Satzung. Zentraler Immobilien Ausschuss e.v.
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- Leonard Auttenberg
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1 Satzung Zentraler Immobilien Ausschuss e.v. zuletzt geändert am 14. Mai Name, Sitz und Geschäftsjahr 1.1 Der Verein trägt den Namen Zentraler Immobilien Ausschuss. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen und trägt dann den Zusatz e.v. 1.2 Sitz des Vereins ist Berlin. 1.3 Gerichtsstand ist für Streitigkeiten aus dem Verhältnis der Mitgliedschaft (vgl. 22 ZPO) Berlin. 1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Tätigkeitsbereich Der Verein vertritt und fördert die allgemeinen, wirtschaftlichen und ideellen Interessen der gesamten Immobilienwirtschaft. Er fördert und begleitet Maßnahmen, die geeignet sind, das wirtschaftliche, rechtliche, politische und steuerliche Umfeld der Immobilienwirtschaft zu erhalten und zu verbessern. Der Verein verfolgt diese Ziele u.a. durch: - Fachdiskussionen mit Vertretern von Wirtschaft, Politik und Wissenschaft, - Öffentlichkeitsarbeit, - Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben; - Zusammenarbeit mit Verbänden mit vergleichbarer Zielsetzung im In- und Ausland; - die Übernahme von Geschäftsbesorgungsaufgaben für Verbände mit ähnlicher Ausrichtung. 3 Vereinsmittel 3.1 Die dem Verein zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. 3.2 Der Verein kann seine Mittel teilweise oder ganz den Rückstellungen hinzuführen, um sie später für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. 3.3 Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 4 Mitgliedschaft 4.1 Der Verein hat ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Plattformmitglieder. 1/6
2 4.2 Mitglieder des Vereins können Unternehmen und Verbände werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsführung beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen Ordentliche Mitglieder sind Unternehmen, d.h. juristische Personen und solche mit beschränkter Rechtspersönlichkeit, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Immobilienwirtschaft tätig sind Plattformmitglieder sind Mitglieder, die in einer Plattform des ZIA mitarbeiten, ohne ordentliches oder außerordentliches Mitglied zu sein. Die Vorschriften dieser Satzung gelten für Plattformmitglieder mit folgender Maßgabe: a) Sie haben keine Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung, b) sie sind nicht in Vorstand oder Präsidium wählbar, c) ihre Ansprüche aus der Mitgliedschaft beschränken sich auf die Teilnahme an der Arbeit der Plattformen Die außerordentliche Mitgliedschaft ist auf Verbände und wissenschaftliche Institutionen beschränkt. Die Vorschriften dieser Satzung gelten für außerordentliche Mitglieder mit folgender Maßgabe: a) Sie haben keine Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung, b) sie sind nicht in Vorstand oder Präsidium wählbar, c) im begründeten Einzelfall wird kein Beitrag erhoben. 4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung desselben mangels Masse. Der Austritt kann bis zum 30. September mit Wirkung zum Jahresende des Folgejahres schriftlich gegenüber der Geschäftsführung erklärt werden. 4.4 Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es dem Zweck oder den Interessen des Vereins grob und vorwerfbar zuwider handelt und/oder mit seinem Beitrag länger als sechs Monate im Rückstand ist. Das auszuschließende Mitglied hat dabei in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, ist aber vor der Beschlussfassung anzuhören. 5 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung, - das Präsidium, - der Vorstand, - die Geschäftsführung. 2/6
3 7 Mitgliederversammlung 7.1 Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben: a) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums, b) Wahl des Vorstandes aus dem Kreis des gewählten Präsidiums; des Präsidenten, seiner Vizepräsidenten (mindestens drei) und des Schatzmeisters sowie deren Abberufung, c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans, d) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Berichts des Rechnungsprüfers und Entlastung des Präsidiums, des Vorstandes und der Geschäftsführung. e) Jährliche Wahl des Rechnungsprüfers f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, g) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags. h) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern. 7.2 Mitgliederversammlungen sind vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten schriftlich einzuberufen, wenn der Vorstand oder das Präsidium dies für erforderlich hält oder mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Versammlungszwecks verlangt oder das Interesse des Vereins es erfordert. Mindestens einmal jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zwischen dem Tag der Absendung der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens einem Monat liegen, wobei der Tag der Absendung der Einberufung und der Versammlungstag nicht mitgezählt wird. Die Tagesordnung ist der Einberufung beizufügen. Versammlungsleiter ist der Präsident oder eine von ihm zu bestimmende Person, die ein Mitglied des Vereins vertritt. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer und das Abstimmungsverfahren. 7.3 Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens 25 % der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. 7.4 Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Enthaltungen werden nicht als abgegebene Stimmen gezählt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Jedes Mitglied kann sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied bzw. dessen vertretungsberechtigte Personen vertreten lassen; juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder andere vertretungsberechtigte Personen vertreten. Auf Antrag von mindestens 50 % der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder ist schriftlich abzustimmen. 7.5 Über Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Einwendungen gegen das Protokoll können nur binnen zwei Monaten nach der Beschlussfassung erhoben werden. 8 Präsidium 8.1 Das Präsidium besteht aus mindestens zehn Mitgliedern. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, bleiben jedoch im Amt, bis ein neues Präsidiumsmitglied gewählt worden ist. Wählbar sind soweit 3/6
4 nicht die Mitgliederversammlung im Einzelfall etwas anderes beschließt Inhaber, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und Geschäftsführer von Mitgliedern. Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium hat das Recht, zusätzliche Repräsentanten von Mitgliedern des ZIA für die jeweilige Amtsperiode zu kooptieren. 8.2 Das Amt als Präsidiumsmitglied endet mit Niederlegung, Tod, Wahl eines Nachfolgers, Ausscheiden des Mitgliedsunternehmens, dessen Organmitglied das Präsidiumsmitglied ist, oder dem Verlust der Organmitgliedschaft beim Mitgliedsunternehmen, es sei denn, das Präsidiumsmitglied bleibt trotz Verlust der Organmitgliedschaft für das Mitgliedsunternehmen vertretungsberechtigt. Die Abwahl vor Ablauf der Amtszeit ist zulässig. Hierfür bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 8.3 Das Präsidium leitet die gesamte Tätigkeit des ZIA. Es ist für alle Angelegenheiten des ZIA zuständig, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind. 8.4 Das Präsidium hat außerdem die Aufgabe, die Bildung von Arbeitsgruppen, Foren etc. zu einzelnen Themen zu initiieren. Die Arbeitsgruppen sollen sich unter der Leitung eines Präsidiumsmitglieds aus Vertretern der Mitglieder zusammensetzen. Das Präsidium wird geeignete Personen für die Mitarbeit in einem Ausschuss auswählen und ansprechen. Über die Arbeit und die Ergebnisse eines Ausschusses berichtet das den Ausschuss leitende Präsidiumsmitglied regelmäßig an das Präsidium. 8.5 Sitzungen des Präsidiums werden namens des Präsidenten mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Das Präsidium soll mindestens zweimal im Jahr tagen. Die Sitzung wird vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben. 8.6 Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Präsidenten oder mindestens eines Vizepräsidenten anwesend sind. Vertretung ist unzulässig. Abwesende können aber durch anwesende Mitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Präsidiumsmitglied dem Verfahren widerspricht oder wenn alle Präsidiumsmitglieder dem vorgeschlagenen Beschluss zustimmen. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das der Präsident unterschreibt und von dem die anderen Präsidiumsmitglieder unverzüglich eine Kopie erhalten. Das Protokoll kann von den Mitgliedern in der Geschäftsstelle eingesehen werden. 9 Vorstand 9.1 Der Vorstand (gem. 26 BGB) besteht aus dem Präsidenten und bis zu sechs Vizepräsidenten, davon einem Vizepräsidenten in der Funktion des Schatzmeisters. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte des Präsidiums gewählt. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei weitere Repräsentanten aus dem Präsidium für die jeweilige Amtsperiode zu kooptieren. Der Vorstand bleibt im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. 9.2 Die laufende Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Er kann die laufende Geschäftsführung ganz oder in Teilen auf die Geschäftsführung übertragen. Einzelheiten der Geschäftsführung einschließlich der Zuweisung von Geschäftsführungsaufgaben auf die Geschäftsführung regelt eine vom Vorstand zu verabschiedende Geschäftsordnung. 4/6
5 Dem Vorstand obliegt es insbesondere a) Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung, b) über kurzfristig zu entscheidende wichtige Fragen zu beschließen, sofern diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium vorbehalten sind, c) über Anträge auf Mitgliedschaft zu entscheiden bzw. der Mitgliederversammlung den Ausschluss von Mitgliedern vorzuschlagen, d) jene Aufgaben und Arbeiten durchzuführen, die Präsidium oder Mitgliederversammlung ihm zur selbständigen Erledigung übertragen, e) den Haushaltsplan aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen, f) den Jahresabschluss festzustellen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten, g) Beschlüsse von Präsidium und Mitgliederversammlung vorzubereiten, h) die Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen sowie gegebenenfalls eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung aufzustellen. 9.3 Sitzungen des Vorstandes werden namens des Präsidenten mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Vorstand soll mindestens viermal im Jahr tagen. Die Sitzung wird vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 9.4 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Präsidenten oder mindestens eines Vizepräsidenten anwesend sind. Vertretung ist unzulässig. Abwesende können aber durch anwesende Mitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht oder wenn alle Vorstandsmitglieder dem vorgeschlagenen Beschluss zustimmen. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das der Präsident unterschreibt und von dem die anderen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Kopie erhalten. Das Protokoll kann von den Mitgliedern in der Geschäftsstelle eingesehen werden. 9.5 Dem Präsidenten steht zur Abgeltung aller mit seinem Amt verbundenen Aufgaben neben dem Auslagenersatz eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung zu. Die Einzelheiten regelt das Präsidium durch Beschluss. 10 Geschäftsführung 10.1 Die Geschäftsführung liegt in den Händen eines oder mehrerer Geschäftsführer, die vom Vorstand berufen und entlassen werden. Der Vorstand kann bei Berufung mehrerer Geschäftsführer einen Hauptgeschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführer erhalten eine Vergütung, deren Ausgestaltung und Höhe vom Vorstand beschlossen wird Der Geschäftsführung obliegt die Ausführung und Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsorgane, Bearbeitung der laufenden Aufgaben und die Verwaltung des Vermögens. Sie ist an die Weisungen des Vorstands gebunden. Die Geschäftsführer sind hinsichtlich der ihnen obliegenden Aufgaben Vertreter im Sinne des 30 BGB. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er den Verein im Rahmen der der Geschäftsführung übertragenen Aufgaben allein; sind zwei oder mehr Geschäftsführer bestellt, vertreten je zwei Geschäftsführer den Verein im Rahmen der der Geschäftsführung übertragenen Aufgaben gemeinsam. 5/6
6 10.3 Die Geschäftsführung ist zur streng unparteiischen Führung der Geschäfte verpflichtet. Dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangende Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Mitglieder, insbesondere vertrauliches Material, hat sie geheim zu halten. 11 Auflösung / Abwicklung des Vereins 11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Präsident und die Vizepräsidenten des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 12 Bekanntmachungen Gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen sind auf der Webseite des Vereins ( zu veröffentlichen. 6/6
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