Street- und Eventfotografie
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- Christin Waltz
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Street- und Eventfotografie Rechtliche Fallstricke und wie ich sie vermeiden kann!
2 Erik R. Kroker, Innsbruck Rechtanwalt allg. beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger - Urheberfragen in Fotografie und Belletristik - Fotografie Kontaktdaten: Knoflach Kroker Tonini & Partner Rechtsanwälte Sillgasse 12/IV. Stock, 6020 Innsbruck Tel. 0512/ Fax. 0512/ office@kanzlei-tirol.at 2
3 Streetfotografie (Auszug aus Wikipedia) Eine Straßenfotografie zeigt eine Situation des Augenblicks, die genau so nicht wieder erscheinen wird, wenngleich der Charakter dieser Situation über den Moment hinausweisen und das Wesentliche von Ort und Zeit wiedergeben sollte. Meist werden Menschen in einer Außenszene oder - situation gezeigt; jedoch können auch Bilder leerer Plätze das zuvor genannte Kriterium erfüllen. Die Situation ist authentisch und hat dokumentarischen Charakter. Abgelichtete Menschen sind nicht als Privatpersonen gemeint, sondern als anonyme Figuren einer allgemeinen menschlichen Situation. Eine Straßenfotografie ist das Produkt von Zufall und schneller Erfassung des besonderen Moments durch den Fotografen. 3
4 Eventfotografie Vielfältig, zahlreiche unterschiedliche Veranstaltungen denkbar, z.b. Konzert, Clubbing Hochzeit, Sonntagsmesse Wahlveranstaltung Demonstration Eventfotografie ohne Menschen erscheint nicht denkbar 4
5 Beispiel Recht am eigenen Bild (c) Gerhard Giebener / pixelio.de 5
6 Beispiel Recht am eigenen Bild (c) Kaemte / pixelio.de 6
7 Beispiel Recht am eigenen Bild (c) Zsolnai Gergely / fotolia.com 7
8 Beispiel Recht am eigenen Bild 8
9 Recht am eigenen Bild 78 UrhG Geschützt sind Bildnisse von Personen, die erkennbar sind Es werden keine berechtigten Interessen verletzt (Wertung). Verletzt bei: Bloßstellenden, entwürdigende Abbildungen Die Privat- oder Intimsphäre preisgebende Abbildungen Abbildungen zu Werbezwecken Abzustellen ist auf die Interessen des konkret Betroffenen schwer kalkulierbar Nicht erkennbar und/oder keine berechtigten Interessen verletzt kein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild 9
10 Beispiel Zustimmung 10
11 Arten der Zustimmung Haftungsbefreiung durch Zustimmung kann erteilt werden: ausdrücklich schriftlich oder ausdrücklich mündlich oder konkludent (=stillschweigend) wer sich auf die Zustimmung beruft ist beweispflichtig! wichtige ist die Differenzierung, wofür die Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben wurde, der Einzelfall ist entscheidend Zustimmung kann widerrufen werden, Widerruf macht aber u.u. schadenersatzpflichtig Vorsicht bei Zustimmung durch Minderjährige 11
12 Wenn keine Zustimmung vorliegt Zustimmung ist NICHT Voraussetzung für eine Bildverwendung! Liegt keine Zustimmung vor Bildnutzung nur im Rahmen des Gesetzes (= keine Verletzung der berechtigten Interessen der abgebildeten Personen)! 12
13 Abstraktion Bei Unsicherheit, ob die Bildverwendung zulässig ist Verpixeln von Gesichtern (schwarzer Balken reicht oft nicht aus!) Persönliche Erkennungsmerkmale beseitigen Merkmale, die eine Zuordnung zu bestimmten Personen ermöglichen beseitigen (z.b. Kfz-Kennzeichen) Bildelemente beseitigen, die möglicherweise zur Unzulässigkeit der Bildverwendung führen Bild wird damit wohl meist wertlos werden 13
14 Privatöffentlichkeit Sonderproblem: Privatöffentlichkeit = Privates Handeln in öffentlichen Räumen, das aber auch in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln Bilder Karl-Heinz und Fiona Grasser am Gate des Flughafen Paris-Charles-de-Gaulle Bilder N. Kampusch, die bei einem Clubbing auf der Tanzflächeeinen jungen Mann küsst auch im Bereich der Privatöffentlichkeit ist das Recht am eigenen Bild geschützt 14
15 Panoramafreiheit ( 54 (1) Z5 UrhG) Freiheit des Straßen- und Landschaftsbildes Bilder nach ausgeführten Bauten, die sich an öffentlichen Orten befinden oder von diesen aus einsichtig sind (oder noch nicht einmal das) dürfen vervielfältigt, verbreitet, gesendet und zur Verfügung gestellt (= Internet) werden Freie Werknutzung umfasst nur Außenansicht (Rechtsprechung, wonach auch Innenraum und Innenausstattung von der Freien Werknutzung umfasst sind, sind sehr umstritten und betreffen nur Spezialfälle) Innenhöfe, Stiegenhäuser, Innenausschmückung etc sind selbst bei öffentlich zugänglichen Gebäuden (z.b. Kirchen, Museen, Theater) nicht umfasst. 15
16 Panoramafreiheit (II) Andere Werke der bildenden Künste (nicht Gebäude) müssen bleibend an einem öffentlichen Ort aufgestellt sein, damit eine freie Werknutzung besteht Eine zeitlich begrenzte Ausstellung löst eine freie Werknutzung nicht aus Der Urheber des Werkes muss der bleibenden Aufstellung zustimmen 16
17 Panoramafreiheit (III) Veränderungen der Werke sind zulässig, soweit sie durch die Technik der Wiedergabe bedingt sind. Zulässig: z.b. Malerei Unzulässig: Freistellen, Collage, 17
18 Haftung für Bildverwendung Primär haftet derjenige, auf dessen Veranlassung die Veröffentlichung erfolgt, z.b. Medieninhaber Veranstalter Fotoausstellung oder -wettbewerb Fotograf oder Agentur bei Eigenwerbung Auftraggeber haftet für Agentur oder eventuell für Fotograf als seine Erfüllungsgehilfen 18
19 Regress bei Gesetzesverstoß Häufig Versuch des Regresses Wer hat Bilder beigebracht (Warnpflicht!) Wer hat über die Verwendung der Bilder entschieden Besteht der Gesetzesverstoß durch das Bild selbst oder erst durch die Art der Verwendung (z.b. Streetfoto kann bei Fotowettbewerb rechtskonform sein, bei Einsatz in Werbung wird aber gegen das Recht am Bild verstoßen) Besteht ein öffentliches Interesse an der Bildverwendung, das mehr wiegt als das Recht am Bild Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses in AGB 19
20 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 20
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