Verband der Verantwortlichen für Gemeindefinanzen und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft VGFS-BL. Hanspeter Baumann, BDO AG, Liestal Partner
|
|
- Kristin Maurer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verband der Verantwortlichen für Gemeindefinanzen und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft VGFS-BL HANSPETER BAUMANN 29. Januar 2016 Der LOHNAUSWEIS 2016 Hanspeter Baumann, BDO AG, Liestal Partner Betriebsökonom HWV, dipl. Treuhandexperte BDO AG, Liestal Telefon: Seite 2 1
2 Thesen Der Lohnausweis ist die wichtigste Grundlage für die Besteuerung der Arbeitnehmenden. Diese, aber auch die Steuerbehörden vertrauen darauf, dass der Lohnausweis korrekt erstellt wird. Im Grunde genommen ist die Erstellung von Löhnen ganz einfach: Die Treuhänderin/der Treuhänder druckt die Monatslöhne auf Knopfdruck aus. Auf Knopfdruck erfolgt auch die Verbuchung in der Finanzbuchhaltung. Der Lohnausweis ist gewissermassen ein «Abfallprodukt» der Lohnverarbeitung. Stimmen diese Aussagen Ihrer Meinung nach? Seite 3 Wie viele Fehler hat der Lohnausweis? Viele Firmen stellen Lohnausweise aus, welche auf den ersten Blick schon Fehler aufweisen. Wo sehen Sie die Fehler auf dem Lohnausweis von Heinz Muster in der Beilage? Zusatzinformationen Aussendienstmitarbeitender, Firmenstandort Raum Bern Verkaufsgebiet Zürich und Ostschweiz Der Mitarbeitende hat ein Homeoffice im eigenen Einfamilienhaus, welches für die Büroarbeiten verwendet wird Er ist ca. vier Tage pro Woche mit dem Firmenwagen unterwegs Die Spesen werden mit einer Tagespauschale von CHF 50 pro effektivem Reisetag abgerechnet Der effektive Nettolohn ist CHF tiefer als im Lohnausweis ausgewiesen Seite 4 2
3 Agenda Rechtliche Bestimmungen, Unterschrift Verpflegung Geschäftswagen Spesen und Berufsauslagen Bewertbare und nicht bewertbare Lohnnebenleistungen Leistungen ohne Bescheinigungspflicht Unregelmässige Leistungen (Ziff. 3 LoA) und Kapitalleistungen (Ziff. 4 LoA) Der neue was ist neu FABI und Lohnausweis Aus- und Weiterbildungskosten Schlussbemerkungen Seite 5 Rechtliche Bestimmungen Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen LoA zu erstellen Arbeitgeber kann auch ein Privater sein Der Lohnausweis ist eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne (Schrift, welche geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen) Falschbeurkundungen sind strafbar Wenn zu tiefe Steuern durch falschen LoA resultieren, dann ist es Steuerbetrug nicht Steuerhinterziehung Für externe Beauftragte besonders heikel (Teilnahmehandlung am Steuerbetrug, Gehilfenschaft, solidarische Haftung für die Steuer) Der Name der verantwortlichen Person ist unter Ziffer «I» anzugeben, damit die verantwortliche Person bekannt ist Als Unterzeichnung gilt auch ein Maschinenaufdruck Seite 6 3
4 Verpflegung, Buchstabe G Wirkung Nur noch halber oder teilweiser Abzug der sogenannten «Verpflegungsmehrkosten» bei der privaten Steuerveranlagung Anzukreuzen bei Abgabe von Lunch-Checks (max. CHF 180 pro Monat) Möglichkeit der Kantinenverpflegung Aussendienstmitarbeitender mit mindestens 50 % Spesenvergütung der Hauptmahlzeiten Seite 7 Geschäftswagen, Buchstabe F Wirkung Kein Wegkostenabzug bei der privaten Steuerveranlagung möglich. Buchstabe «F» Anzukreuzen wenn keine Kosten für den Arbeitsweg anfallen Arbeitgeber stellt Geschäftswagen zur Verfügung Beförderung mittels Sammeltransport (z.b. Uhrenindustrie) Aussendienstmitarbeitender, welche die Kosten für den Privatwagen für mindestens 50 % der Arbeitstage ab Wohnort vergütet erhält Abgabe eines geschäftlich notwendigen Generalabonnements Seite 8 4
5 Steuerliches Konzept Geschäftswagen Ferien Wochenende F Abend Nur Geschäft = Kein Eintrag G und Arbeitsweg = Buchstabe «F» Inkl. Privatnutzung = Buchstabe «F» plus Privatanteil 0,8 % / Mt. Seite 9 Privatanteil Geschäftswagen Nutzung Fahrzeug Lohnausweis Geschäftliche Nutzung Poolfahrzeug Persönlich zugeteiltes Poolfahrzeug Kein Eintrag Zusätzlich: Arbeitsweg Neu FABI Zusätzlich: «Privatnutzung» Feierabend Wochenende Ferien FZ mit fester Einrichtung Vertragliche Beschränkung Klassischer, gemischt genutzter Geschäftswagen Eintrag unter Bst. «F» Keine Aufrechnung des Privatanteils Eintrag unter Bst. «F» und unter Ziff. 2.2: 0,8% pro Monat des Kaufpreises oder gem. Bordbuch Seite 10 5
6 Bewertung Privatnutzung Geschäftswagen Pauschalbewertung Naturallohn Geschäftswagen 0,8 % des Kaufpreises exkl. MWST in Ziffer 2.2 LoA (dieser Lohnbestandteil unterliegt auch den Sozialversicherungen) Mindestens CHF 150 pro Monat (Occasionen sind oft «günstig») Bei Leasing: Leasingbarkaufpreis Bei Eintausch: Nicht der Aufpreis, sondern der Gesamtpreis Arbeitnehmer bezahlt die Benzinkosten für grössere Privatfahrten am Wochenende und in den Ferien Effektiv Führung eines Bordbuchs (Km-Stand vor und nach der Fahrt, gefahrene Km, Zweck, Zielort) Bewertung des Privatanteils (ohne Arbeitsweg) mit 70 Rappen/Km (Ziffer 2.2 LoA) Seite 11 Bewertung Privatnutzung Geschäftswagen Privatgebrauch erheblich eingeschränkt Fest installierte Einrichtungen für Transport von Werkzeugen etc. Nur Verwendung für Arbeitsweg Kein Privatanteil, wohl aber Buchstabe «F» Vertragliche Vereinbarung Verbot der Privatnutzung ab Wohnort Mit Vorteil schriftliche Regelung + glaubhaft Kein Privatanteil, wohl aber Buchstabe «F» Seite 12 6
7 Kostentragung Geschäftswagen / Privatwagen Kostenvermischung Arbeitgeber bezahlt z.b. Auto, Steuer und Versicherung Arbeitnehmender bezahlt z.b. Unterhalt, Benzin, Pneus Vermerk unter Ziffer 15: «Privatanteil Geschäftswagen im Veranlagungsverfahren abzuklären» Spesenabrechnung für Privatwagen Bis 70 Rappen ohne Betragsangabe unter Ziffer LoA Pauschalvergütung (z.b. CHF ) ist unter Ziffer auszuweisen Bei mehrheitlicher Vergütung ab Wohnort ist Buchstabe «F» anzukreuzen Seite 13 Geschäftswagen, problematische Konstellationen Was kann schieflaufen in der Praxis? Kostenvereinbarung mit Arbeitnehmenden, welche nicht der Konzeption der Steuerverwaltung entspricht (ohne Nennung in Ziffer 15 LoA) Steuerumgehung mit Nachfolgeleasing oder Verkauf an Inhaber, Rückkauf als Occasion (tieferer Privatanteil) Inhaber weist Lohnbuchhaltung an, keinen Privatanteil bei ihm aufzurechnen Inhaber fährt angeblich privat praktisch nicht mit dem Geschäftswagen. Die Frau hat ja noch ein Auto (Nachfrage: Familie 2 Kinder, er hat einen Mercedes E-Klasse Kombi, die Frau einen VW Polo) Auch Ehefrau hat einen Geschäftswagen, sie arbeitet jedoch nur wenig für die Firma Der Inhaber hat einen Audi A6 und einen Porsche als Geschäftswagen Etc. Seite 14 7
8 Spesen Was sind Spesen? Auslagenersatz, welcher der Arbeitgeber für die Auslagen des Mitarbeitenden für geschäftliche Zwecke bezahlen muss Arten von Spesen Effektive Spesen (Vergütung gegen Beleg) Pauschalierte Spesen (Vergütung pro effektives Ereignis) Pauschalspesen (Vergütung pro Zeitperiode) Spesenbegrenzung Randziffer (Rz) 52 der Wegleitung Z.B. Hauptmahlzeit bis max. CHF 35, Spesenpauschale von max. CHF 30 Bei Überschreitung muss Betrag angegeben werden (unter LoA) Bei Einhaltung kann das kleine Kästchen unter Ziffer angekreuzt werden Eines von beiden trifft immer zu (Betrag oder Kästchen) Seite 15 Pauschalspesen Regeln für Pauschalspesen Müssen immer (egal ob von Steuerverwaltung genehmigt oder nicht) unter Ziffer 13.2 LoA ausgewiesen werden Müssen in etwa den effektiven Auslagen entsprechen Es gibt Kantone, welche pauschale Repräsentationsspesen nur dann akzeptieren, wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt (z.b. BL) Pauschale Repräsentationsspesen dürfen nur an Kadermitarbeitende ausgerichtet werden Diese dürfen bei pauschalen Repräsentationsspesen nur Kosten von über CHF 50 geltend machen (siehe nachfolgend) Seite 16 8
9 Pauschale Repräsentationsspesen, Ziff Die 50-Franken-Regelung Die Regelung ist nur im Musterspesenreglement der SSK ersichtlich, gilt aber auch, wenn dieses nicht eingereicht wurde Auslagen bis CHF 50 pro Ausgabe (Kumulationsverbot, es zählt jede Geldausgabe für sich) sind durch Pauschale abgedeckt und dürfen nicht ausbezahlt werden Ausnahmen v Geschäftsfahrten mit Privatwagen ausserhalb Ortsrayon von 30 Km v Mittag- und Abendessen auf Geschäftsreise Seite 17 Pauschale Repräsentationsspesen Frage aus der Praxis Finanzchef kauft auf Wunsch der Sekretärin auf dem Arbeitsweg Büromaterial für seine Mitarbeiterin von CHF 42 ein. Kann er diesen Betrag abrechnen oder fällt dies unter die Bagatellgrenze? Lösung: Siehe BDO Newsletter Oktober 2014 Seite 18 9
10 DER NEUE LOHNAUSWEIS 2016 Spesen Wichtige Unterscheidung Spesen müssen einerseits von Zulagen abgegrenzt werden, andererseits von Berufsauslagenersatz. Spesen Zulagen Berufsauslagenersatz Entschädigungen für Kosten, die im Rahmen eines dienstlichen Auftrages während der Arbeitszeit entstehen. Geldleistung für Sonderleistung, die über normale Vertragsbedingungen hinausgeht. Ersatz für Auslagen, die vor Arbeitsbeginn oder nach Beendigung der Arbeitstätigkeit anfallen. Steuerfrei Beispiele: Reisespesen, auswärtige Verpflegungskosten, Telefonkosten anlässlich auswärtiger Arbeitstätigkeit etc. Steuerbar Art. 17 DBG Beispiele: Geburts-, Kinderzulagen, Schicht-, Nacht-, Sonntagszulagen, Versicherungsprämien etc. Steuerbar Art. 17 DBG/Abzug Art. 26 DBG Beispiele: Entschädigungen für den Arbeitsweg, Entschädigungen für Bürobenützung zu Hause etc. Seite 19 Berufsauslagen Unterschiede Spesen und Berufsauslagen Spesen ist Auslagenersatz für Kosten während der Arbeitszeit im Rahmen von dienstlichen Tätigkeiten (z.b. Zug, Parkhaus, Verpflegung) Berufsauslagen sind Kosten, welche für die Ausübung des Berufs notwendig sind. Sie fallen vor- und nach der Arbeitszeit an (Aus- und Weiterbildung, Arbeitsweg, Mittagsverpflegung am Arbeitsort) Berufsauslagen und Lohnausweis Beispiel: Büroentschädigung für Aussendienstmitarbeitenden für das Büro im Privathaus von CHF pro Jahr. Unter Ziffer 7 mit Bemerkung «Büroentschädigung» aufführen. Keine AHV auf diesem Betrag geschuldet. Der Arbeitnehmende kann diese Kosten als Berufskosten mit der privaten Steuererklärung geltend machen. Seite 20 10
11 Bewertbare und nicht bewertbare Lohnebenleistungen Bewertbare Gehaltsnebenleistungen Grundsätzlich unter Ziffer 2 in CHF aufführen Nicht bewertbare Gehaltsnebenleistungen Grundsätzlich unter Ziffer 14 in Worten aufführen Seite 21 Bewertbare Naturalleistungen (Rz 26) 1. Ja 1. Leistungen gemäss Freiliste Rz 72 Keine Deklaration Nein 1. Ja 2. Geschenk für ein besonders Ereignis < CHF 500 (gem. AHV Richtlinie) Keine Deklaration Nein Unter Ziffer 2.3 neuer Lohnausweis in CHF aufführen Seite 22 11
12 Ziff. 2: Bewertbare Gehaltsnebenleistungen Definition Bewertbar = Leistungen, die der Arbeitgeber bewerten kann (Wegleitung Rz 26) Was heisst das in der Praxis: Bewertbar sind Leistungen, bei welchen der Wert eindeutig ermittelt werden kann (z. B. Kauf eines Geschenks) Nicht bewertbar sind Leistungen, bei welchen der Wert diskutabel ist (z. B. Entnahme eines Gegenstandes aus der eigenen Produktion: Herstell- oder Selbstkosten, wie wird der Wert berechnet?) Seite 23 Ziff. 2: Bewertbare Naturalleistungen Nicht aufzuführen unter Ziff. 2 sind: Nicht bewertbare Naturalleistungen (siehe Ziffer 14, Rz 62) Bewertbare Lohnnebenleistungen, bei welchen es sich um Geschenke anlässlich besonderer Ereignisse handelt, sofern diese gemäss der AHV-Richtlinie als geringfügig gelten (< CHF 500) Leistungen gemäss Freiliste (Rz 72) Seite 24 12
13 Leistungen ohne Bescheinigungspflicht Gemäss Randziffer 72 der Wegleitung (Auswahl) Reka-Check-Vergünstigungen bis CHF 600 jährlich (Freigrenze, max. 20 % Einschlag) Halbtaxabonnemente der SBB Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 500 pro Ereignis (keine Freigrenze, Behandlung von Gutscheinen?) Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis CHF im Einzelfall (keine Freigrenze). Rabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis CHF 500 pro Ereignis (keine Freigrenze) Gratisparkplatz am Arbeitsort Gutschriften für Flugmeilen (sie sollten jedoch für geschäftliche Zwecke verwendet werden) Seite 25 Unregelmässige Leistungen, Ziffer 3 LoA Nur relevant bei unterjährigem Arbeitsverhältnis + unterjähriger Steuerpflicht (Tod, Wegzug ins Ausland) Boni (nicht jedoch vertraglicher 13. Monatslohn), Austrittsentschädigungen, Dienstaltersgeschenke etc. Allenfalls werden diese Lohnbestandteile für die Satzbestimmung umgerechnet Angabe ist somit im Interesse des Steuerpflichtigen Aus Sicht des Lohnausweiserstellers können diese Faktoren aber auch unter Ziffer 1 LoA angegeben werden Seite 26 13
14 Kapitalleistungen, Ziffer 4 LoA Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter, Kapitalleistungen mit Vorsorgecharakter, Lohnnachzahlungen Allenfalls werden diese Lohnbestandteile zu einem reduzierten Satz besteuert Angabe ist somit im Interesse des Steuerpflichtigen Aus Sicht des Lohnausweiserstellers können diese Faktoren aber auch unter Ziffer 1 LoA angegeben werden Seite 27 DER NEUE LOHNAUSWEIS 2016 Neue Wegleitung Lohnausweis ab Lohnausweise (Zahlungen) ab müssen nach der neuen Wegleitung ausgefüllt werden! Löhne 2015 sind noch nach der alten Wegleitung zu erstellen. Änderungsprotokoll: Rz 17 Vergütungen für den Arbeitsweg bisher: kein Betrag zu deklarieren, «X» im Feld F neu: Betrag deklarieren, kein «X» in Feld F (Y-liche Grüsse von FABI) à Achtung bei Spesenabrechnungen über Fibu, statt Lohnbuchhaltung! Rz 21 neu: 0.8 % des Kaufpreises inkl. sämtlichen Sonderausstattungen 3. Abschnitt fällt weg (bewilligte Privatanteile unter 0.8%) Rz 29 Mitarbeiterbeteiligung, Ausweitung 3. Abschnitt beachten! Rz Abschnitt redaktionell angepasst (ausländische Sozialvers.-beiträge) Rz 52 Effektive Spesenvergütungen 1. Abschnitt redaktionell angepasst/erweitert Seite 28 14
15 DER NEUE LOHNAUSWEIS 2016 Neue Wegleitung Lohnausweis ab Änderungsprotokoll: Rz 57 Übrige effektive Spesen, redaktionell ergänzt, siehe Rz 65a nachfolgend Rz 60 in Form einer Pauschale vergütete besondere Berufskosten von Expats sind neu unter Ziff. 2.3 mit Bemerkung «Pauschalspesen Expatriates» zum Lohn hinzuzurechnen (bisher Ziff ) Rz 61 Weiterbildung: Anzeigepflicht ab CHF 12'000 fällt weg Rz Abschnitt redaktionell erweitert um «Personalvergünstigungen an nahestehende Personen sind in Ziff. 2.3 zu deklarieren» Rz 65 Genehmigtes Spesenreglement, Hinweis betr. kein «X» in Ziff Rz 65a Expat-Spesen / Hinweis auf Expat-Ruling unter Bemerkungen (Ziff. 15) angeben «Expatriateruling durch Kanton» Rz 70 gelöscht bzw. Rz 70 komplett ersetzt: Angabe Drittauszahlung Mitarbeiterbeteiligung fällt weg! Seite 29 DER NEUE LOHNAUSWEIS 2016 Neue Wegleitung Lohnausweis ab Änderungsprotokoll: Rz 70 neu: Geschäftswagen für Mitarbeitende im Aussendienst: Hinweis unter Bemerkungen (Ziff. 15) des %-ualen Aussendienstanteils!! (Y-liche Grüsse von FABI) Rz 72 Beiträge an Vereine und Clubs bis CHF neu: «.. nicht aber Abos für Fitnessclubs» Rz 72 ergänzt um: «Rabatte auf Waren, die zum Verzehr und Eigenbedarf.» Rz 74: Der Lohnausweis ist für den Arbeitnehmer bestimmt. Einige Kantone, zurzeit die Kantone BS, BL (allenfalls Abschaffung per Ende 2016), BE, JU, LU (nur noch 2015), NE, SO, VD und VS verlangen zudem von den Arbeitgebern, dass sie ein Exemplar des Lohnausweises direkt der kantonalen Steuerverwaltung zustellen. Seite 30 15
16 FABI FINANZIERUNG UND AUSBAU DER BAHNINFRASTRUKTUR Gesetzliche Grundlage Direkte Bundessteuer - Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG: 1 Als Berufskosten werden abgezogen: a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; Basis Kantonale Gesetze - Art. 9 Abs. 1 StHG: 1 Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen. Zu den notwendigen Aufwendungen gehören auch die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte kann ein Maximalbetrag festgesetzt werden. Seite 31 FABI FINANZIERUNG UND AUSBAU DER BAHNINFRASTRUKTUR Grundsatz FABI mehr Steuern durch Reduktion Abzug Berufsauslagen? Nein, sofern Arbeitswegkosten weniger/gleich CHF ausmachen! Zu beachten: Unselbständigerwerbende: CHF (à CHF 0.70/km) à Arbeitsweg von max km/jahr/20 km/tag Selbständigerwerbende: Auf die Selbständigerwerbenden findet FABI keine Anwendung! Geschäftsfahrzeuginhaber: Bei Geschäftsfahrzeuginhabern wird - neben dem Privatanteil von 9.6 % - ab die Differenz zur FABI-Begrenzung von CHF neu als übriges Einkommen in der privaten Steuererklärung aufgerechnet; Keine Aufrechnung im Lohnausweis à keine Sozialversicherungsfolgen! à keine MWST-Folgen (gem. SSK) Seite 32 16
17 DER NEUE LOHNAUSWEIS 2016 Aus- und Weiterbildungen 1/2 Änderung der bundesrechtlichen Bestimmungen per Abzugsfähigkeit Geltendes Recht Neues Recht Weiterbildung (im engeren Sinn) Ja Ja Ausbildung zum beruflichen Aufstieg Nein Ja Freiwillige Umschulung Nein Ja Durch Umstände bedingte Umschulung Ja Ja Wiedereinstieg Ja Ja Erstausbildung Nein Nein Liebhaberei, Hobby Nein Nein Seite 33 DER NEUE LOHNAUSWEIS 2016 Aus- und Weiterbildungen (2/2) Änderungen der bundesrechtlichen Bestimmungen per Die steuerliche Ungleichbehandlung zwischen beruflicher Ausbildung und Weiterbildung wird aufgehoben. Privat: Selbstbezahlte Aus- und Weiterbildungskosten sind bis zu einem Maximalbetrag von CHF steuerlich abzugsfähig. Geschäft: Bezahlt der Arbeitgeber die Aus- und Weiterbildungskosten, gelten diese immer als geschäftsmässig begründete und stellen beim Arbeitnehmer darum nie steuerbares Einkommen dar (unabhängig von der Höhe). Seite 34 17
18 DER NEUE LOHNAUSWEIS 2016 Wo können wir Unterstützung bieten? Hinweis auf Lohnausweis-App von BDO Für alle wichtigen Fragen im Alltag zum Thema «LOHNAUSWEIS» hat BDO eine App entwickelt! Mittels Volltext- und Stichwortsuche sowie direktem Antippen auf dem Lohnausweisformular finden Sie darin Antworten und Beispiele. Die ipad- und Android-App steht Ihnen gratis als Download im itunes-store und im Google-Play-Store zur Verfügung. Seite 35 DER NEUE LOHNAUSWEIS 2016 Wo können wir Unterstützung bieten? Beilagen BDO Newsletter Lohnausweis Nr. 1 8 BDO Newsletter November 2015 BDO Newsletter vom Dez «FABI Umsetzung bei Geschäftswagen» Vorsicht Musterspesenreglement der SSK FAQ der SSK zum Lohnausweis Wegleitung 2016 zum Lohnausweis der SSK Neuer versus alter Lohnausweis Merkblatt N2 der ESTV zu Naturalleistungen Muster-Lohnausweis mit diversen Fehlern Seite 36 18
19 UMSETZUNG IN DER PRAXIS Wo können wir Unterstützung bieten? Lohn ist eine der Kernkompetenzen von BDO, wir erstellen für mehr als Kunden die Löhne (ca Lohnabrechnungen/Mt) Wir informieren Sie gerne mit dem BDO Newsletter laufend über wichtige Punkte Seite 37 HABEN SIE FRAGEN? Seite 38 19
Steuerliche Optimierungen
Treuhand Stübi AG - Boschung Treuhand - Hulliger Treuhand - Revera AG - Urfer Treuhand AG 1 Steuerliche Optimierungen Neuer Lohnausweis und steuerliche Optimierung, wie soll das möglich m sein? Fringe
MehrMuster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen
Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Kreisschreiben 25 - vom 18. Januar 2008 Unter Ziffer I dieses Kreisschreibens werden die Rahmenbedingungen für Spesenreglemente
MehrZiffer Beschreibung Rz
A/B Verwendung des Formulars 11 4 Diese Felder sind anzukreuzen für die Bescheinigung von Leistungen (unselbständiges Arbeitsverhältnis, Bezüge Verwaltungsratsmitglieder), Ziffer A, oder für die Bescheinigung
MehrAnpassungen Lohnbuchhaltung für 2016
Anpassungen Lohnbuchhaltung für 2016 Anpassungen Lohnbuchhaltung für 2016 Themen: 1. ANPASSUNGEN NATIONALE DATEN... 2 2. DARSTELLUNG LOHNABRECHNUNG... 4 3. NEUERUNGEN WEGLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES LOHNAUSWEISES
MehrSpesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO)
Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO) Auszug aus Kreisschreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 18. Januar 2008 Spesenreglemente für Non-Profit-Organisationen (NPO) Rahmenbedingungen
MehrWeisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,
MehrÄnderungen - Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw.der Rentenbescheinigung, ab 1.1.2016
1 Änderungen - Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw.der Rentenbescheinigung, ab 1.1.2016 Rz bisher neu Vergütungen für den Arbeitsweg. Werden dem Arbeitnehmer die vollen Vergütungen für den Arbeitsweg.
Mehr1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001
Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.
MehrPräzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01
Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 01 Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 vom 31. März 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV MWST-Praxis-Info
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrSage50. Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010. Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch
Sage50 Neue MWST-Verordnung per 01.01.2010 Verbuchung und Deklaration von Privatanteilen und Eigenverbrauch Bei der Einzelunternehmung Bei juristischen Personen Sage Schweiz AG D4 Platz 10 CH-6039 Root
MehrSpesen- und Entschädigungsreglement
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Spesen- und Entschädigungsreglement (DGO 2014 vom 12.12.2013) 1. Geltungsbereich Das vorliegende Spesen- und Entschädigungsreglement bildet einen integrierten Bestandteil der
MehrPräsidien-Hock 2015 Die Genossenschaft als Arbeitgeber. «Die Genossenschaft als Arbeitgeber» Lohnausweis und Steuern
Lohnausweis und Steuern Zum Referenten Martin Dettwiler dipl. Steuerexperte martin.dettwiler@tretor.ch Partner TRETOR AG Dozent für Steuerrecht an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) Vorstand (Kassier)
MehrNeue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich
Zürich, 01.04.2014/RH Neue SECO-Weisung Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich Am 1. April 2014 tritt die neue SECO-Weisung "Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich" in Kraft, die eine Reihe von
MehrWichtige Neuerungen zum 1. Januar 2016 betreffend Lohnausweis und zu den Berufsauslagen. Inhaltsverzeichnis:
Wichtige Neuerungen zum 1. Januar 2016 betreffend Lohnausweis und zu den Berufsauslagen Inhaltsverzeichnis: Seite: 1. Lohnausweis Feld F: Geschäftsfahrzeug / Geschäfts GA (DBG 26 Abs. 1 Bst. a)..2 2. Lohnausweis
MehrBesteuerung von Expatriates
Steuerseminar 2012 Besteuerung von Expatriates Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Hans-Joachim Heinzer 19.09.2012 Besteuerung von Expatriates 2 Qualifikation Leitende Angestellte / Spezialisten Ausländische
MehrBesteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines
MehrSteuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen
Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)
MehrKURZANLEITUNG. Lohnausweis INFO-UPDATE
KURZANLEITUNG Lohnausweis INFO-UPDATE ATO Treuhand AG Blumensteinstrasse 2, 3012 Bern, Tel. 031 306 66 66, Email: ato@ato.ch Mitglied: TREUHAND SUISSE UND EXPERTsuisse Die Details zum neuen Lohnausweis
Mehr2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen
136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrMuster Spesenreglement der... AG
Muster Spesenreglement der... AG I. Allgemeines 1. Geltungsbereich Dieses Spesenreglement gilt für sämtliche Mitarbeiterinen und Mitarbeiter (nachfolgend Mitarbeiter) der... AG, welche mit dieser in einem
MehrSteuern auf Aus- und Weiterbildung. Das Angebot an Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten
Steuern auf Aus- und Weiterbildung Weiterbildungen korrekt abrechnen Per 1. Januar 2016 tritt das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten in Kraft.
MehrTBO Revisions AG Steinstrasse 21 8036 Zürich. TBO Treuhand AG Steinstrasse 21 8036 Zürich. www.tborevision.ch info@tborevision.
TBO Treuhand AG Steinstrasse 21 8036 Zürich www.tbo.ch info@tbo.ch 044 457 15 15 TBO Revisions AG Steinstrasse 21 8036 Zürich www.tborevision.ch info@tborevision.ch 044 457 15 55 Themen FABI Finanzierung
MehrMerkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011
Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer Jahr 2011 Inhaltverzeichnis I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht 3 1. Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland 3 2. Personen ohne
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrMeldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren
Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrMerkblatt. Expatriates. Inhalt STEUERAMT DES KANTONS AARGAU. www.ag.ch/steuern
STEUERAMT DES KANTONS AARGAU Bd. I Reg. 5.1 www.ag.ch/steuern Merkblatt Ausgabedatum: 30. Juni 2008 Stand: 30. Juni 2008 Gültig ab: 2007 Inhalt 1. Gegenstand...2 2. Gesetzliche Grundlagen...2 3. Anwendungsbereich...2
MehrJEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! FRAGEN ÜBER FRAGEN! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder:
JEDES JAHR AUFS NEUE DIESES KFZ-DILEMMA! Die folgenden Fragen stellt sich jeder Unternehmer immer wieder: Wann muss ich wieviel Privatanteile für meine Fahrzeuge buchen? Muss ich überhaupt Privatanteile
MehrC. Habegger, R. Lötscher: Die neue Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11)
TREX - Der Treuhandexperte Ausgabe: Trex 2015 05 C. Habegger, R. Lötscher: Die neue Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11) Im August 2015 hat die Eidgenössische
MehrTeilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:
Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrSteuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung
Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Die steuerliche Behandlung betrieblich genutzter PKW unterliegt einem ständigen Wandel durch Gesetzgebung, Verwaltungsanweisungen sowie die Finanzrechtsprechung.
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrWiederholungen aufgrund der grossen Nachfrage
M E H R W E R T S T E U E R - U N D S T E U E R S E M I N A R E V E R T I E F U N G S T H E M A P R I V A T A N T E I L E Halbtagesseminar Dienstag, 4. Juni 2013 (Vormittag) in Zürich Dienstag, 17. September
MehrOnline Trennungsfragebogen
Online Trennungsfragebogen Füllen Sie den nachfolgenden Fragenkatalog aus am Besten zusammen mit dem Ehepartner. Nehmen Sie sich Zeit dafür und halten Sie die notwendigen Dokumente bereit. Senden Sie den
MehrCatherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1
Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrSOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND. FINANZTAGUNG vom 21. November 2013
SOLOTHURNER FUSSBALLVERBAND FINANZTAGUNG vom 21. November 2013 Referent Thomas De Micheli dipl. Wirtschaftsprüfer Kassier 1998 bis 2008 vom FC Deitingen Direktwahl +41 (0)32 624 63 26 E-Mail: thomas.demicheli@bdo.ch
MehrBerechnung des Ferien- und Feiertagszuschlages sowie des 13. Monatslohnes
Dienstleistungserbringung in der Schweiz Zum 1. April 2014 tritt eine überarbeitete neue SECO-Weisung in Kraft. Einige wesentliche Eckpunkte betreffen die Entsendung von Mitarbeitern und die Berechnung
MehrM E H R W E R T S T E U E R - U N D S T E U E R S E M I N A R V E R T I E F U N G S T H E M A P R I V A T A N T E I L E
M E H R W E R T S T E U E R - U N D S T E U E R S E M I N A R V E R T I E F U N G S T H E M A P R I V A T A N T E I L E Halbtagesseminar Montag, 7. September 2015 (Nachmittag) in Zürich Von Graffenried
MehrVereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
Mehr6.09 Stand am 1. Januar 2008. 1 Anspruch auf Familienzulagen haben. 2 Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte,
6.09 Stand am 1. Januar 2008 Familienzulagen in der Landwirtschaft Anspruch auf Familienzulagen 1 Anspruch auf Familienzulagen haben selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich
MehrGrundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.
ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass
MehrFreiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)
Version 01.01.2016 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)
MehrRoundtable. Erste Erfahrungen mit dem neuen Lohnausweis März 2007. *connectedthinking
Roundtable Erste Erfahrungen mit dem neuen Lohnausweis *connectedthinking Agenda Erfahrungen mit dem neuen Lohnausweis aus Sicht eines Outsourcers Erfahrungsbericht UBS mit Präsenz in allen Kantonen Moderierte
MehrLU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:
LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrSage Start Lohnbuchhaltung Jahresendarbeiten 2015. Sage Schweiz AG 09.12.2015
Sage Start Lohnbuchhaltung Jahresendarbeiten 2015 Sage Schweiz AG 09.12.2015 Inhaltsverzeichnis 1.0 Gesetzliche Situation 3 1.1 AHV/IV/EO 3 1.2 ALV 3 1.3 Rentenalter 3 1.4 VK 3 1.5 BU/NBU 4 1.6 UVGZ Zusatzversicherungen,
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrWohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge
Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Ausgabe Tipps und Hinweise Wir machen Sie sicherer. Wohneigentumsförderung und berufliche Vorsorge Allgemeine Informationen Welche Vorsorgegelder stehen Ihnen
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrEntschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW
Entschädigungs- und Reisekostenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW Beschlossen von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW am 14.09.2002 mit Änderungen durch Beschluss der Kammerversammlung
Mehr2. Besonderheit Teilnehmereinkommen für ALG II - Empfänger:
Beiblatt zu den Ausfüllhinweisen für die aktuellen Beleglisten der 2. Förderrunde des ESF-BAMF-Programms zur Förderrichtlinie vom 01.10.2009 i. d. F. vom 21.12.2011 1. Einleitung Auf Grundlage der Trägerrundschreiben
MehrKanton St.Gallen Amt für Soziales. Kantonaler Bericht zum Gesetz für Menschen mit Behinderung. in leichter Sprache. Departement des Innern
Kanton St.Gallen Amt für Soziales Kantonaler Bericht zum Gesetz für Menschen mit Behinderung in leichter Sprache Departement des Innern Herausgeber Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Soziales
MehrErklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM)
Erklärung zur Erfassung des Lohnabrechnungsprogramms (LAM) 1. Öffnen Sie die Datei und speichern Sie sie unter einem für Sie gut wiedererkennbaren Namen ab, z.b. Lohn_Muster Petra 2016. Alternativ können
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrWelche Staatsangehörigkeit(en) haben Sie?... Mutter geboren?...
Erhebung zu den Meinungen und Erfahrungen von Immigranten mit der deutschen Polizei Im Rahmen unseres Hauptseminars zu Einwanderung und Integration an der Universität Göttingen wollen wir die Meinungen
MehrRichtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten
Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten Definition Geschenk Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen, die aus Sicht beider Beteiligter nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des
MehrMERKBLATT. FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Zeit für Pflege durch Arbeitszeitreduzierung. Recht und Steuern
MERKBLATT Recht und Steuern FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Seit dem 1. Januar 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft, das eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ermöglichen und dem Wunsch
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrMerkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb
Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit
MehrCOMPLIANCE -Zeitarbeit
Vorbemerkung Korrekte in der Zeitarbeit bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit Die Berechnung der Urlaubsbezahlung ist gesetzlich geregelt. Es muss der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen während des
MehrHalbtagesseminar. Dienstag, 6. September 2011 (Vormittag) im Swissôtel, Zürich-Oerlikon MEHRWERTSTEUER- SEMINAR MWST FÜR CFO UND ANDERE FÜHRUNGSKRÄFTE
MEHRWERTSTEUER- SEMINAR MWST FÜR CFO UND ANDERE FÜHRUNGSKRÄFTE Halbtagesseminar Dienstag, 6. September 2011 (Vormittag) im Swissôtel, Zürich-Oerlikon Von Graffenried AG Treuhand Waaghausgasse 1, 3000 Bern
MehrBemerkungen zum neuen Lohnausweis
Bemerkungen zum neuen Lohnausweis Sachverhalt NLA Bemerkungen Mehrere Lohnausweise vom selben Arbeitgeber 7,66 0 Einer von... Lohnausweisen. Kinderzulagen werden direkt durch Ausgleichskasse ausbezahlt
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
Mehr1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften
1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet
MehrMarc ist ein Arbeiter, der am 31. Dezember noch für seinen Arbeitgeber gearbeitet hat. Er wird entlassen.
Marc ist ein Arbeiter, der am 31. Dezember noch für seinen Arbeitgeber gearbeitet hat. Er wird entlassen. Was ändert für Marc ab dem 1. Januar 2014? Andere Kündigungsfristen Recht auf einen Ausgleich für
MehrGastgewerbe und Hotellerie 2015
Gastgewerbe und Hotellerie 0 n L-GAV stärken n Löhne 0: Aus- und Weiterbildung zahlen sich aus n Arbeitszeit-Kalender 0: Schreiben Sie Ihre Arbeitsstunden auf, denn: Jede Stunde zählt! L-GAV stärken Geschätzte
MehrNetzwerk regional. vom 10. Juni 2013. Herzlich willkommen!
Netzwerk regional vom 10. Juni 2013 Herzlich willkommen! 2 VON GRAFFENRIED HOLDING AG Dienstleistungen für das Vermögen PRIVATBANK LIEGENSCHAFTEN RECHT TREUHAND Vermögensverwaltung Verwaltung Recht Anlageberatung
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrAbrechnungsverfahren 2014
AUSGLEICHSKASSE ZUG Informationen zur Lohnbescheinigung im vereinfachten Abrechnungsverfahren 2014 Beitragsbezug Fristen Formulare Achtung! Einreichefrist 30. Januar 2015 Beitragsbezug 2 VEREINFACHTES
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrVom 1. April 2015 fängt das neue BLU TRIBE-Treueprogramm wieder an, das bis 31.März 2017 gültig sein wird.
Vom 1. April 2015 fängt das neue BLU TRIBE-Treueprogramm wieder an, das bis 31.März 2017 gültig sein wird. Geltungsdauer: Punktesammlung: vom 01.04.2015 bis 31.03.2017 Gutscheine anfordern: von 01.04.2015
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrKorrigenda Handbuch der Bewertung
Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz
MehrArbeitsblatt Verdienstabrechnung
Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Bitte finden Sie sich in Gruppen zusammen und lesen Sie sich zunächst die Begriffe auf dem Arbeitsblatt Erklärungen zur Verdienstabrechnung durch. Sie sollten sich innerhalb
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrFreiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen
MehrSteuerliche Vorschriften über Spenden
I-39100 Bozen Brennerstr. 9 Tel.+39 0471 974 378 Fax.+39 0471 979 373 www.vss.bz.it - info@vss.bz.it Steuernummer 80022790218 Landesgericht BZ Nr. 8759/444 R.P.G. Volontariatsorganisation Dekret LH Nr.
MehrRück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten
Sie bekommen Ergänzungs leistungen? Dann ist dieses Merk blatt für Sie. Ein Merk blatt in Leichter Sprache Rück vergütung für Krankheits kosten und Behinderungs kosten Wann bekommen Sie Geld zurück? Dieser
MehrReglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) 173.320.2 vom 11. Dezember 2006 (Stand am 19. Dezember 2006) Die provisorische Gerichtsleitung des Bundesverwaltungsgerichts,
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrL-GAV LANDES-GESAMTARBEITSVERTRAG DES GASTGEWERBES
L-GAV LANDES-GESAMTARBEITSVERTRAG DES GASTGEWERBES NEU L-GAV Lohnsystem ab 2012 (Art. 10 und 12) (L-GAV und Kommentar, sowie verschiedene Formulare in elektronischer Version unter www.l-gav.ch) Mindestlöhne
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
Mehr2.08 Stand am 1. Januar 2014
2.08 Stand am 1. Januar 2014 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung
MehrAHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22.
AHV/IV/EO Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber Die Genossenschaft als Arbeitgeberin Orientierung Präsidienhock vom 22. Oktober 2015 Seite Selbständig oder unselbständig Selbständigerwerbend sind
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
Mehr1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.
MehrReglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil
REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrInkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit
Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000
MehrMit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter.
Stundenverwaltung Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Dieses Programm zeichnet sich aus durch einfachste
Mehr