Ausbildungsrichtlinien für den technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (ARtG)

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1 Ausbildungsrichtlinien für den technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (ARtG) Ausbildungsrichtlinien für den technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (ARtG) AllMBl Datenbank BAYERN-RECHT U U Ausbildungsrichtlinien für den technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern (ARtG) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz vom 5. November 2001 Az.: 1.2/1341/2/01 1. Zu 21 1) (Zulassungsvoraussetzungen) 1.1 Als Bewerbungsunterlagen sind insbesondere einzuholen: Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde, Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (durch Staatsangehörigkeitsurkunde, Reisepass oder Personalausweis) oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, handgeschriebener Lebenslauf mit zwei Lichtbildern aus neuester Zeit, Abschlusszeugnisse, Nachweise über die Beschäftigung seit der Schulentlassung, soweit zutreffend, ein Nachweis über Wehr- oder Zivildienstzeiten, gegebenenfalls Eingliederungs- oder Zulassungsschein, amtsärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, Erklärung der Bewerber über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, Erklärung der Bewerber, ob sie gerichtlich vorbestraft sind und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, Führungszeugnis für Behörden, Erklärung der Bewerber über Verfassungstreue, Erklärung der Bewerber über Beziehungen zur Scientology-Organisation.

2 1.2 Die Bewerbungsunterlagen für Beamte des höheren Dienstes sind mit einem Entscheidungsvorschlag an das für die Einstellung zuständige Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz2 *) weiterzuleiten; das StMGEV3 **) entscheidet nach einem Vorstellungsgespräch. 1 [Amtl. Anm.:] 1) Paragrafen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf die ZAPOtG/mD/gD/hD 2 [Amtl. Anm.:] *) nunmehr: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz 3 [Amtl. Anm.:] **) nunmehr: StMUGV 2. Zu 5 (Dauer des Vorbereitungsdienstes) 2.1 Wird wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen die berufspraktische Ausbildung in einem Ausbildungsjahr um zwei Monate oder länger oder die fachtheoretische Ausbildung um einen Monat oder länger unterbrochen, kann der Vorbreitungsdienst um bis zu ein Jahr verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel in der verbleibenden Zeit nicht mehr erreicht werden kann. Durch Erziehungsurlaub, Grundwehrdienst oder Zivildienst wird der Vorbereitungsdienst unterbrochen. Nach der Rückkehr wird die berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung fortgesetzt, wenn das Ausbildungsziel in der verbleibenden Zeit des Vorbereitungsdienstes erreicht werden kann. Ist dies nicht zu erwarten, kann der Vorbreitungsdienst bis zur Gesamtdauer der Ausbildung gemäß 5 verlängert werden. 2.2 Weisen die Leistungen des Beamten im Vorbereitungsdienst nicht nur vorübergehende Mängel auf, so ist schriftlich abzumahnen. Der Nachweis darüber ist zu den Ausbildungsakten zu nehmen. Bleiben die Abmahnungen erfolglos, so ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, der Widerruf des Beamtenverhältnisses oder die Kündigung des Angestelltenverhältnisses zu prüfen. Der Vorbereitungsdienst kann bei unzureichendem Stand der fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildung um bis zu ein Jahr verlängert werden. 2.3 Beamtenanwärter, deren Vorbereitungsdienst um ein Jahr verlängert worden ist, nehmen erneut an den Ausbildungsmaßnahmen des Wiederholungsjahres teil. 2.4 Über die Verlängerung oder Entlassung entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde. 3. Zu 9 (Fachlehrgänge) In den Abschlusslehrgängen sind im gehobenen und höheren Dienstvier 4-stündige Übungsklausuren (in der Regel zwei Aufgaben aus der Fächergruppe Verwaltung und Recht" sowie zwei Aufgaben aus den Fächergruppen Technischer Verbraucherschutz", Technischer Arbeitsschutz" und Sozialer Arbeitsschutz, Schutz besonderer Personengruppen") im mittleren Dienstdrei 3-stündige Übungsklausuren (in der Regel eine Aufgabe aus dem Bereich Verwaltung und Recht" sowie zwei Aufgaben aus den Fächergruppen Technischer Verbraucherschutz", Technischer Arbeitsschutz" und Sozialer Arbeitsschutz, Schutz besonderer Personengruppen") unter prüfungsgemäßen Bedingungen zu fertigen. Die Übungsklausuren sind zu bewerten und zu besprechen. Die Bewertung der Klausuren dient der Eigenkontrolle der Beamten.

3 4. Zu 10 (Ziele und Grundsätze der berufspraktischen Ausbildung) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte. Sie richtet sich nach dem vom Ausbildungsleiter erstellten Ausbildungsplan. Es sind alle wesentlichen im Organisationsplan der Ausbildungsbehörde aufgeführten Aufgabengebiete zu behandeln, d.h. während der berufspraktischen Ausbildung sollten, soweit möglich, alle Dezernate mindestens einmal durchlaufen werden. 5. Zu 11 (Leitung der Ausbildung) 5.1 Dem Ausbildungsleiter obliegt es insbesondere, den Gang der Ausbildung zu gestalten, Ausbildungspläne aufzustellen, sich zu überzeugen, dass die Beamten ordnungsgemäß ausgebildet werden, die Beschäftigungsnachweise ( 14) nach jedem Ausbildungsabschnitt zu überprüfen, die Abschnittszeugnisse ( 15) nach dem Muster der Anlage 1 zu überprüfen und bei unzureichenden Ergebnissen die notwendigen Maßnahmen vorzuschlagen, oder zu treffen, die Ausbildungszeugnisse ( 15) nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen, den Beamten zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. 5.2 Die als Ausbilder eingesetzten Beschäftigten sind auf Vorschlag des Ausbildungsleiters vom Leiter/Geschäftsführer der Ausbildungsbehörde zu bestellen. Den Ausbildern muss die Sinnhaftigkeit und Bedeutung der praktischen Ausbildung und ihre Eigenverantwortlichkeit bei der Beurteilung der Auszubildenden verdeutlicht werden. Insbesondere müssen die Ausbilder die Leistungen der Studierenden in den Zeugnissen ( 15) objektiv darstellen und bewerten. Die Ausbildungsleiter müssen der Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes angehören oder als vergleichbare Angestellte beschäftigt sein, die charakterliche Eignung, die fachliche und pädagogische Befähigung besitzen und das erforderliche Interesse für die Ausbildung der Studierenden aufbringen; Art. 14 BayBFHG gilt entsprechend. Die Funktionen des Ausbildungsleiters und seines Stellvertreters sollen im Geschäftsverteilungsplan ausgewiesen werden. 5.3 Die Ausbilder beschäftigen die ihnen zugewiesenen Beamten mit den regelmäßigen Arbeiten ihres Aufgabenbereichs und unterstützen sie dabei, überprüfen die Beschäftigungsnachweise ( 14) der Beamten hinsichtlich ihres Ausbildungsabschnitts, und leiten diese Unterlagen an den Ausbildungsleiter weiter, erstellen am Ende der Ausbildungsabschnitte Abschnittszeugnisse ( 15) und leiten diese Unterlagen an den Ausbildungsleiter weiter. 5.4 Die Ausbilder sind gehalten, Festlegungen des Ausbildungsleiters in Fragen der Ausbildung nachzukommen. Ferner sind sie verpflichtet, dem Ausbildungsleiter zu berichten, wenn bei Beamten Mängel in der Ausbildung auftreten. 6. Zu 12 (Überwachung der Ausbildung) Zur Überwachung der Ausbildung sind dem Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz die Ausbildungs- und Abschnittszeugnisse im Abdruck vorzulegen. Über nicht nur vorübergehende Mängel des Ausbildungsstandes, die dazu führen könnten, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wird, ist dem Staatsministerium unaufgefordert zu berichten.

4 7. Zu 13 (Pflichten der Beamten) 7.1 Die Beamten haben ihren Erholungsurlaub so zu nehmen, dass dadurch die Ausbildung, insbesondere die Teilnahme an den geschlossenen Fachlehrgängen, nicht beeinträchtigt wird. 7.2 Während der gesamten fachtheoretischen Ausbildung können die Beamten im Ausnahmefall bis zu drei Urlaubstage einbringen. 8. Zu 14 (Beschäftigungsnachweis) Der Beschäftigungsnachweis besteht aus dem Tagebuch, das gemäß den Anweisungen des Ministeriums zur Erfassung des Außendienstes zu erstellen ist, und enthält zusätzlich Unterlagen über die von dem Beamten bearbeiteten Vorgänge im Innendienst. 9. Zu 22 (Zulassung zur Prüfung) Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ist dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zuzuleiten, der über die Zulassung zur Prüfung entscheidet ( 13 APO). Anträge auf Nachteilsausgleich nach 38 APO sind rechtzeitig zu stellen. 10. Zu 28 (Aufstiegsbeamte) Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ist dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zuzuleiten, der über die Zulassung zur Prüfung entscheidet ( 13 APO). 11. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Ausbildungsrichtlinien treten am 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausbildungsrichtlinien für den technischen Gewerbeaufsichtsdienst in Bayern vom 22. Mai 1990 (AllMBl S. 546, berichtigt S. 578) außer Kraft. Schuster Ministerialdirektor EAPl 032 GAPl 0601 Anlage 1 Abschnittszeugnis Name: Vorname: Prüfungsjahrgang: Geburtsdatum: Dienstbezeichnung: Ausbildungsbehörde: Ausbildungsdezernat: Zeitraum: Fehlzeiten: (z.b. Krankheit) Ausdrucksfähigkeit Note1 1 :

5 Fachliche Leistung: Engagement Teamfähigkeit: Arbeitsmenge Arbeitsqualität (unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes) Sozialverhalten: (Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen, Bürgern etc). Gesamtnote: Bemerkung: (zwingend bei mangelhaft und ungenügend) Ort, Datum Unterschrift Erstellt: (Ausbilder) Geprüft: (Ausbildungsleiter) Anlage 2 Ausbildungszeugnis Name: Vorname: Prüfungsjahrgang: Geburtsdatum: Dienstbezeichnung: Ausbildungsbehörde: Ausbildungsdezernat: Zeitraum: Fehlzeiten: (z.b. Krankheit) Ausdrucksfähigkeit Note2 1: Fachliche Leistung: Engagement Teamfähigkeit: Arbeitsmenge Arbeitsqualität (unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes)

6 Sozialverhalten: (Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen, Bürgern etc). Gesamtnote: Bemerkung: (zwingend bei mangelhaft und ungenügend) Ort, Datum Unterschrift Erstellt: (Ausbilder) Geprüft: (Ausbildungsleiter) Eröffnet (Beamter) 1 [Amtl. Anm.:] 1 Bewertung entsprechend den Qualitätskriterien in der Orientierungsleitlinie für die Leistungsbewertung in der Ausbildung der Gewerbeaufsicht 2 [Amtl. Anm.:] 1 Bewertung entsprechend den Qualitätskriterien in der Orientierungsleitlinie für die Leistungsbewertung in der Ausbildung der Gewerbeaufsicht

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