Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft

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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/ Wahlperiode Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Stellungnahme des Senats zu dem Ersuchen der Bürgerschaft vom 14. August 2013 Sanktionen nach 31 SGB II gegen Hartz IV-beziehende in Hamburg sofort aussetzen und über eine Bundesratsinitiative Sanktionen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungseinschränkungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abschaffen (Drucksache 20/8619) I. Anlass Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg hat in ihrer Sitzung am 14. August 2013 den Senat ersucht, 1. eigene Möglichkeiten zu nutzen und sich in der Trägerversammlung von team.arbeit.hamburg dafür einzusetzen, dass die Jobcenter unabhängig von der in 31 Absatz 1 Satz 1 geforderten schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen von Pflichtversäumnissen Informationsmaterial entwickeln, das mehrsprachig verfügbar und u.a. in leicht verständlicher Sprache verfasst, die Leistungsempfänger auf verständliche Weise über die Auswirkungen der Sanktionsregeln informiert. Dabei soll insbesondere auf die Gefahr kumulativer Effekte hingewiesen werden. Dieses Informationsmaterial ist jedem Leistungsberechtigten zugänglich zu machen. Es kann der schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung beigefügt werden. Hierüber ist der Bürgerschaft bis zum 30. Oktober 2013 zu berichten. 2. die Bundesregierung auf geeignetem Weg aufzufordern, die gesetzlichen Regelungen zu den Sanktionen im SGB II neu zu fassen. Folgende Punkte sollen dabei berücksichtigt werden: a) Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) sind im Sanktionsfall von der Kürzung ausgenommen. Zudem soll bereits bei einer Minderung des Regelsatzes um 30 % regelhaft eine Direktanweisung der KdU an den Vermieter erfolgen. b) Die Minderung der Leistung soll bei der ersten Sanktionierung mit einem geringeren Prozentsatz ansetzen. c) Für alle Leistungsberechtigten soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass Sanktionen vorzeitig wieder zurückgenommen werden können, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zwischenzeitlich seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. d) Für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren gilt dasselbe Sanktionsrecht wie für ältere Leistungsberechtigte. e) In 31 Absatz 1 Satz 1 SGB II sollen die Worte oder deren Kenntnis gestrichen werden. 1

2 Drucksache 20/10993 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode II. Stellungnahme 1. Fördern und Fordern als Grundprinzipien der Grundsicherung für Arbeitsuchende Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist es, die Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu stärken und sie bei der Aufnahme oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit zu unterstützen. Dies bedeutet, dass alle Beteiligten Leistungsberechtigte wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters in den Integrationsprozess eingebunden sind, verbunden mit entsprechenden Rechten und Pflichten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken ( 2 SGB II, Grundsatz des Forderns). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter sind verpflichtet, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten umfassend zu unterstützen und die für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen zu erbringen ( 14 SGB II, Grundsatz des Förderns). Sanktionen treten immer dann ein, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte vereinbarten (z.b. in der Eingliederungsvereinbarung nach 15 SGB II) oder anderen gesetzlichen Verpflichtungen (u.a. Wahrnehmung von Terminen, Teilnahme an Maßnahmen) nicht nachkommen. Sie sind daher sowohl konkreter Ausfluss als auch konsequente Umsetzung des Prinzips des Förderns und Forderns. 2. Die Sanktionsregelungen des SGB II 2.1 Allgemeines zu den Sanktionen im SGB II Pflichtverletzungen und deren Rechtsfolgen sind in den 31 31b SGB II geregelt. Dabei wird unterschieden zwischen Pflichtverletzungen (Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen; Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme anzutreten) und der vorsätzlichen Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit. Hierunter fallen das sogenannte unwirtschaftliche Verhalten sowie der Eintritt einer Sperrzeit im Leistungsbezug der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III Arbeitsförderung). Grundsätzlich haben SGB II-Leistungsempfänger/-innen die volle Dispositionsfreiheit über die ihnen zuerkannten finanziellen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Unwirtschaftliches Verhalten liegt vor, wenn bspw. unverhältnismäßig viel Geld für Telekommunikation ausgegeben wird, sodass die elementaren Lebensbedürfnisse, die über die Regelbedarfe abgedeckt sind, nicht mehr befriedigt werden können. Sperrzeiten nach 159 SGB III sind die Konsequenzen aus einem pflichtwidrigen Verhalten der leistungsberechtigten Person. Während der Sperrzeit ruht der Leistungsanspruch, es erfolgt keine Auszahlung des Arbeitslosengeldes. Die Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen. Die Dauer der Sperrzeit kann verkürzt werden. Bei Pflichtverletzungen nach 31 31b SGB II wird die Leistung in Stufen (30 % des maßgebenden Regelbedarfs, 60 %, vollständige Versagung/ Wegfall des Arbeitslosengeldes II) gemindert. Meldeversäumnisse führen ebenfalls zu Sanktionen. Da das Versäumen von Terminen im Jobcenter und zu ärztlichen Untersuchungen nicht so schwerwiegend ist, wie die Weigerung aktiv die Integration in Arbeit zu unterstützen oder selbst zu betreiben, erfolgt eine Kürzung des Regelbedarfs in diesen Fällen um 10 % ( 32 SGB II). Sanktionen werden für drei Monate ausgesprochen, bei Jungerwachsenen unter 25 Jahren kann der Zeitraum auf sechs Wochen verkürzt werden, da bei ihnen bereits in der ersten Sanktionsstufe das Arbeitslosengeld II auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt wird (Minderung auf Null). Die Sanktionstatbestände Pflichtverletzung nach 31a SGB II, Meldeversäumnis, wiederholte Pflichtverletzung können nebeneinander erfüllt sein, sodass sich die Minderungsbeträge in diesen Fällen kumulieren. Grundsätzlich bietet das Stufenverfahren jedoch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Möglichkeit, ihr Verhalten zu ändern und so künftig Sanktionen zu vermeiden. Die derzeitige gesetzliche Regelung lässt eine vorzeitige Beendigung der Leistungsminderung durch eine Sanktion nicht zu. Dies bedeutet, dass auch bei einer (nachträglichen) Verhaltensänderung der leistungsberechtigten Person grundsätzlich der volle Sanktionszeitraum auszuschöpfen ist. Lediglich bei unter 25jährigen Leistungsberechtigten besteht bislang die Möglichkeit, den Sanktionszeitraum zu verkürzen. Erklären sich die Betroffenen nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann ab diesem Zeitpunkt wieder mit Leistungen eingesetzt werden ( 31a Absatz 2 Satz 3 SGB II). Dies erklärt sich aus der Besonderheit, dass bei diesem Personenkreis die erste Pflichtverletzung zum Wegfall der Regelleistung führt und bei wiederholter Pflichtverletzung die Leistung bereits vollständig entfällt (auch Kosten der Unterkunft und Heizung). 2

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/10993 Sanktionen treten nur ein, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorher schriftlich, konkret, verständlich, richtig und vollständig über die Rechtsfolgen belehrt wurde. Die Aushändigung eines Merkblattes ist nicht ausreichend (vgl. Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu 31 31b SGB II unter Berücksichtigung der Urteile des Bundessozialgerichts vom 18. Februar 2010 und 17. Dezember 2009 (Az. B 14 AS 53/08 R, B 4 AS 30/09 R)). Der Eintritt von Sanktionen kann abgewendet werden, wenn die erwerbsfähigen Leistungsempfänger/-innen einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen können. Es handelt sich bei dem wichtigen Grund um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Es entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, denen eine Sanktion und damit eine Minderung ihres Arbeitslosengeldes II droht, Gelegenheit zu geben, sich zu Vorwürfen zu äußern und Gründe zu benennen, die gegebenenfalls die Minderung der Leistung verhindern können. Ein wichtiger Grund kann nach den Umständen des Einzelfalles bspw. vorliegen, wenn die leistungsberechtigte Person gesundheitlich an der Teilnahme an einer Integrationsmaßnahme gehindert war oder durch einen zeitgleichen Termin mit Anwesenheitspflicht objektiv daran gehindert war, einen Termin im Jobcenter wahrzunehmen. Sanktionen treten nicht ein, wenn die auferlegte oder vereinbarte Verpflichtung dem Leistungsberechtigten nicht zumutbar war, weil etwa die Sicherstellung der Betreuung eines Kindes unter drei Jahren oder die Betreuung von zu pflegenden Angehörigen gefährdet werden oder religiöse Gründe der Annahme eines Arbeitsangebotes entgegenstehen (z.b. Vermittlungsvorschlag in eine Schlachterei/Metzgerei für einen Muslim). Die Grenze zwischen Zumutbarkeit nach 10 SGB II und wichtigem Grund nach 31 Absatz 1 Satz 2 SGB II ist hier fließend; das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Zumutbarkeitskriterien des 10 SGB II ergänzen: Obdachlosigkeit allein macht die Teilnahme an einer Integrationsmaßnahme nicht unzumutbar, kann aber ein wichtiger Grund dafür sein, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihrer Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung (Nachweise eigener Bemühungen um Arbeit) nicht nachgekommen sind. 2.2 Sanktionen nach Fallzahl und Grund Arbeit ist ein hohes Gut. Weigerungen der Leistungsberechtigten, am Integrationsprozess mitzuwirken, selbst aktiv zu werden und Termine im Jobcenter wahrzunehmen, werden daher sanktioniert. Die Entwicklung der Sanktionen ist dabei auch immer vor dem Hintergrund der Arbeitsmarktlage sowie der daraus resultierenden Zahl gemeldeter freier Stellen zu betrachten: die relativ gute Konjunkturlage in Hamburg hat es zunehmend auch langzeitarbeitslosen Menschen ermöglicht, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Von 2007 bis 2012 stieg die jahresdurchschnittliche Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (elb) mit mindestens einer Sanktion in Hamburg von insgesamt auf an. Die gleiche Entwicklung zeigt sich auch bundesweit: die Anzahl der elb mit mindestens einer Sanktion stieg von jahresdurchschnittlich (2007) auf (2012). Die Entwicklung vollzieht sich sowohl bei deutschen wie auch bei ausländischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, wenn auch auf unterschiedlich hohem Niveau: Abbildung 1 Bestand elb mit mindestens einer Sanktion in Hamburg (Jahresdurchschnitt) Quelle: Statstik der Bundesagentur für Arbeit, Sonderauswertung 3

4 Drucksache 20/10993 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode In 2007 war der Bestand an deutschen elb mit mindestens einer Sanktion im Jahresdurchschnitt fast dreimal so hoch (2350), wie der von Ausländern (805). Das Verhältnis deutsch/ausländisch ist in 2012 gleich geblieben, die absoluten Zahlen haben sich jedoch auf Deutsche und Ausländer/-innen erhöht. Für das Jahr 2013 liegen erst Daten für das 1. Halbjahr vor, sodass noch nicht von einem Rückgang der Sanktionen ausgegangen werden kann. Im Jahr 2012 bezogen in Hamburg insgesamt elb Arbeitslosengeld II, davon waren deutscher und ausländischer Herkunft. Dies entspricht einem Anteil von 31,4 %. Der Anteil der ausländischen Leistungsbeziehenden an den neu festgestellten Sanktionen lag im Jahr 2012 bei 26,2 %. Die Jahressumme der neu festgestellten Sanktionen betrug bei deutschen und bei ausländischen elb. Der Schwerpunkt der Sanktionen lag mit (Deutsche) bzw (Ausländer/-innen) bei den Meldeversäumnissen nach 32 SGB II, gefolgt von der Weigerung den Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung nachzukommen ( 31a SGB II) mit bzw neu festgestellten Sanktionen. Abbildung 2 Neu festgestellte Sanktionen gegenüber elb in Hamburg nach Sanktionsgründen (Jahressumme 2012) Ausländeranteil 2012 in % 40,0 35,0 30,0 25,0 31,4 26,2 30,4 25,7 25,0 30,9 35,7 25,5 27,3 20,0 15,0 16,0 10,0 5,0 0,0 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Sonderauswertung Auf Bundesebene stieg die Anzahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bestand mit mindestens einer Sanktion von (2007) auf (2012). Der Anteil von ausländischen elb mit mindestens einer Sanktion entwickelte sich von jahresdurchschnittlich in 2007 auf in Dies entspricht bezogen auf die Gesamtzahl der erwerbsfähigen ausländischen Leistungsberechtigten einem prozentualen Anteil von Ausländern an den elb mit mindestens einer Sanktion von 2,2 % in 2007 bzw. 2,9 % in 2012 (Jahresdurchschnitt). Der prozentuale Anteil der deutschen elb an den elb mit mindestens einer Sanktion stieg im gleichen Zeitraum von 2,4 % auf 3,5 % (Jahresdurchschnitt). Diese Auswertungen lassen insofern keinen Rückschluss darauf zu, dass Sanktionen überwiegend auf sprachliche Barrieren und Defizite zurückzuführen sind und damit größtenteils ein Problem bei den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Migrationshintergrund darstellen, das über fremdsprachiges Informationsmaterial ausgeglichen werden kann. 4

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/ Informationen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu Sanktionen und deren Auswirkungen 3.1 Informationen der Bundesagentur für Arbeit Der Schwerpunkt der Beratungs- und Unterstützungstätigkeit sowie der damit einhergehenden Informationen liegt nicht im Bereich des Fehlverhaltens der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und damit der Sanktionen. Vielmehr setzt die Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Informationen und Hilfen zur vollständigen und korrekten Antragstellung. Das Antragsformular wurde daher unter dem Gesichtspunkt der kundenfreundlichen Ansprache und Verständlichkeit überarbeitet und von dreizehn auf sechs Seiten verkürzt. Seit August 2013 stehen Ausfüllhilfen zur Verfügung. In die deutschsprachigen Formulare wurden die betreffenden Hinweistexte in den zur Verfügung stehenden Sprachen (englisch, russisch, türkisch) integriert. Im Herbst 2013 erfolgte eine bundesweite Abfrage in den Jobcentern, mit der der Bedarf an weiteren Übersetzungen erhoben wurde. Flächendeckend wurde Bedarf an folgenden Übersetzungen angemeldet: arabisch, spanisch, französisch, portugiesisch, griechisch, serbisch, kroatisch, italienisch und polnisch. Die BA plant, die Ausfüllhilfen in den zusätzlichen Sprachen zum 1. April 2014 zur Verfügung zu stellen. Für leseschwache Bürgerinnen und Bürger stehen die Ausfüllhinweise als Audiodatei in deutscher Sprache zur Verfügung. Alle Dokumente sind barrierefrei und können von sehbehinderten Antragstellern mit entsprechender Vorlesesoftware in allen Sprachen genutzt werden, sodass auch diesem Personenkreis gleich zu Anfang bessere Unterstützung geboten werden kann. Die mehrsprachigen Hinweistexte werden den Jobcentern in individuell gewünschter Auflagenstärke gedruckt zur Verfügung gestellt, sodass gezielt für die örtlichen Kundengruppen Ausdrucke vorhanden sind. Darüber hinaus stellt die BA zu den Themen Dienstleistungen des Arbeitgeberservice, Berufswahl, berufliche Anerkennung, Motivation Jugendlicher zur Ausbildungsplatzsuche und zur Berufsberatung Informationen und Merkblätter in diversen Sprachen zur Verfügung (Anlage 1 Übersicht). Die JOBBÖRSE der BA bietet einen Zugang zum virtuellen Arbeitsmarkt in sechs Sprachen (deutsch, englisch, französisch, italienisch, russisch, türkisch). Darüber hinaus unterstützen zusätzliche Flyer in zwölf Sprachen (englisch, französisch, griechisch, italienisch, niederländisch, polnisch, portugiesisch, rumänisch, russisch, spanisch, tschechisch, türkisch) dieses Angebot. Die BA weist in ihren Fachlichen Hinweisen zur Umsetzung des Leistungsrechts wie bereits dargestellt darauf hin, dass vor Eintritt einer Sanktion immer die umfassende Information der leistungsberechtigten Person steht. Die Aushändigung eines Merkblattes allein ist zwar nicht ausreichend, unterstützt aber den Beratungsprozess. Dies umso mehr, wenn die notwendigen Informationen in verschiedenen Sprachen angeboten werden. Die BA hat daher ein Merkblatt SGB II aufgelegt, in dem umfassend über die Leistungen des SGB II, die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigten sowie Sanktionen und deren Rechtsfolgen anhand von Beispielen informiert wird (Anlage 2, Kapitel 13 und 14). Das Merkblatt wird derzeit in deutsch, englisch, russisch und türkisch angeboten und steht auch auf der Internetseite der BA zur Verfügung. Die BA prüft derzeit, ob und in welchem Umfang weitere Übersetzungen möglich sind. Die Darstellung in diesem Merkblatt deckt auch die Gefahr der kumulierenden Effekte ab. Der Senat hält diese Informationen ergänzend zur mündlichen und individuellen Beratung insgesamt für zweckmäßig und ausreichend. 3.2 Zusätzliche Informationen und Maßnahmen von Jobcenter team.arbeit.hamburg Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) hat in der Trägerversammlung des Jobcenters am 23. August 2013 den Auftrag aus dem Ersuchen zugleich mit dem Ansatz der interkulturellen Öffnung des Jobcenters verbunden. Um Menschen unabhängig von ihrem kulturellen Hintergrund zu erreichen, ist nicht nur eine Verhaltensänderung bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Leistungsberechtigten, sondern gegebenenfalls auch eine Umgestaltung von Geschäftsprozessen sowie Arbeits- und Führungsstrukturen erforderlich. Die interkulturelle Öffnung des Jobcenters ist ein besonderes Anliegen des Senates. Das Hauptaugenmerk liegt auf der Vermeidung von Sprach- und Verständnisschwierigkeiten, die sich aus dem jeweiligen kulturellen und ethnischen Hintergrund der Leistungsberechtigten ergeben können und den Integrationsprozess u.u. unnötig behindern. Jobcenter team.arbeit.hamburg hat daher in jedem Standort je nach Größe einen bzw. zwei Migrationsbeauftragte eingesetzt. Diese verfügen über vertiefte Kenntnisse im Bereich interkulturelle Kompetenzen und sind zuständig für alle 5

6 Drucksache 20/10993 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Fragen, die sich durch die Besonderheiten bei der Betreuung und Förderung von Migrantinnen und Migranten ergeben können. Darüber hinaus werden für alle Beschäftigten laufend Fortbildungen zu interkulturellen Kompetenzen angeboten. Hierdurch soll auch das Verständnis für bestimmte, kulturell oder religiös begründete Verhaltensweisen von migrantischen Leistungsberechtigten gefördert werden. In Ergänzung zu den Informationen der BA zum ALG II-Antrag wird Antragstellenden mit Migrationshintergrund ein mehrsprachiges Hinweisblatt (deutsch, englisch, türkisch, russisch, ghanaisch) ausgehändigt, das über die zur Antragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen informiert. Zur Vermeidung von Sanktionen werden im Rahmen der Erstberatung durch die Integrationsfachkräfte und bei Abgabe des Antrages in der Leistungsabteilung die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen in persönlichen Beratungsgesprächen ausführlich erläutert. Soweit sich in diesen Gesprächen Hinweise darauf ergeben, dass Sprachbarrieren bestehen, werden die Leistungsberechtigten auf die Möglichkeit hingewiesen, kostenfreie Dolmetscherdienste durch Angehörige, Bekannte oder Dritte in Anspruch nehmen zu können. Flankierend werden Auszüge aus dem Merkblatt SGB II der BA in den Sprachen englisch, russisch und türkisch auf der Internetseite des Jobcenters veröffentlicht (Anlage 3, In diesen Auszügen wird das Thema Sanktionen in der jeweiligen Sprache erläutert und mit entsprechenden Beispielen veranschaulicht. Die Merkblätter selbst liegen in allen verfügbaren Sprachen in den Standorten von Jobcenter team.arbeit.hamburg aus. 4. Ausblick Die interkulturelle Öffnung der Jobcenter ist ein besonderes Anliegen des Senates. Ziel ist es, die Beratung und Unterstützung von Migrantinnen und Migranten in den Jobcentern zu verbessern und damit ihren Zugang zu den arbeitsmarktpolitischen Instrumenten und die Eingliederung in Arbeit erfolgreicher als bisher zu gestalten. Neben einem besseren Verständnis für fremde Kulturen und ihre Besonderheiten bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hierzu werden bereits seit einiger Zeit entsprechende Fortbildungen angeboten ergeben sich Handlungsbedarfe im Hinblick auf die Gestaltung von Prozessen und Strukturen. Im Rahmen der Trägerversammlung sowie auf Bundesebene setzt sich der Senat dafür ein, dass soweit notwendig und sinnvoll fremdsprachige Hilfestellungen und Informationen zur Verfügung gestellt und im Beratungsprozess verankert werden oder diesen sinnvoll flankieren. Darüber hinaus hat die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) eine Arbeitsgruppe zum Thema Rechtsvereinfachungen im Leistungsrecht des SGB II eingesetzt. Die Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Länder, der Kommunalen Spitzenverbände, der BA und des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales diskutiert und bewertet Vorschläge aus allen Bereichen des Leistungsrechts. Diese Arbeitsgruppe wird sich voraussichtlich am 13. März 2014 in einem Workshop mit der Vereinfachung und Änderung der Sanktionsregelungen beschäftigen. Neben Hamburg haben auch andere Beteiligte Vorschläge zu diesem Bereich eingebracht. Insofern wird bundesweit Handlungsbedarf bei den Regelungen zu Sanktionen gesehen. Die konkreten hamburgischen Vorschläge beziehen sich darauf, die Sanktionen auf die Regelleistung zu begrenzen, die Sanktionsregelungen für unter- und über 25jährige Leistungsbeziehende anzugleichen, in der ersten Stufe um weniger als 30 % zu mindern, die Minderung vorzeitig aufheben zu können und die bloße Kenntnis der Rechtsfolgen aus der gesetzlichen Regelung zu streichen. Damit sind sämtliche Gegenstände der Ziffer 2 des Petitums der Drucksache 20/8619 erfasst. III. Petitum Die Bürgerschaft wird gebeten, Kenntnis zu nehmen. 6

7 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/10993 Übersicht über die von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Informationen Anlage 1 a) Ausfüllhinweise zum Antragsformular Arbeitslosengeld II Verfügbar in den Sprachen deutsch, englisch, russisch und türkisch In Erarbeitung in den Sprachen arabisch, spanisch, französisch, portugiesisch, griechisch, serbisch, kroatisch, italienisch, polnisch b) Merkblatt SGB II Verfügbar in den Sprachen deutsch, englisch, russisch, türkisch Übersetzung in weitere Sprachen derzeit nicht geplant Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/ Allgemein/Alg-II-tuerk-russ-engl-Formulare.html c) Dienstleistungsbroschüre Arbeitgeberservice (AG-S) Verfügbar in den Sprachen italienisch, griechisch, kroatisch, polnisch, russisch, serbisch und türkisch Content/A01-Allgemein-Info/A016-Infomanagement/Allgemein/AGS-Broschueren-fremdsprachen.html d) Berufswahlfahrpläne Verfügbar in den Sprachen italienisch, griechisch, kroatisch, polnisch, russisch, serbisch und türkisch html?&type=17 e) Merkblätter zur beruflichen Anerkennung bundesweit und im Bundesland Niedersachsen Verfügbar in den Sprachen albanisch, arabisch, bulgarisch, chinesisch, französisch, englisch, griechisch, kroatisch, kurdisch, persisch-farsi, polnisch, portugiesisch, russisch, serbisch, spanisch, türkisch, vietnamesisch c_das_anerkennungsverfahren/z_infothek/b_informationsmaterial_zum_thema_anerkennung/st art f) Gemeinsames Anschreiben in deutscher und türkischer Sprache zur Motivation von Jugendlichen und deren Eltern zur Ausbildungsplatzsuche im Rahmen des Kooperationsprojektes mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen ( Berufliche-Beratung/A-033-Beratung-von-Erwerbspersonen/Generische-Publikation/Migration-gemeinsames-Anschreiben.pdf) g) Einlegeblatt in türkischer Sprache als erste Orientierungshilfe bei der Berufsberatung der BA 7

8 Drucksache 20/10993 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Anlage 2 13 Was Sie unbedingt beachten müssen Ihre Pflichten und Folgen von Pflichtverletzungen Beim Arbeitslosengeld II steht neben dem Grundsatz des Förderns gleichberechtigt der Grundsatz des Forderns. Das heißt, dass Sie in erster Linie selbst gefordert sind, konkrete Schritte zur Behebung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. So müssen Sie sich selbständig bemühen, Ihre Erwerbslosigkeit zu beenden und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen. Kommen Sie Ihren Pflichten ohne wichtigen Grund nicht nach, hat dies weitreichende Folgen. Sie müssen mit einer Minderung der Leistung bis hin zum völligen Wegfallen des Arbeitslosengeldes II rechnen - unter Umständen auch für die Vergangenheit. Dies gilt auch, wenn Sie einer Aufforderung zur persönlichen Meldung nicht folgen. Sind Sie unter 25 Jahre alt, hat die mehrmalige Verletzung der Meldepflichten gegebenenfalls die Einstellung der Kindergeldzahlungen durch die Familienkasse zur Folge. Bitte beachten Sie also die nachfolgenden Hinweise in Ihrem eigenen Interesse ganz besonders, um Nachteile von vornherein auszuschließen. Wenn Sie - trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis - sich weigern, Ihre in einer Eingliederungsvereinbarung oder im Verwaltungsakt festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere ausreichende eigene Bemühungen nachzuweisen, sich weigern, eine Ihnen zumutbare Arbeit (auch eine mit einem Beschäftigungszuschuss geförderte), Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch Ihr Verhalten verhindern oder eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben, wird die Pflichtverletzung sanktioniert. 60 Sanktionen sind auch vorgesehen, wenn Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihr Einkommen oder Vermögen mit der Absicht vermindert haben, einen Anspruch oder eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes II zu erwirken, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis Ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, kein Arbeitslosengeld erhalten, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht oder erloschen ist, Sie die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllen, die zum Ruhen oder Erlöschen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld führen würden Pflicht zur persönlichen Meldung Solange Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beanspruchen, sind Sie auch verpflichtet, sich bei Ihrem Jobcenter oder einer sonstigen Dienststelle des Jobcenters persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Ihr Jobcenter Sie dazu auffordert. Die persönliche Vorsprache kann auch erforderlich sein, um mit Ihnen wegen der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren oder zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen (Hilfebedürftigkeit) zu sprechen. Falls Sie zum Zeitpunkt der Meldung wegen einer Erkrankung daran gehindert sind, den Termin wahrnehmen zu können, kann Ihr Jobcenter bestimmen, dass die Meldeaufforderung für den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit gilt. Sie sind dann verpflichtet, sich am ersten Tag, an dem Sie wieder arbeitsfähig sind, persönlich zu melden. Auch während eines Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Verfahrens gilt diese Meldepflicht in der Zeit, für die Sie Leistungen beanspruchen. Falls Sie einen Termin nicht einhalten können, unterrichten Sie bitte sofort Ihr Jobcenter und geben Sie auch den Grund an. 61 8

9 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/10993 noch Anlage 2 13 Sanktionen Erreichbarkeit und Urlaub Sie müssen grundsätzlich an jedem Werktag unter der von Ihnen angegebenen Anschrift für Ihre Ansprechpartnerin/ Ihren Ansprechpartner persönlich auf dem Postweg erreichbar sein und das Jobcenter täglich aufsuchen können. Sollten Sie beabsichtigen, sich vorübergehend unter einer anderen Anschrift aufzuhalten, so sind Sie verpflichtet, Ihre Ansprechpartnerin/Ihren Ansprechpartner zu informieren. Einen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne, wie er Arbeitnehmern während des Beschäftigungsverhältnisses zusteht, haben Sie als Empfängerin/Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht. Sie können sich aber mit vorheriger Zustimmung Ihrer Ansprechpartnerin/Ihres Ansprechpartners für insgesamt 3 Wochen im Kalenderjahr außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten, also auch ins Ausland verreisen (so genannte Ortsabwesenheit). Allerdings darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn durch die Abwesenheit Ihre berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. Bitte beachten Sie: Für einen Aufenthalt außerhalb Ihres Wohnortes (egal ob im In- oder Ausland) benötigen Sie vorab immer die Zustimmung Ihrer Ansprechpartnerin/ Ihres Ansprechpartners! Nach Rückkehr an Ihren Wohnort sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich bei Ihrer Ansprechpartnerin/Ihrem Ansprechpartner zurückzumelden. Eine unerlaubte Ortsabwesenheit führt zum Wegfall und gegebenenfalls zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes II. TIPP: Bevor Sie ins Ausland verreisen, empfiehlt es sich, eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung abzuschließen, da die gesetzlichen Krankenkassen keine Kosten für einen krankheitsbedingten Rücktransport aus dem Ausland übernehmen. Private Auslandskranken versicherungen sind bereits für einen geringen Betrag (ca. 10,- ) zu haben. Informieren Sie sich außerdem bei Ihrer Krankenkasse über Ihren Versicherungsschutz im Ausland! Minderung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes Das Gesetz sieht bei pflichtwidrigem Verhalten unterschiedliche Folgen (Sanktionen) vor. Die Leistung kann danach gemindert werden oder ganz entfallen. Als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis wird Ihr Ar beitslosengeld II in einem ersten Schritt um 30 Prozent des Ihnen zustehenden Regelbedarfs gemindert Wiederholte Pflichtverletzung Wenn Sie wiederholt Ihre Pflichten verletzen, obwohl Sie über die Rechtsfolgen belehrt worden sind oder diese kannten, wird das Arbeitslosengeld II bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung um 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert, bei jeder weiteren wie derholten Pflichtverletzung entfällt der Anspruch auf Ar beitslosengeld II vollständig. Erklären Sie sich nachträglich dazu bereit, Ihren Pflichten nachzukommen, kann die Minderung für weitere wiederholte Pflichtverletzungen ab diesem Zeitpunkt auf 60 Prozent des Regelbedarfs beschränkt werden. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht mehr vor, wenn seit Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraumes ein Jahr vergangen ist. Beispiel: 30 Prozent Minderung vom bis Danach erneute Pflichtverletzung am Als Folge wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vom bis um 60 Prozent des Regelbedarfs gemindert. Bei einer Minderung um mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs können auf Antrag zu den Geldleistungen in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen (z. B. Lebensmittelgutscheine) erbracht werden. Diese werden von Amts wegen erbracht, wenn minderjährige Kinder in Ihrem Haushalt leben. 63 9

10 Drucksache 20/10993 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode noch Anlage Sanktionen bei Meldeversäumnissen Einer Aufforderung, sich bei Ihrem Jobcenter persönlich zu melden, müssen Sie folgen. Tun Sie dies nicht, obwohl Sie schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt worden sind oder diese kannten, wird das Arbeitslosengeld II um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert. Das gleiche gilt, wenn Sie zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungs - termin nicht erscheinen. Beispiel: Wegen Meldeversäumnisses wird der Anspruch vom bis um 10 Prozent gemindert. Einer weiteren Einladung zum wird nicht gefolgt. Als Folge wird der Anspruch vom bis erneut um 10 Prozent des Regelbedarfs gemindert Dauer der Sanktionen Die Leistungen werden jeweils für drei Monate gemindert oder ganz entzogen, auch wenn das Verhalten, mit dem eine Pflicht verletzt wurde, nicht so lange andauert Keine Folgen bei wichtigem Grund Sind Sie Ihren Pflichten als leistungsberechtigte Person nicht nachgekommen, erfolgt keine Sanktionierung, wenn ein so genannter wichtiger Grund vorlag. Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn bei einer Abwägung Ihrer individuellen Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit Ihre Interessen überwiegen. Aufgrund der klaren Bestimmungen zur Zumutbarkeit können wichtige Gründe zur Ablehnung einer Erwerbstätigkeit nur in Ausnahmefällen anerkannt werden (siehe auch unter Kapitel 3.6). Sie müssen außerdem einen zumutbaren Versuch unternommen haben, den Grund zu beseitigen, zu vermeiden oder nachweisen, dass ein solcher Versuch erfolglos geblieben wäre. Beispiele: Für das Aufgeben oder Ablehnen einer zumutbaren Arbeit liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn 64 das Ausüben einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, die Pflege eines/r Angehörigen nicht mit dem Ausüben einer Arbeit vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, Sie zu bestimmten Arbeiten körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage sind Strengere Folgen für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren Wenn Sie zwischen 15 bis unter 25 Jahre alt sind, erhalten Sie bei Pflichtverletzungen (mit Ausnahme von Meldeversäumnissen) für die Dauer von drei Monaten keine Geldleistungen mehr. Sie haben dann auch keinen Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Es werden lediglich noch die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, die jedoch regelmäßig nur direkt an Ihren Vermieter ausgezahlt werden. Daneben sind aber ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (z. B. Lebensmittelgutscheine) möglich. Bei einer wiederholten Pflichtverletzung werden auch die Kosten für Unterkunft und Heizung für die Dauer von drei Monaten nicht mehr übernommen. Wenn Sie sich nachträglich bereit erklären, Ihren Pflichten nachzukommen, können die Kosten der Unterkunft wieder gezahlt werden. Die Dauer der Sanktion kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auf sechs Wochen verkürzt werden Sanktionen bei Sozialgeld Wenn Sie Sozialgeld beziehen, kann pflichtwidriges Verhalten sanktioniert werden, wenn Sie einer Aufforderung des Jobcenters, sich persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis, nicht nachkommen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihr Einkommen oder Vermögen mit der Absicht vermindert haben, einen Anspruch auf Sozialgeld oder eine Erhöhung zu erwirken, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis Ihr unwirtschaftliches Verhalten nicht ändern

11 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/10993 Anlage 3 Gestaltung und Layout: Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, Hamburg, Tel. (0 40)

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