Geschäftsordnung. 1. Verein - Geschäftsstelle. 2. Vergleichbar qualifizierte Fachkräfte. 3. Mitgliedsbeitrag

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1 Geschäftsordnung 1. Verein - Geschäftsstelle 1. Diese überarbeitete Geschäftsordnung des Vereins (im folgenden Berufsverband genannt) wurde von der Mitgliederversammlung 2015 beraten und beschlossen und ist ab gültig. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. 2. Adresse und Kontaktdaten der Geschäftsstelle sind z.zt.: Triftweg 17, Celle /// /// nds@berufsverband-hep.de /// 2. Vergleichbar qualifizierte Fachkräfte 1. Was hinsichtlich der Heilerziehungspfleger/-innen und Heilerziehungshelfer/-innen vergleichbar qualifizierte Fach- und Hilfskräfte der Behindertenhilfe mit anderer Berufsbezeichnung sind, wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und in der Geschäftsordnung festgelegt. 2. Den Heilerziehungspfleger/-innen vergleichbar qualifizierte Fachkräfte sind : Heilerzieher/-innen (Hamburg / Schleswig-Holstein / Mecklenburg-Vorpommern) 3. Den Heilerziehungshelfer/-innen vergleichbar qualifizierte Hilfskräfte sind : Heilerziehungspflegehelfer/-innen Heilerzieherhelfer/-innen 3. Mitgliedsbeitrag 1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 6,60 - für Mitglieder, die ihre Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und mehr als 50 % berufstätig sind. 3,30 - für Mitglieder, die ihre Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und nicht oder bis zu 50 % berufstätig sind, sowie für FachSchüler/-innen, Auszubildende, Studierende, Arbeitslose, Rentner/-innen, Eltern im Erziehungsurlaub. Beitrag auf Antrag (!) und frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. 6,60 - für außerordentliche Mitglieder nach 4.2 Satzung. 6,60 - für Familien- Partnermitgliedschaften Berufsverband Heilerziehungspflege in Niedersachsen/Bremen e.v.

2 Geschäftsordnung vom Seite 2 2. In einer Familie, bzw. Partnerschaft zusammenlebende Mitglieder mit gleicher Adresse können eine Partnermitgliedschaft beantragen, wobei auf Antrag und frühestens ab Zeitpunkt der Antragstellung gemeinsam ein Beitrag bezahlt wird. Sie erhalten nur jeweils ein Exemplar der Verbandszeitschrift, gemeinsame Einladungen etc. 3. Die Aufnahme eines Mitglieds wird schriftlich bestätigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Beitrittserklärung. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Beginn des folgenden Monats und wird mit der Beitrittsbestätigung mitgeteilt. 4. Der Berufsverband erhebt den Mitgliedsbeitrag z.zt. über die Bundesgeschäftsstelle halbjährlich im Abbuchungsverfahren. Auf Wunsch ist es möglich die Beiträge per Dauerauftrag selbst zu überweisen, in Ausnahme auch nach Rechnungserstellung. 5. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung rechtzeitig mitzuteilen. Auch sofern die Voraussetzungen für die Zahlung des reduzierten Mitgliedsbeitrages nicht mehr vorliegen ist diese Änderung mit Angabe des Datums umgehend mitzuteilen. 6. Entstehen Kosten durch Rücklastschriften, Adressensuche oder Mahnungen, ist der Berufsverband berechtigt, dem jeweiligen Mitglied diese Kosten in Rechnung zu stellen. 4. Versicherungen 1. Arbeitsrechtsschutz-Versicherung: Die Mitglieder des Berufsverbandes sind über den Bundes-Berufsverband arbeitsrechtsschutzversichert. Die Versicherungssumme beträgt Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen, sowie aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche ( 25, Abs. 2 b der allg. Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung). Die Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall beträgt Der Rechtsschutz greift nach dem Subsidiaritätsprinzip. 2. Unfallversicherung: Der Berufsverband gehört mit Wirkung vom der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung an. Die Versicherung ist beitragsfrei. Gewählte Funktionsträger sind kraft Gesetzes unfallversichert. 5. Funktionsträger 1. Neben dem Vorstand werden in der Mitgliedersammlung weitere Funktionsträger gewählt, die während Ihrer Amtszeit dem Gesamtvorstand angehören und zu den Gesamtvorstandssitzungen eingeladen werden. 2. Der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung entscheidet für welche Bereiche im Berufsverband Funktionsträger bestimmt und gewählt werden sollten, z.b.: Landes-Beauftragte GESCHÄFTSSTELLE Landes-Beauftragte BREMEN Landes-Beauftragte LAG-HEP Landes-Beauftragte AUS- UND FORTBILDUNG Landes-Beauftragte ARBEITS- UND TARIFRECHT

3 Geschäftsordnung vom Seite 3 Landes-Beauftragte SOZIALPOLITIK Landes-Beauftragte BERUFSPOLITIK Landes-Beauftragte ÖFFENTLICHKEITSARBEIT Bundes-Delegierte zur BUNDES-KONFERENZ des BUNDES-BERUFSVERBANDES e.v. 4. Weitere Funktionen, z.b. regionale Arbeitskreissprecher sind möglich. 5. Funktionsträger des Berufsverbandes übernehmen durch ihre Wahl in besonderem Maße Rechte, Pflichten und Verantwortung innerhalb des Berufsverbandes gegenüber den Mitgliedern, sowie auch außerhalb für den Berufsverband. 6. Funktionsträger sind aufgefordert, sich im Rahmen der Satzung, der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Organe und Gliederungen des Berufsverbandes für dessen Ziele zu engagieren, an den Versammlungen des Berufsverbandes teilzunehmen und auf Wunsch, mindestens aber einmal jährlich, sowie bei ihrem Rücktritt einen alle ihre Aktivitäten umfassenden Rechenschaftsbericht schriftlich vorzulegen. 7. Die Aufgaben und Kompetenzen der Funktionsträger ergeben sich aus der Satzung und aus dieser Geschäftsordnung, sowie aus den Protokollen der Versammlungen und Sitzungen der Organe und Gliederungen. 6. Auslagen-Abrechnungen 1. Funktionsträger des Berufsverbandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Berufsverbandes ( 2.6 der Satzung). 2. Gewählte Funktionsträger können Ausgaben, welche sie in Ausübung ihrer Funktion oder aufgrund von Beschlüssen seiner Organe und Gliederungen haben abrechnen. 3. Ausgaben werden nur in der durch Abrechnungen und Belege nachgewiesenen oder glaubhaft gemachter Höhe erstattet. Der Vorstand kann die Bezahlung von Pauschalen oder Aufwandsentschädigungen beschließen, die z.b. durch Telefon, Onlinekosten oder die Führung der Geschäftsstelle anfallen können. Funktionsträger sind verpflichtet, sparsam mit den finanziellen Mitteln umzugehen. Es können Vorschüsse beantragt werden. Bezahlt werden: a) Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Bei Zugfahrten in Höhe der Kosten für eine Fahrt II. Klasse. Ermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für die BahnCard werden nach Absprache - im Hinblick auf den Umfang der privaten und berufsverbandlichen Nutzung - ganz oder teilweise erstattet. b) Fahrtkosten mit privaten Kraftfahrzeugen mit 0,32 für jeden gefahrenen Kilometer. Es sind die kürzesten zumutbaren Straßenverbindungen zu benutzen. Umwege müssen in der Abrechnung angegeben und begründet werden. Fahrtkosten werden Funktionsträgern auch für die Sitzungen oder Versammlungen in voller Höhe erstattet, bei welchen sie gewählt oder abgewählt werden oder zurücktreten, sowie für Fahrten zur Übernahme oder Übergabe von Verbandsakten. Auch Parktickets werden bezahlt. c) Spesen im Rahmen von Veranstaltungen des Berufsverbandes für Speisen und Getränke. Bei besonderen Anlässen kann der Vorstand beschließen Mitglieder einzuladen. d) Telefon- und Onlinekosten e) Kopie- und Portokosten, Büro- und Werbematerialien f) Sonstige Ausgaben (z.b. Fachliteratur, Software, Hardware, Tagungsbeiträge, Übernachtungskosten oder dgl.) können Funktionsträger nur abrechnen, wenn diese angemessen und vom Vorstand genehmigt sind.

4 Geschäftsordnung vom Seite 4 g) Alle Belege sollen gesammelt, nummeriert, der Abrechnung beigefügt und mit ihr im Original an den Kassenführer übergeben / gesandt werden. Die Auslagen-Abrechnung soll mit dem dafür vorgesehenen Formblatt erfolgen und ist vom Antragsteller zu unterschreiben. Der Kassenführer legt seine Abrechnungen zur Prüfung und Genehmigung einem Vorstandsmitglied vor. h) Ein Abrechnungszeitraum von 3 Monate sollte nicht überschritten werden. Die Abrechnungen sollten mindestens jeweils zum Ende des in 1.4 der Satzung festgelegten Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Kassenführers vorgelegt werden, damit dieser den Rechenschaftsbericht für die Mitgliederversammlung erstellen kann. i) Der Kassenführer prüft und bestätigt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen und Belege und überweist das Geld. Es gibt keine Barkasse. Er sammelt während seiner Amtszeit alle Auslagen-Abrechnungen und Belege im Original. Diese und die von früheren Vorständen übernommenen Kassenunterlagen sind geordnet aufzubewahren und bei Neuwahl, Rücktritt, Austritt oder Ausschluss unverzüglich an den Vorstand zu übergeben. 7. Verbandsakten-Datenträger 1. Zu den Mitgliederversammlungen sind fristgerechte Einladungen mit einer Tagesordnung an alle Mitglieder per Post zu übersenden. Es ist ein Protokoll anzufertigen. Jeweils ein Exemplar ist in den Verbandsakten aufzuheben. Dort abgelegte Schriftstücke sollten um fassen: a) die Einladung mit der Tagesordnung b) mit Datum, Ort und Unterschrift unterzeichneten Protokolle, Berichte oder dgl. c) die Anwesenheitsliste d) ggf. die Liste der angeschriebenen Personen oder Sonstiges 2. Zu den Vorstands- und oder Gesamtvorstandssitzungen sind fristgerechte Einladungen mit einer Tagesordnung an die entsprechende Zielgruppe per Post oder per zu übersenden. 3. Von den Vorstandssitzungen sowie von allen Treffen, Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten innerhalb des Berufsverbandes sind Protokolle, Berichte oder Aktenvermerke, sowie ggf. Teilnehmerlisten anzufertigen. Aktenvermerke sind - mit Angabe der entsprechenden Gründe - auch für alle geplanten und dann abgesagten, bzw. ausgefallenen Termine anzufertigen. Diese sind vom jeweiligen Protokollanten zu unterschreiben und mit einer evtl. Teilnehmerliste im Original an den Vorstand des Berufsverbandes weiterzugeben, bzw. zu zusenden. 4. Die Protokolle sind der jeweiligen Zielgruppe bei der folgenden Versammlung, Sitzung oder dgl. vorzulegen und - nach einer evtl. gewünschten Verlesung und Aussprache - mit evtl. Ergänzungen, Veränderungen, Anmerkungen oder Vorbehalten mehrheitlich anzunehmen. Dies ist im folgenden Protokoll, Bericht oder dgl. festzuhalten. 5. Mitglieder und Funktionsträger, welche in ihrer Funktion, bzw. im Auftrag oder in Vertretung von Organen und Gliederungen des Berufsverbandes oder von deren Funktionsträger mit Briefkopf oder im Namen des Berufsverbandes Schreiben oder dgl. verfassen und versenden, haben Kopien davon an ein Vorstandsmitglied weiterzugeben. 6. Werden Pressemitteilungen, Stellungnahmen, Informations- und Werbematerialien, Publikationen oder dgl. mit dem Briefkopf oder im Namen des Berufsverbandes verfasst, verschickt oder öffentlich abgegeben, sind diese einem Vorstandsmitglied vor der Veröffentlichung vorzulegen, damit dieser evtl. sein Veto gegen eine Veröffentlichung einlegen

5 Geschäftsordnung vom Seite 5 kann, welches dann zu beachten ist, bis der Vorstand oder - im Streitfall - die Mitgliederversammlung mehrheitlich eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. Jeweils ein Exemplar ist vom Vorstand geordnet aufzubewahren. 7. Einladungen und Protokolle der Mitgliederversammlungen sind im Original grundsätzlich aufzubewahren. Vereinsunterlagen incl. Daten sind 10 Jahre aufzubewahren und anschließend nach Datenschutzregelungen zu vernichten. Der Vorstand ist für die vereinsrechtliche, satzungs- und geschäftsordnungsmäßige Führung der Verbandsakten verantwortlich. 8. Werden Funktionsträger nicht wieder -, bzw. abgewählt, treten sie von ihrer Funktion zurück oder lösen sich Organe oder Gliederungen des Berufsverbandes auf, sind alle Verbandsakten und Datenträger, welche sich in ihrem Besitz befinden dem Vorstand umgehend zu übergeben, bzw. zu zusenden 9. Löst sich der Berufsverband auf sind alle Verbandsakten incl. Datenträger an den Bundesvorstand bzw. an die Bundes-Geschäftsstelle des Berufsverbandes Heilerziehungspflege in Deutschland e.v. oder dem entsprechenden Nachfolgeverband zu übergeben bzw. zu zusenden. 8. Mitgliederversammlung 1. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor dieser schriftlich zugegangen sein. 2. Anträge zur Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, werden nur berücksichtigt, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. 9. Regionale Gliederungen 1. Der Berufsverband wurde am gegründet, von den Orts-Berufsverbänden Neuerkerode (bestand vom Mai 1980 bis zum bis 90 Mitglieder) Celle (bestand vom bis Ende bis 80 Mitgliedern) Rotenburg / Wümme (bestand vom bis bis 85 Mitglieder). 2. Alle Mitglieder des Berufsverbandes sind aufgefordert im Einzugsbereich der Ausbildungsstätten für Heilerziehungspflege oder der großen Einrichtungen der Behindertenhilfe in Niedersachsen + Bremen regionale Arbeitskreise zu organisieren oder sich diesen oder benachbarten Arbeitskreisen anzuschließen. Celle Alexander Gehrau Vorsitzender Petra Nickel Schriftführerin Bernhard Flitter Kassenführer

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