz zu Verkehrsflächen, die von der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) und der Verkehrsabteilung der Bezirke MR vertreten werden, sowie zu den ökonomisch verwertbaren Bauflächen der Investoren. Für Investoren bedeutet der zusätzliche Platzbedarf der RISA-Systeme weniger Flexibilität bei der Baugestaltung, weniger Rendite infolge der geringeren Baufläche für Wohnraum, Vorbehalte von zukünftigen Käufern und gegebenenfalls vergleichsweise höhere Betriebskosten. Möglicherweise ist RISA für Verkäuferinvestoren, die nach der Bebauung wieder verkaufen, eher unattraktiv. Betriebsinvestoren, die das bebaute Grundstück anschließend auch betreiben, könnten einer Kosten-Nutzen-Rechnung eher zugänglich sein: Wenn das das Bauprojekt durch die gestalterischen Elemente der RISA-Systeme an Wohnqualität für die Wohnungseigentümer oder -mieter gewinnt, bei gleichzeitig vergleichsweise geringeren Investitionskosten für die Regenwasserbewirtschaftung. Die oben aufgeführten Interessengruppen werden während der Grobabstimmung, aber vor allem in den Arbeitskreisen AK I und AK II bei der Bebauungsplanung von den Bezirken MR hinzu- 1 Referenzfall ist die derzeitige Praxis der Niederschlagsentwässerung. 6

9 gezogen. Im Zuge des Abstimmungsprozesses finden oft nicht alle RISA-Aspekte Berücksichtigung und der resultierende Bebauungsplan kann die Implementierung von RISA-Systemen blockieren. Dass die Anforderungen des RISA-Systems in den Bebauungsplan integriert wurden, konnte im Fall des Röttiger-Geländes durch das RISA-Projekt sichergestellt werden. Auch hier ist für eine künftige Organisations- und Finanzierungsstruktur der Regenwasserbewirtschaftung in Hamburg ein entsprechend institutionalisierter RISA-Anwalt ein wesentlicher strategischer Ansatzpunkt. 2.5 Baugenehmigung Um ein konkretes Bauvorhaben umsetzen zu können, muss der Bauherr beim Fachamt Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt (WBZ) Bauprüfabteilung der Bezirke eine Baugenehmigung beantragen. Die Bauanträge können nach folgenden drei Verfahrensweisen gehandhabt werden: Verfahrensfreies Vorhaben nach 60 HBauO keine Prüfung Vereinfachte Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO beschleunigtes Verfahren, bei denen der Bauherr selbst die Verantwortung für die jeweils einzelne Überprüfung der Konformität seines Antrags mit jeweils einzelnen anderen Plänen (u.a. Bebauungsplan) trägt. Wird der Bauantrag nicht korrekt mit den im Bebauungsplan integrierten Höhenhierarchien und dem vorgesehenen Flächenmanagement abgestimmt, gefährdet das die reibungslose Funktion des RISA-Systems auf der gesamten Fläche. Diese beschleunigte Verfahrensvariante nach 61 HBauO ist im Zweifelsfall die für Bauherren attraktivere Variante. Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach 62 HBauO gründliche Prüfung des Bauantrags auf Kompatibilität mit allen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen und Baunebenrecht (u.a. Bebauungsplan). Der Bauprüfer ist der verantwortliche Verfahrensmanager und hat eine umfassende Beratungspflicht gegenüber dem Antragsteller. Im Falle des Röttiger-Geländes wird das RISA-Projekt den Genehmigungsprozess begleiten, um die Funktionsfähigkeit des RISA-Entwässerungskonzepts sicherzustellen. Ein solches Monitoring muss in einer künftigen Organisations- und Finanzierungsstruktur der Regenwasserbewirtschaftung in Hamburg sichergestellt werden, weil schon kleinere Abweichungen vom Bebauungsplan die Funktionstüchtigkeit des gesamten RISA-Systems gefährden können. (An dieser Stelle Hinweis auf die Zuständigkeit der BSU für Baugenehmigungen in Vorbehaltsgebieten und Hafencity, Kehrwiederspitze, Speicherstadt gemäß Abschnitt II Absatz 2 Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen) 7

10 2.6 Bau Für den Bau von RISA-Systemen ist der spätere Eigner der Systeme zuständig. Im Falle des Röttiger-Geländes könnten der Investor und die Bezirke MR oder die IBA als Baudienststellen für den Bau verantwortlich sein. Die eingangs erläuterte rechtliche Unklarheit, wer Besitzer und Betreiber von RISA-Anlagen ist, ist ein Hemmnis für die Umsetzung. Ein weiteres Hemmnis ist der Fachkräfte- und Erfahrungsmangel in den entsprechenden Institutionen für die Umsetzung von RISA-Systemen. Infolgedessen und durch nicht planmäßiges Handeln von Baufirmen, kann während des Bauprozesses das ursprünglich abgestimmte Design der RISA-Systeme verfälscht und so die spätere Funktionsfähigkeit gefährdet werden. Im Fall des Röttiger-Geländes werden analog zur Baugenehmigungsphase Mitarbeiter des RISA-Projektes das Monitoring der Bauphase der RISA-Systeme übernehmen. Die Institutionalisierung des RISA-Monitorings ist ein wichtiges strategisches Element einer künftigen Organisations- und Finanzierungsstruktur der Regenwasserbewirtschaftung in Hamburg. 2.7 Betrieb Der Flächeneigentümer ist auch Eigentümer der auf seinem Grundstück befindlichen RISA- Anlagen und damit für den Betrieb der Anlage zuständig. Zurzeit sind die Eigentums- und Zuständigkeitsverhältnisse wie folgt: Private Flächeneigentümer: Betrieb von RISA-Systemen oder -Systemteilen, die auf Privatgrund verortet sind wie bei herkömmlichen Grundstücksentwässerungsanlagen.Ob weitergehende Verpflichtungen der Grundstückseigentümer (im Übergangsbereich öffentlich-privat) geregelt werden müssen, bleibt zu prüfen. HSE: Betrieb von öffentlichen Abwassereinrichtungen wie Sielen und Regenrückhaltebecken. Bezirke MR: Betrieb von RISA-Anlagen auf öffentlichem Flächen. Hierfür erhalten sie Betriebsmittel von der BSU, allerdings nicht in ausreichender Höhe, so dass nicht ausreichend Betriebspersonal eingesetzt werden kann und ein ordnungsgemäßer Betrieb der RISA-Anlagen nicht gewährleistet ist. Da die Bezirke MR für den ordnungsgemäßen Betrieb jedoch haften, weisen sie die Regenwasserbewirtschaftung als Aufgabe zurück. Der Betrieb der Anlagen umfasst voraussichtlich einfache gärtnerische Arbeiten zur Grünpflege und leichte bauliche Ausbesserungen. Diese Aktivitäten werden bereits jetzt durch Bezirke MR für bestehende Entwässerungsgräben im Stadtgebiet erfüllt, in die Regenwasser unentgeltlich nach dem Gemeingebrauchsrecht (WHG) von Anliegern eingeleitet wird. Bislang nicht erfüllte Voraussetzungen und zugleich wichtige strategische Ansatzpunkte für einen dauerhaft ordnungsgemäßen Betrieb von RISA-Anlagen sind eindeutige Zuständigkeitszu- 8

11 weisungen, die belastbare Abschätzung der Betriebskosten sowie klare Regeln zur Finanzierung des Betriebs. 2.8 Kommunikation Bislang gibt es keine systematische Information und Kommunikation zu RISA-Belangen. Folglich entwickeln sich ungesteuerte Diskurse, so dass beispielsweise Bürger mit RISA-Anlagen Ungeziefer, Unfallgefahren und übermäßige Flächenbeanspruchung (Platz) assoziieren; verfügen Investoren nicht über zuverlässige Informationen zu Investitions- und Betriebskosten, ist der Zeitaufwand der Architekten und Ingenieure zur Informationsbeschaffung und beim Durchlaufen der Genehmigungsverfahren noch unkalkulierbar. In der Summe fehlen sowohl eine Kosten-Nutzen-orientierte Argumentation als auch RISAspezifische Kenntnisse bei vielen auch behördlichen Beteiligten entlang der Umsetzungskette. Die Entwicklung und Umsetzung eines entsprechenden RISA-Kommunikationskonzepts ist ein wichtiges strategisches Element für eine reibungsarme Umsetzung der RISA-Systeme. 2.9 Strategische Ansatzpunkte und Übertragbarkeit auf FHH Die Realisierung eines RISA-Pilotprojektes auf dem Röttiger-Gelände ermöglicht dem RISA- Projekt, Funktionsfähigkeit, Nutzen und Erscheinungsbild von RISA-Anlagen zu veranschaulichen, Investitions- und Betriebskosten zu kalkulieren, tragfähige Organisations-, Betriebs- und Finanzierungsstrukturen gedanklich durchzuspielen und so für die FHH belastbare Entscheidungsvorlagen für die künftige Regenwasserbewirtschaftung zu erarbeiten. Die hier kartierte Status Quo-Konstellation für RISA auf dem Röttiger-Gelände ist hinsichtlich der zentralen Probleme, die herausgearbeitet wurden, durchaus auf FHH übertragbar. Bei der Entwicklung möglicher Lösungsansätze in der Ziel-Konstellation gilt es zweierlei zu bedenken: 1. Das Röttiger-Gelände ist ein Neubau-Projekt. Wie kann RISA im Bestand umgesetzt werden? 2. Das RISA-Projekt hat bei der bisherigen Planung zum Röttiger-Gelände eine sehr wichtige Rolle für die Integration des RISA-Konzepts in die Planungen gespielt. Wie kann diese Rolle künftig ausgefüllt oder adäquat ersetzt werden, wenn das RISA-Projekt Ende 2013 ausläuft? 9

12 Als zentrale strategische Ansatzpunkte für die Entwicklung der Ziel-Konstellation wurden herausgearbeitet: Die rechtliche Definition von RISA-Systemen, eine RISA-Koordinationsinstanz für die wasserwirtschaftliche Begleitung in der Planungsund das Monitoring in der Umsetzungs- und Betriebsphase sowie der Erarbeitung von prozessualen und technischen Standards, klare Regeln zur Finanzierung von Bau und Betrieb, inklusive einer belastbaren Abschätzung der Investitions- und Betriebskosten, die Organisation des Anlagenbetriebs, ein RISA-Informations- und Kommunikationskonzept. 10

13 3 Ziel-Konstellation RISA im Röttiger-Gelände Die Ziel-Konstellation bildet wünschenswerte Organisations- und Finanzierungsstrukturen für die Umsetzung der RISA-Systeme auf dem Röttiger-Gelände ab. In ihr werden verschiedene Dimensionen und Aspekte wie beispielsweise Finanzierung, rechtlicher Rahmen, Technik etc. in einem konsistenten Verhältnis zueinander optimiert. Grundlage der Ziel-Konstellation ist die problemzentrierte Analyse des Status Quo RISA im Röttiger-Gelände ; Ausgangspunkte für die Erarbeitung der Ziel-Konstellation sind die in der Status Quo-Analyse herausgearbeiteten strategischen Ansatzpunkte: Rechtliche Definition der RISA-Systeme, Institutionalisierung einer RISA-Koordinationsinstanz, Regelungen zur Finanzierung, Organisation des Betriebs der RISA-Systeme, RISA-Kommunikationskonzept. Die rechtliche Definition der RISA-Systeme nimmt dabei insofern eine Sonderstellung ein, als ihre denkbaren Varianten erhebliche Auswirkungen auf andere strategische Ansatzpunkte und Elemente haben. Die drei Varianten der rechtlichen Definition der RISA-Systeme führen dementsprechend zu drei vorläufigen Ziel-Konstellationen, in denen mögliche Umsetzungsvarianten von RISA auf dem Röttiger-Gelände dargestellt werden: Variante 1: RISA-Systeme werden als Gewässer definiert. Variante 2: RISA-Systeme werden als Abwasseranlagen definiert. Variante 3: RISA-Systeme werden als private Entwässerungsanlagen auf privatem Gelände definiert. 11

14 3.1 Variante 1: RISA als Gewässer In der ersten Variante der Ziel-Konstellation werden RISA-Systeme als Gewässer definiert (Abbildung 2). Abbildung 2: Kartierung der Ziel-Konstellation, Variante 1: RISA als Gewässer Rechtliche Grundlagen Bei RISA-Systemen kann es sich objektiv- um Oberflächengewässer im Sinne des 2 WHG/ 1 HWaG handeln. Gemäß 2 Absatz 2 WHG können aber etwa Entwässerungsgräben durch Landesrecht von der Geltung des Wasserrechts ausgenommen werden. Soweit es sich bei RISA- Systemen um Gewässer handelt und soweit nach Bundes- bzw. Landesrecht ( 25, 26 WHG, 9 HwaG) die Einleitung von Niederschlagswasser in Oberflächengewässer als Gemeingebrauch definiert ist, ist die Einleitung weder genehmigungs- noch gebührenpflichtig. Die Gewässeraufsicht (WHG 100 und 101) für die könnte, soweit nicht schon geschehen, von der BSU/LSBG auf die Bezirke MR übertragen werden, um Zugang und Befugnisse für Bezirke MR als Betreiber der RISA-Systeme sicherzustellen Finanzierung Zweiter strategischer Ansatzpunkt für die Umsetzung von RISA ist die Sicherstellung der Finanzierung. Finanziert werden muss erstens der Bau und Betrieb der RISA-Systeme und zweitens die Institutionalisierung eines RISA-Koordinators (siehe 3.1.4). Die Finanzierung soll nach dem Verursacherprinzip erfolgen. 12

15 Um die Finanzierung der Umsetzung von RISA-Systemen, die Gewässer im Sinne des Wasserrechts und nicht von dessen Bestimmungen ausgenommen sind, über die Erhebung von Gebühren für Einleitungen in Oberflächengewässer nach der Umweltgebührenordnung sicherzustellen, müsste der Gemeingebrauch insoweit landesrechtlich eingeschränkt werden. Voraussetzung für die Festsetzung der Gebühren ist die Einführung einer entsprechenden Kostenrechnung bei Bezirke MR als Betreiber der RISA-Systeme. Die FHH erhebt die Gebühren und setzt sie aufgabengebunden ein: für die Finanzierung der RISA-Koordinationsinstanz einerseits und als Finanzzuweisung an Bezirke MR für Bau und Betrieb der RISA-Anlagen andererseits Betrieb Eigentümer und Betreiber der RISA-Systeme sind in dieser Variante die Bezirke MR. Sie verfügen über eine Kostenrechnung und haben damit die Voraussetzung für einen gebührenfinanzierten ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen geschaffen. Dabei können die Bezirke MR die Wartung und Instandhaltung (leichte bauliche Ausbesserungen) sowie die Grünpflege der RISA- Systeme an einen externen Vertragspartner als Dienstleister auslagern. Das Management der gegebenenfalls weitläufigen RISA-Systeme, die auch auf Privatgrundstücken liegen können, ist durch das Wegerecht und die eingangs erläuterter Gewässeraufsicht gewährleistet. Die Rechte und Pflichten der privaten Grundstückseigentümer (bzw. Beteiligung an den Baukosten) orientiert sich an den abwasser- und baurechtlichen Vorschriften über die Grundstücksentwässerungsanlagen. Um die funktionale Dauerhaftigkeit und Leistungsfähigkeit der RISA-Anlagen langfristig zu sichern, wird der RISA-Koordinator Funktionsprüfungen an den RISA-Systemen vornehmen (Monitoring). Zugangs- und Prüfrechte auf öffentlichen und privaten Grundstücken müssen dafür klar geregelt sein RISA-Koordinator Die Institutionalisierung einer RISA-Koordinationsinstanz in FHH ist ein wichtiger strategischer Ansatzpunkt zur Umsetzung von RISA-Systemen. Kernaufgaben des RISA-Koordinators sind die (Regen-)Wasserwirtschaftliche Begleitung der frühen Planungs- und Abstimmungsphase bis zur Erstellung des Bebauungsplans sowie das Monitoring der Baugenehmigungs-, der Bau- und Betriebsphase. Damit kann eine funktionale Integration der RISA-Systeme in weitere RISArelevante Planungsdimensionen und eine ordnungsgemäße, das heißt: die systemische Funktionalität sicherstellende, Umsetzung erreicht werden. Nebeneffekt der RISA-Koordinationsinstanz ist, dass prozessuale Standards für den Planungsund Umsetzungsprozess sowie technische Standards für den Bau und Betrieb der RISA-Systeme erarbeitet und etabliert werden. Die Standardisierung und Routinisierung der RISA-Umsetzung 13

16 führt dazu, dass sich der RISA-Koordinator im Laufe der Zeit auf die Umsetzung von RISA- Systemen in nicht-standardisierbaren Umgebungen konzentrieren kann. Finanziert wird der RISA-Koordinator aus dem Gebührenaufkommen. Es ist offensichtlich, dass ein solches Finanzierungsmodell nur funktionieren kann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen (und das Gebührenaufkommen) FHH-weit geregelt sind. Ein weiteres wichtiges Element der RISA-Planungsprozesse ist die angemessene Vergütung des planerischen Mehraufwands der Architekten und Ingenieurbüros. Die in der HOAI vorgesehenen Honorarzonen für erhöhten Planungsaufwand oder prozentuale Zuschläge sind Grundlage für eine leistungsbezogene Abrechnung Kommunikation Für die RISA-Einführungsphase ist die Erarbeitung und Umsetzung eines Informations- und Kommunikationskonzepts ein wichtiges strategisches Element, um im öffentlichen Diskurs eigene Themen und Schwerpunkte zu setzen, potenzielle Widerstände und den aktiven Informationsaufwand der Beteiligten zu minimieren. Bürger und Investoren, Architekten und Planungsbüros werden frühzeitig und zielgruppenspezifisch über Rechte, Pflichten, Maßnahmen, Verfahren und Kosten informiert. RISA-Pilotprojekte veranschaulichen Funktionsweise und Erscheinungsbild. Optimaler Weise steht der Öffentlichkeit eine zentrale Auskunfts- und Service-Stelle zur Verfügung Vorläufige Kurzbewertung Vor- und Nachteile Vorteile dieser Variante sind, dass für die Niederschlagsentwässerung bei allen Einleitern Gebühren erhoben werden können, die sowohl Investitions- und Betriebskosten als auch den RISA-Koordinator finanzieren, dass der rechtliche Status der RISA-Systeme nicht grundlegend verändert werden muss; für die erforderlichen rechtlichen Anpassungen wären Gesetzesänderungen erforderlich. dass die Bezirke MR als Eigentümer und Betreiber der RISA-Systeme im Umgang mit Anlagen und Flächen im öffentlichen Raum erfahren sind und so gegebenenfalls überschneidende Flächennutzungsinteressen kompetent managen können. Nachteile dieser Variante sind, dass für die HSE als größtem Einleiter von aufbereitetem Abwasser und Niederschlagswasser in Oberflächengewässer enorme Gebühren anfielen. Von der HSE genutzte Vorfluter sollten gegebenenfalls aus dem Spezialgebrauch herausgenommen werden. 14

17 dass das Gebührenaufkommen möglicherweise nicht zweckgebunden für den Betrieb der Systeme an Bezirke MR als Anlageneigentümer und haftender -betreiber weitergegeben wird, sondern im Haushalt der FHH verbleibt. dass zwei weitere Übergabepunkte in die Oberflächengewässer und in die Siele organisatorisch und finanziell geklärt werden müssen. Übertragbarkeit auf Hamburg Diese Variante ist prinzipiell gut auf Hamburg übertragbar. Die rechtlichen Definition und Kategorisierung von RISA-Systemen als Gewässer dritter Ordnung wird im Stadtgebiet voraussichtlich auch bestehende Entwässerungsgräben, die zur Regenwassereinleitung genutzt werden, umfassen. Folglich wäre dann auch die Nutzung von Entwässerungsgräben für die Einleiter gebührenpflichtig. Dies könnte zu Widerständen in den Teilen der Bevölkerung führen, die bislang für die Niederschlagsentwässerung nicht zahlen mussten, würde aber im Unterschied zur heutigen Praxis die Finanzierung des Betriebs dieser Anlagen sichern. Die Ausweitung der Oberflächenwassergebühr auf bestehende Anlagen im Stadtgebiet Hamburg wird nur schrittweise im Zuge von Neu- oder Umbauarbeiten möglich sein. Offene Fragen Offene Fragen sind: Wie kann die neue Gebühr heißen und auf welcher rechtlichen Grundlage eingezogen werden? Wie kann der ordnungsgemäße Betrieb der RISA-Anlagen auf privaten Flächen dauerhaft sichergestellt und überprüft werden? Wie kann auf privaten Flächen der Bau von RISA-Systemen veranlasst werden und wer trägt die Kosten? Zusammenfassende Bewertung Die rechtliche Definition von RISA-Systemen als Gewässer ermöglicht eine konsistente Organisations- und Finanzierungsstruktur zur Umsetzung der RISA-Konzepte, die auf Hamburg übertragbar ist. Voraussetzung ist der politische Wille zur Einschränkung des Gemeingebrauchs im Hamburgischen Wassergesetz. Durch diese Einschränkung des Gemeingebrauchs können nach dem Verursacherprinzip von Einleitern Gebühren erhoben werden, die den Bezirken MR den Bau und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen (nicht nur) auf dem Röttiger-Gelände ermöglichen. 15

18 Auch der für eine stadtweite Umsetzung des RISA-Konzepts notwendige RISA-Koordinator kann aus dem Gebührenaufkommen finanziert werden. Allerdings sind bei dieser Variante zwei Übergabepunkte möglich: Entweder geht der Überlauf von RISA-Anlagen in Oberflächengewässer oder in Siele. Damit kommen zwei weitere Institutionen ins Spiel, mit denen gegebenenfalls über die Verteilung des Gebührenaufkommens verhandelt werden muss. 16

19 3.2 Variante 2: RISA als Abwasseranlage In der zweiten Variante der Ziel-Konstellation werden RISA-Systeme als Abwasseranlagen definiert (Abbildung 3). Abbildung 3: Kartierung der Ziel-Konstellation, Variante 2: RISA als Abwasseranlage Rechtliche Definition Für die Definition der RISA-Systeme als Abwasseranlagen sollte das Hamburgische Abwassergesetz geändert werden Finanzierung Zweiter strategischer Ansatzpunkt für die Umsetzung von RISA ist die Sicherstellung der Finanzierung. Finanziert werden muss erstens der Bau und Betrieb der RISA-Systeme und zweitens die Institutionalisierung eines RISA-Koordinators (siehe 3.2.4). Die Finanzierung soll nach dem Verursacherprinzip erfolgen. Bei Erschließungsmaßnahmen würden die Baukosten zunächst von der öffentlichen Hand getragen, und dann auf den Grundstückspreis geschlagen werden. Die Definition von RISA-Systemen als Abwasseranlagen ermöglicht die Erhebung von Niederschlagswassergebühren auf Basis des Sielabgabengesetzes. Die Gebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser in RISA-Systeme müssen sowohl von privaten Grundstückseigentümern als auch von FHH für öffentliche Flächen entrichtet werden. Sie werden ausschließlich nach versiegelter Fläche und unabhängig von den Abwassersystemen (RISA-System, Misch- oder Trennsiel) erhoben. 17

20 Eine weitere Voraussetzung für die Festsetzung der Gebühren ist, dass die HSE ihre Kostenrechnung für den Betrieb der RISA-Systeme spezifiziert. Die FHH erhebt mit Hilfe des Dienstleisters HAMBURG WASSER, die Gebühren und setzt sie aufgabengebunden ein: für die Finanzierung der RISA-Koordinationsinstanz einerseits und als Finanzzuweisung an den Betreiber HSE für Bau und Betrieb der RISA-Anlagen andererseits Betrieb Eigentümer und Betreiber der RISA-Systeme ist in dieser Variante die HSE. Sie verfügt über eine Kostenrechnung 2 und hat damit die Voraussetzung für einen gebührenfinanzierten Betrieb der Anlagen geschaffen. Dabei kann die HSE die Wartung und Instandhaltung (leichte bauliche Ausbesserungen) sowie die Grünpflege der RISA-Systeme an einen externen Vertragspartner, z.b. die Bezirke MR, als Dienstleister auslagern. Das Management der gegebenenfalls weitläufigen RISA-Systeme, die auch auf Privatgrundstücken liegen können, ist durch das Wegerecht gewährleistet. Die Rechte und Pflichten der privaten Grundstückseigentümer orientieren sich an den abwasser- und baurechtlichen Vorschriften über die Grundstücksentwässerungsanlagen. Um die funktionale Dauerhaftigkeit und Leistungsfähigkeit der RISA-Anlagen langfristig zu sichern, wird der RISA-Koordinator Funktionsprüfungen an den RISA-Systemen vornehmen (Monitoring). Zugangs- und Prüfrechte auf öffentlichen und privaten Grundstücken müssen dafür klar geregelt sein RISA-Koordinator Für Aufgabenstellung und Finanzierung einer RISA-Koordinationsinstanz sowie die leistungsbezogene Abrechnung der Architekten und Ingenieure gelten die Ausführungen zu Variante 1 (siehe Kapitel 3.1.4) Kommunikation Für die Erarbeitung und Umsetzung eines Informations- und Kommunikationskonzepts gelten die Ausführungen zu Variante 1 (siehe Kapitel 3.1.5). 2 Aufgrund der vergleichsweise geringeren Investitions- und der höheren Betriebskosten der RISA-Systeme muss die HSE die Gebühren auf der Basis von Jahreskostenrechnungen kalkulieren. 18

21 3.2.6 Vorläufige Kurzbewertung Vor- und Nachteile Vorteile dieser Variante sind, dass für die Niederschlagsentwässerung bei allen Einleitern Gebühren erhoben werden können, die sowohl Investitions- und Betriebskosten als auch den RISA-Koordinator finanzieren, dass die Niederschlagsentwässerung und Abwasserbeseitigung als hoheitliche Aufgaben an die HSE übertragen und fachlich und organisatorisch versiert aus einer Hand betrieben werden können, dass die Wartung und Instandhaltung der RISA-Systeme als Aufgabe mit entsprechender Mittelausstattung an die Bezirke MR delegiert werden kann. Nachteil dieser Variante ist, dass das Gebührenaufkommen möglicherweise nicht für den Betrieb der Systeme an HSE als Anlageneigentümer und haftender -betreiber weitergegeben wird, sondern im Etat von HAMBURG WASSER verbleibt. Übertragbarkeit auf Hamburg Diese Variante sehr gut auf FHH übertragbar. Voraussetzung ist die Änderung des Abwassergesetzes, der ein entsprechender politischer Willensbildungsprozess vorausgehen muss. Nachdem die Gesetzesänderung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I und II (Amtlicher Anzeiger) rechtsverbindlich veröffentlicht wurde, ist die Aufgabenübertragung an die HSE rechtswirksam und die Niederschlagswassergebühr kann erhoben werden. Eine enge Kopplung von Aufgabenübertragung und Gebührenerhebung ist Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen RISA-Betrieb. Die Umsetzung von RISA in Hamburger Bestandsgebieten bedarf einer langen Übergangsphase: In Neubaugebieten wird RISA sofort gebührenpflichtig umgesetzt. In Bestandgebieten können RISA-Konzepte immer dann umgesetzt werden, wenn Umbauten, Erneuerungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen anstehen. Erst dann greift die Gebührenpflicht. Bei einer flächendeckenden Definition von RISA-Systemen und Entwässerungsgräben als Abwasseranlagen wäre es denkbar, die Oberflächenentwässerungsplanung (bisher Bezirke und BSU) an die HSE zu übertragen. 19

22 Offene Fragen Welche genauen rechtlichen Änderungen sind notwendig? Muss beispielsweise neben dem Hamburgischen Abwassergesetz auch das Hamburger Sielabgabengesetz geändert werden? Werden bestehende Entwässerungsgräben, die bisher zur Niederschlagsentwässerung von Anliegern nach dem Gemeingebrauchsrecht genutzt wurden, im Zuge der Umwidmung von RISA-Systemen ebenfalls zu Abwasseranlagen? Wie? Muss neben den Gebühren auch ein Erschließungsbeitrag erhoben werden, wenn RISA- Systeme in Bestandsgebieten eingeführt werden? Auf welcher rechtlichen Basis (z.b.?) Wie ist in dieser Frage der Unterschied zwischen Neubauten und bestehenden Entwässerungsgräben, die ggf. nur ihren rechtlichen Status ändern? Wie kann gesichert werden, dass die Einnahmen aus der Niederschlagswassergebühr für die Refinanzierung der RISA-Systeme genutzt werden? Wie kann der ordnungsgemäße Betrieb der RISA-Anlagen auf privaten Flächen dauerhaft sichergestellt und überprüft werden? Wie kann auf privaten Flächen der Bau von RISA-Systemen veranlasst werden und wer trägt die Kosten? Zusammenfassende Bewertung Die rechtliche Definition von RISA-Systemen als Abwasseranlagen ermöglicht eine konsistente Organisations- und Finanzierungsstruktur zur Umsetzung der RISA-Konzepte, die auf Hamburg übertragbar ist. Voraussetzung ist ein entsprechender politischer Willensbildungsprozess zur Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes. Durch die rechtliche Definition als Abwasseranlage können nach dem Verursacherprinzip von Einleitern Niederschlagswassergebühren erhoben werden, die der HSE den Bau und ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen (nicht nur) auf dem Röttiger-Gelände ermöglichen. Auch der für eine stadtweite Umsetzung des RISA-Konzepts notwendige RISA-Koordinator kann aus dem Gebührenaufkommen finanziert werden. 20

23 3.3 Variante 3: RISA als private Entwässerungsanlage In der dritten Variante der Ziel-Konstellation werden RISA-Systeme als private Entwässerungsanlagen definiert (Abbildung 4). Abbildung 4: Kartierung der Ziel-Konstellation, Variante 3: RISA als private Entwässerungsanlage Rechtliche Definition Diese Variante bedarf keiner rechtlichen Änderung, sie kann (und wird) als Insellösung auf privaten Grundstücken unter geltenden Bedingungen bereits umgesetzt werden. Die Entwässerungsanlagen müssen durch Baulast gesichert werden. Ein Neubaugebiet geht als Insellösung in eine Eigentümergemeinschaft über, in der jeder Grundstückseigentümer einen Teil der RISA-Systeme übernimmt. Unklar ist die Rechtslage bei größeren Straßen in dem Gebiet: Falls sie nicht im Besitz der Eigentümergemeinschaft sind, müssen sie als öffentliche Flächen von der HSE entwässert werden, was technisch sehr aufwändig wäre. Weiterhin dürfen private Anlagen (in dem Fall RISA- Systeme) keine öffentlichen Straßen queren, was die Umsetzung unter Umständen deutlich erschwert. 21

24 3.3.2 Finanzierung Die Finanzierung der privaten Entwässerungsanlage erfolgt nach dem Verursacherprinzip über eine Betriebskostenumlage der Eigentümergemeinschaft, die von den Privathaushalten zu zahlen ist Betrieb Eigentümer und Betreiber der RISA-Systeme ist in dieser Variante die Eigentümergemeinschaft, die auch den Betrieb der RISA-Systeme verantwortet. Der von der Eigentümergemeinschaft bestellte Verwalter errechnet die Betriebskosten als Grundlage für die Betriebskostenumlage. Wartung und Instandhaltung (leichte bauliche Ausbesserungen) sowie die Grünpflege der RISA- Systeme können gegebenenfalls an einen externen Vertragspartner als Dienstleister auslagert werden. Über Wegerecht und Grundbucheintrag wird der Zugang des RISA-Koordinators zu den RISA- Systemen sichergestellt, um Funktionsprüfungen vorzunehmen und die Dauerhaftigkeit und Leistungsfähigkeit der Anlagen langfristig zu sichern RISA-Koordinator Für die Aufgabenstellung einer RISA-Koordinationsinstanz sowie die leistungsbezogene Abrechnung der Architekten und Ingenieure gelten die Ausführungen zu den Varianten 1 und 2 (siehe Kapitel und 3.2.4). Die Finanzierung des RISA-Koordinators ist in dieser Variante allerdings nicht gesichert, da die Betriebskostenumlage ausschließlich der Finanzierung des RISA-Betriebs auf den privaten Flächen dient Kommunikation Für die Erarbeitung und Umsetzung eines Informations- und Kommunikationskonzepts gelten die Ausführungen zu den Varianten 1 und 2 (siehe Kapitel und 3.2.5). Falls die Kommunikation ebenfalls aus den Gebühren finanziert werden sollte, so leistet diese Variante keinen Finanzierungsbeitrag Vorläufige Kurzbewertung Vor- und Nachteile Vorteil dieser Variante ist, dass sie im gegenwärtigen rechtlichen Rahmen umsetzbar ist, dass sie als Insellösung mit einem begrenzten Akteurskreis leicht umsetzbar ist. 22

25 Zentrale Nachteile dieser Variante sind, dass sie fast ausschließlich als Insellösung im Neubau umsetzbar und nicht auf FHH übertragbar ist, dass sie nicht den notwendigen Beitrag zur Finanzierung der RISA-Koordinationsinstanz leistet, dass RISA-Systeme bei einem fehlenden Monitoring unsachgemäß betrieben werden und durch Fehlfunktionen einen Imageverlust in FHH erleiden. Übertragbarkeit auf Hamburg Die Übertragbarkeit auf Hamburg ist in erster Linie als Insellösung für Neubaugebiete möglich. Im Bestand ist das Modell kaum umsetzbar. Offene Fragen Wie kann der ordnungsgemäße Betrieb der RISA-Anlagen dauerhaft sichergestellt und überprüft werden? Wie kann auf privaten Flächen der Bau von RISA-Systemen veranlasst werden und wer trägt die Kosten? Zusammenfassende Bewertung Die privat betriebene Entwässerung auf privaten Grundstücken wird als Insellösung bereits in FHH praktiziert. Die Variante kann nur in abgeschlossenen Gebieten funktionieren, ein dauerhafter ordnungsgemäßer Betrieb der RISA-Anlagen vorausgesetzt. Für eine Diffusion der RISA- Konzepte im Stadtraum Hamburg spielt diese Variante jedoch keine Rolle, da sie auf Bestandsflächen kaum umsetzbar ist. Zudem leistet sie keinen Beitrag zur Finanzierung des notwendigen RISA-Koordinators. 23

26 4 Offene Fragen Varianten-übergreifende offene Fragen sind: Mit welchen Investitions- und Betriebskosten gehen RISA-Systeme einher? Welche fachlichen Kompetenzen sollten in der RISA-Koordination vertreten sein? Wo soll diese Institution angesiedelt werden? Wie soll der RISA-Koordinator in der Übergangsphase finanziert werden, wenn das Gebührenaufkommen noch begrenzt ist? Was sind Inhalte des Kommunikationskonzepts (z. B. Kernbotschaften, Argumentationslinien, Kostenbeispiele), wer übernimmt die Kommunikation und wie wird sie finanziert? Wie kann sichergestellt werden, dass die Verteilung der Einnahmen der Gebühren auch zweckgebunden geschieht und nicht in allgemeinen Etats untergeht? Was passiert, wenn Besitz und Haftung auf einen Betreiber übertragen werden, die Finanzierung durch Gebühren aber (temporär) noch nicht gegeben ist? Werden Anlagen zur Niederschlagswasserbehandlung in den Varianten 1: RISA als Gewässer und 2: RISA als Abwasseranlage ebenfalls als RISA-Systeme behandelt? 24

27 Anhang Anwesenheitsliste Anwesende am zur Erarbeitung der Status Quo- und Ziel- Konstellation bei Hamburg Wasser: Herr Bertram (HAMBURG WASSER/Regenwassermanagement), Herr Waldhoff (HAMBURG WASSER, Regenwassermanagement), Herr Simon (Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt- BSU, Wasserwirtschaft), Herr Günner (HAMBURG WASSER, Grundlagen und Systementwicklung), Frau Schön (inter 3), Herr Raber (inter 3). Anwesende am zur Klärung rechtlicher Fragen und Übertragbarkeit der Konstellationen von der Röttiger Kaserne auf das Stadtgebiet Hamburg: Herr Bertram (HAMBURG WASSER/Regenwassermanagement), Herr Jäger (HAMBURG WAS- SER/Referatsleiter: Erschließung und Baurechtsverfahren), Herr Pohl (HAMBURG WASSER/ Leiter des Justiziariats), Frau Mahro (Rechtsamt der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt/Abwasserrecht), Herr Simon (Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt-BSU, Wasserwirtschaft), Herr Günner (HAMBURG WASSER, Grundlagen und Systementwicklung), Frau Schön (inter 3), Herr Raber (inter 3). Erläuterung zentraler Kartierungsprinzipien Es werden vier Elemente-Typen unterschieden: Orange: Akteure Blau: technische Elemente, in dieser Konstellation insbesondere infrastrukturbezogene Grün: natürliche Elemente Rot: Zeichenelemente alles, was in Buchstaben oder Zahlen ausgedrückt wird. Anordnungsprinzipien sind: Die wichtigsten Elemente werden im Kern der Konstellation kartiert. Die Nähe von Elementen bedeutet, dass sie in Bezug zueinander stehen. Es werden verschiedene Typen von Beziehungen zwischen Elementen unterschieden: 25

28 Abbildung 5: Elementen und Beziehungstypen für die Konstellationskartierung. Erstkartierung der Status Quo- und Ziel-Konstellationen Die folgenden Abbildungen zeigen die Erstkartierungen von Status Quo- und Zielkonstellationen, wie sie während des Workshops erstellt wurden. Folgende Elemente der Status Quo-Konstellation wurden im Zuge der Überarbeitung wegen mangelnder Relevanz (in Bezug zur Fragestellung) entfernt: Dachbegrünung, Liegenschaftsamt, Mitbenutzung, Gebührenordnung, Grundstück, Betreiber, Straßenquerung, Entleerungszeit, Kosten, Querung, Betriebsaufwand, Macht, Persönlich, Wasserkörper, Wasserwirtschaftliches Oberflächenbauwerk. 26

29 Abbildung 6: Erstkartierung Status Quo-Konstellation Abbildung 7: Erstkartierung Ziel-Konstellation, Modell 1: RISA als Gewässer 27

30 Abbildung 8: Erstkartierung Ziel-Konstellation, Modell 2: RISA als Abwasseranlage Abbildung 9: Erstkartierung Ziel-Konstellation, Modell 3: RISA als private Entwässerungsanlage 28

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