Satzung des Tourismus- und Kneipp-Verein Hilchenbach e.v.
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- Eike Frei
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1 Satzung des Tourismus- und Kneipp-Verein Hilchenbach e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Tourismus- und Kneipp-Verein Hilchenbach e.v." Er hat seinen Sitz in Hilchenbach. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Nachfolger des am 26. Oktober 1902 gegründeten "Vereins zur Hebung des Fremdenverkehrs in der Stadt Hilchenbach und Umgegend", des "Hilchenbacher Verkehrs- und Verschönerungsvereins e.v." und des am 2. Dezember 1964 gegründeten "Kneipp-Vereins Hilchenbach e.v." In seiner Tradition bezieht sich der Verein darüber hinaus auf den im Jahre 1885 in Hilchenbach gegründeten "Schloßberg-Verschönerungsverein". 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Jugendhilfe, des Sports. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Mitwirkung bei Entscheidungen zum Erhalt der Attraktivität des Natur- und Denkmalschutzes im Vereinsgebiet, die Erstellung von Informationsmaterial und Herausgabe von Publikationen zu Themen der Heimatkunde inkl. Kulturstätten etc., die Herstellung und Unterhaltung von Wanderwegen, Anbringung von Schautafeln etc., die Koordinierung und Unterstützung der örtlichen Leistungsträger, die Förderung von Luft- und Sonnenbädern, Wassertretstellen und Warmbadeanlagen und Einrichtungen Kneipp scher Erlebnisstätten, die Veranstaltung von Kursen in Bewegungs- und Entspannungsübungen sowie Förderung und Pflege des Sports, der Freizeit und Erholung, die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp, die Teilnahme und Durchführung von jugendpflegerischen Maßnahmen, die Schaffung und Unterhaltung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche. Daneben ist Zweck des Vereins auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur, der Jugendhilfe, des Sports, der Heimatkunde und Heimatpflege, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in (Fach-)Verbände und den Austritt aus (Fach-)Verbänden beschließen. 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2 2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu zahlen. Der Vereinsbeitrag kann für Mitgliedergruppen unterschiedlich sein. Die Mitglieder müssen die Satzung anerkennen und nach ihr handeln. Als fördernde Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personalvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen. 5 Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein Tod des Mitgliedes, Auflösung des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. 6 Sonstige Mitgliedschaft Ehrenmitglied kann eine solche Person werden, die sich durch die Förderung des Vereins und der Vereinsziele besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt. Es ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Förderndes Mitglied kann eine natürliche oder juristische Person werden, die den Verein finanziell und materiell besonders unterstützt. Fördernde Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die mit der Förderung verfolgten Ziele müssen den Vereinszielen und -interessen entsprechen und dürfen den Verein in seiner Selbstständigkeit nicht einschränken.
3 3 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Vereinsmitglieder übernehmen mit der Mitgliedschaft Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Es gilt das Gleichbehandlungsgebot. Die Mitglieder fördern durch ihren Beitritt die Vereinszwecke und die gemeinsamen Interessen. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich gegenüber dem Verein loyal zu verhalten, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben. Die Mitglieder haben Förderpflichten, wie z. B. die Bereitschaft zur Übernahme von Vereinsämtern und zu geringfügigen Dienstleistungen. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten. Fördernde Mitglieder sind verpflichtet, die mit dem Vorstand getroffenen Vereinbarungen einzuhalten. 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand, 3. der Geschäftsführende Vorstand 9 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden einzuberufen, und zwar durch schriftliche Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens einwöchiger Frist. Auf begründeten Antrag von mindestens einem zehnten Teil der Mitglieder des Vereins hat der Vorsitzende die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Aus der Begründung des Antrages muss das Ziel der Beschlussfassung deutlich hervorgehen. Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Regelungen in 9 und 10 dieser Satzung von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins ( 32 Absatz 1 Satz 1 BGB). Sie ist insbesondere zuständig für: die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, die Genehmigung der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichtes, die Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung der Einnahmen- und Ausgabenplanung, die Wahl des Vorstandes - mit Ausnahme des Schriftführers und des Kassenwartes, die Festsetzung der Jahresbeiträge.
4 4 10 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: 1. dem Vorsitzenden, 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem Geschäftsführer, 4. dem Schriftführer, 5. dem Kassenwart, 6. bis zu 20 Beisitzern, möglichst aus allen Hilchenbacher Stadtteilen, anderen Gemeinden für die der Verein tätig ist und besonderen Interessensgebieten (z.b. Kneipp), 7. dem jeweiligen Bürgermeister aufgrund der Mitgliedschaft der Stadt Hilchenbach kraft seines Amtes oder dem von ihm Beauftragten. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende mit der Maßgabe, dass jeder zur Vertretung des Vereins allein berechtigt ist. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann freiwerdende Vorstandsposten kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einwöchiger Einladungsfrist einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder - darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende - erschienen sind. Die Aufgaben des Vorstandes sind 1. die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 2. die Beschlussfassung über die durchzuführenden Maßnahmen. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus 1. dem Vorsitzenden, 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem Geschäftsführer, 4. dem Kassenwart, 5. dem Bürgermeister der Stadt Hilchenbach oder dem von ihm Beauftragten. Die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit dreitägiger Einladungsfrist einberufen. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder erschienen sind. Der Geschäftsführende Vorstand ist zuständig für 1. die Beschlussfassung über die zu leistenden Ausgaben im Rahmen der Ausgabenplanung, 2. die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes.
5 5 11 Die Rechnungsprüfer Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sach- und satzungsrechten und rechtlich korrekten Mittelverwendung durch den Verein und seinen Vorstand. Sie berichten darüber vor der Mitgliederversammlung. 12 Formalien Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu beurkunden (unterzeichnete schriftliche Niederlegung) und durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und den Protokollführer zu unterzeichnen. 13 Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 14 Die Beitragsordnung Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliederbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt. 15 Änderungen der Satzung Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Entwurf der Satzungsänderung beizufügen. 16 Auflösung des Vereins Der Verein kann nur durch Beschluss, welcher einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung der erschienen Mitglieder bedarf, in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hilchenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Hilchenbach, den Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß 71 Abs. 1 BGB: Kerstin Broh Kyrillos Kaioglidis Susanne Birlenbach - 1. Vorsitzende - - Geschäftsführer - - Protokollführerin -
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