5. RehaStammTisch 11. Februar 2014

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2 Thema: Übungsleiter im Rehasport 1. Notwendige Qualifikationen eines Übungsleiters zur Berechtigung Rehasportgruppen anzuleiten Grundlage ist die BAR Richtlinie Qualifikationsanforderungen Übungsleiter/in Rehabilitationssport vom 1. Januar 2012 Einzelfallentscheidungen müssen dokumentiert und nachvollziehbar sein 2. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten BTFB (B-Lizenz ÜL Sport in der Rehabilitation Sport bei Wirbelsäulenerkrankungen oder Sport in der Osteoporose) RSD (ÜL-Ausweis Orthopädie) DBS (ÜL B Rehabilitationssport Orthopädie, Innere Organe etc.) LSB (B-Lizenz ÜL Sport in der Rehabilitation Sport in Herzgruppen) BGPR (Herzgruppenleiter der DGPR) Alle Verbände haben eigene Kriterien bez. der Verlängerung der Lizenz/Ausweis. Der RSD erkennt alle Fortbildungen aller Verbände im Bereich Rehabilitation und Sport zur Verlängerung des ÜL-Ausweises an! 3. Möglichkeiten Übungsleiter zu finden Stellenausschreibungen auf öffentlichen Plattformen oder eigener Homepage. Trainerpool BTFB im Web: nur wenige Einträge. Aktualität?? Trainerbörse LSB im WEB: bisher noch kaum Einträge. Suchmöglichkeiten sehr eingeschränkt. Idee für die Zukunft: Spezielle Plattform für Rehasport-Übungsleiter Kopplung Rehasportportal des RSD <--> Übungsleiterbörse Datenfreigabe durch den Übungsleiter Weitere? 4. Übungsleiterkosten Ausgangssituation für Vereine: Honorare von 4 bis 45 Euro pro Stunde Ehrenamtliche nur selten im Gesundheitssport tätig Vereine arbeiten überwiegend mit Honorarkräften... warum? Anstellung oder Honorar? Honorarkraft vermittelt dem Verein vermeintliche Freiheit, die aber oft teuer erkauft wird

3 4.1. Selbstständigkeit Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom Abs. 4 SGB IV: Es wird Scheinselbstständigkeit vermutet wenn 3 von 5 Merkmalen vorliegen: Keine Angestellten Nur für einen Auftraggeber tätig Tätigkeit wird regelmäßig durch Angestellte verrichtet Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen Tätigkeit wurde vom Selbstständigen vorher als Angestellter ausgeübt Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom Abs. SGB IV: Vermutungsregelung zwar komplett gestrichen, aber es existiert grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz! Anwendung des alten 7 Abs. 4 sowieso nur, wenn die Sozialversicherungsträger den konkreten Sachverhalt wegen fehlender Mitwirkung der Erwerbsperson nicht vollständig aufklären können Empfehlung: Statusfeststellungsverfahren Klärung für Arbeitgeber bei Beauftragung durch einen Dritten, ob derjenige tatsächlich selbständig ist oder ob durch die Beauftragung ein Arbeitsverhältnis entsteht Freie Mitarbeit ist grundsätzlich möglich! Übungsleiter: Mustervertrag des Deutschen Sportbundes aus 2002 Aber: Der Vertrag muss dann tatsächlich auch so gelebt werden! Wer in persönlicher Abhängigkeit Dienste leistet, ist auch dann AN, wenn das Rechtsverhältnis im Dienstvertrag als freies Mitarbeiterverhältnis bezeichnet wird [BAG ] Landessportbund Berlin Der Verein als Arbeitgeber hat daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Die "Überschrift" über einem Vertrag ist dabei nicht ausschlaggebend sondern immer die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Beträgt das Übungsleiterhonorar mehr als 200 Euro monatlich (Freibetrag nach 3 Nr. 26 EStG von Euro pro Jahr), muss der Verein feststellen, ob es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) handelt oder eine selbständige Tätigkeit. Handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung, haben die Arbeitgeber dann für den Minijob (bis max. 450 Euro über dem ÜL-Freibetrag) pauschale Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % sowie 2% Pauschalsteuer des Entgelts an die zuständige Bundesknappschaft zu entrichten ( 249b SGB V; 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Ein entsprechender Minijob-Arbeitsvertrag ist anzuwenden. Die bisherige Auffassung, dass für den Sportbereich eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung besteht, ist aufgrund aktueller Rechtsprechungen von Landessozialgerichten fraglich. Wird entgegen der vorgenommenen Abrechnung festgestellt, dass doch eine abhängige Übungsleitertätigkeit vorliegt, führt dies rückwirkend zu erheblichen Sozialversicherungsnachforderungen. Der LSB empfiehlt sich im Vorfeld steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rat bei den vor Ort zuständigen Stellen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts einzuholen bzw. im Vorfeld ein Statusanfrageverfahren nach 7a SGB IV bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten.

4 Rechnung für Durchführung von Rehabilitationssportgruppen mit oder ohne Mehrwertsteuer? Ohne! Begründung: 4 Umsatzsteuergesetz [UStG] Steuerbefreiung bei Lieferung und sonstigen Leistungen 14. a) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Grundsätzliche Voraussetzungen für das vorliegen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit sind: ein therapeutisches Ziel steht im Vordergrund und es muss eine entsprechende Befähigung vorliegen 4.2. Arbeitsvertrag Es gibt keine Schriftformerfordernis! Es reicht auch eine mündliche oder durch schlüssiges Verhalten abgegebene Willenserklärung. Schriftlich erfolgen müssen: Wettbewerbsverbote nach Beendigung der Tätigkeit [ 110 GewO] Befristete Arbeitsverträge [ 14 Abs. 4 TzBfG] Spätestens einen Monat nach Beginn des AV und bei Änderungen müssen jedoch die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niedergelegt und unterzeichnet werden [ 2 Abs. 1 NachwG] Existiert keine schriftliche Niederlegung, so ist der AG im Streitfall so zu behandeln, als hätte er ein zunächst vorhandenes Beweisstück beseitigt. Inhalt [Pflicht] Name und Anschrift von AN und AG Beginn und Dauer des AV Probezeit Arbeitsort Die Probezeit beträgt 6 Monate. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 2 Wochen Der Einsatzort richtet sich nach den Weisungen des AG Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit Der AN wird als Sporttherapeut eingestellt. Der AN erklärt sich bereit, im Bedarfsfall, alle im Unternehmen anfallenden üblichen Tätigkeiten, insbesondere im Bereich der Verwaltung und Organisation durchzuführen. Arbeitszeit Der Umfang und die Lage der Arbeitszeit richtet sich, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, nach den Weisungen des AG oder Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens (10) Stunden. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf Abruf des Arbeitgebers bis zu x Stunden wöchentlich zu arbeiten. Ein Anspruch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin auf die erhöhte Arbeitszeit entsteht auch nach mehrmaligem Abruf nicht Höhe des Arbeitsentgelt Der AN erhält ein Gehalt in Höhe von 11 EUR pro Stunde

5 Ergänzend: TzBfG 12 Arbeit auf Abruf (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. (2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. TzBfG 14 Zulässigkeit der Befristung 1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, 2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, 3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, 4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, 5. die Befristung zur Erprobung erfolgt, 6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. (2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. [Abschluss vor Arbeitsantritt!] TzBfG 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages (1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. (2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. (5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. Eine ordentliche Kündigung ist im Regelfall ausgeschlossen

6 5. Zuschüsse 5.1. Übungsleiterzuschüsse Das Antragsformular für die Übungsleiterbezuschussung muss zum des laufenden Kalenderjahrs für das nächste Kalenderjahr beim LSB Berlin eingehen. Die Grundlagen der Zuwendungsgebung sind in den "Richtlinien für die Bezuschussung von Übungsleitern" zu finden Übungsleiterpauschale Freibetrag gem. 3 Nr. 26 EStG Übungsleiterpauschale Voraussetzungen EUR p.a. Tätigkeit als Übungsleiter und betreuender Arzt auf einem persönlichen Kontakt beruhende Einflussnahme auf andere Menschen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Nicht begünstigt sind folglich Vereinsvorsitzende, Gerätewarte, Platzwarte, Verwaltungsmitarbeiter etc. Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden Nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs [BFH, 30. März 1990] Gemeinnützigkeit Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger Zwecke dienen Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtung ausgeübt werden 5.3. Ehrenamtspauschale Freibetrag gem. 3 Nr. 26a EStG Ehrenamtspauschale 720 EUR p.a. Voraussetzungen Allgemeine Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich Begünstigt somit auch Vereinsvorsitzende, Gerätewarte, Platzwarte, Verwaltungsmitarbeiter etc.! Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden Nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs [BFH, 30. März 1990] Gemeinnützigkeit Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger Zwecke dienen Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtung ausgeübt werden

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8 Kontakt Frank Wolf Koordinator Gesundheits- und Rehasport Berliner Turn- und Freizeitsport-Bund e.v. Tel Sabine Knappe Vizepräsidentin Finanzen BTFB e.v. Geschäftsführerin RehaSport Deutschland e.v. Tel

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