Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses. Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses

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1 ZPO II Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 1 Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses 1. Abschnitt: RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 2 1

2 Situation: ursprünglich zulässige und begründete Klage wird nach Erhebung unzulässig oder unbegründet (= "erledigendes Ereignis") z.b. Erfüllung, Untergang der streitbefangenen Sache, Zeitablauf bei zeitlich gebundenem Begehren, Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsklage Kläger kann nicht mehr mit dem ursprünglichen Antrag obsiegen (etwa bei der Erfüllung: Wenn die Forderung erfüllt ist, erlischt sie nach 362 BGB, so dass die Klage abzuweisen wäre, wenn der Antrag weiter verfolgt wird). Klageabweisung hätte aber negative Kostenfolgen. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 3 günstigere Kostenentscheidung durch Erledigungserklärung beiderseitig oder einseitig (nicht im Gesetz geregelt) erledigendes Ereignis muss nach Klageerhebung eingetreten sein - entfällt der ursprüngliche Klageanlass zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit (nach Einreichung, aber vor Zustellung der Kl.), so liegt nach h.m. keine Erledigung im Rechtssinne vor nur Klagerücknahme nach 269 III 3 (Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen) RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 4 2

3 Übereinstimmende Erledigungserklärung: Kläger erklärt die Erledigung, der Beklagte kann sich anschließen auch durch "Schweigen" = Verstreichenlassen einer zweiwöchigen Notfrist ab Zustellung der Erledigungserklärung, 91a I 2 Rechtshängigkeit wird ex nunc beendet ohne gerichtliche Prüfung des erledigenden Ereignisses (Dispositionsmaxime) Gericht entscheidet nur noch über die Kosten von Amts wegen nach billigem Ermessen maßgeblich: der voraussichtliche Prozessausgang aber nur unter Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss, 91a I 1 vorläufig vollstreckbar, 794 I Nr. 3 dagegen sofortige Beschwerde, 91a II 2, 511, 567 II 1 RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 5 Einseitige Ek = Erledigungserklärung des Klägers, der sich der Beklagte nicht angeschlossen hat (auch nicht durch Fristablauf, 91a I 2) Rechtshängigkeit wird nicht beendet Umdeutung der Erledigungserklärung des Kl.: Klageänderung auf Feststellung, dass die Klage in der Hauptsache erledigt ist (BGH, h.m., sog. Klageänderungstheorie) ab jetzt hängt die Begründetheit davon ab, ob ein erledigendes Ereignis (s.o.) vorliegt, das konkret zur Erledigung geführt hat praktisch geht es weiterhin um die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der Klage Entscheidung durch Urteil h.m.: Kosten nach allgemeinen Regeln, 91 f. Bekl. muss Kosten tragen, wenn zu Unrecht daran festgehalten hat, von Anfang an im Recht gewesen zu sein. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 6 3

4 K verklagt den B auf 3000 Euro Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Während des Prozesses zahlt B die geforderte Summe an K. K und B sind der Auffassung, dass es überflüssig sei, wenn jetzt noch ein Gerichtsurteil ergehe. Wie können sie den Prozess ohne Urteil beenden? B zahlt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kosten des Rechtsstreits. Wie kann K der drohenden Klageabweisung entgehen? RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 7 Lösung: - Beide Seiten erklären die Erledigung der Hauptsache (sog. beiderseitige Erledigungserklärung). Das Gericht entscheidet lediglich gemäß 91 a ZPO durch Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits. Es wird die Kosten demjenigen aufgelegen, der vermutlich verloren hätte, hier also dem B. - Wenn B der Erledigungserkl. des K nicht zustimmt, kann K die Klage ändern und statt des ursprünglichen Zahlungsbegehrens die Feststellung beantragen, dass die Hauptsache erledigt ist (sog. einseitige Erledigungserklärung). RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 8 4

5 K verklagt den B auf Zahlung. Die Klageschrift geht am bei Gericht ein und wird dem B am zugestellt. Am zahlt B an K den geschuldeten Betrag. Lösung: Das erledigende Ereignis war bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten. Der BGH hat eine einseitige Erledigung in einer solchen Situation abgelehnt: Vor Rechtshängigkeit könne schon begrifflich nicht von der Hauptsache und folglich auch nicht von deren Erledigung gesprochen werden. K muss die Klage als zurücknehmen, wird hier aber kostenmäßig privilegiert, 269 III. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 9 Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses 2. Abschnitt: RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 10 5

6 Gütliche Beilegung des Rechtsstreits durch gegenseitiges Nachgeben 278 II: obligatorische Güteverhandlung vor der mündlichen Verhandlung, erleichterter Vergleichsabschluss aufgrund eines schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts, 278 VI Doppelnatur Rechtsgeschäft, materiellrechtlicher Vergleich, 779 BGB Prozessvertrag weil er den Rechtsstreit beendet weil er Vollstreckungstitel ist, vgl. 794 I Nr. 1 RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 11 Doppelnatur Rechtsgeschäft Prozessvertrag RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 12 6

7 Zustandekommen Materiellrechtliche Voraussetzungen eines Rechtsgeschäfts zusätzlich: gegenseitiges Nachgeben, 779 BGB sehr geringe Anforderungen: minimales Zugeständnis, z.b. bzgl. der Fälligkeit, genügt lediglich ein reines Anerkenntnis oder ein Verzicht werden nicht erfasst, jede andere Beendigung reicht aus Prozessuale Voraussetzungen: Prozesshandlungsvoraussetzungen der Parteien vor einem deutschen Gericht im rechtshängigen Verfahren gerichtliche Protokollierung ( 160 III Nr. 1) ersetzt evtl. bürgerlichrechtliche Formerfordernisse, 127a, 126 IV, 129 II BGB Parteien müssen dispositionsbefugt sein Bedingungen sind möglich RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 13 Zustandekommen: Prozessvertrag 1. Variante: Eigeninitiative der Parteien Erklärung der Parteien Einbeziehung Dritter ist möglich Vollstreckungstitel ist der Vergleich gegen den Dritten aber nur, wenn er sich laut eindeutig als Schuldner bekannt hat und der Zwangsvollstr. unterworfen hat in der mündlichen Verhandlung in einem rechtshängigen Verfahren auch PKH-Verfahren oder selbständiges Beweisverfahren vor einem deutschen Gericht nicht zwingend vor dem Prozessgericht auch vor einem beauftragten oder ersuchten Richter Protokollierung, 160 III Nr Variante: Gerichtlicher Vergleichsvorschlag schriftliche Annahme durch die Parteien und gerichtlicher Beschluss, der das Zustandekommen feststellt, 278 VI RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 14 7

8 Wirkungen des s prozessuale Wirkungen: unmittelbare Beendigung des Rechtsstreits und der Rechtshängigkeit des Anspruchs i.d.r. konkludent vereinbart: Beseitigung eines in dieser Sache bereits ergangenen, aber noch nicht rechtskräftigen Urteils, 269 III 1 analog Vollstreckungstitel, 794 I Nr. 1 materiellrechtliche Wirkungen je nach Vertragsinhalt es können auch Fragen einbezogen werden, die nicht Gegenstand des Prozesses waren RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 15 unter Widerrufsvorbehalt Praktisches Bedürfnis, da Vergleichsvorschlag oft erst in der mündlichen Verhandlung vom Gericht unterbreitet wird, in der Mandant nicht anwesend ist oder der Mandant ist anwesend, kann sich aber noch nicht entscheiden (seltener Fall), oder eine Versicherung steht hinter dem Prozess als Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherer, mit der der Vergleich abgesprochen werden muss. Rechtskonstruktion: Grundsatz: Nicht-Widerruf in der vereinbarten Frist ist aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden des Vergleichs wird die Widerrufsfrist versäumt, wird der Vergleich wirksam RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 16 8

9 Auswirkung von Unwirksamkeitsgründen Anfängliche Unwirksamkeit: prozessbeendigende Wirkung entfällt (auch Vollstreckungstitel), "altes" Verfahren wird auf Antrag fortgesetzt... des materiellrechtlichen Vergleichs, z.b. wegen Sittenwidrigkeit... des Prozessvertrags, z.b. wegen nicht ordnungsgemäßer Protokollierung oder bei fehlender Postulationsfähigkeit Auslegung, ob Rechtsgeschäft wirksam sein soll, 139, 140 BGB Entscheidung gemäß Vergleichsinhalt Nachträgliche Unwirksamkeit... des materiellrechtlichen Vergleichs (z.b. durch Rücktritt, Anfechtung wegen eines Willensmangels [Zuordnung wg. 142 BGB str.], Aufhebung): h.m., BGH: Prozessvertrag wird nicht beeinflusst Prozess bleibt beendet, Vollstreckungstitel erhalten neuer Prozess (mit dem alten Streitstoff) notwendig A.A. BAG, Teile der Literatur: schlägt auf Prozessvertrag durch RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 17 RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 18 9

10 RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 19 Streit über den RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 20 10

11 Kosten des s Außergerichtliche Kosten erhöhen sich um eine 1,0 Gebühr Regelung im entweder positiv oder negativ oder indem lediglich 98 abbedungen und das Gericht um eine Kostenentscheidung nach 91a gebeten wird sonst: Aufhebung gegeneinander, 98 S. 1 Gerichtskosten hälftig zu teilen außergerichtlichen Kosten werden von jeder Partei selbst getragen, 92 I 2 RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 21 Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses 3. Abschnitt: Klagerücknahme RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 22 11

12 Klagerücknahme Klagerücknahme Voraussetzungen Erklärung des Klägers einseitige Prozesshandlung, daher unwiderruflich, unanfechtbar, bedingungsfeindlich Einwilligung des Beklagten, nur, wenn bereits die Verhandlung zur Hauptsache (d.h. zur Begründetheit) begonnen hat (Antrag des Beklagten auf Klageabweisung), 269 I RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 23 Klagerücknahme Wirkungen Beseitigung der Rechtshängigkeit ex tunc, 269 III 1 Kostentragungspflicht grds. des Klägers, 269 III 2 Ausnahme: Rücknahme wegen Wegfalls des Klageanlasses zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit, 269 III 3 auch, wenn die Klage gar nicht zugestellt wurde keine Entscheidung zur Hauptsache keine Rechtskraft neue Klage möglich aber Prozesseinrede, wenn die Kosten der zurückgenommenen Klage nicht bezahlt wurden, 269 VI Materiell-rechtlich: Verjährungshemmende Wirkung: 204 II 2 BGB beachten! RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 24 12

13 Klagerücknahme RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 25 13

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