Rundschreiben 25/2001 vom

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1 Page 1 of 5 Rundschreiben 25/2001 vom Notarielle Mitwirkung bei der Gründung und beim Angebot von Vorratsgesellschaften Die Gremien der Bundesnotarkammer, insbesondere der Ausschuss für notarielles Berufsrecht auf seiner Sitzung am 15. Februar 2001 in Berlin sowie das Präsidium der Bundesnotarkammer, haben sich mit der Frage befasst, wie die notarielle Mitwirkung bei der Gründung und beim Angebot von Vorratsgesellschaften berufs- und beurkundungsrechtlich zu bewerten ist. Die Gremien der Bundesnotarkammer kamen zu folgenden Ergebnissen: Werden Vorratsgesellschaften nicht nur vermittelt, sondern in der Sozietät gegründet und befindet sich der Sitz der Vorratsgesellschaften in den Kanzleiräumen der Sozietät, liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung ( 9 BNotO) vor. Dies gilt unabhängig davon, ob an den Vorratsgesellschaften der Notar oder seine Sozien oder Angestellte der Sozietät (sei es mit oder ohne treuhänderischer Bindung an die Sozietät bzw. die Sozien) als Gesellschafter beteiligt sind oder nicht. Die Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften durch eine Sozietät stellt unabhängig vom Sitz der Vorratsgesellschaften eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gemäß 8 Abs. 3 Satz 1 BNotO dar, soweit eine irgend geartete Vergütung für diese Tätigkeit verlangt wird. Gründungs- und Veräußerungsaktivitäten, die von treuhänderisch oder durch Arbeitsvertrag gebundenen Angestellten durchgeführt werden, werden insoweit der Sozietät und der mit diesem verbundenen Notar zugerechnet. Entsprechende Tätigkeiten einzelner Sozien werden in gleicher Weise dem Notar zugerechnet, soweit diese Tätigkeit im Rahmen der Sozietät erfolgt und die Sozietät wirtschaftlich an diesen Tätigkeiten beteiligt ist. Die Genehmigung der Nebentätigkeit ist gemäß 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO zu versagen, wenn sie mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann. Hierbei sind insbesondere die Vorschriften des 14 Abs. 5 BNotO (unvereinbare Gesellschaftsbeteiligungen) sowie die Grenzen des 9 Abs. 3 BNotO zu beachten. Verzichtet der Notar bzw. seine Sozietät im Hinblick auf die Gebühren aus Beurkundungen und gegebenenfalls in Erwartung auf spätere entgeltliche Beratungstätigkeiten auf eine gesonderte Vergütung und werden die Vorratsgesellschaften nur zum Unkostenpreis des eingezahlten Stammkapitals sowie der angefallenen Beurkundungs- und Eintragungsgebühren veräußert, liegt zwar keine entgeltliche Nebentätigkeit im Sinne von 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BNotO vor. Es kommt aber ein Verstoß gegen 17 Abs. 1 Satz 4 BNotO (unzulässiges Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft) in Betracht. Bei der Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften durch die Sozietät oder deren Angestellte sind des Weiteren Kollisionen mit dem Verbot der Urkundsvermittlung gemäß 14 Abs. 4 BNotO denkbar. In der Kundgabe der Gründungs- und Veräußerungsaktivitäten in Anzeigen oder im Internet durch den Notar wäre auch eine amtswidrige Werbung im Sinne des 29 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit den Bestimmungen der jeweiligen Richtlinien der Notarkammern zu sehen. Ist der beurkundende Notar selbst Gesellschafter und beurkundet er die Veräußerung seiner eigenen Anteile, liegt ein Verstoß gegen 6 Abs. 1 BeurkG mit der Folge der Unwirksamkeit vor. Sind lediglich die zur gemeinsamen Berufsausübung mit dem beurkundenden Notar verbundenen Personen an den Gesellschaften beteiligt und veräußern diese ihre Gesellschaftsbeteiligungen, greift das Mitwirkungsverbot des 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG. Dies gilt auch, wenn die betreffenden Geschäftsanteile treuhänderisch durch Sozietätsangestellte gehalten werden. Auf die Frage der Anwendbarkeit und der Reichweite von 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BeurkG kommt es nicht an. Auch im Übrigen ist bei einer Mitwirkung des Notars oder seiner Sozien an der Gründung oder Veräußerung von Vorratsgesellschaften stets das Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung gem. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Nr. 7 BeurkG zu prüfen. Auch wenn der Notar nicht selbst Vorratsgesellschaften gründen, anbieten oder aktiv vermitteln darf, ist es ihm berufsrechtlich nicht untersagt, Informationen über verschiedene gewerbliche Anbieter von Vorratsgesellschaften

2 Page 2 of 5 für den etwaigen Bedarf seiner Klienten vorzuhalten und diese Informationen an die Klienten weiterzugeben. Dies bezieht sich auch auf das entsprechende Angebot der DNotV Service-GmbH. Der Notar darf auf das Angebot nur auf konkrete Nachfrage des Klienten und dann nur in Verbindung mit den Angeboten anderer Wettbewerber hinweisen. Zudem hat der Notar jede wertende Aussage (sei es hinsichtlich der Seriosität oder des Preises) sowie jeden Anschein zu vermeiden, als handele es sich bei dem Angebot der DNotV Service-GmbH um eine eigene Dienstleistung des Notars. Entscheiden sich die Klienten für dieses Angebot, ist der Notar an einer Mitwirkung bei der Beurkundung nicht gehindert. Die Vertreterversammlung hat am 11. Mai 2001 in Hannover die dort vorgetragenen Ergebnisse zustimmend zur Kenntnis genommen (vgl. TOP 9 b) ee), TOP 14 f) der 82. VV). Den Erörterungen in den Gremien lagen die folgenden Überlegungen zu Grunde. I. Berufsrechtliche Bewertung der Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften gem. 8, 9, 14 Abs. 1, 4 und 5, 17 und 29 Abs. 1 BNotO 1. Unter Beteiligung des Notars oder der Sozien Werden die Vorratsgesellschaften nicht nur vermittelt, sondern in der Sozietät unter der Beteiligung von Sozien gegründet und ist der Sitz der Vorratsgründungsgesellschaften identisch mit den Kanzleiräumen der Sozietät, bestehen Kollisionen mit 9 Abs. 2 BNotO. Hier kommt bereits eine nach 9 Abs. 2 BNotO unzulässige Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung mit nicht sozietätsfähigen Personen in Betracht. Jedenfalls liegen bei der Konstellation der Sitzidentität gemeinsame Geschäftsräume im Sinne des 9 BNotO vor. Dies gilt nicht nur für Vorratsgründungsgesellschaften, sondern auch für die jeweils gegründeten Vorratsgesellschaften. Auch wenn die Vorratsgesellschaft noch nicht am Wirtschaftsleben werbend teilnimmt, verfolgt sie gleichwohl eigene Zwecke, nämlich die Verwaltung eigenen Vermögens. Sie ist im Übrigen auf die werbende Teilnahme am Wirtschaftsleben ausgerichtet. Abzugrenzen ist hier der Fall der nicht bestehenden Sitzidentität. Besteht zwar eine Beteiligung eines Sozius an den Gesellschaften, haben aber die Gesellschaften einen Sitz außerhalb der Kanzlei, ist 9 Abs. 2 BNotO wohl nicht tangiert. Bei alleinigem Abstellen auf 9 BNotO würden sich daher Umgehungstatbestände eröffnen. So könnte als Sitz der Gesellschaften etwa ein separates Büro im gleichen Haus der Sozietät oder eine Privatadresse des Notars, Sozius bzw. Mitarbeiters bestimmt und damit durch bloße Änderung der Geschäftsadresse der Einwand aus 9 BNotO umgangen werden. Eine solche Wahl der Geschäftsadresse ändert jedoch nichts an den sonstigen berufsrechtlichen Bedenken. So ist etwa für den Fall der eigenen Beteiligung des Notars auf das Verbot gem. 14 Abs. 5 BNotO hinzuweisen, wonach der Notar keine mit seinem Amt unvereinbare Geschäftsbeteiligung eingehen darf. Es ist dem Notar insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des 34 c Gewerbeordnung ausübt oder einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit seinen Sozien mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübt. Dabei wird allerdings die Gründung einer Vorratsgesellschaft, die keinen anderen Zweck hat, als ihr Vermögen zu verwalten, nicht gegen 14 Abs. 5 BNotO verstoßen. Im Übrigen sind stets die Grenzen des 9 Abs. 3 BNotO zu beachten, wonach die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung bzw. die gemeinsame Nutzung von Geschäftsräumen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigen darf. Bei Verstößen gegen zwingendes Berufsrecht gem. 9, 14 BNotO liegt auch keine genehmigungsfähige Nebentätigkeit mehr im Sinne des 8 BNotO vor ( 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Bei entgeltlicher Tätigkeit bedarf der Notar gem. 8 Abs. 3 Nr. 1 BNotO regelmäßig der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wobei die Gründung und der Verkauf von Vorratsgesellschaften dem gewerblichen Bereich zuzuordnen ist. Es handelt sich insoweit um eine selbständige und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit, die auch nicht der eigenen Vermögensverwaltung zuzurechnen ist. Die Nebentätigkeit bedarf damit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und ist zu versagen, wenn die konkrete Beteiligung an der Vorratsgesellschaft mit dem öffentlichen Amt nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährdet werden kann ( 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Häufig wird der Notar im Hinblick auf die Gebühren aus Beurkundungen und gegebenenfalls in Erwartung auf spätere entgeltliche Beratungstätigkeiten auf eine gesonderte Vergütung verzichten und die Gesellschaft nur zum Unkostenpreis des eingezahlten Stammkapitals veräußern. Bietet der Notar in Zusammenhang mit einer Beurkundung oder notariellen Rechtsbetreuung eine solche Veräußerung eines fertigen Mantels quasi als kostenlosen Service und damit als Zugabe an, kann man hierin ein unzulässiges Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft im Sinne des 17 Abs. 1 Satz 4 BNotO sehen. Bei Kundgabe der Gründungs- und Veräußerungsaktivitäten in Anzeigen oder im Internet durch den Notar liegt des Weiteren eine amtswidrige Werbung im Sinne des 29 Abs. 1 BNotO vor. Soweit bereits die Tätigkeit wegen Verstoßes gegen 9 Abs. 2 BNotO oder anderen Vorschriften berufsrechtswidrig ist, versteht sich dies von selbst. Soweit in den Grenzen des 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO ausnahmsweise eine genehmigte werbliche Nebentätigkeit vorliegend sollte, wäre auch hier ein werbender Hinweis im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit unzulässig (vgl.

3 Page 3 of 5 Nr. VII 2. der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer). 2. Unter Beteiligung von Angestellten an der Gesellschaft Bei der treuhänderischen Beteiligung von Angestellten auf Veranlassung der Sozien bestehen grundsätzliche Bedenken ähnlich wie bei der Praxis der Beauftragung von Angestellten als vollmachtlose Vertreter in der Beurkundung. Die Beauftragung der Angestellten mit der Wahrnehmung dieser treuhänderischen Aufgaben wird sich in der Regel außerhalb des vereinbarten Arbeitsvertrages bewegen. Für den weisungsabhängigen Angestellten kann jedoch ein faktischer Druck zur Annahme dieses Auftrages entstehen. Die damit verbundenen Haftungsrisiken (ausführlich Auernhammer, MittRhNotK 2000, 137 [141 f.]) kollidieren mit der arbeitsrechtlichen und auch berufsrechtlichen (vgl. Nr. VIII 2. der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer) Fürsorgepflicht des Notars als Arbeitgeber. Bei Vorratsgründungen durch Angestellte sind des Weiteren Kollisionen mit dem Verbot der Urkundsvermittlung gem. 14 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 BNotO denkbar. Bei der Beteiligung von Angestellten ist zudem bei Identität von Gesellschaftssitz und Amtssitz in gleicher Weise bzw. sogar erst recht ein Verstoß gegen 9 Abs. 2 BNotO gegeben, da auch hier gemeinsame Geschäftsräume mit nicht sozietätsfähigen Partner gehalten werden. Auf Grund der Berufsrechtswidrigkeit läge auch hier keine genehmigungsfähige Nebentätigkeit gem. 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO vor. Dabei dürfte es keinen Unterschied machen, ob die Angestellten treuhänderisch oder nicht treuhänderisch tätig werden. Bei nicht treuhänderischer Gesellschaftsbeteiligung der Angestellten besteht eine unzulässige Berufs- bzw. Geschäftsraumverbindung mit diesen. Sind die Angestellten demgegenüber treuhänderisch auf Veranlassung der Sozien tätig, wäre die Gesellschaftsbeteiligung den Treuhandgebern, d. h. den Sozien, zuzurechnen und es gelten die Ausführungen unter Punkt 1. entsprechend. Ein gesonderter Problemkreis würde sich unter Umgehungsgesichtspunkten bei treuhänderischer Tätigkeit der Angestellten für außenstehende Dritte stellen. II. Beurkundungsrechtliche Bewertung gem. 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 7 und Nr. 9 BeurkG Neben den berufsrechtlichen bestehen auch beurkundungsrechtliche Grenzen der beschriebenen Fallkonstellationen. Ist der beurkundende Notar selbst Gesellschafter und beurkundet er die Veräußerung seiner eigenen Anteile, wäre diese Beurkundung unwirksam gem. 6 Abs. 1 BeurkG. Sind hingegen lediglich die zur gemeinsamen Berufsausübung mit dem beurkundenden Notar verbundenen Personen an der Gesellschaft beteiligt und veräußern diese ihre Gesellschaftsbeteiligung, greift das Mitwirkungsverbot des 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG. Damit darf die Veräußerung der dem Notar selbst oder seinen Sozien gehörenden Geschäftsanteile an der Vorratsgesellschaft nur durch einen dritten Notar beurkundet werden. Das gleiche gilt bei der Veräußerung der Gesellschaft selbst, wenn der Notar oder seine Sozien Gesellschafter sind ( 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BeurkG). Auf die Frage der Anwendbarkeit bzw. teleologischen Reduktion des 3 Abs. 1 Nr. 9 BeurkG kommt es damit im Ergebnis in diesen Fällen nicht an. 3 Abs. 1 Nr. 9 BeurkG wäre nur dann einschlägig, wenn nicht für die Gesellschafter, sondern für die Gesellschaft gehandelt wird, diese also im Regelfall gerade über ihre Bestimmung als Vorratsgesellschaft hinaus im Rechtsverkehr auftreten würde. Aber auch in diesen Fällen wäre für eine teleologische Reduktion kein Raum. Schon der Gesetzeswortlaut des 3 Abs. 1 Nr. 9 BeurkG bietet keinen Anhalt, hier nach der Art der Gesellschaftsbeteiligung zu differenzieren. Es ist nicht ersichtlich, warum Vorratsgesellschaften anders als andere Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften behandelt werden sollten. Eine Abgrenzung zwischen Vorratsgesellschaften und sonstigen Gesellschaften erscheint auch kaum möglich. Es genügt nicht, auf den satzungsmäßigen Gesellschaftszweck abzustellen, der sich bei Vorratsgesellschaften auf die Verwaltung eigenen Vermögens beschränkt. Denn es kann auch andere vermögensverwaltende Gesellschaften mit demselben Gesellschaftszweck geben, die eine echte Gesellschaftstätigkeit entfalten. Aber auch bei einer an Sinn und Zweck der Mitwirkungsverbote orientierten Auslegung lässt sich hier eine teleologische Reduktion nicht vertreten. So hat der Gesetzgeber mit 3 Abs. 1 Nr. 9 BeurkG eine klare Grenze definiert, bei der bei abstrakter Betrachtung der Anschein fehlender Unabhängigkeit und Unparteilichkeit berührt wird. Diese abstrakte Gefahr besteht auch bei der Beteiligung von Vorratsgesellschaften. Eigeninteressen des Notars bzw. seiner Sozien können in diesem Fall beispielsweise dadurch berührt sein, dass ein Interesse am Abbau vorgehaltener Vorratsgesellschaften besteht, etwa weil zu viele Gesellschaften gegründet und dadurch kapitalgebunden sind. Es besteht die abstrakte Gefahr, dass ein Interessenkonflikt bei der Beratung eines Beteiligten über die Alternativen der Neugründung oder des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft entsteht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass jede Mitwirkung des Notars oder seines Sozius an der Gründung oder Veräußerung von Vorratsgesellschaften darüber hinaus stets unter dem Aspekt des Mitwirkungsverbotes wegen Vorbefassung gem. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 7 BeurkG zu prüfen ist. III. Notarielle Mitwirkung beim Angebot der DNotV Service-GmbH an Vorratsgesellschaften

4 Page 4 of 5 1. Angebot der DNotV Service-GmbH Seit Herbst vergangenen Jahres bietet auch die Service-GmbH des Deutschen Notarvereins Vorratsgesellschaften an. In den diesbezüglichen Informationen des DNotV wird vor allem die Gewährleistung hervorgehoben, dass keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet sowie das Stammkapital in voller Höhe eingebracht wurde und (bis auf den Gründungsaufwand) unversehrt vorhanden ist. Die Vorratsgesellschaften werden in der Weise angeboten, dass dem Interessenten nach Zahlung des Kaufpreises in Höhe von Euro (53.785,53 DM) das Muster eines Übertragungsvertrages nebst Beschlussfassung über die Firmenänderung sowie die Auswechselung des Geschäftsführers übermittelt wird. Der Erwerber erhält zudem eine entsprechende Vollmacht, um für die DNotV Service-GmbH bei der Beurkundung entsprechende Erklärungen abzugeben. Nach anfänglichen Bedenken gegen die Vorleistungspflicht des Erwerbers wurde von der DNotV Service-GmbH nunmehr auch die Möglichkeit eingeräumt, den Kaufpreis vor Übersendung der Vollmacht bei dem Urkundsnotar zu hinterlegen. Es stellt sich die Frage, ob vor dem Hintergrund, dass dem einzelnen Notar das Vorhalten und Vertreiben von Vorratsgesellschaften berufsrechtlich untersagt ist, das Angebot des DNotV Service-GmbH rechtliche Bedenken aufwirft bzw. wie sich der einzelne Notar hinsichtlich des Angebots der DNotV Service-GmbH zu verhalten hat. 2. Rechtliche Bewertung a) Gegen die Inanspruchnahme des Angebotes der DNotV Service-GmbH wurde u. a. geltend gemacht, dass es dem Notar verboten sei, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligten ( 14 Abs. 3 BNotO). Eine Vermittlung von Urkundsgeschäften könnte jedoch allenfalls dann vorliegen, wenn der Notar für das Angebot der DNotV Service-GmbH aktiv wirbt und den Urkundsbeteiligten von sich aus vorschlägt, Vorratsgesellschaften zu erwerben, insbesondere solche der DNotV Service-GmbH. Weist der Notar hingegen auf eine Nachfrage seiner Klienten lediglich auf das Angebot der DNotV Service-GmbH (neben den Angeboten anderer gewerblicher Anbieter) hin, ist dies nicht als Vermittlungstätigkeit anzusehen. Die Sachlage wäre etwa zu vergleichen mit der Benennung von (mehreren) Immobilienmaklern bzw. Finanzinstituten, wenn die Klienten sich mit einer entsprechenden Frage an den Notar wenden. b) Es wurden Zweifel an der Unparteilichkeit des Notars ( 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) geäußert, wenn der Notar das Angebot der DNotV Service-GmbH in Anspruch nimmt. Diese Zweifel sind nicht berechtigt, wenn der Notar die DNotV Service-GmbH auch und insbesondere gegenüber seinen Klienten wie einen ganz normalen gewerblichen Anbieter von Vorratsgesellschaften behandelt. c) Es wurde geltend gemacht, die Vermittlung von Produkten der DNotV Service-GmbH begründeten Zweifel an der Unabhängigkeit des Notars, da dem rechtsuchenden Publikum durchweg nicht geläufig sein werde, ob bzw. in welcher Form der Notar Vorteile aus der Geschäftstätigkeit der DNotV Service-GmbH ziehe (vgl. 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Diese Zweifel sind jedenfalls dann nicht berechtigt, wenn der Notar die Struktur des Anbieters (DNotV Service-GmbH als 100 %ige Tochtergesellschaft des DNotV, dieser als Dachverband einzelner Notarvereine, deren Mitglied der einzelne Notar möglicherweise ist) transparent macht. Aus dem (lediglich mehrstufig) mittelbaren Vorteil des Notars aus einer Förderung der Geschäftstätigkeit der DNotV Service-GmbH eine berufsrechtliche Pflicht zu begründen, von dem Angebot Abstand zu nehmen bzw. an einer entsprechenden Beurkundung nicht mitzuwirken, wäre unangemessen und fände keine Stütze im Gesetz. In 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BeurkG ist (abschließend) geregelt, wann der Notar an der Mitwirkung einer Beurkundung in Angelegenheiten einer Gesellschaft, an der er beteiligt ist, verhindert ist. Dieses Mitwirkungsverbot greift erst bei einer Beteiligung mit mehr als 5 v. H. der Stimmrechte oder mit einem anteiligen Betrag des Haftkapitals von mehr als 5000,-- DM. Angesichts der hohen Anzahl der in den Notarvereinen und mittelbar im DNotV organisierten Notaren sind die entsprechenden Beteiligungsverhältnisse bei dem einzelnen Notar nicht erreicht. Sonstige Bedenken gegen die Unabhängigkeit des Notars sind jedenfalls dann unberechtigt, wenn der Notar sich nicht aktiv für das Angebot der DNotV Service-GmbH einsetzt, sondern dieses Angebot lediglich neben anderen gewerblichen Angeboten informatorisch zur Kenntnis gibt. d) Die systematische Verwendung von Vollmachten auf der Veräußererseite verstößt grundsätzlich nicht gegen 17 Abs. 2 bzw. Abs. 2 a BeurkG. Die DNotV Service-GmbH selbst ist nicht schützenswert, da sie sich über den rechtlichen Vorgang nicht nur völlig im Klaren ist, sondern selbst dieses Verfahren gewählt hat. Schützenswert ist der Erwerber, der jedoch persönlich an der Beurkundung des Übertragungsvertrages teilnimmt und nicht über Vollmachten durch Dritte vertreten wird. e) Die Bedenken gegen die Preisgestaltung und den daraus resultierenden fehlenden Bedarf an dem Angebot der DNotV Service-GmbH dürften berufsrechtlich irrelevant sein. Die Preise für Vorratsgesellschaften der DNotV Service-GmbH liegen wohl im Mittelfeld der übrigen gewerblichen Anbieter. Soweit der Preis als zu hoch angesehen wird, regelt sich die Problematik durch fehlende Inanspruchnahme des Angebotes durch die Klienten. Auch hier gilt wieder, dass sich der Notar einer konkreten Empfehlung des Angebots der DNotV Service-GmbH zu enthalten hat. f) In gleicher Weise verbietet es sich dem Notar, Aussagen zur Seriosität des Angebots der DNotV Service-GmbH oder zur DNotV Service-GmbH selbst zu treffen, da ansonsten eine Kollision mit dem Verbot, im Zusammenhang

5 Page 5 of 5 mit einer Amtshandlung eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen ( 14 Abs. 3 BNotO) vorläge. Dem Notar kann es allenfalls erlaubt sein, zur Organisation des DNotV sowie der DNotV Service-GmbH Stellung zu beziehen. Die Seriosität des Angebots muss der Klient (vor allem im Vergleich mit anderen gewerblichen Anbietern) selbst beurteilen. Bundesnotarkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts Postanschrift Mohrenstraße Berlin bnotk@bnotk.de Telefon: Telefax:

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