Ausbildungsvergütungen in ausgewählten Wirtschaftsbereichen
|
|
- Evagret Giese
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt Postfach Magdeburg SACHSEN-ANHALT Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Ausbildungsvergütungen in ausgewählten Wirtschaftsen Stand: 1. April 2015 Die Rahmenbedingungen der Berufsausbildung werden durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Nach 17 Abs. 1 BBiG muss der Ausbildende dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen, die mindestens jährlich ansteigen muss. Die Vereinbarung einer Ausbildungsvergütung, die hiervon zu Lasten des Auszubildenden abweicht, ist nichtig ( 25 BBiG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (z. B. Urteil vom AZR 690/97) ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets als angemessen anzusehen. Liegt die vereinbarte Ausbildungsvergütung jedoch um mehr als 20 % unter der tariflichen Vereinbarungen, so ist sie im Sinne des 17 Abs. 1 BBiG nicht mehr angemessen. Die folgende Übersicht wurde vom Tarifregister des Landes Sachsen-Anhalt aufgrund der von den Tarifvertagsparteien zur Registrierung eingereichten Tarifverträge erstellt. Dieses geschah, um den ausbildungsbereiten Arbeitgebern eine Hilfestellung zur Erfüllung ihrer oben genannten Pflicht aus dem BBiG zu geben. Zu diesem Zweck wurde die Übersicht in der Vergangenheit bereits den berufsständischen Kammern zur Beratung ihrer Mitglieder übergeben. Darüber hinaus soll die Aufstellung der Information der an einer Berufsausbildung interessierten jungen Menschen dienen. Es sind in der Liste nur die Wirtschaftse erfasst, für die das Tarifregister die meisten Anfragen feststellte. Ist der Wirtschafts nicht aufgeführt, so kann beim Tarifregister in Erfahrung gebracht werden, ob für die Ausbildungsvergütung eine tarifliche Regelung vorliegt und welche Höhe diese vorsieht. Die Übersicht erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität. Es gelten insofern die Vorbemerkungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu seinem "Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge" sinngemäß.
2
3 01001 Entgelttarifvertrag für die land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen vom 5. April ,00 650,00 700, Lohntarifvertrag für die Florist-Fachbetriebe und Blumen- und Kranzbindereien des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober ,00 320,00 363, Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütungen im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin vom 26. November jährige Ausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres 620,00 720,00 810,00 680,00 780,00 870,00 740,00 840,00 930,00 nach Vollendung des 18. Lebensjahres 650,00 775,00 875,00 725,00 825,00 925,00 800,00 900, ,00 2-jährige Ausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres 620,00 765,00 680,00 825,00 740,00 885,00 nach Vollendung des 18. Lebensjahres 650,00 725,00 800,00 800,00 870,00 945, Vergütungstarifvertrag für Arbeitnehmer und Auszubildende der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe Energie des Arbeitgeberverbandes energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e.v. (AVEU) vom 11. März ,00 744,00 849,00 957, Vergütungstarifvertrag für den Braunkohlebergbau vom 05. Februar ,11 819,17 868,24 885,60 933,36 952,03 998, , Tarifvertrag über Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen für die chemische Industrie in den neuen Bundesländern vom ,00 892,00 938,00 987, Entgelttarifvertrag Zement- und Dämmstoffindustrie vom 4. Juni Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Beton- und Fertigteilindustrie (Betonsteingewerbe) Nordostdeutschland vom 09. Juli 2014 Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten, Meister und Auszubildenden in der Beton- und Fertigteilindustrie Nordostdeutschland vom 09. Juli ,00 704,00 542,00 554,00 542,00 554,00 723,00 773,00 619,00 631,00 619,00 631,00 792,00 842,00 740,00 752,00 740,00 752,00 862,00 912,00 819,00 831,00 819,00 831, Lohn- und Gehaltstarifvertrag für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Ziegelindustrie Nordostdeutschlands vom 15. Dezember ,00 813,00 893,00 961, Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Keramische Industrie vom 01. April ,18 624,43 667,11 709,14
4 05301 Entgelttarifvertrag Glasindustrie vom 25. November ,00 700,00 800,00 900, Tarifvertrag über die Vergütungen für Auszubildende in der Metallund Elektroindustrie Sachsen-Anhalt vom 3. März ,00 936, , , Abkommen für Auszubildende des metallverarbeitenden Handwerks in Sachsen-Anhalt vom 05. Juni ,11 345,12 419,26 470, Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen für gewerbl., kaufmännisch und technisch Auszubildende in d. Betrieben der Sanitär- Heizungs-, Klima- und Klempnertechnik Sachsen-Anhalt vom ,65 293,99 337,45 383, Tarifvertrag für Auszubildende (Lehrlinge) in den Elektrohandwerken des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember ,00 550,00 600,00 650, Abkommen über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende in den Betrieben des Kraftfahrzeughandwerks-, handels und -gewerbes im Land Sachsen-Anhalt vom 06. Juni ,00 580,00 620,00 675, Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen für das Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk vom 6. Mai ,00 276,00 327,00 368, Tarifvertrag für Auszubildende in der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie in Sachsen-Anhalt vom 25. März ,00 748,00 810,00 841,00 737,00 768,00 830,00 861, Tarifvertrag für Auszubildende im Tischlerhandwerk vom 07. November ,00 607,00 744, Tarifvertrag für Auszubildende in der Druckindustrie vom 20. Mai ,79 942,92 994, , Vereinbarung für gewerblich Auszubildende der Schuhindustrie in den neuen Bundesländern vom 26. März ,00 607,00 690,00 Vereinbarung für kaufmännisch Auszubildende der Schuhindustrie in den neuen Bundesländern vom 1. Juli ,00 535,00 570, Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen für das Schuhmacher- Handwerk vom 12. November ,00 310,00 345, Tarifvertrag über Auszubildendenvergütung Nord-Ostdeutsche Textilindustrie vom 19. April ,00 718,00 770,00 821, Entgelttarifvertrag für die Ernährungswirtschaft vom 16. Mai ,00 550,00 605, Entgelttarifvertrag der Brot- und Backwarenindustrie vom 27. Juni ,00 739,00 856, Tarifvertrag für das Bäckerhandwerk vom 25. August ,00 570,00 690,00
5 13504 Lohn- und Gehaltstarifvertrag Fleischerhandwerk vom ,10 345,12 424, Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 05. Juni ,00 629,00 838,00 864, , , , ,00 im feuerungstechnischen Gewerbe ,00 870, , ,00 899, , Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten des Baugewerbes im Beitrittsgebiet ausgenommen Berlin-Ost vom 05. Juni ,00 622,00 744,00 769,00 973, , Tarifvertrag zur Regelung der Ausbildungsvergütungen des Maler- und Lackiererhandwerks Sachsen-Anhalt vom 16. August ,00 555,00 690, Tarifvertrag zur Regelung der Ausbildungsvergütungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Gerüstbaugewerbe vom 12. Februar Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Groß- und Außenhandel im Bundesland Sachsen- Anhalt vom 11. Juli Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel in Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2013 Mittelstandsklausel Unternehmen können ein geringeres Entgelt zahlen für Unternehmen mit bis zu 25 Beschäftigten 4 % für Unternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten 6 % für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten 8 % 608,00 803, ,00 693,52 762,32 806,00 Kauffrau/EH ,00 730,00 835, Entgelttarifvertrag für die Mitgliedsunternehmen Handel der Konsum- Tarifgemeinschaft e. V. - Tarifausschuß Sachsen-Anhalt im Bundesland Sachsen-Anhalt vom 01. Juli Tarifvertrag über die Tabellenvergütungen für den Brennstoffhandel vom 27. April ,00 591,00 690, ,00 525,00 576,00 626, Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden des privaten Verkehrsgewerbes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 2000 sowie Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten des privaten Verkehrsgewerbes im Lande Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 2000 Bereich Güterverkehr ,67 340,01 370,69 401,36 Bereich Omnibus und Touristik ,00 300,00 325, Vereinbarung über die Vergütung für Auszubildende des Deutschen Reisebüro-Verbandes vom 26. August ,00 635,00 766, Gehaltstarifvertrag des privaten Bankgewerbes vom 22. April ,00 926,00 963,00 988, , , Tarifvertrag privates Versicherungsgewerbe vom 07.Juli ,00 953, , Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen- Anhalt vom7. August ,00 555,00 666,00
6 21101 Bundes-Entgelttarifvertrag für die Entsorgungswirtschaft vom 4. April Tarifvertrag zur Regelung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen im Gebäudereinigerhandwerk vom 20. Juni ,00 660,00 730,00 800, ,00 690,00 810, Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Friseurhandwerk Sachsen- Anhalts vom 21. April ,39 178,95 204, Architektur- und Ingenieurbüros vom 15. Juli ,00 678,00 810, Entgelttarifvertrag für Dienstleistungsunternehmen vom ,00 637,00 732, Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten der Wohnungswirtschaft vom 18. Dezember ,00 885,00 995, Ausbildungvergütungstarifvertrag zum TVöD im Bereich der VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) 853,26 903,20 949, ,59 Krankenpfleger/in 975, , ,38 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV- L) 836,82 890,96 940, , ,82 920,96 970, ,51 Auszubildende in Pflegeberufen im Bereich der Länder 960, , , , , ,00 Einrichtungen des Deutschenr Caritasverbandes ( AVR) 799,23 854,16 903,58 947,98 Pflegeausbildung 931,04 996, ,79
Ausbildungsvergütungen in ausgewählten Wirtschaftsbereichen
Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg SACHSEN-ANHALT Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Ausbildungsvergütungen in ausgewählten Wirtschaftsbereichen
MehrAusbildungsvergütungen in ausgewählten Wirtschaftsbereichen
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg Ausbildungsvergütungen in ausgewählten Wirtschaftsen Stand: 1. April 2017 Die Rahmenbedingungen
MehrAusbildungsvergütungen in ausgewählten Wirtschaftsbereichen
Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg SAC HSEN-ANHALT Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Ausbildungsvergütungen in ausgewählten Wirtschaftsbereichen
MehrAusbildungsvergütungen in ausgewählten Wirtschaftsbereichen
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg Ausbildungsvergütungen in ausgewählten Wirtschaftsen Stand: 1. Januar 2018 Die Rahmenbedingungen
MehrAusbildungsvergütungen in ausgewählten Wirtschaftsbereichen
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg Ausbildungsvergütungen in ausgewählten Wirtschaftsen Stand: 1. Juni 2018 Die Rahmenbedingungen
MehrAusbildungsvergütungen in ausgewählten Wirtschaftsbereichen
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg Ausbildungsvergütungen in ausgewählten Wirtschaftsbereichen Stand: 1. November 2018 Die Rahmenbedingungen
MehrAusbildungsvergütungen in ausgewählten Wirtschaftsbereichen
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg Ausbildungsvergütungen in ausgewählten Wirtschaftsbereichen Stand: 1. Januar 2018 Die Rahmenbedingungen
MehrAusbildungsvergütungen in ausgewählten Wirtschaftsbereichen. Stand: I.März 2014
Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 9 55 95 Magdeburg 5ACHSEN-ANHALT Ministerium für Arbeit und Soziales 5ACU5EW-AWUALT Storke Fomilie Stork«Gemeinschaft ^ritaft^nft
MehrMinisterium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg
Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg Allgemeinverbindliche Tarifverträge Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, deren
MehrJe nach Branche und Region zwischen 332 und 1222 Euro WSI-Tarifarchiv: Azubis bekommen zwischen 30 und 53 Prozent des Einstiegsgehalts
30.05.2007 Je nach Branche und Region zwischen 332 und 1222 Euro WSI-Tarifarchiv: Azubis bekommen zwischen 30 und 53 Prozent des Einstiegsgehalts Die Ausbildungsvergütungen fallen - gemessen an der jeweiligen
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrDarüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen.
5.2. Probezeit 5.2.1. Dauer der Probezeit 5.2.2. Verlängerung der Probezeit? 5.2.3. Kündigung während der Probezeit 5.2.4. So urteilen die Gerichte 5.2.1. Dauer der Probezeit Das Ausbildungsverhältnis
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Lohn/Ost)
Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Lohn/Ost) vom 28. April 2011 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrTarifvertrag. (TV Lohn/West) vom 5. Juni 2014. 1 Geltungsbereich
Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) vom 5. Juni
MehrZwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten
MehrDuale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen )
Duale Ausbildung Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen ) Grundsatz Es entscheidet das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in Abstimmung mit den Ländern über
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrAußerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.
5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22
MehrZusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag
Dualer Studiengang Bauingenieurwesen "Bauingenieur plus" an der Hochschule Biberach Zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden (Lehrling) / Studenten. Firma / Betrieb... Name, Vorname. Straße,
MehrGehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen
LANDESTIERÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktischer Tierärzte
MehrGehaltstarifvertrag. für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer / Tierarzthelferinnen
Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer / Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.v., Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt am Main und dem Verband
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 09. März 2010 (BZA/DGB) / 30. April 2010 (igz/dgb) folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen
MehrIV. Lohnentwicklung. Gesamttarif- Tariflohnvertrag mit stundenlohn (GTL) erhöhungen in vom Wirkung ab DM Lohngruppe 4 Prozentsätzen DM % 423) Ecklohn
Anhang 1. Alte Bundesländer: IV. Lohnentwicklung Lohntarif- Tariferhöhung 423) cklohn Gesamttarif- Tariflohnvertrag mit stundenlohn (GTL) erhöhungen in vom Wirkung ab DM Lohngruppe 4 Prozentsätzen DM %
MehrZusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag
Kooperativer Studiengang Betriebswirtschaft "Baubetriebswirt-Plus" an der Hochschule Biberach Zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden / Studenten. Firma / Betrieb... Name, Vorname. Straße,
MehrLOHNTARIFVERTRAG. für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1.
LOHNTARIFVERTRAG für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 10. März 2014 - Gültig ab 1. Januar 2014 - Der Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land-
MehrTarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und
Mehr5.18.1. Wonach richtet sich die Höhe des Ausbildungsvergütung?
5.18. Ausbildungsvergütung Der Ausbildungsbetrieb muß dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen, die mindestens jährlich ansteigen muß ( 17 BBiG). Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
MehrTarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8.
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrArbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden,
Zwischen dem Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden, und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirk Hessen-Thüringen, Frankfurt, wird
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrPapier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Unternehmen
Tarifbereich/Branche Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Unternehmen Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Verband Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Unternehmen Mitte e.v. in Frankfurt
MehrAllgemeine Wirtschaftslehre/Recht (I) Arbeitsrecht (Lernfeld 1)
Allgemeine Wirtschaftslehre/Recht (I) Arbeitsrecht (Lernfeld 1) 1.1 Individualarbeitsrecht (26 Lernkarten) 1.2 Jugendarbeitsschutz (9 Lernkarten) 1.3 Ausbildung (16 Lernkarten) 1.4 Mutterschutz/Elternzeit
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit
Tarifvertrag zur Regelung von Mindeststundenentgelten in der Zeitarbeit Zwischen Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz Interessenverband
MehrIm Auftrag. Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101
MehrTarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003
Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 13. August 2003 zwischen dem Landwirtschaftlichen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt Haus der Landwirtschaft Maxim
MehrTarifvertrag für Medizinische Fachangestellte und Arzthelferinnen
Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte und 1 Was regelt der Tarifvertrag? Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung Der Anspruch auf vermögenswirksame
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag
MehrAllgemeine Informationen zu Branchenzuschlägen und Tarifangleichungen
Allgemeine Informationen zu Branchenzuschlägen und Tarifangleichungen Branchenzuschläge sorgen für eine Equal Pay ähnliche Tarifangleichung für Mitarbeiter in der Zeitarbeit und der Personaldienstleistung.
Mehr2 Rechtliche Grundlagen der Berufsausbildung
68 Duale Berufsausbildung 2 Rechtliche Grundlagen der Berufsausbildung (BBiG, JArbSchG) Leitfrage Welche Rechte und Pflichten haben Auszubildenden und Ausbilder im Rahmen der Berufsausbildung? 2.1 Das
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrBildungsvertrag Duales Studium
Bildungsvertrag Duales Studium in Ergänzung zum Berufsausbildungsvertrag, für den kombinierten Bildungsgang der Ausbildung zum Industriemechaniker und des Studiums Maschinenbau an der Universität Siegen
MehrWeiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen
Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen Grundsatz Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen Seite 2 WeGebAU
MehrMindestlohn und Praktikum - Was ist zu beachten
Mindestlohn und Praktikum - Was ist zu beachten Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Stefan Kreuzer 11. November 2015 Allgemeines Gesetzlicher Mindestlohn seit 01.01.2015 in Höhe von 8,50 brutto Praktikanten grds.
MehrAbschluss des Ausbildungsvertrages
Abschluss des Ausbildungsvertrages 15 01 - Rechtliche Grundlagen beruflicher Bildung Berufsbildungsgesetz Berufsausbildungsverzeichnis Ausbildungsvertrag Ausbildungsordnung Rechtsquellen des Arbeitsrechts
MehrModul 11: Einstellungstests üben
Leitfaden Berufswahlorientierung für die Sek. I Jahrgangsstufe: Themengebiet: Modul 11: Fach: 6 - Bewerbungsfahrplan Wann, wie und wo bewerbe ich mich? 8 Arbeitsweltbezogener Unterricht Warum muss ich
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1068 der Abgeordneten Gerrit Große Fraktion DIE LINKE Drucksache 5/2743 Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrTarifbereich Geltungsbereich gültig ab kündbar zum 1. Jahr 2.Jahr 3.Jahr 4. Jahr
Land- und Forstwirtschaft Land- und Forstwirtschaft 01.03.2013 500,00 540,00 610,00 01.08.2014 30.06.2015 530,00 570,00 640,00 AGRO- Service TH 01.01.2013 440,00 500,00 560,00 01.01.2014 30.06.2016 500,00
MehrEntgelttarifvertrag für die Beschäftigten, sowie die Auszubildenden im Hotel- und Gaststättengewerbe im Land Bremen. vom 25.
Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten, sowie die Auszubildenden im Hotel- und Gaststättengewerbe im Land Bremen vom 25. März 2011 Zwischen dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband Landesverband
MehrBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
MehrII. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009
II. Vergütungstarifvertrag (VTV) 2009 Abschnitt 1 Allgemeine Vergütungsregelungen 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrages entspricht dem des Manteltarifvertrages. Die Regelungen
MehrKIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015. Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften
KIWA Fachgespräch am 16. Februar 2015 Mindestlohn in Wohn-Pflege- Gemeinschaften Hinweise zum praktischen Umgang mit dem Pflegemindestlohn für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Philipp Mauritius Diakonisches
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrVKJF Seminare für Mitarbeitervertreter 2016
VKJF Seminare für Mitarbeitervertreter 2016 16-MAV-01 Eingruppierung in der AVR Eingruppierung in den AVR ist für viele MAVen ein unübersichtliches Wirrwarr. Das Seminar erklärt anhand von Beispielen,
MehrFürs Alter vorsorgen und jetzt Steuern sparen. Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis sichern Sie sich über Ihren Arbeitgeber.
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Information für Arbeitnehmer Fürs Alter vorsorgen und jetzt Steuern sparen. Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis sichern Sie sich über Ihren Arbeitgeber. Eine zusätzliche
MehrINTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich:
MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Stand: 28. Januar 2014 INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Finanzanlagenvermittler
MehrMit Herz und Verstand: Berufsunfähigkeitsschutz. Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis sichern Sie sich über Ihren Arbeitgeber.
Informationen für Arbeitnehmer Mit Herz und Verstand: günstiger Berufsunfähigkeitsschutz. Berufsunfähigkeitsschutz als Direktversicherung Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis sichern Sie sich über Ihren
Mehr31.12.1999 Laufzeit des Lohn- und Gehaltstarifvertrages: gültig ab 01.05.2013 kündbar zum 30.04.2015
Tarifbereich/Branche Kunststoffverarbeitende Industrie Tarifvertragsparteien/Ansprechpartner Arbeitgeberverband Kunststoffe, Hochheimer Straße 58, 99094 Erfurt Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie,
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrHOTEL BÄREN. Familie Sauter Beobachtungen & Problembereiche. Interview mit Stefan Sauter (Miteigentümer)
HOTEL BÄREN Familie Sauter Beobachtungen & Problembereiche Interview mit Stefan Sauter (Miteigentümer) Werdegang Stefan Sauter 1990 bis 2004 Wie sein Bruder Thomas im Angestelltenverhältnis 1995 bis 2000
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2003 mit der Richtlinie der Arbeitgeber vom 15. Juli 2011 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
MehrUrlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage
Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
MehrBundesrepublik Deutschland. Metallindustrie. Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum: 31.12.2012
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 010 01 100 077 001 00 Bundesrepublik Deutschland Industrie: Arbeiter Angestellte Auszubildende Metallindustrie Abschluss: 22.04.2006 gültig ab: 01.10.2006 Kündbar zum:
MehrTarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff)
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und igz - Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), Portal 10, Albersloher Weg
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
MehrWann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?
Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich
MehrCaritasverband für die Stadt und den Landkreis Osnabrück
Caritasverband f. d. Stadt und den Landkreis Osnabrück, Johannisstr. 91, 49074 Osnabrück Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Osnabrück Arbeitsgenehmigungsrechtliche Informationsstelle Ansprechpartnerin
MehrAnlage 1 zum TV Ärzte Charité
Anlage 1 zum TV Ärzte Charité Entgelt bei 40 Std./ Woche Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe Ä1 3.351 ab dem 1. Jahr 3.539 ab dem 3. Jahr 3.678 ab dem 5. Jahr 4.190 ab dem 6. Jahr Ä2 4.422
MehrTarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich)
ag Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V.
MehrEin Merkblatt Ihrer IHK. Arbeitsentgelt. Gesetzlicher Mindestlohn
Ein Merkblatt Ihrer IHK Arbeitsentgelt Die Entgeltzahlung ist die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers und die Gegenleistung zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Die Bestimmung der angemessenen Höhe
MehrAnlage 1 TVÜ-Länder Teil A. - Ersetzte Tarifverträge -
Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A - Ersetzte Tarifverträge - 1. Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages
MehrAusfüllhilfe. Verwendungsnachweis 2011 Förderprogramm Aus- und Weiterbildung - Ausbildungsmaßnahmen - (Antrag auf Auszahlung)
Förderprogramm A/W - Ausbildung - (Förderperiode 2011) Ausfüllhilfe zum Verwendungsnachweis 2011 Förderprogramm Aus- und Weiterbildung - Ausbildungsmaßnahmen - (Antrag auf Auszahlung) nach der Richtlinie
MehrTextilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 061 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: 6 Mo TARIFVERTRAG
MehrTARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE
TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie TV BZ Druck gewerblich Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrHR-Entscheiderbefragung Weiterbildung. Tabellenband. 22. Januar 2014 Q3728/29453 Kr/Os
HREntscheiderbefragung Weiterbildung Tabellenband 22. nuar 2014 Q3728/29453 Kr/Os MaxBeerStraße 2/4 19 Berlin Telefon: (0 30) 6 28 820 Telefax: (0 30) 6 28 824 00 EMail: info@forsa.de DATEN ZUR UNTERSUCHUNG
MehrRundschreiben zu parallelen Pensionslösungen
zu parallelen Pensionslösungen EINLEITUNG Dieses Rundschreiben richtet sich an alle von der FMA beaufsichtigten Pensionskassen und an alle von der FMA beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, die die
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Jan Korte, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/9015
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9268 17. Wahlperiode 05. 04. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Jan Korte, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der
MehrBundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Zweite Pflegearbeitsbedingungenverordnung 2. PflegeArbbV) Vom 27. November 2014 Auf
Mehr~ Bundesagentur für Arbeit
~ Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland Saarbrücken, /..('12.2011 - Neuausfertigung ERLAUBNIS zur Arbeitnehmerüberlassung Nach den 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung
MehrEntgelttarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz e.v.) Erphostraße 56, 48145 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie,
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt
MehrWas bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor
MehrTarifbereich Geltungsbereich gültig ab kündbar zum 1. Jahr 2.Jahr 3.Jahr 4. Jahr
Land- und Forstwirtschaft Land- und Forstwirtschaft 01.03.2013 500,00 540,00 610,00 01.08.2014 30.06.2015 530,00 570,00 640,00 AGRO- Service TH 01.01.2013 440,00 500,00 560,00 01.01.2014 30.06.2016 500,00
MehrDA Seite 1 28. Gesetzestext
DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches
MehrWissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten
Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Die Ärztekammer Hamburg ist nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für die Ausbildung im Beruf Medizinische/r Fachangestellte/r
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
Mehr15/12/14. Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum?
15/12/14 Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015- Ende der Generation Praktikum? NÖRENBERG SCHRÖDER Rechtsanwälte I Wirtschaftsprüfer I Steuerberater Partnerschaft Valentinskamp 70
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrArbeitsmöglichkeiten für Asylwerberinnen und Asylwerber. AMS OÖ AusländerInnenfachzentrum
Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerberinnen und Asylwerber AMS OÖ AusländerInnenfachzentrum Grundinformationen AsylwerberInnen im laufenden Verfahren dürfen unter bestimmten Bedingungen in folgenden Bereichen
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/652 09.10.2013 GESETZENTWURF. der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion.
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/652 09.10.2013 GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung des Schulordnungsgesetzes Artikel 1 Änderung
MehrAbschlussprüfung. im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/in. Termin I / 2012. Wirtschafts- und Sozialkunde
Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/in Termin I / 2012 Wirtschafts- und Sozialkunde Lösungsfrist: Hilfsmittel: Hinweise: 1 Stunde keine Diese Arbeit umfasst 8 Seiten. Bitte auf Vollständigkeit
Mehr