Konzernrechnungslegung

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1 Definition Konzerne: 1. Unterordnungskonzerne: Ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen sind unter einheitlicher Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst ( 18, 1, 1 AktG, Unterordnungskonzern) Einheitliche Leitung: - zwingend, wenn ein Beherrschungsvertrag ( 291 AktG, Vertragskonzern) oder eine Eingliederung ( 319 AktG, Eingliederungskonzern) vorliegt ( 18, 1,2 AktG) - widerlegbare Annahme, wenn ein abhängiges Unternehmen vorliegt ( 18, 1, 3 Faktischer Konzern), z. B. bei Mehrheitsbeteiligung. Gilt nicht, wenn nur zur Weiterveräußerung angeschafft. Faktische Konzerne: - einzelne Unternehmen bleiben als Anspruchseinheit bestehen - Aktionäre des jeweiligen Unternehmens sind nur am Erfolg ihres Unternehmens beteiligt - Gläubigern haftet nur das jeweilige Schuldnerunternehmen - Gesetzliche Regelungen: Schutz gegen nachteilige Weisungen der Muttergesellschaft ( AktG) Vertragskonzerne: - Voraussetzungen: o Beherrschungsvertrag (i.d.r. auch Gewinnabführungsvertrag) o Starkes Weisungsrecht der Mutter ( 308 AktG) - Gesetzliche Regelungen (Gläubigerschutz): o Gesetzliche Rücklage ( 300 AktG) o Begrenzung der Gewinnabführung ( 301 AktG) o Verlustausgleich ( 302 AktG) o Sicherheitsleistung ( 303 AktG) Eingliederungskonzerne: - rechtliche Grundlagen: AktG o setzt 95 %ige Beteiligung voraus ( 320 AktG) o führt zwingend zum Abfinden und Ausscheiden der Minderheitsgesellschafter ( 320 a AktG) 2. Gleichordnungskonzern: Mindestens zwei Unternehmen sind unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, ohne dass ein Abhängigkeitsverhältnis besteht ( 18, 2 AktG) - einheitliche Leitung wird von mehreren Unternehmen gemeinsam ausgeübt (durch Vertrag oder auf andere Weise [personelle Verflechtungen]) - keine Konzernrechnungslegungspflicht Sascha Tünker Seite 1 von 1

2 Problem der Einzelabschlüsse im Bezug auf die Darstellung des Konzerns als Einheit: - Einfache Addition der Einzelbilanzen führt durch Doppelzählungen zu falschen Informationen über Gesamtkonzern - Gewinnverlagernde Maßnahmen können Erfolge der Einzelunternehmen verschieben - Gewinnverändernde Maßnahmen können zu anderen Ergebnissen führen als es bei einer Einzelunternehmung der Fall wäre (z. B. Umgehung des Aktivierungsverbotes für selbsterstellte immaterielle Güter durch Gründung einer F&E Tochter) - Veränderung von Rechtspositionen (z.b. Ausschüttungskompetenz der HV kann durch 100 %ige Tochter umgangen werden, über deren Ausschüttung der Vorstand der Mutter entscheidet) Konzernrechnungslegung: - Bilanzierung soll so erfolgen, als ob es sich bei dem Konzern um eine rechtliche Einheit handelt - Konsolidierungsvorgänge: o Kapitalkonsolidierung (Verrechung der Beteiligungsbuchwerte mit dem anteiligen Eigenkapital) o Schuldenkonsolidierung (Verrechung von Konzerninternen Darlehen) o Zwischengewinneliminierung (Neutralisation von Gewinnen, die aus Geschäften zwischen Konzernmitgliedern entstanden sind) - Konzernabschlüsse haben keine Ausschüttungsbemessungsfunktion Rechtliche Regelungen: - EU-Richtlinien - HGB ( HGB) - Einzelgesetze (AktG, GmbHG, etc. ) - Standard des Standardisierungsrates (DRSC) o Durch KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich) gem. 342 HGB möglich o Standards haben nach Bekanntgabe GoB- Charakter Befreiungsregelung nach dem Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz: Befreiung nach 292a HGB für Unternehmen möglich: - die einen organisierten Markt in Anspruch nehmen - die Rechnungslegungsmethoden verwenden, die an einem ausländischen Kapitalmarkt vorgeschriebenen oder anerkannten Standard sind o die im Einklang mit Konzernrichtlinien der EU stehen o deren Aussagekraft des Konzernabschlusses mit dem nach HGB gleichwertig sind IAS oder US-GAAP - Abweichungen von den deutschen Methoden muss erläutert werden - Bedingungen müssen von WP überprüft werden - Befristet bis Ende 2004 Probleme: - Öffnung deutschen Rechts verfassungsmäßig bedenklich - Vergleichbarkeit Sascha Tünker Seite 2 von 2

3 US-GAAP = US Generaly Accepted Accounting Principles - Gesetzt vom Financial Accounting Standard Board (FASB), einer privaten amerikanischen Organisation mit Sitz in NY - Vorteile: o Hochwertiges, umfangreiches Regelwerk (140 Statements) o Sehr flexibel bei aktuellen Fragen o Sehr Bekannt und akzeptiert - Nachteile: o Sehr US-spezifisch o Keine Einflussnahme anderer Staaten möglich o Starker Lobbyeinfluss IAS = International Accounting Standard - Gesetzt vom International Accounting Standard Board (IASB), einer privaten Vereinigung mit Sitz in London - Vorteile: o Hochwertiges Regelwerk o Sehr flexibel bei aktuellen Fragen o Berücksichtigt Rechnungslegung vieler Staaten o Starke Unterstützung der EU-Kommission - Nachteile: o Regelwerk noch nicht umfassend (41 Standards) o Auslegung zum großen Teil noch offen o Unklar, ob von der US-amerikanischen SEC akzeptiert Funktionen der externen Rechnungslegung: - Ausschüttungsbemessung und Kompetenzabgrenzung o Gläubigerschutz (Ausschüttungsobergrenze) o Aktionärsschutz (Mindestausschüttung) - Information o Vermögenslage o Finanzlage o Ertragslage Bei den Regelungen des Einzelabschlusses nach HGB steht die Ausschüttungsbemessung und Kompetenzabgrenzung im Vordergrund. Beim Konzernabschluss nach HGB und IAS haben ausschließlich Informationsfunktion: HGB 297: Der Konzernabschluss hat unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermitteln. IAS: Der Konzernabschluss soll Informationen über den Unternehmenszusammenschluss so vermitteln, als wäre dieser ein einziges Unternehmen. Der Konzernabschluss nach US-GAAP erfüllt beide Funktionen. Ergänzende Einzelabschlüsse sind die Ausnahme (nicht vorgeschrieben). Ausschüttungsbemessung nich rechtlich verankert, jedoch faktisch gegeben Sascha Tünker Seite 3 von 3

4 Einheitstheorie vs. Interessentheorie 1. Einheitstheorie - Gesamtkonzern wird als eigenständige wirtschaftliche Einheit gesehen - Für Gesamtkonzern wird nur die Interessenlage des Mutterunternehmens als maßgeblich angesehen - Für den Konzernabschluss bedeutet das: o Vollständige Einbeziehung der Tochterunternehmen o Vollständige Eliminierung von konzerninternen Geschäften Vollkonsolidierung 2. Interessentheorie - Interessen der Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter stehen im Widerspruch - Abbildung der Interessen des Mutterunternehmens - Erweiterter Abschluss des Mutterunternehmens o Keine Unterstellung einer einheitlichen Interessenlage, sondern explizite Berücksichtigung möglicher Gegensätze Während HGB und IAS stark an der Einheitstheorie angelehnt sind, ist US-GAAP eher an der Interessentheorie angelehnt. Aber auch hier ist eine Wandlung zur Einheitstheorie erkennbar. Grundsätze der Konzernrechnungslegung - Wirtschaftlichkeit - Vollständigkeit - Fiktion der rechtlichen Einheit - Einheitlicher Stichtag - Einheitliche Bilanzierung und Bewertung - Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden Pflicht zur Konzernabschlussaufstellung nach deutschem Recht 1. Kapitalgesellschaften (nach HGB) - bei einheitlicher Leitung im Konzern nach 290 I, 1 HGB o Voraussetzung: Beteiligung gem. 271, I HGB o Weitere Kriterien: Abstimmung der Geschäftspolitik durch Konzernspitze Ausübung der Geschäftsleitung nur durch Konzernspitze - Bei einem Control-Verhältnis gem. 290, II HGB o Maßgeblich ausschließlich die Möglichkeit der beherrschenden Einflussnahme Mehrheit der Stimmrechte nach 290, II, 1 HGB und Organbestimmungsrechte nach 290, II, 2 HGB Vertragliches oder satzungsmäßiges Beherrschungsrecht nach 290, II, 3 HGB Auch ohne einheitliche Leitung - Ausnahmen: o Befreiender Abschluss eines übergeordneten Unternehmens 291, 292 HGB Mutter ist ihrerseits Tochter eines anderen Unternehmens o Bei unterschreiten von 2 der drei folgenden Größenkriterien ( 293 HGB): Bruttomethode Nettomethode Bilanzsumme Summe der Einzelbilanzen < 32,27 Mio DM Konzernbilanz < 26,89 Mio DM Umsatz Summe der Einzelumsätze < 64,54 Mio DM Konzernumsatz < 53,78 Mio DM Mitarbeiter Anzahl im Jahresschnitt<= 250 Anzahl im Jahresschnitt <= Sascha Tünker Seite 4 von 4

5 2. Übrige Rechtsformen (nach PublG) - bei einheitlicher Leitung im Konzern nach 11, I PublG o bei Erfüllung von mindestens 2 der 3 Größenkriterien Bilanzsumme > 125 Mio DM Umsatz > 250 Mio DM Anzahl inländische AN > 5000 Aufstellungspflicht nach IAS und US-GAAP Sowohl nach IAS wie auch nach US-GAAP ist ausschließlich das Control-Verhältnis ausschlaggebend. Control-Verhältnis nach IAS: - wenn Mutterunternehmen die Macht hat, die finanziellen und betriebswirtschaftlichen Entscheidungen so zu beherrschen, dass es Nutzen daraus ziehen kann o Normalfall: Bei Stimmrechtsmehrheit o aber: Auch bei Stimmrechtsmehrheit kein Control-Verhältnis, wenn beherrschender Einfluss widerlegt wird o auch ohne Stimmrechtsmehrheit bei vertraglicher Verfügbarkeit der Stimmrechtsmehrheit oder Recht auf beherrschenden Einfluss oder Recht auf Bestellung oder Berufung der Mehrheit der Leitorgane (Organbestimmungsrecht) oder Möglichkeit, die Mehrheit der Stimmen zu beeinflussen Control-Verhältnis nach US-GAAP: - legal Control: direkte oder indirekte Stimmenmehrheit - effective Control: neue Annäherung an die IAS- Auslegung Befreiungskriterien nach IAS und US-GAAP: - bei IAS nur, wenn Mutterunternehmen nahezu vollständig im Besitz einer übergeordneten Mutter ist und die übrigen Gesellschafter zustimmen. - Bei US-GAAP gibt es keine Befreiung von der Aufstellungspflicht (Tannenbaumprinzip) Konsolidierungskreis nach HGB, IAS und US-GAAP: - Alle unmittelbaren und mittel Tochterunternehmen - Einbezug mittels Vollkonsolidierung - Weltabschlussprinzip - Wesentliche Änderungen müssen im JA Erläutert werden ( 294, II HGB) - Stetigkeitsgrundsatz für Konsolidierungsmethoden und Konsolidierungskreis ( 287, III HGB) Konsolidierungsverbot nach HGB - Tätigkeit einer TU weicht von der Konzerntypischen ab o Vollkonsolidierungsverbot gem. 294, I + II HGB: o Angabe und Begründung im JA gem. 295, III HGB o Einzelabschluss der Tochter muss dem Konzernabschluss bei der Abgabe zum Handelsregister beigefügt werden ( 295, III HGB) o Evtl. Bewertung nach der Equity-Methode ( 312 HGB) möglich, ansonsten Ausweis als Beteiligung ( 295, I HGB) Sascha Tünker Seite 5 von 5

6 Einbeziehungswahlrechte nach HGB Sachliche Begründung ( 296, I HGB): - Nr. 1: Beschränkung der Rechte bezüglich Vermögen oder Geschäftsleitung der TU - Nr. 2: Hohe Kosten oder Verzögerung der Beibringung der zur Konsolidierung der TU benötigten Unterlagen - Nr. 3: Anteile an TU werden nur zum Zweck der Weiterveräußerung gehalten Wesentlichkeitsprinzip ( 296, II HGB): - TU ist zur Erfüllung der Generalnorm nur von untergeordneter Bedeutung o Bei mehreren TU ist von der Gesamtbedeutung auszugehen Behandlung nicht einbezogener TU: - maßgeblicher Einfluss? o Nachhaltige Beeinträchtigung der Rechtsposition der MU? o TU nur zum Zweck der Weiterveräußerung gehalten? o TU wegen untergeordneter Bedeutung nicht aufgenommen? - Ja: o Bewertung nach Equity-Methode - Nein: o Ausweis als Beteiligung o Begründung im Konzernanhang Stichtag Konzernabschluss: - Stichtag Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder - Stichtag Jahresabschluss des bedeutendsten Unternehmens - Stichtag der Mehrzahl der im Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen o Angabe und Begründung im Konzernanhang Behandlung der Einzelabschlüsse: - Einzelabschlussdatum = Konzernabschlussdatum: => Übernahme - Einzelabschluss mehr als 3 Monate vor Konzernabschluss: => Pflicht zum Zwischenabschluss - Einzelabschluss bis max. 3 Monate vor Konzernabschluss: => Übernahme oder => freiwilliger Zwischenabschluss Vorgänge von besonderer Bedeutung sind im Konzernanhang anzugeben Sascha Tünker Seite 6 von 6

7 Vereinheitlichung der Bilanzinhalte Konzernrechnungslegung Neuausübung der Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte in HB II (nach HGB und IAS, bei US-GAAP gibt es diese Vorschrift nicht, die Einzelabschlüsse müssen lediglich GAAP-konform sein) Vorsichtige Bewertung in den Einzelabschlüssen wird zu realistischer Bewertung im Konzernabschluss. - Konzerneinheitliche Bilanzierung ( 300, II HGB) o Bilanzansatzvorschriften der Konzernmutter maßgeblich ( 300, I HGB) Bei Änderung Begründung im Anhang o Neuausübung von Wahlrechten möglich o Stetigkeit soll gewahrt sein (nicht strenger als im Einzelabschluss) - Konzerneinheitliche Bewertungsmethode [LIFO, FIFO, etc] ( 308, I HGB) o Einheitliche Bewertung = sachliche Stetigkeit Gleiche Sachverhalte müssen gleich behandelt werden o Nicht an Vorgehen im Einzelabschuss gebunden - Aufhebung steuerlicher Wertansätze ( 308, III HGB, IAS, US-GAAP) Kapitalkonsolidierung Bilanzierung von Unternehmenserwerben 1. Asset Deals: Vermögens- und Schuldenkonsolidierung - Bewertung zu Anschaffungs- und Zeitwerten - Bei Kaufpreis > Buchwert: o Aufholung stiller Reserven o Rest: Ansatz als Firmenwert - Bei Kaufpreis > Buchwert: o Bildung eines passivischen KAP 2. Share Deals: Ausweis des Kaufpreises als Beteiligung - Erwerbsmethode (bei Tatsächlicher Zahlung einer Geldsumme): Vermögensgegenstände und Schulden werden wie beim Asset Deal behandelt - Interessenzusammenführungsmethode (Bei Kauf durch Anteilstausch): Buchwertfortführung (keine Neubewertung) Sascha Tünker Seite 7 von 7

8 Konsolidierungsarten je nach Art der Verflechtung: Art der Beziehung Stellung des beteiligten Umfang der Methode Unternehmens Einbeziehung Beherrschender Einfluss Tochterunternehmen Vollkonsolidierung Erwerbsmethode ( 301 HGB, Buchwert- oder Neubewertungsmethode) Interessenzusammenführungsmethode ( 302 HGB, Gemeinschaftliche Leitung nach 310 HGB Maßgeblicher Einfluss nach 311 HGB Dauernde Verbindung gem. 271 HGB Assoziiertes Unternehmen Beteiligung Buchwertmethode) Teilkonsolidierung Quotenkonsolidierung nach 310 HGB (Buchwert- oder Neubewertungsmethode) Wahlrecht: Equity-Methode Gemeinschaftsunternehmung Konsolidierungsähnliche Bewertung, Ausweis als Bet. Ausweis als Beteiligung Equity-Methode nach 311 HGB (Buchwert- oder Neubewertungsmethode) Vollkonsolidierung (Erwerbsmethode) Erstkonsolidierung Buchwertmethode ( 301, I, 1 HGB) - Vermögen und Schulden werden unverändert zu Buchwerten in die HB II übernommen - Erst danach werden soweit vorhanden- stille Reserven und Firmenwert (Goodwill) aktiviert bzw. Badwill als KAP passiviert - Vorgehen nach 301, I, 2, Nr. 1: o Verrechnung des Beteiligungswertes mit anteiligem EK und KAP KAP = Beteiligung Anteil * Eigenkapital Aktiver KAP: o Stille Reserven o Nicht bilanzierte oder bilanzierungsfähige VG o Positive Zukunftschancen (Goodwill) Passiver KAP: o Überbewertete Aktiva bzw. unterbewertete Passiva o Negative Zukunftsaussichten (Badwill) o Schnäppchen (Lucky buy) o Auflösung eines aktivischem KAP zugunsten stiller Reserven (anteilig im Bezug auf AHK und Anteil am Unternehmen!!) und Firmenwert Beachtung des Anschaffungswertprinzips: Stille Reserven nur bis zum Beteiligungswert aufdecken o Bei Beteiligung mit 100 %: Auflösung nach Bestimmbarkeit der Höhe, Nach Liquidierbarkeit oder Anteilige Auflösung o Bei Beteiligungen < 100 %: Nur Anteilige Auflösung o Ausweis der Minderheitsanteile auf der Passivseite nach 307, I, 1 HGB Auflösung der stillen Reserven nur zum Beteiligungsanteil Ausweis der Minderheiten zum Nominalwert (ohne stille Reserven) Sascha Tünker Seite 8 von 8 %

9 Neubewertungsmethode ( 301, I, 2 HGB) - schon bei der Erstellung der HB II werden die stillen Reserven aufgedeckt o stille Reserven werden zwar auch nur anteilig (Wahrung des AHK-Prinzips), aber im vollen Umfang (auch für Minderheitsgesellschafter) aufgedeckt o Rücklagen in HB II entsprechend höher o Neubewertung ist somit nach oben begrenzt (AHK/Anteil) - Vorgehen: o Bestimmung des maximal zulässigen EK nach Neubewertung (AHK /Anteil) o Berechnung der maximal auflösbaren stillen Reserven (EKmax EK alt) o Aufstellung der HB II Ausweis der stillen Reserven in entsprechender Höhe Berechnung des KAP: KAP = Beteiligung Anteil * Eigenkapital(neu!) Aktivischer KAP: Auflösung als Firmenwert Passivischer KAP: Ausweis in Bilanz Ausweis von Minderheiten zum anteiligen neuen EK-Betrag Unterschiede Buchwert- vs. Neubewertungsmethode: - Stille Reserven bei NBW- Methode bereits in HB II aktiviert - Stille Reserven werden bei NBW- Methode in vollem Umfang, bei BW- Methode nur zum Beteiligungsanteil aufgelöst - Entsprechend sind bei der NBW- Methode die Minderheitsanteile höher bewertet - Beide Methoden führen bei einer 100%igen Beteiligung zum gleichen Ergebnis Behandlung des Goodwills: - kann planmäßig über 4 Jahre oder über die geplante Nutzungsdauer abgeschrieben werden ( 309, I, HGB) - steuerlich: Abschreibung über 15 Jahre (Angleich der HB möglich und sinnvoll) - alternativ: Verrechnung des Goodwills mit offenen Rücklagen des Konzerns ( 309, I, 3 HGB) o keine Abschreibungen!!! Behandlung des Badwills: - Passivierung o Bei Preisabschlag eher Rückstellungscharakter o Beim Lucky buy eher Rücklagebestandteil Für beide gilt: - Die Beträge sind im Konzernanhang zu erläutern - Im Fall mehrerer Töchter dürfen positive und negative Unterschiedsbeträge saldiert werden ( 301, III, 3 HGB) Sascha Tünker Seite 9 von 9

10 Folgekonsolidierung Buchwertmethode: - Abschreibungen auf stille Reserven und Geschäftswert betreffen nur Konzernrücklagen, nicht den Minderheitenanteil - Gewinn der TU erhöht Rücklagen und Minderheitsanteile Neubewertungsmethode: - Abschreibungen auf Geschäftswert betreffen nur Konzernrücklagen - Abschreibung auf stille Reserven betreffen sowohl Konzernrücklagen (Beteiligungsanteil) wie auch die Minderheitsanteile ( 1 Beteiligungsanteil) - Gewinn der TU erhöht Rücklagen und Minderheitsanteile Vollkonsolidierung Interessenzusammenführungsmethode Pooling of Interests - Beteiligungswert wird gegen anteiliges gezeichnetes Kapital aufgerechnet o Tausch der Anteile - Nur Buchwertmethode zulässig o Buchwerte werden unverändert übernommen - Voraussetzungen: o MU muss im Besitz von mind. 90 % der Anteile sein o Eigentümer der TU erhalten als Gegenleistung Anteile des MU oder eines anderen Unternehmens aus dem Konsolidierungskreis o Eine zusätzliche Barabfindung darf nicht höher als 10 % des Nennbetrages bzw. des rechnerischen Wertes sein o Differenz aus beteiligungsbuchwert und anteilig gezeichnetem Kapital wird mit Rücklagen verrechnet o Methode, Höhe der Verrechnung, Name und Sitz der nach dieser Methode einbezogenen Unternehmen müssen im Anhang aufgeführt werden - Vorgehen: o [Berechnung des Beteiligungsbuchwertes (Anzahl abgegebene Aktien * Buchwert)] o Berechnung KAP: KAP = Buchwert Anteil * Eigenkapital o Verrechnung KAP mit Rücklagen Sascha Tünker Seite 10 von 10

11 Vollkonsolidierung nach IAS 22 - zwei Methoden: o purchase accounting bei Unternehmenserwerb (IAS- Erwerbsmethode) U- Erwerb wird bei 50 % Beteiligung widerlegbar angenommen Auch bei Control- Verhältnis mit weniger als 50 % Anteil nötig Tag des Erwerbs ist Stichtag der Erstkonsolidierung Zwei Methoden: Benchmark treatment: Stille Reserven werden im Anteil der Beteiligung aufgedeckt Allowed alternative treatment: Vollständige Aufdeckung Goodwill: Grundsätzlich erfolgswirksam linear abzuschreiben über maximal 20 Jahre Keine Erfolgsneutrale Verrechnung möglich Badwill: Ist zum Zeitpunkt des Anfallens der Verluste als Ertag zu verrechnen Lucky buy: Ist über durchschnittliche Nutzungsdauer des abnutzbaren AV der erworbenen Unternehmung als Ertrag zu erfassen o uniting of interests bei Unternehmenszusammenführung (Interessenzusammenführungsmethode) Vollkonsolidierung nach US-GAAP: - seit 2001 nur noch purchase- Methode anwendbar - pooling of interests nicht mehr anwendbar - Besonderheit: keine planmäßige Abschreibung auf Geschäftswert nötig Sascha Tünker Seite 11 von 11

12 Quotenkonsolidierung - Anteilige Eliminierung konzerninterner Beziehungen entsprechend der Beteiligungsquote - Als Wahlrecht nur für Gemeinschaftsunternehmen zulässig o Nur bei gemeinsam geführten TU, die nicht in Konzernabschluss einbezogen sind - Nach 310, I HGB Wahlrecht zwischen Quotenkonsolidierung und Einbeziehung nach Equity- Methode - Voraussetzungen: o Unternehmenseigenschaft des Gemeinschaftsunternehmens o Langfristige Zusammenarbeit o Wirtschaftliche Unabhängigkeit des TU o Tatsächliche Ausübung der gemeinschaftlichen Führung o Vorliegen einer Beteiligung im Sinne von 271, I HGB 20 % < Beteiligung < 50 % o MU muss ohnehin gem. 290 HGB zur Konzernbilanzaufstellung verpflichtet sein - Vorgehen: o Erstellung der HB II nach konzerneinheitlichen Bilanzierungsgrundsätzen o Einbeziehung der Bilanz und GuV entsprechend dem Beteiligungsanteil o Aufdeckung stiller Reserven bis maximal zum Beteiligungsbuchwert o Wahlrecht zwischen Buchwert- und Neubewertungsmethode, führen zum gleichen Ergebnis - Kritik: o Verstößt gegen Grundsatz der Darstellung des Konzerns als wirtschaftliche Einheit (allerdings: auf Gemeinschaftsunternehmen ohnehin nicht anwendbar) o Macht Konzernabschlüsse undurchsichtiger o Führt zum Ausweis von Vermögen und Schulden, über die der Konzern nicht frei verfügen kann o Geeignet zum Abbild der wirtschaftlichen Tätigkeit o Ungeeignet zum Abbild der Vermögens- und Haftungspotentialen Konsolidierung nach Equity- Methode nach 312 HGB - Als Mittel für assoziierte Unternehmen gedacht, die zwischen reiner finanzieller Beteiligung und Control- Verhältnis liegen - Maßgeblicher Einfluss soll durch Bewertung als anteiliges Eigenkapital zum Ausdruck kommen - Ansatz in der Konzernbilanz als modifizierter Beteiligungsbuchwert o Eher Bewertungs- als Konsolidierungsmethode - Typisches assoziiertes Unternehmen: o Beteiligung gem. 271 HGB Beteiligung Dauerhaft Beteiligtes Unternehmen muss in Konzernabschluss einbezogen sein o Beteiligtes Unternehmen muss maßgeblichen Einfluss ausüben Widerlegbare Vermutung bei Anteil > 20 % Sascha Tünker Seite 12 von 12

13 Berechnung: Anschaffungskosten vereinnahmte Auschüttungen = Einzelabschlusswert + Anteiliger Jahresüberschuss - Anteiliger Jahresfehlbetrag - Außerplanmäßige Abschreibungen + Zuschreibungen + Kapitaleinzahlungen - Kapitalrückzahlungen = Beteiligungsbuchwert oder: Einzelabschlusswert + Jahreserfolg + Bewertungsveränderungen + Kapitalveränderungen = Beteiligungsbuchwert Equity- Ansatz nach Buchwertmethode: - Ansatz zum Buchwert aus Einzelabschluss des beteiligten Unternehmens - Unterschiedsbetrag zum anteiligen Eigenkapital: o Gem. 312, I, 2 HGB in Konzernbilanz auszuweisen und im Anhang zu erläutern o Gem. 312, II, 1 HGB den Vermögen und Schulden des Beteiligungsunternehmens zuordnen, um stille Reserven und Lasten offen zu legen Equity- Ansatz nach Kapitalanteilsmethode - Neubewertung der Vermögen und Schulden zu Zeitwerten - Ansatz zum Betrag des anteiligen neuen Eigenkapitals o Neues Eigenkapital darf gem. 312, I, 3 HGB die Anschaffungskosten nicht überschreiten - Unterschiedswert zwischen Equity- Wert und Beteiligungsbuchwert ist bei Erstkonsolidierung auszuweisen und im Anhang zu erläutern - Gegenbuchung über Geschäftswert, passivischen KAP oder ähnliches. Erläuterung im Anhang - Beteiligung und Geschäftswert können im Folgejahr mit anderen zusammengefasst ausgewiesen werden Sascha Tünker Seite 13 von 13

14 Schuldenkonsolidierung - Zur Vermeidung von Doppelzählungen müssen aus der Summenbilanz Forderungen und Verbindlichkeiten, die zwischen einbezogenen Unternehmen bestehen, eliminiert werden ( 303, I HGB) o Betrifft: Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und RAPs o Alle weiteren Bilanzpositionen Forderungs- bzw. (Eventual-) Verbindlichkeitscharakter - Problem: o Aufrechnungsdifferenzen Echte Aufrechnungsdifferenzen(materieller Natur): Ursache: Unterschiedlich hohe Wertansätze von Ford. und FB Rückstellungen für ungewisse VB Abzinsung einer Forderung, VB zum Nominalwert Abschreibungen auf Forderungen gg. Verb. Unternehmen Darlehen mit Disagio, welches von Schuldner nicht aktiviert wurde Währungsschwankungen Unechte Aufrechnungsdifferenzen (formeller Natur): Ursache: Buchungstechnische Differenzen VB wurde schon getilgt, ist aber aufgrund unterschiedlicher Stichtage nicht beim Gläubiger verbucht Stichtagsbezogene Aufrechnungsdifferenzen: Ursache: Forderungen und Verbindlichkeiten schwanken im Zeitablauf o Aufgrund unterschiedlicher Stichtage unterschiedliche Höhe o Rückstellungen: Gegenüber sich selbst (Aufwands-R): bleiben erhalten Gegenüber dritten: bleiben erhalten Gegenüber einbezogenen U: werden eliminiert Nur vordergründig gegenüber Einbezogenen, tatsächlich (über das einbezogene Unternehmen) gegenüber dritte: bleiben erhalten Umgliederung einer Rückstellung: Wenn es aus Konzernsicht erforderlich oder möglich ist, können auch Konzernrückstellungen gebildet werden (Gewährleistung, Instandhaltung) - Vorgehen: o Ohne Aufrechnungsdifferenzen: Verrechnung von Forderung und Verbindlichkeit o Mit Aufrechnungsdifferenzen: Passivisch: Forderung > Verbindlichkeit (jeweils Buchwert) Erfolgswirksame Ausbuchung: Aufwand an Ford. Od. VB Aktivisch: Forderung < Verbindlichkeit (jeweils Buchwert) Erfolgswirksame Ausbuchung: Ford. Od. VB an Ertrag Sascha Tünker Seite 14 von 14

15 Zwischenerfolgseliminierung - gem. 297 III, 1 HGB muss der Konzern beim Jahresabschluss als wirtschaftliche Einheit gesehen werden o Lieferungen und Leistungen müssen so abgebildet werden, als ob es sich bei den einbezogenen Unternehmen nur um Betriebsstätten handeln würde o Gem. den Realisationsprinzip ( 252 I, 4 HGB) dürfen keine Zwischengewinne aus konzerninternen Geschäften ausgewiesen werden Ansatz zu Konzern- AHK: Konzernanschaffungskosten: Aufwendung für den Erwerb und die Herstellung der Betriebsbereitschaft Konzernherstellungskosten: mindestens Summe der Einzelkosten (Material- und Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung, konzernspezifische Herstelleinzelkostenmehrungen % -minderungen), höchstens Summe der Einzel- und Gemeinkosten o Eliminierungspflichtig: Differenz zwischen Verrechnungspreis und Summe Einzel- und Gemeinkosten o Eliminierungsfähig: Summe der Gemeinkosten (Material- und Fertigungsgemeinkosten, Verwaltungskosten, Kosten für freiwillige soziale Leistungen, FK- Zinsen, konzernspezifische Herstellkostenmehrungen % -minderungen) Zwischengewinne: Differenz zwischen Wertansatz im Einzelabschluss und AHK Gewinn des Verkäufers => zu hoher Bestand bei Käufer Verlust des Verkäufers => zu niedriger Bestand des Käufers o Zwischenerfolgseliminierung gem. 304 HGB: Erfasste Bestandswerte und Jahresergebnisse sind um Zwischengewinne zu korrigieren Aufwands- und Ertragskonsolidierung gem. 305 HGB Sascha Tünker Seite 15 von 15

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