Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft"

Transkript

1 Jahrgang, Rechtsprechung Seiten NJ Zeitschrift für Rechtsentwicklung und Rechtsprechung Herausgeber: Dr. Martin Abend, Rechtsanwalt, Präsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen Prof. Dr. Marianne Andrae, Universität Potsdam Prof. Dr. Ekkehard Becker-Eberhard, Institut für Anwaltsrecht der Universität Leipzig Dr. Michael Burmann, Rechtsanwalt, Präsident der Rechts anwaltskammer Thüringen Dr. Bernhard Dombek, Rechtsanwalt und Notar, ehem. Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin Dr. Frank Engelmann, Rechtsanwalt, Präsident der Rechtsanwaltskammer Brandenburg Dr. Margarete von Galen, Rechtsanwältin, Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Berlin Georg Herbert, Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Joachim Kronisch, Präsident des Verwaltungsgerichts, Schwerin Dr. Michael Moeskes, Präsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt Dr. Erardo Cristoforo Rautenberg, Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg Prof. Dr. Gerhard Ring, TU Bergakademie Freiberg Dr. Axel Schöwe, Rechtsanwalt, Präsident der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg- Vorpommern Karin Schubert, Rechtsanwältin, Justizministerin a. D., Berlin Manfred Walther, Rechtsanwalt und Notar, Berlin Schriftleitung: Prof. Dr. Gerhard Ring, Ass. iur. Jana Siebeck Redaktionsanschrift: Technische Universität Bergakademie Freiberg, Lessingstraße 45, Lehrstuhl Prof. Dr. Ring, Freiberg Tel.: +49-(0)3731/ , Fax: +49-(0)3731/ , Internet: Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Dr. Rainer Kemper, Münster I. Einführung Während sie vor nicht allzu langer Zeit in Deutschland noch gesellschaftlich geächtet und bis 1969 sogar noch strafrechtlich relevant sein konnte, 1 ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft heute zu einer anerkannten Lebensform neben dem klassischen Modell der Ehe geworden. Nahezu jeder Ehe geht heute eine Zeit des nichtehelichen Zusammenlebens voraus, zumindest in den neuen Bundesländern wird heute die Mehrzahl der Kinder nicht in Ehen, sondern in nichteheliche Lebensgemeinschaften hinein geboren. Während früher galt, dass erst geheiratet wurde, um eine Familie zu gründen, folgt heute häufig die Eheschließung der Geburt der Kinder nach. Trotz des nahezu allgemein verwendeten Begriffs der nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht Einigkeit darüber, dass diese Lebensform nicht auf Partner verschiedenen Geschlechts beschränkt ist. 2 Spätestens seit der Einführung der (eingetragenen) Lebenspartnerschaft gibt es auch lebenspartnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaften. Seitdem die Lebenspartnerschaft der Ehe soweit angeglichen ist, dass zumindest zivilrechtlich keine wesentlichen Unterschiede mehr bestehen, spricht nichts mehr dagegen, einen einheitlichen Begriff für alle Lebensformen zu verwenden, die ohne Vorliegen einer rechtlich abgesicherten Statusbeziehung gelebt werden. Dabei erscheint es sinnvoller, an dem allgemein eingeführten Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten, statt einen neuen Oberbegriff für beide Arten von Lebensgemeinschaften einzuführen. 3 Einigkeit besteht auch darin, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht in allen Fällen angenommen werden kann, in denen zwei Personen zusammen wohnen. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt vielmehr nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). 4 Es muss sich also um eine Lebensgemeinschaft handeln, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen StGB a. F. (Kuppelei). In Bayern war das Konkubinat durch Art. 25 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes noch bis 1970 verboten. 2 HK-FamR/ Schulz, 2008, SB 3, Rn. 7; FA-FamR/Weinreich, 6. Aufl. 2008, Rn ; Grziwotz, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 4. Aufl. 2006, 3 Rn. 39, So aber Löhnig, JA 2008, 895 und an anderen Stellen: faktische Lebensgemeinschaft. Zur Erstreckung des Begriffs auch auf Lebensgemeinschaften von Partnern gleichen Geschlechts vgl. Schulz, FamRZ 2007, 593 (594). 4 So bereits BVerfGE 87, 234. NJ 5/

2 Aufsatz Kemper - Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Partner füreinander (auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens) begründen. Wesentlich für die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist die Möglichkeit, sie jederzeit auch wieder beenden zu können. 5 Jeder nichtehelichen Lebensgemeinschaft wohnt also auch ein Unsicherheitsfaktor inne. Anders als bei der Scheidung einer Ehe oder der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft bestehen keine Fristen, kein Verfahren. Der Verzicht auf Förmlichkeiten bei der Begründung spiegelt sich im Verzicht auf Förmlichkeiten bei der Beendigung. Dass die Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einfach ist, bedeutet nicht, dass es die Auflösung dieser Gemeinschaft auch ist. Letztlich stellen sich all die Fragen, die sich auch bei der Liquidation einer Ehe oder Lebenspartnerschaft stellen. Das Problem entsteht hier jetzt daraus, dass die Parteien ein Lebensmodell gewählt haben, das nicht in dem Maße durchreguliert ist, wie das bei der Ehe oder der Lebenspartnerschaft erfolgt ist. Lediglich für Teilbereiche bestehen rechtliche Regelungen, die auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anzuwenden sind. Der Bundesgerichtshof und ihm folgend die Rechtsprechung der Instanzgerichte hat bis in die jüngste Vergangenheit immer wieder betont, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft bestehe. 6 In diese Sicht der Dinge ist allerdings seit dem vergangenen Jahr Bewegung gekommen. Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung zum Ausschluss des Ausgleichs von Leistungen erheblich eingeschränkt und gestattet es nun unter deutlich erleichterten Voraussetzungen, dass zwischen den ehemaligen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach deren Scheitern die Vermögensleistungen, welche die Partner einander und zur Verwirklichung ihrer Lebensgemeinschaft erbracht haben, wieder ausgeglichen werden. 7 Ziel des Beitrags ist es, die verschiedenen Ausgleichsmöglichkeiten zu skizzieren und ihren Anwendungsbereich sowie ihre Vor- und Nachteile aufzuzeigen. Er beschränkt sich auf die Ausgleichsmöglichkeiten, die funktional dem güterrechtlichen Ausgleich bei Eheleuten entsprechen. Ausgleichsmechanismen über den Gesamtschuldnerausgleich ( 426 BGB) oder die Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft ( 741 BGB) wurden außer Acht gelassen. II. Der Ausgleich von Vermögensleistungen aufgrund eines ausdrücklich geschlossenen Partnerschaftsvertrages 178 Einfach ist die Liquidierung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dann, wenn die Beteiligten für diesen Fall Regelungen in einem Partnerschaftsvertrag geschlossen haben. Dann folgt die Abwicklung ihrer Lebensgemeinschaft den einverständlich festgelegten Regeln. Inhaltliche Vorgaben gibt es für einen solchen Partnerschaftsvertrag nicht. Die Beteiligten könnten sogar die eherechtlichen Regeln als Vertrag nachbilden, soweit diese nicht öffentlichrechtlich ausgestaltet sind. Es wäre daher etwa möglich, Regelungen für die Aufteilung von Hausrat oder die Nutzung der Wohnung nach einer Trennung (mit Innenwirkung) zu treffen oder eine Regelung für die Vermögensaufteilung zu vereinbaren, die der Zugewinngemeinschaft entspricht. 8 Ausgeschlossen ist es dagegen, einen Versorgungsausgleich entsprechend den 1587a ff. BGB ( 10 ff. VersAusglG) zu vereinbaren. Aber selbst eine Art schuldrechtlicher Versorgungsausgleich könnte vertraglich vereinbart werden. Dass auch Unterhaltsansprüche vertraglich begründet werden können, versteht sich von selbst. Grenzen bestehen nur insofern, als die Beendigungsfreiheit nicht in zu starkem Maße beeinträchtigt werden darf. Ein derartiger Vertrag kann von den Beteiligten jederzeit geschlossen werden. Für ihn ist keine Form erforderlich. 9 Er kann sogar stillschweigend geschlossen werden. Auch dass zu dieser Zeit noch eine Ehe besteht, ist insofern nicht hinderlich. 10 Die Versuchung ist deswegen in vielen Fällen groß, den Beteiligten einfach einen dahingehenden Willen zu unterstellen und aus dem, was sinnvoll gewesen wäre, auf einen Willen zu schließen, eine derartige Vereinbarung auch treffen zu wollen. Im Regelfall wird es aber gerade nicht der Wille der Beteiligten sein, eine derart bindende Vereinbarung zu treffen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird oft als Lebensform gewählt, weil die Ehe als solche abgelehnt wird oder aber, weil die intensiven Bindungen, welche eine Ehe mit sich bringt, noch nicht gewollt werden. Außerdem ist für den Streitfall zu beachten, dass derjenige, der sich auf die vertragliche Regelung beruft, für deren Bestehen darlegungs- und beweispflichtig ist. Wenn die Vereinbarungen nicht in Schriftform vorliegen oder vor Zeugen getroffen wurden was regelmäßig nicht der Fall sein wird wird ihm das nur ausnahmsweise gelingen. III. Der Ausgleich über das Verlöbnisrecht oder die Anwendung eherechtlicher Regelungen In Betracht kommen kann, den Ausgleich nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft über das Verlöbnisrecht zu lösen (vgl ff. BGB). Dieser Weg ist aber nur gangbar, wenn tatsächlich ein Verlöbnis vorliegt, wenn also die schon bestehende Lebensgemeinschaft in eine Ehe einmün 5 Insoweit unterscheidet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch von dem Modell einer registrierten Partnerschaft, wie es z. B. in Frankreich oder Italien bekannt ist. In diesen Fällen sind die Förmlichkeiten zwar reduziert, aber durchaus noch vorhanden. 6 BGHZ 77, 55 (58 f.); BGH FamRZ 1986, 773; 1992, 408; 1993, 939 (940); NJW-RR 1996, 1473; FamRZ 1997, 1533; FamRZ 2004, 94; 2005, BGH, Urt. v XII ZR 179/05 = FamRZ 2008, 1822 = NJ 2008, 455 = NJW 2008, 3277; Urt. v XII ZR 39/06 = FamRZ 2008, 1828 = NJW 2008, OLG Hamm FamRZ 1988, 618. Die Verfügungsverbote der 1365, 1369 BGB können jedoch nur mit schuldrechtlicher Wirkung ausgestattet werden ( 137 BGB). 9 OLG Karlsruhe FamRZ 2001, OLG Hamm FamRZ 2000, 95. NJ 5/2009

3 Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - Kemper Aufsatz den sollte. Das ist zwar häufig der Fall, stellt sich aber meistens erst heraus, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft schon besteht. Erst von diesem Zeitpunkt an erfolgte Zuwendungen können dann unter Zuhilfenahme der 1297 ff. BGB rückabgewickelt werden. Die entsprechende Anwendung von Vorschriften des Eherechts kommt nicht in Betracht. 11 Die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben sich bewusst gegen eine Ehe entschieden; es darf ihnen nicht auf dem Umweg über eine Analogie das Eherecht gewissermaßen übergestülpt werden. Alle die Regeln, die an das Bestehen einer Ehe als Voraussetzung anknüpfen, sind deswegen für die Lösung der Liquidationsprobleme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auszuschließen. Damit scheiden alle güterrechtlichen Regelungen (vor allem 1363 ff. BGB), die Regelungen in Bezug auf Hausrats- und Wohnungszuweisung ( 1361a f., 1568a f. bzw. bis zum 31. August 2009 die Regelungen der HausratsVO, 13 f. und 18 f. LPartG) und die Regelungen über den Versorgungsausgleich ( 1 ff. VersAusglG bzw. bis zum 31. August ff. BGB) als Lösungen für Ausgleichsprobleme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus. Zulässig bleibt allein der Rückgriff auf solche Rechtsinstitute, die zwar auf Beziehungen Bezug nehmen, aber keinen Bezug zur Ehe haben, wie etwa auf die Regelungen des Gewaltschutzgesetzes. Dieses ermöglicht jedoch nur vorläufige Regelungen über die Benutzung einer Wohnung und ist deswegen schon grundsätzlich ungeeignet für die Rückabwicklung von Vermögensverschiebungen, die sich in der Zeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ereignet haben. IV. Der Ausgleich über das Schenkungsrecht Zu denken ist dann weiter an die Anwendung des Schenkungsrechts, um Vermögensmehrungen, die ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen zugewendet oder sonst bei ihm verursacht hat, nach dem Ende dieser Beziehung wieder rückabzuwickeln. Eine nähere Betrachtung zeigt jedoch schnell, dass das Schenkungsrecht regelmäßig nicht geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Ausgleich wegen Leistungen zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft handelt oder um Leistungen zur Wertschöpfung. Das hat verschiedene Ursachen: Zum einen versagt dieses Rechtsinstitut bei vielen Leistungen, weil es sich bei diesen Leistungen nicht um Schenkungen im Rechtssinne handelt. Beim Ausgleich für Arbeitsleistungen folgt das schon aus dem Umstand, dass es insoweit an einer Vermögensminderung des Leistenden fehlt. 12 Vermögensleistungen während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, also die Leistungen zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft, sind regelmäßig keine Schenkungen im Rechtssinne, weil es schon an der Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehlt. Die Beteiligten sind zwar rechtlich nicht verpflichtet, Leistungen zur Realisierung ihrer Lebensgemeinschaft zu erbringen. Wenn sie es tun, geschieht das aber nicht in dem Bewusstsein, etwas unentgeltlich zu leisten. Die Unentgeltlichkeit einer Leistung fehlt aber nicht nur dann, wenn der Zuwendung eine Leistung gegenübersteht, die zu ihr in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht, sondern auch dann, wenn die Zuwendung rechtlich die Geschäftsgrundlage hat, dass dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt wird. 13 Ist ausnahmsweise eine Schenkung zu bejahen, kommt die Rückabwicklung nach Schenkungsrecht nur dann in Betracht, wenn für den Widerruf der Schenkung ein Grund vorliegt. Ein solcher Grund kann sich in Bezug auf die in 527 ff. BGB genannten Gründe nur aus 530 BGB ergeben. Für den im Sinne dieser Norm erforderlichen groben Undank kann die bloße Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht ausreichen, da es gerade zum Wesen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehört, jederzeit ohne besondere Gründe und Formalien beendet werden zu können. Erforderlich sind also Akte von größerem Gewicht, die es als unzumutbar erscheinen lassen, dass dem anderen Partner das Geschenk verbleibt. In Betracht kommen etwa Tätlichkeiten oder schwere Beleidigungen bei der Trennung, Bloßstellungen und ähnliche über die normale Trennung hinausgehende Verletzungen des anderen Partners. Auch in diesen Fällen kann die Rückabwicklung aber ausscheiden: entweder wegen 534 BGB bei Pflicht- und Anstandsschenkungen oder wegen Verzeihung ( 532, 533 BGB). V. Der Ausgleich über Instrumente des allgemeinen Zivilrechts Die fehlende Anwendbarkeit des Eherechts und im Regelfall auch die des Verlöbnisrechts auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft führen dazu, dass der Ausgleich von Vermögensverschiebungen unter den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit den allgemeinen Instrumenten des Zivilrechts bewerkstelligt werden muss. Dem stand bislang die bereits angeführte Rechtsprechung des BGH im Wege, mit welcher dieser den persönlichen Charakter der Verbindung in den Vordergrund stellte und deswegen den Ausgleich von erbrachten Leistungen für die Gemeinschaft grundsätzlich ablehnte. Von diesem rigorosen Standpunkt, den er selbst schon zuvor für Ausnahmefälle relativiert hatte, ist der BGH aber in zwei Entscheidungen vom 9. Juli 2008 abgegangen. 1. Ausgleich nach gesellschaftsrechtlichen Regeln Bereits seit einiger Zeit hat der BGH anerkannt, dass ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die BGB-Gesellschaft in Betracht kommen kann, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. 14 Gerade weil die nichteheliche Le 11 Rahm/Künkel/Wohlnick, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Stand 2008, Rn. XII Vgl. nur HK-BGB/ Saenger, 5. Aufl. 2007, 516 BGB Rn Vgl. BGH NJW 2002, 2469; OLG Köln MDR 2001, 756; OLG Naumburg FamRZ 2006, 1534; HK-BGB/Saenger, 516 BGB Rn Grundlegend BGH FamRZ 2006, 607 (609); ebenso BGH FamRZ 2008, 247 (249). NJ 5/

4 Aufsatz Kemper - Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, verlangt der BGH dafür, dass sich insoweit gerade ein besonderer Rechtsbindungswille manifestiert. 15 Angenommen wurde das etwa, wenn die Partner die Absicht verfolgten, mit dem Erwerb eines wertvollen Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen wenn auch nur wirtschaftlich gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Es muss sich also um Leistungen handeln, die nicht allein das alltägliche Zusammenleben ermöglichen sollen, sondern die über das alltägliche Maß hinausgehen und in der Absicht erfolgen, einen gemeinsamen Wert zu schaffen. Gleichgültig ist aber, ob der angeschaffte Gegenstand formal im Eigentum eines oder beider Partner steht. 16 Obwohl auf den ersten Blick sehr ähnlich, sind diese Kriterien von denen zu unterscheiden, die im Eherecht angelegt werden, um einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleich neben den Ausgleichsmechanismen des Eherechts zu rechtfertigen. 17 Ein Ausgleich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen setzt bei einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht voraus, dass die Partner einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis von Ehegatten zueinander verlangt wird. 18 Beim ehelichen Ausgleich hat die Differenzierung ihren Grund in der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in einer Ehe: Ehegatten sind zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zur Rücksichtnahme bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten ( 1353 Abs. 1 Satz 2, 1356 Abs. 2 Satz 2, 1360 BGB). Ein mitarbeitender oder sonstige Leistungen beisteuernder Ehegatte erhält also bei der Scheidung einer im gesetzlichen Güterstand geführten Ehe grundsätzlich bereits durch den Zugewinnausgleich einen angemessenen Ausgleich für seine Leistungen. Der gesellschaftsrechtliche Ausgleich kann deswegen nur zur Schließung von Lücken dienen, die nach einem solchen Ausgleich noch verbleiben bzw. dann eingreifen, wenn ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattfindet. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen dagegen nie rechtliche Mitarbeitspflichten und auch nie güterrechtliche Ausgleichsmöglichkeiten. Das ermöglicht die großzügigere Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsregeln. 19 Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln sich aus der Planung, dem Umfang, der Dauer des Zusammenwirkens und der Art des geschaffenen Vermögenswertes, den von den Parteien erbrachten Leistungen und ihren finanziellen Verhältnissen ergeben können. 20 Eine Innengesellschaft liegt deswegen vor, wenn die Partner durch planvolle und zielstrebige Zusammenarbeit erhebliche Vermögenswerte schaffen, die eher der Vermögensbildung als der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen. 21 In diesen Fällen kann nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen 180 ausgeglichen werden. Es bleibt aber dabei, dass ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleich für diejenigen Leistungen, durch die lediglich das Zusammenleben in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ermöglicht und gefördert werden sollte, ohne dass irgendwelche besonderen Umstände vorliegen, die auf einen gesteigerten Rechtsbindungswillen schließen lassen, (jedenfalls nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen) nicht ausgleichsfähig sind. 2. Ausgleich über das Bereicherungsrecht Verschiedentlich ist versucht worden, den Ausgleich von Leistungen eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft über 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB auszugleichen. Nach dieser Regelung besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass über den Erfolg mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Nach der Rechtsprechung soll es jedoch ausreichen, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen. 22 Die Anwendung dieser Grundsätze auf Leistungen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften wurde vom BGH bislang strikt abgelehnt. Der Grundsatz, dass die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stand seiner Ansicht nach der Annahme entgegen, es gebe eine weitergehende Zweckvereinbarung für Leistungen, welche sich die Partner erbringen. Diese Ansicht hat der BGH nunmehr in einer Entscheidung vom 9. Juli 2008 aufgegeben. 23 Gleichwohl bedeuten die gerade genannten Voraussetzungen an die Annahme einer Zweckvereinbarung, dass Ausgleichsansprüche unter den ehemaligen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf den Ausgleich von Zuwendungen oder Arbeitsleistungen beschränkt sind, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft alltäglich benö 15 BGHZ 165, 1 (10); anders noch BGH FamRZ 1980, 664; 1982, 1065 (1066); 1999, 1582 (1583); 2003, 1542, wo eine faktische Gesellschaft angenommen wurde, für deren Entstehen es nicht auf einen Rechtsbindungswillen ankommen sollte. 16 BGH FamRZ 1992, Vgl. dazu etwa BGHZ 31, 197; BGH FamRZ 1975, 35; 1990, 1219; 1995, 3383 f.; BGHZ 142, 137 (145); 155, 249 (255); OLG Schleswig FamRZ 2004, Vgl. nur BGHZ 142, 137 (146). 19 BGHZ 84, 388 (391); 142, 137 (146); vgl. auch Staudinger/ Löhnig, BGB, 2007, Anhang zu 1297 ff. Rn BGH FamRZ 2003, 1542 (1543); 2006, 607 (609); 2008, 247 (248). 21 HK-FamR/ Schulz, SB 3 Rn BGHZ 115, 261 (263). 23 BGH, Urt. v XII ZR 179/05 = FamRZ 2008, 1822 = NJ 2008, 455 = NJW 2008, NJ 5/2009

5 Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - Kemper Aufsatz tigt. Auch im Übrigen werden die Voraussetzungen für den Ausgleich nur in seltenen Fällen vorliegen. Der kritische Punkt ist die Zweckabrede: Wenn man dieses Erfordernis einigermaßen ernst nimmt, kann nicht einfach aus dem Zusammenleben mit dem Partner eine entsprechende Abrede gefolgert werden. Das wäre eine reine Unterstellung. Wenn aber eine konkrete Zweckabrede gefordert wird (wie es auch der BGH tut), dann wird es für den Partner, der die Leistungen erbracht hat, sehr schwierig darzulegen, worin der Zweck seiner Leistung denn gelegen haben soll. Auch die Darlegung, dass die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt habe, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können, 24 muss im Lichte dieser Anforderungen gesehen werden. Das heißt, es muss konkrete Aussagen dazu geben, dass diese Absicht beiden Beteiligten klar war, nur die Wiedergabe eines subjektiven Gefühls des Leistenden genügt nicht. 3. Ausgleich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ( 313 BGB) In der Literatur ist in der Vergangenheit vielfach diskutiert worden, ob die Rückabwicklung von Leistungen, die ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen erbracht hatte, nach dem Scheitern dieser Beziehung nicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgeglichen werden könnten. 25 Der BGH hat dieses Modell dagegen bis zum letzten Jahr strikt abgelehnt. Der Grundsatz, dass die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stand seiner Ansicht nach der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. 26 Diese Ansicht hat der BGH nun zu Recht aufgegeben. 27 Er räumt ein, dass seine bisherige Argumentation, in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dürfe kein Partner auf deren Fortbestand vertrauen, weil diese jederzeit auflösbar sei, während die Ehe auf Lebenszeit angelegt sei ( 1353 Abs. 1 BGB), angesichts der ständig steigenden Scheidungszahlen nicht mehr aufrecht zu erhalten sei. Wie in einer Ehe verdiene deswegen derjenige Schutz, der im Vertrauen auf den Bestand der Partnerschaft gesteigerte Leistungen erbracht habe. a) Allgemeines Für das Verhältnis zu den anderen Ausgleichsmechanismen stellt der BGH den Nachrang dieser Form des Ausgleichs fest. Die Rückabwicklung über 313 BGB erfasse Fälle, in denen es nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen komme und in denen eine Zweckabrede im Sinne des 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen sei. 28 Auch die Rückabwicklungsmöglichkeit über 313 BGB hat nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen, welche die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander erbracht haben, beim Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Das, was zum täglichen Leben dient, soll weiterhin ohne Ausgleich bleiben. Dazu gehören zunächst vor allem die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen, gleichgültig, ob es sich um die Bestreitung der laufenden Kosten der Lebensgemeinschaft handelt oder um Arbeitsleistungen, die im Zusammenleben für die Gemeinschaft erbracht werden. Dem BGH ist außerdem darin zuzustimmen, dass Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt, nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden müssen: Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst Leistungen für die Lebensgemeinschaft erbringt. Das betrifft nicht nur im Voraus zur Verfügung gestelltes Haushaltsgeld, sondern auch größere Anschaffungen wie etwa Möbel. Für den Ausgleich von Leistungen über das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist es aber Grundvoraussetzung, dass zwischen den Beteiligten an der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Schuldverhältnis angenommen werden kann, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen kann. Insofern differenziert der BGH: b) Wegfall der Geschäftsgrundlage einer unbenannten Zuwendung Der BGH knüpft insoweit zunächst an seine Rechtsprechung zum Rechtsinstitut der ehebezogenen Zuwendung an, das er für den Ausgleich von Zuwendungen von Eheleuten außerhalb des Güterrechts entwickelt und später auch auf Zuwendungen anderer nahestehender Personen an die Eheleute ausgedehnt hatte. 29 In diesen Fällen nimmt der BGH an, dass die Zuwendung nicht unentgeltlich erfolgt (also gerade keine Schenkung i. S. d. 516 BGB vorliegt, so dass vor allem 1374 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist), sondern dass die Zuwendung um der Ehe willen stattfindet. Scheitert die Beziehung der Parteien der Zuwendung, erfolgt eine Rückabwicklung der erbrachten Leistungen nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ( 313 BGB). Zu beachten ist aber, dass ein Ausgleich über 313 BGB im Zusammenhang mit der Annahme einer unbenannten Zu 24 Das halten der BGH und Hausmann/Hohloch, 4. Kap. Rn. 140 ff.; Staudinger/Löhnig, Anhang zu 1297 ff. BGB Rn. 115, 118 für ausreichend. 25 Vgl. etwa Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, Kap. 9 Rn. 21; Schulz, FamRZ 2007, 593 (598 f.); Staudinger/Löhnig, Anhang zu 1297 ff. Rn. 112 ff.; Soergel/Lange, Rn. 91, 95; Grziwotz, 5 Rn. 42; Gernhuber/Coester- Waltjen, Familienrecht, 5. Aufl. 2007, 24 Rn. 24; Lüderitz/Dethloff, Familienrecht, 8 Rn. 35; Lipp, AcP 180 (1980), 537 (577 ff.); sowie in der Rechtsprechung OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 1475 (1477); OLG Karlsruhe NJW 1994, 948 (949). 26 Vgl. exemplarisch BGH FamRZ 1996, 1141 (1142); NJW-RR 1996, 1473 (1474); FamRZ 1997, 1533 (1534). 27 BGH, Urt. v XII ZR 39/06 = FamRZ 2008, 1828 = NJW 2008, BGH FamRZ 2008, 1822 (1824); 2008, 1828 (1829). 29 BGHZ 116, 167 (169 f.); BGH FamRZ 1990, 600 (601); BGHZ 129, 259 (263); BGH FamRZ 1995, 1060 (1061); FamRZ 1997, 933. NJ 5/

6 Aufsatz Kemper - Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wendung nur in Betracht kommt, sofern es sich bei den auszugleichenden Leistungen um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen handelt. Der Zuwendungsbegriff ist der Herkunft des Rechtsinstituts der unbenannten Zuwendung entsprechend so zu verstehen wie im Schenkungsrecht. Das erfordert eine Entreicherung auf der Seite des Zuwendenden und eine Bereicherung auf der Seite des Zuwendungsempfängers. Damit scheidet der Ausgleich von Arbeitsleistungen, die ein Partner zugunsten des anderen erbringt und mit denen er dessen Vermögen steigert, aus dem Ausgleich aus; denn Eigenleistungen sind keine Zuwendungen, weil es insofern nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt. 30 c) Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Kooperationsvertrags Für den Ausgleich von Arbeits- oder anderen Eigenleistungen (verstanden als Gegensatz zu gemeinschaftsbezogenen Leistungen) hat der BGH aufgrund der Limitierungen der Rechtsfigur auf eine andere rechtliche Konstruktion zurückgegriffen; denn es kann nicht sein, dass nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft keine Ausgleichsansprüche in Bezug auf andere Leistungen bestehen, die wirtschaftlich betrachtet ebenso geldwerte Leistungen darstellen wie die Übertragung von Vermögenssubstanz. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in der Vergangenheit nach dem Scheitern einer Ehe Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht, wenn ein Ehegatte für den Ausbau des im Eigentum des anderen stehenden Familienwohnheims in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat und diese Arbeitsleistungen nicht über das Güterrecht angemessen ausgeglichen wurden. Er hat in diesen Fällen einen stillschweigend geschlossenen Kooperationsvertrag angenommen, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist. 31 Zusätzliche Voraussetzung ist wiederum, dass die Arbeitsleistungen über das hinausgehen müssen, was im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an Beistandsleistungen geschuldet wird. Diese Rechtsprechung wird nun wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ausgedehnt. Dem ist zuzustimmen. Allerdings ist hier die gleiche Einschränkung vorzunehmen wie bei der Erstreckung der Rechtsprechung zu den gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsmechanismen: Das nichteheliche Zusammenleben begründet keine Beistandspflichten. Die Schwelle für die Ausgleichsfähigkeit der erbrachten Leistungen ist deswegen erheblich niedriger anzusetzen als im Verhältnis von Ehegatten zueinander. Erbringt einer der Partner Arbeitsleistungen, die nicht im Rahmen des gegenseitig Üblichen liegen, ist es jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, dass diese Leistungen aufgrund einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und in dieser ihre Geschäftsgrundlage haben. Hier liegt aber auch der für die Bestimmung der Schwelle für einen Ausgleich maßgebliche Aspekt: Der Ausgleich über das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage setzt 182 immer voraus, dass das Festhalten am bisherigen Zustand einer Seite nicht zuzumuten ist. Daraus folgt, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, die nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung haben. Maßgebend ist eine Gesamtschau: Es kommt darauf an, welcher Zweck mit der Zuwendung verfolgt wurde, warum diese Leistungen von einer Seite verfolgt wurden und inwieweit der mit der Arbeitsleistung verfolgte Zweck auch erreicht worden ist. Hat sich der verfolgte Zweck komplett realisiert, dann kann auch kein Ausgleichsanspruch mehr bestehen. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn Leistungen für einen Hausbau erbracht wurden, das Haus aber mittlerweile wieder baufällig ist, von den Partnern nicht mehr bewohnt wird oder gar schon veräußert worden ist. Für die erbrachten Arbeitsleistungen kann wie bei Ehe leuten als Ausgleich keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden. 32 Der Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch den Betrag, um den das Vermögen des anderen Partners zur Zeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft. 33 VI. Fazit Der Ausgleich von Leistungen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist durch die Änderung der Rechtsprechung zu diesem Fragenkomplex deutlich erleichtert worden. Auf dem Umweg über das Bereicherungsrecht und den Wegfall der Geschäftsgrundlage werden Ergebnisse erzielt, für die im Eherecht der güterrechtliche Ausgleich da ist. Die Unterschiede zwischen einer Ehe und einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verschwimmen weiter. Interessant ist, dass der BGH diese Lösung auch für andere Arten von Gemeinschaften propagiert, etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden, die gemeinsam wirtschafteten; auf einen sexuellen Bezug komme es insoweit nicht an. Es ist bedauerlich, dass sich in beiden einschlägigen Entscheidungen diese obiter dicta finden. Derartige Aussagen, die auch noch über den Zuständigkeitsbereich des Senats hinausgehen, tragen zur Klärung der Rechtslage nichts bei. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Aussagen später korrigiert werden müssen, ist extrem hoch. 30 BGHZ 84, 361 (365); 127, 48 (51). 31 BGHZ 84, 361 (367 ff.). 32 BGHZ 84, 361 (368). 33 Vgl. Haas, FamRZ 2002, 205 (216); Schulz, FamRB 2005, 142 (145 f.). NJ 5/2009

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Informationen zum Familienrecht

Informationen zum Familienrecht Informationen zum Familienrecht Informationen zum Familienrecht... 1 1. Überblick... 3 2. Die nichteheliche Lebenspartnerschaft... 3 3. Das Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft... 3 4. Die Eingetragene

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3

DNotI. letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb329_12 letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12 BGB 242, 1606 Abs. 3 Keine Einkünfte-Auskunftspflicht eines geschiedenen Elternteils

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB 1 Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB...1 1.1 Getrenntleben...2 1.1.1 Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft...2 1.1.2 Trennungswille...3 1.2 Zustimmung zur Scheidung...3 2 Scheidung nach 1565 Abs. 1 S.

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle)

Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle) Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle) 07541-60060 Fax 07541-600666 www.kuschel.de e-mail: kanzlei@kuschel.de Mitglied der Güterstand und Zugewinn Inhalt: Einführung

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistische Berichte Rechtspflege B VI - j Gerichtliche Ehelösungen in Mecklenburg-Vorpommern 2010 Bestell-Nr.: A223 2010 00 Herausgabe: 12. Juli 2011 Printausgabe: EUR 2,00 Herausgeber: Statistisches

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 8. Januar 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Bauland: Familienrecht Vorlesung 8 Fallbeispiel Keusch erbt während

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Rechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht

Rechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht Güterrecht Ehevertrag Namensrecht Güterstand, Vermögen, Schulden Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet nicht dass ab Eheschließung alles in einen Topf geworfen wird! Vielmehr

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Zugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs

Zugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs Zugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen) Inhaltsverzeichnis 1.1 Anspruchsfälligkeit... 1 1.2

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Neues Namens- und Bürgerrecht

Neues Namens- und Bürgerrecht Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB).

a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB). 8. Eheliches Unterhaltsrecht a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB). bb. Während intakter Ehe sind die Gatten einander zum Familienunterhalt

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?

Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? ein Vortrag von Diana Salman > Aushang > Präsentation > Bilder 386 Einladung 387 Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? 6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde Ein Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz für Mecklenburg- Vorpommern aus Sicht der Stadt Loitz in Vorpommern Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde verschiedene Windkra.anlagen unterschiedlichen

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Statistische Berichte

Statistische Berichte Statistische Berichte A II 2 j 2002 Gerichtliche Ehelösungen 2002 Geschiedene Ehen im Saarland nach der Ehedauer (in % der Eheschließungen der jeweiligen Heiratsjahrgänge) 35 30 Heiratsjahrgang...... 1990...

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr13_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09 GmbHG a.f. 30, 31 Passivierung gesplitteter Einlagen in der Überschuldungsbilanz,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 162/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 990/06 Amtsgericht Strausberg Anlage zum Protokoll vom 22. Januar 08 Verkündet am 22. Januar 2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr

Mehr

Informationsblatt Induktionsbeweis

Informationsblatt Induktionsbeweis Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg von RA Heiko Graß Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Stand 03-2013 Solange

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr