Abgeordnetenhaus von Berlin. Vorblatt. Vorlage zur Beschlussfassung. Drucksache 15 /781. Wahlperiode

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1 b 15. Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlperiode Drucksache 15 /781 Vorblatt Vorlage zur Beschlussfassung über Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen, Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten im Land Berlin A. Problem In Berlin soll, wie in anderen Bundesländern bereits geschehen, ein Versorgungswerk für die Mitglieder der Steuerberaterkammer Berlin errichtet werden. B. Lösung Das Abgeordnetenhaus beschließt das Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen, Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten im Land Berlin C. Alternative Keine. D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte Die Berufsmitglieder haben einkommensabhängige Beiträge zu zahlen, soweit eine Mitgliedschaft vorliegt. E. Gesamtkosten Geringfügig. F. Auswirkungen auf Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Im Land Brandenburg ist noch kein Versorgungswerk für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte errichtet worden. Im Falle einer Länderfusion wird zu prüfen sein, ob die Berufsangehörigen Brandenburgs dem bestehenden Versorgungswerk beitreten können oder ob eine gemeinsame Versorgungseinrichtung neu zu errichten ist. G. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Finanzen. Die Veröffentlichungen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin. Telefon: ;Telefax:

2 b 15. Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlperiode Drucksache 15 /781 Vorlage zur Beschlussfassung über Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen, Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten im Land Berlin Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen, Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten im Land Berlin Vom... Erster Abschnitt Das Versorgungswerk 1 Errichtung, Aufgabe (1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen Versorgungswerk der Steuerberaterinnen, Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten im Land Berlin (Versorgungswerk) mit Sitz in Berlin errichtet. (2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. (3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln. Zweiter Abschnitt Organisation und Rechtsverhältnisse 2 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Versorgungswerks sind alle natürlichen Personen, die Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin sind. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft nach Ausscheiden aus der Steuerberaterkammer Berlin auf Antrag erhalten bleibt. (2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres erwirbt. Ausnahmen hiervon kann die Satzung regeln. (3) Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet, sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet wird. In diesem Fall sind die von dem Mitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungstechnischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzulei- Die Veröffentlichungen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin. Telefon: ;Telefax:

3 ten. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag als freiwillige Mitgliedschaft oder als Pflichtmitgliedschaft erhalten bleibt. Wird die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft erhalten, so bleibt Satz 2 von dieser Regelung unberührt. Wird die Pflichtmitgliedschaft erhalten, so findet eine Überleitung gemäß Satz 2 nicht statt, wenn dies von dem Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten schriftlich bei einem der Versorgungswerke beantragt wird. Das Nähere regelt ein Überleitungsabkommen der Versorgungswerke. 3 Organe Organe des Versorgungswerks sind 1. die Vertreterversammlung; 2. der Vorstand; 3. die Präsidentin beziehungsweise der Präsident; 4. die Geschäftsführerin beziehungsweise der Geschäftsführer. 4 Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt. (2) Die Vertreterversammlung beschließt über 1. Erlass und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung; 2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen; 3. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes; 4. Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen sowie über die Verwendung der Rückstellung für Überschussbeteiligung und die Deckung eines Bilanzverlustes; 5. Bestellung der Abschlussprüferin beziehungsweise des Abschlussprüfers. (3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Fall der Nummern 1 und 2 des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. (4) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen. 5 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden; Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks und beschließt über die Entlastung der Geschäftsführerin beziehungsweise des Geschäftsführers. 6 Präsidentin beziehungsweise Präsident (1) Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident und die Vizepräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt; sie müssen dem Versorgungswerk angehören. (2) Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident leitet den Vorstand und vertritt vorbehaltlich des 7 Abs. 2 das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie beziehungsweise er führt die Aufsicht über die Geschäftsführerin beziehungsweise den Geschäftsführer. (3) Die Vizepräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident vertritt die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten. 7 Geschäftsführerin beziehungsweise Geschäftsführer (1) Die Geschäftsführerin beziehungsweise der Geschäftsführer wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin beziehungsweise vom Präsidenten bestellt. (2) Die Geschäftsführerin beziehungsweise der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Sie beziehungsweise er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes und ist nach Maßgabe der Satzung zur Vertretung des Versorgungswerks berechtigt. 8 Beiträge (1) Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden. Für die Berechnung sind das gesamte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt maßgebend; das Nähere, insbesondere auch die Befreiung von der Beitragszahlung und die Berücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes und der Kinderbetreuung, regelt die Satzung. (2) Für eine verspätete Zahlung der Beiträge können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge sowie bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten zusätzlich Zinsen berechnet werden. Säumniszuschläge und Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt. (3) Die Beitreibung rückständiger Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen über die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Abgaben. Insoweit ist das Versorgungswerk selbst Vollstreckungsbehörde. 9 Beitragsbefreiung Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer 1. Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, 2. Pflichtmitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist, 3. auf Grund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat. Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte. 10 Leistungen des Versorgungswerks (1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen: 1. Altersrente; 2. Berufsunfähigkeitsrente; 3. Hinterbliebenenrente; 4. Erstattung von Beiträgen; 5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger; 6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung; 7. Kapitalabfindung für nichteheliche Partnerschaften. (2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen. 11 Verjährung Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. 2

4 12 Abtretung, Verpfändung, Pfändung Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 13 Satzung (1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für 1. die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen; 2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen; 3. die Nachversicherung gemäß 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; 4. die Bestimmung der nach den 8 und 14 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten und deren Weiterverarbeitung. (2) Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und der Ausfertigung durch die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten des Versorgungswerks. Sie werden mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht und treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie sollen darüber hinaus im Mitteilungsblatt der Steuerberaterkammer Berlin bekannt gemacht werden. 14 Auskünfte (1) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind. (2) Die Behörden der Steuerverwaltung und die Steuerberaterkammer dürfen dem Versorgungswerk auf dessen Antrag Daten der Betroffenen übermitteln, soweit diese von den Betroffenen nicht zu erhalten, jedoch für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. 15 Aufsicht (1) Aufsichtsbehörde nach 28 Abs. 4 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes ist die Senatsverwaltung für Finanzen. (2) Die Versicherungsaufsicht wird von der hierfür zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen ausgeübt. Die Bestimmungen über die Geschäftsplangenehmigungen, Vermögensanlagen, Rechnungslegung und Aufsichtsbefugnis des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1548), einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (3) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung der Entwurf des Jahresabschlusses mit einem Jahresbericht, dem Bericht der Abschlussprüferin beziehungsweise des Abschlussprüfers und einem versicherungsmathematischen Bericht einzureichen. Innerhalb weiterer drei Monate ist die vom Vorstand bescheinigte Niederschrift über die Sitzung der Vertreterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes einzureichen. Zum Abschlussstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Versicherungsaufsichtsbehörde auch in kürzeren Zeitabständen, ist ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegen. 16 Verwendung und Anlage der Mittel Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen, notwendige Verwaltungskosten und sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderliche Aufwendungen sowie zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden. Das Vermögen des Versorgungswerks ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzustellen ist, wie die Bestände des Deckungsstocks gemäß 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der nach 54 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen sowie der hierzu erlassenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen. Dritter Abschnitt Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften 17 Erste Vertreterversammlung (1) Die erste Vertreterversammlung besteht aus neun Mitgliedern. Die Senatsverwaltung für Finanzen bestellt die Mitglieder der ersten Vertreterversammlung sowie neun Ersatzmitglieder auf Grund einer Vorschlagsliste der Steuerberaterkammer Berlin, die 25 Vorschläge umfasst; die Vorgeschlagenen müssen Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin sein. Ersatzmitglieder rücken in der von der Senatsverwaltung für Finanzen festgelegten Reihenfolge bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliedschaft nach. (2) Die Senatsverwaltung für Finanzen beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet die Sitzung durch einen Beauftragten bis zur Wahl des Vorsitzenden. (3) Die erste Vertreterversammlung hat innerhalb eines Jahres nach ihrem erstmaligen Zusammentreten die Satzung zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf der Frist kann die Senatsverwaltung für Finanzen die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der ersten Vertreterversammlung abberufen und eine vorläufige Satzung selbst erlassen. Im Falle der Abberufung werden die Mitglieder der ersten satzungsgemäßen Vertreterversammlung entsprechend Absatz 1 bestellt. (4) Die erste Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (5) Die erste Vertreterversammlung erlässt eine Wahlordnung für die Wahlen zur ordentlichen Vertreterversammlung des Versorgungswerks. (6) Die erste Vertreterversammlung wählt einen ersten Vorstand. Der erste Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Satzung leitet der erste Vorstand die Wahlen zur Vertreterversammlung ein. 18 Tätigkeitsdauer (1) Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung gewählt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort. (2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des ersten Vorstandes und der ersten Vertreterversammlung entsprechend. 19 Übergangsregelung (1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 erfüllt und 1. das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden; 2. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks. 3

5 (2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen. 20 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung: Allgemeiner Teil Den Steuerberaterkammern obliegt die Wahrung und Förderung der Belange des Berufsstandes, auch im sozialen Bereich. In Entsprechung dieser Verpflichtung hat der Vorstand der Steuerberaterkammer Berlin die Vor- und Nachteile einer berufsständischen Versorgungseinrichtung überprüft, die Kammermitglieder über die gefundenen Ergebnisse informiert und die Frage der Errichtung eines Versorgungswerks für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in Berlin zur Abstimmung gestellt. Dabei haben sich in einer im Oktober 1999 durchgeführten Mitgliederbefragung 54,6 % der Teilnehmenden für die Errichtung eines Versorgungswerks ausgesprochen. Die Landesregierung greift mit dem vorliegenden Gesetzentwurf diesen Wunsch auf. Die Einrichtung einer Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung gehört zu den ganz wesentlichen begleitenden Maßnahmen im Rahmen der Existenzsicherung bei den freien Berufen. Die Vorsorge für Alters- und Krisenfälle trägt entscheidend zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Berufsstandes und damit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der auch im öffentlichen Interesse liegenden Berufsaufgaben bei. Eine solidarische Versorgungseinrichtung sichert auch die mittelständische Struktur des Berufsstandes, da sie einerseits Konzentrationen entgegenwirkt, andererseits Wettbewerbsnachteile kleinerer Steuerberatungsbüros im Verhältnis zu großen Steuerberatungsgesellschaften bei der Gewinnung geeigneten Berufsnachwuchses mindert. Darüber hinaus wird auch einem berufstypischen Versorgungsproblem Rechnung getragen, das darin besteht, dass der häufig gegebene Wechsel aus der Angestelltentätigkeit in die selbständige Berufstätigkeit bisher keine kontinuierliche und verlässliche Absicherung zuließ. Der Entwurf sieht vor, dass das Versorgungswerk als eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts Kraft Gesetzes errichtet wird und unter der Aufsicht des Landes, die als Staatsaufsicht durch die Senatsverwaltung für Finanzen und als Versicherungsaufsicht durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen ausgeübt wird, steht. Der Entwurf beschränkt sich darauf, die wesentlichen Organisationsstrukturen, Mitgliedschaftsvoraussetzungen, Beitrags- und Leistungsgrundsätze zu regeln. Die weiteren Einzelheiten des Versorgungswerks insbesondere hinsichtlich Befreiung von der Mitgliedschaft und von der Beitragszahlung, Bemessung der Versorgungsleistungen und Verwendung der Mittel sollen einer autonomen Satzung vorbehalten bleiben, die von der Vertreterversammlung des Versorgungswerks beschlossen werden soll und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Dem Charakter des berufsständischen Versorgungswerks entsprechend sollen die Versorgungsleistungen ohne Inanspruchnahme staatlicher Mittel erbracht werden. Das Versorgungswerk soll nach den versicherungsmathematischen Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens betrieben werden und sich selbst tragen. Der Entwurf sieht daher keine Zuschuss- oder Garantieklausel vor. Die gesetzliche Regelung folgt in weiten Teilen den bereits bewährten Strukturen des Versorgungswerks für Rechtsanwälte in Berlin, das mit Gesetz vom 2. Februar 1998 errichtet worden ist (GVBl. S. 9). Einzelbegründung Zu 1 Ebenso wie das Versorgungswerk der Rechtsanwälte wird das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltet. Dies ist erforderlich, weil das Versorgungswerk eine landeseinheitliche Pflichtversorgungseinrichtung darstellt. Aus Gründen der organisatorischen Praktikabilität tritt das Versorgungswerk als rechtlich selbständige Körperschaft neben die im Land bestehende Steuerberaterkammer und ist dabei mit umfassender rechtlicher Selbständigkeit und Handlungsfähigkeit ausgestattet. Die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft wird in Absatz 1 vollzogen. Gemäß Absatz 2 besteht auf die Leistungen des Versorgungswerks ein Rechtsanspruch. Die Art der Leistungen regelt das Gesetz in 10. Die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch und der Umfang der entsprechenden Leistungen werden durch die Satzung bestimmt. Die Satzung bezeichnet den Personenkreis der Leistungsberechtigten. Das Versorgungswerk finanziert sich gemäß Absatz 3 allein aus den Beiträgen seiner Mitglieder und den Erträgen des angesammelten Kapitals. Eine finanzielle Beteiligung des Landes scheidet aus. Zu 2 Alle Berufsangehörigen, die Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin sind und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden grundsätzlich Pflichtmitglied des Versorgungswerks ( 2 Absatz 1). Die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater ist eine Pflichtversorgung für alle Angehörigen des steuerberatenden Berufs, also auch für die angestellten Steuerberaterinnen und Steuerberater. Die Einbeziehung der nichtselbständigen Berufsangehörigen in die Pflichtversorgung ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die Angehörigen der Freien Berufe sehr häufig zunächst nicht selbständig tätig sind. Um ihnen auch bei einem im späteren Berufsleben vollzogenen Wechsel in die Selbständigkeit den Aufbau einer einheitlichen und geschlossenen Versorgungsanwartschaft zu ermöglichen, bedarf es ihrer Einbeziehung in die Pflichtmitgliedschaft. Auch aus versicherungsmathematischen Gründen erscheint diese Einbeziehung zur Herbeiführung eines angemessenen Risikoausgleichs und zur Absicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Versorgungswerks geboten. Daneben wird hierdurch eine Solidargemeinschaft aller Berufsangehörigen hergestellt. Die Versorgungseinrichtung soll eine kontinuierliche und verlässliche Absicherung auch dann gewährleisten können, wenn die Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen (z. B. durch Berufswechsel oder Berufsaufgabe) wegfallen. Die Satzung kann deshalb die Möglichkeit einer Fortsetzung der Mitgliedschaft vorsehen (vgl. Absatz 1 Satz 2). Die Pflichtversorgung muss davor geschützt werden, dass ein Übergewicht von hohen Risiken entsteht. Da bei älteren Berufsangehörigen relativ kurze Beitragszeiten verhältnismäßig hohen Versorgungsansprüchen gegenüberstünden, muss eine Begrenzung des Eintrittsalters vorgenommen werden. Die in Absatz 2 vorgesehene Altersgrenze von 45 Jahren entspricht der Regelung bei den meisten anderen Versorgungswerken und sichert in versicherungsmathematischer Hinsicht die innere Ausgewogenheit des Leistungssystems. Absatz 3 schafft eine Regelung für die mit Errichtung der Steuerberaterversorgung entstehende Konkurrenzsituation zur Wirtschaftsprüferversorgung. Dies ist deshalb erforderlich, weil im Bereich dieser Berufsgruppen die Besonderheit besteht, dass mehr als 90 % der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer gleichzeitig auch als Steuerberaterinnen, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte tätig sind und zudem vor ihrer Zulassung als Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer bereits mehrere Jahre als Steuerberaterinnen, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte tätig waren. 4

6 In Nordrhein-Westfalen besteht bereits seit 1994 ein Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, dem unter anderem das Land Berlin durch Staatsvertrag angeschlossen ist. Daher stellt sich mit der Errichtung des Versorgungswerks der Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten die Frage, wie diese Vor- und Mehrfachberufssituation zu behandeln ist und dieses Konkurrenzverhältnis zwischen der Steuerberater- und der Wirtschaftsprüferversorgung einer harmonischen und sachgerechten Regelung zugeführt werden kann. Die Gesetzeslösung geht davon aus, dass eine Doppelpflichtmitgliedschaft in beiden Versorgungswerken weder wirtschaftlich zumutbar noch von der Versorgungszielsetzung her geboten oder zur Bestandserhaltung der Versorgungswerke erforderlich ist. Das Gesetz erachtet auch nicht die zuerst begründete Mitgliedschaft in einem der Versorgungswerke als vorrangig. Da nahezu ausnahmslos zunächst die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten begründet wird, würde eine solche Regelung dazu führen, dass beim Wirtschaftsprüferversorgungswerk der notwendige und ungehinderte Zugang vollbeitragspflichtiger Mitglieder praktisch abgeschnitten und die Lebens- und Leistungsfähigkeit dieses Versorgungswerkes vernichtet würde. Die Lebens- und Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks der Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten wird nicht beeinträchtigt, wenn die Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die gleichzeitig auch als Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer tätig sind, nur zur Mitgliedschaft im Wirtschaftsprüferversorgungswerk verpflichtet sind. Deshalb sieht die gesetzliche Regelung vor, dass die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten endet, sobald die Pflichtmitgliedschaft im Wirtschaftsprüferversorgungswerk begründet wird. Diese Lösung steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass im Falle einer Mehrfachberufszugehörigkeit nicht die zuerst begründete Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk Vorrang hat, sondern die Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk, das zuerst errichtet worden ist. Die Satzung kann die Fortsetzung einer freiwilligen Mitgliedschaft oder einer Pflichtmitgliedschaft auf Antrag einräumen. Zu 3 Das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten übernimmt die Organstruktur, die sich auch bei anderen Versorgungswerken bewährt hat. Zu 4 Die Vertreterversammlung besteht aus neun Mitgliedern, die für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Die Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Ersatzmitglieder müssen sowohl dem Versorgungswerk als auch der Steuerberaterkammer angehören. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens sind durch die Vertreterversammlung zu regeln (Satzung, Wahlordnung). Absatz 2 enthält eine abschließende Aufzählung derjenigen Sachbereiche, die der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung unterliegen. Für die besonders bedeutsamen Beschlüsse über die Satzung, Satzungsänderung, Wahlordnung bzw. die Vorstandsbestellung ist nach Absatz 3 eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Zu 5 Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Der Vorstand leitet das Versorgungswerk und setzt die Beschlüsse der Vertreterversammlung um. Zu 6 Als Leiter des Vorstandes werden eine Präsidentin beziehungsweise ein Präsident und eine Vizepräsidentin beziehungsweise ein Vizepräsident gewählt, die dem Versorgungswerk angehören müssen. Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie beziehungsweise er führt die Aufsicht über die Geschäftsführerin beziehungsweise den Geschäftsführer. Zu 7 Die Geschäftsführerin beziehungsweise der Geschäftsführer führt selbständig die laufenden Geschäfte des Versorgungswerks und ist für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Sie beziehungsweise er wird auf Beschluss des Vorstandes durch die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten bestellt und hat die Vorstandsbeschlüsse zu vollziehen. Zu 8 Dem Versorgungsanspruch der Mitglieder steht ihre Beitragspflicht gegenüber. Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt. Der monatliche Regelpflichtbeitrag entspricht für Angestellte dem jeweils geltenden Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach 157 ff. SGB VI. Für Selbstständige entspricht er der Hälfte des Höchstbeitrages; liegt das erzielte Arbeitseinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze nach 159 SGB VI, gilt dieses für die Festsetzung des Beitrages. Die Bemessungsgrundlage für die Beitragshöhe muss eindeutig bestimmt sein und richtet sich nach dem Arbeitseinkommen und dem Arbeitsentgelt. Regelungen über die Befreiung von der Beitragszahlung und die Berücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes sowie der Kinderbetreuung erfolgen durch die Satzung. Zu Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage des Versorgungswerks der Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ist es erforderlich, dass die Mitglieder zur pünktlichen Beitragszahlung angehalten werden. Aus diesem Grund sind gemäß Absatz 2 bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge und Zinsen zu erheben. Das Versorgungswerk soll selbst Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Zahlungsverpflichtungen sein. Dies dient erheblich der Verwaltungsvereinfachung. Absatz 3 schafft hierfür die gesetzliche Handlungsgrundlage, da Körperschaften des öffentlichen Rechts die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung wahrnehmen dürfen. Zu 9 Der berufliche Werdegang von Steuerberaterinnen, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten berührt häufig andere Pflichtversorgungen. Viele Angehörige der steuerberatenden Berufe sind zunächst nichtselbständig tätig, bevor sie eine selbstständige Tätigkeit als Steuerberaterinnen oder Steuerberater aufnehmen. Sie haben unter Umständen erhebliche Zeiten in die gesetzliche Sozialversicherung eingezahlt. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Versorgungswerks macht es aber erforderlich, dass die Pflichtmitgliedschaft auch dieser Berufsangehörigen durch solche Vorversorgungen nicht berührt wird. Andererseits soll jedoch eine unbillige finanzielle Doppelbelastung dieser Mitglieder durch teilweise oder vollständige Beitragsbefreiung vermieden werden. Unter Berücksichtigung der versicherungsmathematischen Toleranzen und der Grundlagen, die zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks erforderlich sind, kann daher neben einer völligen Beitragsbefreiung auch ein Mindestbeitrag festgesetzt werden. Dadurch wird die Risikoabsicherung im Leistungssystem verstärkt. Die spätere Versorgungsleistung richtet sich dann allerdings auch nur nach den geleisteten verminderten Beiträgen. Die Beitragsbefreiungsmöglichkeiten betreffen in der Nr. 1 den Fall der vorherigen Sozialversicherungspflicht. In der Nr. 2 wird die Mehrfachberufssituation berücksichtigt. 5

7 Eine weitere teilweise oder vollständige Beitragsbefreiungsmöglichkeit ergibt sich aus der Nr. 3, soweit Versorgungsansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnis bestehen. Die Leistungen aus dem Versorgungswerk sollen die Grundversorgung für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sicherstellen. Deshalb ist bei vollständiger Beitragsbefreiung das Ruhen der Mitgliedsrechte und nicht das Ausscheiden aus dem Versorgungswerk vorgesehen, um die bereits erworbenen Ansprüche für das Rentenalter zu erhalten. Zu 10 Die Vorschrift benennt diejenigen Versorgungsleistungen, die vom Versorgungswerk erbracht werden. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen welche Versorgungsleistungen in welchem Umfang vom Versorgungswerk zu erbringen sind, wird durch die Satzung geregelt. Entsprechendes gilt für Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen. Zu 11 Für die Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Zu 12 Die Abtretung oder Verpfändung der Leistungsansprüche gegen das Versorgungswerk muss ausgeschlossen werden. Die erworbene Anspruchsberechtigung darf nicht zur Absicherung von wirtschaftlichen Risiken im Rahmen der privaten Lebensführung oder der geschäftlichen Tätigkeit verwendet werden, da ansonsten der mit dem Versorgungswerk bezweckte Erfolg gefährdet würde. Die beabsichtigte Absicherung der Berufsunfähigkeit, des Alters sowie der Hinterbliebenen stünde sonst zur freien Disposition des Versorgungsberechtigten. Hinsichtlich der Pfändung gilt aus Gründen des Gläubigerschutzes 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Zu 13 Der vorliegende Gesetzentwurf schafft für das Versorgungswerk einen ausfüllungsbedürftigen und -fähigen Organisationsrahmen. Die Ausfüllung dieses Rahmens obliegt der Satzungsautonomie des Versorgungswerks. Dabei sind insbesondere Regelungen für die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen und die Nachversicherung durch Satzungsbestimmung zu treffen. Satzung und Satzungsänderungen sind nach Absatz 2 von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen und werden im Amtsblatt Berlin veröffentlicht. Zu 14 Das Versorgungswerk benötigt zur Feststellung und Verwaltung der Mitgliedschaft eine Reihe berufsbezogener Auskünfte, mit denen die Angaben der Leistungsberechtigten ergänzt und nachgeprüft werden können. Die gesetzliche Grundlage für den insoweit erforderlichen Zugriff auf personenbezogene Daten wird hiermit geschaffen. Auskünfte der zuständigen Finanzbehörden sowie der Steuerberaterkammer Berlin sind erforderlich. Die Steuerberaterkammer Berlin ist sowohl die für die Bestellung der Steuerberaterinnen und Steuerberater gemäß 40 StBerG wie auch für die Anerkennung als besonders befähigte Person gemäß 50 Abs. 3 StBerG zuständig. Die Erhebung der Daten bei Dritten ist aber erst zulässig, wenn von den Betroffenen keine Auskünfte zu erhalten sind. Zu 15 Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt das Versorgungswerk der Aufsicht des Landes gemäß 28 Abs. 1 AZG, die von der Senatsverwaltung für Finanzen ausgeübt wird. Zugleich untersteht es dem Versicherungsaufsichtsrecht des Landes. Die Versicherungsaufsicht wird insoweit von der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie ausgeübt. Zu 16 Hiermit wird sichergestellt, dass die Mittel des Versorgungswerks nicht für satzungsfremde Zwecke verwendet werden. Zu 17 Da die Vertreterversammlung aus einem Wahlverfahren hervorgehen muss, das auf der Grundlage einer zuvor beschlossenen Wahlordnung durchgeführt wurde, diese Wahlordnung aber ohne eine Vertreterversammlung nicht geschaffen werden kann, bedarf es zur Vermeidung eines Legitimationsdefizits einer besonderen Regelung für die Errichtung der ersten Vertreterversammlung. Die gemäß 4 des Gesetzes vorgesehene Anzahl der Mitglieder der ersten Vertreterversammlung sowie deren Ersatzmitglieder werden aus einer von der Steuerberaterkammer Berlin erstellten Vorschlagsliste durch die Senatsverwaltung für Finanzen ausgewählt und bestellt. Die Senatsverwaltung für Finanzen beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet die Sitzung durch einen Beauftragten bis zur Wahl des Vorsitzenden. Die erste Vertreterversammlung hat gemäß Absatz 3 die Aufgabe, innerhalb eines Jahres nach ihrem erstmaligen Zusammentreten die Satzung zur Genehmigung vorzulegen. Kommt die erste Vertreterversammlung dieser Pflicht nicht nach, kann die Senatsverwaltung für Finanzen die erste Vertreterversammlung auflösen, die Mitglieder abberufen und selbst eine vorläufige Satzung erlassen. Die erste Vertreterversammlung erlässt die Wahlordnung für die Wahlen zur ordentlichen Vertreterversammlung (Absatz 5) und wählt den ersten Vorstand (Absatz 6). Zu 18 Die Vorschrift regelt die Tätigkeitsdauer von Amtsträgern des Versorgungswerks. Zu 19 Für den Beginn der Tätigkeit des Versorgungswerks der Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ist eine Übergangsregelung erforderlich, die den Anfangsbestand an Mitgliedern festlegt (Absatz 1). Dabei können nach Maßgabe der Satzung auch für den Bereich der Pflichtmitgliedschaft vorhandene individuelle Versorgungslösungen berücksichtigt werden. Es besteht die Möglichkeit, die Befreiung von der Mitgliedschaft oder die teilweise Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Für die Altersgruppe, die das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann die Pflichtmitgliedschaft auf Antrag begründet werden. Da es für den Anfangsbestand wesentlich ist, dass in möglichst kurzer Zeit Klarheit über die Anträge der betroffenen Personen herrscht, sind diese Anträge innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen (Absatz 2). Zu 20 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Die Mitglieder des Versorgungswerks haben die festzusetzenden Beiträge zu entrichten. Geringfügig. D. Gesamtkosten: 6

8 E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Im Land Brandenburg ist noch kein Versorgungswerk für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte errichtet worden. Im Falle einer Länderfusion wird zu prüfen sein, ob die Berufsangehörigen Brandenburgs dem bestehenden Versorgungswerk beitreten können oder ob eine gemeinsame Versorgungseinrichtung neu zu errichten ist. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. Berlin, den 3. September 2002 Der Senat von Berlin Wowereit Sarrazin Regierender Bürgermeister Senator für Finanzen 7

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz

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