Fachtagung Wirtschaftsprüfung und Corporate Governance Aktuelle Entwicklungen und zukünftige Perspektiven Braucht der österreichische Berufsstand der

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1 Wirtschaftsprüfung und Corporate Governance Aktuelle Entwicklungen und zukünftige Perspektiven Braucht der österreichische Berufsstand der Wirtschaftsprüfer neue Regelungen zu Unabhängigkeit und Haftung? Mag. Gerhard Prachner 7. Mai 2004 P w C

2 Unabhängigkeitsregeln in Österreich - International Bestimmungen des HGB Bestimmungen der Wirtschaftstreuhandberufe Ausübungsrichtlinie WT ARL 2003 IFAC Code of Ethics for Professional Accountants - Independence of mind - Independence in appearance Sarbanes Oxley Act of 2002 Page 2

3 Zur Zeit gültige Unabhängigkeitsregeln in Österreich 271 Ab 2 HGB Abschlussprüfer darf nicht sein, wer (Auszug) - Anteile an zu prüfenden Gesellschaften besitzt (> 5 % oder ) - gesetzlicher Vertreter oder AR-Mitglied oder Arbeitnehmer ist oder die letzten 3 Jahre war - gesetzlicher Vertreter oder AR-Mitglied oder Gesellschafter von verbundenen Unternehmen > 20 % Anteile - Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen (wie oben) - Führung der Bücher, Aufstellung JA Page 3

4 Zur Zeit gültige Unabhängigkeitsregeln in Österreich 271 Abs 2 HGB - letzte 5 Jahre mindestens 30 % seiner Gesamteinnahmen an Prüfung und Beratung vom zu prüfenden Unternehmen bezieht - die Gesellschaft schon in den letzten 6 Geschäftsjahren geprüft hat (Regelung aufgeschoben bis ) Page 4

5 Zur Zeit gültige Haftungsregeln in Österreich Ab 2 HGB gewissenhafte und unparteiische Prüfung, vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung Haftung Ersatzpflicht: - leichte Fahrlässigkeit 2 mio EUR - grobe Fahrlässigkeit 10 mio EUR (5-fache) 20 mio EUR AGs (geleistet an einen geregelten Markt) 4 mio EUR Page 5

6 Zur Zeit gültige Haftungsregeln in Österreich Ab 2 HGB Angestrebte Änderungen in Österreich - Unterscheidung von leichter / grober Fahrlässigkeit sollte fallen - Änderung der Haftungsgrenzen Page 6

7 Zur Zeit gültige Haftungsregeln - International BRD: - gesetzliche Pflichtprüfung: - Fahrlässigkeit 1 mio EUR, 4 mio EUR (börsenotiert) - Vorsatz unbeschränkt - freiwillige Prüfung - geregelt in Geschäftsbedingungen (Fahrlässigkeit 5 mio EUR) - zur Zeit Überarbeitung, da Regelung keine Drittschuldner Haftung beinhaltet USA und UK im Prinzip unbegrenzt, allerdings Limited Liability Partnership Page 7

8 Zur Zeit gültige Haftungsregeln - International Zitat von UK PwC Partner: The LLP status is not a license to ignore risk. All it is doing is protecting the house, the pension pot and the school fees. Internationale Diskussion zur Begrenzung der Haftung UK Beispiel - Big 4 in UK Studie in Auftrag geben Public consultation mit UK Government Zitat: Risks involved in auditing are uninsurable, unquantifiable, unmanageable and could at any time destroy our firm or any of our competitors. Page 8

9 Vorgesehene Regelung zur Unabhängigkeit im Entwurf zur Prüfer - RL Unabhängigkeit in Art und Art 40 für Unternehmen von öffentlichem Interesse - prinzipienbasierter Ansatz: keine Liste von Nicht- Prüfungsleistungen die Abschlussprüfer nicht durchführen dürfen - die in der Empfehlung der Kommission angeführten Beispiele sind weiterhin gültig Page 9

10 Vorgesehene Regelung zur Unabhängigkeit im Entwurf zur Prüfer - RL Art 23 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit - Abschlussprüfer ist bei Durchführung der Prüfung vom geprüften Unternehmen unabhängig und in keiner Weise an Entscheidungen der Unternehmensleitung beteiligt. - Abschlussprüfer sollten von Durchführung einer Abschlussprüfung absehen, wenn zwischen ihnen und den geprüften Unternehmen eine finanzielle oder geschäftliche Beziehung, ein Beschäftigungsverhältnis oder eine sonstige Verbindung - auch die Erbringung zusätzlicher Leistungen - besteht, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnten. Page 10

11 Vorgesehene Regelung zur Unabhängigkeit im Entwurf zur Prüfer - RL - alle Risiken für die Unabhängigkeit und die Schutzmaßnahmen, die zur Eindämmung dieser Risiken ergriffen wurden, sind in den Arbeitspapieren zu dokumentieren. Page 11

12 Vorgesehene Regelung zur Unabhängigkeit im Entwurf zur Prüfer - RL Art 24 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Abschlussprüfern, die für eine Prüfungsgesellschaft eine Abschlussprüfung durchführen Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass weder die Eigentümer oder Anteilseigner einer Prüfungsgesellschaft noch die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane dieser oder einer verbundenen Gesellschaft in einer Weise in eine Abschlussprüfung eingreifen, die die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Abschlussprüfers, der die Abschlussprüfung für die Prüfungsgesellschaft durchführt, gefährden könnte. Page 12

13 Vorgesehene Regelung zur Unabhängigkeit im Entwurf zur Prüfer - RL Art 25 Prüfungshonorare Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Regelung, die gewährleistet, dass die Honorare für Abschlussprüfungen: a) eine einwandfreie Prüfungsqualität ermöglichen; b) nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt werden; c) an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen. Page 13

14 Vorgesehene Regelung zur Unabhängigkeit im Entwurf zur Prüfer - RL Art 40 Unabhängigkeit (Besondere Bestimmungen für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse) - zusätzlich zu Art 23 und 24 - Abschlussprüfer muss mit Prüfungsausschluss alljährlich die Risiken für die Unabhängigkeit, die zur Eindämmung getroffenen Schutzmaßnahmen, sowie über die zusätzlichen erbrachten Leistungen informieren und darüber diskutieren. - dem Prüfungsausschuss alljährlich schriftlich die Unabhängigkeit erklären. Page 14

15 Vorgesehene Regelung zur Unabhängigkeit im Entwurf zur Prüfer - RL - der Abschlussprüfer oder der Partner, der für die Durchführung der Abschlussprüfung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft verantwortlich ist, nach höchstens fünf Jahren von diesem Mandat abgezogen (interne Rotation) oder alternativ dazu die Prüfungsgesellschaft nach maximal sieben Jahren ausgewechselt wird (externe Rotation) - zwei Jahre nach Rücktritt vom Mandat keine wichtige Führungsposition in den geprüften Unternehmen übernehmen darf. Page 15

16 Faktoren, die ein Risiko für die Unabhängigkeit darstellen besondere Umstände (Empfehlung der Kommission 2002/590/E6 von 16. Mai 2002 Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU Sonderprinzipien) finanzielle Beteiligungen geschäftliche Beteiligungen Beschäftigung beim Mandanten Übernahme einer Führungs- oder Kontrollfunktion beim Mandanten Aufnahme einer Tätigkeit bei einer Prüfungsgesellschaft Verwandtschaftliche und sonstige persönliche Beziehungen Page 16

17 Faktoren, die ein Risiko für die Unabhängigkeit darstellen besondere Umstände (Empfehlung der Kommission 2002/590/E6 von 16. Mai 2002 Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU Sonderprinzipien) Nichtprüfungsleistungen, Beispiele: - Erstellung von Buchungsunterlagen und Jahresabschlüssen - Entwicklung und Umsetzung von Finanzinformationssystemen - Bewertungsleistungen - Innenrevision - Auftreten für den Mandanten bei der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten - Einstellung von Führungskräften Page 17

18 Faktoren, die ein Risiko für die Unabhängigkeit darstellen besondere Umstände (Empfehlung der Kommission 2002/590/E6 von 16. Mai 2002 Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU Sonderprinzipien) Honorare für Prüfungs- und Nichtprüfungsleistungen - Erfolgshonorare - Verhältnis zwischen Gesamthonorar und Gesamtumsatz - überfällige Honorare - Höhe der Honorare Rechtsstreitigkeiten Page 18

19 Faktoren, die ein Risiko für die Unabhängigkeit darstellen besondere Umstände (Empfehlung der Kommission 2002/590/E6 von 16. Mai 2002 Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU Sonderprinzipien) Über einen langen Zeitraum tätige leitende Mitarbeiter - Unternehmen von öffentlichem Interesse - interne Rotation nach 7 Jahren mit 2 Jahren cooling off Page 19

20 Einfluss von International Standards on Auditing Art 26 Prüfungsgrundsätze im Entwurf zur Prüfer-RL - Prüfung nach den von der Kommission angenommenen internationalen Prüfungsgrundsätzen durchzuführen Anwendung der ISA in Österreich für alle Prüfungen ab 2005/2006 Page 20

21 Einfluss der Sarbanes Oxley Act of 2002 Wiederherstellung öffentliches Vertrauen in die Rechnungslegungsprozesse und Schutz vor Investoren keine Unterscheidung zwischen US-Unternehmen oder sogenannten Foreign Private Issuers neue Regeln für Management, Boards, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Analysten und Wertpapierbörsen anwendbar für alle Unternehmen, die gemäß Exchange Act of 1934 gelistet sind Page 21

22 Einfluss der Sarbanes Oxley Act of 2002 Folgende Bereiche werden geregelt: - PCAOB (Public Company Accounting Oversight Board) - Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers, Vorweggenehmigung von non audit services - Partner Rotation (interne nach 5 Jahren) - Restriktionen nach Beschäftigungsverhältnis - Corporate Responsibility (Audit Committees,Certification von CEO, CFO, Rechtsanwälte, Insider Transactions) Page 22

23 Einfluss der Sarbanes Oxley Act of verstärkte Offenlegungsvorschriften im Anhang - sonstige Vorschriften (Code of Ethics, Form 8-k Reporting erweitert, Aufbewahrungsfrist von Arbeitspapieren, Bestimmungen zu Betrug und white collar crime penalties ) Page 23

24 Criminal Penalties under Sarbanes - Oxley Sarbanes Oxley 906 Certification (CEO and CFO certify; comply with Exchange Act and all information contained in the report present fairly, in all material respects, the financial condition and results of operations) escaping from prison kidnapping second degree murder air piracy years 1 2 years 3 4 years years years Page 24

25 Public Company Accounting Oversight Board Aufgaben - Registrierung der Wirtschaftsprüfer (US and non US) - Verabschiedung von Prüfungsstandards, Qualitätssicherungsstandards, Ethics, Unabhängigkeitsregeln - Durchführung von Inspektionen, wie Prüfung durchgeführt wurde, Prüfung des Qualitätssicherungssystems der Wirtschaftsprüfer - Verhängung von Sanktionen Page 25

26 Braucht der österreichische Berufstand der Wirtschaftsprüfer neue Regelungen zu Unabhängigkeit und Haftung: Page 26

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Zusammengefasst kommen somit folgende Kriterien zur Anwendung: BESTELLUNG VON WIRTSCHAFTSPRÜFERN Gemäß 5 Abs. 2 i.v.m. 13 PartG hat der RH für einen Zeitraum von fünf Jahren zwei Wirtschaftsprüfer aus einem Fünfervorschlag der jeweiligen politischen bzw. wahlwerbenden

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