Medizintechnik: Regulatorische Rahmenbedingungen I

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1 Management im Gesundheitswesen III Industrie Medizintechnik: Regulatorische Rahmenbedingungen I Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating Centre for Health Systems Research and Management) & European Observatory on Health Systems and Policies 1

2 Datum Inhalt der Lehrveranstaltung Dozent/in Einführungsveranstaltung Busse Medizintechnik-Industrie Marktentwicklung Busse Regulatorische Rahmenbedingungen I Busse Regulatorische Rahmenbedingungen II Busse Kundenmanagement Busse Telemedizin und e-health Henschke Pharmazeutische Industrie Marktentwicklung Busse Regulatorische Rahmenbedingungen I Busse Regulatorische Rahmenbedingungen II Henschke Preisbildung Busse Evaluation und Pharmakoökonomie Busse Kundenmanagement Busse Klausur Henschke 2

3 Definition: Medizinprodukte ( 3 MPG) Medizinprodukte sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen [ ], die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke der a) der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten b) der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen, c) der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder d) der Empfängnisregelung zu dienen bestimmt sind [ ] und die im Gegensatz zu Arzneimitteln ihre Hauptwirkung nicht auf pharmakologischem, immunologischem oder metabolischem Wege hervorbringen. 3

4 Inverkehrbringung von Medizinprodukten I Voraussetzung für das Inverkehrbringen (Marktzulassung): CE-Kennzeichnung Anbringung der CE-Kennzeichnung erfordert: - Erfüllung der grundlegenden Anforderungen durch Anwendung von Normen - Durchführung vorgeschriebener Konformitätsbewertungsverfahren verbindliche RL für MP beschränken sich auf die Nennung sog. grundlegender Anforderungen der zutreffenden RL: -90/385/EWG (aktive implantierbare Medizinprodukte) -98/79/EWG (In-vitro-Diagnostika) - 93/42/EWG (sonstige Medizinprodukte) detaillierte technische Spezifikationen sind durch privatwirtschaftliche Normenorganisationen ausgearbeitet (auf diese Normen wird im Gesetz verwiesen) Vorteil: Technische Ausführungsanforderungen sind schneller an den technischen Fortschritt anpassbar 4

5 Inverkehrbringung von Medizinprodukten I Voraussetzung für das Inverkehrbringen (Marktzulassung): CE-Kennzeichnung Ein Aktives Medizinprodukt ist ein Medizinprodukt, dessen Betrieb von einer Stromquelle oder einer anderen Energiequelle Anbringung der CE-Kennzeichnung erfordert: (mit Ausnahme der direkt vom menschlichen - Erfüllung Körper oder der durch grundlegenden die Schwerkraft erzeugten Anforderungen durch Anwendung von Normen - Durchführung Energie) vorgeschriebener abhängig ist. Konformitätsbewertungsverfahren In-vitro-Diagnostikum(IVD) ist jedes Medizinprodukt, das als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermaterial, Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat, Gerät oder System einzeln oder in Verbindung miteinander nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur In-vitro-Untersuchung von aus dem Körper stammenden Proben, einschließlich Blutund Gewebespenden, verwendet wird und ausschließlich oder hauptsächlich dazu dient, Informationen zu liefern: -über physiologische oder pathologische Zustände verbindliche RL für MP beschränken sich auf die Nennung sog. grundlegender oder Anforderungen der zutreffenden RL: -90/385/EWG (aktive implantierbare Medizinprodukte) -98/79/EWG (In-vitro-Diagnostika) - 93/42/EWG (sonstige Medizinprodukte) - über angeborene Anomalien oder -zur Prüfung auf Unbedenklichkeit und Verträglichkeit bei den potentiellen Empfängern oder -zur Überwachung therapeutischer Maßnahmen. CAVE: In-vivo-Diagnostika (z.b. Kontrastmittel) fallen in Deutschland unter das Arzneimittelgesetz! detaillierte technische Spezifikationen sind durch privatwirtschaftliche Normenorganisationen ausgearbeitet (auf diese Normen wird im Gesetz verwiesen) Vorteil: Technische Ausführungsanforderungen sind schneller an den technischen Fortschritt anpassbar 5

6 Inverkehrbringung von Medizinprodukten II Art des Konformitätsbewertungsverfahren sowie den Umfang der Beteiligung einer unabhängigen Prüf- und Zertifizierungsstelle (Benannte Stelle) ist vom potenziellen (Gesundheits-)Risiko der Produkte nicht von ihrer Wirksamkeit abhängig (Logik des Binnenmarktes!) aktive implantierbare Medizinprodukte (90/385/EWG): keine weitere Unterscheidung nach Risikogesichtspunkten MP nach RL 93/42/EWG: Produktdifferenzierung nach festgelegten Kriterien in Klassen In-vitro-Diagnostika (98/79/EG): Einteilung in Gruppen Konformitätsbewertungsverfahren sowie deren Durchführung sind in der dt. Verordnung über Medizinprodukte (MPV) geregelt. Diese verweist auf entsprechende Anhänge der europäischen Richtlinien. 6

7 Marktzulassung von Medizinprodukten einheitliches Zulassungsverfahren in Europa wird jeweils von Benannten Stellen (Zertifizierungsstellen) durchgeführt in Deutschland derzeit 15, z. B. TÜV, Materialprüfstellen in der EU insgesamt ca. 80 Benennende Behörden der Benannten Stellen in Dtl: Benennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen ZLG-Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten: nichtaktiven Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika ZLS- Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik: aktive Medizinprodukte Ziel: Risiko für den Verbraucher bzw. den Patienten zu minimieren 3 Hersteller muss Produktsicherheit und medizinisch-technische Leistungsfähigkeit nachweisen Zulassung basiert auf Überprüfung der Qualität und der Qualitätssicherungsmaßnahmen 7

8 Ausschnitt aus der Liste der Benannten Stellen 8

9 Infos zu Benannten Stellen für Medizinprodukte 9

10 Ausschnitte des Geltungsbereiches Berlin Cert 10

11 Klassifizierung von Medizinprodukten nach Richtlinie 93/42/EWG Wozu? zur Abschätzung des potentiellen Risikos Wie? durch die Einteilung in Risikoklassen (I, IIa, IIb, III) Wonach? Anwendung der 18 Regeln im Anhang IX der Richtlinie (93/42/EWG) unter Berücksichtigung aller Charakteristika des MP Zweckbestimmung Angewandte Technologie (aktiv, nicht aktiv...) Anwendungsart, -dauer (<1h, <30d, >30d), -ort 11

12 Klassen von Medizinprodukten nach Richtlinie 93/42/EWG Einteilung der Medizinprodukte nach Art in Klassen: I Produkte mit niedrigem Risiko, die meisten nicht-invasiven Produkte und wiederverwendbare chirurgische Instrumente (z.b. Stethoskope, Spatel) IIa nicht aktive Produkte mit mittlerem Risiko, invasive und nicht- invasive Produkte für kurzzeitige Benutzung (z.b. Kanülen) IIb aktive Produkte mit mittlerem Risiko, die Substanzen oder Energie mit potentiellem Risiko emittieren (z.b. Röntgengeräte), und Produkte für längere Nutzung III Produkte mit hohem Risiko undsolche, die mit dem Gefäßsystem oder dem zentralen Nervensystem in Kontakt kommen (z.b. Gefäßtransplantate) Zunehmendes Gefährdungspotenzial des Medizinproduktes 12

13 Klassifizierungsregeln Anhang IX der RL 93/42/EWG Klassifizierungsregeln Nicht invasive Invasive Zusätzliche Regeln für Besondere Produkte Produkte aktive Produkte Regeln Regel 1-4 Regel 5-8 Regel 9-12 Regel

14 Wesentliche Klassifizierungsmerkmale von nicht-invasiven Medizinprodukten Regel 1: alle nicht invasiven Produkte, für die keine andere Regel zutrifft: Klasse I Regel 2: Produkte zur Durchleitung von Blut oder zur Aufbewahrung von Blut etc., oder Einsatz mit Produkten der Klasse IIa oder höher: Klasse IIa Regel 3: Produkte zur Veränderung der biologischen und chemischen Zusammensetzung des Blutes, wenn in den Körper perfundiert: Klasse IIb Regel 4: Produkte, die in Berührung mit verletzter Haut kommen als mechanische Barriere: Klasse IIa - mit Beeinflussung der Mikroumgebung einer Wunde: Klasse IIa - bei Durchtrennung der Dermis: Klasse IIb 14

15 15

16 Wesentliche Klassifizierungsmerkmale von invasiven Medizinprodukten I Regel 5: Produkte (außer chirurgisch-invasiven) für - vorübergehende Anwendung: Klasse I - kurzzeitige Anwendung und bei Verwendung zusammen mit aktiven Produkten der Klasse IIa oder höher: Klasse IIb Regel 6: - Wiederverwendbare chirurgische Instrumente: Klasse I - chirurgisch-invasive Produkte für die vorübergehende Anwendung: Klasse IIa - Produkte zur Energieabgabe (ionisierende Strahlung): Klasse IIb - Produkte mit biologischer Wirkung: Klasse IIb - Produkte zur Verabreichung von Arzneimitteln mit potentieller Gefährdung: Klasse IIb - Produkte, die resorbiert werden: Klasse IIb - Produkte für den Einsatz am Herzen oder am zentralen Kreislaufsystem: Klasse III 16

17 Wesentliche Klassifizierungsmerkmale von invasiven Medizinprodukten II Regel 7: - Chirurgisch-invasive Produkte für kurzzeitige Anwendung: Klasse IIa - Produkte zur Energieabgabe (ionisierende Strahlung) und zur Abgabe von Arzneimitteln: Klasse IIb - Produkte für den Einsatz am Herzen oder am zentralen Kreislaufsystem: Klasse III - Produkte in Kontakt mit dem zentralen Nervensystem: Klasse III - Produkte mit biologischer Wirkung oder Resorption: Klasse III Regel 8: - Produkte zur Implantierung in Zähne: Klasse IIa - alle implantierbaren Produkte und chirurgisch-invasiven Produkte zur langzeitigen Anwendung, wenn keine andere Regel zutrifft: Klasse IIb - Produkte für den Einsatz am Herzen oder am zentralen Kreislaufsystem: Klasse III - Produkte in Kontakt mit dem zentralen Nervensystem: Klasse III - Produkte mit biologischer Wirkung oder Resorption: Klasse III - Produkte zur Abgabe von Arzneimitteln: Klasse III 17

18 Zusatzregeln für aktive(energiebetriebene) Produkte Regel 9: - alle therapeutischen Produkte zur Abgabe oder zum Austausch von Energie: Klasse IIa - alle therapeutischen Produkte zur Abgabe oder zum Austausch von Energie bei potentieller Gefährdung: Klasse IIb - alle aktiven Produkte zur Leistungssteuerung oder Leistungskontrolle von aktiven therapeutischen Produkten: Klasse IIb Regel 10: - alle aktiven diagnostischen Produkte zur Abgabe von Energie: Klasse IIa - Produkte zur In-vivo-Darstellung von Radiopharmaka: Klasse IIa - alle aktiven diagnostischen Produkte zur Abgabe von Energie mit potentieller Gefährdung: Klasse Iib - Produkte zur Aussendung ionisierender Strahlung und Produkte zur Steuerung oder Kontrolle solcher Produkte: Klasse IIb Regel 11: - alle aktiven Produkte zur Abgabe von Arzneimitteln, Körperflüssigkeiten und anderen Stoffen an den Körper oder/und für deren Entfernung: Klasse IIa - alle aktiven Produkte zur Abgabe von Arzneimitteln, Körperflüssigkeiten oder/und für deren Entfernung bei potentieller Gefährdung: Klasse IIb Regel 12: alle anderen aktiven Produkte: Klasse I 18

19 Besondere Regeln Regel 13: Produkte zu deren Bestandteil ein Stoff gehört, der bei gesonderter Verwendung als Arzneimittel angesehen werden kann: Klasse III Regel 14: - Produkte zur Empfängnisverhütung und zum Schutz vor der Übertragung sexuell übertragbaren Krankheiten: IIb - Produkte zur Empfängnisverhütung und zum Schutz vor der Übertragung sexuell übertragbaren Krankheiten,wenn diese implantiert werden oder wenn es sich um invasive Produkte zur langzeitigen Anwendung handelt: Klasse III Regel 15: - Produkte speziell zur Desinfektion von Produkten: Klasse IIa (neu: Desinfektionsmittel für invasive MP: IIb) - Produkte zur Desinfektion, Reinigung, Spülung und zum Hydratisieren von Kontaktlinsen: Klasse IIb Regel 16: Nicht-aktive Produkte zur Aufzeichnung von Röntgendiagnosebildern: Klasse IIa (neu: digitaler Röntgenbildempfänger: IIb) Regel 17: Produkte, die unter Verwendung von tierischen Geweben oder Folgeerzeugnissen hergestellt werden: Klasse III Regel 18: Blutbeutel: Klasse IIb 24. April Management im Gesundheitswesen: Industrie

20 Klassifizierung eines Medizinproduktes Beispiel Gehhilfe 1. Welche Richtlinie gilt? Ausschlussverfahren - Eine Gehhilfe ist kein aktives implantierbares Medizinprodukt (keine Energiequelle, keine Implantation) 90/385/EWG ist nicht anwendbar - Eine Gehhilfe ist kein in vitro Diagnostikum 98/79/EG ist nicht anwendbar - Nach dem Ausschlussverfahren ist die Richtlinie 93/42/EWG anzuwenden 2. Klassifizierung? Überprüfen der Klassifizierungsregeln - Gemäß den Klassifizierungsregeln des Anhangs IX der Richtlinie 93/42/EWG ist eine Gehhilfe ein Produkt der Klasse I, denn - Regel 1: alle nicht invasiven Produkte gehören der Klasse I an, es sei denn, es findet eine der folgenden Regeln Anwendung - Regel 2: nicht invasives MP dient der Durchleitung oder Aufbewahrung von Körperflüssigkeiten... IIa trifft nicht zu - Regel 3: nicht invasives MP zur Veränderung der biologischen oder chemischen Zusammensetzung des Blutes... IIa trifft nicht zu - Regel 4: Nicht invasive MP die mit verletzter Haut in Berührung kommen... IIa, IIb trifft nicht zu 20

21 Einige konkrete Beispiele für Medizinprodukte: Klasse I Klasse IIa Klasse IIb Klasse III ärztliche Instrumente Gehhilfen Rollstühle Spitalbetten Stützstrümpfe Verbandmittel Wiederverwendbare chirurgische Instrumente Dentalmaterialien diagnostische Ultraschallgeräte Einmalspritzen Hörgeräte Kontaktlinsen Trachealtuben Zahnkronen Anästhesiegeräte Beatmungsgeräte Bestrahlungsgeräte Blutbeutel Defibrillatoren Dialysegeräte Kondome Kontaktlinsenreiniger Dentalimplantate Herzkatheter künstliche Gelenke Stents resorbierbares chirurgisches Nahtmaterial Intrauterinpessar (Spirale) Brustimplantat 21

22 Zulassungsregulation der Produktklassen nach RL 93/42/EWG Klassifizierung der Medizinprodukte gem. Anhang IX Medizinprodukte-RL Klassen I, IIa, IIb, III I, IIa EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang VII IIb, III EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang III IIa, IIb, III EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II vollständiges Qualitätssicherungssystem I I 1, IIa, IIb, III EG-Prüfung gemäß Anhang IV I 1, IIa, IIb, III EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang V (Qualitätssicherung der Produktion) I 1, IIa, IIb EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang VI (Qualitätssicherung der Produkte) IIa, IIb ohne Prüfung der Produktauslegung (Abschnitt 4) III mit Prüfung der Produktauslegung (Abschnitt 4) CE Beteiligung einer benannten Stelle nicht erforderlich CE + Kennnummer der benannten Stelle Beteiligung einer benannten Stelle erforderlich Umfang der Beteiligung ist abhängig vom Risikograd des Medizinproduktes 1 Produkte der Klasse I, die steril in den Verkehr gebracht werden, oder Produkte der Klasse I mit Messfunktion 22

23 Beispiele von Zertifikaten 23

24 Beispiele von Zertifikaten 24

25 RL 2007/47/EG zur Änderung der RL 90/385/EWG u. 93/42/EWG - Aufnahme von Software in die Definition MP - Verschärfung der Konformitätsbewertung in den Anhängen der RL - z.b. Benannte Stelle muss Stichprobe für jede generische Produktgruppe bei MP der Klasse IIa und IIb prüfen - Längere Aufbewahrungsfristen für Hersteller-Unterlagen - Änderung der Klassifizierungskriterien: - Eigenständige Software aktives MP - Konzept der ununterbrochenen Anwendung - Regel 15: Desinfektionsmittel für invasive MP Klasse IIb - Konsultationsverfahren für MP mit unterstützendem Arzneistoffanteil - Anpassung der RL 90/385/EWG an die RL 93/42/EWG 25

26 Gesetz zur Änderung medizinproduktrechtlicher Vorschriften Ziel: - Umsetzung der RL 2007/47/EG Inhalte: - Klinische Prüfung bzw. Leistungsbewertungsprüfungen: - Zentrale Genehmigung durch BfArM/PEI (statt Anzeige bei LB) und - positive Zustimmung einer nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommission - Einführung von - Meldepflicht bei allen schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen in klinischen Studien (SAE s seriousadverseevents) von Prüfer und Sponsor (Doppelmeldung) - entsprechenden Bewertungsverfahren im Rahmen von klinischen Prüfungen 26

27 Klare Aufgabentrennung Gesetz zur Änderung medizinproduktrechtlicher Vorschriften - Zentrale Genehmigungsbehörden (BfArM und PEI) prüfen nach wissenschaftlichen und technischen Gesichtspunkten - Technische Sicherheit - Biokompatibilität - Wissenschaftlichkeit des Prüfplans - Generelle Nutzen-/ Risikobewertung Genehmigungs- statt Anzeigepflicht - Landesrechtlich eingerichteten Ethik-Kommission prüft nach ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten - die Zulässigkeit der klinischen Prüfung 24. April Management im Gesundheitswesen: Industrie

28 Gesetz zur Änderung medizinproduktrechtlicher Vorschriften Zweck einer klinische Prüfung: - Erbringung des Nachweises, dass Leistungen des MP bei normalen Einsatzbedingungen den grundlegenden Anforderungen entsprechen (CAVE: Unterschied zu [klinischer] Wirksamkeit) - Zweckbestimmung muss sehr genau beschrieben werden (Funktion, Indikation, Kontraindikation) - Ermittlung unerwünschter Nebenwirkungen - Sicherheitsregelungen zur Durchführung von klinischen Prüfungen verlangen, dass Produkte alle sicherheitstechnischen Eigenschaften aufweisen 28

29 Gesetz zur Änderung medizinproduktrechtlicher Vorschriften Der Hersteller hat für jedes MP u. a. den Nachweis zu erbringen, dass: - die Anwendung des Medizinproduktes bei normalen Einsatzbedingungen den klinischen Zustand des Patienten die Sicherheit des Patienten die Sicherheit und Gesundheit des Anwenders und Dritter nicht gefährdet -die angepriesene Leistungsfähigkeit des Produktes unter normalen Bedingungen erreicht wird. Dieser Nachweis kann durch eine Zusammenstellung der derzeit verfügbaren Literatur erbracht werden. Für Hochrisikoprodukte der Klasse IIbund III sind klinische Prüfungen erforderlich. 24. April 2013 Management im Gesundheitswesen: Industrie 29

30 Ablauf: Entwicklung eines Medizinproduktes Medizinprodukt Technische Entwicklung Produktion Biokompatibilität Technische Leistung Anwendung an Patienten (partiell an Probanden) Zertifizierung Arzneimittel Technische Entwicklung Produktion Toxologie Pharmakokinetik Pharmakodynamik Anwendung an Probanden/ Patienten (Phase I-III) Zulassung Langzeitbeobachtung Post Market Clinical Follow-up Marktsüberwachung Phase IV Schorn GH (2010): Klinische Prüfungen von Medizinprodukten: Fragen und Antworten zum geänderten MP-Recht. In: Medizinprodukte Journal 17 (3)

31 Zertifizierung bedeutet nicht automatisch Kostenübernahme durch die GKV ( Reg. Rahmenbed. II) 31

32 Erweiterung des üblichen Dreiecks bei Medizinprodukten (I) Zahler (GKV) Beitrag/Steuern Vergütung für Produkt und/oder Dienstleistung Regulierer Patient med. Leistungserbringer (z.b. Krankenhaus) Zuzahlungen Hilfsmitteldistributeur (z.b. Sanitätshaus) Hersteller 32

33 Strukturierung von Medizinprodukten unter Vergütungsgesichtspunkten Medizinprodukte Kategorie I Hilfsmittel i.d.r. Standardprodukte, die einem individuellen Patienten verschrieben und gegeben werden (z.b. Inkontinenzunterlagen, Rollstühle) Produkt, nicht Dienstleistung steht im Mittelpunkt Kategorie II Implantate & Endo- Prothesen Medizinprodukte, die einem individuellen Patienten implantiert oder angepasst werden (z.b. Gelenk- Endoprothesen, Stents, Herzschrittmacher) zumeist steht die Dienstleistung im Vordergrund Kategorie III Medizintechnik zur Arzt-Unterstützung TechnischeGeräte, die Ärzte bei Diagnostikund Behandlung unterstützen (Röntgen, Endoskope); Finanzierung in zwei Stufen: IIIa: Investition IIIb: Refinanzierung über Dienstleistungen 33

34 Erweiterung des üblichen Dreiecks bei Medizinprodukten (II) Zahler (GKV) Beitrag/Steuern Vergütung für Produkt und/oder Dienstleistung II III b Patient II III b med. Leistungserbringer (z.b. Krankenhaus) Zuzahlungen I (Investition) III a I II Hilfsmitteldistributeur (z.b. Sanitätshaus) I Hersteller NB: I, II, IIIa und IIIb beziehen sich auf die Kategorien in der vorherigen Abbildung 34

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