DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 40-VIII-98 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag der Gemeinde Heuersdorf, vertreten durch den Bürgermeister, Dorfstraße 25, Heuersdorf Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. hier: Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Mai 2001 hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Thomas Pfeiffer sowie die Richter Martin Burkert, Ulrich Hagenloch, Alfred Graf von Keyserlingk, Hans Dietrich Knoth, Hans v. Mangoldt, Siegfried Reich, Hans-Peter Schneider und Hans-Heinrich Trute am 11. Juli 2002 beschlossen:

2 2 Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. April 2001 dahin geändert, dass zusätzlich zu dem bereits festgesetzten Betrag von ,83 DM (9.732,87 ) weitere ,57 als erstattungsfähige Auslagen der Antragstellerin festgesetzt werden. Auch dieser Betrag ist ab 29. Januar 2001 mit vier vom Hundert zu verzinsen. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. April Die Antragstellerin wandte sich mit ihrem am 27. Juli 1998 beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Antrag auf Normenkontrolle gegen das Heuersdorfgesetz vom 8. April Auf Anforderung des Gerichts reichte die Antragstellerin eine Vollmacht vom 3. August 1998 ein, in welcher es wörtlich heißt: Den Rechtsanwälten Dr. B., B., H., B., Dr. R., S., Dr. T., Dr. M., K., H., F. [ ] wird hiermit in Sachen [ ] Vollmacht einschließlich Prozessvollmacht erteilt. Zur mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2000 erschienen für die Antragstellerin bei Aufruf der Sache deren Bürgermeister mit den Rechtsanwälten Dr. R., H. und Dr. Z. Mit Urteil vom 14. Juli 2000 erklärte der Verfassungsgerichtshof das Heuersdorfgesetz für mit Art. 88 Abs. 1 und 2 SächsVerf unvereinbar und nichtig. In der Entscheidung wurde des weiteren angeordnet, dass der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu ersetzen sind. 2. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2001 beantragte die Antragstellerin unter Aufschlüsselung in einzelne Positionen die Kosten auf ,20 DM festzusetzen. Insbesondere wurde beantragt, Prozessgebühren, Verhandlungsgebühren und Beweisgebühren für drei Rechtsanwälte festzusetzen. Zudem wurden Reisekosten zur mündlichen Verhandlung und Übernachtungskosten für drei Rechtsanwälte sowie Reisekosten und Abwesenheitsgeld im Zusammenhang mit zwei Akteneinsichtsterminen und einer Informationsreise für jeweils zwei Rechtsanwälte geltend gemacht. Schließlich wurden Kosten für zwei Gutachten in Ansatz gebracht. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. April 2001 setzte die Rechtspflegerin die vom Freistaat Sachsen zu erstattenden Kosten auf ,83 DM fest. Als erstattungsfähig werde ein Rechtsanwalt mit zwei Gebühren (Prozess- und Verhandlungsgebühr) anerkannt; eine Beweisgebühr sei nicht entstanden. Abwesenheitsgelder sowie Reise- und Übernachtungskosten seien ebenfalls lediglich für jeweils einen Rechtsanwalt anzuerkennen. Schließlich seien die Kosten für die Gutachten nicht erstattungsfähig, da

3 3 nicht ersichtlich sei, dass die Erstellung der Gutachten für das Verfahren zwingend erforderlich gewesen sei. 3. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Antragsstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht weiterhin Kostenerstattung für drei Rechtsanwälte geltend. Insoweit seien über die Vorschrift des 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinaus die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Danach sei unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Hinzuziehung mehrerer Rechtsanwälte erlaubt, wenn bei einem besonders schwierigen und umfangreichen Verfahrensgegenstand eine mündliche Verhandlung stattfinde, zu welcher die Gegenseite für spezielle Rechtsgebiete besondere Kenner aufbiete. Ferner sei eine Beweisgebühr entstanden; eines ausdrücklichen Beweisbeschlusses oder einer Beweisanordnung bedürfe es insoweit nicht. Die Gutachterkosten seien erstattungsfähig, da die Einholung der Gutachten aus Sicht einer verständigen Prozesspartei habe für erforderlich gehalten werden dürfen. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass für die Akteneinsichtstermine am 14. Juni 1999, 20. September 1999 und die Informationsreise am 20. Juli 1998 zwar jeweils Abwesenheitsgeld zuerkannt worden sei, nicht hingegen die Fahrtkosten. Dasselbe gelte hinsichtlich der Fahrtkosten des Bürgermeisters der Antragstellerin für die Reisen zur Akteneinsicht, zur mündlichen Verhandlung und zum Verkündungstermin. 4. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz ist dem Rechtsmittel insgesamt entgegengetreten. II. Die als Erinnerung zu deutende sofortige Beschwerde ist nach 11 Abs. 2 RPflG zulässig und teilweise begründet. 1. Im Verfahren vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof beruht die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen auf 16 SächsVerfGHG. Auch wenn es sich bei dieser Vorschrift um eine eigenständige Regelung handelt, kann der Verfassungsgerichtshof zu seiner Interpretation Grundzüge des sonstigen geltenden Verfahrenrechts heranziehen. Der Rückgriff auf einzelne Grundsätze des Verwaltungsprozessrechts oder letztlich der Zivilprozessordnung kann aber kein schematischer, sondern nur ein durch die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens begrenzter sein. Deshalb kommt es darauf an, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auslagen als notwendig im Sinne des 16 Abs. 4 SächsVerfGHG anzusehen sind. 2. Dies zugrundegelegt sind über den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. April 2001 festgesetzten Betrag hinaus weitere Kosten als erstattungsfähige Auslagen anzuerkennen. a) Der Antragstellerin ist eine weitere halbe Prozessgebühr ( 31 Abs. 1 Nr. 1, 53 Satz 1 BRAGO) sowie eine weitere Verhandlungsgebühr ( 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO)

4 4 zuzuerkennen. Ihre Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof durch zwei Rechtsanwälte war nach einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls erforderlich, aber auch ausreichend. Zwar sind grundsätzlich die Kosten lediglich für einen Rechtsanwalt erstattungsfähig. Im vorliegenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof muss jedoch eine andere Betrachtung Platz greifen. Es handelte sich um eine Normenkontrolle auf kommunalen Antrag mit einem umfangreichen und schwierigen Verfahrensgegenstand, welcher Bezüge insbesondere zum Kommunalverfassungsrecht sowie zum Energierecht aufwies. Zudem fand eine mündliche Verhandlung statt, zu der die der Antragstellerin gegenüberstehenden Verfahrensbeteiligten ebenfalls besondere Kenner für spezielle Rechtsgebiete aufgeboten haben. b) Aus denselben Gründen heraus sind Reisekosten und Abwesenheitsgeld sowohl im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Informationsreise nach Heuersdorf als auch dem Termin für die mündliche Verhandlung für einen weiteren Anwalt erstattungsfähig. c) Schließlich handelt es sich auch bei den Kosten der beiden Gutachten um notwendige Auslagen im Sinne von 16 Abs. 4 SächsVerfGHG. Zwar sind nicht zuletzt im Hinblick auf den in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof geltenden Grundsatz der Amtsermittlung prozessbegleitende Privatgutachten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Etwas anderes gilt ausnahmsweise jedoch dann, wenn einem Beteiligten die besonderen technischen, mathematischen, ökonomischen und geologischen Kenntnisse der Gegenseite fehlen oder es gilt, ein vorgelegtes privates oder gerichtliches Sachverständigengutachten zu überprüfen, zu widerlegen, zu erschüttern oder dem gerichtlich bestellten Sachverständigen bei seinen Erläuterungen sachdienliche Vorbehalte zu machen. So liegt es hier. Die Antragstellerin durfte aus der maßgeblichen ex-ante Sicht sowohl das Gutachten von M. als auch jenes, im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigte (vgl. Urteil vom 14. Juli 2000, S. 10) Gutachten der LBD für erforderlich halten. Ersteres diente insbesondere der Überprüfung des von der MIBRAG eingeführten Gutachtens der EMCP Görlitz vom August 1998 zur Möglichkeit einer anteiligen Belieferung des Kraftwerkes Lippendorf durch Kohle aus dem Tagebau Profen. Letzteres setzte sich mit den im EMCP-Gutachten vom Oktober 1993 enthaltenen Aussagen zum Wirkungsgrad eines Kraftwerkes mit 600 MW-Blöcken gegenüber solchen mit 800 MW-Blöcken und den damit verbundenen Auswirkungen auf die benötigte Braunkohlemenge sowie mit der prognostizierten Auslastung des Kraftwerkes Lippendorf auseinander. Eigene Sachkenntnis konnte von der Antragstellerin insoweit nicht erwartet werden. 3. Um keine notwendigen Auslagen handelt es sich hingegen bei der von der Antragstellerin geltend gemachten Beweisgebühr. In dem Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag hat eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden, so dass eine zu erstattende Beweisgebühr nicht angefallen ist. Allein das Fehlen eines förmlichen Beweisbeschlusses oder einer förmlichen Beweisanordnung schließt zwar das Vorliegen einer Beweisaufnahme nicht aus. Es genügt, dass das Gericht eine Beweiserhebung

5 5 durchführt und der Rechtsanwalt am Beweisaufnahmeverfahren beteiligt ist (vgl. BVerfGE 96, 217 [220]). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. a) Das von der Antragstellerin in ihrem Antrag auf Kostenfestsetzung angesprochene Konvolut von Dokumenten zur Lage der Braunkohlewirtschaft ist durch den Verfassungsgerichtshof nicht als Beweismittel verwertet worden. Die Beiziehung dieser Unterlagen durch den Berichterstatter diente vielmehr als vorbereitende Maßnahme der Stoffsammlung für die Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerfGE 63, 148 [150ff.]), die Übersendung der Unterlagen an die Verfahrensbeteiligten mit Schriftsatz vom 6. Juni 2000 geschah im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs. Ein weiterer Rückgriff auf diese Unterlagen im Fortgang des Verfahrens ist nicht erfolgt. Insbesondere haben diese keinen Eingang in die Gründe des Urteils vom 14. Juli 2000 gefunden. b) Desgleichen wurde durch die Beiziehung der Akten zum Gesetzgebungsverfahren keine Beweisgebühr ausgelöst. Nach dem Rechtsgedanken des 34 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Beweisgebühr nicht, wenn die Beweisaufnahme lediglich in der Vorlegung der in den Händen eines im Verfahren Äußerungsberechtigten hier des Landtags (vgl. 36 Abs. 2 in Verbindung mit 22 SächsVerfGHG) befindlichen Urkunden besteht. Diese Vorschrift ist auch auf Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anzuwenden (vgl. BVerfGE 63, 148 [151]). c) Schließlich ist auch in der Anfrage des Gerichts an den Präsidenten des Landtages vom 17. April 2000 dazu, ob bestimmte, im Gesetzesentwurf zitierte Gutachten den Landtagsabgeordneten im Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung standen, sowie in der Verwertung der entsprechenden Antwortschreiben vom 7. März 2000 und vom 25. April 2000 im Urteil vom 14. Juli 2000 keine Beweiserhebung zu sehen. Hierbei handelte es sich um eine Äußerung eines im Verfahren Äußerungsberechtigten hier des Landtags, vertreten durch seinen Präsidenten welche sich auf die Wiedergabe eigener Erkenntnisse beschränkt. Solche auch auf Fragen oder Auskunftsersuchen des Berichterstatters hin abgegebene Äußerungen lösen keine Beweisgebühr aus (vgl. BVerfGE 96, 217 [220f.]). 4. Soweit die Antragstellerin schließlich meint, für ihre Verfahrensbevollmächtigten seien die Fahrtkosten für die Akteneinsichtstermine am 14. Juni 1999, 20. September 1999 sowie die Informationsreise am 20. Juli 1998 eben so wenig zuerkannt worden wie für die Reise des Bürgermeisters der Antragstellerin zur Akteneinsicht, zur mündlichen Verhandlung und zum Verkündungstermin, obwohl insoweit jeweils Abwesenheitsgeld gewährt worden sei, ist dies nicht zutreffend. Die Rechtspflegerin hat die Kosten auf der Grundlage des Antrags vom 24. Januar 2001 festgesetzt. Hierbei wurden im Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich diejenigen Positionen nochmals gesondert aufgeführt, bei welchen Kürzungen vorgenommen wurden. Dazu zählen die genannten Fahrtkosten, soweit sie lediglich für einen Rechtsanwalt und den Bürgermeister der Antragstellerin geltend gemacht wurden, indes nicht.

6 6 5. Nach alledem ergibt sich ein zusätzlich zu erstattender Auslagenbetrag von ,70 DM, der sich wie folgt zusammensetzt: a) Kosten für einen weiteren Rechtsanwalt: 6,5/10 Prozessgebühr aus einer Million DM 11, 31 Abs. 1 Nr. 1, 53, 113 Abs. 2 BRAGO 3.641,70 DM 13/10 Verhandlungsgebühr aus einer Million DM 11, 31 Abs. 1 Nr. 2, 113 Abs. 2 BRAGO 7.283,30 DM Reisekosten: (Akteneinsicht), 8 h Abwesenheitsgeld 28 Abs. 3 BRAGO 60,00 DM Reisekosten: (Akteneinsicht), 9 h Abwesenheitsgeld 28 Abs. 3 BRAGO 110,00 DM Reisekosten: (mündliche Verhandlung), Übernachtungskosten 168,10 DM 15 h Abwesenheitsgeld ( ) 28 Abs. 3 BRAGO 110,00 DM 4 h Abwesenheitsgeld ( ) 28 Abs. 3 BRAGO 30,00 DM Informationsreise: (Mandantenbesprechung in Heuersdorf) 9 h Abwesenheitsgeld 28 Abs. 3 BRAGO 110,00 DM Zwischensumme: ,10 DM 16 % Mehrwertsteuer: 1842,10 DM Rückreise mit der Bahn am Abs. 2 Satz 1 BRAGO 118,00 DM b) Gutachterkosten Gutachten von J. Michel Gutachten der LBD 6.500,00 DM ,50 DM noch zu erstattender Betrag: ,70 DM

7 7 Dieser Betrag entspricht nach dem amtlichen Umrechnungskurs (1 = 1,95583 DM) ,57. gez. Pfeiffer gez. Burkert gez. Hagenloch gez. Graf von Keyserlingk gez. Knoth gez. v. Mangoldt gez. Reich gez. Schneider gez. Trute

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