Gliederung 1. Das ESUG im europäischen Vergleich 2. Das ESUG und europäische Sachverhalte 3. Die EuInsVO fit für das ESUG?

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2 Gliederung 1. Das ESUG im europäischen Vergleich 2. Das ESUG und europäische Sachverhalte 3. Die EuInsVO fit für das ESUG?

3 Reorganization (11 U.S.C ff.)

4 Company Voluntary Arrangement (ss. 1 ff. Insolvency Act 1986)

5 Professor Dr. Andreas Piekenbrock, Universität Heidelberg Procédure de Sauvegarde (Art ff. Code de Commerce)

6 Cœur Défense

7 Professor Dr. Andreas Piekenbrock, Universität Heidelberg Concordato Preventivo (Art. 160 ff. Legge fallimentare)

8 Professor Dr. Andreas Piekenbrock, Universität Heidelberg Gerechtelijke Reorganisatie / Réorganisation Judiciaire (Art. 16 ff. Wet betreffende de continuїteit van de ondernemingen / Loi loi relative à la continuité des entreprises)

9 Professor Dr. Andreas Piekenbrock, Universität Heidelberg Sanierungsverfahren ( 166 ff. Insolvenzordnung)

10 1. Das ESUG im europäischen Vergleich a) Erhalt der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

11 nominee obligatorisch administrateuer optional commissario giudiziale obligatorisch gerechtsmandataris / mandataire de justice optional Sanierungsverwalter obligatorisch

12 1. Das ESUG im europäischen Vergleich a) Erhalt der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis b) Frühzeitiger Verfahrensbeginn

13 keine Voraussetzungen difficultés que le débiteur n est pas en mesure de surmonter stato di crisi continuïteit van de onderneming onmiddellijk of op termijn bedreigd/continuité de l entreprise menacée à bref délai ou à terme drohende Zahlungsunfähigkeit

14 keine Ausschlussgründe cessation des payments keine Ausschlussgründe keine Ausschlussgründe Konkursverfahren

15 1. Das ESUG im europäischen Vergleich a) Erhalt der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis b) Frühzeitiger Verfahrensbeginn c) Moratorium

16 optionales Moratorium automatisches Moratorium automatisches Moratorium automatisches Moratorium automatisches Moratorium

17 1. Das ESUG im europäischen Vergleich a) Erhalt der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis b) Frühzeitiger Verfahrensbeginn c) Moratorium d) Privileg für Neugläubiger e) Debt to equity swap

18 Cram down nach 245 InsO: 1. Die Altgesellschafter stehen durch den Plan nicht schlechter als ohne. 2. Kein Gläubiger erhält mehr als den Wert seiner Insolvenzforderung 3. Gleichbehandlung der Altgesellschafter 4. Zustimmung der Mehrheit der Gruppen

19 kein cram down gegen Gesellschafter kein cram down gegen Gesellschafter kein cram down gegen Gesellschafter kein cram down gegen Gesellschafter kein cram down gegen Gesellschafter

20 Art. 25 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 77/91/EWG (Zweite gesellschaftsrechtliche Richtlinie): Jede Kapitalerhöhung muss von der Hauptversammlung beschlossen werden.

21 EuGH vom , Rs. C-19/90 und C-20/90, Slg. 1991, I-2691 in Rn. 30 (Karella und Karellas): Die Richtlinie steht zwar nicht der Einführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und insbesondere von Abwicklungsregelungen entgegen, die die Gesellschaft zum Schutz der Rechte ihrer Gläubiger einer Zwangsverwaltungsregelung unterstellen, sie findet jedoch so lange weiter Anwendung, wie die Aktionäre und die satzungsmäßigen Organe der Gesellschaft nicht ihrer Rechte enthoben werden.

22 Professor Dr. Andreas Piekenbrock, Universität Heidelberg 2. Das ESUG und europäische Sachverhalte a) Schutzschirmverfahren aa) Schutz vor Mobiliarvollstreckung bb) Schutz vor Immobiliarvollstreckung cc) Schutz vor Gläubigeranträgen b) Gesellschafts- und Insolvenzstatut aa) Kapitalmaßnahmen im Insolvenzplan bb) Eigenverwaltung

23 Art. 2 lit. a EuInsVO: Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet a) Insolvenzverfahren die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gesamtverfahren. Diese Verfahren sind in Anhang A aufgeführt;

24 Anhang A: UNITED KINGDOM Voluntary arrangements under insolvency legislation

25 Anhang A: FRANCE Sauvegarde

26 Anhang A: ITALIA Concordato preventivo

27 Anhang A: BELGIË/BELGIQUE De gerechtelijke reorganisatie door een collectief akkoord/la réorganisation judiciaire par accord collectif De gerechtelijke reorganisatie door overdracht onder gerechtelijk gezag/la réorganisation judiciaire par transfert sous autorité de justice

28 Anhang A: ÖSTERREICH Das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) Das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Insolvenzverfahren) Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (Insolvenzverfahren)

29 Anhang A: DEUTSCHLAND Das Insolvenzverfahren

30 Beispiel 1: Die Schuldnerin S1, eine AG mit Sitz in Hamburg, stellt beim dortigen Amtsgericht einen Antrag nach 270b Abs. 1 S. 1 InsO und beantragt dabei auch die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ( 270b Abs. 2 S. 3 Hs. 2 InsO). S1 verfügt über Bankguthaben in England. Das Gericht entscheidet antragsgemäß, setzt eine Frist von drei Monaten für die Vorlage eines Insolvenzplans ( 270b Abs. 1 S. 1, 2 InsO) und bestellt den von S1 vorgeschlagenen Rechtsanwalt R1 zum vorläufigen Sachwalter ( 270b Abs. 2 S. 1, 2 InsO).

31 Art. 3 Abs. 1 EuInsVO: Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.

32 Art. 16 Abs. 1 UAbs. 1 EuInsVO: Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.

33 Art. 17 Abs. 1 EuInsVO: Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 entfaltet in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne daß es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedstaat kein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet ist.

34 EuGH vom Rs. C-341/04, Slg. 2006, I-3813 in Rn. 58 (Eurofood): Die von einem Gericht eines Mitgliedstaats auf einen auf die Insolvenz des Schuldners gestützten Eröffnungsantrag hin erlassene Entscheidung stellt eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Sinne von Art. 16 Abs. 1 UAbs. 1 EuInsVO dar, wenn sie den Vermögensbeschlag gegen den Schuldner zur Folge hat und durch sie ein in Anhang C der Verordnung genannter Verwalter bestellt wird. Ein solcher Vermögensbeschlag bedeutet, dass der Schuldner die Befugnisse zur Verwaltung seines Vermögens verliert.

35 Art. 2 lit. b EuInsVO: Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet b) Verwalter jede Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen. Diese Personen oder Stellen sind in Anhang C aufgeführt;

36 Anhang C: DEUTSCHLAND Insolvenzverwalter Sachwalter (nach der Insolvenzordnung) Treuhänder Vorläufiger Insolvenzverwalter

37 Art. 25 Abs. 1 UAbs. 1, 3 EuInsVO: Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Artikel 16 anerkannt wird, werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens getroffen werden.

38 Beispiel 2: Die Schuldnerin S2, eine AG mit Sitz in München, stellt beim dortigen Amtsgericht einen Antrag nach 270b Abs. 1 S. 1 InsO und beantragt dabei auch die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ( 270b Abs. 2 S. 3 Hs. 2 InsO). S2 verfügt über ein betriebsnotwendiges Grundstück in Österreich. Das Gericht entscheidet antragsgemäß, setzt eine Frist von drei Monaten für die Vorlage eines Insolvenzplans ( 270b Abs. 1 S. 1, 2 InsO) und bestellt den von S2 vorgeschlagenen Rechtsanwalt R2 zum vorläufigen Sachwalter ( 270b Abs. 2 S. 1, 2 InsO).

39 Art. 38 EuInsVO (Sicherungsmaßnahmen): Bestellt das nach Art. 3 Abs. 1 zuständige Gericht eines Mitgliedstaats zur Sicherung des Schuldnervermögens einen vorläufigen Verwalter, so ist dieser berechtigt, zur Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, jede Maßnahme zu beantragen, die nach dem Recht dieses Staates für die Zeit zwischen dem Antrag auf Eröffnung eines Liquidationsverfahrens und dessen Eröffnung vorgesehen ist.

40 EuGH vom Rs. C-341/04, Slg. 2006, I-3813 in Rn. 57 (Eurofood): Art. 38 EuInsVO bezieht sich auf den Fall, dass beim zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats ein Hauptinsolvenzverfahren anhängig gemacht worden ist, dieses Gericht aber, obwohl es eine Person oder eine Stelle zur vorläufigen Überwachung des Schuldnervermögens bestellt hat, noch nicht den Vermögensbeschlag gegen den Schuldner verhängt oder einen der in Anhang C der Verordnung genannten Verwalter bestellt hat.

41 Problem: Art. 38 EuInsVO steht im Kapitel III. zu Sekundärinsolvenzverfahren und soll die zukünftigen Wirkungen dieses Verfahrens sichern. Daher müsste in Österreich die Eröffnungszuständigkeit für ein Sekundärinsolvenzverfahren gegeben sein.

42 Art. 3 Abs. 2 S. 1 EuInsVO: Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat.

43 Art. 2 lit. h EuInsVO: Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet h) Niederlassung jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt.

44 EuGH vom Rs. C-396/09 in Rn. 64 (Interedil): Eine Niederlassung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 EuInsVO erfordert die Existenz einer auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgerichteten Struktur mit einem Mindestmaß an Organisation und einer gewissen Stabilität [ ]. Das bloße Vorhandensein einzelner Vermögenswerte oder von Bankkonten genügt dieser Definition grundsätzlich nicht.

45 Beispiel 3: Die Schuldnerin S3, eine société anonyme (SA) mit Sitz in Luxemburg, stellt beim Amtsgericht Köln einen Antrag nach 270b Abs. 1 S. 1 InsO und beantragt dabei auch die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ( 270b Abs. 2 S. 3 Hs. 2 InsO). Das Gericht nimmt an, dass der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen (COMI) von S3 in Deutschland liegt (Art. 3 Abs. 1 S. 1 EuInsVO) und entscheidet daher antragsgemäß, setzt eine Frist von drei Monaten für die Vorlage eines Insolvenzplans ( 270b Abs. 1 S. 1, 2 InsO) und bestellt den von S3 vorgeschlagenen Rechtsanwalt R3 zum vorläufigen Sachwalter ( 270b Abs. 2 S. 1, 2 InsO).

46 Problem: 270b Abs. 1 InsO führt nicht zu einer anerkennungsfähige Eröffnungsentscheidung. Art. 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 EuInsVO enthalten keine Rechtshängigkeitssperre

47 Beispiel 4: Über das Vermögen der Schuldnerin S4, einer public limited company (plc.) mit Sitz in London, die ausschließlich in Deutschland tätig ist, hat das Amtsgericht Frankfurt (Main) das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Insolvenzplan ist vorgesehen, dass die Forderungen der ungesicherten Gläubiger im Verhältnis zehn zu eins in Gesellschaftsanteile umgetauscht werden.

48 Art. 4 EuInsVO (Anwendbares Recht): (1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird (2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere: i) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, den Rang der Forderungen und

49 BGHZ 190, 364 (Leitsatz): Die Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen nach 32a GmbHG a.f., 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a.f. finden auf Kapitalgesellschaften, über deren Vermögen in Deutschland das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch dann Anwendung, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet worden sind.

50 S. 583(2)(3)(c) Companies Act 2006 (Meaning of payment in cash): (2) A share in a company is deemed paid up (as to its nominal value or any premium on it) in cash, or allotted for cash, if the consideration received for the allotment or payment up is a cash consideration. (3) A cash consideration means (c) a release of a liability of the company for a liquidated sum,

51 Beispiel 5: Über das Vermögen der Schuldnerin S5, einer private limited company (Ltd.) mit Sitz in Cardiff, die ausschließlich in Deutschland tätig ist, hat das Amtsgericht Stuttgart das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Direktor D möchte für Euro ein Grundstück der Gesellschaft erwerben.

52 276a S. 1 InsO (Mitwirkung der Überwachungsorgane): Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners.

53 S. 190(1)(a) Companies Act 2006 (Substantial property transactions: requirement of members approval): (1) A company may not enter into an arrangement under which (a) a director of the company or of its holding company, or a person connected with such a director, acquires or is to acquire from the company (directly or indirectly) a substantial noncash asset,

54 3. Kompatibilität der EuInsVO mit der Entwicklung des modernen Insolvenzrechts

55 Art. 1 Abs. 1 EuInsVO (Anwendungsbereich): Diese Verordnung gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben.

56 Art. 16 Loi relative à la continuité des entreprises: La procédure de réorganisation judiciaire permet d accorder un sursis au débiteur en vue: soit de permettre la conclusion d un accord amiable, soit d obtenir l accord des créanciers sur un plan de réorganisation, soit de permettre le transfert sous autorité de justice, à un ou plusieurs tiers, de tout ou partie de l entreprise ou de ses activités,

57 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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