Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts
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- Hetty Salzmann
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1 Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Das Regime des FAGG Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL.M. Sommer 2015 Aufbau des FAGG 1. Abschnitt: Allgemeines Geltungsbereich, zwingendes Recht, Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt: Informationspflichten 4 Inhalt der Informationen (und einzelne Rechtsfolgen) 5-6 Art und Weise der Informationserteilung bei AGV 7-9 Art und Weise der Informationserteilung bei FAV 10 Besonderheiten bei Dienstleistungen und leitungsgebundener Versorgung 3. Abschnitt: Rücktritt vom Vertrag 11-13: Rücktrittsrecht, Rücktrittsfrist, Ausübung des Rücktrittsrechts 14-17: Rechtsfolgen des Rücktritts 18: Ausnahmen vom Rücktrittsrecht 4. Abschnitt: Strafbestimmungen 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
2 Vertragstypen nach dem FAGG Die RL 2011/83/EU macht Schluss mit der aus Vorgängerrchtlinien bekannten Zweiteilung der Vertragsgegenstände in Lieferung von Waren (Kaufverträge) einerseits und Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsverträge) andererseits. Als eigene Zwischenkategorien werden jetzt anerkannt: Verträge über die Zurverfügungstellung digitaler Inhalte, wenn diese nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeichert sind (Streaming, Download usw, in der Folge: OLDI ) Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme, wenn diese nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden (leitungsgebundene Versorgung, in der Folge: LGV ) diese Verträge sind weder Kaufverträge noch Dienstleistungsverträge; es gelten aber ähnliche Regeln wie für Dienstleistungen Informationspfllichten und verwandte Pflichten
3 Inhalt der Informationspflichten (ident für AGV u FAV) langer Katalog von Informationen gem 4 Abs 1 Z 1-19 beachte 4 Abs 1 Z 4 über Preis und alle Kosten beachte insb 4 Abs 1 Z 8: bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang I Teil B ob Rücktrittsrecht gegeben ist, bestimmt sich nach 18 Belehrung kann mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gem Anhang I Teil A erteilt werden; wurde sie zutreffend ausgefüllt, gelten die Pflichten als erfüllt Muster-Widerrufsformular gem Anhang I Teil B muss zwingend übermittelt werden beachte ferner 4 Abs 1 Z 9 über Rücksendungskosten, Z 10 über anteilige Zahlungspflicht bei DL, leitungsgebundener Versorgung und OLDI, sowie Z 11 über Nichtbestand bzw Erlöschen des Rücktrittsrechts Art und Weise der Informationserteilung bei AGV schon vor Vertragsschluss auf Papier oder ggf anderem dauerhaften Datenträger (zb ), letzteres nur nach Zustimmung des Verbrauchers nach Vertragsschluss noch einmal Bestätigung auf Papier oder anderem dauerhaften Datenträger unklar, ob noch einmal alle Informationen wiederholt werden müssen; bei OLDI einschließlich Bestätigung der Zustimmung des V zur vorzeitigen Lieferung und Kenntnisnahme von Verlust des Rücktrittsrechts, vgl 5 Abs 2 bei DL und LGV zusätzliche Pflichten nach 10, falls Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnen soll
4 Art und Weise der Informationserteilung bei AGV bei Handwerkerverträgen vereinfachte Informationserteilung nach 6 bei ausdrücklicher Anforderung durch V; Entgelt übersteigt nicht 200 Euro; und beide Teile erfüllen sofort Erleichterung, dass vor Vertragsschluss manche Informationen gar nicht, andere bei ausdrücklicher Zustimmung des V nur mündlich erteilt werden müssen ändert nichts an vollen Informationspflichten nach Vertragsschluss Völlig lebensfern ( Jus-Vorlesung durch den Installateur ) Eigentliche Erleichterung besteht im Nichtbestehen des Rücktrittsrechts gem 18 Abs 2, allerdings nur wenn Arbeiten dringend und nicht wenn weitere Leistungen erbracht Art und Weise der Informationserteilung bei FAV vor Vertragsschluss in einer dem Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise, ggf falls notwendig auf unterschiedliche Fernkommunikationsmittel verteilt (kleines Display, Telefon usw) nach Vertragsschluss Bestätigung aller Informationen auf Papier oder anderem dauerhaften Datenträger (zb ), grundsätzlich nur falls nicht schon vor Vertragsschluss in dieser Form übermittelt; bei OLDI einschließlich Bestätigung der Zustimmung des V zur vorzeitigen Lieferung und Kenntnisnahme von Verlust des Rücktrittsrechts, vgl 7 Abs 3 bei DL und LGV zusätzliche Pflichten nach 10, falls Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnen soll
5 Übungsfälle: Diagnostizieren Sie jeweils mögliche Pflichtverletzungen 1. V bestellt im Webshop des U Gartenhandschuhe um 49 Euro. Alle gesetzlich geforderten Informationsinhalte sind auf der Website des U wiedergegeben, und das Muster-Widerrufsformular steht zum Download bereit. Nach Vertragsschluss bekommt V eine zugeschickt, in welcher sich hinsichtlich der Informationen noch einmal ein Link auf dieselbe Website des U befindet. 2. Bei V ist eingebrochen worden. Sie bestellt daher den Schlosser U für die Reparatur der Eingangstür. U stellt der V mündlich in Aussicht, dass die Reparatur 250 bis 300 Euro kosten würde, und erteilt ihr einen etwa 15- minütigen Vortrag über die gesetzlich geforderten Informationsinhalte, nachdem V ausdrücklich auf eine schriftliche Information verzichtet hatte. Nach Abschluss der Arbeiten stellt U der V eine schriftliche Rechnung aus. 3. V möchte den Gaslieferanten wechseln, und das so rasch wie möglich. Auf der Website des Gaslieferanten U füllt er eine Bestellmaske aus. Der Vertrags- und Lieferbeginn kann von V frei gewählt werden er gibt das Datum des darauf folgenden Tages an. Die gesetzlich nach 4 FAGG geforderten Informationsinhalte werden V sofort per zugeschickt. 4. V lädt sich im App-Shop des U eine von U im eigenen Namen vertriebene App um 2,99 EUR auf sein Smartphone herunter. V könnte einen Link Vertragsinformationen anklicken, tut dies aber nicht, sondern bestätigt die Kenntnisnahme und das Einverständnis mit den ungelesenen Informationen. Als er einen Button Ja, ich möchte die App um 2,99 JETZT anklickt, wird der Download ausgeführt. Zugleich geht in seinem -Postfach eine Mail mit den Vertragsinformationen ein. Darin heißt es u.a.: Ein Rücktrittsrecht besteht nicht ( 18 Abs 1 Z 11 FAGG).
6 Besonderheiten bei elektronischen Verträgen Gilt beim Vertragsschluss im Internet, nicht bei individueller Kommunikation per Besondere Hervorhebung bestimmter Informationen unmittelbar vor Vertragsschluss ( 8 Abs 1) Buttonlösung ( 8 Abs 2): ausdrückliche Bestätigung des V, dass mit Zahlungsverpflichtung verbunden; Schaltfläche ausschließlich beschriftet mit zahlungspflichtig bestellen oder einem ähnlich eindeutigen Hinweis Bei Beginn des Bestellvorgangs Lieferbeschränkungen und Zahlungsmittel angeben Schutz vor Kostenfallen im Internet Rechtsfolgen bei Verletzung: Verbraucher ist an Vertrag nicht gebunden (gilt wohl auch, wenn sonst eindeutig erkennbar, aber Rechtsfolgen iü vom FAGG nicht vorgegeben) Besonderheiten bei telefonischen Verträgen Besondere Offenlegungspflichten nach 9 Abs 1 Bestätigungslösung ( 9 Abs 2) bei Vertrag über DL Anruf vom U eingeleitet Bestätigung des Vertragsanbots auf dauerhaftem Datenträger und schrifliche Annahme durch V Schutz vor Cold Calling Rechtsfolgen bei Verletzung: Verbraucher ist an Vertrag nicht gebunden
7 Übungsfälle: Wie ist die Rechtslage? 1. V bestellt ein Mountain-Bike um EUR bei Händler E, der einen E- Shop betreibt. Die Bestellung erfolgt, indem auf das Feld Jetzt bestellen geklickt wird. Das Mountain-Bike wird im Jänner geliefert. V beschließt, das Fahrrad für zwei Jahre zu benutzen und es dann unter Rückforderung des vollen Kaufpreises zurückzugeben. 2. V erhält unvermittelt einen Anruf von U, der ihr einen neuen Mobilfunktarif anbietet. Alle Pflichtinformationen werden V noch während des Gesprächs per zugesandt. U erklärt V, dass sie per SMS das Wort SMARTMOBIL schicken müsse, wenn sie gleich ab heute mit U telefonieren wolle, was V auch sofort tut. 3. Wie 2., aber gleichzeitig ermächtigt V mündlich den U, den sehr günstigen Vertrag mit ihrem bisherigen Mobilfunkunternehmer M in ihrem Namen zu beenden. Rücktrittsrecht
8 Rücktrittsrecht Rücktrittsfrist einheitlich 14 Tage (beachte aber Fristverlängerung bei Verletzung von Belehrungspflichten, s.u.) Beginn vgl 11 Abs 2: bei Waren Erhalt der letzten Teillieferung bzw. bei Dauerschuldverhältnissen der ersten Lieferung bei DL, LGV und OLDI Tag des Vertragsschlusses Großes Problem für Unternehmer: Wenn er die Musterwiderrufsbelehrungen im Anhang verwenden will, muss er sich vor Erteilung der Belehrung entscheiden, ob KV oder DLV vorliegt Umsetzungsleitfaden der Kommission: kommt auf Schwerpunkt an aa: gemischte Verträge nach Art. 2 Z 5 der RL als KV zu behandeln Rücktrittsrecht keine Form für Rücktrittserklärung: V kann, muss aber nicht Muster- Formular verwenden Rechtsfolgen vgl 14 17, beachte insbesondere V trägt jetzt grundsätzlich Kosten der Rücksendung Entschädigung für Wertverlust von Waren grundsätzlich (nur) bei Benutzung, die über die notwendige und auch im Geschäftslokal übliche Prüfung hinausgeht bei DL und LGV anteilige Vergütungspflicht bei OLDI besteht bei gesetzeskonformem Vorgehen gar kein Rücktrittsrecht, dh Regelung in 16 Abs 3 betrifft nur Fall eines Pflichtenverstoßes (dazu näher unten)
9 Rücktrittsrecht Ausschluss des Rücktrittsrechts nach 18, beachte insbesondere grundsätzlich wenn DL vollständig erbracht (aber Bedingungen: ausdrückliches Verlangen nach 10 und Bestätigung des Verbrauchers der Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts) grundsätzlich bei OLDI (aber Bedingungen: ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers, Kenntnisnahme des Verbrauchers vom Verlust des Rücktrittsrechts, Zusendung der Bestätigung nach 5 Abs. 2 oder 7 Abs. 3 auf dauerhaftem Datenträger) nicht bei vom Verbraucher angeforderten dringenden Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten (aber nur soweit gerade die angeforderten Leistungen betroffen) speziell angefertigte oder verderbliche Waren usw. usw. Rücktrittsrecht Unternehmer muss nach 4 Z 11 auch darüber belehren, wenn ein Rücktrittsrecht nicht besteht bzw. unter welchen Umständen dieses verloren gehen kann Problem: Behandlung gemischter Verträge (zb Einbau von Materialien durch Handwerker denkbar Schwerpunktbetrachtung denkbar Teilwiderruf Problem: Diesbezüglich gibt es keine Musterbelehrung Rechtsfolgen bei Nichtbelehrung nicht geregelt: denkbar SE aus culpa in contrahendo, Rücktrittsrecht als Naturalrestitution, wenn Verbraucher zb eine Ware unbedacht entsiegelt; denkbar auch Irrtumsanfechtung (beachte 871 Abs 2)
10 Übungsfälle: Besteht in folgenden Fällen ein Rücktrittsrecht bzw. inwieweit besteht es? 1. Drei Wochen nach Vertragsschluss baut Installateur U bei V eine neue Heizungsanlage ein (Materialwert Euro, Arbeitsleistung Euro). 2. Wie 1., aber der Einbau erfolgt 10 Tage nach Vertragsschluss, weil U zu diesem Zeitpunkt gerade Kapazitäten frei hat und V mit dem Datum einverstanden ist. 3. V bestellt im Internetshop des U einen Lippenstift. Sie reißt die Packung auf und probiert ihn gleich aus, aber die Farbe gefällt ihr doch nicht. In puncto Rücktrittsrecht hat V von U nur die Musterbelehrung erhalten. 4. V lädt sich im App-Store des V eine App auf ihr Smartphone. Die vorvertraglichen Informationen nach 4 FAGG gehen noch vor Vertragsschluss, der durch endgültigen Klick der V erfolgt, per zu. Mit dem endgültigen Klick beginnt der Download. Sanktionen bei Pflichtverletzungen
11 Sanktionen bei Pflichtverletzung (ident für AGV u FAV) Verwaltungsstrafe nach 19 Z 1 allgemeine zivilrechtliche Konsequenzen: Gewährleistung, Irrtumsanfechtung, SE wegen culpa in contrahendo, usw spezielle Sanktion in 4 Abs 5 für Nichtbelehrung über Z 4 (Nebenkosten) oder Z 9 (Rücksendungskosten): Kosten können nicht verlangt werden spezielle Sanktion in 12 und 15 Abs 4 für Nichtbelehrung über Z 8 (Rücktrittsrecht): Rücktrittsfrist verlängert sich um 12 Monate (dh maximal 12 Monate u 14 Tage; bei Nachholung der Belehrung 14 Tage ab Belehrung) und keine Vergütung für Benutzung oder Wertverlust Es kann schon wegen relativ geringfügiger Pflichtverletzungen des U (zb Muster-Widerrufsformular vergessen, oder auch nicht vergessen aber bloß nicht nachweisbar) dazu kommen, dass V Waren bis zu 12 Monate und 14 Tage gratis nutzen kann. Sanktionen bei Pflichtverletzung (ident für AGV u FAV) spezielle Sanktion in 18 Abs 1 Z 1 für Beginn mit DL vor Ablauf der Rücktrittsfrist ohne ausdrückliches Verlangen ( 10) oder ohne Bestätigung des Verbrauchers über Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung ( 4 Abs 1 Z 11): kein Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Erbringung der DL spezielle Sanktion in 16 Abs 2 für Nichtbelehrung über Rücktritt oder anteilige Zahlungspflicht ( 4 Abs 1 Z 8 oder Z 10) bei DL und leitungsgebundener Versorgung: keine anteilige Zahlungspflicht bei Ausübung des Rücktrittsrechts Es kann schon wegen relativ geringfügiger Pflichtverletzungen des U zu einer Gratisdienstleistung für V kommen Grundrechtswidrigkeit bei hochwertigen DL nicht auszuschließen
12 Sanktionen bei Pflichtverletzung (ident für AGV u FAV) spezielle Sanktion in 18 Abs 1 Z 11 ivm 16 Abs 3 für Lieferung von digitalen Online-Inhalten vor Ablauf der Rücktrittsfrist ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers ( 5 Abs 2 oder 7 Abs 3) und dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts ( 4 Abs 1 Z 11) bzw ohne Ausfertigung/Bestätigung derselben nach 5 Abs 2 oder 7 Abs 3: kein Verlust des Rücktrittsrechts bei Lieferung der digitalen Inhalte und keinerlei Zahlungspflicht bei Ausübung des Rücktrittsrechts Auch hier kann es schon wegen relativ geringfügiger Pflichtverletzungen des U zu einer Gratisleistung für V kommen Übungsfälle: Diagnostizieren Sie jeweils mögliche Pflichtverletzungen und benennen Sie Sanktionen bzw Rechtsfolgen: 1. V bestellt ein Mountain-Bike um EUR bei Händler E, der einen E- Shop betreibt. Die Bestellung erfolgt, indem auf das Feld Jetzt bestellen geklickt wird. Unmittelbar nach der Bestellung erhält V eine Bestätigungs- über den Abschluss des Vertrages, welche in Bezug auf die Details des Rücktritts und das Musterwiderrufsformular einen Link zu E s Website enthält. Das Mountain-Bike wird im Jänner geliefert. V beschließt, das Fahrrad für 10 weitere Monate zu benutzen und dann im November vom Vertrag zurückzutreten, um anschließend den Kaufpreis, sowie die Versandkosten, zurück zu fordern und das Fahrrad auf Kosten von E zurückzuschicken. Es ist davon auszugehen, dass der Wert des Fahrrades bis dahin um 60% gesunken sein wird.
13 2. V erhält einen ungebetenen Anruf des Mobilfunkunternehmens U. U erklärt V, dass sie erhebliche Einsparungen bei ihrer Telefonrechnung erreichen könnte, indem sie ihren Vertrag mit der Mobilfunkgesellschaft M kündigt und stattdessen einen Vertrag mit U abschließt. Alle Tarifdetails und sonstigen Pflichtinformationen wurden V noch während des Gesprächs per zugesandt. U erklärt V, dass sie per SMS das Wort SMARTMOBIL schicken müsse, wenn sie gleich ab heute mit U telefonieren wolle, was V auch sofort tut. Gleichzeitig ermächtigt sie mündlich U, den Vertrag mit M in ihrem Namen zu beendigen. Nachdem V jedoch einen Monat später ihre erste Rechnung erhält, bereut sie ihre Entscheidung. 3. Der Verbraucher K schließt im Juni einen Vertag über die Lieferung von Gas auf der Website des Unternehmens G ab. G hat seine Website noch nicht adaptiert und stellt somit kein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung. Die Gaslieferung beginnt am 1. Juli. Nachdem er Gas im Wert von EUR konsumiert hat, tritt K im Mai des nächsten Jahres vom Vertrag zurück und verlangt Rückzahlung des Geldes. 5. C lädt Unternehmer B, der eine Innenausstatterfirma betreibt, in ihre Döblinger Villa ein und bittet ihn um Beratung hinsichtlich neuer Seidenvorhänge. Nach stundenlangen Beratungen haben sich beide auf einen bestimmten Stoff mit Versace-Design geeinigt, der perfekt zu C s Interieur passt. Wie in den Kreisen von B s Kunden üblich, werden weder schriftliche noch andere Dokumente jeglicher Art ausgetauscht. a) B verspricht Lieferung der fertig genähten Vorhänge zum Gesamtpreis von Euro. b) B verspricht Lieferung von 120 Laufmeter des Stoffes zum Gesamtpreis von Euro. C s Lieblingsschneiderin verarbeitet den Stoff sodann zu Vorhängen. Als C s Ehemann drei Wochen nach Lieferung von einer Geschäftsreise zurückkehrt, ist er nicht glücklich über das Design und den Preis (obgleich vergleichbare Innenausstatter nicht viel weniger verlangt hätten). C fragt sich, ob sie ihr Geld zurückbekommen kann.
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