Mitteilungen des Kreisbauernverbandes Pinneberg Nr. 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Mitteilungen des Kreisbauernverbandes Pinneberg Nr. 1"

Transkript

1 Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten. Mitteilungen des Kreisbauernverbandes Pinneberg Nr. 1 PVST, Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, C Jahrgang März 2010 Nachdem der Kreisvorsitzende Heinrich Schröder aus gesundheitlichen Gründen von seinem Amt als Kreisvorsitzender zurückgetreten ist, wurde am Lars Kuhlmann, Tangstedt, zum neuen Kreisvorsitzenden gewählt. Da Lars Kuhlmann bereits bisher Vorstandsmitglied war, wurde mit Thomas Schröder, Quickborn, ein weiteres Vorstandsmitglied gewählt. Der neue Kreisvorsitzende Lars Kuhlmann bewirtschaftet in Tangstedt einen ca. 100 ha großen Futterbau/Marktfruchtbetrieb. Kuhlmann hat nach seiner Ausbildung zum Landwirt die landwirtschaftliche Fachschule und die höhere Landbauschule in Bredstedt mit dem Abschluss als staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt besucht. Kuhlmann war Ortsvorsitzender, Kreisvorsitzender und Landesvorstandsmitglied im Landjugendverband. Er hat einen einjährigen Auslandsaufenthalt absolviert und wurde 2008 Repräsentant der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein für den Kreis Pinneberg. Auf dem Bild von links: das neu gewählte Vorstandsmitglied Thomas Schröder, Quickborn, der 2. stellvertretende Kreisvorsitzende Heinrich Jagemann, Moorrege, das Vorstandsmitglied Werner Kruse, Heede, der neue Kreisvorsitzende Lars Kuhlmann, Tangstedt, das Vorstandsmitglied Thomas Hell, Seester, der 1. stellvertretende Kreisvorsitzende Hans-Jürgen Haß, Seester. Nicht mit auf dem Bild ist das Kreisvorstandsmitglied Georg Kleinwort, Haselau

2 Sammelantrag Grünland- und Kuhprämie mit beantragen 1. Eine Grünlandprämie wird für Milcherzeugungsbetriebe mit Grünland für die Jahre 2010 und 2011 gewährt. Förderfähig sind dabei 3 Hektar Grünland je Kuh. Die Prämienhöhe wird voraussichtlich bei circa 35 Euro je Hektar Grünland liegen. 2. Eine Kuhprämie in Höhe von 21 Euro je Kuh wird für Milcherzeugungsbetriebe für die Jahre 2010 und 2011 gewährt. Die Maßnahme wird als De-minimis- Beihilfe gewährt, so dass hier je Betriebsinhaber die Obergrenze für diese Beihilfen (7.500 Euro innerhalb von drei Jahren) Anwendung findet. 3. Eine zusätzliche Grünlandprämie wird in Höhe von circa 20 Euro je He ktar Grünland gewährt. Damit wird das EU-Sofortprogramm für den Milchsektor umgesetzt, aus dem Deutschland rund 61 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu ermöglichen, werden dafür verfügbare Daten aus dem Jahr 2009 zugrunde gelegt. Diese Prämie wird von Amts wegen bis zum gezahlt, so dass keine eigene Antragstellung erforderlich ist. Prämienberechtigt ist der Betriebsinhaber eines landwirtschaftlichen Unternehmens, der den Betrieb zum bewirtschaftet hat, im Jahr 2009 einen gültigen Sammelantrag gestellt hat und im Dezember 2009 lt. HIT-Datenbank Kühe gehalten hat, für die er die Produktionsrichtung Milchkühe angegeben hat. Dabei werden maximal 3 Hektar Grünland je Kuh berücksichtigt. In bestimmten Sonderfällen (Vererbung/vorweggenommene Erbfolge, Betriebszusammenschlüsse oder - aufteilungen, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung) ist der Betriebsnachfolger auch dann prämienberechtigt, wenn zwar die Bedingungen hinsichtlich der Milchkuhhaltung im Dezember 2009 von ihm erfüllt wurden, der Sammelantrag im Jahr 2009 aber nicht von ihm, sondern noch von seinem Vorgänger gestellt wurde. Im Fall einer Betriebsaufteilung können beim Übernehmer die Grünlandflächen des Vorbewirtschafters anteilig entsprechend dem Umfang des übernommenen Kuhbestandes berücksichtigt werden. Sofern derartige Sonderfälle im Zeitraum zwischen der Sammelantragstellung 2009 und Ende Dezember 2009 vorliegen, sind entsprechende Nachweise erforderlich (z. B. Erbschein, Hofübergabevertrag). Um auch in diesen Fällen eine frühzeitige Auszahlung der zusätzlichen Grünlandprämie zu ermöglichen, wird eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem LLUR empfohlen. Im Sammelantrag 2010 sind nun die zu beantragenden Maßnahmen Grünlandprämie (Pkt. 1) und Kuhprämie (Pkt. 2) aufgenommen worden und müssen dort einzeln beantragt werden. Beide Prämien werden allen Milcherzeugern gewährt, die nachweisen können, dass sie im April 2010 Milch erzeugt und vermarktet haben und am einen Betrieb bewirtschaften. Der Nachweis der Milcherzeugereigenschaft wird durch die Kopie der Milchgeldabrechnung vom April 2010 (bei ausschließlicher Direktvermarktung eine Kopie der Neuberechnung der Direktverkaufsquote), die bis spätestens zum beim LLUR abzugeben ist, erbracht. Für beide Prämien gelten folgende Definitionen bzw. Prämienvoraussetzungen: Eine Kuh ist jedes weibliche Rind, das in der HIT-Datenbank im April 2010 registriert, mindestens einmal abgekalbt hat und keiner Fleischrasse angehört. Bis zum 31. Mai 2010 müssen die Meldungen korrekt auf der HIT- Datenbank vorliegen. Der durchschnittliche Kuhbestand ist die im Durchschnitt des Monats April 2010 gehaltene Zahl der Kühe von Rinderrassen, die für die Milcherzeugung in Betracht kommen und für die alle vorgeschriebenen Meldungen vorliegen. Ist die Milcherzeugung/der durchschnittliche Kuhbestand im April aus Gründen höherer Gewalt oder anderer außergewöhnlicher Umstände nicht möglich/verringert gewesen, wird (auf Antrag beim LLUR) zum Nachweis der Milcherzeugereigenschaft/des Durchschnittsbestandes der Monat vor Eintritt der Gründe höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände herangezogen. Die Grünlandprämie erhalten Milcherzeuger für ihre am im Sammelantrag beantragten Grünlandflächen. Zu den Grünlandflächen zählen alle Ackergras-, Kleegras- und Dauergrünlandflächen. Förderfähig sind dabei 3 Hektar Grünland je Kuh. Die Kuhprämie (Pkt. 2) ist eine Kopfprämie bezogen auf den durchschnittlichen Kuhbestand des Betriebes im April Diese Prämie ist eine nationale Beihilfe, die der so genannten De-minimis-Regelung im Agrarerzeugnissektor unterliegt. Beihilfen werden De-minimis-Beihilfen genannt, wenn der Beihilfewert (z.b. Kuhprämie) unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegt und diese Beihilfe keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten hat. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zur Grünlandund Kuhprämie auf der Antrags- CD. Antragsteller, die beabsichtigen, die Grünlandprämie (Pkt. 1) und Kuhprämie (Pkt. 2) zum 17. Mai diesen Jahres zu beantragen und Ihren Betrieb erst in dem Zeitraum 1. April bis 17. Mai gründen oder übernehmen, müssen Nachfolgendes beachten: Antragsberechtigt ist nur derjenige Milcherzeuger, welcher am 17. Mai Betriebsinhaber ist und im April 2010 Milch erzeugt, vermarktet und Kühe gehalten hat. Bei einer Betriebsübernahme zwischen 1. und 30. April 2010 wäre der Betriebsnachfolger vollständig antragsberechtigt bei der Grünlandprämie, wenn er eine Milchgeldabrechnung für seinen Betrieb noch aus dem April vorlegen kann. Die Kuhprämie bekommt er anteilig für den Zeitraum im April, in dem er Kühe gehalten hat. Bei Betriebsübernahmen in der Zeit vom 1.5. bis ist der Betriebsnachfolger aufgrund fehlender Voraussetzungen - die Milcherzeugereigenschaft wurde nicht durch ihn sondern durch den Vorbewirtschafter erfüllt - für die Grünlandund Kuhprämie nicht antragsberechtigt. Neben dem Milchsonderprogramm gibt es gegenüber dem Vorjahr folgende fachliche Änderungen: Betriebsinhaber erhalten keine Direktzahlungen, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, kleiner als ein Hektar ist unterliegen Betriebsprämie, Eiweißpflanzenprämie, Beihilfe für Stärkekartoffeln sowie der Grundbetrag der Grünlandprämie der Modulation. Dies bedeutet, dass diese Direktzahlungen im Jahr 2010 um 8 % gekürzt zur Auszahlung kommen. Betriebe, deren Auszahlungssumme über Euro liegt, werden zusätzlich um 4% gekürzt (2010=12%). Die Kürzung erfolgt erst ab einer Direktzahlungssumme in einem Kalenderjahr von Euro. Neu ist ab diesem Antragsjahr, dass Landwirte dem LLUR mitteilen müssen, wenn sie ihre Antragsflächen für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit selbst nutzen oder anderen zur Nutzung überlassen. Antragsteller auf Betriebsprämie müssen die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens 3 Tage vorher schriftlich beim LLUR anzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit, den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit. Eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit ist z.b. die Flächennutzung als Parkplatz bei einer Wochenendveranstaltung. 2 Pinneberger Bauernbrief 1/2010

3 Änderung der Milchquotenverordnung Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am Freitag, , der Änderung der Milchquotenverordnung zugestimmt. Nach dieser Verordnung werden die gemäß den Entscheidungen zum Health-Check beschlossenen Quotenaufstokkungen (5 x 1%) im laufenden Quotenjahr 2009/10 und ab dem kommenden Quotenjahren bis 2013/14 linear auf die Milcherzeuger verteilt. Im laufenden Quotenjahr 2009/10 erfolgt die Erhöhung um 1% rückwirkend zum 01. Februar Vorraussetzung für die Zuteilung der Erhöhung an einen Milcherzeuger ist, dass dieser im Februar 2010 Milch erzeugt und vermarktet (aktiver Milcherzeuger). Die vier folgenden Erhöhungsschritte werden jeweils zum 01. April der Jahre umgesetzt, wobei der Referenzzeitraum für die aktive Milcherzeugereigenschaft jeweils vom des betreffenden Quotenjahres reicht. Weiterhin verabschiedete der Bundesrat eine Entschließung zur künftigen Ausgestaltung der Milchquotenregelung. Entsprechend dem Antrag der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen bittet der Bundesrat in dieser Entschließung die Bundesregierung, zum nächstmöglichen Übertragungsstellentermin die rechtlichen Vorraussetzungen für eine bundesweite Handelbarkeit von Milchquoten zu schaffen und das bestehende System von Beschränkungen und Fristen zu befreien. Die Bundesregierung hat jedoch in der vorbereitenden Sitzung des Agrarausschusses des Bundesrates eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass sie ein Mehrheitsvotum zu lasten der neuen Bundesländer in dieser Frage nicht für akzeptabel hält. Ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt diese Entschließung durch eine weitere Änderung der Milchquotenverordnung umgesetzt wird, bleibt daher zunächst abzuwarten. Zahlungsansprüche Beginn der Gleitphase Ab dem beginnt die Gleitphase der Zahlungsansprüche auf einen Endbetrag 2013 von 358,83. Wie sich Ihre Zahlungsansprüche entwickeln, können Sie individuell online in der Zentralen InVeKoS Datenbank (ZID) überprüfen. Um sich einzuloggen, müssen Sie sich mit Ihrer Betriebsnummer und einem speziellen PIN-Code in der ZID anmelden ( Dort können Sie unter Zahlungsanspruchskonto sehen, wie sich die Zahlungsansprüche in 2010, 2011, 2012 und 2013 angleichen. So wird z. B. der Akkerzahlungsanspruch von 304,61 im Jahre 2010 auf 310,03, im Jahre 2011 auf 320,88, im Jahre 2012 auf 337,14 bis zum Jahre 2013 auf die endgültigen Höhe von 358,83 steigen. Ulrich Goullon Schleswig-Holstein e.v. Diese Gleitphase ist mit der Agrarreform 2003 beschlossen worden und führt im Jahre 2013 dazu, dass alle Zahlungsansprüche den gleichen Wert haben. Zudem steigt die Modulation im Jahre 2010 auf 8 %, 2011 auf 9 %, 2012 auf 10 % und 2013 auf 11 % an. Überprüfen Sie bitte auch, ob die Anzahl der Zahlungsansprüche noch mit der beihilfefähigen Fläche übereinstimmt. Sollten Sie zu viele Zahlungsansprüche haben bzw. zu wenige, können Sie bis zum 15. Mai 2010 Zahlungsansprüche veräußern bzw. erwerben. Für Rückfragen steht Ihnen die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung. Neue bzw. geänderte CC-Anforderungen 1. Erosionsvermeidung Die neuen flächenspezifischen Bestimmungen nach der Direktzahlungen Verpflichtungenverordnung treten zum 1. Juli 2010 in Kraft. Sie gelten für die im Erosionskataster als erosionsgefährdet eingestuften Flächen also erstmals für die Bestellung im Herbst 2010 bzw. im Frühjahr Erhalt organischer Substanz Die Vorschrift zum Erhalt der organischen Substanz im Boden ist überarbeitet worden. Der wesentliche Inhalt ist unverändert. Es bleibt also dabei, dass entweder mindestens drei verschiedene Kulturen mit einem Anteil von mindestens 15 % angebaut werden müssen oder die Einhaltung der bestimmten Grenzwerte anhand einer Humusbilanz oder durch Bodenuntersuchungen nachgewiesen wird. Neu sind folgende Punkte: Die Pflicht zum Erhalt der organischen Substanz gilt nun außerdem als erfüllt, wenn auf den Ackerflächen ausschließlich Humus mehrende oder zumindest nicht Humus zehrende Kulturen gemäß Anlage 4 der Verordnung angebaut werden (Eiweißpflanzen, Ölsaaten und Mais jeweils ausschließlich zur Körner- oder Kolbennutzung sowie Ackerflächenstilllegung, mehrjähriges Ackerfutter auch zur Samenvermehrung und Grünbrache). Der Entzugs-Grenzwert von - 75 kg C/ha/a gilt nicht erst bei Vorliegen von drei Humusbilanzen, sondern schon bei einer Humusbilanz. Wird dabei der Grenzwert in einem Jahr unterschritten, so ist die Verpflichtung dennoch erfüllt, soweit dieser bei einer Mittelwertbildung dieses Jahres mit dem vorangegangenen oder mit den beiden vorangegangenen Jahren eingehalten wird. Im Ergebnis kann es also wieder zu einem Dreijahresschnitt kommen, soweit für die vorangegangenen beiden Jahre Humusbilanzen vorliegen. Werden die Grenzwerte nicht eingehalten, ist eine Pflichtberatung nicht mehr vorgesehen. Das bedeutet allerdings auch, dass mit der Grenzwertüberschreitung der CC-Verstoß unvermeidlich vollendet ist. Der Nachweis eines dreijährigen Kulturwechsels auf jeder Fläche (statt dreier Kulturen im Betrieb in einem Jahr) ist nur noch ausreichend, wenn die gesamte Akkerfläche im Wechsel mit anderen Betrieben bewirtschaftet wird. 3. Beregnungserlaubnis Entnimmt der Betriebsinhaber aus Grundwasser- und Oberflächengewässern Wasser, muss er nachweisen, dass eine dafür erforderliche Erlaubnis vorliegt. Das MLUR ist der Auffassung, dass grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich ist. Wir bemühen uns zurzeit darum, dass im Rahmen der Novellierung des Landeswassergesetzes die Beregnung erlaubnisfrei gestellt wird, können aber noch nicht einschätzen, ob dies gelingt. 4. Gewässerrandstreifen Ab dem 1. Januar 2012 wird die Einhaltung von Gewässerrandstreifen, die aufgrund der EU- Nitratrichtlinie eingeführt sind, cross-compliance-relevant. Die EU-Nitratrichtlinie ist in Deutschland insoweit durch die Düngeverordnung umgesetzt. Eine Verschärfung ergibt sich durch die neue Anforderung nicht, da die Einhaltung der Gewässerabstände nach Düngeverordnung bereits jetzt cc-relevant ist. Stephan Gersteuer Schleswig-Holstein e. V / Pinneberger Bauernbrief 1/2010 3

4 Nicht auf die leichte Schulter nehmen Reparaturarbeiten unter angehobenen Anbaugeräten können tödlich sein, wenn sie nicht ausreichend abgesichert werden. Lose Bauteile sollen befestigt, eine Verstopfung entfernt oder eine Störung mal eben schnell behoben werden. Nicht selten wird dabei im Eifer des Gefechts auf sicheres Abstützen der Maschinen verzichtet. In angehobener Position der Heckkhydraulik wird dann die Maschine repariert, obwohl es verboten ist, Arbeiten unter angehobenen Lasten ohne Absicherung vorzunehmen. Absperrventile in der Hydraulik oder provisorische Abstützungen sind zum Absichern nicht ausreichend. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Unkundige die Hydraulik in der Schlepperkabine steuern. Ebenso ist jederzeit ein Schlauchbruch oder ein Bruch im Ober- und Unterlenkerbereich möglich. Daher darf auch bei spontanen Störungsbeseitigungen auf dem Acker oder der Straße auf keinen Fall auf eine sichere Abstützung verzichtet werden. In solchen Situationen muss die entsprechende Zeit investiert werden, um das richtige Material zu beschaffen, wenn dies vor Ort nicht verfügbar ist. Die Zugmaschine ist zusätzlich gegen irrtümliches Starten zu sichern, indem der Zündschlüssel abgezogen wird. Um eine größtmögliche Sicherheit bei diesen Arbeiten zu gewährleisten, sind Abstützungen in Profi-Qualität erforderlich. Diese Produkte zeichnen sich durch massive Bausweise und eine komfortable Bedienbarkeit aus. Profi-Produkte sind mit einem GS-Zeichen sowie einer Tonnenbelastungsangabe versehen. Daher ist es wichtig zu wissen, mit welchen Belastun- gen im Ernstfall zu rechnen ist, um die richtigen Abstützungen zu wählen. Die Zugmaschine muss gegen Wegrollen durch Anziehen der Handbremse und Unterlegkeile vor den Rädern gesichert werden. Bei breiten Anbaugeräten sollten zwei Unterstellböcke verwendet werden, um ein Kippeln der Maschine zu vermeiden. Beim Abstützen ist unbedingt auf eine geeignete Aufstellfläche zu achten. Diese muss eben und fest sein, so dass Unterstellböcke nicht kippen oder einsacken können. Auf weichen Untergründen müssen stabile Holzbohlen oder massive Stahlplatten benutzt werden. Wird mit scharfen oder spitzen Werkstücken hantiert, wie zum Beispiel mit Pflugbauteilen oder Kreiseleggenzinken, ist zusätzlich geeignete Schutzausrüstung zu tragen. Sicherheitsschuhwerk mit Stahlkappe und Schutzbrillen werden in der Landwirtschaft ohnehin üblicherweise getragen. Auch so genannte Anstoßkappen werden empfohlen. Diese sehen aus wie herkömmliche Baseballkappen, sind jedoch innen mit einer Kunststoff- oder Schaumstoffverkleidung versehen. Anstoßkappen nach der DIN EN 812 können überall dort eingesetzt werden, wo keine Gefahren durch herabfallende Gegenstände bestehen, sondern lediglich der Kopf gegen das Anstoßen geschützt werden soll. Genauso wichtig sind sogenannte Mechanikerhandschuhe. Sie ermöglichen Arbeiten mit kleineren Werkzeugen und Schrauben, bei denen ein gewisses Fingerspitzengefühl erforderlich ist. Hier wird die komplette Hand geschützt, jedoch sind Daumen, Zeigefinger und Mittelfinger zur Hälfte frei. Michael Voss, Betriebsrevisor der LBG Beihilfe für BTV8-Impfung BHV1-Bescheinigung erforderlich 23.April 2010 Der Tierseuchenfonds gewährt für die seit diesem Jahr auf freiwilliger Basis erfolgende BTV8- Impfung eine Beihilfe. In dem Zeitraum vom wird für durchgeführte Bestandsimpfungen eine Beihilfe in Höhe von 1 je geimpften Rind und 0,50 je geimpften Schaf oder geimpfter Ziege gewährt. Die Beihilfe wird vom Tierseuchenfonds an den Tierarzt ausbezahlt. Die im Lande tätigen Tierärzte sind mit entsprechenden Unterlagen angeschrieben worden. Die Unterlagen enthalten alle notwendigen Informationen sowie ein Blanko-Formular, mit dem der Landwirt seine Beihilfeansprüche an den von ihm beauftragen Impf-Tierarzt abtritt. Diese Abtretungserklärung ist zwingend notwendig, damit die Beihilfe an den Tierarzt ausbezahlt werden kann. Die Tierärzte sind verpflichtet, in der zu erstellenden Rechnung an den Tierhalter den vom Tierseuchenfonds erhaltenden Beihilfebetrag auszuweisen und von der Gesamtsumme in Abzug zu bringen. Damit ist sicher gestellt, dass der Tierhalter nachvollziehen kann, in welcher Höhe Beihilfen für seine Bestandsimpfung gezahlt wurden. Die Höhe der Beihilfe ist so festgelegt, dass damit der Impfstoffbezug in der Regel abgedeckt sein sollte. Die zeitliche Begrenzung der Beihilfegewährung hat folgenden Hintergrund: Der aus der Impfkampagne 2009 im Lande noch vorhandene Impfstoff, der bereits vom Tierseuchenfonds bezahlt wurde, sollte nach Einschätzung der Veterinärverwaltung bis zum 15. März verimpft sein. Daher ist der Beginn des Beihilfeverfahrens auf den 15. März gelegt worden. Um eine sichere Immunisierung der Bestände für die Hauptinfektionszeit im Spätsommer sicher zu stellen, ist eine Impfung der Bestände bis vorzunehmen. Von daher ist das Ende des Beihilfeverfahrens auf diesen Zeitpunkt gelegt worden. Später durchgeführte Impfungen werden von dem Beihilfeverfahren dann nicht mehr erfasst. 4 Pinneberger Bauernbrief 1/2010

5 Mit KKL den Überblick behalten im Wirrwarr der Vorschriften Bekanntlich ist die volle Auszahlung der EU-Prämien an die Einhaltung aller in den Cross Compliance Vorschriften geforderten Bedingungen geknüpft. Es handelt sich um ein umfangreiches Regelwerk in den Bereichen Naturschutz, Tierschutz, Lebensmittelhygiene und Dokumentationspflichten. Die Einhaltung der Vorschriften wird systematisch vom zuständigen LLUR überprüft. Daneben führen auch andere Fachbehörden anlassbezogene Kontrollen durch, die auch CC-relevante Sachverhalte umfassen. Um bei all diesen Vorschriften den Überblick zu behalten, bietet der seinen Mitgliedern das Kriterien Kompendium Landwirtschaft (KKL) an. KKL erzeugt eine betriebsindividuelle Checkliste, die dem Landwirt einen Leitfaden für alle in seinem Betrieb zu beachtenden CC- und Fachrechts-Kriterien an die Hand gibt. Daneben werden auch alle in der Landwirtschaft anzutreffenden Zertifizierungssysteme wie etwa QM oder QS sowie die Vorschriften, die im Ökolandbau einzuhalten sind, erfasst. Mit der Checkliste ist man also in der Lage, im Wege der Eigenkontrolle seinen Betrieb zu durchleuchten. Verstöße stellen einerseits eine Verletzung der CC-Vorschriften dar und haben Kürzungen der Direkt- zahlungen zur Folge, andererseits stellen sie oftmals auch eine Verletzung des Landesrechts dar und gelten dann zusätzlich als bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeiten. Um diese Liste erstellen zu können, braucht man verschiedene Angaben zum Betrieb, die in einem Erfassungsbogen erhoben werden. Die Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Datenblattes ist gleichzeitig ein unbefristeter Auftrag an den eine jährliche Checkliste zu erstellen. Dieser Auftrag muss von Ihnen aktiv widerrufen werden, wenn Sie keine weitere Checkliste mehr wünschen, ansonsten erhalten Sie automatisch jährlich eine neue und kostenpflichtige Liste. Um diesen Auftrag fehlerfrei ausführen zu können, sind aktuelle Daten des Betriebes erforderlich. Die Erfahrung der letzten Jahre hat zudem gezeigt, dass in vielen Fällen eine vor-ort-beratung durch den anzuraten ist. Mithilfe eines erfahrenen Beraters lassen sich Missstände schnell erkennen und Problemlösungen finden. Wenden Sie sich bei Bedarf an die Kreisgeschäftsstelle. Peter Mau-Hansen Schleswig-Holstein e.v. Agrardieselanträge 2009 Für das Verbrauchsjahr 2009 stehen die neuen Agrardieselanträge online unter zum Ausdrucken bzw. zum online ausfüllen zur Verfügung. Auf der Homepage des es Schleswig-Holstein können Sie unter unter der Rubrik Downloads ebenfalls die Links zu den Agrardieselanträgen bekommen. Sollten Sie diese Möglichkeiten nicht nutzen können, liegen für Sie Anträge in der Geschäftsstelle zur Abholung bereit. Seit dem Jahr 2005 werden aufgrund der Auffassung der Finanzverwaltung Umsätze von landwirtschaftlichen Pensionspferdehaltungsbetrieben im Rahmen der Regelbesteuerung erfasst. Da Empfänger dieser erbrachten Leistungen normalerweise Privatpersonen waren, führte diese Änderung dazu, dass im Regelfall der Inhaber des Pensionspferdehaltungsbetriebes die Umsatzsteuer über eine Preiserhöhung nicht an seine Einsteller weiterreichen konnte. Somit hatten die Landwirte im Ergebnis die Umsatzsteuer zu tragen. Wie Ihnen bekannt ist, wird die gesamte Verbrauchsmenge berücksichtigt und der Selbstbehalt ist weggefallen. Dieser Erfolg des es bringt bares Geld auf die Höfe. Im letzten Jahr wurde die Meldefrist für das Verbrauchsjahr 2008 einmalig bis verlängert. Für das Verbrauchsjahr 2009 ist die Antragsfrist wieder auf den alten Zeitraum zurückgeführt worden und endet am 30. September Für Rückfragen steht Ihnen die Geschäftsstelle gern zur Verfügung. Umsatzsteuerpauschalierung Pensionspferdehaltung Nunmehr sind zwei Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, die die Frage zum Inhalt haben, ob diese Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach 24 UStG unterfallen. Das bedeutet, dass für pauschalierungswillige Pensionspferdebetriebe möglichst alle Umsatzsteuerveranlagungen, in denen die Pensionspferdehaltung der Regelbesteuerung unterworfen wurde, bis zur Entscheidung des BFH offen gehalten werden sollten. Pinneberger Bauernbrief 1/2010 5

6 CC-Anforderung bei Pferdehaltung Auch Pferdehalter müssen sich mit dem Themenkomplex Cross Compliance und Lebensmittelsicherheit auseinander setzen. Warnsholz GmbH + Co. Warnsholz seit 1914 ALTAUTOENTSORGUNG Recycling seit 95 Jahren Wir kaufen: Schrott und Blech/ Alte Landmaschinen Metalle wie Kupfer, Zink, Alu, Blei, Messing usw. Annahmezeiten: Montag - Donnerstag Uhr Uhr Freitag bis Uhr Sie erreichen uns über die alte B 5 im Industriegebiet Nord III zwischen Sibirien und Hahnenkamp. Robert - Bosch - Straße Elmshorn Telefon CVX Effizient, stufenlos, sparsam: Made in Austria 5 Modelle von 141 bis 196 PS (104 bis 144 kw) 25 % Drehmomentanstieg und 25 PS Boost-Leistung Reduzierte Motordrehzahl 4 Zapfwellengeschwindigkeiten Serie / Aktive Stillstandsregelung CASE IH. FÜR ALLE, DIE MEHR ERWARTEN. Sollten auf dem landwirtschaftlichen Betrieb Pferde gehalten werden, empfehlen wir, im Equidenpass einen Zusatzvermerk aufzunehmen, dass die Tiere nicht der Fleischerzeugung dienen. Hintergrund ist, dass ansonsten die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel dokumentiert werden muss. Dieses ist aufgrund der Lebensmittelsicherheit notwendig und CC-relevant. Weiter ist für die Pferde ein Arzneimittelbuch zu führen. Hier sollen alle Aufzeichnungen über die medizinische Behandlung dokumentiert werden. Pferde, die vornehmlich zu Sport und Freizeitgestaltung gehalten werden, gelten als nicht landwirtschaftliche Nutztiere. Um Probleme bei Betriebsüberprüfungen zu vermeiden, ist es wichtig, den o. g. Vermerk in den Equidenpass aufzunehmen. Finanzierung durch Überzeugen Sie sich selbst davon fordern Sie Prospektmaterial an oder kommen Sie zu einem unverbindlichen Informationsgespräch nach Dägeling Gewerbegebiet Kastanienweg 4 Tel.04821/ Fax04821/ Mobil: Henning Lutz 0172 / Landwirtschaftszählung 2010 Die Landwirtschaftszählung 2010 ist eine Totalerhebung bei allen Betrieben ab fünf Hektar bzw. ab bestimmten Tierzahlen und Sonderkulturen auch bei kleinerer Fläche. Sie liefert ca. alle 10 Jahre eine umfassende und aktuelle Situationsaufnahme in der Landwirtschaft, sowohl auf Kreis- und Gemeindeebene als auch für die Länder und das Bundesgebiet insgesamt. Die Erhebung erfolgt durch das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein über die Gemeinden bzw. Ämter mit Hilfe von Erhebungsbeauftragten. Bei der Landwirtschaftszählung, welche im Wirtschaftsdünger - dazu gehören auch Biogasgärreste - müssen laut Düngemittelverordnung gekennzeichnet werden, wenn sie an andere Betriebe abgegeben werden. Eine Kennzeichnung der Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn eine Menge von weniger als einer Tonne pro Kalenderjahr an Dritte zum dortigen Verbrauch abgegeben wird. Ist der Empfänger Landwirt und bringt er die übernommene Menge auf seinen Flächen aus, erhöht sich die Kennzeichnungsfreigrenze sogar bis 200 t Frischmasse pro Kalenderjahr. In allen anderen Fällen sollte vor dem Abgeben eine Untersuchung des Wirtschaftsdüngers durchgeführt werden. Die Häufigkeit der Analyse wird durch die Verordnung nicht vorgeschrieben und liegt daher im Ermessen des Abgebers. Bei einer Kontrolle dürfen die Gehalte aber nur innerhalb bestimmter Toleranzgrenzen von den angegebenen Werten abweichen. Daher empfiehlt sich eine Analyse in regelmäßigen Abständen und Frühjahr 2010 durchgeführt wird, wird die wirtschaftliche Situation in der Landwirtschaft sowie im Pflanzenbau und der Viehhaltung erfragt. Zusätzlich sind erstmals Fragen zu Bewirtschaftungs- und Produktionsmethoden in den Fragebogen aufgenommen worden. Der konnte erreichen, dass zur Entlastung der befragten Landwirte soweit wie möglich Verwaltungsdaten genutzt werden, wie zum Beispiel Rinderdaten aus der HIT, Flächenangaben aus den Sammelanträgen oder Investitionsförderhilfen aus der Agrarverwaltung. Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern bei Abgabe an andere Betriebe z.b. dann, wenn die Fütterung im Betrieb verändert wird. Zu untersuchen ist auf den Nährstoffgehalt von Stickstoff, Phosphat und Kalium sowie auf weitere Nährstoffe wie u. a. Bor, Kupfer, Zink oder Calcium, wenn diese bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Die LUFA Kiel plant, den Landwirten neben der Untersuchung der erforderlichen Nährstoffe anzubieten, auf Wunsch dem Untersuchungsergebnis die erforderliche Deklaration beizufügen. Bislang stehen die Kosten für Analyse und Deklaration aber nicht fest. Für Betriebe, die ihre Wirtschaftsdünger in anderen Laboren untersuchen lassen oder das Angebot der LUFA nicht nutzen wollen, haben wir auf der Grundlage der Düngemittelverordnung ein Formblatt erstellt, in das die erforderlichen Untersuchungsergebnisse eingetragen werden können. Maike Newe Schleswig-Holstein e.v. 6 Pinneberger Bauernbrief 1/2010

7 Mitteilungen des Land-Frauenverbandes Kreis Pinneberg e.v. Gleich zu Beginn des neuen Jahres gab es am 11. Januar die Jahreshauptversammlung vom Land-Frauenverband Kreis Pinneberg in der Gaststätte Sibirien in Elmshorn. Trotz des verheerenden Schneetreibens machten sich 27 stimmberechtigte Land- Frauen auf den Weg zum Versammlungsort. Satzungsgemäß wurde Maren Ahrens vom OV Quickborn für die Restzeit von zwei Jahren zur 1. Vorsitzenden gewählt. Gertrud Engelbrecht wurde zur 2. stellvertretenden Vorsitzenden und Angelika Hachmann zur Schriftführerin wiedergewählt. Es wurde einstimmig beschlossen, das Team der Beisitzerinnen von zwei auf drei zu erweitern. Gewählt wurden Christa Dreier vom OV Pinneberg, Petra Poethke vom OV Hörnerkirchen und Ulrike Rösch vom OV Nordende. Alle Wahlen verliefen einstimmig. Besonders stimmungsvoll wurde es dann bei der Verabschiedung von Marga Trede als Kreisvorsitzende. Sie gab ihren Vorsitz nach 10jähriger Tätigkeit auf, um mehr Zeit für ihr Amt als Präsidentin des LFV Schleswig-Holstein zu haben. Gertrud Engelbrecht ließ diese Zeit in einer sehr launigen Rede noch einmal Revue passieren und überreichte ein Abschiedsgeschenk. Auch Marga Trede verabschiedete ihre Beisitzerinnen Silke Plüschau und Heidi Kieselbach nach vierjähriger Amtszeit mit einem Gedicht, Blumen und Präsenten. Erst danach konnte auf das Wohl aller angestoßen werden. Als Vorausschau rechtzeitig für den Terminkalender sind folgende Veranstaltungen vorzumerken: Der LandFrauenTag 2010 für Schleswig-Holstein am Dienstag, den 4. Mai 2010 in der Holstenhalle in Neumünster. Einlass ab Uhr, Beginn Uhr. Es spricht die uns allen aus dem Fernsehen bekannte Moderatorin Alida Gundlach über das Thema Miteinander oder gar nicht Wie Generationen voneinander profitieren können. Am 20. August 2010 findet der KreisLandFrauenTag im Rinderstall in Haseldorf statt. Festrednerin ist Antje Balters aus Bremen mit dem Thema Wie Frauen miteinander umgehen, von Stutenbissigkeit und Busenfreundin. Zu beiden Veranstaltungen dürfen auch gern Gäste mitgebracht werden. Bei unseren 9 Ortsvereinen im Kreis Pinneberg gab es nur ein paar Veränderungen im Vorstand: Beim LFV Elmshorn u.u. e.v. wurde Maren Kruse zur 1. Vorsitzenden gewählt. Gertrud Engelbrecht wurde nach 16 Jahren als Vorsitzende verabschiedet. 1. stellvertr. Vorsitzende wurde Gudrun von Drahten, 2. stellvertr. Vorsitzende Inge Hell. Wiederwahl: Kassenwartin Erika Frings, neue Schriftführerin Sigrid Pingel und die Beisitzerinnen Luise Steen und Hannelore Abel. Beim LFV Haseldorf u.u. e.v. wurde dieses Jahr als 1. Vorsitzende im 3-er Team Inga Marckmann gewählt. Schriftführerin wurde Anneliese Möckel, stellvertr. Kassenwartin Renate Paelchen und Beisitzerin Birgit Tronnier. Beim LFV Quickborn u.u. e.v. wurde als neue 1. Vorsitzende Maren Klepper gewählt. Diesen Posten hatte Frauke Schröder 8 Jahre inne, nachdem sie vorher schon viele Jahre dem Vorstand angehörte. 1. Stellvertretende Vorsitzende wurde Maren Ahrens, neu dazu kamen die 1. Schriftführerin Martina Mohr, 2. Kassenführerin Silke Krohn und 2. Beisitzerin Astrid Kölln. Der neue Quickborner Vorstand mit der Kreisvorsitzenden Maren Ahrens (2. v. links) Die letzte Veranstaltung als JHV bei den Ortsvereinen fand beim LFV Hörnerkirchen u.u. statt. Es gab keine Veränderungen im Vorstand. So konnte unsere neue Kreisvorsitzende Maren Ahrens in ganz entspannter Runde dem Programmablauf folgen. Sie hatte sich bei allen Vereinen der Reihe nach den Mitgliedern vorgestellt und dort die Neuwahlen begleitet. Am 4. März fand die Vertreterinnenversammlung des Land- Frauenverbandes Schleswig- Holstein im Konzertsaal des Kieler Schlosses statt. Als Gäste wurden u.a. begrüßt Frau Ministerin Dr. Juliane Rumpf, die Schirmherrin der SHZ Aktion ist und Herr Dr. Richter, dessen Zei- tungsverlag die SHZ Aktion ein Jahr lang monatlich mit Berichten unsere 12 Kreisverbände des Landes vorstellt. Die Goldene Ehrennadel des Landesverbandes erhielt Marga Trede für 12 Jahre Arbeit im Kreisvorstand, 10 Jahre davon als Vorstandsvorsitzende. Sie hat neue Strukturen in den Verein gebracht und die Weiterbildung der LandFrauen in Seminaren wegweisend auch für andere Vereine angeleitet. Für ihre 16 Jahre Arbeit als Ortsvorsitzende wurde Gertrud Engelbrecht mit der Silbernen Scheibe und Frauke Schröder für 8 Jahre Ortsvorsitzende mit der Silbernen Biene mit den Schleswig-Holsteinfarben ausgezeichnet. Besonders erwähnt wurde, dass die LandFrauen des Kreises Pinneberg im Jahr 2009 mit 51 neuen Mitgliedern landesweit führend sind. Vorstand Hörnerkirchen u.u. Elke Kölle, Lore Harm, Brunhilde Vagt Abschließen möchte ich mit den Grußworten von Marga Trede: Die Zukunft ist nicht grau, die Zukunft ist bunt, man kann Zukunft bauen. Sie wünscht sich für die Zukunft den 10. Ortsverein des Kreises auf Helgoland. Christa Dreier Junghennen 1a Qualität ganzjährig frei Haus Knebusch Hermannshöhe Kellinghusen Tel: Pinneberger Bauernbrief 1/2010 7

8 Betriebs- und Haushaltshilfe: Neue Erstattungsbeträge 24-Stunden-Frist dauerhaft gelockert Stellt die LSV keine Ersatzkraft als Betriebs- und Haushaltshilfe zur Verfügung, können die Kosten für eine selbst beschaffte Kraft bis zu einem seit Jahresbeginn neuen Höchstbetrag von maximal 9,50 Euro je Einsatzstunde erstattet werden. Mit dem Erstattungsbetrag sind alle Aufwendungen, einschließlich etwaiger Fahrkosten, abgegolten. Die neuen Grundsätze berücksichtigen insbesondere die Strukturunterschiede der landwirtschaftlichen Betriebe und bilden den verbindlichen Rahmen für die LSVen. Sie können abgerufen werden unter > Leistungen > Betriebs- und Haushaltshilfe > Grundsätze zur Beurteilung der Erforderlichkeit. Die Informationen zur Lebensmittelkette brauchen auch künftig nicht 24 Stunden vor Ankunft der Schlachttiere im Schlachthof vorliegen. Einer entsprechenden Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hat der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit zugestimmt. Danach dürfen die Informationen den Schlachthof auch weiterhin über die Standarderklärung zeitgleich mit den Schlachttieren erreichen. Die bestehende, jedoch zum auslaufende Übergangsregelung wird mit der neuen Verordnung zu einer unbefristeten Dauerregelung. Damit wird einer zentralen Forderung des DBV nachgekommen. Der Weg zur Geschäftsstelle Kreisbauernverband Pinneberg Elmshorner Str Breitenburg-Nordoe Tel.: Fax: kbv.pi@bauernverbandsh.de Sprechstunden: Montag, Mittwoch, Freitag Uhr (möglichst telefonische Anmeldung) sonst nach Vereinbarung Landwirtschaftliche Krankenkasse Sprechstunden: Dienstag Uhr Anpassungen der Wasserschutzgebietsverordnungen an die Düngeverordnung Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat die Wasserschutzgebietsverordnungen im Lande an die geänderte Düngeverordnung angepasst. Der wurde vor mehr als einem Jahr bereits mündlich hierzu angehört. Die Änderungsvorschläge wurden seinerzeit weitestgehend übernommen. Aufgrund dieser Anpassung sind auch die Ausgleichszahlungen gesenkt worden, da die höheren Anforderungen der geänderten Düngeverordnung dazu geführt haben, dass sich der Unterschied zwischen den Auflagen in den Wasserschutzgebieten und außerhalb der Wasserschutzgebiete verringert hat. Das Ministerium konnte auf eine Beteilung der Betroffenen vor Erlass der geänderten Wasserschutzgebietsverordnungen verzichten, da nur eine Anpassung an geltendes Recht erfolgte und die Betroffenen keine höheren Auflagen als vorher beachten müssen. Pinneberger Bauernbrief Herausgeber: Schleswig-Holstein e.v. Kreisbauernverband Pinneberg Breitenburg-Nordoe Elmshorner Str. 46 Tel / Fax / Redaktion: Jochen Schmidt Gesamtherstellung und Anzeigenverwaltung: Partner Werbung & Druck GmbH Pinneberg, Gehrstücken 3 Tel / Erscheinung: alle 3 Monate Wir wünschen all unseren Lesern ein schönes Osterfest! 8 Pinneberger Bauernbrief 1/2010

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott?

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott? ' Informationen für den Wahlkreis 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005 Deutscher Bundestag Unter den Linden 50 11011 Berlin Tel.: (030) 227-73 303 Fax: (030) 227-76 303 ulla.burchardt@bundestag.de Wahlkreisbüro

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern

SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern Führerschein alleine reicht nicht mehr Wer bisher seinen Lebensunterhalt mit dem Lenken von Lkw s über 3,5 t hzg verdienen wollte, brauchte außer

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Die Ärztekammer Hamburg ist nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für die Ausbildung im Beruf Medizinische/r Fachangestellte/r

Mehr

Richtlinien des Elternbeirats am Gymnasium Wendelstein Zuschüsse zu Klassenfahrten bei finanzieller Notlage

Richtlinien des Elternbeirats am Gymnasium Wendelstein Zuschüsse zu Klassenfahrten bei finanzieller Notlage Richtlinien des Elternbeirats am Gymnasium Wendelstein Zuschüsse zu Klassenfahrten bei finanzieller Notlage 1. Grundsatz a. Der Elternbeirat und der Förderverein des Gymnasiums Wendelstein unterstützen

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen

Mehr

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin: Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung

Mehr

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses

Mehr

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

swb-förderprogramm PEDELECS UND CO. Ihr Förderprogramm für leichte Elektrofahrzeuge mit Lithium-Ionen-Akku-Technologie JETZT BIS ZU SICHERN!

swb-förderprogramm PEDELECS UND CO. Ihr Förderprogramm für leichte Elektrofahrzeuge mit Lithium-Ionen-Akku-Technologie JETZT BIS ZU SICHERN! swb-förderprogramm PEDELECS UND CO. Ihr Förderprogramm für leichte Elektrofahrzeuge mit Lithium-Ionen-Akku-Technologie JETZT BIS ZU 100 SICHERN! Ihr Förderprogramm für leichte Elektrofahrzeuge mit Lithium-Ionen-Akku-Technologie

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

HAUSHALTS- GROSSGERÄTE

HAUSHALTS- GROSSGERÄTE swb-förderprogramm HAUSHALTS- GROSSGERÄTE Ihr Förderprogramm für energieeffiziente Haushaltsgroßgeräte JETZT BIS ZU 100 SICHERN! Ihr Förderprogramm für energieeffiziente Haushaltsgroßgeräte Auf einen Blick:

Mehr

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind:

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: - Upgrade auf FLOWFACT Version Performer CRM 2014 R2 (ab Juli erhältlich) - Mindestens SQL Server 2005 - vorhandene Installation von.net

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Mandant in den einzelnen Anwendungen löschen

Mandant in den einzelnen Anwendungen löschen Mandant in den einzelnen Anwendungen löschen Bereich: ALLGEMEIN - Info für Anwender Nr. 6056 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein 2. FIBU/ANLAG/ZAHLUNG/BILANZ/LOHN/BELEGTRANSFER 3. DMS 4. STEUERN 5. FRISTEN

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Excel Arbeitszeiterfassung

Excel Arbeitszeiterfassung Dokumentation Arbeitszeiterfassung Version 2013 08 19 4.1 DE Excel Arbeitszeiterfassung Dokumentation Copyright (C) 2007 2013, stallwanger IT.dev process and controlling. All rights reserved. 1 Vorwort

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

104 WebUntis -Dokumentation

104 WebUntis -Dokumentation 104 WebUntis -Dokumentation 4.1.9.2 Das elektronische Klassenbuch im Betrieb Lehrer Aufruf Melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort am System an. Unter den aktuellen Tagesmeldungen erscheint

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur: LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene

Mehr

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.

Mehr

Satzung des Fördervereins der

Satzung des Fördervereins der 2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses. Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Fachhochschule Fulda. Bedienungsanleitung für QISPOS (Prüfungsanmeldung, Notenspiegel und Bescheinigungen)

Fachhochschule Fulda. Bedienungsanleitung für QISPOS (Prüfungsanmeldung, Notenspiegel und Bescheinigungen) Fachhochschule Fulda Bedienungsanleitung für QISPOS (Prüfungsanmeldung, Notenspiegel und Bescheinigungen) Inhaltsverzeichnis 1. Vorgehensweise bei der ersten Anmeldung... 1 2. Startseite... 1 3. Login...

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin Pressemitteilung TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de E-MAIL pressestelle@bmg.bund.de

Mehr

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den 05.04.2013. Psychotherapeutenkammer Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis Ein steuerlicher Überblick Hamburg, den 05.04.2013 Psychotherapeutenkammer Hamburg 1 Kurzvorstellung: Mein Name ist Stefan Blöcker, ich bin seit 1997 Steuerberater

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) nach der Feuerwaffenverordnung der EU

Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) nach der Feuerwaffenverordnung der EU Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) nach der Feuerwaffenverordnung der EU Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) 2 Allgemeine Hinweise Wenn Sie eine Nationale Ausfuhrgenehmigung oder eine

Mehr

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Internationales Altkatholisches Laienforum

Internationales Altkatholisches Laienforum Internationales Altkatholisches Laienforum Schritt für Schritt Anleitung für die Einrichtung eines Accounts auf admin.laienforum.info Hier erklären wir, wie ein Account im registrierten Bereich eingerichtet

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Ihre Fragen unsere Antworten

Ihre Fragen unsere Antworten Ihre Fragen unsere Antworten Wie werde ich WOGEDO-Mitglied? Und was sind Geschäftsanteile? Hier finden Sie die Antworten auf die meist gestellten Fragen. I. WOGEDO ALLGEMEIN 1. Wie funktioniert die WOGEDO

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

Bedienungsleitfaden ERINNERUNGSDIENST. www.wrigley-zahnpflege.at. Ein Service für gesündere Zähne und gesundes Zahnfleisch unterstützt von

Bedienungsleitfaden ERINNERUNGSDIENST. www.wrigley-zahnpflege.at. Ein Service für gesündere Zähne und gesundes Zahnfleisch unterstützt von Bedienungsleitfaden ERINNERUNGSDIENST www.wrigley-zahnpflege.at Ein Service für gesündere Zähne und gesundes Zahnfleisch unterstützt von Haben Sie Interesse daran, den Termin-Erinnerungsdienst auch in

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Ablauf & Kriterien für eine VAGA Personen-Zertifizierung

Ablauf & Kriterien für eine VAGA Personen-Zertifizierung Ablauf & Kriterien für eine VAGA Personen-Zertifizierung VAGA-Vereinigung für Aromapflege & Seite 1 von 7 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 2. Zertifizierung Einzelpersonen Je nach absolvierter Ausbildung

Mehr

Kommunalsteuer ONLINE

Kommunalsteuer ONLINE Kommunalsteuer ONLINE (basiert auf dem Artikel in der Österreichischen Gemeinde-Zeitung 10/2005) Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 01.03.2006, GZ BMF-010200/0013- VI/7/2006 Durch die

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Beste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern

Beste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Beste Arbeitgeber in der ITK Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie

Mehr

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Selbstständig als Immobilienmakler interna Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...

Mehr

CONTInuität und Leistung seit 1970

CONTInuität und Leistung seit 1970 CONTInuität und Leistung seit 1970 CONTI-PORTAL www.conti-online.de Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem CONTI-PORTAL geht ein neuer Service der CONTI Unternehmensgruppe an den Start. CONTI- Beteiligungen

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr