Ergänzung zur Arbeitshilfe für AVR-Anwender (aus Februar 2006)

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1 Ergänzung zur Arbeitshilfe für AVR-Anwender (aus Februar 2006) für Organisationen, die sich zukünftig an den tariflichen Regelungen der Länder (TV-L) orientieren wollen Dezember 2006 Nachdem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder am in Kraft getreten ist, möchten wir ergänzend für AVR-Anwender, die sich zukünftig an diesen Regelungen orientieren möchten, Hilfestellungen geben. Die Hinweise in der im Februar 06 herausgegebenen Arbeitshilfe 1 sind nach wie vor aktuell und sollten unbedingt zu den Überlegungen zu einer Neuorientierung herangezogen werden. Dort sind auch Anregungen für einen Übergang in die neue Richtlinie des Paritätischen (AVB, Arbeitsvertragsbedingungen) zu finden, die gegebenenfalls alternativ in Betracht gezogen werden sollte. Teilweise Orientierung an den Regelungen des TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) Generell ist zu beachten, dass ein Übergang zu neuen Arbeitsvertragsgrundlagen nur über eine Vereinbarung mit den einzelnen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu erreichen ist. Ein automatischer Übergang von den AVR in ein neues Vergütungssystem etwa durch einseitigen Akt des Arbeitgebers ist nicht möglich. In bestimmtem Umfang kann auch eine Mitwirkung des Betriebsrates erforderlich sein. AVR-Anwender, die sich am TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) orientieren möchten, sollten diesen nicht ungeprüft und nicht vollständig in ihre Arbeitsverträge übernehmen. So findet sich z.b. in 34 TV-L sinngemäß die bisherige Unkündbarkeitsregelung des BAT wieder, von deren Vereinbarung wir nur abraten können. Sinnfällig erscheint, eine bewusste Auswahl der zu vereinbarenden Regelungen zu treffen. Es ist eine genaue Kenntnis der Regelungen nötig, die übernommen werden sollen, um nicht im Nachhinein von versteckten Regelungen, die auf die in der Organisation vorzufindende Situation nicht passen oder die zu nicht kalkulierbaren Ansprüchen führen, überrascht zu werden. Leider enthält der TV-L derzeit noch einige nicht abschließend geregelte Bereiche. Eine Bindung an den TV-L bedeutet deshalb eine Bindung an Regelungen, deren Gestalt frühestens im Jahre 2007 deutlich wird. 1 (im Intranet in den Fachinformationen unter dem Schlagwort AVR zu finden)

2 - Eine Entgeltordnung, in der geregelt ist, welche Tätigkeiten in welcher neuen Entgeltgruppe zu finden sind, existiert bisher noch nicht. Diese wird voraussichtlich erst Ende 2007 zwischen den Tarifparteien ausgehandelt sein. Um eine Eingruppierung in die neue TV-L Tabelle zu ermöglichen, wurden zwei Zuordnungstabellen geschaffen, für die Bestandsbeschäftigten und für Neueingestellte. In diesen Zuordnungstabellen ist geregelt, welche Vergütungsgruppen welchen neuen Entgeltgruppen zugeordnet werden. Neueingestellte müssen danach zunächst nach dem BAT eingruppiert werden, um dann über die Zuordnungstabelle zur neuen Entgeltgruppe in die TV-L-Tabelle zu kommen. Die Zuordnung der Neueingestellten ist vorläufig, weil sich aus der voraussichtlich erst Ende 2007 vorliegenden Entgeltordnung noch Verschiebungen ergeben können. 1 Für alle Neueingestellten wird nach deren Inkrafttreten eine Überprüfung der Eingruppierung und ggf. Korrektur erforderlich. Die Zuordnungsregelungen für die Bestandsbeschäftigten sind dagegen nicht reversibel, es sei denn, es handelt sich um eine Umgruppierung oder Höhergruppierung. Mit einer Vereinbarung der Entgeltregelung des TV-L lässt man sich damit auf eine Entgeltordnung (Eingruppierungsregelung) ein, die es noch nicht gibt und die bisher nur in ihren groben Strukturen bekannt ist. Ob das Verhandlungsziel Ende 2007 eingehalten wird, ist nicht sicher. Hieraus ergeben sich möglicherweise auch erforderliche Korrekturen in der Finanzplanung. - Im Bereich der leistungsorientierten Bezahlung wird in 18 TV-L ab ein Leistungsentgelt eingeführt. Vorläufig sind 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der unter den TV-L fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers an die Mitarbeiter als Leistungsentgelt auszukehren. Als Zielgröße wurde 8 % vereinbart. Zeitpunkt und Erhöhungsschritte sind zukünftigen Verhandlungen vorbehalten und damit offen. Eine Vereinbarung dieser Regelung im Arbeitsvertrag bedeutet auch eine Bindung an die für den öffentlichen Dienst zukünftig vereinbarten Erhöhungsschritte und an die Vereinbarungen über die konkrete Ausgestaltung. Der Einsatz von Leistungsentgelten ist dann am wirkungsvollsten, wenn er den Bedingungen und Anforderungen der betreffenden Organisation angepasst ist. Es erscheint deshalb sinnvoll, eine eigenständige Regelung zu entwickeln, die sich in der Höhe an den Regelungen des TV-L orientieren kann. Nach 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ist der Betriebsrat einzubeziehen. Zur Höhe der Entgelte besteht kein Mitbestimmungsrecht. Vorschläge für eine teilweise Orientierung am TV-L finden Sie anschließend. Anlage 8 Vorschlag für eine Übergangsregelung AVR-TV-L Teilbezug 1 vgl. hierzu Regelung im Arbeitsvertrag, Anlage 10 Punkt 5 a 2

3 Anlage 9 Zuordnung zu den Entgeltgruppen TV-L Im Vorschlag für die Übergangsregelungen (Anlage 8) sind die Bedingungen enthalten, nach denen die Bestandsbeschäftigten in die neuen Regelungen übergehen. Ein freiwilliger Übergang der bereits Beschäftigten kann erreicht werden, wenn eine ausreichende Übergangsregelung getroffen wird, die die zum Zeitpunkt des Übergangs erreichten Besitzstände der Beschäftigten sicherstellt. Dazu gehören insbesondere besitzstandswahrende Regelungen und die Zuordnung der AVR-Vergütungsgruppen zu den neuen Entgeltgruppen des TV-L (Anlage 9). Anlage 10 Änderungsvereinbarung Auch die Übergangsregelung muss mit den einzelnen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vereinbart werden. Ein Vertragsmuster für eine entsprechende Änderungsvereinbarung ist in der Anlage 10 beigefügt. Anlage 11 Arbeitsvertragsmuster für Neueingestellte (TV-L Teilbezug) Im Muster (Arbeitsvertrag für Neueingestellte mit Teilbezug TV-L, Anlage 11), sind die Regelungen des TV-L nur teilweise in Bezug genommen worden. Dies gilt vor allem für den Bereich des Entgelts. Im Übrigen ist der TV-L insbesondere dann in Bezug genommen, wenn sich seine Regelungen mit denen der AVR decken. Anlagen 3

4 Übergangsregelung AVR-TV-L Anlage 8 Vorschlag für eine Übergangsregelung für AVR-Anwender, die zukünftig den TV-L teilweise anwenden möchten. Sie enthält Regelungen für die am Stichtag beim Arbeitgeber bereits Beschäftigten. Generell sind die vorgeschlagenen Regelungen daraufhin zu überprüfen, ob sie auf die vor Ort vorzufindende Situation passen. Zu einzelnen Fragen müssen noch Entscheidungen getroffen werden. Die Festlegungen, die sich nicht auf Besitzstände beziehen, finden sich auch im Arbeitsvertragsvorschlag für die Neueingestellten wieder, um eine einheitliche Handhabung zu erreichen. 1. Ziel Die Übergangsregelung verfolgt zum einen das Ziel, für die bereits Beschäftigten unter Sicherung ihrer Besitzstände vor allem im Vergütungsbereich zu einer Anwendung der Tabelle des TV-L (Länder) zu kommen. Darüber hinaus wird dort eine Anknüpfung an den TV-L vorgenommen, wo sich im Wesentlichen inhaltlich die AVR- Regelungen wieder finden. In einzelnen Fragen wird aber auch vorgeschlagen, bisher bewährte Regelungen der AVR weiter anzuwenden, da diese einfacher zu handhaben sind als die neuen TV-L-Regelungen. Soweit nachfolgend auf den TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) oder den TVÜ-L (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TV-L) einschließlich der sie ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen wird, gilt dies jeweils ausschließlich für die nachstehend bezeichneten Punkte. Es findet die Fassung für das Tarifgebiet Ost ( ) West ( ) Anwendung. 2. Stichtag Ab dem richten sich die Arbeits- und Entgeltbedingungen nach den nachstehend aufgeführten Regelungen. 3. Vergütung a) Zuordnung zu einer Entgeltgruppe der TV-L-Tabelle Die zum Stichtag maßgebende Vergütungsgruppe des/der einzelnen Mitarbeiters/in ist der entsprechenden Entgeltgruppe des TV-L anhand anliegender Zuordnungstabelle (Anlage 9 - Zuordnung vorhandener Beschäftigter zu den Entgeltgruppen des TV-L) zuzuordnen. 19 TVÜ-L, betreffend Entgeltgruppe 13 Ü, ist zu beachten. Bewährungsaufstiege, Tätigkeitsaufstiege, Berufsjahresaufstiege, die zum Stichtag nicht erreicht sind, sind nicht zu berücksichtigen. 4

5 b) Stufenzuordnung Es wird ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Monat vor dem Stichtag erhaltenen Bezüge gebildet aus: Grundvergütung Allgemeine Zulage Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2. Wird der Verheiratetenzuschlag zur Hälfte gewährt, fließt dieser in das Vergleichsentgelt ein. Das Vergleichsentgelt wird einer individuellen Zwischenstufe der gefundenen Entgeltgruppe zugeordnet. Zum steigen diese Beschäftigten in die nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach 16, 17 TV-L. Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt in Stufe 2 in der entsprechenden Entgeltgruppe, wird die Stufe 2 zugrunde gelegt. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach 16, 17 TV-L. Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der entsprechenden Entgeltgruppe, werden Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. c) Besitzstände aa) kinderbezogener Anteil im Ortszuschlag Der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag nach 6 AVR, der im Monat vor dem Stichtag Beschäftigten zusteht, wird als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtung des 64 oder 65 EStG oder des 3 oder 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnverordnung versorgungsberechtigt ist, für das gleiche Kind, für das Kindergeld gewährt wird. Dies gilt auch bei anderen Personen, die nach vergleichbaren Regelungen (z. B. arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BAT) infolge des Kindergeldbezuges einen Anspruch auf eine kinderbezogene Leistung im Ortszuschlag haben. Die Änderung der Kindergeldberechtigung ist dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbrechungen wegen Grundwehrdienst, Zivildienst, Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich. Diese Besitzstandszulage nimmt an etwaigen auf die TV-L-Tabelle bezogenen Tarifsteigerungen teil. 5

6 bb) Fußnotenzulagen Die sogenannten Fußnotenzulagen, die im Monat vor dem Stichtag Beschäftigten zustand, wird als nicht dynamische Besitzstandszulage solange weitergezahlt, wie die entsprechende Tätigkeit weiterhin auszuüben ist. cc) Persönliche Zulagen Persönliche Zulagen werden als nicht dynamische Besitzstandszulage weitergezahlt, solange die übertragenen Tätigkeiten ausgeübt werden. 4. Erschwerniszulagen Die Erschwerniszulagen nach 5 Abs. 1 c AVR ivm mit Anlage 1b AVR werden solange in der bisherigen Höhe weitergezahlt, bis die neuen Eingruppierungsvorschriften zum TV-L (Entgeltordnung) in Kraft getreten sind. 5. Schichtzulagen Schichtzulagen werden zukünftig nach 8 Abs. 7 und 8 TV-L in Verbindung mit 7 Abs. 1 und Abs. 2 TV-L gezahlt. Sollte im Einzelfall bisher eine höhere Schichtzulage gezahlt worden sein (vgl. z.b. Anlage 1c, 2a und 2b AVR), wird die Differenz als nicht dynamische Besitzstandszulage weitergezahlt. 6. Vermögenswirksame Leistungen Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen richtet sich zukünftig nach 23 TV-L. 7. Entgelt im Krankheitsfalle Der Anspruch auf Krankgeldzuschuss richtet sich zukünftig nach 22 TV-L 8. Arbeitszeit Hier soll eine weitgehende Orientierung an den bisherigen Regelungen und Praktiken erfolgen. a) wöchentliche Arbeitszeit 1. Alternative Die bisherigen vertraglichen Vereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit finden weiterhin Anwendung. Im Übrigen findet 6 Abs. 2 und 3 TV-L Anwendung. ( 6 Abs. 3 TV-L ersetzt 2 a AVR, Freistellung am und ). 2. Alternative Die bisherige betriebliche Regelung gilt weiter. Dies sind derzeit durchschnittlich.. Stunden wöchentlich. 6

7 Im Übrigen findet 6 Abs. 2 und 3 TV-L Anwendung. ( 6 Abs. 3 TV-L ersetzt 2 a AVR, Freistellung am und ). 3. Alternative Ab dem Stichtag beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen gemäß 6 Abs. 1 a oder 1 b TV-L durchschnittlich... Stunden wöchentlich. (vgl. anliegende Hinweise der Tarifvertragsparteien zu 6 Abs. 1 TV-L) Hinweise der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder zur regelmäßigen Arbeitszeit in den Ländern (West) Um die praktische Umsetzung in den einzelnen Bundesländern zu erleichtern, geben die Tarifvertragsparteien die Ergebnisse der Berechnungen nach 6 Absatz 1 und dem Anhang zu 6 TV-L als Hinweis bekannt, der nicht Bestandteil des Tarifvertrages ist: Baden-Württemberg Bayern Bremen Hamburg Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Schleswig-Holstein 39 Stunden, 30 Stunden 40 Stunden, 06 Minuten 39 Stunden, 12 Minuten 39 Stunden, 00 Minuten 39 Stunden, 48 Minuten 39 Stunden, 50 Minuten 39 Stunden, 00 Minuten 39 Stunden, 30 Minuten 38 Stunden, 42 Minuten Im Übrigen findet 6 Abs. 2 und 3 TV-L Anwendung. ( 6 Abs. 3 TV-L ersetzt 2 a AVR, Freistellung am und ). b) Bereitschaft und Rufbereitschaft 2 Abs. 2, 3, 4 AVR ist weiterhin anzuwenden. c) Überstunden 2 Abs. 5 und 6 AVR finden weiterhin Anwendung Kann dem/der Mitarbeiter/in Freizeitausgleich innerhalb von 6 Monaten nicht gewährt werden und erhält er/sie auch keine pauschale Überstundenvergütung, erhält er/sie eine Überstundenvergütung nach folgenden Grundsätzen: Die Überstundenvergütung wird aus dem jeweiligen Stundenentgelt ( 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 TV-L) errechnet. Beschäftigte erhalten in den EG 1-9 einen Zuschlag von 25 % in den EG einen Zuschlag von 15 %. Diese Regelung gilt für nach dem Stichtag entstandene Ansprüche (Stunden, die nicht innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ausgeglichen werden konnten). d) Zeitzuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Eine verbindliche Regelung enthielt die AVR nicht. 7

8 Soweit in der Organisation bisher Zuschläge gezahlt wurden, ist zu entscheiden, ob weiterhin die praktizierte Regelung angewendet wird. Eine Alternative könnte in 8 Abs. 1 TV-L zu finden sein. 9. Arbeitsbefreiung Ab dem Stichtag richtet sich der Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach 29 Abs. 1 3 TV-L. 10. Urlaubsregelung Ein bereits Beschäftigter, der zum Stichtag bereits einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen für das laufende Urlaubsjahr erworben hat, behält diesen Anspruch bei einer Fünftagewoche über den Stichtag hinaus für die Dauer des ununterbrochen dauernden Arbeitsverhältnisses. Im Übrigen findet 26 TV-L mit folgender Einschränkung Anwendung: Die Regelungen zur Übertragung nicht genommenen Urlaubes gemäß 26 Abs. 2 TV-L gelten erst für nach dem entstandene Urlaubsansprüche. 11. Kündigung Einzelvertragliche Vereinbarungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die 13,13a AVR, sind weiterhin anzuwenden. 12. Weihnachts-, Urlaubsgeld /Jahressonderzahlung Anstelle der bisherigen Regelungen zum Weihnachts- und Urlaubsgeld kann vereinbart werden, dass ab dem TV-L zur Anwendung kommt. Hierbei ist zu bedenken, dass die Jahressonderzahlung insgesamt unter den bisherigen Zahlungen liegt. Aus den Einsparungen soll das unter Punkt 13 zu vereinbarende Leistungsentgelt finanziert werden. Es ist deshalb von Bedeutung, diese beiden Punkte nur abhängig voneinander zu vereinbaren. 13. Leistungsentgelt Ab dem (oder einem späteren Termin) wird der Arbeitgeber ein Leistungsentgelt einführen. Sollte der Arbeitgeber sich nicht bis zum oder einem späteren Termin zu einem bestimmten System der leistungsorientierten Bezahlung (orientiert an der in 18 Abs. 1 TV-L genannten Höhe) entschlossen haben, kommt 18 Abs. 5 TV-L zur Anwendung. 8

9 Anlage 9 Zuordnung vorhandener Beschäftigter Zuordnung der AVR-Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen TV-L für am (Stichtag) vorhandene Beschäftigte für den Übergang Entgeltgruppe Zuordnung der Vergütungsgruppe AVR Vergütungsgruppen + Fallgruppen AVR 15 Ü I I 1., 2., 3. Keine Stufe 6 15 Ia Ia nach Aufstieg aus Ib Ib mit austehendem Aufstieg nach Ia Keine Stufe 6 Ia alle Fallgruppen Ib, 1.3, Ib ohne Aufstieg nach Ia Ib nach Aufstieg aus IIa IIa mit austehendem Aufstieg nach Ib nach 5 Jahren Ib 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 3., 4.1, 4.2 IIa ü IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder 15 Jahren gemäß Nr. 1, Keine Stufe 6 IIa ohne Aufstieg nach Ib Keine Stufe 6 IIa nach Aufstieg aus III III mit austehendem Aufstieg nach IIa Keine Stufe 6 III ohne Aufstieg nach IIa III nach Aufstieg aus IVa IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III Keine Stufe 6 IVa ohne Aufstieg nach III IVa nach Aufstieg aus IVb IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa IIa 2., 3. IIa 4., 5., III 7.1, 9.1 III 1., , 3.2, 4., 5.1, 5.2, , 7.3, 8., 9.2, 10.1, 10.2, IVa 8.1, 10.1, 11.4, 11.6, 16.1 IVa 1.1, 1.2, 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8.2, 8.3, 9.1, 9.2, 10.2, 10.3, 11.1, 11.2, 11.3, 11.5, 11.7., 12., 13.1, 13.2, 14., 15., 16.2, 17.1, 17.2, 17.3, 17.4 IVb 1.1, 1.2, 5., 6.1, 7.1, 7.2, 7.3, 8.1, 8.2, 9.1, 9.4, 10.5, 10.6, 10.8, 10.10, 11.1, 13.1, 13.2, 15.1, 16.1, 17.2,

10 9 IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6) IVb nach Aufstieg aus Vb (keine Stufe 6) Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6) Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) IVb 1.3, 2.1, 2.2, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2, 6.2, 7.4, 7.5, 8.3, 9.2, 9.3, 9.5, 10.1, 10.2, 10.3, 10.4, 10.7, 10.9, 11.2, 12., 13.3, 14., 15.2, 16.2, 17.1, 17.3, 18.2, 19. Vb 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 3.1, 3.2, 3.3, 4.1, 4.2, 4.3, 5, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 8., 9.1, 9.2, 9.3, 10., 11., 12.1, 12.2, 12.3, 12.4, 13.1, 13.2, 13.3, 14.1, 14.2, 14.3, 15.1, 15.2, 16.1, 16.2, 16.3, 16.4, 17., 18.1, 18.2, 18.3, 18.4, 19.1, 19.2, 19.3, 20., 21., Keine Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb Vc ohne Aufstieg nach Vb Vc nach Aufstieg aus VIb VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc VIb ohne Aufstieg nach Vc VIb nach Aufstieg aus VII VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb VII ohne Aufstieg nach VIb VII nach Aufstieg aus VIII XII XII nach Aufstieg aus XIII XIII Vc alle Fallgruppen VI alle Fallgruppen VII alle Fallgruppen XI 1., 2., 3. XII 1., 2. XII 3.1, 3.2, 4., 5., 6., XIII 1., 2., 3. Keine Stufe 6 3 VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII VIII ohne Aufstieg nach VII VIII nach Aufstieg aus IXb XIV XIII nach Aufstieg aus XIV VIII alle Fallgruppen XIII 4. XIV 1.1, 1.2, 1.3., 1.4, 1.5, 1.6, 2., 3., 4. 2 Ü Keine IXa 2 IXb mit ausstehendem Aufstieg nach VIII IXb mit ausstehendem Aufstieg nach IXa IXb nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6) X (keine Stufe 6) XV XVI IXa 1., 2., 3. IXb 1., 2., 3., 4., 5., 6. X 1., 2. XV 1.1., 1.2, 1.3, , 1.6, 2. XVI 1.1, Keine 10

11 Anlage 10 Änderungsvertrag (Muster Teilbezug TV-L, bisher AVR) Zwischen. Die arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom. in der Fassung vom wird hiermit ab..durch anliegende Übergangsregelung AVR-TV-L ersetzt, es sei denn, es wird auf die Weitergeltung bestimmter arbeitsvertraglicher oder AVR- Regelungen ausdrücklich hingewiesen. Sonderregelung:... Datum.. Mitarbeiter/in. Arbeitgeber 11

12 Anlage 11 Arbeitsvertrag (Muster für Neueingestellte in einem Betrieb, der bisher AVR angewendet hat, mit Teilbezug TV-L) Anmerkungen kursiv: In einzelnen Punkten (Arbeitszeit, Erschwerniszulagen) wird vorgeschlagen, weiterhin AVR Regelungen anzuwenden, weil dies praktikabler erscheint. zwischen... Arbeitgeber und... Mitarbeiter/in geboren am:... wohnhaft:... Herr/Frau 1. wird mit Wirkung vom.. in... Name Einrichtung, Ort als... Tätigkeit eingestellt. Der Arbeitgeber kann dem/der Mitarbeiter/in eine andere seinen/ihren Fähigkeiten entsprechende zumutbare Tätigkeit zuweisen. 2. Soweit in diesem Vertrag auf den TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der länder) oder den TVÜ-Länder (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L), Tarifgebiet Ost ( ) West ( ) einschließlich der diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung Bezug genommen wird, gilt dies ausschließlich in den nachstehend bezeichneten Punkten. 12

13 3. Das Arbeitsverhältnis wird befristet bis zum / auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Befristungsgrund: Die Zeit bis zum... gilt als Probezeit 4. Während der Probezeit kann das befristete und unbefristete Arbeitsverhältnis mit einer gesetzlichen Frist von derzeit 2 Wochen gekündigt werden. Im Übrigen gelten für das befristete und das unbefristete Arbeitsverhältnis die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ende des Monats, in dem der/die Mitarbeiter/in das gesetzliche Renteneintrittsalter, derzeit gemäß 35 SGB VI bei Vollendung des 65. Lebensjahres, erreicht hat. 5. Entgelt a) Das Entgelt richtet sich nach den TV-L einschließlich des Anhangs zu 16 TV-L in Verbindung mit 17 TVÜ- L. Danach ist die/der Mitarbeiter/in in die Entgeltgruppe eingruppiert (siehe beiliegendes Informationsblatt). Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-L (einschließlich Entgeltordnung) sind alle Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge vorläufig und begründen weder einen Vertrauensschutz noch einen Besitzstand ( 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-L). c) Vermögenswirksame Leistungen werden nach 23 Abs. 1 TV-L gezahlt. d) Der/die MitarbeiterIn erhält eine Jubiläumszuwendung nach 23 Abs. 2 TV-L. e) 23 Abs. 3 TV-L (Sterbegeld) findet ebenfalls Anwendung. 6. Arbeitszeit Die Arbeitszeit beträgt. % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines /einer Vollzeitbeschäftigten. Die regelmäßige Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten beträgt ausschließlich der Pausen gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 a oder 1b TV-L durchschnittlich. Stunden wöchentlich. 13

14 (Hinweise der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder zur regelmäßigen Arbeitszeit in den Ländern (West) Um die praktische Umsetzung in den einzelnen Bundesländern zu erleichtern, geben die Tarifvertragsparteien die Ergebnisse der Berechnungen nach 6 Absatz 1 und dem Anhang zu 6 TV-L als Hinweis bekannt, der nicht Bestandteil des Tarifvertrages ist: Baden-Württemberg Bayern Bremen Hamburg Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Schleswig-Holstein 39 Stunden, 30 Stunden 40 Stunden, 06 Minuten 39 Stunden, 12 Minuten 39 Stunden, 00 Minuten 39 Stunden, 48 Minuten 39 Stunden, 50 Minuten 39 Stunden, 00 Minuten 39 Stunden, 30 Minuten 38 Stunden, 42 Minuten Alternative Nach der betrieblichen Regelung beträgt die regelmäßige Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten ausschließlich der Pausen derzeit durchschnittlich...stunden wöchentlich. Im Übrigen findet 6 Abs. 2 und 3 TV-L Anwendung. Der/die Mitarbeiter/in (auch teilzeitbeschäftigt) ist im Rahmen dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet ( 6 Abs. 5 ivm 7 Abs. 6 und 7 TV-L). Im Falle der Ableistung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft finden 2 Abs. 2, 3 und 4 AVR Anwendung Der Ausgleich von Überstunden richtet sich nach 2 Abs. 5 und 6 AVR. Danach sind Überstunden grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen. Kann dem/der Mitarbeiter/in Freizeitausgleich innerhalb von 6 Monaten nicht gewährt werden und erhält er/sie auch keine pauschale Überstundenvergütung, erhält er/sie eine Überstundenvergütung nach folgenden Grundsätzen: Die Überstundenvergütung wird aus dem jeweiligen Stundenentgelt ( 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 TV-L) errechnet. Beschäftigte erhalten in den EG 1 bis 9 einen Zuschlag von 25 %, in den EG 10 bis 15 einen Zuschlag von 15 %. 7. Urlaub und Arbeitsbefreiung Der die Mitarbeiter/in erhält Urlaub nach 26 Abs. 1 und 2 a c TV-L, derzeit.arbeitstage jährlich. Arbeitsbefreiung wird unter den Voraussetzungen des 29 Abs. 1 3 TV-L gewährt. 14

15 8. Erschwernis- und Schichtzulagen Erschwerniszulagen werden solange nach 4 Abs. 1 c AVR ivm mit Anlage 1 b AVR gewährt, bis die neuen Eingruppierungsvorschriften des TV-L (mit Entgeltordnung) in Kraft getreten sind. Anmerkung: Die bisherige BAT-Regelung zu den Erschwerniszulagen entspricht der bisherigen AVR-Regelung. Die BAT-Regelung gilt nach 17 TVÜ-L weiter, bis die neue Entgeltordnung des TVöD in Kraft tritt. Der Zeitpunkt steht noch nicht fest, weil er vom Verhandlungsergebnis der öffentlichen Arbeitgeber und Gewerkschaften abhängig ist. Das bedeutet, das vorläufig auch die Neueingestellten nach 17 TVÜ-L einen Anspruch hierauf haben. 17 ist in Punkt 5 vereinbart. Schichtzulagen werden nach 8 Abs. 7 und 8 TV-L in Verbindung mit 7 Abs. 1 und Abs. 2 TV-L gezahlt. 9. Besondere Vereinbarungen Ab dem.. wird der Arbeitgeber ein Leistungsentgelt einführen. Sollte der Arbeitgeber sich nicht bis zum.. (ca Monate)) zu einem bestimmten System der leistungsorientierten Bezahlung (orientiert an der in 18 Abs. 1 TV-L genannten Höhe) entschlossen haben, kommt 18 Abs. 5 TV-L zur Anwendung. Optional für Organisationen, die bisher das Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt haben: Der/die MitarbeiterIn erhält ab dem 01. Januar 2007 eine Jahressonderzahlung nach 20 TV-L. Der die Mitarbeiter/in verpflichtet sich, über alle dienstlichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und zwar nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern auch nach seiner Beendigung. Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform

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