ASV in der anwaltlichen Beratung eines Krankenhauses
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- Sarah Winkler
- vor 5 Jahren
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1 ASV in der anwaltlichen Beratung eines Krankenhauses Dr. Kyrill Makoski, LL.M. (Boston University) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Möller und Partner, Düsseldorf 10. April
2 Unterscheidung zwischen Krankenhäusern mit Bestimmung nach 116b II SGB V a.f. ohne Bestimmung Bei vorhandener Bestimmung Zwang zur Teilnahme an der ASV wegen Übergangsregelung ( 116b VIII SGB V Bestimmungen spätestens zwei Jahre nach entsprechender RL aufzuheben) In jedem Fall individuelle Abwägung der Vor-und Nachteile 10. April
3 Abwägung Pro Erweiterung des Leistungsspektrums Bessere Ausnutzung der Ressourcen Verbesserung der Patientenbindung Neues Einnahmefeld Dauerhafter Ersatz der Ermächtigungen Kooperation mit Einweisern Contra Probleme mit niedergelassenen Ärzten Zusätzlicher struktureller Aufwand Zusätzlicher Verwaltungsaufwand Neues Abrechnungssystem Interne Probleme 10. April
4 PRO-ARGUMENTE 10. April
5 Erweiterung des Leistungsspektrums Erbringung von ambulanten Leistungen Durchgehende Versorgung von Patienten, die häufig stationär behandelt werden müssen Durch Kooperation können Leistungen selbst erbracht werden, die bisher ausgelagert werden mussten 10. April
6 Bessere Ausnutzung der Ressourcen Auch ambulante Behandlung Großgeräte können öfter benutzt werden Höhere Effizienz Bessere Erfahrungen der Mitarbeiter Verbesserte Weiterbildungsmöglichkeiten Kooperation über die ASV hinaus 10. April
7 Verbesserung der Patientenbindung Patienten werden nicht nur stationär behandelt, sondern auch ambulant (d.h. durchgehend) Verringert den Anreiz, Patienten stationär aufzunehmen Aber:Je nach Krankheit unterschiedlicher Tätigkeitsumfang in Abhängigkeit von den Konkretisierungen 10. April
8 Neues Einnahmefeld Bisher war ambulante Behandlung nur eingeschränkt möglich Jetzt weitere Betätigung und Erzielung von Einnahmen auch bei ambulanter Tätigkeit 10. April
9 Ersatz von Ermächtigungen Ermächtigungen ( 116 SGB V) sind zeitlich und vom Umfang her beschränkt und an bestimmte Ärzte gebunden Zudem können sie von Vertragsärzten angefochten werden anders als Berechtigungen zur ASV 10. April
10 Kooperation mit Einweisern Verbesserte Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten Insbesondere wegen des Kooperationserfordernis ( 116b IV 9f. SGB V) Nutzung der ASV-Strukturen auch bei anderen Krankheitsfeldern Achtung: Keine Einweiservergütungen! ( 31 MBO, 73 VII SGB V, 31a KHGG NRW, 299a StGB-E) 10. April
11 CONTRA-ARGUMENTE 10. April
12 Probleme mit niedergelassenen Ärzten Ausdehnung des Leistungsspektrums in den ambulanten Sektor Abschluss von Kooperationsvereinbarungen schließt andere Leistungserbringer aus Boykottgefahr Externe erhalten Einblick in Leistungsdaten des Krankenhauses 10. April
13 Zusätzlicher struktureller Aufwand Sicherstellung der Strukturanforderungen Insbesondere rechtzeitige Meldung von personellen Veränderungen Überwachung der Fortbildungspflichten Sicherstellung des Datenschutzes Ausreichender Versicherungsschutz 10. April
14 Erhöhter Verwaltungsaufwand Prüfung, ob Patient die medizinischen Anforderungen erfüllt Neue Abrechnungsregelungen Neue Abrechnungsverfahren Dokumentationspflichten 10. April
15 Neues Abrechnungssystem Einzelleistungsvergütung zunächst durch EBM ( 116b VI 8 SGB V) zukünftig (ab wann?) durch neue diagnosebezogene Gebührenordnung ( 116b VI 2 SGB V) 10. April
16 Interne Probleme Beschränkung der Ermächtigungen von Chefärzten Neue Verantwortlichkeiten Personal Behandlung Anpassung der Krankenhausstruktur Datenschutz! 10. April
17 Rechtlicher Beratungsbedarf Antragsverfahren (insbesondere Formalitäten) Kooperationsverträge (sowohl zwingend erforderliche als auch mit sonstigen einzubeziehenden Leistungserbringern) Interner Klärungsbedarf (z.b. Vertragsänderungen bei angestellten [Chef-]Ärzten) 10. April
18 Zusammenfassung Aus strategischen Gründen sollte sich jedes Krankenhaus, welches mehr als Grundversorgung betreibt, mit der ASV beschäftigen. Die Entscheidung zur Antragstellung hängt von den Ressourcen des Krankenhauses sowie dem Umfeld ab; schonungslose Bestandsaufnahme erforderlich! Wer schon bisher eine Bestimmung nach 116b SGB V a.f. hatte oder ambulant in diesen Krankheitsbereichenaktiv ist (z.b. mit einem MVZ), wird kaum um die ASV herumkommen. 10. April
19 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Dr. Kyrill Makoski Möller & Partner - Kanzlei für Medizinrecht Pfeifferstraße Düsseldorf zentrale@m-u-p.info April
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