Verpflichtungsklage ( 42 Abs Alternative VwGO) Die V. ist gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsaktes,

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1 Andreas May Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht Dresden, Postfach , Dresden (0351) ; 1 Verwaltungsprozess (Rechtsstand Oktober 2006) 1.1 Rechtsschutz durch Verwaltungsgerichte Nach Artikel 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen, soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Das garantiert auch Artikel 38 der Sächsischen Verfassung. 40 Abs. 1 VwGO => Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen sind Klagearten Das Klageverfahren wird in der Hauptsache durchgeführt und i.d.r. durch Urteil entschieden. Je nach dem angestrebten Rechtsschutzziel, kennt die VwGO verschiedene Klagearten: Anfechtungsklage ( 42 Abs Alternative VwGO). Die Anfechtungsklage wird auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes gerichtet, z.b. Aufhebung eines Gebührenbescheids, auch teilweise Aufhebung des Gebührenbescheids, wenn die Höhe streitig ist. Das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Verpflichtungsklage ( 42 Abs Alternative VwGO) Die V. ist gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) z.b. die Vornahme einer (konkreten) Grenzbestimmung, die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Feststellungsklage ( 43 VwGO) Sie ist auf die Feststellung einer rechtserheblichen Tatsache (Eigenschaft) gerichtet. Voraussetzung ist u.a. stets ein besonderes rechtliches Interesse Feststellungsinteresse und die Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung durch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. Im Bereich von Katastervermessungen kaum zulässig, sonst z.b. die Feststellung der Denkmaleigenschaft eines Bauwerkes, die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes.

2 Fortsetzungsfeststellungsklage Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist im Grunde keine besondere Klageart. Hat sich eine Anfechtungsklage erledigt, spricht nach 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO das Gericht auf Antrag aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein besonderes Interesse an der Feststellung hat. Ein solches Interesse ist von der Rechtsprechung angenommen worden, wenn ein Rehabilitationsinteresse vorliegt wenn Wiederholungsgefahr besteht oder zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Gelegentlich wird auch eine Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt. Die Zulässigkeit einer solchen Umstellung hat das BVerwG in ständiger Rechtsprechung anerkannt Sonstige Klagearten z.b. allgemeine Leistungsklage Geltendmachung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung, die mangels gesetzlicher Grundlage nicht durch Bescheid geltend gemacht werden kann (Rückforderung von Subventionen, die durch Vertrag gewährt worden sind, auch bestimmte Vermessungskosten müssen in einigen Bundesländern nach dem Landesrecht (z.b. in Sachsen-Anhalt) durch allgemeine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht erstritten werden (in Sachsen wurden diese nicht als öffentlich-rechtlich und das Zivilgericht für zuständig angesehen, ansonsten Erhebung durch Bescheid) Forderungen gegen öffentlich-rechtliche juristische Personen, die nicht durch Verwaltungsakt zu bewilligen sind, so z.b. der öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsanspruch. Mit diesem wird z.b. geltend gemacht, dass ein früherer Zustand tatsächlich wiederhergestellt wird. Das ist auch bei falschen Katastervermessungen denkbar, allerdings ist bisher kein praktischer Fall bekannt geworden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Hier wird Rechtsschutz für die Dauer des oft nicht unerheblich langen Verfahrens in der Hauptsache gewährt (sog. Eilverfahren ). Für die Anfechtungssituation wird Rechtsschutz durch Anordnung oder Wiederherstellung aufschiebender Wirkung des Rechtsbehelfes gewährt, in allen anderen Fällen durch einstweilige Anordnung. In beiden Fällen darf das Verfahren die Hauptsache selbst grundsätzlich nicht vorwegnehmen. (Im Bereich der Vermessungsverwaltung ist einstweiliger Rechtsschutz aus diesem Grund meistens nicht zulässig) Anordnung oder Wiederherstellung aufschiebender Wirkung ( 80 Abs. 5 und 80a Abs. 3 VwGO) Auch Aussetzungsverfahren genannt => Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt entfalten aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 1 VwGO). Diese entfällt u.a., wenn dies aus besonderen öffentlichen Interesse durch die Behörde begründet angeordnet wurde ( 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, oder wenn dies durch Bundesgesetz - bzw. seit in der Fassung durch das 6. VwGOÄndG auch durch Landesgesetz - bestimmt ist ( 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht kann nach 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag

3 - 3 - die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn die Behörde den Sofortvollzug für den Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfes angeordnet hat, der eigentlich aufschiebende Wirkung entfalten würde, bzw. anordnen, wenn kraft Gesetz ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Das Gesetz selbst gibt hier keinen Entscheidungsmaßstab vor. Nach der Rechtsprechung wird die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet, wenn das private Interesse des vom zu vollziehenden Verwaltungsakt Betroffenen, von den Vollzugsfolgen einstweilig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem Interesse eines Dritten am Sofortvollzug überwiegt. Dazu trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, die sich insbesondere an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfes und den Folgen des Sofortvollzuges für die Beteiligten ausrichtet. Das betrifft nach 80a Abs. 3 und 1 VwGO auch Fälle, in denen ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt eingelegt hat. Gelegentlich wurde hierbei auch - dem Wortlaut von 80a Abs. 1 VwGO folgend - ausgesprochen, dass die sofortige Vollziehung ausgesetzt wird. Entsprechend 80 Abs. 5 VwGO kann nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auch festgestellt werden, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet. Das setzt - wie jede Feststellung durch ein Gericht, s.o. - eine Feststellungsinteresse voraus. Das ist i.d.r. gegeben, wenn die Behörde fälschlicherweise annimmt, dass ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und ein Vollzug - oder Gebrauchmachen durch einen Dritten - droht. In der Praxis betrifft das insbesondere Fälle, in denen Sofortvollzug nicht oder nicht ordnungsgemäß angeordnet wurde, jedoch entsprechende Belehrungen erfolgen. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten ist ein Eil- Antrag an das Gericht nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil oder wenn die Behörde über einen solchen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat bzw. wenn eine Vollstreckung droht Einstweiliges Anordnungsverfahren ( 123 VwGO) Nach 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (sog. Sicherungsanordnung), eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Nach 123 Abs. 3 VwGO i.v.m. 920 Abs. 3 ZPO hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dessen vorläufige Sicherung nötig erscheint (Anordnungsgrund). Glaubhaftmachung setzt voraus, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers und den beigebrachten Beweismitteln Gewissheit des Gerichtes ( 108 VwGO) ergibt mit dem der Glaubhaftmachung eigenen geringeren Grad an Sicherheit und den hierfür zugelassenen speziellen Mitteln der Glaubhaftmachung (z.b. Versicherung an Eides statt) der geltend gemachte Anspruch und der Anordnungsgrund ergibt. Ist ein Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO möglich, ist Rechtsschutz nach 123 VwGO nicht zulässig ( 123 Abs. 5 VwGO).

4 1.1.3 Normenkontrollverfahren Nach 47 VwGO entscheidet das OVG u.a. über die Gültigkeit von baurechtlichen Satzungen, z.b. Bebauungsplänen in einem speziellen Verfahren. 1.2 Beteiligte des Verwaltungsprozesses Kläger/in Als Kläger ruft derjenige das Gericht an, der sich z.b. durch den Erlass, die Ablehnung oder auch die Unterlassung eines Verwaltungsaktes in seinen Rechten beeinträchtigt sieht. Innerhalb der Verwaltung ist Verwaltungsrechtsschutz regelmäßig nicht möglich (Verbot des In-sich-Prozesses). Das gilt vor allem zwischen Verwaltungen verschiedener Ebenen, so kann eine Ausgangsbehörde nie einen Widerspruchsbescheid angreifen, wenn sie ihn für rechtswidrig hält. Nur wenn ein Widerspruchsbescheid in Rechtssphäre des Trägers der Ausgangsbehörde selbst eingreift, ist Rechtsschutz denkbar. So kann z.b. eine Gemeinde geltend machen, dass sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt wird. Das ist im Bereich der reinen Auftragsverwaltung (wie es das Katastervermessungswesen darstellt) allerdings nicht denkbar Beklagte/r Nach 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die (Anfechtungs- oder Verpflichtungs-) Klage zu richten gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Vertreten wird der Beklagte dabei durch eine hierfür durch Gesetz bestimmte Verwaltungsbehörde. Klagen gegen Verwaltungsakte des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sind gegen ihn selbst zu richten ( 19 Abs. 3 SächsVermG). Er ist als beliehener Unternehmer selbst Behörde im Sinne der genannten Vorschrift. Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält, ist Behörde die Widerspruchsbehörde ( 78 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat dann die Wahl, ob er den Widerspruchsbescheid anficht (mit dem Ziel den Ausgangsbescheid wiederhergestellt zu erhalten) oder sich mit Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids zu wenden Beigeladene/r Nach 65 VwGO Abs. 2 VwGO sind Dritte, die am streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass eine Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, beizuladen. Dies bezeichnet man auch als notwendige Beiladung. Beigeladen müssen z.b. die weiteren von einer angestrebten Grenzfeststellung betroffenen Grundstückseigentümer werden. Die Beiladung führt zur Erstreckung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung auf den Beigeladenen. Wie weit er sich inhaltlich am Verfahren beteiligt, bleibt ihm überlassen. Ein Kostenrisiko hat er nur dann, wenn er eigene Anträge verfolgt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nur, wenn dies das Gericht beschließt. Im Allgemeinen wird eine Kostenerstattung nur dann für angemessen erachtet, wenn auch ein Kostenrisiko übernommen wurde

5 Verfahren Rechte und Pflichten der Beteiligten Rechtliches Gehör: Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz, 108 Abs. 2 VwGO, daher werden z.b. alle Beteiligtenschriftsätze der Gegenseite zur Kenntnis oder zur Äußerung zugesandt, dieser muss ggf. die nötige Zeit für eine Stellungnahme erhalten. Das Gericht darf auch die Beteiligten nicht damit überraschen, dass es seine Entscheidung auf einen nicht erörterten Gesichtspunkt stützt. Es ist aber nicht verpflichtet, seine Überlegungen vorab den Beteiligten mitzuteilen. Akteneinsichtsrecht: 100 VwGO Dispositionsmaxime: Die Beteiligten entscheiden ob ein Verfahren überhaupt aufgenommen wird und bestimmen den Streitgegenstand durch ihre Anträge: Sachanträge (Beigeladene/r: abweichende Sachanträge nur bei notwendiger Beiladung ( 66 VwGO) Beweisanträge 86 Abs. 2 VwGO (Vorabentscheidungspflicht des Gerichtes) Besondere Pflichten bzw. Lasten des Klägers: Notwendiger Klageinhalt ( 82 Abs. 1 VwGO) Vortrag von Sachverhalt mit Ausschlussmöglichkeit 87b Abs. 1 und 3 VwGO Möglichkeit der fingierten Klagerücknahme nach Nichtbetreiben ( 92 VwGO): ist der Kläger mit einer Prozesshandlung säumig kann anzunehmen sein, dass sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Er wird dann vom Gericht unter Fristsetzung aufgefordert, die Prozesshandlung nachzuholen und darauf hingewiesen, dass die Klage als zurückgenommen gilt und er die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn der nicht binnen zwei Monaten das Verfahren betreibt. Verstreicht die Frist ohne Betreiben wird das Verfahren eingestellt. Der Kläger kann einen Fortsetzungsantrag stellen, wenn er meint, das Gericht habe das Verfahren zu Unrecht eingestellt. Über diesen muss das Gericht durch Urteil entscheiden. Erfolgte die Betreibensaufforderung zu Recht und war der Kläger tatsächlich säumig, wird die Klage dann als unzulässig abgewiesen, andernfalls muss sich das Gericht mit der Sache selbst befassen. Mitwirkungsrecht und -pflicht (besser: Mitwirkungslast) aller Beteiligten Vortrag von Sachverhalt mit Ausschlussmöglichkeit 87b Abs. 2 und 3 VwGO keine besondere Sanktion vom Gesetz vorgesehen, ggf. tritt ein Rechtsverlust ein, wenn nicht fristgerechter Sachvortrag oder verspätete Beweisanträge zurückgewiesen werden Prozessführung durch das Gericht Untersuchungsmaxime: Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und ist an Vorbringen der Beteiligten und deren Beweisantritte nicht gebunden. Amtsermittlung bedeutet allerdings nicht Nachforschungen ins Blaue zu betreiben oder ungefragt auf Fehlersuche zu gehen. Das Gericht geht den Umständen nach, welche die Beteiligten ansprechen oder die sich ihm sonst anderweitig aufdrängen. Es muss sich also auch nicht blind stellen, wenn sich ein Verwaltungsakt aus Gründen als falsch darstellt, die ihm zwar auffallen, von den Beteiligten jedoch nicht vorgebracht worden sind.

6 - 6 - Bindung an das Begehren der beteiligten, nicht an den Wortlaut von Anträgen ( 88 VwGO). Allerdings sollen die Beteiligten Anträge formulieren ( 81 VwGO). Je mehr ein Beteiligter, vor allem bei anwaltlicher Vertretung, auf einer bestimmten Antragstellung besteht, desto geringer ist der Interpretationsspielraum des Gerichts. Der Kläger soll seine Klage auch schriftlich Begründen, das Gericht wird dies regelmäßig verlangen. Eine Klage, deren Rechtsschutzziel auch durch sachdienliche Auslegung nicht klar wird, ist unzulässig. Der Beklagte und ggf. der bzw. die Beigeladenen haben dann Gelegenheit, sich zur Klage schriftsätzlich zu äußern. Vom Beklagten wird das Gericht dies stets fordern. Aufklärungspflicht ( 86 Abs. 3 VwGO): Das Gericht muss auf Beseitigung von Formmängeln und das Stellen sachdienlicher Anträge usw. hinwirken, Grenze ist aber die unzulässige richterliche Beratung. Vorbereitendes Verfahren: siehe 87ff. VwGO. Das Gericht bzw. einer der Richter des Spruchkörpers kann insbesondere schon vor der mündlichen Verhandlung einzelne Beweise erheben. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist der sog. Erörterungstermin, dabei wird parteiöffentlich - also ohne die in der mündlichen Verhandlung zu gewährleistende Anwesenheit der Öffentlichkeit - die Sachlage wie auch relevante Rechtsfragen besprochen und mitunter der Rechtsstreit bereits in einem frühen Stadium durch einen Vergleich gelöst. Bei der Sachverhaltserhebung bedient sich das Gericht vor allem an den Angaben der Beteiligten sowie den Akten. Darüber hinaus können z.b. Zeugen bzw. sachverständige Zeugen vernommen werden, ein Augenschein eingenommen werden oder Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die Beteiligten können eine entsprechende Beweiserhebung beantragen. Wird ein Beweisantrag nicht gestellt und holt das Gericht von sich aus diesen nicht ein, ist es meist nicht möglich, in einer höheren Instanz hieraus einen Verfahrensmangel abzuleiten. Es ist also untunlich, Argumente und Beweismittel für die nächste Instanz aufzusparen. Entschieden wird im Klageverfahren auf mündliche Verhandlung. Deren Öffentlichkeit muss gewährleistet werden. Zu Beginn fasst das Gericht den Streitstand kurz zusammen. Die Beteiligten können dann zu allen relevanten Themen Stellung nehmen, praktisch erfolgt dies häufig durch Bezugnahme auf bereits gewechselte Schriftsätze. Anstelle einer förmlichen Urteilsverkündung (in öffentlicher Verhandlung) erfolgt meist durch die Verwaltungsgerichte auf besonderen Gerichtsbeschluss hin nur eine Zustellung des Urteils an die Beteiligten. 1.4 Besondere Pflichten der Behörden Pflicht zur Vorlage der Akten und zur Auskunftserteilung: 99 Abs. 1 VwGO alle einschlägigen Akten sind im Original und vollständig vorzulegen. Das Gericht fordert nicht nur die Akten der Ausgangsbehörde an sondern auch Widerspruchs- und sonstige relevante Akten, auch wenn diese nicht vom Beklagten geführt werden. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe ( 14 VwGO) 1.5 Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage Vorverfahren Vor Erhebung der Anfechtungs- wie auch einer Verpflichtungsklage (der "Versagungsgegenklage") ist die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes im behördlichen Vorverfahren zu prüfen.

7 - 7 - Widerspruchsbehörde 68 VwGO ist die im Behördenzug nächsthöhere Behörde. 5 SächsVermG bestimmt die obere Vermessungsbehörde (also nach 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsVermG das Landesvermessungsamt) zur Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten der katasterführende Behörden und der Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung in Vollzug der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Widerspruchsfrist => 70 VwGO Klagefrist 74 VwGO: ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheides (oder Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, wenn kein Widerspruchsverfahren stattfindet). Fehlt es an einer schriftlichen Belehrung über den Rechtsbehelf, die Stelle, wo dieser anzubringen ist und die Frist, beginnt die Klagefrist nicht zu laufen ( 58 Abs. 1 VwGO). In diesem Fall gilt nach 58 Abs. 2 VwGO eine Ausschlussfrist von einem Jahr. Bei Säumnis kann u.u. nach 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, ansonsten tritt Bestandskraft des Verwaltungsaktes ein, eine Klage ist dann unzulässig. Ist der Verwaltungsakt an einen mutmaßlich Betroffenen (z.b. Nachbarn, sonstiger Drittbetroffener) nicht zugestellt/bekannt gegeben worden, beginnen Rechtsbehelfsfristen für ihn nicht zu laufen. In diesem Fall kann evtl. Verwirkung des Klagerechtes (nach dem Grundsatz von Treu und Glauben 242 BGB) eintreten, jedoch i.d.r. frühestens nach einem Jahr (Gedanke an die Jahresfrist des 58 Abs. 2 VwGO) ab Kenntnisnahme. Früher tritt Verwirkung evtl. dann ein, wenn der Betreffende zu erkennen gegeben hat, dass er nichts mehr gegen den Verwaltungsakt unternehmen wird und so einen Vertrauenstatbestand schafft Klagebefugnis 42 Abs. 2 VwGO => Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. ( Verwaltungsrechtsschutz ist Individualrechtsschutz ). Ausgeschlossen ist dadurch die Popularklage, also das Geltendmachen eines Allgemeininteresses, ebenso das Geltendmachen von Interessen anderer - sofern man nicht von diesen bevollmächtigt ist Rechtsschutzinteresse Das Rechtsschutzinteresse (oder Rechtsschutzbedürfnis) ist nicht explizit in der VwGO als Zulässigkeitsvoraussetzung geregelt, aber als allgemeiner Grundsatz durchgängig anerkannt (kommentiert ist das Rechtsschutzinteresse meist bei 40 oder 42 VwGO): Es fehlt z.b., wenn ein Verwaltungsakt wie beantragt erlassen wurde oder wenn das Begehren einfacher und näherliegender anders erreicht werden kann. Das Gericht kann nicht angerufen werden, wenn man von der begehrten Entscheidung erkennbar keinen - rechtlichen - Vorteil (mehr) haben kann, beispielsweise wenn sich das Verfahren - objektiv - erledigt hat. Eventuell ist dann ein Forsetzungsfeststellungsantrag zulässig (s.o.) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren immer unzulässig (st. Rspr.).

8 1.5.5 Vertretung Vor dem Verwaltungsgericht kann sich ein Beteiligter in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistands bedienen. Das muss kein Rechtsanwalt sein, es genügt die Fähigkeit zum sachgemäßen Vortrag. Gewerbliche Rechtsvertretung durch andere Personen kann allerdings ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellen. Eine Vollmacht muss schriftlich erteilt werden. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, muss das Gericht Zustellungen und Mitteilungen (nur) an ihn richten. 1.6 Rechtsmittel Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts (siehe 124 VwGO) steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist. In allen anderen Fällen kann man die Berufungszulassung vor dem Oberverwaltungsgericht erstreiten (sog. Zulassungsantrag). Die Berufung wird nur zugelassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen, wenn 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wenn 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn 4. die Entscheidung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn 5. ein der Beurteilung des Berufungs- bzw. Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Zulassungsantrag ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht zu stellen. Wird er direkt an das Oberverwaltungsgericht gesandt, wird dieses ihn als unzulässig verwerfen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Über den Zulassungsantrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte dabei durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Ein Antrag, der nicht von einem solchen Vertreter gestellt und begründet wird, ist unzulässig und wird ohne weitere Prüfung der Sache verfworfen. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben werden. Eine Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden. Nicht mit Beschwerde anfechtbar sind allerdings prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen. Auch in bestimmten Fachgesetzen ist ein Beschwerdeausschluss bestimmt. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Be

9 - 9 - schwerde ausgeschlossen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ( 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Ohne solche Begründung wird die Beschwerde ohne Sachprüfung verworfen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 1.7 Kosten des Verfahrens Gerichtskosten werden seit Inkrafttreten des GKG in der Fassung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2004) mit Klageerhebung in voller Höhe (3 Gebühren, die sich nach dem zunächst vorläufig festgesetzten Streitwert aus der Tabelle zum GKG ergeben) fällig. Die vom Gericht vorzunehmende Festsetzung eines endgültigen Streitwerts kann vom vorläufig festgesetzten Streitwert abweichen. Der Streitwert wird nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache vom Gericht nach Ermessen zu bestimmt (s. 52 GKG). Bietet der Sachund Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (sog. Regelstreitwert). Bei Streitigkeiten um Grenzfeststellungen haben einige Verwaltungsgerichte diesen Regelstreitwert in Ansatz gebracht. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (z.b. einen Gebührenbescheid), ist deren Höhe maßgebend. Bei Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung ermäßigt sich die Gebühr auf eine Gebühr. Der dies übersteigende Betrag wird von der Justizkasse zurückgezahlt. Bei Vergleich und übereinstimmenden Erledigungserklärungen ermäßigt sich die Gebühr nur dann, wenn vom Gericht keine Entscheidung über die Kosten ergeht, also die Kostentragung im Vergleich oder durch Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten geregelt ist. Das Gericht entscheidet sonst über die Kostentragungspflicht mit der abschließenden Entscheidung (z.b. im Urteil). Die obsiegende Partei kann dann die Erstattung verauslagten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten von der unterlegenen Partei verlangen. Zahlt diese nicht freiwillig, gibt es zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels ein vereinfachtes Gerichtsverfahren (Kostenfestsetzungsverfahren) das der/die Urkundsbeamte/in der Geschäftstelle des Verwaltungsgerichts durchführt. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gibt es ein spezielles Rechtsmittel an den Richter ( Erinnerung ). Hat ein Vorverfahren geschwebt, werden auch die außergerichtlichen Kosten eines Klägers im Vorverfahren im Verwaltungsprozess geregelt. Folgt einem Widerspruchsverfahren kein Prozess, muss die Widerspruchsbehörde die Kostenfestsetzung durch Bescheid vornehmen. Hiergegen kann ggf. mit den gegen Verwaltungsakte möglichen Rechtsbehelfen vorgegangen werden (also Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.)

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